Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2014 - L 8 AL 1515/13

bei uns veröffentlicht am28.02.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
Der 1983 geborene Kläger stand vom 03.05.2010 bis 31.05.2012 als Rechtsreferendar (in einem besonderen öffentlich-rechtlichen) Ausbildungsverhältnis beim Landgericht F. und bezog in dieser Zeit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt (Mai 2012) 1052,08 EUR (Arbeitsbescheinigungen der Oberfinanzdirektion K. vom 23.04.2012 und 13.06.2012). Mit Urkunde der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Z. vom 25.06.2012 wurde der Kläger zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Kläger meldete sich am 06.03.2012 mit Wirkung zum 01.06.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I (Alg). Mit Bescheid vom 22.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.06.2012 in Höhe von monatlich 482,10 EUR mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.
Beim Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung der Agentur M. am 06.03.2012 wurde als Ausgangslage davon ausgegangen, dass der Kläger mit einer selbständigen Tätigkeit beginnt. In der bis 05.09.2012 gültigen Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012 wurden als Leistung der Agentur für Arbeit die Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss und als Bemühungen des Klägers die Aufnahme einer Selbstständigkeit zum August 2012 aufgenommen. Ein Gründungszuschuss wurde gegenüber dem Kläger beim Erstgespräch am 06.03.2012 sowie am 06.06.2012 (mündlich) abgelehnt (Beratungsvermerke vom 06.03.2012 und 06.06.2012). Vermittlungsvorschläge wurden dem Kläger nicht unterbreitet (Allgemeiner Vermerk vom 03.08.2012).
Am 13.07.2012 beantragte der Kläger (schriftlich) bei der Agentur für Arbeit M. die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 15.07.2012. Er fügte dem Antrag Stellungnahmen der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung der KIC Dr. K. International Consulting GmbH vom 10.06.2012 und 10.07.2012, in denen die Tragfähigkeit der Unternehmung bescheinigt wurde, einen Businessplan für die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt mit Kosten-/Nutzenrechnung (Netto-Gewinn 1. Betriebsjahr monatlich 1581 EUR, 2. Betriebsjahr 1775 EUR und 3. Betriebsjahr 2168 EUR), eine Bestätigung des Finanzamtes S. vom 11.07.2012 über die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Zulassungsurkunde der pfälzischen Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2012 bei. Zur Gründungsidee hat der Kläger im Businessplan insbesondere mitgeteilt, geplant sei eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer bereits seit längerer Zeit am Markt tätigen Anwaltskanzlei in S. Die Zusammenarbeit soll als freier Mitarbeiter ausgestaltet sein. Bereits vor Abschluss seines Studiums im Jahr 2007 sei er für die Kanzlei tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei ihm gestattet gewesen, unter Aufsicht Fälle eigenständig zu betreuen. Aus diesem Grund sei er bereits mit vielen Mandanten der Kanzlei bekannt und habe diese auch häufig schon selbst beraten.
Mit Bescheid vom 13.08.2012 entsprach die zwischenzeitlich zuständige Agentur für Arbeit H. dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des „§ 57 Abs. 2 SGB III“ für die Gewährung eines Gründungszuschusses seien erfüllt. Es sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hierbei sei der Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen. Zudem sei im Businessplan bereits im 1. Geschäftsjahr von einer Gewinnerzielung auszugehen (Umsatz etwa 40.000 EUR mit zusätzlich geplanten weiteren Umsätzen). Der beantragte Gründungszuschuss könne daher nicht gewährt werden.
Hiergegen legte der Kläger - durch seine Prozessbevollmächtigten - am 24.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Bescheid zitierte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig. Es erscheine fraglich, ob individuelles Ermessen ausgeübt worden sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei nach der Gesetzesbegründung eine positive Entscheidung zu erwarten. Der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid angenommene umfassende Ermessenspielraum widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Auch bei Annahme eines umfassenden Ermessens überzeugten die angestellten Ermessensüberlegungen hinsichtlich des Vermittlungsvorranges nicht. Die Erwägung, er erwirtschafte bereits im ersten Jahr Gewinn, sei zirkelschlüssig. Verfehlt seien die Überlegungen zum Umsatz und zu weiteren Umsätzen durch Expansionsmöglichkeiten. Zudem betrage der Regelpflichtbeitrag zwischenzeitlich 19,6 % des betrieblichen Gewinns, weshalb der im Businessplan genannte Betrag (Rentenversicherung 58,80 EUR) zu korrigieren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß § 93 Abs. 2 SGB III habe der Kläger erfüllt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen des Klägers an einer Förderung und die Interessen der Versichertengemeinschaft, insbesondere an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, gegeneinander abzuwägen. Die Arbeitslosigkeit hätte auch ohne die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden können. Die Gewährung eines Gründungszuschusses diene der Sicherheit des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung. Nach den Angaben des Klägers würden seine Lebenshaltungskosten ca. 1100 EUR betragen und er habe ca. Umsatz 40.000 EUR erwirtschaftet, aus denen Einkünfte von 1315,20 Euro generierten. Damit erscheinen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Klägers gesichert. Der Kläger könne den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse nach alledem hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.09.2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen.
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Das SG vernahm in der öffentlichen Sitzung am 25.02.2013 die Bedienstete der Beklagten, Frau K. , zum Thema der Stellenangebote für Juristen im Juni 2012 und zu Vermittlungsbemühungen bezogen auf den Kläger. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 25.02.2013 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 25.02.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 93 SGB III seien erfüllt bzw. könnten als erfüllt unterstellt werden. Danach liege es im Ermessen der Beklagten, einen Gründungszuschuss zu bewilligen. Der Kläger habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das Gericht dürfe jedoch bei der Ermessensprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehe tatsächlich ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Die Beklagte habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt. Weiter habe die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass die als Zielvorgabe festgelegte selbständige Tätigkeit des Klägers allein dem Wunsch des Klägers geschuldet gewesen sei. Eine Ermessensreduzierung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung sei nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere bestehe kein Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte sei von keinem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe keine unsachlichen Motive oder einen sachfremden Zweck verfolgt und habe die maßgebenden abzuwägenden Gesichtspunkte nicht fehlerhaft gewichtet. Es sei grundsätzlich zulässig, im Rahmen der zu treffenden Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang des § 4 SGB III zu verweisen. Auf dem Arbeitsmarkt seien dem Kläger zumutbare Stellenangebote für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden gewesen. Er könne sich nicht darauf berufen, seine dauerhafte Eingliederung in eine wirtschaftlich tragfähige Beschäftigung sei allein durch eine mit Gründungszuschuss zu fördernde Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit möglich gewesen. Der Kläger habe von Anfang an allein die nun aufgenommene selbständige Tätigkeit zum Ziel gehabt.
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Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.03.2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 05.04.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Er hat zur Berufung ausgeführt, entgegen der Ausführungen des SG liege Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vorrang der Vermittlung könne nicht als Abwägungskriterium bemüht werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Agentur für Arbeit M. als Ziel der Eingliederung in der Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angegeben habe. Damit sei sein Vorschlag, selbständig tätig zu werden, dankbar aufgegriffen worden. Entsprechend dieser Vereinbarung habe er sich auch nicht um eine angestellte Tätigkeit auf dem freien Stellenmarkt bemüht. Ihm sei von der Beklagten folgerichtig auch keine einzige Stelle angeboten worden, weshalb bereits deswegen das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Es liege eine Fehleinschätzung des Arbeitsmarktes durch die Beklagte vor. Zudem habe er hinsichtlich Stellenanzeigen die vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt. Der Eingliederungsvereinbarung komme ermessenslenkende Wirkung zu. Einer Zusage der Behörde bedürfe es nicht. Zudem habe die Agentur für Arbeit H. mit der Eingliederungsvereinbarung nichts zu tun gehabt. Dass die Eingliederungsvereinbarung auf sein Drängen zu Stande gekommen sei, erschließe sich nicht. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis als vorzugswürdig empfinde. Nicht überzeugend sei auch, dass die Beklagte als zusätzlichen Grund für eine Ablehnung einwende, dass sie aufgrund der sparsamen Mittelverwendung gehalten sei, keinen Zuschuss zu bewilligen. In der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte ausgeführt, dass eine Vermittlung von Akademikern einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Anspruch nehme. Insofern sei es in höchstem Maße widersinnig, lieber für die Vermittlung die Leistung von Alg über diesen Zeitraum zu erbringen, anstatt durch eine Förderung des Gründungsvorhabens eine Zahlung in vergleichbarer Höhe für einen identischen Zeitraum zu leisten, zumal die Beklagte einräume, teilweise auch bis zu einem Jahr für eine erfolgreiche Vermittlung zu benötigen. Die Erwägung der Beklagten, er sei nicht förderungswürdig, da er bereits einen Gewinn erwirtschafte, sei zirkelschlüssig, und daher nicht als Ermessenserwägung tauglich, da der Anwendungsbereich des § 93 SGB III auf Null reduziert würde. Dies möge allenfalls in Extremfällen anders gelagert sein. Mit dieser Ermessenserwägung setze sich das SG überhaupt nicht auseinander. Zudem setzte die Beklagte den Umsatz mit Gewinn gleich, was bereits im Ansatz falsch sei. Die Beklagte übersehe, dass die begehrte Leistung kumulativ zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in höherem Maße geeignet ist, seinen Bedarf zu decken, als die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für sich genommen. Zutreffend sei, dass die Förderung von der Beklagten mündlich abgelehnt worden sei. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass kein Ermessen ausgeübt, sondern eine vorgefasste Entscheidung mittels standardisierter Begründung getroffen worden sei. Der Kläger hat ein Urteil des SG Mannheim vom 23.08.2012 vorgelegt, auf das er sich berufen hat.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Gründungszuschuss ab 15. Juli 2012 zu gewähren,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses vom 13. Juli 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe sich ausschließlich auf die selbständige Tätigkeit beschränkt. Zu Gunsten des Klägers sei im Hinblick auf seinen Anspruch auf Alg unterstellt worden, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und auch gewillt sei, zumutbare Stellenangebote anzunehmen. Nur aufgrund der Absicht des Klägers sei von zumutbaren Vermittlungsvorschlägen abgesehen und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten worden. Eine Förderungszusage sei in der Eingliederungsvereinbarung nicht enthalten. Ihm sei vielmehr eine Förderung nicht in Aussicht gestellt worden. Dem könne keine ermessenslenkende Wirkung zukommen. Stellen seien in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger bereits seit 2007 für die Kanzlei gearbeitet habe und insofern nicht einem Berufsanfänger gleichzusetzen sei. Damit hätten auch bessere Vermittlungsmöglichkeiten bestanden. Geeignete Stellenangebote könnten auch in akademischen Berufen sofort unterbreitet werden. Vor diesem Hintergrund seien Gründe für eine Ermessensreduzierung einzig auf die begehrte Förderung nicht erkennbar. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Bei einem begrenzten Budget bestehe die Befugnis, ermessenslenkende Weisungen zu erlassen. Beim Kläger sei eine Förderung aus den dargestellten Gründen nicht notwendig gewesen. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des SG Mannheim sei vorliegend nicht einschlägig.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist im Haupt- (1.) wie auch im Hilfsantrag (2.) nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Nach § 93 Abs. 1 SGB III (in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 S. 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (1.) bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, (2.) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (3.) ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB III wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 SGB III), wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
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Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt einen durch bestandskräftigen Bescheid begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei die Beklagte zu Gunsten des Klägers seine subjektive Verfügbarkeit bejaht hat, da sonst ein Anspruch des Klägers auf Alg hätte ausgeschlossen sein können, und damit war insoweit die ermessenseröffnende Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruch gegeben. Die Anspruchsdauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012 betrug noch mindestens 150 Tage und der Anspruch ruhte nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III. Der Beklagten hat auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen und seine Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte ist in den streitgegenständlichen Bescheiden vom Vorliegen der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des begehrten Gründungszuschusses auch ausgegangen. Anlass, die dem Kläger wohlwollende Bejahung seiner subjektiven Verfügbarkeit durch die Beklagte in Frage zu stellen, hat der Senat nicht.
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Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III vor, so hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I) zu entscheiden. Zwar war der Gründungszuschuss gemäß § 57 Abs. 1 SGB III zunächst als Anspruchsleistung ausgestaltet (vgl. § 57 SGB III in der bis 27.12.2011 geltenden Fassung). Jedoch wurde bereits vor dem 01.04.2012, nämlich zum 28.12.2011 § 57 SGB III als reine Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. Art 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I S. 2854; ebenso Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 93 RdNr. 6). Diese Ausgestaltung hat der Gründungszuschuss auch nach dem 01.04.2012 beibehalten (vgl. § 93 SGB III; Hassel a.a.O.; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 93 RdNR. 66; so jedenfalls für die Zeit ab 01.04.2012 auch BSG 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B -, juris RdNr. 5). Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Beklagten, wie der Kläger aus der Gesetzesbegründung im Rahmen der Gesetzesänderung, insbesondere BT Drs 17(11)594 Seite 60, ableitet, besteht nicht.
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Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs. 2 SGB I). Dabei hatte die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Ermessensausübung unterliegt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das SG hat die dabei anzuwendenden Prüfkriterien in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf der Senat nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 4 SGG).
1.
26 
Das SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass im Falle des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass die Beklagte gebunden wäre, dem Kläger den beantragten Gründungszuschuss ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012 zu gewähren, nicht vorliegt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 4 SGG).
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Ergänzend bleibt auszuführen:
28 
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der am 06.03.2012 getroffenen Eingliederungsvereinbarung eine ermessenslenkende Wirkung dahin, dass das Ermessen der Beklagten im Sinne eines Anspruch des Klägers auf die Gewährung des beantragten Gründungszuschusses (auf Null) gesunken wäre, jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Nach dem vom Kläger (auch) im Berufungsverfahren bestätigten Vorbringen, hat die Beklagte einen von ihm - entsprechend seiner von Anfang an bestehenden Absicht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt - unterbreiteten Vorschlag aufgegriffen. Damit beruhen die in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Absprachen für die von der Beklagten zu erbringende Leistung der Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss maßgeblich auf der Initiative des Klägers, dem die Beklagte nachgekommen ist und ist damit der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt der in der Eingliederungsvereinbarung aufgenommenen Absprache von Leistungen der Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss durch die Beklagte, deren vertraglich übernommene Verpflichtung sich in der Beratung erschöpfte, jedenfalls keine ermessenslenkende Bedeutung mit Wirkung einer Ermessensreduzierung auf Null zu. Vermittlungsbemühungen der Beklagten für abhängige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten waren nach der Eingliederungsvereinbarung nicht geschuldet. Einer solchen ermessenslenkenden Bedeutung steht auch entgegen, dass der Beklagten vorliegend beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung die für die pflichtgemäße Ausübung des Entschließungsermessens relevanten Tatsachen nicht bekannt waren, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses erst am 13.07.2012 eingereicht hat, mithin erst längere Zeit nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012. Weiter hat der Kläger bestätigt, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrfach (mündlich) von Mitarbeitern der Beklagten abgelehnt wurde. Es fehlt damit auch an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der das Ermessen der Beklagten auf Null dahin binden könnte, den beantragten Gründungszuschuss zu bewilligen.
29 
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2012, auf das sich der Kläger im Berufungsverfahren beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Urteil hat das Sozialgericht Mannheim es für ermessensfehlerhaft erachtet, einen Gründungszuschuss wegen des Vorrangs der Vermittlung gemäß § 4 Abs. 2 SGB III abzulehnen, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die Tätigkeit als Golflehrer vereinbart worden ist. Es hat deswegen eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte Ermessenserwägungen einstellen könne, die dazu führten, dass sie rechtmäßig die Bewilligung eines Gründungszuschusses ablehnen könne. Allein dem Inhalt der getroffenen Eingliederungsvereinbarung hat das SG keine ermessenslenkende Wirkung dahin beigemessen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt, sondern hat vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.01.2013. Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist dem Kläger, anders als in dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit, zudem von der Beklagten nicht in Aussicht gestellt worden.
30 
Die Berufung des Klägers war deshalb im Hauptantrag zurückzuweisen.
2.
31 
Die Beklagte hat ihr Ermessen auch pflichtgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler, der es im Sinne des Hilfsantrags rechtfertigt, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, liegt nicht vor.
32 
Die Beklagte hat das ihr eröffnete Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat sie im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessensgründe formellrechtlich ordnungsgemäß dargelegt. Dafür, dass die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt, sondern eine vorgefasste Entscheidung mittels standardisierter Begründung getroffen hat, wie der Kläger mutmaßt, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem stehen die einzelfallbezogenen Ermessensausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids entgegen. Diese Ausführungen sind vom Senat daraufhin zu überprüfen, ob Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
33 
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt allerdings hinsichtlich der Ermessenserwägungen zum Vorgang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III vor. Insoweit hat die Beklagte nicht alle relevanten Umstände in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Die Beklagte hätte in ihre Ermessenserwägungen einstellen und bei ihrer Ermessenentscheidung berücksichtigen müssen, dass sie wegen der mit dem Kläger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012 das Eingliederungsziel auf eine selbständige Tätigkeit festgelegt hatte. Hieran war die Beklagte gebunden, nachdem sie mit dem Kläger einvernehmlich Vorgaben getroffen sowie dementsprechend auch verfahren ist (keine Vermittlungsvorschläge) und damit dem Vorgang der Vermittlung - jedenfalls aus der berechtigten Sicht des Klägers - keine tragende Bedeutung beigemessen hat. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte hinsichtlich ihrer Ermessenserwägung zum Vorrang der Vermittlung gänzlich außer Betracht gelassen und damit von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an.
34 
Denn dieser Ermessensfehlgebrauch führt nicht zu einer Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung. Denn die Beklagte hat unabhängig vom ermessensfehlerhaft angenommenen Vorrang der Vermittlung einen weiteren tragenden Ermessensgesichtspunkt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Sie hat ermessensfehlerfrei angenommen und bewertet, dass die Gewährung des Gründungszuschusses beim Kläger zur sozialen Sicherung und des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung nicht erforderlich ist, wie die Beklagte insbesondere im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid präzisierend begründet hat.
35 
Dieser von der Beklagten herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung des Gründungszuschusses (wegen einer besonderen Tragfähigkeit des Unternehmens) im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Er berücksichtigt den Zweck der Vorschrift des § 93 SGB III der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung, der sich aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt (vgl. zum Zweck auch Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 93 RdNr. 7). Damit wird mit dem Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, jedenfalls dann, wenn (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. Denn in einem solchen Fall ist die Förderung mit dem Gründungszuschuss nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck des § 93 SGB III verfehlt würde (vgl. auch Link in Eicher / Schlegel, a.a.O., § 93 RdNr. 137; Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 93 RdNr. 68).
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Eine solche (in der Praxis möglicherweise auf Ausnahmen beschränkte) Situation ist vorliegend gegeben. Die vom Kläger am 15.07.2012 aufgenommene Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt war bereits längere Zeit vor dem Eintritt der durch den erfolgreichen Abschluss der Juristenausbildung des Klägers eingetretenen Arbeitslosigkeit angelegt (geplant). Nach den Angaben des Klägers im Businessplan war er bereits vor Abschluss seines Studiums im Jahr 2007 für die Kanzlei, in der er seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hat, tätig. Im Jahr 2008 wurde ihm gestattet, unter Aufsicht Fälle eigenständig zu betreuen. Aus diesem Grund ist er bereits mit vielen Mandanten der Kanzlei bekannt und hat diese auch häufig schon selbst beraten. Der Kläger ist damit in der Situation, dass eine neben der Juristenausbildung bereits ausgeübte geringfügige Nebentätigkeit nunmehr hauptberuflich ausgeübt werden soll und dass ein entsprechender Kundenstamm bereits besteht. Aufgrund der vom Kläger beabsichtigten selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt trat in der Übergangszeit, jedenfalls bis zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt durch die Pfälzischen Rechtsanwaltskammer, Arbeitslosigkeit zwangsläufig ein und ist durch das Berufsziel des Klägers einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bedingt. Bei dieser Sachlage drängt sich nicht auf, dass der Kläger dem Ziel des § 93 SGB III entsprechend (vgl. oben) bei dem von ihm geplanten Berufsstart als selbständiger Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss zur sozialen Sicherung und seines Lebensunterhalts bedarf. Der Kläger ist auch tatsächlich in der Lage, sowohl seine soziale Sicherung als auch seinen Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung aus dem zu erwartenden Gewinn (Einkommen) voll zu bestreiten. Nach seinen Angaben im Businessplan für die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt, den er seinem Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses beigefügt hat, betragen seine Lebenshaltungskosten ca. 1100 EUR monatlich. Der prognostisch zu erwartende Gewinn beträgt nach der Kosten-/Nutzenrechnung im Businessplan im 1. Betriebsjahr nach Abzug insbesondere der sozialen Sicherung dienenden Kosten (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Anwaltsversorgungswerk, Beitrag Anwaltskammer, Sterbegeldumlage) wie auch der Kfz-Nutzung sowie der Einkommensteuer monatlich 1581,01 EUR. Damit ist die soziale Sicherung als auch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert. Dabei übersteigt im Übrigen der nach den Angaben im Businessplan zu erwartende (Netto)Gewinn das vom Kläger bisher erzielte Einkommen (laut Arbeitsbescheinigung der Oberfinanzdirektion K. vom 24.04.2012 Einkommen Mai 2012 - und davor - 1052 EUR bei zusätzlichem 400 EUR Job nach den Angaben des Klägers im Businessplan). Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte den Umsatz im Ansatz falsch mit Gewinn gleichsetze, mag dies zutreffen. Tatsache bleibt jedoch, dass der Kläger nach der Gewinnprognose in der Lage ist, bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sowohl seine soziale Sicherung als auch seinen Lebensunterhalt voll zu sichern. Es stellt deshalb keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn die Beklagte das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstellt.
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Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entgegen seiner Darstellung im Businessplan habe der Beitrag zur Altersversorgung ca. 450,- EUR (statt angenommen 58,80 EUR) betragen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Angaben bleibt die soziale Sicherung und der Lebensunterhalt des Klägers weiterhin gesichert. Zudem deutet diese Angabe (450 EUR Beitrag) des Klägers nach der mitgeteilten Berechnungsgrundlage (19,6 % des betrieblichen Gewinns) auf einen tatsächlich erzielten Gewinn von über 1.581,01 EUR hin.
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Der von der Beklagten ermessensfehlerfrei herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers trägt für sich die Ablehnung der Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft den Gesichtspunkt des Vorrangs der Vermittlung mit in seine Ermessensbetätigung einbezogen hat. Denn selbst wenn dieser Ermessensgesichtspunkt hinweggedacht würde, bliebe es bei der ermessensfehlerfreien Ablehnung wegen der - vom Vermittlungsvorrang unabhängigen - eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers. Die Beklagte hat auch beide Ermessensgesichtspunkte nicht kumulativ der Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern alternativ. Dies lässt sich der Begründung des Bescheids vom 13.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 hinreichend klar entnehmen. Beide Ermessensgesichtspunkte werden je für sich herangezogen und begründet und sind auch je für sich geeignet, die Gewährung eines Gründungszuschusses aus Ermessensgesichtspunkt abzulehnen (vgl. auch Link in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 93 RdNr. 136ff).
39 
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er sich gegen einen Vorrang der Vermittlung wendet, ist ihm der Senat im Ergebnis gefolgt. Soweit er die Erwägung der Beklagten, er sei nicht förderungswürdig, da er bereits einen Gewinn erwirtschafte, für „zirkelschlüssig“ erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist beim Kläger von einer Ausnahmesituation auszugehen, die seine Schlussfolgerung, der Anwendungsbereich des § 93 SGB III würde sonst auf Null reduziert, nicht rechtfertigt. Soweit der Kläger einwendet, es sei in höchstem Maße widersinnig, lieber für die Vermittlung die Leistung von Alg über diesen Zeitraum zu erbringen, anstatt durch eine Förderung des Gründungsvorhabens eine Zahlung in vergleichbarer Höhe für einen identischen Zeitraum zu leisten, trifft diese Ansicht des Klägers nicht zu. Unabhängig davon, dass der Kläger seine Ansicht lediglich auf einen (von der Beklagten genannten) Durchschnittswert stützt, ist bei einem begrenzten Budget, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Beachtung der sparsamen und sachgerechten Verwendung der Mittel zur Gewährung von Gründungszuschüssen nicht ermessensfehlerhaft. Zudem würde der nach § 94 Abs. 1 SGB III der Höhe nach zu gewährende Gründungszuschuss den monatlichen Zahlungsanspruch auf Alg um 300 EUR aufstocken, womit auch eine Zahlung in vergleichbarer Höhe nicht vorläge. Die Meinung des Klägers, die begehrte Leistung sei kumulativ zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in höherem Maße geeignet ist, seinen Bedarf zu decken, als die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für sich genommen, mag zutreffen. Dieses persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung tritt jedoch (nach dem oben Ausgeführten) hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel, zurück.
40 
Die Berufung des Klägers war deshalb auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist im Haupt- (1.) wie auch im Hilfsantrag (2.) nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 
Nach § 93 Abs. 1 SGB III (in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 S. 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (1.) bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, (2.) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (3.) ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB III wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen (§ 93 Abs. 4 SGB III), wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
23 
Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt einen durch bestandskräftigen Bescheid begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei die Beklagte zu Gunsten des Klägers seine subjektive Verfügbarkeit bejaht hat, da sonst ein Anspruch des Klägers auf Alg hätte ausgeschlossen sein können, und damit war insoweit die ermessenseröffnende Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruch gegeben. Die Anspruchsdauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012 betrug noch mindestens 150 Tage und der Anspruch ruhte nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III. Der Beklagten hat auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen und seine Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte ist in den streitgegenständlichen Bescheiden vom Vorliegen der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des begehrten Gründungszuschusses auch ausgegangen. Anlass, die dem Kläger wohlwollende Bejahung seiner subjektiven Verfügbarkeit durch die Beklagte in Frage zu stellen, hat der Senat nicht.
24 
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III vor, so hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I) zu entscheiden. Zwar war der Gründungszuschuss gemäß § 57 Abs. 1 SGB III zunächst als Anspruchsleistung ausgestaltet (vgl. § 57 SGB III in der bis 27.12.2011 geltenden Fassung). Jedoch wurde bereits vor dem 01.04.2012, nämlich zum 28.12.2011 § 57 SGB III als reine Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. Art 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I S. 2854; ebenso Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 93 RdNr. 6). Diese Ausgestaltung hat der Gründungszuschuss auch nach dem 01.04.2012 beibehalten (vgl. § 93 SGB III; Hassel a.a.O.; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 93 RdNR. 66; so jedenfalls für die Zeit ab 01.04.2012 auch BSG 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B -, juris RdNr. 5). Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Beklagten, wie der Kläger aus der Gesetzesbegründung im Rahmen der Gesetzesänderung, insbesondere BT Drs 17(11)594 Seite 60, ableitet, besteht nicht.
25 
Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs. 2 SGB I). Dabei hatte die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Ermessensausübung unterliegt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das SG hat die dabei anzuwendenden Prüfkriterien in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf der Senat nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 4 SGG).
1.
26 
Das SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass im Falle des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass die Beklagte gebunden wäre, dem Kläger den beantragten Gründungszuschuss ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012 zu gewähren, nicht vorliegt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 4 SGG).
27 
Ergänzend bleibt auszuführen:
28 
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der am 06.03.2012 getroffenen Eingliederungsvereinbarung eine ermessenslenkende Wirkung dahin, dass das Ermessen der Beklagten im Sinne eines Anspruch des Klägers auf die Gewährung des beantragten Gründungszuschusses (auf Null) gesunken wäre, jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Nach dem vom Kläger (auch) im Berufungsverfahren bestätigten Vorbringen, hat die Beklagte einen von ihm - entsprechend seiner von Anfang an bestehenden Absicht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt - unterbreiteten Vorschlag aufgegriffen. Damit beruhen die in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Absprachen für die von der Beklagten zu erbringende Leistung der Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss maßgeblich auf der Initiative des Klägers, dem die Beklagte nachgekommen ist und ist damit der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt der in der Eingliederungsvereinbarung aufgenommenen Absprache von Leistungen der Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss durch die Beklagte, deren vertraglich übernommene Verpflichtung sich in der Beratung erschöpfte, jedenfalls keine ermessenslenkende Bedeutung mit Wirkung einer Ermessensreduzierung auf Null zu. Vermittlungsbemühungen der Beklagten für abhängige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten waren nach der Eingliederungsvereinbarung nicht geschuldet. Einer solchen ermessenslenkenden Bedeutung steht auch entgegen, dass der Beklagten vorliegend beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung die für die pflichtgemäße Ausübung des Entschließungsermessens relevanten Tatsachen nicht bekannt waren, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses erst am 13.07.2012 eingereicht hat, mithin erst längere Zeit nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012. Weiter hat der Kläger bestätigt, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrfach (mündlich) von Mitarbeitern der Beklagten abgelehnt wurde. Es fehlt damit auch an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der das Ermessen der Beklagten auf Null dahin binden könnte, den beantragten Gründungszuschuss zu bewilligen.
29 
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2012, auf das sich der Kläger im Berufungsverfahren beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Urteil hat das Sozialgericht Mannheim es für ermessensfehlerhaft erachtet, einen Gründungszuschuss wegen des Vorrangs der Vermittlung gemäß § 4 Abs. 2 SGB III abzulehnen, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die Tätigkeit als Golflehrer vereinbart worden ist. Es hat deswegen eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte Ermessenserwägungen einstellen könne, die dazu führten, dass sie rechtmäßig die Bewilligung eines Gründungszuschusses ablehnen könne. Allein dem Inhalt der getroffenen Eingliederungsvereinbarung hat das SG keine ermessenslenkende Wirkung dahin beigemessen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt, sondern hat vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.01.2013. Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist dem Kläger, anders als in dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit, zudem von der Beklagten nicht in Aussicht gestellt worden.
30 
Die Berufung des Klägers war deshalb im Hauptantrag zurückzuweisen.
2.
31 
Die Beklagte hat ihr Ermessen auch pflichtgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler, der es im Sinne des Hilfsantrags rechtfertigt, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, liegt nicht vor.
32 
Die Beklagte hat das ihr eröffnete Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat sie im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessensgründe formellrechtlich ordnungsgemäß dargelegt. Dafür, dass die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt, sondern eine vorgefasste Entscheidung mittels standardisierter Begründung getroffen hat, wie der Kläger mutmaßt, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem stehen die einzelfallbezogenen Ermessensausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids entgegen. Diese Ausführungen sind vom Senat daraufhin zu überprüfen, ob Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
33 
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt allerdings hinsichtlich der Ermessenserwägungen zum Vorgang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III vor. Insoweit hat die Beklagte nicht alle relevanten Umstände in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Die Beklagte hätte in ihre Ermessenserwägungen einstellen und bei ihrer Ermessenentscheidung berücksichtigen müssen, dass sie wegen der mit dem Kläger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012 das Eingliederungsziel auf eine selbständige Tätigkeit festgelegt hatte. Hieran war die Beklagte gebunden, nachdem sie mit dem Kläger einvernehmlich Vorgaben getroffen sowie dementsprechend auch verfahren ist (keine Vermittlungsvorschläge) und damit dem Vorgang der Vermittlung - jedenfalls aus der berechtigten Sicht des Klägers - keine tragende Bedeutung beigemessen hat. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte hinsichtlich ihrer Ermessenserwägung zum Vorrang der Vermittlung gänzlich außer Betracht gelassen und damit von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an.
34 
Denn dieser Ermessensfehlgebrauch führt nicht zu einer Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung. Denn die Beklagte hat unabhängig vom ermessensfehlerhaft angenommenen Vorrang der Vermittlung einen weiteren tragenden Ermessensgesichtspunkt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Sie hat ermessensfehlerfrei angenommen und bewertet, dass die Gewährung des Gründungszuschusses beim Kläger zur sozialen Sicherung und des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung nicht erforderlich ist, wie die Beklagte insbesondere im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid präzisierend begründet hat.
35 
Dieser von der Beklagten herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung des Gründungszuschusses (wegen einer besonderen Tragfähigkeit des Unternehmens) im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Er berücksichtigt den Zweck der Vorschrift des § 93 SGB III der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung, der sich aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt (vgl. zum Zweck auch Link in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 93 RdNr. 7). Damit wird mit dem Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, jedenfalls dann, wenn (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. Denn in einem solchen Fall ist die Förderung mit dem Gründungszuschuss nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck des § 93 SGB III verfehlt würde (vgl. auch Link in Eicher / Schlegel, a.a.O., § 93 RdNr. 137; Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 93 RdNr. 68).
36 
Eine solche (in der Praxis möglicherweise auf Ausnahmen beschränkte) Situation ist vorliegend gegeben. Die vom Kläger am 15.07.2012 aufgenommene Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt war bereits längere Zeit vor dem Eintritt der durch den erfolgreichen Abschluss der Juristenausbildung des Klägers eingetretenen Arbeitslosigkeit angelegt (geplant). Nach den Angaben des Klägers im Businessplan war er bereits vor Abschluss seines Studiums im Jahr 2007 für die Kanzlei, in der er seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hat, tätig. Im Jahr 2008 wurde ihm gestattet, unter Aufsicht Fälle eigenständig zu betreuen. Aus diesem Grund ist er bereits mit vielen Mandanten der Kanzlei bekannt und hat diese auch häufig schon selbst beraten. Der Kläger ist damit in der Situation, dass eine neben der Juristenausbildung bereits ausgeübte geringfügige Nebentätigkeit nunmehr hauptberuflich ausgeübt werden soll und dass ein entsprechender Kundenstamm bereits besteht. Aufgrund der vom Kläger beabsichtigten selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt trat in der Übergangszeit, jedenfalls bis zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt durch die Pfälzischen Rechtsanwaltskammer, Arbeitslosigkeit zwangsläufig ein und ist durch das Berufsziel des Klägers einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bedingt. Bei dieser Sachlage drängt sich nicht auf, dass der Kläger dem Ziel des § 93 SGB III entsprechend (vgl. oben) bei dem von ihm geplanten Berufsstart als selbständiger Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss zur sozialen Sicherung und seines Lebensunterhalts bedarf. Der Kläger ist auch tatsächlich in der Lage, sowohl seine soziale Sicherung als auch seinen Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung aus dem zu erwartenden Gewinn (Einkommen) voll zu bestreiten. Nach seinen Angaben im Businessplan für die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt, den er seinem Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses beigefügt hat, betragen seine Lebenshaltungskosten ca. 1100 EUR monatlich. Der prognostisch zu erwartende Gewinn beträgt nach der Kosten-/Nutzenrechnung im Businessplan im 1. Betriebsjahr nach Abzug insbesondere der sozialen Sicherung dienenden Kosten (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Anwaltsversorgungswerk, Beitrag Anwaltskammer, Sterbegeldumlage) wie auch der Kfz-Nutzung sowie der Einkommensteuer monatlich 1581,01 EUR. Damit ist die soziale Sicherung als auch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert. Dabei übersteigt im Übrigen der nach den Angaben im Businessplan zu erwartende (Netto)Gewinn das vom Kläger bisher erzielte Einkommen (laut Arbeitsbescheinigung der Oberfinanzdirektion K. vom 24.04.2012 Einkommen Mai 2012 - und davor - 1052 EUR bei zusätzlichem 400 EUR Job nach den Angaben des Klägers im Businessplan). Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte den Umsatz im Ansatz falsch mit Gewinn gleichsetze, mag dies zutreffen. Tatsache bleibt jedoch, dass der Kläger nach der Gewinnprognose in der Lage ist, bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sowohl seine soziale Sicherung als auch seinen Lebensunterhalt voll zu sichern. Es stellt deshalb keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn die Beklagte das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstellt.
37 
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entgegen seiner Darstellung im Businessplan habe der Beitrag zur Altersversorgung ca. 450,- EUR (statt angenommen 58,80 EUR) betragen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Angaben bleibt die soziale Sicherung und der Lebensunterhalt des Klägers weiterhin gesichert. Zudem deutet diese Angabe (450 EUR Beitrag) des Klägers nach der mitgeteilten Berechnungsgrundlage (19,6 % des betrieblichen Gewinns) auf einen tatsächlich erzielten Gewinn von über 1.581,01 EUR hin.
38 
Der von der Beklagten ermessensfehlerfrei herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers trägt für sich die Ablehnung der Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft den Gesichtspunkt des Vorrangs der Vermittlung mit in seine Ermessensbetätigung einbezogen hat. Denn selbst wenn dieser Ermessensgesichtspunkt hinweggedacht würde, bliebe es bei der ermessensfehlerfreien Ablehnung wegen der - vom Vermittlungsvorrang unabhängigen - eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers. Die Beklagte hat auch beide Ermessensgesichtspunkte nicht kumulativ der Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern alternativ. Dies lässt sich der Begründung des Bescheids vom 13.08.2012 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 hinreichend klar entnehmen. Beide Ermessensgesichtspunkte werden je für sich herangezogen und begründet und sind auch je für sich geeignet, die Gewährung eines Gründungszuschusses aus Ermessensgesichtspunkt abzulehnen (vgl. auch Link in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 93 RdNr. 136ff).
39 
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er sich gegen einen Vorrang der Vermittlung wendet, ist ihm der Senat im Ergebnis gefolgt. Soweit er die Erwägung der Beklagten, er sei nicht förderungswürdig, da er bereits einen Gewinn erwirtschafte, für „zirkelschlüssig“ erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist beim Kläger von einer Ausnahmesituation auszugehen, die seine Schlussfolgerung, der Anwendungsbereich des § 93 SGB III würde sonst auf Null reduziert, nicht rechtfertigt. Soweit der Kläger einwendet, es sei in höchstem Maße widersinnig, lieber für die Vermittlung die Leistung von Alg über diesen Zeitraum zu erbringen, anstatt durch eine Förderung des Gründungsvorhabens eine Zahlung in vergleichbarer Höhe für einen identischen Zeitraum zu leisten, trifft diese Ansicht des Klägers nicht zu. Unabhängig davon, dass der Kläger seine Ansicht lediglich auf einen (von der Beklagten genannten) Durchschnittswert stützt, ist bei einem begrenzten Budget, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Beachtung der sparsamen und sachgerechten Verwendung der Mittel zur Gewährung von Gründungszuschüssen nicht ermessensfehlerhaft. Zudem würde der nach § 94 Abs. 1 SGB III der Höhe nach zu gewährende Gründungszuschuss den monatlichen Zahlungsanspruch auf Alg um 300 EUR aufstocken, womit auch eine Zahlung in vergleichbarer Höhe nicht vorläge. Die Meinung des Klägers, die begehrte Leistung sei kumulativ zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in höherem Maße geeignet ist, seinen Bedarf zu decken, als die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für sich genommen, mag zutreffen. Dieses persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung tritt jedoch (nach dem oben Ausgeführten) hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel, zurück.
40 
Die Berufung des Klägers war deshalb auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2014 - L 8 AL 1515/13

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2014 - L 8 AL 1515/13 zitiert 17 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 40 Entstehen der Ansprüche


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 93 Gründungszuschuss


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:1.Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,2.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld ode

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 4 Vorrang der Vermittlung


(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung


(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere n

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Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Insbesondere ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfrage erforderlich macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; stRspr). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer somit eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 4.7.2012 nicht.

3

Der Kläger und Beschwerdeführer wirft zwar die Frage auf,
"wie das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III (in der bis 01.04.2012 geltenden Fassung; jetzt § 93 Abs. 1 SGB III) zu definieren ist, ob insbesondere die Umstellung von einer nebenberuflichen auf eine hauptberufliche Tätigkeit eine Aufnahme in diesem Sinne darstellt und ob bei einer Umstellung bzw. Änderung des Geschäftszwecks bzw. des Vertriebsweges von einer Aufnahme auszugehen ist oder eine völlige Neugründung auf einen(m) anderen Tätigkeitsfeld erfolgen muss".

4

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat oder ob es sich dabei um eine Rechtsproblematik mit Einzelfallcharakter handelt (vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, XI, RdNr 322). Jedenfalls hat er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage dargetan.

5

Wie der Kläger und Beschwerdeführer schon in der Fragestellung und in seinen weiteren Ausführungen zum Ausdruck bringt, erstrebt er eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF). Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann indes in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie etwa eine inhaltsgleiche Folgevorschrift vor (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; stRspr). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, an der bisherigen Rechtslage habe sich durch die Gesetzesänderung zum 1.4.2012 nichts geändert, weil der insoweit maßgebliche Abs 1 des § 57 SGB III wortgleich in § 93 SGB III übernommen worden sei. Er übersieht dabei aber offensichtlich, dass die jetzige Fassung des § 93 Abs 1 SGB III als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, während nach § 57 Abs 1 SGB III aF der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung war. Letzteres ist auch in der Beschwerdebegründung (vgl S 3) als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ausdrücklich herausgestellt worden. Insofern ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der zu § 57 Abs 1 SGB III aF aufgeworfenen Rechtsfrage weiterhin noch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die Frage habe für eine "Vielzahl von Fällen" Bedeutung, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

6

Doch unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung auch hinreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage vermissen. Denn der Beschwerdeführer hat den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher geschildert. Es ist jedoch Aufgabe der Beschwerdebegründung, dem Beschwerdegericht den Sachverhalt und den Verfahrensablauf so exakt zu schildern, dass sich dieses allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden kann, ob die aufgeworfene Frage - insbesondere auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz - entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 und Nr 39; zuletzt Senatsbeschluss vom 20.3.2012 - B 11 AL 123/11 B, RdNr 5 - zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Insbesondere ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfrage erforderlich macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; stRspr). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer somit eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 4.7.2012 nicht.

3

Der Kläger und Beschwerdeführer wirft zwar die Frage auf,
"wie das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III (in der bis 01.04.2012 geltenden Fassung; jetzt § 93 Abs. 1 SGB III) zu definieren ist, ob insbesondere die Umstellung von einer nebenberuflichen auf eine hauptberufliche Tätigkeit eine Aufnahme in diesem Sinne darstellt und ob bei einer Umstellung bzw. Änderung des Geschäftszwecks bzw. des Vertriebsweges von einer Aufnahme auszugehen ist oder eine völlige Neugründung auf einen(m) anderen Tätigkeitsfeld erfolgen muss".

4

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat oder ob es sich dabei um eine Rechtsproblematik mit Einzelfallcharakter handelt (vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, XI, RdNr 322). Jedenfalls hat er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage dargetan.

5

Wie der Kläger und Beschwerdeführer schon in der Fragestellung und in seinen weiteren Ausführungen zum Ausdruck bringt, erstrebt er eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF). Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann indes in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie etwa eine inhaltsgleiche Folgevorschrift vor (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; stRspr). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, an der bisherigen Rechtslage habe sich durch die Gesetzesänderung zum 1.4.2012 nichts geändert, weil der insoweit maßgebliche Abs 1 des § 57 SGB III wortgleich in § 93 SGB III übernommen worden sei. Er übersieht dabei aber offensichtlich, dass die jetzige Fassung des § 93 Abs 1 SGB III als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, während nach § 57 Abs 1 SGB III aF der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung war. Letzteres ist auch in der Beschwerdebegründung (vgl S 3) als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ausdrücklich herausgestellt worden. Insofern ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der zu § 57 Abs 1 SGB III aF aufgeworfenen Rechtsfrage weiterhin noch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die Frage habe für eine "Vielzahl von Fällen" Bedeutung, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

6

Doch unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung auch hinreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage vermissen. Denn der Beschwerdeführer hat den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher geschildert. Es ist jedoch Aufgabe der Beschwerdebegründung, dem Beschwerdegericht den Sachverhalt und den Verfahrensablauf so exakt zu schildern, dass sich dieses allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden kann, ob die aufgeworfene Frage - insbesondere auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz - entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 und Nr 39; zuletzt Senatsbeschluss vom 20.3.2012 - B 11 AL 123/11 B, RdNr 5 - zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.