Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11

bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt wurde. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.

Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlung der Differenz zwischen so genannten Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) mit 4 % zu verzinsen.
Die Kläger sind eine aus dem e. J. (S.-M.) stammende Familie und haben mehrere Jahre lang bis zum 31. Juli 2008 Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen. Auf den im November 2009 gestellten, auf § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützten Antrag auf rückwirkende Erbringung so genannter Analogleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 24. Juni 2010 lediglich einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von jeweils 750,00 Euro (zusammen 3750,00 Euro). Die Verzinsung dieses Betrages wurde abgelehnt, weil nach Auffassung des Beklagten die Regelung des § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) auf Ansprüche auf Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht anwendbar sei. Für die Verzinsung des Rückzahlungsbetrages bestehe keine Rechtsgrundlage.
Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010) haben die Kläger am 3. November 2010 zum Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben.
Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat das SG Mannheim den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 verurteilt, den Klägern bzw. Klägerinnen im Rahmen von § 44 SGB X für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2008 die volle Differenz zwischen den Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) und den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) nachzuzahlen und den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen. Hinsichtlich der Verzinsung verweist das SG darauf, dass dieser Anspruch auf § 44 SGB I beruhe.
Gegen dieses ihm am 9. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Februar 2011 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die zunächst auf voll umfängliche Aufhebung des Urteils des SG gerichtete Berufung wurde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 im Wesentlichen zurückgenommen und nur noch insoweit aufrechterhalten, als durch das SG eine Verurteilung zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages erfolgt war. Der Beklagte steht insoweit auf dem Standpunkt, dass in das AsylbLG keine Verweisungsregelung in Bezug auf § 44 SGB I aufgenommen worden sei. Eine solche sei jedoch Voraussetzung für einen Zinsanspruch der Kläger, da § 44 SGB X keine eigene Verzinsungsregelung enthalte. Es sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG diesbezüglich Leistungsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichzustellen. Denn zum einen erkläre § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII nur für „entsprechend“ anwendbar. Zum anderen sei bei Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG Rechnung zu tragen. Während die Leistungen der Sozialhilfe vom Individualitätsgrundsatz ausgingen und ein existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben der Leistungsberechtigten „auf eigenen Füßen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hätten, seien die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG am in aller Regel nur vorübergehenden Aufenthalt auszurichten. Dies könne in Einzelfällen zu einer Schlechterstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG führen, was vom Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen worden sei und nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass Regelungen, deren Anwendbarkeit im AsylbLG nicht ausdrücklich geregelt sei, für entsprechend anwendbar erklärt würden. § 44 SGB I sei in Übereinstimmung mit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29. Januar 2008 (S 20 AY 2/07) nur auf solche Geldleistungen anwendbar, die sich aus einem besonderen Teil des SGB oder aus einem Gesetz ergäben, das in § 68 SGB I aufgeführt sei. Dazu gehöre das AsylbLG nicht. Auch die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fänden keine Anwendung. Denn andernfalls würden Leistungsempfänger nach dem AsylbLG zinsrechtlich besser gestellt als die übrigen Sozialleistungsempfänger.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufzuheben, soweit er darin verurteilt wurde, den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB I, wobei es unerheblich sei, dass das AsylbLG nicht zum SGB zähle und auch keine explizite Verweisung auf § 44 SGB I beinhalte. Denn das AsylbLG beinhalte zumindest auch „materielles Sozial(hilfe)recht“.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band VIII), die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die spätere Beschränkung eines Berufungsantrages macht die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.).
13 
Der Beklagte ist passiv legitimiert und wird wie aus dem Rubrum ersichtlich vertreten. Dies folgt aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ).
14 
Die Berufung hat Erfolg. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt. Bezüglich des Zinsbegehrens ist die Klage abzuweisen.
15 
Der auf Verzinsung der Nachzahlung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Es fehlt vorliegend nicht an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010) ausdrücklich ablehnend über die Frage der Verzinsung entschieden hat (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines mit einem Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG verbundenen Zinsantrages: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 - ; Wagner in jurisPK, 2. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 41).
16 
Das mit der Klage verfolgte Zinsbegehren ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage, auf die die Verzinsung gestützt werden könnte.
17 
Die vordergründig zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 44 SGB I auf (Nach-)Zahlungsansprüche nach dem AsylbLG Anwendung finde, muss der Senat im Sinne der Auffassung des Beklagten beantworten: Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Systematisch ist die Norm im Dritten Abschnitt des SGB I „Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches“ verortet.
18 
(vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, Vorbemerkung AsylbLG, Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Einleitung zum AsylbLG, Rdnr. 4; Birk in LPK-SGB XII, 9. Auflage, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rdnr. 6). § 44 SGB I kann weder direkt noch analog auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden.
19 
Das AsylbLG stellt ein besonderes Sicherungssystem und eine eigenständige abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufnahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern dar (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20. August 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 22; Hohm, a.a.O., Rdnr. 1). § 1 AsylbLG bestimmt in diesem Zusammenhang den Kreis der Leistungsberechtigten und damit den persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG. Trotz der Nähe zum Fürsorgerecht und damit insbesondere zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11- , Rdnrn. 114, 129) hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung zum Sozialhilferecht getroffen. Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Ausländer erhalten keine Sozialhilfe und haben darauf auch keinen Anspruch (§ 23 Abs. 2 SGB XII, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Das AsylbLG ist - anders als das SGB XII - nicht (besonderer) Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 Rdnr. 21 und Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - L 7 AY 3353/09 - ). Deswegen können die allgemeinen Bestimmungen des SGB I auch nicht direkt auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. Das SGB I definiert - als gesetzliche Fiktion - die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches in § 68. Dabei ist das AsylbLG nicht erfasst. Auch in der Übersicht über die einzelnen vom Regelungsumfang des Gesetzes erfassten Sozialleistungen und zuständigen Leistungsträger im Zweiten Titel des SGB I (§§ 18 bis 29) fehlt es an einer Erwähnung des AsylbLG. § 68 SGB I ist seit dem Inkrafttreten des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl I, S. 1074) am 1. November 1993 mehrfach geändert worden (vgl. z. B. zuletzt die Änderungen durch Gesetze vom 5. Dezember 2006 und 8. Dezember 2010
20 
Daher ist auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Eine Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, existiert nicht. Vielmehr ist auch aus den durch den Gesetzgeber in das AsylbLG aufgenommenen Verweisungen auf SGB I- und SGB X-Vorschriften zu entnehmen, dass eine (analoge) Anwendung von § 44 SGB I ausgeschlossen ist. So wurde durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I, S. 1130) mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in § 7 Abs. 4 AsylbLG eine entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I ausdrücklich angeordnet. Mit dem selben Gesetz erfolgte in § 9 Abs. 3 AsylbLG die Erweiterung der entsprechenden Anwendung von Normen des SGB X (vorher nur §§ 102 bis 114, nun auch §§ 44 bis 50 SGB X). Dieser gesetzgeberischen Initiative ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine (entsprechende) Anwendung von Normen des SGB I (und des SGB X) für ausdrücklich regelungsbedürftig hält. Da eine Regelung der entsprechenden Anwendung des § 44 SGB I trotz Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers unterblieb, fehlt es mithin an einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung von § 44 SGB I würde damit die Wortlautgrenze sprengen und die gesetzgeberische Konzeption außer Acht lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, SozR 4-3520 § 9 Nr. 1).
21 
§ 44 SGB I kann - anders als die Kläger meinen - auch nicht über § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finden. Denn diese - nur aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 3 AsylbLG überhaupt entsprechend anwendbare - Bestimmung formuliert zwar einen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, enthält aber keine Regelung für eine Verzinsung und auch keinen Verweis auf eine Verzinsungsbestimmung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG auch auf die Verzinsungsbestimmung des § 50 Abs. 2a SGB X verweise und aus der dort geregelten Verzinsung zu Gunsten der Behörde im Umkehrschluss auch eine solche für den Sozialleistungsempfänger zu folgern sei, kann der Senat dem nicht folgen. Denn § 50 Abs. 2a SGB X ist eine spezielle Folgeregelung zu § 47 Abs. 2 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 50 SGB X, Rdnr. 40) und erfasst lediglich Leistungen, die im Rahmen der Förderung von Einrichtungen und Betrieben zu erstatten sind. Ansonsten - insbesondere bei Leistungen an Versicherte - bleibt es bei der Nichtverzinslichkeit (vgl. Steinwedel, a.a.O.). Eine Analogiefähigkeit der Norm, noch dazu in Umkehrung des Verhältnisses zwischen Behörde und Bürger, ist daher nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
22 
Zur Ausführung des AsylbLG ist - mangels Einordnung dieses Gesetzes in das formelle Sozialrecht - nicht das SGB X, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O.). Dieses Gesetz sieht jedoch eine Verzinsung von Leistungen zugunsten des Leistungsempfängers an keiner Stelle vor.
23 
Die Regelungen des BGB zu Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) sind für den hier strittigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht entsprechend anwendbar (ebenso vgl. SG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2008 - S 20 AY 2/07 - und SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 2 AY 20/05 < jeweils juris>). Angesichts der für Sozialleistungsansprüche grundsätzlich Geltung beanspruchenden Verzinsungsbestimmung des § 44 SGB I und der durch Auslegung gewonnenen Erkenntnis, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auf Leistungen nach dem AsylbLG erstrecken will, bedürfte es zur Anwendung der §§ 288, 291 BGB einer ausdrücklichen Verweisung, an der es vorliegend fehlt. Wenn schon eine Analogie zur sozialrechtlichen Spezialnorm des § 44 SGB I nicht gerechtfertigt erscheint, gilt dies umso mehr für eine Analogie zu den Verzinsungsbestimmungen des BGB. Ob eine Anwendung der §§ 288, 291 BGB zudem eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungsempfängern darstellen würde, wie das SG Gelsenkirchen (a.a.O.) und der Beklagte meinen, kann offen bleiben. Das BSG schließt die Anwendung der §§ 288, 291 BGB - abgesehen vom Leistungserbringungsrecht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdnr. 5a) - im Übrigen regelmäßig aus (grundlegend Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; vgl. auch Gutzler in Beck`scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2012, § 44 SGB I Rdnr. 7).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Beklagte - abgesehen von der Frage der Verzinsung - in diesem Rechtsstreit weit überwiegend unterlegen ist.
25 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Verzinsung von (Nach-)Zahlungsansprüchen nach dem AsylbLG dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen und ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Gründe

 
12 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die spätere Beschränkung eines Berufungsantrages macht die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.).
13 
Der Beklagte ist passiv legitimiert und wird wie aus dem Rubrum ersichtlich vertreten. Dies folgt aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ).
14 
Die Berufung hat Erfolg. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt. Bezüglich des Zinsbegehrens ist die Klage abzuweisen.
15 
Der auf Verzinsung der Nachzahlung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Es fehlt vorliegend nicht an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010) ausdrücklich ablehnend über die Frage der Verzinsung entschieden hat (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines mit einem Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG verbundenen Zinsantrages: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 - ; Wagner in jurisPK, 2. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 41).
16 
Das mit der Klage verfolgte Zinsbegehren ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage, auf die die Verzinsung gestützt werden könnte.
17 
Die vordergründig zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 44 SGB I auf (Nach-)Zahlungsansprüche nach dem AsylbLG Anwendung finde, muss der Senat im Sinne der Auffassung des Beklagten beantworten: Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Systematisch ist die Norm im Dritten Abschnitt des SGB I „Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches“ verortet.
18 
(vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, Vorbemerkung AsylbLG, Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Einleitung zum AsylbLG, Rdnr. 4; Birk in LPK-SGB XII, 9. Auflage, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rdnr. 6). § 44 SGB I kann weder direkt noch analog auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden.
19 
Das AsylbLG stellt ein besonderes Sicherungssystem und eine eigenständige abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufnahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern dar (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20. August 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 22; Hohm, a.a.O., Rdnr. 1). § 1 AsylbLG bestimmt in diesem Zusammenhang den Kreis der Leistungsberechtigten und damit den persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG. Trotz der Nähe zum Fürsorgerecht und damit insbesondere zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11- , Rdnrn. 114, 129) hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung zum Sozialhilferecht getroffen. Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Ausländer erhalten keine Sozialhilfe und haben darauf auch keinen Anspruch (§ 23 Abs. 2 SGB XII, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Das AsylbLG ist - anders als das SGB XII - nicht (besonderer) Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 Rdnr. 21 und Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - L 7 AY 3353/09 - ). Deswegen können die allgemeinen Bestimmungen des SGB I auch nicht direkt auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. Das SGB I definiert - als gesetzliche Fiktion - die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches in § 68. Dabei ist das AsylbLG nicht erfasst. Auch in der Übersicht über die einzelnen vom Regelungsumfang des Gesetzes erfassten Sozialleistungen und zuständigen Leistungsträger im Zweiten Titel des SGB I (§§ 18 bis 29) fehlt es an einer Erwähnung des AsylbLG. § 68 SGB I ist seit dem Inkrafttreten des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl I, S. 1074) am 1. November 1993 mehrfach geändert worden (vgl. z. B. zuletzt die Änderungen durch Gesetze vom 5. Dezember 2006 und 8. Dezember 2010
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Daher ist auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Eine Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, existiert nicht. Vielmehr ist auch aus den durch den Gesetzgeber in das AsylbLG aufgenommenen Verweisungen auf SGB I- und SGB X-Vorschriften zu entnehmen, dass eine (analoge) Anwendung von § 44 SGB I ausgeschlossen ist. So wurde durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I, S. 1130) mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in § 7 Abs. 4 AsylbLG eine entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I ausdrücklich angeordnet. Mit dem selben Gesetz erfolgte in § 9 Abs. 3 AsylbLG die Erweiterung der entsprechenden Anwendung von Normen des SGB X (vorher nur §§ 102 bis 114, nun auch §§ 44 bis 50 SGB X). Dieser gesetzgeberischen Initiative ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine (entsprechende) Anwendung von Normen des SGB I (und des SGB X) für ausdrücklich regelungsbedürftig hält. Da eine Regelung der entsprechenden Anwendung des § 44 SGB I trotz Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers unterblieb, fehlt es mithin an einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung von § 44 SGB I würde damit die Wortlautgrenze sprengen und die gesetzgeberische Konzeption außer Acht lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, SozR 4-3520 § 9 Nr. 1).
21 
§ 44 SGB I kann - anders als die Kläger meinen - auch nicht über § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finden. Denn diese - nur aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 3 AsylbLG überhaupt entsprechend anwendbare - Bestimmung formuliert zwar einen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, enthält aber keine Regelung für eine Verzinsung und auch keinen Verweis auf eine Verzinsungsbestimmung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG auch auf die Verzinsungsbestimmung des § 50 Abs. 2a SGB X verweise und aus der dort geregelten Verzinsung zu Gunsten der Behörde im Umkehrschluss auch eine solche für den Sozialleistungsempfänger zu folgern sei, kann der Senat dem nicht folgen. Denn § 50 Abs. 2a SGB X ist eine spezielle Folgeregelung zu § 47 Abs. 2 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 50 SGB X, Rdnr. 40) und erfasst lediglich Leistungen, die im Rahmen der Förderung von Einrichtungen und Betrieben zu erstatten sind. Ansonsten - insbesondere bei Leistungen an Versicherte - bleibt es bei der Nichtverzinslichkeit (vgl. Steinwedel, a.a.O.). Eine Analogiefähigkeit der Norm, noch dazu in Umkehrung des Verhältnisses zwischen Behörde und Bürger, ist daher nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
22 
Zur Ausführung des AsylbLG ist - mangels Einordnung dieses Gesetzes in das formelle Sozialrecht - nicht das SGB X, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O.). Dieses Gesetz sieht jedoch eine Verzinsung von Leistungen zugunsten des Leistungsempfängers an keiner Stelle vor.
23 
Die Regelungen des BGB zu Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) sind für den hier strittigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht entsprechend anwendbar (ebenso vgl. SG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2008 - S 20 AY 2/07 - und SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 2 AY 20/05 < jeweils juris>). Angesichts der für Sozialleistungsansprüche grundsätzlich Geltung beanspruchenden Verzinsungsbestimmung des § 44 SGB I und der durch Auslegung gewonnenen Erkenntnis, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auf Leistungen nach dem AsylbLG erstrecken will, bedürfte es zur Anwendung der §§ 288, 291 BGB einer ausdrücklichen Verweisung, an der es vorliegend fehlt. Wenn schon eine Analogie zur sozialrechtlichen Spezialnorm des § 44 SGB I nicht gerechtfertigt erscheint, gilt dies umso mehr für eine Analogie zu den Verzinsungsbestimmungen des BGB. Ob eine Anwendung der §§ 288, 291 BGB zudem eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungsempfängern darstellen würde, wie das SG Gelsenkirchen (a.a.O.) und der Beklagte meinen, kann offen bleiben. Das BSG schließt die Anwendung der §§ 288, 291 BGB - abgesehen vom Leistungserbringungsrecht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdnr. 5a) - im Übrigen regelmäßig aus (grundlegend Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; vgl. auch Gutzler in Beck`scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2012, § 44 SGB I Rdnr. 7).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Beklagte - abgesehen von der Frage der Verzinsung - in diesem Rechtsstreit weit überwiegend unterlegen ist.
25 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Verzinsung von (Nach-)Zahlungsansprüchen nach dem AsylbLG dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen und ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer


(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 130


(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihre

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 7 Einkommen und Vermögen


(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung


(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 4

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2011 - L 7 AY 3353/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.Der Beklagte hat die außerger

Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.08.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Referenzen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Erstattung von der Klägerin sowie ihrer Tochter im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 953,48 Euro sowie über die Rechtmäßigkeit der in der genannten Höhe vom Beklagten angeordneten Sicherheitsleistung.
Die nach Aktenlage am … 1978 in Benin City (Nigeria) geborene Klägerin ist die Mutter der am 12. Februar 2007 in Karlsruhe geborenen A. E. Ok., die aus der Verbindung mit dem deutschen Staatsangehörigen F. Ok. hervorgegangen ist. Dieser anerkannte die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Jugendamts der Stadt Karlsruhe vom 1. März 2007; am 10. April 2007 gab die Klägerin zur Beurkundung durch das Jugendamt des Landratsamts Lörrach eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater des Kindes ab. Die Klägerin war im April 2004, seinerzeit unter dem Namen Ma. N., mit einem US-amerikanischen Soldaten - ihren Angaben zufolge ihrem Adoptivvater - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte auch nach dessen Tod (Januar 2005) zeitweilig noch ihren Status als Angehörige eines Mitglieds der US-amerikanischen Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut behalten. Im August 2005 verzog sie nach unbekannt, wurde jedoch am 6. Dezember 2005 (unter dem Alias-Namen Do. Ow.-Y.) in einem bordellartigen Betrieb von der Polizei H. in Warburg aufgegriffen; zweimalige Rückführungen nach Frankreich scheiterten. Ein Asylfolgeantrag der Klägerin ist seit 21. Februar 2007 bestandskräftig abgelehnt. Ab 16. März 2007 war die Klägerin im Besitze einer von der Stadt Rh. ausgestellten, zunächst bis 15. Juni 2007 befristeten Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Duldung galt zunächst auch für die Tochter A., wurde für diese jedoch Anfang April 2007 von der Stadt Rh. wegen der zu erwartenden deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes widerrufen. Die Klägerin wiederum erhielt auf ihren unter dem 17. Juli 2007 gestellten Antrag am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Am 15. März 2007 hatte die Klägerin nach ihrer Verlegung aus der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe in die Staatliche Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der Schildgasse in Rh. für sich und ihre Tochter A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beantragt; im Antrag hatte sie angegeben, außer einem Taschengeld über kein Vermögen zu verfügen und auch kein Einkommen zu haben. Durch Bescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 15. März 2007 bis zunächst 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG; der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Landratsamt, vertreten durch die Heimverwaltung vor Ort, ab 25. April 2007 jede Woche über eine Leistungsgewährung neu entscheide. Weiter heißt es im Bescheid, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt würden und den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie einen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens beinhalteten. Sofern die Klägerin Anspruch auf Leistungen habe, werde ihr durch die Heimverwaltung eine Chipkarte mit einem bestimmten Betrag für eine Woche im Voraus geladen, mit der sie über einen Zeitraum von jeweils einer Woche ihren Bedarf an Ernährung und Gesundheits- und Körperpflegeprodukten decken könne; die auf der Chipkarte nicht abgerufenen Gelder verfielen nach einer Woche. Die Auszahlung der Barbeträge (Taschengeld) erfolge für einen halben Monat im Voraus. Sofern die Klägerin an den jeweiligen Ladungs- bzw. Auszahlungstagen, die jeweils über die Heimverwaltung bekanntgegeben würden, nicht anwesend sei, würden weitere Leistungen erst ab dem Tag der persönlichen Vorsprache bzw. dem darauffolgenden nächsten Ladungs- und Auszahlungstag gewährt. Für Leistungen nach § 4 AsylbLG erhalte die Klägerin über die Heimverwaltung entsprechende Behandlungsscheine. Mit einem weiteren ebenfalls auf den 17. April 2004 datierten Bescheid bewilligte der Beklagte auch für das Kind A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, und zwar hier nur für die Zeit vom 15. März bis 30. April 2007, weil das Kind aufgrund der Stornierung des Eintrags in der für die Klägerin ausgestellten Duldung nicht mehr vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei und somit nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehöre. Der am 18. April 2007 beim Landkreis Lörrach für A. gestellte Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurde wegen des zwischenzeitlich gezahlten Kindergeldes sowie Unterhalts vom Kindsvater abgelehnt (Bescheid vom 27. Juni 2007). Die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem AsylbLG stellte der Beklagte durch Bescheid vom 1. August 2007 zum 15. August 2007 ein, nachdem diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Nach ihrem Umzug nach Mönchengladbach erhielt die Klägerin ab 24. August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 24. Mai 2007 sowie ergänzend am 6. und 14. Juni 2007 erfuhr der Beklagte über die Stadt Rh., dass bei der Klägerin bei dem Aufgriff durch die Polizei in H. ein Geldbetrag von 2.050,00 Euro vorgefunden worden sei, von dem nach Abzug der Kosten für die zweimaligen Rückführungsversuche noch 953,48 Euro übrig seien. In einem Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin darauf unter Hinweis auf §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG mit, nachdem diese und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, sei beabsichtigt, den Betrag von 953,48 Euro als Kostenersatz zu vereinnahmen. Dem widersprach die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2007 und verlangte die Auszahlung des Betrags von 953,48 Euro.
Durch allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 4. Juli 2007 verfügte der Beklagte unter Bezugnahme auf die §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 7a AsylbLG Folgendes: „(1.) Die an Sie und Ihre Tochter A. Ok. vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach § 3 des AsylbLG sind in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten. (2.) Der Betrag von 953,48 Euro wird als Sicherung unseres Erstattungsanspruches vereinnahmt. (3.) Die Anordnung der Sicherheitsleistung erfolgte ohne vorherige Vollsteckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet“. Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, nachdem die Klägerin und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 bereits Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, seien die Kosten in Höhe des verfügbaren „Einkommens“ zu erstatten; der Betrag von 953,48 Euro werde über die Regelung des § 7a AsylbLG bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg angefordert und vereinnahmt. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie schon im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG gehabt hätte und deshalb das AsylbLG nicht zur Anwendung kommen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status der Klägerin in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 seien die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG anwendbar. Am 9. November 2007 ging der Betrag von 953,48 Euro beim Beklagten ein.
Am 8. August 2007 hat die Klägerin wegen des Bescheids vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 eine Anfechtungsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Sie hat unter Vorlage der erst am 4. Juli 2007 vom zuständigen Standesbeamten der Stadt Karlsruhe ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind A. vorgebracht, wegen der Geburtsurkunde habe es zunächst Probleme gegeben, die aber nunmehr nach einem umfangreichen Schriftverkehr mit der Stadt Karlsruhe geregelt seien; das Kind habe danach einen deutschen Pass ausgehändigt erhalten. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin ferner geltend gemacht, es sei nicht ihr anzulasten, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht frühzeitig erteilt worden sei. Für die Vereinnahmung des Betrags durch den Beklagten gebe es keine Rechtsgrundlage; vielmehr hätte bereits zum 12. Februar 2007 ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestanden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich über eine Duldung nach § 60a AsylbLG verfügt und deshalb zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehört. Auf einen entsprechenden Hinweis des SG (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2009) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 mitgeteilt, dass auch die Tochter A. Ok. als Klägerin auftrete. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 hat das SG Freiburg die „Klage“ abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 4. Juli 2007 angeordnete Erstattung sei § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen; denn sie habe zwar anlässlich ihres Antrages auf Grundleistungen am 15. März 2007 angegeben, dass sie über kein Vermögen verfüge, jedoch sei sie tatsächlich „Inhaberin“ des bei ihr von der Polizei H. sichergestellten Betrages von 2.050,00 Euro gewesen. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG erfüllt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 4. Juli 2007 über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügt und sei damit Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gewesen. Ferner sei gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung; die zunächst auch für die Tochter A. Ok. eingelegte Berufung ist am 25. Juni 2010 zurückgenommen worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen verfügt, das sie hätte angeben müssen. Der angeblich als Einkommen anzusehende Betrag von 2.050,00 Euro sei bereits 2005 sichergestellt worden, also bereits zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grundleistungen, sodass es schon mehr als einmal hätte verbraucht sein können. Außerdem sei das Geld von der Polizei sichergestellt worden, sodass sie darüber tatsächlich nicht habe verfügen können. Ferner sei das SG hinsichtlich der Ermessensausübung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 SGB X sei den angefochtenen Bescheiden ohnehin nicht zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei allerdings nicht ausschließlich § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X. Rechtliche Grundlage für den mit Bescheid vom 4. Juli 2007 vereinnahmten Betrag von 953,48 Euro sei vielmehr § 7a i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Mit § 7a AsylbLG solle zum einen gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte ihr vorhandenes Vermögen vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufbrauchten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), zum anderen ziele die Vorschrift auf die Sicherung der Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ab. Nach „allgemeiner Auffassung“ sei die zuständige Sozialbehörde nicht gehindert, die Sicherheitsleistung auch auf bereits in zurückliegenden Zeiträumen getätigte Leistungen zu erstrecken.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
15 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die allein noch von der Klägerin - nicht jedoch von ihrer Tochter A. - fortgeführte Berufung ist auch begründet.
16 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unter allen denkbaren Rechtsgrundlagen rechtswidrig.
17 
1.a) Auf die Regelung zur Kostenerstattung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vermag sich der Beklagte zur Stützung seines Erstattungsverlangens nicht zu berufen. Dort ist im 1. Halbsatz bestimmt, dass Leistungsberechtigte, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten haben, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wiederum ist geregelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sind. Ebenso wie die letztgenannte Bestimmung, die eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40), dient auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG der Durchsetzung dieses Grundsatzes (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 12 B 99.408 - ); es handelt sich insoweit um eine speziell geregelte Form der nachträglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen für Leistungen an Berechtigte gemäß § 3 AsylbLG, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen entgegengenommen haben (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 - S 15 AY 3/09 - ZfF 2011, 109; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 47 ).
18 
Der Anwendbarkeit der vorgenannten Norm steht nicht bereits entgegen, dass der Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Rh.) am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und sie damit seitdem zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Denn die Klägerin, deren Asylfolgeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, war in der vorliegend streitbefangenen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls ab 16. März 2007 im Besitz einer von der Stadt Rh. ausgestellten Duldung nach § 60a AufenthG. Da sich die Zuordnung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum AsylbLG bzw. SGB II allein nach dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers bestimmt, weil leistungsrechtlich ein eigenständiges Prüfungsrecht nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 59 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG Rdnr. 2; ferner Bundessozialgericht BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - ), war die Klägerin als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 noch dem Regime dieses Gesetzes unterfallen. Die Klägerin war ferner ab 15. März 2007 in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rh. aufgenommen und hat dort Sachleistungen in Anspruch genommen, sodass auf sie, da nicht analogleistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, an sich die Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hätte Anwendung finden können.
19 
Mit der vorgenannten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personenkreis der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten nach den §§ 47 und 50 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. 2004, 99) grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo die Leistungen regelmäßig (auch) in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ist allerdings Einkommen oder Vermögen vorhanden, erwächst daraus für den Kostenträger, der mit dem Betreiber der Einrichtung nicht identisch sein muss (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 K 1174/00 - ), unter den Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG eine Kostenerstattungsberechtigung. Freilich definiert das AsylbLG die Begriffe des Eigentums und Vermögens nicht selbst. Da es sich beim AsylbLG um eine besondere Form materieller Sozialhilfe für die zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zählenden Berechtigten handelt, kann indes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Begriffsinhalte in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 90 Abs. 1 SGB XII auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelten Auslegungsmaßstäbe zurückgegriffen werden (so auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. nur BVerwG Buchholz 436.02 § 7 AsylbLG Nr. 2; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 11; Decker in Oestreicher, SGBII/SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 11 ). Einkommen ist demnach alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5; ferner BVerwGE 108, 296). Nach diesem Umschreibungskriterium könnte der von der Polizei H. bereits im Dezember 2005 sichergestellte Geldbetrag, von dem nach Abzug der Kosten für zwei Abschiebungsversuche jedenfalls im Mai 2007 noch 953,48 Euro vorhanden waren, nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2007 formuliert, als „Einkommen“, sondern nur als Vermögen gewertet werden. Als Vermögen der Klägerin betrachtet werden könnte der offenbar aus strafprozessualen Gründen sichergestellte, nur noch in der vorgenannten Höhe vorhandene Geldbetrag allerdings überhaupt nur dann, wenn das Geld in ihrem Eigentum gestanden hätte. Dessen ungeachtet dürfte ein derartiges Vermögen, das im AsylbLG im Übrigen keinen Schongrenzen unterliegt (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 116, 229), jedoch nur dann einzusetzen gewesen sein, wenn es für die Klägerin während der Unterbringung in der Einrichtung verfügbar gewesen wäre (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - RN 4 S 99.1350 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - 13 K 6469/00 - ; Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rdnrn. 98 f. ; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 7 AsylbLG Rdnr. 31 ); denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf Satz 1 a.a.O. Bezug. Verfügbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn dem Einsatz des Vermögens zur Deckung des dem Berechtigten nach dem AsylbLG dem Grunde nach zustehenden Bedarfs keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, er mithin in der Lage ist, mit dem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf zu befriedigen (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 - FEVS 47, 92; Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 - ; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 20; Decker in Oestreicher, a.a.O. Rdnr. 18; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB II, 18. Auflage, § 7 AsylbLG Rdnr. 10). Dies dürfte bei den von der Polizei H. sichergestellten und jetzt noch in Höhe von 953,48 Euro vorhandenen Beträgen, die nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 in der streitbefangenen Zeit an die Klägerin nicht freigegeben waren, freilich zu verneinen sein (vgl. zur Pfändung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 35; ferner BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
20 
All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die streitgegenständlichen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nicht Rechnung getragen haben; diese Bestimmung und nicht der inhaltsgleiche § 33 Abs. 1 SGB X ist hier heranzuziehen, weil das AsylbLG nicht, und zwar auch nicht über die in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Fiktion, Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist. Der Bescheid vom 4. Juli 2007 hat im Anschriftenfeld allein die Klägerin aufgeführt und ist damit allein ihr bekanntgegeben worden; er war aber auch allein für sie bestimmt (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar ist bei fehlender Handlungsfähigkeit ein Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben, wobei bei gemeinschaftlicher Vertretung durch die Eltern die Bekanntgabe an einen von beiden genügt (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Die Klägerin war jedoch - wie die Auslegung des vorbezeichneten Bescheids ergibt - alleinige Inhalts-Adressatin des Bescheids. Wenngleich der Adressat eines Verwaltungsakts nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld ersichtlich sein muss, es vielmehr ausreicht, wenn er aus dem sonstigen Bescheidsinhalt ohne jeden Zweifel entnommen werden kann (vgl. BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1>), kann die Tochter der Klägerin nicht als Betroffene des Bescheid vom 4. Juli 2007 angesehen werden. Dort ist zwar unter Ziffer 1 verfügt, dass die an die Klägerin und ihre Tochter A. nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten seien. Daraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte auch die Tochter der Klägerin in die Erstattungspflicht hat nehmen wollen. Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - ). Klarheit wurde insoweit auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 geschaffen. Die Auslegung der genannten Bescheide, die sich hier wegen der soeben angesprochenen Mehrdeutigkeit danach auszurichten hat, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 1999 - II R 36/97 - ; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 39 Rdnr. 13 ), ergibt vorliegend indes, dass die Erstattungsforderung des Beklagten - nachgerade wegen des fehlenden Hinweises auf die gesetzliche Vertretung - allein an die Klägerin gerichtet war. So hat diese den Bescheid vom 4. Juli 2007 auch tatsächlich verstanden und deshalb allein Widerspruch eingelegt sowie nachfolgend die Klage zum SG Freiburg erhoben; dass im Klageverfahren später zunächst auch die Tochter der Klägerin aufgetreten war, beruhte auf dem (rechtsirrtümlich erteilten) Hinweis des SG in der Verfügung vom 27. Mai 2009. Im Übrigen hat auch der Beklagte offenkundig allein die Klägerin als Bescheidsbetroffene angesehen; er hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des Gerichtsverfahrens, geltend gemacht, dass mit seinem Erstattungsverlangen auch das Kind A. angesprochen und gemeint war. Schon mit dem auf § 28 LVwVfG gestützten Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 hatte der Beklagte sich allein an die Klägerin gewandt.
21 
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2007 hat freilich gegenüber der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 953,48 Euro angeordnet, ohne danach zu differenzieren, welche Leistungen sie selbst und welche ihre Tochter A. in dem im Bescheid genannten Erstattungszeitraum erhalten hat, weil der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine Erstattungspflicht auch insoweit treffe, als Leistungen an die Tochter A. gezahlt worden sind. Dies trifft jedoch nicht zu; dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die - sprachlich missglückt formulierte - Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf. In der Tat könnte der Wortlaut („für sich und ihre Familienangehörigen“) darauf hindeuten, dass der vermögende Leistungsberechtigte Kostenerstattung auch für die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu erbringen habe. Die Absichten des Gesetzgebers sind in dieser Hinsicht indes auch aus den Gesetzesmaterialien nicht klar zu erkennen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 2. März 1993 („Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber“), dass der Leistungsberechtigte sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 sein Einkommen einzusetzen habe, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehme; nachfolgend ist allerdings lediglich davon die Rede, dass der Kostenträger bei Unterbringung in einer Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für nach diesem Gesetz gewährte Leistungen gegen Leistungsberechtigte habe, soweit sie über Einkommen und Vermögen verfügten (vgl. BT-Drucksache 12/4451 S. 10 ). Eine zu diesem letztgenannten Punkt im Wesentlichen identische Begründung enthält der Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. zum Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze (vgl. BT-Drucksache 13/2746 S. 16 ). Aus all dem wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hergeleitet, dass der Gesetzgeber Familienangehörige in einem Haushalt als eine „wirtschaftliche Einheit“ ansehe und deshalb hinsichtlich der Erstattungspflicht des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten auch auf die Leistungen abzustellen sei, die Familienangehörige im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung erhalten hätten (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.; Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 93). Nicht beachtet hierbei ist freilich, dass die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG jeweils Einzelansprüche des der Norm unterworfenen Familienangehörigen zur Folge hat (so schon BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 a.a.O.; ferner die ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). An diesen Individualansprüchen ändert nichts, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - insoweit in Grundzügen vergleichbar mit dem SGB XII (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - ) - Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist.
22 
Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 a.a.O. schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 48; so wohl auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2000 - 9 K 3940/00 -; offengelassen von VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 - AN 13 K 02.01566 - ). Für das gefundene Ergebnis streitet im Übrigen auch, dass die Gesetzessprache des SGB XII als einem dem „Sonder-Sozialhilferecht“ des AsylbLG (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Februar 1996 a.a.O.) verwandten Normenkomplex den Begriff des „Ersatzes“ verwendet, soweit es nicht gesetzliche (Rück-)Erstattungsansprüche im engeren Sinne, sondern - wie in § 19 Abs. 5, §§ 102 ff. SGB XII - Abwälzungsansprüche des Kostenträgers gegen Dritte (in der Regel nahe Verwandte) betrifft. Sonach war der Beklagte gehindert, von der Klägerin über § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch für die für deren Tochter nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen Erstattung zu verlangen.
23 
Da der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 nur die an beide insgesamt gezahlten Leistungen (1.028,44 Euro) genannt und ferner hinsichtlich des Erstattungsbetrags (953,48 Euro) keine weitere Differenzierung vorgenommen hat - eine solche im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 nicht erfolgt ist - mangelt es der Verwaltungsentscheidung indessen an der nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Denn der Klägerin konnte es sich auch nicht aus dem ihr erteilten - den Zeitraum vom 13. März bis 24. April 2007 regelnden - schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) sowie dem weiteren, für ihre Tochter A. bestimmten Bescheid gleichen Datums erschließen, welche Erstattungsbeträge auf sie und welche auf ihre Tochter entfallen waren; in beiden Bescheiden ist eine Bezifferung der Leistungen nicht erfolgt oder sonst kenntlich gemacht, in welcher Höhe der Beklagte die jeweiligen Leistungen bewilligt hatte. Der A. betreffende Bewilligungsbescheid, der wegen des Anfang April 2007 erfolgten Widerrufs der Duldung durch die Stadt Rh. Asylbewerberleistungen nur bis 30. April 2007 - überdies auch für eine nach Wegfall der Leistungsberechtigung nunmehr die Anwendbarkeit des § 7 AsylbLG ausschließende Zeit (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. August 1999 - 8 G 2158/99 - ) - vorgesehen hat, enthält keine näheren Angaben zum Umfang der Leistungsbewilligung. Ferner können dem für die Klägerin bestimmten Bewilligungsbescheid insoweit keine weiteren Einzelheiten entnommen werden. Dort ist nur davon die Rede, dass der Klägerin im Zeitraum vom 15. März bis 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG gewährt würden; ansonsten verhält sich der Bescheid im Wesentlichen nur zum Auszahlungsmodus der Leistungen. Für die nachfolgenden Zeiträume sollte über eine weitere Leistungsgewährung ohnehin nur jeweils für eine Woche durch die Heimleitung neu entschieden werden. Damit war für die Klägerin nicht erkennbar, welche Leistungen im einzelnen ihr und welche ihrer Tochter bewilligt werden sollten (vgl. hierzu auch BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Unabhängig davon war für die Klägerin aufgrund des „Chipkartensystems“ auch tatsächlich nicht ohne Weiteres zu durchschauen, welche Sachleistungen sie und welche ihre Tochter vom Beklagten erhalten hatten; dies gilt erst recht für die nur im Verwaltungswege ausgeglichenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes hätte allenfalls für das „Taschengeld“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) gelten können, das aber ausweislich der Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 147 der Verwaltungsakte) nur bis 30. April 2007 - und hier offenbar wiederum zu einem Gesamtbetrag von 103,00 Euro - gezahlt worden ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beklagte sich vorliegend nicht darauf hätte beschränken dürfen, im Bescheid vom 4. Juli 2007 nur den Gesamtbetrag der beiden gewährten Leistungen mitzuteilen. Er wäre vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet gewesen, schon in den Bewilligungsbescheiden im einzelnen kenntlich zu machen, welche Leistungen der Klägerin und welche ihrer Tochter zu gewähren sind; nur so hätte sich mit Bezug auf die in den vorliegend angefochtenen Bescheiden verlangten Erstattung der auf die Klägerin entfallende Anteil der Erstattungsforderung möglicherweise auch ohne weitere Aufschlüsselung der ihr und dem Kind je einzeln gewährten Leistungen errechnen lassen.
24 
Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide schon wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob Wertgutscheine sowie vergleichbare unbare Abrechnungen und der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überhaupt von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG erfasst sein können (vgl. zum Meinungsstand Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 49; Decker in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 30; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 21, Adolph in Linhart/Adolf, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG Rdnr. 56).
25 
b) Schon mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Ziffer 1 verfügten Erstattung sind auch die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt - wogegen die Formulierung „zu gewährende Leistungen“ in der vorbezeichneten Bestimmung sprechen könnte - eine Sicherheitsleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen verlangt werden kann (verneinend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 - ; Herbst in Mergler/Zink, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 3 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 5; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. November 2001 - 14 G 4746/01 (1) - ; Groth in jurisPK-SGB XII, § 7a AsylbLG Rdnr. 18 ). Ohnehin dürfte die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 5829/99 - ; Herbst, a.a.O., Rdnr. 5; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 6). Nicht beachtet hat der Beklagte ferner, dass die Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O.; Herbst, a.a.O., Rdnr. 12; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 8; Groth, a.a.O. Rdnr. 22).
26 
c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Vollstreckungsverfahren nach § 7a Satz 2 AsylbLG, dessen Durchführung im Übrigen ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenträgers stehen dürfte (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rdnr. 47 ), ebenso wenig vor wie die Anordnung des Sofortvollzugs.
27 
2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich entgegen der Auffassung des SG Freiburg im angefochtenen Urteil auch nicht über § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X halten. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Juli 2007 eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X als Voraussetzung für eine Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) gerade nicht angeordnet, sondern sich für ein Vorgehen nach der besonderen Erstattungsregelung in § 7 AsylbLG i.V.m. § 7a AsylbLG entschieden. Dies hat er in den Schriftsätzen vom 15. und 25. Juni 2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen die vorgenannten Bestimmungen neben oder anstelle der Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG überhaupt anwendbar sind (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 47; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 24). Dessen ungeachtet wären auch hier die oben unter 1.a) dargestellten Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
15 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die allein noch von der Klägerin - nicht jedoch von ihrer Tochter A. - fortgeführte Berufung ist auch begründet.
16 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unter allen denkbaren Rechtsgrundlagen rechtswidrig.
17 
1.a) Auf die Regelung zur Kostenerstattung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vermag sich der Beklagte zur Stützung seines Erstattungsverlangens nicht zu berufen. Dort ist im 1. Halbsatz bestimmt, dass Leistungsberechtigte, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten haben, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wiederum ist geregelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sind. Ebenso wie die letztgenannte Bestimmung, die eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40), dient auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG der Durchsetzung dieses Grundsatzes (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 12 B 99.408 - ); es handelt sich insoweit um eine speziell geregelte Form der nachträglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen für Leistungen an Berechtigte gemäß § 3 AsylbLG, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen entgegengenommen haben (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 - S 15 AY 3/09 - ZfF 2011, 109; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 47 ).
18 
Der Anwendbarkeit der vorgenannten Norm steht nicht bereits entgegen, dass der Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Rh.) am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und sie damit seitdem zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Denn die Klägerin, deren Asylfolgeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, war in der vorliegend streitbefangenen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls ab 16. März 2007 im Besitz einer von der Stadt Rh. ausgestellten Duldung nach § 60a AufenthG. Da sich die Zuordnung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum AsylbLG bzw. SGB II allein nach dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers bestimmt, weil leistungsrechtlich ein eigenständiges Prüfungsrecht nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 59 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG Rdnr. 2; ferner Bundessozialgericht BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - ), war die Klägerin als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 noch dem Regime dieses Gesetzes unterfallen. Die Klägerin war ferner ab 15. März 2007 in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rh. aufgenommen und hat dort Sachleistungen in Anspruch genommen, sodass auf sie, da nicht analogleistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, an sich die Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hätte Anwendung finden können.
19 
Mit der vorgenannten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personenkreis der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten nach den §§ 47 und 50 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. 2004, 99) grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo die Leistungen regelmäßig (auch) in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ist allerdings Einkommen oder Vermögen vorhanden, erwächst daraus für den Kostenträger, der mit dem Betreiber der Einrichtung nicht identisch sein muss (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 K 1174/00 - ), unter den Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG eine Kostenerstattungsberechtigung. Freilich definiert das AsylbLG die Begriffe des Eigentums und Vermögens nicht selbst. Da es sich beim AsylbLG um eine besondere Form materieller Sozialhilfe für die zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zählenden Berechtigten handelt, kann indes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Begriffsinhalte in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 90 Abs. 1 SGB XII auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelten Auslegungsmaßstäbe zurückgegriffen werden (so auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. nur BVerwG Buchholz 436.02 § 7 AsylbLG Nr. 2; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 11; Decker in Oestreicher, SGBII/SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 11 ). Einkommen ist demnach alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5; ferner BVerwGE 108, 296). Nach diesem Umschreibungskriterium könnte der von der Polizei H. bereits im Dezember 2005 sichergestellte Geldbetrag, von dem nach Abzug der Kosten für zwei Abschiebungsversuche jedenfalls im Mai 2007 noch 953,48 Euro vorhanden waren, nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2007 formuliert, als „Einkommen“, sondern nur als Vermögen gewertet werden. Als Vermögen der Klägerin betrachtet werden könnte der offenbar aus strafprozessualen Gründen sichergestellte, nur noch in der vorgenannten Höhe vorhandene Geldbetrag allerdings überhaupt nur dann, wenn das Geld in ihrem Eigentum gestanden hätte. Dessen ungeachtet dürfte ein derartiges Vermögen, das im AsylbLG im Übrigen keinen Schongrenzen unterliegt (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 116, 229), jedoch nur dann einzusetzen gewesen sein, wenn es für die Klägerin während der Unterbringung in der Einrichtung verfügbar gewesen wäre (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - RN 4 S 99.1350 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - 13 K 6469/00 - ; Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rdnrn. 98 f. ; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 7 AsylbLG Rdnr. 31 ); denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf Satz 1 a.a.O. Bezug. Verfügbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn dem Einsatz des Vermögens zur Deckung des dem Berechtigten nach dem AsylbLG dem Grunde nach zustehenden Bedarfs keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, er mithin in der Lage ist, mit dem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf zu befriedigen (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 - FEVS 47, 92; Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 - ; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 20; Decker in Oestreicher, a.a.O. Rdnr. 18; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB II, 18. Auflage, § 7 AsylbLG Rdnr. 10). Dies dürfte bei den von der Polizei H. sichergestellten und jetzt noch in Höhe von 953,48 Euro vorhandenen Beträgen, die nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 in der streitbefangenen Zeit an die Klägerin nicht freigegeben waren, freilich zu verneinen sein (vgl. zur Pfändung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 35; ferner BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
20 
All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die streitgegenständlichen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nicht Rechnung getragen haben; diese Bestimmung und nicht der inhaltsgleiche § 33 Abs. 1 SGB X ist hier heranzuziehen, weil das AsylbLG nicht, und zwar auch nicht über die in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Fiktion, Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist. Der Bescheid vom 4. Juli 2007 hat im Anschriftenfeld allein die Klägerin aufgeführt und ist damit allein ihr bekanntgegeben worden; er war aber auch allein für sie bestimmt (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar ist bei fehlender Handlungsfähigkeit ein Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben, wobei bei gemeinschaftlicher Vertretung durch die Eltern die Bekanntgabe an einen von beiden genügt (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Die Klägerin war jedoch - wie die Auslegung des vorbezeichneten Bescheids ergibt - alleinige Inhalts-Adressatin des Bescheids. Wenngleich der Adressat eines Verwaltungsakts nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld ersichtlich sein muss, es vielmehr ausreicht, wenn er aus dem sonstigen Bescheidsinhalt ohne jeden Zweifel entnommen werden kann (vgl. BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1>), kann die Tochter der Klägerin nicht als Betroffene des Bescheid vom 4. Juli 2007 angesehen werden. Dort ist zwar unter Ziffer 1 verfügt, dass die an die Klägerin und ihre Tochter A. nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten seien. Daraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte auch die Tochter der Klägerin in die Erstattungspflicht hat nehmen wollen. Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - ). Klarheit wurde insoweit auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 geschaffen. Die Auslegung der genannten Bescheide, die sich hier wegen der soeben angesprochenen Mehrdeutigkeit danach auszurichten hat, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 1999 - II R 36/97 - ; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 39 Rdnr. 13 ), ergibt vorliegend indes, dass die Erstattungsforderung des Beklagten - nachgerade wegen des fehlenden Hinweises auf die gesetzliche Vertretung - allein an die Klägerin gerichtet war. So hat diese den Bescheid vom 4. Juli 2007 auch tatsächlich verstanden und deshalb allein Widerspruch eingelegt sowie nachfolgend die Klage zum SG Freiburg erhoben; dass im Klageverfahren später zunächst auch die Tochter der Klägerin aufgetreten war, beruhte auf dem (rechtsirrtümlich erteilten) Hinweis des SG in der Verfügung vom 27. Mai 2009. Im Übrigen hat auch der Beklagte offenkundig allein die Klägerin als Bescheidsbetroffene angesehen; er hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des Gerichtsverfahrens, geltend gemacht, dass mit seinem Erstattungsverlangen auch das Kind A. angesprochen und gemeint war. Schon mit dem auf § 28 LVwVfG gestützten Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 hatte der Beklagte sich allein an die Klägerin gewandt.
21 
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2007 hat freilich gegenüber der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 953,48 Euro angeordnet, ohne danach zu differenzieren, welche Leistungen sie selbst und welche ihre Tochter A. in dem im Bescheid genannten Erstattungszeitraum erhalten hat, weil der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine Erstattungspflicht auch insoweit treffe, als Leistungen an die Tochter A. gezahlt worden sind. Dies trifft jedoch nicht zu; dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die - sprachlich missglückt formulierte - Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf. In der Tat könnte der Wortlaut („für sich und ihre Familienangehörigen“) darauf hindeuten, dass der vermögende Leistungsberechtigte Kostenerstattung auch für die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu erbringen habe. Die Absichten des Gesetzgebers sind in dieser Hinsicht indes auch aus den Gesetzesmaterialien nicht klar zu erkennen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 2. März 1993 („Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber“), dass der Leistungsberechtigte sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 sein Einkommen einzusetzen habe, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehme; nachfolgend ist allerdings lediglich davon die Rede, dass der Kostenträger bei Unterbringung in einer Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für nach diesem Gesetz gewährte Leistungen gegen Leistungsberechtigte habe, soweit sie über Einkommen und Vermögen verfügten (vgl. BT-Drucksache 12/4451 S. 10 ). Eine zu diesem letztgenannten Punkt im Wesentlichen identische Begründung enthält der Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. zum Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze (vgl. BT-Drucksache 13/2746 S. 16 ). Aus all dem wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hergeleitet, dass der Gesetzgeber Familienangehörige in einem Haushalt als eine „wirtschaftliche Einheit“ ansehe und deshalb hinsichtlich der Erstattungspflicht des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten auch auf die Leistungen abzustellen sei, die Familienangehörige im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung erhalten hätten (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.; Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 93). Nicht beachtet hierbei ist freilich, dass die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG jeweils Einzelansprüche des der Norm unterworfenen Familienangehörigen zur Folge hat (so schon BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 a.a.O.; ferner die ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). An diesen Individualansprüchen ändert nichts, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - insoweit in Grundzügen vergleichbar mit dem SGB XII (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - ) - Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist.
22 
Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 a.a.O. schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 48; so wohl auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2000 - 9 K 3940/00 -; offengelassen von VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 - AN 13 K 02.01566 - ). Für das gefundene Ergebnis streitet im Übrigen auch, dass die Gesetzessprache des SGB XII als einem dem „Sonder-Sozialhilferecht“ des AsylbLG (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Februar 1996 a.a.O.) verwandten Normenkomplex den Begriff des „Ersatzes“ verwendet, soweit es nicht gesetzliche (Rück-)Erstattungsansprüche im engeren Sinne, sondern - wie in § 19 Abs. 5, §§ 102 ff. SGB XII - Abwälzungsansprüche des Kostenträgers gegen Dritte (in der Regel nahe Verwandte) betrifft. Sonach war der Beklagte gehindert, von der Klägerin über § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch für die für deren Tochter nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen Erstattung zu verlangen.
23 
Da der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 nur die an beide insgesamt gezahlten Leistungen (1.028,44 Euro) genannt und ferner hinsichtlich des Erstattungsbetrags (953,48 Euro) keine weitere Differenzierung vorgenommen hat - eine solche im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 nicht erfolgt ist - mangelt es der Verwaltungsentscheidung indessen an der nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Denn der Klägerin konnte es sich auch nicht aus dem ihr erteilten - den Zeitraum vom 13. März bis 24. April 2007 regelnden - schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) sowie dem weiteren, für ihre Tochter A. bestimmten Bescheid gleichen Datums erschließen, welche Erstattungsbeträge auf sie und welche auf ihre Tochter entfallen waren; in beiden Bescheiden ist eine Bezifferung der Leistungen nicht erfolgt oder sonst kenntlich gemacht, in welcher Höhe der Beklagte die jeweiligen Leistungen bewilligt hatte. Der A. betreffende Bewilligungsbescheid, der wegen des Anfang April 2007 erfolgten Widerrufs der Duldung durch die Stadt Rh. Asylbewerberleistungen nur bis 30. April 2007 - überdies auch für eine nach Wegfall der Leistungsberechtigung nunmehr die Anwendbarkeit des § 7 AsylbLG ausschließende Zeit (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. August 1999 - 8 G 2158/99 - ) - vorgesehen hat, enthält keine näheren Angaben zum Umfang der Leistungsbewilligung. Ferner können dem für die Klägerin bestimmten Bewilligungsbescheid insoweit keine weiteren Einzelheiten entnommen werden. Dort ist nur davon die Rede, dass der Klägerin im Zeitraum vom 15. März bis 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG gewährt würden; ansonsten verhält sich der Bescheid im Wesentlichen nur zum Auszahlungsmodus der Leistungen. Für die nachfolgenden Zeiträume sollte über eine weitere Leistungsgewährung ohnehin nur jeweils für eine Woche durch die Heimleitung neu entschieden werden. Damit war für die Klägerin nicht erkennbar, welche Leistungen im einzelnen ihr und welche ihrer Tochter bewilligt werden sollten (vgl. hierzu auch BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Unabhängig davon war für die Klägerin aufgrund des „Chipkartensystems“ auch tatsächlich nicht ohne Weiteres zu durchschauen, welche Sachleistungen sie und welche ihre Tochter vom Beklagten erhalten hatten; dies gilt erst recht für die nur im Verwaltungswege ausgeglichenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes hätte allenfalls für das „Taschengeld“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) gelten können, das aber ausweislich der Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 147 der Verwaltungsakte) nur bis 30. April 2007 - und hier offenbar wiederum zu einem Gesamtbetrag von 103,00 Euro - gezahlt worden ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beklagte sich vorliegend nicht darauf hätte beschränken dürfen, im Bescheid vom 4. Juli 2007 nur den Gesamtbetrag der beiden gewährten Leistungen mitzuteilen. Er wäre vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet gewesen, schon in den Bewilligungsbescheiden im einzelnen kenntlich zu machen, welche Leistungen der Klägerin und welche ihrer Tochter zu gewähren sind; nur so hätte sich mit Bezug auf die in den vorliegend angefochtenen Bescheiden verlangten Erstattung der auf die Klägerin entfallende Anteil der Erstattungsforderung möglicherweise auch ohne weitere Aufschlüsselung der ihr und dem Kind je einzeln gewährten Leistungen errechnen lassen.
24 
Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide schon wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob Wertgutscheine sowie vergleichbare unbare Abrechnungen und der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überhaupt von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG erfasst sein können (vgl. zum Meinungsstand Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 49; Decker in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 30; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 21, Adolph in Linhart/Adolf, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG Rdnr. 56).
25 
b) Schon mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Ziffer 1 verfügten Erstattung sind auch die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt - wogegen die Formulierung „zu gewährende Leistungen“ in der vorbezeichneten Bestimmung sprechen könnte - eine Sicherheitsleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen verlangt werden kann (verneinend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 - ; Herbst in Mergler/Zink, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 3 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 5; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. November 2001 - 14 G 4746/01 (1) - ; Groth in jurisPK-SGB XII, § 7a AsylbLG Rdnr. 18 ). Ohnehin dürfte die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 5829/99 - ; Herbst, a.a.O., Rdnr. 5; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 6). Nicht beachtet hat der Beklagte ferner, dass die Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O.; Herbst, a.a.O., Rdnr. 12; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 8; Groth, a.a.O. Rdnr. 22).
26 
c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Vollstreckungsverfahren nach § 7a Satz 2 AsylbLG, dessen Durchführung im Übrigen ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenträgers stehen dürfte (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rdnr. 47 ), ebenso wenig vor wie die Anordnung des Sofortvollzugs.
27 
2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich entgegen der Auffassung des SG Freiburg im angefochtenen Urteil auch nicht über § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X halten. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Juli 2007 eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X als Voraussetzung für eine Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) gerade nicht angeordnet, sondern sich für ein Vorgehen nach der besonderen Erstattungsregelung in § 7 AsylbLG i.V.m. § 7a AsylbLG entschieden. Dies hat er in den Schriftsätzen vom 15. und 25. Juni 2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen die vorgenannten Bestimmungen neben oder anstelle der Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG überhaupt anwendbar sind (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 47; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 24). Dessen ungeachtet wären auch hier die oben unter 1.a) dargestellten Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.

2

Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.

3

Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.

4

Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.

5

Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).

6

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.

8
  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr

            1.  724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005,
            2.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005,
            3.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005,
            4.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005,
          5.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005,
              6.  876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005
zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.

13

1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).

14

b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).

15

Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).

16

2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).

17

b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).

18

Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.

19

Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").

20

c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.

21

d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.

22

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.

23

3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

24

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).

25

b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.

26

c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).

27

d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).

28

Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).

29

e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.

30

f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.

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Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).

32

Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).

33

g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).

34

h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).

35

Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Erstattung von der Klägerin sowie ihrer Tochter im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 953,48 Euro sowie über die Rechtmäßigkeit der in der genannten Höhe vom Beklagten angeordneten Sicherheitsleistung.
Die nach Aktenlage am … 1978 in Benin City (Nigeria) geborene Klägerin ist die Mutter der am 12. Februar 2007 in Karlsruhe geborenen A. E. Ok., die aus der Verbindung mit dem deutschen Staatsangehörigen F. Ok. hervorgegangen ist. Dieser anerkannte die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Jugendamts der Stadt Karlsruhe vom 1. März 2007; am 10. April 2007 gab die Klägerin zur Beurkundung durch das Jugendamt des Landratsamts Lörrach eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater des Kindes ab. Die Klägerin war im April 2004, seinerzeit unter dem Namen Ma. N., mit einem US-amerikanischen Soldaten - ihren Angaben zufolge ihrem Adoptivvater - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte auch nach dessen Tod (Januar 2005) zeitweilig noch ihren Status als Angehörige eines Mitglieds der US-amerikanischen Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut behalten. Im August 2005 verzog sie nach unbekannt, wurde jedoch am 6. Dezember 2005 (unter dem Alias-Namen Do. Ow.-Y.) in einem bordellartigen Betrieb von der Polizei H. in Warburg aufgegriffen; zweimalige Rückführungen nach Frankreich scheiterten. Ein Asylfolgeantrag der Klägerin ist seit 21. Februar 2007 bestandskräftig abgelehnt. Ab 16. März 2007 war die Klägerin im Besitze einer von der Stadt Rh. ausgestellten, zunächst bis 15. Juni 2007 befristeten Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Duldung galt zunächst auch für die Tochter A., wurde für diese jedoch Anfang April 2007 von der Stadt Rh. wegen der zu erwartenden deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes widerrufen. Die Klägerin wiederum erhielt auf ihren unter dem 17. Juli 2007 gestellten Antrag am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Am 15. März 2007 hatte die Klägerin nach ihrer Verlegung aus der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe in die Staatliche Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der Schildgasse in Rh. für sich und ihre Tochter A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beantragt; im Antrag hatte sie angegeben, außer einem Taschengeld über kein Vermögen zu verfügen und auch kein Einkommen zu haben. Durch Bescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) bewilligte der Beklagte der Klägerin ab 15. März 2007 bis zunächst 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG; der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Landratsamt, vertreten durch die Heimverwaltung vor Ort, ab 25. April 2007 jede Woche über eine Leistungsgewährung neu entscheide. Weiter heißt es im Bescheid, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt würden und den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie einen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens beinhalteten. Sofern die Klägerin Anspruch auf Leistungen habe, werde ihr durch die Heimverwaltung eine Chipkarte mit einem bestimmten Betrag für eine Woche im Voraus geladen, mit der sie über einen Zeitraum von jeweils einer Woche ihren Bedarf an Ernährung und Gesundheits- und Körperpflegeprodukten decken könne; die auf der Chipkarte nicht abgerufenen Gelder verfielen nach einer Woche. Die Auszahlung der Barbeträge (Taschengeld) erfolge für einen halben Monat im Voraus. Sofern die Klägerin an den jeweiligen Ladungs- bzw. Auszahlungstagen, die jeweils über die Heimverwaltung bekanntgegeben würden, nicht anwesend sei, würden weitere Leistungen erst ab dem Tag der persönlichen Vorsprache bzw. dem darauffolgenden nächsten Ladungs- und Auszahlungstag gewährt. Für Leistungen nach § 4 AsylbLG erhalte die Klägerin über die Heimverwaltung entsprechende Behandlungsscheine. Mit einem weiteren ebenfalls auf den 17. April 2004 datierten Bescheid bewilligte der Beklagte auch für das Kind A. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, und zwar hier nur für die Zeit vom 15. März bis 30. April 2007, weil das Kind aufgrund der Stornierung des Eintrags in der für die Klägerin ausgestellten Duldung nicht mehr vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei und somit nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehöre. Der am 18. April 2007 beim Landkreis Lörrach für A. gestellte Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurde wegen des zwischenzeitlich gezahlten Kindergeldes sowie Unterhalts vom Kindsvater abgelehnt (Bescheid vom 27. Juni 2007). Die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem AsylbLG stellte der Beklagte durch Bescheid vom 1. August 2007 zum 15. August 2007 ein, nachdem diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Nach ihrem Umzug nach Mönchengladbach erhielt die Klägerin ab 24. August 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 24. Mai 2007 sowie ergänzend am 6. und 14. Juni 2007 erfuhr der Beklagte über die Stadt Rh., dass bei der Klägerin bei dem Aufgriff durch die Polizei in H. ein Geldbetrag von 2.050,00 Euro vorgefunden worden sei, von dem nach Abzug der Kosten für die zweimaligen Rückführungsversuche noch 953,48 Euro übrig seien. In einem Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin darauf unter Hinweis auf §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG mit, nachdem diese und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, sei beabsichtigt, den Betrag von 953,48 Euro als Kostenersatz zu vereinnahmen. Dem widersprach die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2007 und verlangte die Auszahlung des Betrags von 953,48 Euro.
Durch allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 4. Juli 2007 verfügte der Beklagte unter Bezugnahme auf die §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 7a AsylbLG Folgendes: „(1.) Die an Sie und Ihre Tochter A. Ok. vom 15. März bis 31. Mai 2007 gewährten Leistungen nach § 3 des AsylbLG sind in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten. (2.) Der Betrag von 953,48 Euro wird als Sicherung unseres Erstattungsanspruches vereinnahmt. (3.) Die Anordnung der Sicherheitsleistung erfolgte ohne vorherige Vollsteckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet“. Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, nachdem die Klägerin und ihre Tochter vom 15. März bis 31. Mai 2007 bereits Leistungen in Höhe von 1.028,44 Euro erhalten hätten, seien die Kosten in Höhe des verfügbaren „Einkommens“ zu erstatten; der Betrag von 953,48 Euro werde über die Regelung des § 7a AsylbLG bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg angefordert und vereinnahmt. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie schon im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG gehabt hätte und deshalb das AsylbLG nicht zur Anwendung kommen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status der Klägerin in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 seien die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 7a AsylbLG anwendbar. Am 9. November 2007 ging der Betrag von 953,48 Euro beim Beklagten ein.
Am 8. August 2007 hat die Klägerin wegen des Bescheids vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 eine Anfechtungsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Sie hat unter Vorlage der erst am 4. Juli 2007 vom zuständigen Standesbeamten der Stadt Karlsruhe ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind A. vorgebracht, wegen der Geburtsurkunde habe es zunächst Probleme gegeben, die aber nunmehr nach einem umfangreichen Schriftverkehr mit der Stadt Karlsruhe geregelt seien; das Kind habe danach einen deutschen Pass ausgehändigt erhalten. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin ferner geltend gemacht, es sei nicht ihr anzulasten, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht frühzeitig erteilt worden sei. Für die Vereinnahmung des Betrags durch den Beklagten gebe es keine Rechtsgrundlage; vielmehr hätte bereits zum 12. Februar 2007 ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestanden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich über eine Duldung nach § 60a AsylbLG verfügt und deshalb zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehört. Auf einen entsprechenden Hinweis des SG (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2009) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 mitgeteilt, dass auch die Tochter A. Ok. als Klägerin auftrete. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 hat das SG Freiburg die „Klage“ abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 4. Juli 2007 angeordnete Erstattung sei § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen; denn sie habe zwar anlässlich ihres Antrages auf Grundleistungen am 15. März 2007 angegeben, dass sie über kein Vermögen verfüge, jedoch sei sie tatsächlich „Inhaberin“ des bei ihr von der Polizei H. sichergestellten Betrages von 2.050,00 Euro gewesen. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG erfüllt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 4. Juli 2007 über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügt und sei damit Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gewesen. Ferner sei gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung; die zunächst auch für die Tochter A. Ok. eingelegte Berufung ist am 25. Juni 2010 zurückgenommen worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen verfügt, das sie hätte angeben müssen. Der angeblich als Einkommen anzusehende Betrag von 2.050,00 Euro sei bereits 2005 sichergestellt worden, also bereits zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grundleistungen, sodass es schon mehr als einmal hätte verbraucht sein können. Außerdem sei das Geld von der Polizei sichergestellt worden, sodass sie darüber tatsächlich nicht habe verfügen können. Ferner sei das SG hinsichtlich der Ermessensausübung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 SGB X sei den angefochtenen Bescheiden ohnehin nicht zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei allerdings nicht ausschließlich § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X. Rechtliche Grundlage für den mit Bescheid vom 4. Juli 2007 vereinnahmten Betrag von 953,48 Euro sei vielmehr § 7a i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Mit § 7a AsylbLG solle zum einen gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte ihr vorhandenes Vermögen vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufbrauchten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), zum anderen ziele die Vorschrift auf die Sicherung der Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ab. Nach „allgemeiner Auffassung“ sei die zuständige Sozialbehörde nicht gehindert, die Sicherheitsleistung auch auf bereits in zurückliegenden Zeiträumen getätigte Leistungen zu erstrecken.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
15 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die allein noch von der Klägerin - nicht jedoch von ihrer Tochter A. - fortgeführte Berufung ist auch begründet.
16 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unter allen denkbaren Rechtsgrundlagen rechtswidrig.
17 
1.a) Auf die Regelung zur Kostenerstattung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vermag sich der Beklagte zur Stützung seines Erstattungsverlangens nicht zu berufen. Dort ist im 1. Halbsatz bestimmt, dass Leistungsberechtigte, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten haben, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wiederum ist geregelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sind. Ebenso wie die letztgenannte Bestimmung, die eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40), dient auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG der Durchsetzung dieses Grundsatzes (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 12 B 99.408 - ); es handelt sich insoweit um eine speziell geregelte Form der nachträglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen für Leistungen an Berechtigte gemäß § 3 AsylbLG, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen entgegengenommen haben (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 - S 15 AY 3/09 - ZfF 2011, 109; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 47 ).
18 
Der Anwendbarkeit der vorgenannten Norm steht nicht bereits entgegen, dass der Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Rh.) am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und sie damit seitdem zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Denn die Klägerin, deren Asylfolgeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, war in der vorliegend streitbefangenen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls ab 16. März 2007 im Besitz einer von der Stadt Rh. ausgestellten Duldung nach § 60a AufenthG. Da sich die Zuordnung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum AsylbLG bzw. SGB II allein nach dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers bestimmt, weil leistungsrechtlich ein eigenständiges Prüfungsrecht nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 59 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG Rdnr. 2; ferner Bundessozialgericht BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - ), war die Klägerin als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 noch dem Regime dieses Gesetzes unterfallen. Die Klägerin war ferner ab 15. März 2007 in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rh. aufgenommen und hat dort Sachleistungen in Anspruch genommen, sodass auf sie, da nicht analogleistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, an sich die Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hätte Anwendung finden können.
19 
Mit der vorgenannten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personenkreis der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten nach den §§ 47 und 50 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. 2004, 99) grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo die Leistungen regelmäßig (auch) in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ist allerdings Einkommen oder Vermögen vorhanden, erwächst daraus für den Kostenträger, der mit dem Betreiber der Einrichtung nicht identisch sein muss (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 K 1174/00 - ), unter den Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG eine Kostenerstattungsberechtigung. Freilich definiert das AsylbLG die Begriffe des Eigentums und Vermögens nicht selbst. Da es sich beim AsylbLG um eine besondere Form materieller Sozialhilfe für die zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zählenden Berechtigten handelt, kann indes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Begriffsinhalte in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 90 Abs. 1 SGB XII auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelten Auslegungsmaßstäbe zurückgegriffen werden (so auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. nur BVerwG Buchholz 436.02 § 7 AsylbLG Nr. 2; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 11; Decker in Oestreicher, SGBII/SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 11 ). Einkommen ist demnach alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5; ferner BVerwGE 108, 296). Nach diesem Umschreibungskriterium könnte der von der Polizei H. bereits im Dezember 2005 sichergestellte Geldbetrag, von dem nach Abzug der Kosten für zwei Abschiebungsversuche jedenfalls im Mai 2007 noch 953,48 Euro vorhanden waren, nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2007 formuliert, als „Einkommen“, sondern nur als Vermögen gewertet werden. Als Vermögen der Klägerin betrachtet werden könnte der offenbar aus strafprozessualen Gründen sichergestellte, nur noch in der vorgenannten Höhe vorhandene Geldbetrag allerdings überhaupt nur dann, wenn das Geld in ihrem Eigentum gestanden hätte. Dessen ungeachtet dürfte ein derartiges Vermögen, das im AsylbLG im Übrigen keinen Schongrenzen unterliegt (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 116, 229), jedoch nur dann einzusetzen gewesen sein, wenn es für die Klägerin während der Unterbringung in der Einrichtung verfügbar gewesen wäre (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - RN 4 S 99.1350 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - 13 K 6469/00 - ; Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rdnrn. 98 f. ; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 7 AsylbLG Rdnr. 31 ); denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf Satz 1 a.a.O. Bezug. Verfügbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn dem Einsatz des Vermögens zur Deckung des dem Berechtigten nach dem AsylbLG dem Grunde nach zustehenden Bedarfs keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, er mithin in der Lage ist, mit dem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf zu befriedigen (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 - FEVS 47, 92; Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 - ; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 20; Decker in Oestreicher, a.a.O. Rdnr. 18; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB II, 18. Auflage, § 7 AsylbLG Rdnr. 10). Dies dürfte bei den von der Polizei H. sichergestellten und jetzt noch in Höhe von 953,48 Euro vorhandenen Beträgen, die nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 in der streitbefangenen Zeit an die Klägerin nicht freigegeben waren, freilich zu verneinen sein (vgl. zur Pfändung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 35; ferner BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
20 
All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die streitgegenständlichen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nicht Rechnung getragen haben; diese Bestimmung und nicht der inhaltsgleiche § 33 Abs. 1 SGB X ist hier heranzuziehen, weil das AsylbLG nicht, und zwar auch nicht über die in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Fiktion, Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist. Der Bescheid vom 4. Juli 2007 hat im Anschriftenfeld allein die Klägerin aufgeführt und ist damit allein ihr bekanntgegeben worden; er war aber auch allein für sie bestimmt (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar ist bei fehlender Handlungsfähigkeit ein Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben, wobei bei gemeinschaftlicher Vertretung durch die Eltern die Bekanntgabe an einen von beiden genügt (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Die Klägerin war jedoch - wie die Auslegung des vorbezeichneten Bescheids ergibt - alleinige Inhalts-Adressatin des Bescheids. Wenngleich der Adressat eines Verwaltungsakts nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld ersichtlich sein muss, es vielmehr ausreicht, wenn er aus dem sonstigen Bescheidsinhalt ohne jeden Zweifel entnommen werden kann (vgl. BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1>), kann die Tochter der Klägerin nicht als Betroffene des Bescheid vom 4. Juli 2007 angesehen werden. Dort ist zwar unter Ziffer 1 verfügt, dass die an die Klägerin und ihre Tochter A. nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten seien. Daraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte auch die Tochter der Klägerin in die Erstattungspflicht hat nehmen wollen. Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - ). Klarheit wurde insoweit auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 geschaffen. Die Auslegung der genannten Bescheide, die sich hier wegen der soeben angesprochenen Mehrdeutigkeit danach auszurichten hat, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 1999 - II R 36/97 - ; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 39 Rdnr. 13 ), ergibt vorliegend indes, dass die Erstattungsforderung des Beklagten - nachgerade wegen des fehlenden Hinweises auf die gesetzliche Vertretung - allein an die Klägerin gerichtet war. So hat diese den Bescheid vom 4. Juli 2007 auch tatsächlich verstanden und deshalb allein Widerspruch eingelegt sowie nachfolgend die Klage zum SG Freiburg erhoben; dass im Klageverfahren später zunächst auch die Tochter der Klägerin aufgetreten war, beruhte auf dem (rechtsirrtümlich erteilten) Hinweis des SG in der Verfügung vom 27. Mai 2009. Im Übrigen hat auch der Beklagte offenkundig allein die Klägerin als Bescheidsbetroffene angesehen; er hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des Gerichtsverfahrens, geltend gemacht, dass mit seinem Erstattungsverlangen auch das Kind A. angesprochen und gemeint war. Schon mit dem auf § 28 LVwVfG gestützten Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 hatte der Beklagte sich allein an die Klägerin gewandt.
21 
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2007 hat freilich gegenüber der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 953,48 Euro angeordnet, ohne danach zu differenzieren, welche Leistungen sie selbst und welche ihre Tochter A. in dem im Bescheid genannten Erstattungszeitraum erhalten hat, weil der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine Erstattungspflicht auch insoweit treffe, als Leistungen an die Tochter A. gezahlt worden sind. Dies trifft jedoch nicht zu; dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die - sprachlich missglückt formulierte - Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf. In der Tat könnte der Wortlaut („für sich und ihre Familienangehörigen“) darauf hindeuten, dass der vermögende Leistungsberechtigte Kostenerstattung auch für die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu erbringen habe. Die Absichten des Gesetzgebers sind in dieser Hinsicht indes auch aus den Gesetzesmaterialien nicht klar zu erkennen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 2. März 1993 („Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber“), dass der Leistungsberechtigte sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 sein Einkommen einzusetzen habe, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehme; nachfolgend ist allerdings lediglich davon die Rede, dass der Kostenträger bei Unterbringung in einer Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für nach diesem Gesetz gewährte Leistungen gegen Leistungsberechtigte habe, soweit sie über Einkommen und Vermögen verfügten (vgl. BT-Drucksache 12/4451 S. 10 ). Eine zu diesem letztgenannten Punkt im Wesentlichen identische Begründung enthält der Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. zum Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze (vgl. BT-Drucksache 13/2746 S. 16 ). Aus all dem wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hergeleitet, dass der Gesetzgeber Familienangehörige in einem Haushalt als eine „wirtschaftliche Einheit“ ansehe und deshalb hinsichtlich der Erstattungspflicht des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten auch auf die Leistungen abzustellen sei, die Familienangehörige im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung erhalten hätten (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.; Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 93). Nicht beachtet hierbei ist freilich, dass die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG jeweils Einzelansprüche des der Norm unterworfenen Familienangehörigen zur Folge hat (so schon BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 a.a.O.; ferner die ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). An diesen Individualansprüchen ändert nichts, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - insoweit in Grundzügen vergleichbar mit dem SGB XII (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - ) - Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist.
22 
Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 a.a.O. schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 48; so wohl auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2000 - 9 K 3940/00 -; offengelassen von VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 - AN 13 K 02.01566 - ). Für das gefundene Ergebnis streitet im Übrigen auch, dass die Gesetzessprache des SGB XII als einem dem „Sonder-Sozialhilferecht“ des AsylbLG (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Februar 1996 a.a.O.) verwandten Normenkomplex den Begriff des „Ersatzes“ verwendet, soweit es nicht gesetzliche (Rück-)Erstattungsansprüche im engeren Sinne, sondern - wie in § 19 Abs. 5, §§ 102 ff. SGB XII - Abwälzungsansprüche des Kostenträgers gegen Dritte (in der Regel nahe Verwandte) betrifft. Sonach war der Beklagte gehindert, von der Klägerin über § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch für die für deren Tochter nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen Erstattung zu verlangen.
23 
Da der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 nur die an beide insgesamt gezahlten Leistungen (1.028,44 Euro) genannt und ferner hinsichtlich des Erstattungsbetrags (953,48 Euro) keine weitere Differenzierung vorgenommen hat - eine solche im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 nicht erfolgt ist - mangelt es der Verwaltungsentscheidung indessen an der nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Denn der Klägerin konnte es sich auch nicht aus dem ihr erteilten - den Zeitraum vom 13. März bis 24. April 2007 regelnden - schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) sowie dem weiteren, für ihre Tochter A. bestimmten Bescheid gleichen Datums erschließen, welche Erstattungsbeträge auf sie und welche auf ihre Tochter entfallen waren; in beiden Bescheiden ist eine Bezifferung der Leistungen nicht erfolgt oder sonst kenntlich gemacht, in welcher Höhe der Beklagte die jeweiligen Leistungen bewilligt hatte. Der A. betreffende Bewilligungsbescheid, der wegen des Anfang April 2007 erfolgten Widerrufs der Duldung durch die Stadt Rh. Asylbewerberleistungen nur bis 30. April 2007 - überdies auch für eine nach Wegfall der Leistungsberechtigung nunmehr die Anwendbarkeit des § 7 AsylbLG ausschließende Zeit (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. August 1999 - 8 G 2158/99 - ) - vorgesehen hat, enthält keine näheren Angaben zum Umfang der Leistungsbewilligung. Ferner können dem für die Klägerin bestimmten Bewilligungsbescheid insoweit keine weiteren Einzelheiten entnommen werden. Dort ist nur davon die Rede, dass der Klägerin im Zeitraum vom 15. März bis 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG gewährt würden; ansonsten verhält sich der Bescheid im Wesentlichen nur zum Auszahlungsmodus der Leistungen. Für die nachfolgenden Zeiträume sollte über eine weitere Leistungsgewährung ohnehin nur jeweils für eine Woche durch die Heimleitung neu entschieden werden. Damit war für die Klägerin nicht erkennbar, welche Leistungen im einzelnen ihr und welche ihrer Tochter bewilligt werden sollten (vgl. hierzu auch BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Unabhängig davon war für die Klägerin aufgrund des „Chipkartensystems“ auch tatsächlich nicht ohne Weiteres zu durchschauen, welche Sachleistungen sie und welche ihre Tochter vom Beklagten erhalten hatten; dies gilt erst recht für die nur im Verwaltungswege ausgeglichenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes hätte allenfalls für das „Taschengeld“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) gelten können, das aber ausweislich der Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 147 der Verwaltungsakte) nur bis 30. April 2007 - und hier offenbar wiederum zu einem Gesamtbetrag von 103,00 Euro - gezahlt worden ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beklagte sich vorliegend nicht darauf hätte beschränken dürfen, im Bescheid vom 4. Juli 2007 nur den Gesamtbetrag der beiden gewährten Leistungen mitzuteilen. Er wäre vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet gewesen, schon in den Bewilligungsbescheiden im einzelnen kenntlich zu machen, welche Leistungen der Klägerin und welche ihrer Tochter zu gewähren sind; nur so hätte sich mit Bezug auf die in den vorliegend angefochtenen Bescheiden verlangten Erstattung der auf die Klägerin entfallende Anteil der Erstattungsforderung möglicherweise auch ohne weitere Aufschlüsselung der ihr und dem Kind je einzeln gewährten Leistungen errechnen lassen.
24 
Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide schon wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob Wertgutscheine sowie vergleichbare unbare Abrechnungen und der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überhaupt von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG erfasst sein können (vgl. zum Meinungsstand Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 49; Decker in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 30; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 21, Adolph in Linhart/Adolf, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG Rdnr. 56).
25 
b) Schon mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Ziffer 1 verfügten Erstattung sind auch die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt - wogegen die Formulierung „zu gewährende Leistungen“ in der vorbezeichneten Bestimmung sprechen könnte - eine Sicherheitsleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen verlangt werden kann (verneinend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 - ; Herbst in Mergler/Zink, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 3 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 5; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. November 2001 - 14 G 4746/01 (1) - ; Groth in jurisPK-SGB XII, § 7a AsylbLG Rdnr. 18 ). Ohnehin dürfte die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 5829/99 - ; Herbst, a.a.O., Rdnr. 5; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 6). Nicht beachtet hat der Beklagte ferner, dass die Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O.; Herbst, a.a.O., Rdnr. 12; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 8; Groth, a.a.O. Rdnr. 22).
26 
c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Vollstreckungsverfahren nach § 7a Satz 2 AsylbLG, dessen Durchführung im Übrigen ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenträgers stehen dürfte (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rdnr. 47 ), ebenso wenig vor wie die Anordnung des Sofortvollzugs.
27 
2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich entgegen der Auffassung des SG Freiburg im angefochtenen Urteil auch nicht über § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X halten. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Juli 2007 eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X als Voraussetzung für eine Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) gerade nicht angeordnet, sondern sich für ein Vorgehen nach der besonderen Erstattungsregelung in § 7 AsylbLG i.V.m. § 7a AsylbLG entschieden. Dies hat er in den Schriftsätzen vom 15. und 25. Juni 2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen die vorgenannten Bestimmungen neben oder anstelle der Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG überhaupt anwendbar sind (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 47; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 24). Dessen ungeachtet wären auch hier die oben unter 1.a) dargestellten Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
15 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die allein noch von der Klägerin - nicht jedoch von ihrer Tochter A. - fortgeführte Berufung ist auch begründet.
16 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unter allen denkbaren Rechtsgrundlagen rechtswidrig.
17 
1.a) Auf die Regelung zur Kostenerstattung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vermag sich der Beklagte zur Stützung seines Erstattungsverlangens nicht zu berufen. Dort ist im 1. Halbsatz bestimmt, dass Leistungsberechtigte, bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten haben, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wiederum ist geregelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen sind. Ebenso wie die letztgenannte Bestimmung, die eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegrundsatzes im Asylbewerberleistungsrecht darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40), dient auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG der Durchsetzung dieses Grundsatzes (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 12 B 99.408 - ); es handelt sich insoweit um eine speziell geregelte Form der nachträglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen für Leistungen an Berechtigte gemäß § 3 AsylbLG, die in einer Einrichtung untergebracht sind und dort Sachleistungen entgegengenommen haben (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 - S 15 AY 3/09 - ZfF 2011, 109; Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 47 ).
18 
Der Anwendbarkeit der vorgenannten Norm steht nicht bereits entgegen, dass der Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Rh.) am 31. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und sie damit seitdem zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Denn die Klägerin, deren Asylfolgeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, war in der vorliegend streitbefangenen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und jedenfalls ab 16. März 2007 im Besitz einer von der Stadt Rh. ausgestellten Duldung nach § 60a AufenthG. Da sich die Zuordnung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum AsylbLG bzw. SGB II allein nach dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers bestimmt, weil leistungsrechtlich ein eigenständiges Prüfungsrecht nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 59 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG Rdnr. 2; ferner Bundessozialgericht BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 KG 1/09 R - ), war die Klägerin als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 noch dem Regime dieses Gesetzes unterfallen. Die Klägerin war ferner ab 15. März 2007 in die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Rh. aufgenommen und hat dort Sachleistungen in Anspruch genommen, sodass auf sie, da nicht analogleistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, an sich die Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hätte Anwendung finden können.
19 
Mit der vorgenannten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Personenkreis der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten nach den §§ 47 und 50 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. 2004, 99) grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Aufenthalt zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, wo die Leistungen regelmäßig (auch) in Form von Sachleistungen erbracht werden. Ist allerdings Einkommen oder Vermögen vorhanden, erwächst daraus für den Kostenträger, der mit dem Betreiber der Einrichtung nicht identisch sein muss (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 K 1174/00 - ), unter den Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG eine Kostenerstattungsberechtigung. Freilich definiert das AsylbLG die Begriffe des Eigentums und Vermögens nicht selbst. Da es sich beim AsylbLG um eine besondere Form materieller Sozialhilfe für die zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zählenden Berechtigten handelt, kann indes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Begriffsinhalte in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 90 Abs. 1 SGB XII auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelten Auslegungsmaßstäbe zurückgegriffen werden (so auch die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. nur BVerwG Buchholz 436.02 § 7 AsylbLG Nr. 2; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 11; Decker in Oestreicher, SGBII/SGB XII, § 7 AsylbLG Rdnr. 11 ). Einkommen ist demnach alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 5; ferner BVerwGE 108, 296). Nach diesem Umschreibungskriterium könnte der von der Polizei H. bereits im Dezember 2005 sichergestellte Geldbetrag, von dem nach Abzug der Kosten für zwei Abschiebungsversuche jedenfalls im Mai 2007 noch 953,48 Euro vorhanden waren, nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 4. Juli 2007 formuliert, als „Einkommen“, sondern nur als Vermögen gewertet werden. Als Vermögen der Klägerin betrachtet werden könnte der offenbar aus strafprozessualen Gründen sichergestellte, nur noch in der vorgenannten Höhe vorhandene Geldbetrag allerdings überhaupt nur dann, wenn das Geld in ihrem Eigentum gestanden hätte. Dessen ungeachtet dürfte ein derartiges Vermögen, das im AsylbLG im Übrigen keinen Schongrenzen unterliegt (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 116, 229), jedoch nur dann einzusetzen gewesen sein, wenn es für die Klägerin während der Unterbringung in der Einrichtung verfügbar gewesen wäre (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - RN 4 S 99.1350 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - 13 K 6469/00 - ; Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rdnrn. 98 f. ; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 7 AsylbLG Rdnr. 31 ); denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nimmt ausdrücklich auf Satz 1 a.a.O. Bezug. Verfügbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn dem Einsatz des Vermögens zur Deckung des dem Berechtigten nach dem AsylbLG dem Grunde nach zustehenden Bedarfs keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, er mithin in der Lage ist, mit dem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf zu befriedigen (vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 7342/95 - FEVS 47, 92; Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 - ; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 20; Decker in Oestreicher, a.a.O. Rdnr. 18; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB II, 18. Auflage, § 7 AsylbLG Rdnr. 10). Dies dürfte bei den von der Polizei H. sichergestellten und jetzt noch in Höhe von 953,48 Euro vorhandenen Beträgen, die nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Dezember 2011 in der streitbefangenen Zeit an die Klägerin nicht freigegeben waren, freilich zu verneinen sein (vgl. zur Pfändung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 35; ferner BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12).
20 
All das bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die streitgegenständlichen Bescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nicht Rechnung getragen haben; diese Bestimmung und nicht der inhaltsgleiche § 33 Abs. 1 SGB X ist hier heranzuziehen, weil das AsylbLG nicht, und zwar auch nicht über die in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Fiktion, Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist. Der Bescheid vom 4. Juli 2007 hat im Anschriftenfeld allein die Klägerin aufgeführt und ist damit allein ihr bekanntgegeben worden; er war aber auch allein für sie bestimmt (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar ist bei fehlender Handlungsfähigkeit ein Verwaltungsakt seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben, wobei bei gemeinschaftlicher Vertretung durch die Eltern die Bekanntgabe an einen von beiden genügt (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Die Klägerin war jedoch - wie die Auslegung des vorbezeichneten Bescheids ergibt - alleinige Inhalts-Adressatin des Bescheids. Wenngleich der Adressat eines Verwaltungsakts nicht unbedingt aus dem Anschriftenfeld ersichtlich sein muss, es vielmehr ausreicht, wenn er aus dem sonstigen Bescheidsinhalt ohne jeden Zweifel entnommen werden kann (vgl. BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1>), kann die Tochter der Klägerin nicht als Betroffene des Bescheid vom 4. Juli 2007 angesehen werden. Dort ist zwar unter Ziffer 1 verfügt, dass die an die Klägerin und ihre Tochter A. nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen in Höhe von 953,48 Euro zu erstatten seien. Daraus wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte auch die Tochter der Klägerin in die Erstattungspflicht hat nehmen wollen. Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - ). Klarheit wurde insoweit auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 geschaffen. Die Auslegung der genannten Bescheide, die sich hier wegen der soeben angesprochenen Mehrdeutigkeit danach auszurichten hat, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 1999 - II R 36/97 - ; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 39 Rdnr. 13 ), ergibt vorliegend indes, dass die Erstattungsforderung des Beklagten - nachgerade wegen des fehlenden Hinweises auf die gesetzliche Vertretung - allein an die Klägerin gerichtet war. So hat diese den Bescheid vom 4. Juli 2007 auch tatsächlich verstanden und deshalb allein Widerspruch eingelegt sowie nachfolgend die Klage zum SG Freiburg erhoben; dass im Klageverfahren später zunächst auch die Tochter der Klägerin aufgetreten war, beruhte auf dem (rechtsirrtümlich erteilten) Hinweis des SG in der Verfügung vom 27. Mai 2009. Im Übrigen hat auch der Beklagte offenkundig allein die Klägerin als Bescheidsbetroffene angesehen; er hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des Gerichtsverfahrens, geltend gemacht, dass mit seinem Erstattungsverlangen auch das Kind A. angesprochen und gemeint war. Schon mit dem auf § 28 LVwVfG gestützten Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2007 hatte der Beklagte sich allein an die Klägerin gewandt.
21 
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2007 hat freilich gegenüber der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 953,48 Euro angeordnet, ohne danach zu differenzieren, welche Leistungen sie selbst und welche ihre Tochter A. in dem im Bescheid genannten Erstattungszeitraum erhalten hat, weil der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine Erstattungspflicht auch insoweit treffe, als Leistungen an die Tochter A. gezahlt worden sind. Dies trifft jedoch nicht zu; dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die - sprachlich missglückt formulierte - Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf. In der Tat könnte der Wortlaut („für sich und ihre Familienangehörigen“) darauf hindeuten, dass der vermögende Leistungsberechtigte Kostenerstattung auch für die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu erbringen habe. Die Absichten des Gesetzgebers sind in dieser Hinsicht indes auch aus den Gesetzesmaterialien nicht klar zu erkennen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 2. März 1993 („Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber“), dass der Leistungsberechtigte sein Vermögen ausnahmslos und bis auf den Freistellungsbetrag nach Absatz 2 sein Einkommen einzusetzen habe, bevor er Leistungen nach diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehme; nachfolgend ist allerdings lediglich davon die Rede, dass der Kostenträger bei Unterbringung in einer Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für nach diesem Gesetz gewährte Leistungen gegen Leistungsberechtigte habe, soweit sie über Einkommen und Vermögen verfügten (vgl. BT-Drucksache 12/4451 S. 10 ). Eine zu diesem letztgenannten Punkt im Wesentlichen identische Begründung enthält der Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. zum Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze (vgl. BT-Drucksache 13/2746 S. 16 ). Aus all dem wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hergeleitet, dass der Gesetzgeber Familienangehörige in einem Haushalt als eine „wirtschaftliche Einheit“ ansehe und deshalb hinsichtlich der Erstattungspflicht des nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Berechtigten auch auf die Leistungen abzustellen sei, die Familienangehörige im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung erhalten hätten (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.; Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 93). Nicht beachtet hierbei ist freilich, dass die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG jeweils Einzelansprüche des der Norm unterworfenen Familienangehörigen zur Folge hat (so schon BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 a.a.O.; ferner die ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). An diesen Individualansprüchen ändert nichts, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG - insoweit in Grundzügen vergleichbar mit dem SGB XII (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - ) - Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist.
22 
Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 a.a.O. schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 48; so wohl auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2000 - 9 K 3940/00 -; offengelassen von VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 18. November 2003 - AN 13 K 02.01566 - ). Für das gefundene Ergebnis streitet im Übrigen auch, dass die Gesetzessprache des SGB XII als einem dem „Sonder-Sozialhilferecht“ des AsylbLG (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 28. Februar 1996 a.a.O.) verwandten Normenkomplex den Begriff des „Ersatzes“ verwendet, soweit es nicht gesetzliche (Rück-)Erstattungsansprüche im engeren Sinne, sondern - wie in § 19 Abs. 5, §§ 102 ff. SGB XII - Abwälzungsansprüche des Kostenträgers gegen Dritte (in der Regel nahe Verwandte) betrifft. Sonach war der Beklagte gehindert, von der Klägerin über § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG auch für die für deren Tochter nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen Erstattung zu verlangen.
23 
Da der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 nur die an beide insgesamt gezahlten Leistungen (1.028,44 Euro) genannt und ferner hinsichtlich des Erstattungsbetrags (953,48 Euro) keine weitere Differenzierung vorgenommen hat - eine solche im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 nicht erfolgt ist - mangelt es der Verwaltungsentscheidung indessen an der nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Denn der Klägerin konnte es sich auch nicht aus dem ihr erteilten - den Zeitraum vom 13. März bis 24. April 2007 regelnden - schriftlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2004 (richtig: 2007) sowie dem weiteren, für ihre Tochter A. bestimmten Bescheid gleichen Datums erschließen, welche Erstattungsbeträge auf sie und welche auf ihre Tochter entfallen waren; in beiden Bescheiden ist eine Bezifferung der Leistungen nicht erfolgt oder sonst kenntlich gemacht, in welcher Höhe der Beklagte die jeweiligen Leistungen bewilligt hatte. Der A. betreffende Bewilligungsbescheid, der wegen des Anfang April 2007 erfolgten Widerrufs der Duldung durch die Stadt Rh. Asylbewerberleistungen nur bis 30. April 2007 - überdies auch für eine nach Wegfall der Leistungsberechtigung nunmehr die Anwendbarkeit des § 7 AsylbLG ausschließende Zeit (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. August 1999 - 8 G 2158/99 - ) - vorgesehen hat, enthält keine näheren Angaben zum Umfang der Leistungsbewilligung. Ferner können dem für die Klägerin bestimmten Bewilligungsbescheid insoweit keine weiteren Einzelheiten entnommen werden. Dort ist nur davon die Rede, dass der Klägerin im Zeitraum vom 15. März bis 24. April 2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich eines Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen nach § 4 AsylbLG gewährt würden; ansonsten verhält sich der Bescheid im Wesentlichen nur zum Auszahlungsmodus der Leistungen. Für die nachfolgenden Zeiträume sollte über eine weitere Leistungsgewährung ohnehin nur jeweils für eine Woche durch die Heimleitung neu entschieden werden. Damit war für die Klägerin nicht erkennbar, welche Leistungen im einzelnen ihr und welche ihrer Tochter bewilligt werden sollten (vgl. hierzu auch BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Unabhängig davon war für die Klägerin aufgrund des „Chipkartensystems“ auch tatsächlich nicht ohne Weiteres zu durchschauen, welche Sachleistungen sie und welche ihre Tochter vom Beklagten erhalten hatten; dies gilt erst recht für die nur im Verwaltungswege ausgeglichenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Etwas anderes hätte allenfalls für das „Taschengeld“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) gelten können, das aber ausweislich der Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 147 der Verwaltungsakte) nur bis 30. April 2007 - und hier offenbar wiederum zu einem Gesamtbetrag von 103,00 Euro - gezahlt worden ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beklagte sich vorliegend nicht darauf hätte beschränken dürfen, im Bescheid vom 4. Juli 2007 nur den Gesamtbetrag der beiden gewährten Leistungen mitzuteilen. Er wäre vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet gewesen, schon in den Bewilligungsbescheiden im einzelnen kenntlich zu machen, welche Leistungen der Klägerin und welche ihrer Tochter zu gewähren sind; nur so hätte sich mit Bezug auf die in den vorliegend angefochtenen Bescheiden verlangten Erstattung der auf die Klägerin entfallende Anteil der Erstattungsforderung möglicherweise auch ohne weitere Aufschlüsselung der ihr und dem Kind je einzeln gewährten Leistungen errechnen lassen.
24 
Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide schon wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob Wertgutscheine sowie vergleichbare unbare Abrechnungen und der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG überhaupt von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG erfasst sein können (vgl. zum Meinungsstand Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 49; Decker in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 30; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 21, Adolph in Linhart/Adolf, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG Rdnr. 56).
25 
b) Schon mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Ziffer 1 verfügten Erstattung sind auch die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt - wogegen die Formulierung „zu gewährende Leistungen“ in der vorbezeichneten Bestimmung sprechen könnte - eine Sicherheitsleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen verlangt werden kann (verneinend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 - ; Herbst in Mergler/Zink, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 3 ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 7a AsylbLG Rdnr. 5; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. November 2001 - 14 G 4746/01 (1) - ; Groth in jurisPK-SGB XII, § 7a AsylbLG Rdnr. 18 ). Ohnehin dürfte die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 5829/99 - ; Herbst, a.a.O., Rdnr. 5; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 6). Nicht beachtet hat der Beklagte ferner, dass die Entscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 1999 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O.; Herbst, a.a.O., Rdnr. 12; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 8; Groth, a.a.O. Rdnr. 22).
26 
c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für das vereinfachte Vollstreckungsverfahren nach § 7a Satz 2 AsylbLG, dessen Durchführung im Übrigen ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenträgers stehen dürfte (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rdnr. 47 ), ebenso wenig vor wie die Anordnung des Sofortvollzugs.
27 
2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich entgegen der Auffassung des SG Freiburg im angefochtenen Urteil auch nicht über § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 45, 50 SGB X halten. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 4. Juli 2007 eine Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach § 45 SGB X als Voraussetzung für eine Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) gerade nicht angeordnet, sondern sich für ein Vorgehen nach der besonderen Erstattungsregelung in § 7 AsylbLG i.V.m. § 7a AsylbLG entschieden. Dies hat er in den Schriftsätzen vom 15. und 25. Juni 2010 nochmals ausdrücklich klargestellt. Sonach kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen die vorgenannten Bestimmungen neben oder anstelle der Kostenerstattungsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG überhaupt anwendbar sind (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 11. März 2010 a.a.O.; Schmidt in jurisPK, a.a.O. Rdnr. 47; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 24). Dessen ungeachtet wären auch hier die oben unter 1.a) dargestellten Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten gewesen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.

2

Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.

3

Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.

4

Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.

5

Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).

6

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.

8
  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr

            1.  724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005,
            2.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005,
            3.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005,
            4.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005,
          5.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005,
              6.  876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005
zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.

13

1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).

14

b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).

15

Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).

16

2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).

17

b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).

18

Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.

19

Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").

20

c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.

21

d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.

22

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.

23

3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

24

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).

25

b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.

26

c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).

27

d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).

28

Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).

29

e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.

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f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.

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Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).

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Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).

33

g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).

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h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).

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Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.