Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt wurde. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Okt. 2012 - L 7 AY 726/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
- 1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie - 2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
- 1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; - 2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
- 1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie - 2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
- 1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; - 2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, - 2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, - b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, - 6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, - 7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder - 8.
- a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder - b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
- 1.
Leistungen nach diesem Gesetz, - 2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, - 5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, - 6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und - 7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
- 1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.
- 2
-
Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
- 3
-
Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.
- 4
-
Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.
- 5
-
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).
- 6
-
Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
- 7
-
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.
- 8
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr1. 724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005, 2. 800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005, 3. 838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005, 4. 838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005, 5. 800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005, 6. 876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
-
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 11
-
Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.
- 13
-
1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).
- 14
-
b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).
- 15
-
Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).
- 16
-
2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).
- 17
-
b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).
- 18
-
Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.
- 19
-
Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").
- 20
-
c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.
- 21
-
d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.
- 22
-
Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.
- 23
-
3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- 24
-
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).
- 25
-
b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.
- 26
-
c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).
- 27
-
d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).
- 28
-
Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).
- 29
-
e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.
- 30
-
f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.
- 31
-
Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).
- 32
-
Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).
- 33
-
g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).
- 34
-
h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
- 35
-
Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, - 2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, - b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, - 6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, - 7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder - 8.
- a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder - b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
- 1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder - 3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
- 1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, - 2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, - 3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und - 4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
- 1.
Leistungen nach diesem Gesetz, - 2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, - 5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, - 6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und - 7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, - 2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und - 3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
- 1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.
- 2
-
Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
- 3
-
Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.
- 4
-
Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.
- 5
-
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).
- 6
-
Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
- 7
-
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.
- 8
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr1. 724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005, 2. 800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005, 3. 838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005, 4. 838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005, 5. 800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005, 6. 876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
-
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 11
-
Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.
- 13
-
1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).
- 14
-
b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).
- 15
-
Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).
- 16
-
2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).
- 17
-
b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).
- 18
-
Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.
- 19
-
Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").
- 20
-
c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.
- 21
-
d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.
- 22
-
Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.
- 23
-
3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- 24
-
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).
- 25
-
b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.
- 26
-
c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).
- 27
-
d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).
- 28
-
Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).
- 29
-
e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.
- 30
-
f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.
- 31
-
Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).
- 32
-
Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).
- 33
-
g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).
- 34
-
h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
- 35
-
Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.