Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am01.08.2006

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietrückständen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - , 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 - m.w.N.). Nach telefonischer Mitteilung von Rechtsanwalt B., F., der die Antragstellerin in dem Kündigungs- und Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Freiburg (3 C 148/06) vertritt, wurde zwischen den Vertragsparteien am 26. Juli 2006 ein gerichtlicher Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos sind und die Antragstellerin die Mietrückstände, die einschließlich einer Rest-Mietkaution auf insgesamt 850,- Euro festgelegt wurden, in monatlichen Raten von 50,- Euro, beginnend ab dem August 2006, abbezahlen kann. Aufgrund dieses Vergleichs ist das Verfahren vor dem AG beendet und die Antragstellerin kann in ihrer Wohnung bleiben; eine Zwangsräumung bzw. eine Wohnungslosigkeit droht ihr nicht mehr. Damit ist aber eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Unterkunft derzeit nicht geboten, zumal der Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich ca. 780,- Euro zur Verfügung steht, mit welcher sie unter normalen Umständen ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Sicherung einer (angemessenen) Unterkunft, bestreiten kann. Dass mit diesem Einkommen kein Auskommen möglich wäre, ist von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen des vom SG eingehend geprüften Anordnungsanspruchs nicht an. Allerdings sieht sich der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens veranlasst, auf die gesetzliche Konzeption des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hinzuweisen. Nach dessen Satz 1 können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus §§ 27, 29 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn ungeachtet seines Charakters als Notmaßnahme erweitert § 34 SGB XII im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Was unter angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu verstehen ist, wird indessen in §§ 27, 29 SGB XII nicht definiert. Die zum Bundessozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit als maßgeblich angesehen, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f.). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG, NVwZ 2005, 1197).
Die sozialgerichtliche Judikatur hat sich diese Rechtsprechung bereits für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu eigen gemacht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg , Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die genannten Grundsätze entsprechend auf die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. §§ 27, 29 SGB XII übertragungsfähig. Dies gilt auch für die Frage, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Prüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind. Die Angemessenheit in diesem Sinne bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. BVerwG, NJW 2005, 310). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je Quadratmeter der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04-).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche orientiert sich die zum SGB II ergangene sozialgerichtliche Judikatur - in Anlehnung an die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 97, 110,112; vgl. auch VGH Kassel, FEVS 52, 468) - bereits an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau (vgl. LSG, a.a.O.; dazu auch Berlit, NDV 2006, S. 5 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte sieht der erkennende Senat diese Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der zuzubilligenden Wohnfläche und anzuerkennenden Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren, auch im Rahmen der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des Sozialhilferechts (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) grundsätzlich als taugliche Orientierungshilfe an. Danach ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 ).
Hiervon ausgehend übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die Schwelle der Angemessenheit deutlich und nachhaltig. Zwar liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter nicht über dem vom Antragsgegner für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit als angemessen angesehenen - und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Betrag von 5,11 Euro. Die Größe der 3-Zimmer-Wohnung der Antragstellerin überschreitet aber mit 81 qm deutlich die für eine Einzelperson grundsätzlich angemessene Gesamtwohnfläche von bis zu 45 qm. Hieraus resultieren monatliche Unterkunftskosten von 374,- Euro (Kalt-) Miete - anstatt 229,95 Euro bei einer Wohnungsgröße von 45 qm - zuzüglich 15,34 Euro für die Miete eines KFZ-Stellplatzes sowie 76,- bis 78,- Euro monatlicher Mietnebenkosten. Mit diesen Kosten wird der Bereich der Angemessenheit - auch unter Zugrundelegung möglicher mit Blick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin sich ergebender Toleranzen - bei Weitem überschritten. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht begründet wurde, keine Veranlassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rdnrn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79).
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 83; ferner OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS)). Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 24. Januar 2005 vortragen lassen, „über kurz oder lang" drohten Mietrückstände und damit die Kündigung der Wohnung; konkrete Darlegungen hierzu sind indes auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden, obwohl er mit Verfügungen vom 25. April und 10. Mai 2005 auf die Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen hingewiesen worden ist. Im Gegenteil stehen dem Antragsteller und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau H. G. nach den aktenkundigen Unterlagen derzeit monatlich EUR 1.087,23 zur Verfügung (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers EUR 557,16, laufende Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laut Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 EUR 43,57, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Ehefrau gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2004 EUR 486,50); dies sind EUR 102,96 (pro Person rund EUR 51,50) weniger, als im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14. Juli 2004 über laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab März 2004 (dort noch unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft von EUR 513,43) als Bedarf zugrunde gelegt worden sind. Der Antragsteller und seine Ehefrau wirtschaften aber bereits seit November 2004 mit entsprechend niedrigeren Beträgen, wobei sie im November und Dezember 2004 in Ansehung der Berechnungen im Bescheid vom 11. Oktober 2004 zum Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gemeinsam gar nur über monatlich EUR 1.006,76 verfügten. Dass mit den gegenwärtig vorhandenen Mitteln kein Auskommen mehr wäre, ist vom Antragsteller weder im Einzelnen dargetan noch glaubhaft gemacht.
Sonach kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nicht an, insbesondere auf den vom SG verneinten Anordnungsanspruch oder auf die Frage, ob und inwieweit namentlich in den Verfahren betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII oder nach dem SGB II das richterrechtlich entwickelte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zum Tragen kommt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.; BVerwGE 63, 110, 111; Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., Rdnr. 58; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 141 ff; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 103 ff.).
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten zu sichernden Rechts wird ergänzend jedoch auf Folgendes hingewiesen: Umstritten sind beim derzeitigen Sachstand allein die Kosten der Unterkunft, während der Bescheid vom 15. Dezember 2004 vom Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen wurde, soweit es den Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), die Mehrbedarfe (§ 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) und die Heizungskosten (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) betrifft, ferner der Antragsgegner den Grundsicherungsleistungen als Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) die von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 1. April 2004 EUR 557,16) gegenübergestellt und außerdem den Regelsatz um EUR 34,00 bereinigt hat. Mit seinem Begehren auf volle Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft vermag der Antragsteller indessen beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon mangels Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Miete (EUR 587,99 (einschließlich Nebenkosten) laut Mietvertrag vom 25. Oktober 1999, abzüglich EUR 21,00 (Heizung), EUR 17,77 (Warmwasser) und EUR 35,79 (Garage) = EUR 513,43) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen, wobei der Antragsgegner im vorgenannten Bescheid ohnehin schon Mietkosten (ohne Heizung) von EUR 330,00 anerkannt hat (vgl. aber zum sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz BVerwGE 101, 194 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 49), von denen auf den Antragsteller nach Abzug der Mietanteile seiner - Leistungen nach dem SGB II beziehenden Ehefrau - EUR 165,00 entfallen (zur Kopfteil-Methode BVerwGE 79, 17ff.). Insoweit ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ausweislich der Darstellung des Antragsgegners (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005) die Quadratmeter-Miete in Gö.   nach dem Preisspiegel für Immobilien des Verbandes Deutscher Makler bei einfachen bis mittleren Wohnungen bei EUR 4,40 bis EUR 5,60 liegt und der Antragsgegner darüber hinaus auch die Auffassung vertritt, dass die vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung von etwa 65 m² anstelle der zugebilligten 60 m² unangemessen groß sei (vgl. hierzu BVerwGE 97, 110, 112 f.). Zwar hat der Antragsteller - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, mithin auch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Die Wohnung im S.  weg in Gö. erscheint aber bereits abstrakt nicht angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Orientierungshilfe heranzuziehenden Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); vgl. dazu BVerwG NJW 2005, 310 f.) ergibt sich bei zwei Familienmitgliedern - bei der für die Stadt Gö.  geltenden Mietstufe III - für ab 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum aus der vorletzten Spalte ein Wert von EUR 330,00. Mit Blick auf den vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der örtlichen Tageszeitung „NWZ - Gö.  Kreisnachrichten" vom 2. Februar 2005 sind zudem Unterkunftsalternativen durchaus gegeben (vgl. hierzu BVerwGE 101, 194, 197 f. BVerwG NJW 2005, 310, 311); dem hat der Antragsteller nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung dazu, dass ihm - selbst in Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv möglicher Wechsel subjektiv nicht zuzumuten wäre, zumal der Antragsgegner angeboten hat, den Umzug für ihn mit Hilfe gemeinnützig beschäftigter Mitarbeiter durchzuführen. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12. Mai 2004 eingeräumte Übergangszeit von fünf Monaten (vgl. dazu jetzt § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII) ist bereits seit langem überschritten, wobei hinzukommt, dass die überteuerte Miete schon von Anfang an Streitpunkt unter den Beteiligten war (vgl. nur die Bescheide vom 24. Juli, 30. September und 28. Oktober 2003 sowie die gegen die beiden letztgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche).
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2006 werden jeweils zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der am ... geborene Antragsteller ist ledig. Er ist arbeitslos. Er bewohnt seit 01.12.2001 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 37 m². Die Kosten der Unterkunft betragen 398 EUR. Am 09.09.2004 und am 20.06.2004 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierzu teilte die Agentur für Arbeit Stuttgart dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2005 und 02.09.2005 jeweils mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten die angemessene Mietobergrenze überschreiten würden und dass die tatsächliche Miete für längstens sechs Monate anerkannt werde. Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller letztmals bis zum 31.12.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von insgesamt 743,81 EUR monatlich (Regelleistung 345 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 398,81 EUR).
Mit Bescheid vom 14.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 nur noch in Höhe von monatlich 625,39 EUR (Regelleistung 345 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 280,39 EUR). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2005 am 16.01.2006 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 05.01.2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit dem ihm bewilligtem Betrag von 625,39 EUR könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Es seien keinerlei Bemühungen des Antragstellers zur Senkung der Unterkunftskosten erkennbar. Ihm sei zuzumuten, die Mietkosten zu senken. Die Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf die angemessene Miete sei rechtmäßig.
Am 26.01.2006 teilte der Antragsteller dem SG fernmündlich mit, er habe sich beim Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Stuttgart in die Warteliste für sozial geförderte Wohnungen aufnehmen lassen. Darüber hinaus habe er keine Bemühungen bezüglich einer günstigeren Unterkunft unternommen, da er der Auffassung sei, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er kenne alleinstehende Leistungsempfänger, die über Wohnraum von 70 m² verfügten und die ihre Wohnungskosten bezahlt bekämen.
Mit Beschluss vom 26.01.2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller ab 05.01.2006 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 672,99 EUR monatlich zu gewähren. Die den Bescheid vom 14.12.2005 übersteigenden Leistungen würden als Darlehen gewährt. Die einstweilige Anordnung werde unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit bis längstens 30.04.2006 zeitlich begrenzt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 02.02.2006 und der Antragsgegnerin am 01.02.2006 zugestellt.
Am 06.02.2006 hat der Antragsteller beim SG gegen den Beschluss vom 26.01.2006 Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nicht möglich, einen Umzug zu bewerkstelligen. Er habe sich im Internet informiert. Eine billigere Wohnung sei nicht zu finden. Zudem sei die Gewährung des Alg begrenzt bis 30.04.2006. Er beantrage eine Weitergewährung darüber hinaus. Die Begrenzung der Leistungen auf 4 Monate sei ihm nicht verständlich. Ihm verblieben lediglich 180,58 EUR monatlich zum Leben.
Die Antragsgegnerin hat am 23.02.2006 gegen den Beschluss vom 26.01.2006 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächliche Quadratmeterzahl der Wohnung sei mit dem entsprechenden Quadratmeterpreis zu multiplizieren. Dafür spreche, dass es sich bei den im Sozialwohnungsbau genannten Bezugsgrößen um maximale Wohnungsgrößen handele, die de facto nicht ausgeschöpft werden müssten. Würde die sogenannte Produkttheorie auf den Wohnungsmarkt übertragen, wäre überzogenen Quadratmeterpreisen in Richtung Mietwucher Tür und Tor geöffnet. Bei Fällen des Übersteigens der Mietobergrenze erfolge eine Einzelfallprüfung. Es sei für den Wohnungsmarkt sozialverträglicher, die tatsächliche Wohnungsgröße zu berücksichtigen.
10 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Verwaltungsakten verwiesen.
11 
II.Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jeweils form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
12 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
13 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
14 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
15 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
16 
Hiervon ausgehend ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auch nach der Ansicht des Senats - nur - in Höhe von monatlich 672,99 EUR (345 EUR Regelleistung +327,99 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gegeben, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis.
17 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
18 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11).
19 
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15/04 -). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 ).
20 
Danach ergibt sich beim Antragsteller ein angemessene Betrag für Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 267,75 EUR (45 m 2 x 5,95 EUR), wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat ist derselben Ansicht und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu vom SG ausgeführten Gründe.
21 
Der abweichenden Ansicht der Antragsgegnerin, der angemessene Betrag für Mietaufwendungen sei nach der tatsächlichen Wohnfläche (37 m 2 x 5.95 EUR) zu errechnen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vereinbaren. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren kein Anlass. Soweit die Antragsgegnerin Nachteile für den Wohnungsmarkt befürchtet, dürften ihre Befürchtungen nicht berechtigt sein. Die dargestellte Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten führt vielmehr zu mehr Flexibilität für den Leistungsberechtigten und dürfte damit ein breiteres Spektrum leistungsunschädlich anzumietender Unterkünfte eröffnen, wodurch der Wohnungsmarkt entlastet wird. Einer räumlichen Konzentration der Leistungsberechtigten auf die auf Sozial- bzw. Grundsicherungsniveau liegenden Unterkünfte dürfte vorgebeugt und damit eine potenziell kostentreibende Nachfragebündelung auf ein eingegrenztes Wohnungsmarktsegment vermieden werden (vgl. Prof. Dr. Berlit vom 01.08.2005, Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 28.04.2005, a.a.O.).
22 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft ist jedoch nicht gegeben. Dabei braucht vorliegend die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Dies ist beim Antragsteller der Fall, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat ist derselben Ansicht und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die hierzu vom SG ausgeführten Gründe. Das pauschale Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ihm sei es aufgrund seiner Behinderung (derzeit GdB 50) nicht möglich, einen Umzug zu bewerkstelligen, reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft nicht aus. Dass der Antragsteller infolge seiner Behinderung insbesondere auf besondere Vorkehrungen und/oder Einrichtungen der Wohnung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt auch für seine nicht näher dargelegte Behauptung, er habe sich im Internet informiert, eine billigere Wohnung sei nicht zu finden (Mietkosten 398,81 EUR + 46 EUR Stromkosten). Dieses Vorbringen lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Antragsteller auch weiterhin keine eigenen Bemühungen unternommen hat, einen günstigeren Wohnraum zu finden. Er muss deshalb auch hinnehmen, einen Teil der monatlichen Regelleistung für die Wohnungskosten aufzubringen.
23 
Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die Leistung von Alg II sei lediglich für 4 Monate bewilligt worden und begehrt, ihm Leistungen darüber hinaus zu bewilligen, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller unbenommen, rechtzeitig vor dem 01.05.2006 einen weiteren Leistungsantrag zu stellen. Einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01.05.2006 bedarf es daher nicht.
24 
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin waren daher zurückzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.