Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B

15.11.2005

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Freiburg nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG Freiburg hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. Die Frage des Ausschlusses der Antragsteller von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II) ist nicht Gegenstand dieses, auf Leistungen der Sozialhilfe bezogenen Antrags. Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. Nach dieser Vorschrift erhalten diejenigen Leistungsberechtigten weiterhin nur beschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG Freiburg dürfte sich das Verhalten der Antragsteller, das darin besteht, nicht freiwillig in den Kosovo auszureisen, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinn auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (so zu Recht SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159).
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohm in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S.u.M/100 -). Nach diesem Erlass ist zwar von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise von Roma aus dem Kosovo auszugehen, mit einer zwangsweisen Rückführung wird jedoch erst mit geringen Zahlen und nur bezüglich verurteilter Straftäter begonnen. Dies beruht auf Gesprächen einer Bund-Länderdelegation mit der zivilen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) vom 25. und 26. April 2005. Die UN-Verwaltung hat gegenüber dieser Kommission von einer Verbesserung der Lage in Roma gesprochen, welche eine Rückführung von Straftätern zulasse. Dabei ist allerdings von 40 Personen pro Monat (aus dem gesamten Bundesgebiet) die Rede. Diese vorsichtige Politik folgt aus den Lageeinschätzungen der UNMIK und des UNHCR hinsichtlich der Angehörigen der Roma im Kosovo (vgl. zuletzt März 2005 UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo). Die in den Lageberichten zum Ausdruck kommende Unsicherheit resultiert aus den pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber den Roma im März 2004 (vgl. hierzu UNHCR Position vom 30. März 2004). Insofern ist die Lage dort anders und ungünstiger als noch 2000 und 2001 (vgl. dazu VG Sigmaringen Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 (juris) und VG Münster Urteil vom 8. Juni 2004 5 K 1744/01 (juris)).
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat das Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch setzt nach der oben dargestellten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ein vorwerfbares Verhalten voraus. Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

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Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistung

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2005 - 5 K 2193/04

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger begehren erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistu
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, den Klägern ab 14. Februar 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2006 - S 4 AY 5256/05

bei uns veröffentlicht am 07.04.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Kläger begehren vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter entsprechender Anwendung des Zwölften B

Sozialgericht Ulm Beschluss, 22. Feb. 2006 - S 3 AY 158/06 ER

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tatbestand   1  Der 1977 geborene Antragsteller erhält vom Antragsgegner Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Er begehrt höhere Leistungen. 2  Er reiste im Jahre 2000 in die Bundesrepublik

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rdnrn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79).
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 83; ferner OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS)). Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 24. Januar 2005 vortragen lassen, „über kurz oder lang" drohten Mietrückstände und damit die Kündigung der Wohnung; konkrete Darlegungen hierzu sind indes auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden, obwohl er mit Verfügungen vom 25. April und 10. Mai 2005 auf die Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen hingewiesen worden ist. Im Gegenteil stehen dem Antragsteller und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau H. G. nach den aktenkundigen Unterlagen derzeit monatlich EUR 1.087,23 zur Verfügung (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers EUR 557,16, laufende Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laut Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 EUR 43,57, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Ehefrau gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2004 EUR 486,50); dies sind EUR 102,96 (pro Person rund EUR 51,50) weniger, als im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14. Juli 2004 über laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab März 2004 (dort noch unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft von EUR 513,43) als Bedarf zugrunde gelegt worden sind. Der Antragsteller und seine Ehefrau wirtschaften aber bereits seit November 2004 mit entsprechend niedrigeren Beträgen, wobei sie im November und Dezember 2004 in Ansehung der Berechnungen im Bescheid vom 11. Oktober 2004 zum Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gemeinsam gar nur über monatlich EUR 1.006,76 verfügten. Dass mit den gegenwärtig vorhandenen Mitteln kein Auskommen mehr wäre, ist vom Antragsteller weder im Einzelnen dargetan noch glaubhaft gemacht.
Sonach kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nicht an, insbesondere auf den vom SG verneinten Anordnungsanspruch oder auf die Frage, ob und inwieweit namentlich in den Verfahren betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII oder nach dem SGB II das richterrechtlich entwickelte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zum Tragen kommt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.; BVerwGE 63, 110, 111; Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., Rdnr. 58; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 141 ff; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 103 ff.).
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten zu sichernden Rechts wird ergänzend jedoch auf Folgendes hingewiesen: Umstritten sind beim derzeitigen Sachstand allein die Kosten der Unterkunft, während der Bescheid vom 15. Dezember 2004 vom Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen wurde, soweit es den Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), die Mehrbedarfe (§ 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) und die Heizungskosten (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) betrifft, ferner der Antragsgegner den Grundsicherungsleistungen als Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) die von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 1. April 2004 EUR 557,16) gegenübergestellt und außerdem den Regelsatz um EUR 34,00 bereinigt hat. Mit seinem Begehren auf volle Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft vermag der Antragsteller indessen beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon mangels Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Miete (EUR 587,99 (einschließlich Nebenkosten) laut Mietvertrag vom 25. Oktober 1999, abzüglich EUR 21,00 (Heizung), EUR 17,77 (Warmwasser) und EUR 35,79 (Garage) = EUR 513,43) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen, wobei der Antragsgegner im vorgenannten Bescheid ohnehin schon Mietkosten (ohne Heizung) von EUR 330,00 anerkannt hat (vgl. aber zum sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz BVerwGE 101, 194 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 49), von denen auf den Antragsteller nach Abzug der Mietanteile seiner - Leistungen nach dem SGB II beziehenden Ehefrau - EUR 165,00 entfallen (zur Kopfteil-Methode BVerwGE 79, 17ff.). Insoweit ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ausweislich der Darstellung des Antragsgegners (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005) die Quadratmeter-Miete in Gö.   nach dem Preisspiegel für Immobilien des Verbandes Deutscher Makler bei einfachen bis mittleren Wohnungen bei EUR 4,40 bis EUR 5,60 liegt und der Antragsgegner darüber hinaus auch die Auffassung vertritt, dass die vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung von etwa 65 m² anstelle der zugebilligten 60 m² unangemessen groß sei (vgl. hierzu BVerwGE 97, 110, 112 f.). Zwar hat der Antragsteller - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, mithin auch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Die Wohnung im S.  weg in Gö. erscheint aber bereits abstrakt nicht angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Orientierungshilfe heranzuziehenden Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); vgl. dazu BVerwG NJW 2005, 310 f.) ergibt sich bei zwei Familienmitgliedern - bei der für die Stadt Gö.  geltenden Mietstufe III - für ab 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum aus der vorletzten Spalte ein Wert von EUR 330,00. Mit Blick auf den vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der örtlichen Tageszeitung „NWZ - Gö.  Kreisnachrichten" vom 2. Februar 2005 sind zudem Unterkunftsalternativen durchaus gegeben (vgl. hierzu BVerwGE 101, 194, 197 f. BVerwG NJW 2005, 310, 311); dem hat der Antragsteller nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung dazu, dass ihm - selbst in Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv möglicher Wechsel subjektiv nicht zuzumuten wäre, zumal der Antragsgegner angeboten hat, den Umzug für ihn mit Hilfe gemeinnützig beschäftigter Mitarbeiter durchzuführen. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12. Mai 2004 eingeräumte Übergangszeit von fünf Monaten (vgl. dazu jetzt § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII) ist bereits seit langem überschritten, wobei hinzukommt, dass die überteuerte Miete schon von Anfang an Streitpunkt unter den Beteiligten war (vgl. nur die Bescheide vom 24. Juli, 30. September und 28. Oktober 2003 sowie die gegen die beiden letztgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche).
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - in Verbindung mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.
Die Kläger sind Staatsangehörige Serbien und Montenegros aus dem Kosovo und gehören der Volksgruppe der Ashkali an. Bei den Klägern Ziff. 1 und 2 handelt es sich um die Eltern der minderjährigen Kläger Ziff. 3 bis 8. Die Kläger Ziff. 1 und 2 reisten 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.02.1992 abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Klage stellte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.04.1993 - A 7 K 11273/92 - das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG fest und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kläger Ziff. 1 und 2 stellten am 16.02.1995 Asylfolgeanträge. Das Bundesamt lehnte diese mit Bescheid vom 11.12.1995 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und erließ eine Abschiebungsandrohung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 04.11.1997 - A 7 K 12375/95 - ab. Am 19.11.1998 stellten die Kläger Ziff. 1 und 2 abermals Folgeanträge. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.1998 wurde die Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 04.04.2000 - A 7 K 10553/00 - ab. Die Kläger Ziff. 3 bis 6 beantragten am 19.11.1998 erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.1998 wurden die Anträge abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen, die Kläger Ziff. 3 bis 6 wurden zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert, und es wurde ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen von 27.06.2000 - A 7 K 10554/00 - abgewiesen. Am 05.12.2003 stellten die Kläger Ziff. 1 bis 6 Asylfolgeanträge, die Kläger Ziff. 7 und 8 Erstanträge, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.02.2004 abgelehnt wurden. Die hiergegen gerichteten Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen (bzgl. der Kläger Ziff. 1 bis 6 mit Urteil vom 22.09.2004 - A 7 K 10322/04 -) bzw. wurden die Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt (bzgl. der Kläger Ziff. 7 und 8 - A 7 K 10320/04 -).
Die Kläger Ziff. 1 und 2 beziehen seit 1992 vom Landratsamt Sigmaringen Leistungen nach dem AsylbLG, die Kläger Ziff. 3 bis 8 seit ihrer Geburt (Kläger Ziff. 3 und 4: am 19.01.1993, Kläger Ziff. 5: am 10.04.1994, Klägerin Ziff. 6: am 05.02.1996, Kläger Ziff. 7 und 8: am 05.03.2002).
Mit Bescheiden vom 24.09.2001 und 17.12.2001 wurden den Klägern für den Zeitraum ab dem 01.10.2001 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Eine Leistungserhöhung gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des BSHG wurde nicht gewährt.
Mit Schriftsätzen vom 12.10.2001 und 08.01.2002 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des § 2 AsylbLG müssten kumulativ vorliegen, um einen Anspruch auf Leistungsbezug entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu begründen. Danach hätten die Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG, da sie jederzeit freiwillig ausreisen könnten, weil im Kosovo seit Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und der Stationierung der KFOR-Truppen weder Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG noch existenzielle Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen.
Zur Begründung der hiergegen am 27.09.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klagen führen die Kläger im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen bei ihnen vor. Die 36-Monatsfrist sei unstreitig erfüllt. Eine Rückkehr der Kläger in ihre Heimat Kosovo sei derzeit aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der derzeitigen Verhältnisse als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali mit Gefahren für Leib und Leben rechnen müssten, so dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG als rechtliche Gründe gegen die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstünden. Darüber hinaus stehe auch das öffentliche Interesse einer Ausreise der Kläger entgegen. Die Ausreisepflicht von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo sei durch das Innenministerium Baden-Württemberg derzeit ausgesetzt, und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Angehörige der Minderheiten untersagt. Den Klägern werde seitens der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt, so dass der Anspruch auf Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz gegeben sei, da der erteilten Duldung Gründe humanitärer, rechtlicher bzw. persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zu Grunde lägen, die sowohl einer Abschiebung als auch einer Ausreise entgegen stünden. Die Umsetzung des § 2 AsylbLG solle nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grundprinzip Rechnung tragen, dass eine Reduzierung des Hilfeniveaus unter das Existenzminimum der Sozialhilfe (wenn überhaupt) allenfalls für eine Dauer von 36 Monaten hinnehmbar sei. Eine längere Dauer sei mit den Grundsätzen der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip nicht mehr vereinbar. Dies habe auch der Gesetzgeber erkannt und vor diesem Hintergrund die Bestimmung des § 2 AsylbLG geschaffen. Ausnahmen von der Anwendung des § 2 AsylbLG dürften daher nur in einem sehr engen Rahmen erlaubt sein. Die Gewährung von Leistungen in Art, Form und Maß analog dem Bundessozialhilfegesetz müsse nach Ablauf der Frist von 36 Monaten die Regel sein. Aus dem Wort „und“ in § 2 Abs. 1 AsylbLG ergebe sich, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz nicht nur einer Abschiebung (rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse), sondern zusätzlich auch einer Ausreise Hindernisse entgegen stehen müssten. Während die Formulierung zu den Gründen, die einer Abschiebung entgegen stehen könnten, weitgehend § 55 Abs. 2 und 3 AuslG entspräche, sei nicht eindeutig, welche Hinderungsgründe für eine Ausreise relevant sein sollten. Nach dem Wortlaut stelle sich die Frage, ob die hinter dem Wort „weil“ genannten rechtlichen, persönlichen oder humanitären Gründe oder das öffentliche Interesse sich nur auf die Abschiebungs- oder zugleich auch auf die Ausreisehindernisse bezögen. Eine Interpretation dahin gehend, dass die genannten Gründe sich nur auf die Abschiebungshindernisse bezögen, mache allerdings keinen Sinn, da dies im Ergebnis bedeutete, dass bereits die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise die Gewährung von Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz verhindere. Selbst im Falle vom Bundesamt festgestellter Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG oder Abschiebungshindernisse aus Art. 1, 2 oder 6 GG würde dann die leistungsrechtliche Privilegierung des § 2 AsylbLG nicht greifen. Da eine freiwillige Ausreise technisch gesehen fast immer, auch für Asylbewerber im Verfahren (außer der Herkunftsstaat verweigere die Einreise) möglich sei, würde § 2 AsylbLG und die mit dieser Vorschrift verbundenen Intentionen des Gesetzgebers in der Praxis leerlaufen. Leistungsbezug analog dem Bundessozialhilfegesetz sei in den genannten Fällen aber angezeigt, da ein Verweis auf die Ausreise in den Herkunftsstaat, selbst wenn sie technisch erfolgen könnte, regelmäßig unzumutbar sei. Ebenso verbiete es auch der Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung, leistungsrechtliche Sanktionen zuzulassen, wenn ein Ausländer eine Ausreisemöglichkeit nicht wahrnehme, obwohl für ihn diese Ausreise entweder unzumutbar oder aber - ohne dass er es in der Hand hätte, daran etwas zu ändern - technisch undurchführbar sei. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nur so ausgelegt werden, dass die in dem „weil“-Satz genannten Hintergründe sich auch auf die Ausreisemöglichkeit bezögen. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründen oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden, seien diese als Ausreisehindernis i. S. v. § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen. Dasselbe müsse auch gelten, wenn Ausreisehindernisse vom Leistungsberechtigten nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu beseitigen seien. Bei geduldeten Ausländern lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz im Regelfall vor, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder des öffentlichen Interesses zugrunde lägen, die sowohl einer Abschiebung als auch einer Ausreise entgegen stünden. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach § 53, § 54 sowie § 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Für die Erteilung einer Duldung nach  § 55 Abs. 2 AuslG komme es - im Unterschied zum Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG - allein auf Abschiebungshindernisse, nicht jedoch auf die Ausreisemöglichkeit an. Im Falle von nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Ausländern sei daher vom Sozialamt zusätzlich zu prüfen, ob auch einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel stünden einer freiwilligen Rückkehr dieselben Hindernisse entgegen, die auch eine Abschiebung verhinderten.
Die Kläger beantragen (sachdienlich ausgelegt),
die Bescheide des Landratsamtes Sigmaringen vom 24.09.2001 und vom 17.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 18.09.2002 erhöhte Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird das Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Akten der Asylverfahren A 7 K 10322/04 und A 7 10323/04 vor. Auf diese sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304), der das erkennende Gericht folgt, kann bei einem Rechtsstreit im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, a.a.O., m.w.N.). Dies trifft auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). In sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens sind somit Ansprüche vom 01.10.2001 (ab diesem Zeitpunkt werden Leistungen in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2001 geregelt) bis zum 18.09.2002 (Erlass des Widerspruchsbescheides) Gegenstand des Verfahrens.
16 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Landratsamtes Sigmaringen vom 24.09.2001 und vom 17.12.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden - und hier mangels anderslautender Übergangsvorschriften maßgeblichen - Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
18 
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG können Leistungen entsprechend dem BSHG nur dann gewährt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen und zugleich auch eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl. hierzu ausführlich: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Um den Vorteil der leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erhalten, müssen also kumulativ drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Der Leistungsberechtigte muss erstens seit dem 01.06.1997 für die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Zweitens muss seine Ausreise nicht erfolgen können und drittens dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
19 
Die Kammer kann vorliegend die Frage offen lassen, ob die Erlasse des Innenministeriums von Baden-Württemberg, auf die die Duldungen der Kläger gestützt wurden, aus humanitären Gründen ergangen sind oder nicht (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 419/01 -, vensa), denn jedenfalls fehlt es bei den Klägern an dem kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer nicht möglichen freiwilligen Ausreise.
20 
Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung, dass sich die im letzten Teilsatz des Absatzes 1 von § 2 AsylbLG genannten Gründe sowohl auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Möglichkeit der (selbständigen) Ausreise beziehen (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Anhang zu § 120, RdNr. 10a). Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die grammatikalische Auslegung dem nicht entgegensteht. Andererseits ist auch die hier vertretene Auffassung von der grammatikalischen Auslegung gedeckt, die den letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezieht (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Gegen die erstgenannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzestextes. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehnt sich ersichtlich an die §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Diese Anlehnung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm unterstrichen. Im Mittelpunkt der Überlegungen des Änderungsvorschlages stand der jeweilige ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten. Der Halbsatz „weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen“ ist der Regelung in § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG entnommen. Hier handelt es sich um Gründe, die gerade einer Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen können und damit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließen. Diese Gründe hindern regelmäßig eine freiwillige tatsächliche Ausreise des Ausländers nicht.
21 
Darüber hinaus würde das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise weitgehend sinnentleert, da bei anderer Auslegung in der Regel die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen werden. Diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal käme keine wesentliche eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ ist nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -, jeweils m.w.N.). Hierbei darf der Ausländer allerdings nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn sein Aufenthalt dort nicht legal wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 -).
23 
Für die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch die Intention der normierten leistungsrechtlichen Besserstellung. Maßgeblich für eine Besserstellung soll grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend, d.h. ohne Verfestigung seines ausländerrechtlichen Status im Bundesgebiet aufhält, soll nicht an der höheren Leistung nach § 120 BSHG teilhaben. § 2 Abs. 1 AsylbLG macht hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen (vgl. zur Gesetzesintention Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., Anhang zu § 120, RdNr. 11a). Der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 AsylbLG lehnt sich hier erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Nach dessen Gesetzesintention kann derjenige, der (unverschuldet) nicht freiwillig ausreisen kann, eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Sein aufenthaltsrechtlicher Status verfestigt sich. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind diese Leistungsempfänger gemäß § 120 BSHG leistungsberechtigt. Ist die freiwillige Ausreise möglich, entfällt insoweit die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aufenthaltsbefugnis. Nach zutreffender Auffassung entfällt eine Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nach dem Zweck des Gesetzes im Fall des § 30 Abs. 4 AuslG dann, wenn der Betroffene die Abschiebung vermeiden kann, weil ihm eine freiwillige Ausreise möglich ist. Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2001, - 13 S 1983/00 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 9, B 4; Urteil vom 07.03.1996, - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309). Hier unterstellt das Ausländergesetz, dass der Ausländer, der freiwillig ausreisen kann, sich weiterhin nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Das Ausländergesetz sieht in diesen Fällen keinen Anlass, den Aufenthaltsstatus zu verfestigen. Die gleiche Prüfung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ist im Rahmen der Prüfung von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorzunehmen. Bei Ausländern, bei denen weiterhin die grundsätzliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise besteht, sieht das Asylbewerberleistungsgesetz keine Erhöhung der Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz vor, um eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen. Auch das Asylbewerberleistungsgesetz geht in Anlehnung zum Ausländergesetz davon aus, dass keine Verfestigung des ausländerrechtlichen Status eingetreten ist bzw. eintreten kann. Auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher zu prüfen, ob die freiwillige Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar ist mit der Folge, dass durch eine Erhöhung der Leistungen die Integration in die deutsche Gesellschaft verbessert wird. Ist sie hingegen rechtlich möglich und zumutbar, so besteht für integrative Maßnahmen keine Veranlassung (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
24 
Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind keine Umstände gegeben, die die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hinderten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf den Gesamtstaat Serbien und Montenegro (damals: Bundesrepublik Jugoslawien) abzustellen. Sowohl die Rückkehr in den Kosovo als auch eine Ausreise nach Serbien war 2001/2002 möglich und zumutbar.
25 
Eine freiwillige Ausreise ist unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger Duldungen erhalten haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG gegeben war. Dabei ist die Leistungsbehörde - im Unterschied zur Ausländerbehörde - nicht an Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden und zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
26 
Nach Auffassung der Kammer bestanden sowohl hinsichtlich des Kosovo als auch hinsichtlich der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Gefahr einer politischen Verfolgung noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für Angehörige der Minderheit der Ashkali (ständige Rspr. der Kammer in Asylstreitverfahren, vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 - und vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -). Dies gilt auch retrospektiv unter Berücksichtigung der seither erfolgten Entwicklung (vgl. zu dieser Anforderung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
27 
Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise ist auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates abzustellen. Der Kosovo ist nach wie vor Teil Serbien und Montenegros und war 2001/2002 Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Durch die bloße Umbenennung des Staates hat sich hieran nichts geändert. Auf dem Gebiet des Kosovo ist noch kein neuer Staat entstanden. Die Entstehung eines neuen Staates setzt zumindest die Existenz eines durch eine eigene Staatsangehörigkeit abgegrenzten Staatsvolkes sowie eines Staatsgebiets voraus, auf dem dieses Staatsvolk lebt, sowie die Existenz einer eigenständigen Staatsgewalt, die das Staatsvolk nach innen effektiv organisiert und regiert sowie die Fähigkeit besitzt, die Regeln des Völkerrechts zu beachten. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Kosovo nicht gegeben. Die Völkergemeinschaft ist bislang zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10.06.1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro hat seinen Anspruch auf den Kosovo auch niemals aufgegeben. Außerdem fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der zumindest indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Da die gegenwärtige Situation im Kosovo erst relativ kurze Zeit währt und noch im Fluss ist, kann auch noch nicht von einer dauerhaften Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Kosovo gesprochen werden. Somit ist der Kosovo immer noch Bestandteil Serbien und Montenegros (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 -, VGH BW-Ls. 2000, Beilage 6, B4). Aufgrund dessen ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) abzustellen (a.A. - ohne dass die aufgezeigte Problematik aber thematisiert wird - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
28 
Eine politische Verfolgung von Ashkali kann im Kosovo seit der Übernahme der effektiven Gebietsgewalt durch KFOR und UNMIK im Jahr 1999 nicht mehr angenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.). Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind in Bezug auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) weder vorgetragen noch erkennbar. Sonstige Umstände, die eine Rückkehr in den Jahren 2001/2002 als unzumutbar erscheinen ließen, liegen - auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen - nach Auffassung der Kammer nicht vor.
29 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits im Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., eine Rückkehr von Ashkali in den Kosovo für zumutbar gehalten und dazu ausgeführt:
30 
„[N]ach Überzeugung des Senats ist den Klägern auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation und sonstiger nicht asylerheblicher Gefahren eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, da sie dort vor einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz hinreichend sicher sind und ihnen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen. [...]
31 
Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, die Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gewährleistet. [...]
32 
Insbesondere müssen die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. [...]
33 
Die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern ist gewährleistet. [...]
34 
Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren. Das Kosovo ist trotz der noch von Minen, Sprengmunition und nichtausgelösten NATO-Kampfmitteln ausgehenden erheblichen Gefahren für die Kläger als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, weil sie sich gegen diese Gefahren in zumutbarer Weise vorsehen können. [...]
35 
Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. [...]
36 
Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen (amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg; SFH, Lageübersicht Oktober 1999, Lageanalyse März 2000 sowie SFH v. 25.1.2000 an VG Schleswig; AA. v. 28.10.1999 an VG Düsseldorf; Gesellschaft für bedrohte Völker, Dokumentation: "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat" v. 30.9.1999; Die Lage der Roma und Ashkali, November 1999) ist zwar nicht zu bezweifeln, dass Angehörige der Ashkali - und ebenso die der Roma - nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte in einzelnen Teilen des Kosovo einer brutalen, teils pogromartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Die Übergriffe und Willkürakte hatten ihren Höhepunkt unmittelbar nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen. Seit Herbst 1999 sind die Verfolgungsakte zwar zahlenmäßig deutlich abgeflacht, unter Umständen aber auch nur deshalb, weil Angehörige dieser Minderheiten - unter dem Einfluss des Geschehens - vielfach andernorts Zuflucht gesucht oder gar das Land verlassen haben (SFH v. 25.1.2000; AA. v. 28.10.1999). Ein Asylanspruch der Kläger bzw. ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG besteht jedoch auch angesichts dieser Vorgänge nicht, weil die Verfolgungsmaßnahmen weder durch die Staatsgewalt oder einzelne staatliche Organe initiiert waren noch diese hieran eine (asylerhebliche) Verantwortlichkeit trifft. [...]
37 
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe scheidet ein Anspruch der Kläger auf Asyl bzw. der begehrte Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG selbst dann aus, wenn es sich bei ihnen um Angehörige der Ashkali handelt. Denn Angehörige der Ashkali und der Roma sind im Kosovo zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte und dem Einmarsch der KFOR-Truppen, von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht verfolgt worden. Auch ist nicht zu befürchten, dass Angehörigen dieser Minderheiten in absehbarer Zeit, d.h. in einem prognostisch überschaubaren Zeitraum, von staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung bedroht wären. [...]
38 
Nach Einschätzung einzelner Beobachter verfügen allerdings die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) und ihr nahe stehende gesellschaftliche Gruppierungen seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen in den Kosovo dort noch immer über starken politischen Einfluss (Die Welt v. 20.9.1999: Die UCK ist tot, es lebe die UCK; und v. 3.8.1999: Der albanische Staat Kosovo ist Realität; Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999: Mit Gewalt ins Machtvakuum; Frankfurter Rundschau v. 4.8.1999: Menschenrechtler sehen UCK hinter Gewalttaten und v. 24.1.2000: Quo vadis, Kosovo). Auch werden teilweise ehemalige Mitglieder und Sympathisanten dieser Organisation - neben anderen albanischen Extremisten - in den vorliegenden Erkenntnissen mit den zuvor geschilderten Übergriffen gegen Minderheiten, namentlich die Ashkali und Roma, in Verbindung gebracht (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 17.8.1999 an VG Göttingen; Dokumentation der Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat; SFH v. 25.1.200 an VG Schleswig; amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg). Inwieweit diese Feststellungen zutreffen, für die allerdings gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dort auch derzeit noch über (partielle) Machtstrukturen verfügt, und weiterhin annimmt, dass sich Mitglieder dieser Organisation aktiv an Willkürhandlungen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ashkali und Roma beteiligt haben, kann hieraus ein Anspruch auf Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht hergeleitet werden. Denn weder die UCK noch die ihr nahe stehenden gesellschaftlichen Gruppierungen üben im Kosovo derzeit im vorgenannten Sinne eine effektive Herrschaftsmacht aus, die eine "politische" Verfolgung der dort lebenden Minderheiten ermöglichen würde. Der Einordnung der UCK als quasi-staatliche Gebietsgewalt steht bereits der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr derzeit nicht mehr um ein homogenes Gebilde handelt, das über eine einheitliche Willensbildung und eine hierarchische Befehlsstruktur verfügt (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999; Die Welt v. 20.9.1999, FR v. 24.1.2000). Nach den vorgenannten Erkenntnisquellen ist die ehemalige Befreiungsbewegung Kosovo vielmehr in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespalten, die ihrerseits um die Macht konkurrieren und bestrebt sind, sich für die kommenden Wahlen eine vorteilhafte Ausgangsposition zu verschaffen. Hiermit stimmt auch die Einschätzung der Situation durch die Schweizer Flüchtlingshilfe überein. In deren Lageanalyse Kosovo - März 2000 (S. 13) heißt es allgemein, dass die Annahme, auf albanischer Seite sei nach wie vor eine organisierte politische und militärische Machtstruktur vorhanden, falsch sei. Kenner der Situation seien sich darin einig, dass die albanische Gemeinschaft - u.a. auch auf Grund von Repressalien, Diaspora und schließlich Krieg - zugleich eng ineinander verflochten und stark fragmentarisiert sei. Es sei zwar Thaqi mit seiner provisorischen Regierung gelungen, ein Netzwerk von Verwaltungsstrukturen zu etablieren, diese seien jedoch, soweit sie noch bestehen, primär eher familiären und lokalen Eigenheiten und Interessen verpflichtet als einer zentralisierten Hierarchie. Bezeichnend für die inhomogene Struktur der ehemaligen UCK ist im übrigen auch, dass, wie dargelegt, diese von Beobachtern als Urheber der Verfolgung gegen Ashkali und Roma genannt wird, andererseits aber auch vereinzelt davon berichtet wird, Mitglieder der UCK hätten sich schützend vor Roma und Ashkali gestellt und deren Vertreibung verhindert (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S. 26). Von einer effektiven Gebietsgewalt mit einheitlicher Willensbildung und der Fähigkeit, diese auch durchzusetzen, kann deshalb im Hinblick auf die ehemalige UCK derzeit nicht - mehr - gesprochen werden. Von einzelnen Gruppierungen der UCK ausgehende Gewalttaten gegen Minderheiten sind deshalb insoweit auch nicht Ausprägung einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung, sondern Willkürhandlungen einzelner Machthaber, die nicht durch eine quasi-staatliche Gebietsgewalt autorisiert sind.
39 
An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn es zuträfe, dass sich an den Übergriffen gegen Minderheiten auch Mitglieder und Sympathisanten der UCK beteiligt haben, die als von der Übergangsverwaltung eingesetzte Bürgermeister oder sonstige Amtsträger über eine legale Amtsgewalt verfügten. Denn da die KFOR-Truppen und die UNMIK als derzeit alleinige Herrschaftsmacht im Kosovo Übergriffe dieser Art - und die dahinter stehende Absicht, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo zu vertreiben - keinesfalls billigen, würde es sich auch insoweit um Exzesstaten einzelner Amtswalter handeln, für die keine staatliche Verantwortlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 1989/92 -, InfAuslR 1993, 310; Beschl. v. 20.5.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283). Auch insoweit wäre demnach nicht von einer "staatlichen" Verfolgung auszugehen.
40 
Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass Minderheiten im Kosovo, namentlich die Ashkali und Roma, in vielfältiger Form Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren und sind. Die Beweggründe und die Zielrichtung der gegen diese Minderheiten gerichteten Aktionen sind jedoch ebenso wenig eindeutig geklärt wie deren Urheber und verantwortliche Akteure (vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe v. 20.1.2.000, S. 2). Als Motiv für die Gewalttaten kommt sowohl ein planvolles Vorgehen extremistischer Albaner mit dem Ziel der Herstellung eines ethnisch reinen, ausschließlich albanisch besiedelten Kosovo als auch der Wunsch albanischer Bevölkerungskreise nach Rache an Minderheiten wegen deren Solidarität mit der serbischen Besatzung und der Beteiligung an serbischen Gräueltaten in Betracht (vgl. Rathfelder in: Hannoversche Allgemeine v. 30.7.1999: Neben Serben sind auch Roma bedroht). Denkbar ist allerdings auch, dass es sich bei den Übergriffen gegen Ashkali und Roma um Auswirkungen der allgemein vorherrschenden Kriminalität und mafioser Strukturen handelt, die in Angehörigen von Minderheiten ein bevorzugtes Opfer sehen (vgl. SFH v. 25.1.2000). Abschließender Feststellungen bedarf es jedoch insoweit nicht. Für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht nämlich, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist - nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urt. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363; Beschl. v. 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 177). Aus den erwähnten Übergriffen und Anschlägen gegen Ashkali und Roma im Kosovo lassen sich deshalb weder ein Asylanspruch noch der begehrte Abschiebungsschutz herleiten. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Kosovo zwischenzeitlich stationierten Polizeikräfte und KFOR-Einheiten nicht Willens seien, die Angehörigen von Minderheiten vor extremistischen Anschlägen und Gewalttaten zu schützen, bestehen nicht. Soweit in einzelnen Erkenntnissen von einer bewussten Untätigkeit und gar einer absichtlichen Vereitelung des Schutzes vor möglichen Angriffen durch Einheiten der KFOR-Truppen gesprochen wird (so Polansky: Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems, in: Gesellschaft für bedrohte Völker: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat v. 30.9.1999 hinsichtlich des britischen Kontingents; v. Holtey, Zweite Reise zur Erkundung der Lage v. 22.2.2000, S. 19, hinsichtlich der französischen Einheiten), handelt es sich, sofern die Berichte nicht schon als solche Ausdruck einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Situation sind, jedenfalls um von der KFOR und der Übergangsverwaltung nicht gebilligte (exzessive) Verhaltensweisen, die außerhalb der Verantwortlichkeit der Staatsgewalt stehen. Denn dass, wie dies die vorerwähnten Erkenntnisse teilweise unterstellen, Angehörige der Minderheiten nicht nur - mangels ausreichender Mittel - unzureichend geschützt, sondern bewusst ihres Schutzes beraubt wurden, um sie zur Auswanderung zu bewegen, ist schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil eine solche Verhaltensweise dem Ziel zuwiderlaufen würde, das dem militärischen Einsatz der NATO zugrunde liegt, nämlich im Kosovo ein multi-ethnisches Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Die Tatsache, dass angesichts der Größe des Landes und der vielfach zersplitterten Siedlungsstruktur der Minderheiten ein wirksamer Schutz sehr erschwert und vielfach nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Minderheitsangehörigen vom angestammten Wohnsitz in bestimmte, den Minderheiten vorbehaltene Enklaven und Flüchtlingslager umsiedeln, reicht für sich nicht aus, eine staatliche Verantwortlichkeit für die fortbestehende Bedrohung der Minderheiten durch die albanische Bevölkerung zu begründen. Auch insoweit ist deshalb der begehrte Asylanspruch und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu verneinen.
41 
Auch der - fürsorglich - geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG besteht nicht.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bestehen könnte, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind, soweit sich die Kläger auf die allgemeine Gefahrenlage im Kosovo berufen haben, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt. [...]“
43 
Diese Auffassung hat die Kammer in Asylstreitverfahren bereits bis März 2004 in ständiger Rechtsprechung geteilt (vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 -, vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -, vom 06.08.2003 - A 5 K 11152/03 - und vom 21.01.2004 - A 5 K 10400/03 -), zumal sich seit dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bis März 2004 die Lage für Ashkali im Kosovo insgesamt verbessert hat (vgl. z.B. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien/Kosovo: Roma, Ashkali und Ägypter: Aktuelle Situation, Verfahren, Rechtsprechung, März 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten, 16.04.2002; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27.11.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update, 02.04.2003; amnesty international, Länderkurzbericht Serbien und Montenegro inkl. Kosovo/Kosova, Oktober 2003). Auch die Unruhen vom März 2004 können zu keiner anderen Einschätzung führen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 11.05.2004 - A 5 K 10229/04 -). Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch Minderheiten eine freiwillige Ausreise in den Kosovo zumutbar ist (vgl. bzgl. der - abgelehnten - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Roma: Urteil der Kammer vom 13.12.2004 - 5 K 346/04 -). Auch wenn es sich bei den Unruhen im März 2004 um den heftigsten Gewaltausbruch zwischen den Bevölkerungsgruppen seit 1999 handelte, erreichten die Auseinandersetzungen dennoch keinen Umfang, aufgrund dessen von einer erheblichen konkreten Gefahr für Ashkali auszugehen wäre bzw. im Zeitraum 2001/2002 auszugehen war. Unter den Ashkali im Kosovo gab es keinen Toten (bei insgesamt 19 Toten), angesichts einer Bevölkerungszahl von ca. 2 Millionen Menschen im Kosovo ist auch die Zahl der bei den Unruhen Verletzten - 870, darunter 65 internationale und 58 kosovarische Polizisten und 77 Soldaten der KFOR (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 04.11.2004) - zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben für jeden Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali selbst dann zu gering, wenn man davon ausgeht, dass unter den Verletzten eine überproportional hohe Zahl von Ashkali und anderen Minderheiten im Vergleich zu den verletzten Kosovo-Albanern war (eine Aufschlüsselung der Verletzten nach Volkszugehörigkeit ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen). Damit scheidet erst recht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.) angenommene extreme Gefahrenlage aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung hat, dass jeder Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11; Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6 95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5).
44 
Selbst wenn man - entgegen der oben vertretenen Auffassung - zum Ergebnis käme, dass den Klägern eine Rückkehr in den Kosovo 2001/2002 unzumutbar gewesen sein sollte, hätten sie dennoch keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG. Denn ihnen wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, nach Serbien (außerhalb des Kosovo) auszureisen und dort ihren Wohnsitz zu nehmen.
45 
Zur Gefährdungslage für Ashkali in Serbien hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem bereits zitierten Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., ausgeführt:
46 
„Eine (asylerhebliche) Verfolgung der Minderheit der Ashkali und Roma durch serbische Staatsorgane bis zu deren Abzug aus dem Kosovo im Zusammenhang mit dem von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen Friedensplan und der vom Sicherheitsrat beschlossenen Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, 362) wurde von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige dieser Volksgruppen in der Zeit danach auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo politisch verfolgt wurden. Dagegen spricht auch schon der Umstand, dass - nach Einschätzung der Gesellschaft für bedrohte Völker (Dokumentation v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma, S. 2, Anm. 1) - seitdem bis zu 60.000 Roma und Ashkali aus dem Kosovo in (Rest-)Serbien Zuflucht gesucht haben.“
47 
Diese Einschätzung wird von der Kammer auch unter Berücksichtigung der übrigen dem Gericht vorliegenden und den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismitteln geteilt, und zwar auch rückblickend für den Zeitraum 2001/2002 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen. Auch eine Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure, die die freiwillige Ausreise nach Serbien unzumutbar erscheinen ließe, kann nicht angenommen werden. Ausschreitungen oder Angriffe in größerer Zahl gegenüber Ashkali sind den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Eine politische Verfolgung von Ashkali in Serbien findet auch weiterhin nicht statt. Die Situation in Serbien für die Minderheiten im Land hat sich nach dem Sturz von Milosevic am 05.10.2000 und dem Bekenntnis der neuen Regierung zu den Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und Menschenrechten deutlich verbessert. Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Umwandlung der Bundesrepublik Jugoslawien in die Staatenunion Serbien und Montenegro hat an der grundsätzlichen politischen Ausrichtung des Landes nichts geändert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär ist, ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gesichert. Die medizinische Grundversorgung hat sich kontinuierlich gebessert, auch wenn sie nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen ist. Am 07.03.2002 trat ein neues Minderheitengesetz in Kraft, mit dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert wurden (vgl. zu alledem: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004). Aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige Serbien und Montenegros, die der Minderheit der Roma/Ashkali angehören, genießen in Serbien und Montenegro uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit sowie die gleichen - auch sozialen - Rechte wie alle anderen Staatsangehörigen Serbien und Montenegros (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen). Die Kläger hatten auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2001/2002 die tatsächliche Möglichkeit gehabt, freiwillig nach Serbien auszureisen, dort ihren Wohnsitz zu nehmen und sich als intern Vertriebene registrieren zu lassen. Aus dem Kosovo stammende Angehörige ethnischer Minderheiten (auch Ashkali) können sich auch dann in Serbien als intern Umgesiedelte registrieren lassen, wenn sie nicht direkt aus ihren Herkunftsorten nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Neben den staatlichen Sozialleistungen für Flüchtlinge und intern Umgesiedelte stehen finanzielle Mittel internationaler Geber (u.a. der Bundesrepublik Deutschland) sowie von Nichtregierungsorganisationen finanzierte Hilfs- und Fördermaßnahmen zur Verfügung. Diese reichen von „Winterhilfe“ in Form von Lebensmitteln und Heizmaterial bis hin zum Bau von Eigenheimen für Flüchtlinge (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2004 an das VG Bremen). Der Einreise nach und Registrierung als intern Vertriebene in Serbien stünde auch nicht entgegen, dass die Kläger möglicherweise nicht über serbisch-montenegrinische Personalpapiere verfügen bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum verfügten. Auch wenn mittlerweile eine Einreise nach und Wohnsitznahme in Serbien ohne serbisch-montenegrinische Personalpapiere kaum möglich ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen; Auskunft des UNHCR vom 29.09.2003 an das VG Koblenz), so war jedenfalls bis 2002 eine Einreise mit UNMIK-Papieren, die die Kläger als aus dem Kosovo stammende Ashkali problemlos erhalten konnten und weiterhin können, möglich (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 15.10.2002 an das BAFl.). Außerdem hätten sie auch beim jugoslawischen/serbisch-montenegrinischen Generalkonsulat in Deutschland Personalpapiere beantragen können. Da die meisten standesamtlichen Unterlagen aus dem Kosovo nach Serbien ausgelagert worden sind, kann weiterhin auch bei Herkunft aus dem Kosovo die serbisch-montenegrinische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden, aufgrund derer eine Ausstellung von Personalpapieren erfolgt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2001 an das BAFl.; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 15.11.2001 an das BAFl.). Im Gegensatz zu Kosovo-Albanern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004) sind bei Ashkali auch keine Schwierigkeiten bei der Dokumentenausstellung überliefert.
48 
Vor diesem Hintergrund war den Klägern jedenfalls die freiwillige Ausreise nach Serbien (außerhalb des Kosovo) möglich, so dass - neben der von der Kammer ebenfalls angenommenen freiwilligen Ausreisemöglichkeit in den Kosovo - auch aus diesem Grunde die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG ausscheidet.
49 
Wegen der bestehenden und zumutbaren Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger in ihr Heimatland sind die Klagen somit abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, a.a.O., abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung aufgrund der Unruhen im Kosovo im März 2004 die Auffassung vertreten, dass in den Jahren zuvor eine freiwillige Ausreise aus dem Kosovo stammender Ashkali in ihr Heimatland nicht zumutbar war, so dass sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG haben. Die hier durch die Kammer vertretene Auffassung weicht davon ab, und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.

Gründe

 
14 
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304), der das erkennende Gericht folgt, kann bei einem Rechtsstreit im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, a.a.O., m.w.N.). Dies trifft auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). In sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens sind somit Ansprüche vom 01.10.2001 (ab diesem Zeitpunkt werden Leistungen in dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2001 geregelt) bis zum 18.09.2002 (Erlass des Widerspruchsbescheides) Gegenstand des Verfahrens.
16 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Landratsamtes Sigmaringen vom 24.09.2001 und vom 17.12.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden - und hier mangels anderslautender Übergangsvorschriften maßgeblichen - Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
18 
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG können Leistungen entsprechend dem BSHG nur dann gewährt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen und zugleich auch eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt (vgl. hierzu ausführlich: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Um den Vorteil der leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erhalten, müssen also kumulativ drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Der Leistungsberechtigte muss erstens seit dem 01.06.1997 für die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Zweitens muss seine Ausreise nicht erfolgen können und drittens dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
19 
Die Kammer kann vorliegend die Frage offen lassen, ob die Erlasse des Innenministeriums von Baden-Württemberg, auf die die Duldungen der Kläger gestützt wurden, aus humanitären Gründen ergangen sind oder nicht (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002 - 19 K 419/01 -, vensa), denn jedenfalls fehlt es bei den Klägern an dem kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer nicht möglichen freiwilligen Ausreise.
20 
Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung, dass sich die im letzten Teilsatz des Absatzes 1 von § 2 AsylbLG genannten Gründe sowohl auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch auf die Möglichkeit der (selbständigen) Ausreise beziehen (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2002, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Anhang zu § 120, RdNr. 10a). Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die grammatikalische Auslegung dem nicht entgegensteht. Andererseits ist auch die hier vertretene Auffassung von der grammatikalischen Auslegung gedeckt, die den letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezieht (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -). Gegen die erstgenannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzestextes. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehnt sich ersichtlich an die §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Diese Anlehnung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm unterstrichen. Im Mittelpunkt der Überlegungen des Änderungsvorschlages stand der jeweilige ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten. Der Halbsatz „weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen“ ist der Regelung in § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG entnommen. Hier handelt es sich um Gründe, die gerade einer Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen können und damit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließen. Diese Gründe hindern regelmäßig eine freiwillige tatsächliche Ausreise des Ausländers nicht.
21 
Darüber hinaus würde das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise weitgehend sinnentleert, da bei anderer Auslegung in der Regel die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen werden. Diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal käme keine wesentliche eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
22 
Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ ist nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (so auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -, jeweils m.w.N.). Hierbei darf der Ausländer allerdings nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in einen Drittstaat verwiesen werden, wenn sein Aufenthalt dort nicht legal wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 -).
23 
Für die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch die Intention der normierten leistungsrechtlichen Besserstellung. Maßgeblich für eine Besserstellung soll grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend, d.h. ohne Verfestigung seines ausländerrechtlichen Status im Bundesgebiet aufhält, soll nicht an der höheren Leistung nach § 120 BSHG teilhaben. § 2 Abs. 1 AsylbLG macht hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen (vgl. zur Gesetzesintention Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., Anhang zu § 120, RdNr. 11a). Der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 AsylbLG lehnt sich hier erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Nach dessen Gesetzesintention kann derjenige, der (unverschuldet) nicht freiwillig ausreisen kann, eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Sein aufenthaltsrechtlicher Status verfestigt sich. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind diese Leistungsempfänger gemäß § 120 BSHG leistungsberechtigt. Ist die freiwillige Ausreise möglich, entfällt insoweit die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aufenthaltsbefugnis. Nach zutreffender Auffassung entfällt eine Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nach dem Zweck des Gesetzes im Fall des § 30 Abs. 4 AuslG dann, wenn der Betroffene die Abschiebung vermeiden kann, weil ihm eine freiwillige Ausreise möglich ist. Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2001, - 13 S 1983/00 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 9, B 4; Urteil vom 07.03.1996, - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309). Hier unterstellt das Ausländergesetz, dass der Ausländer, der freiwillig ausreisen kann, sich weiterhin nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Das Ausländergesetz sieht in diesen Fällen keinen Anlass, den Aufenthaltsstatus zu verfestigen. Die gleiche Prüfung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ist im Rahmen der Prüfung von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorzunehmen. Bei Ausländern, bei denen weiterhin die grundsätzliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise besteht, sieht das Asylbewerberleistungsgesetz keine Erhöhung der Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz vor, um eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen. Auch das Asylbewerberleistungsgesetz geht in Anlehnung zum Ausländergesetz davon aus, dass keine Verfestigung des ausländerrechtlichen Status eingetreten ist bzw. eintreten kann. Auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher zu prüfen, ob die freiwillige Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar ist mit der Folge, dass durch eine Erhöhung der Leistungen die Integration in die deutsche Gesellschaft verbessert wird. Ist sie hingegen rechtlich möglich und zumutbar, so besteht für integrative Maßnahmen keine Veranlassung (vgl. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.04.2002 - 5 K 1516/01 -, vom 10.04.2002 - 5 K 850/01 - und vom 16.01.2002 - 3 K 388/01 -).
24 
Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind keine Umstände gegeben, die die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hinderten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf den Gesamtstaat Serbien und Montenegro (damals: Bundesrepublik Jugoslawien) abzustellen. Sowohl die Rückkehr in den Kosovo als auch eine Ausreise nach Serbien war 2001/2002 möglich und zumutbar.
25 
Eine freiwillige Ausreise ist unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger Duldungen erhalten haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG gegeben war. Dabei ist die Leistungsbehörde - im Unterschied zur Ausländerbehörde - nicht an Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden und zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -).
26 
Nach Auffassung der Kammer bestanden sowohl hinsichtlich des Kosovo als auch hinsichtlich der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Gefahr einer politischen Verfolgung noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für Angehörige der Minderheit der Ashkali (ständige Rspr. der Kammer in Asylstreitverfahren, vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 - und vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -). Dies gilt auch retrospektiv unter Berücksichtigung der seither erfolgten Entwicklung (vgl. zu dieser Anforderung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
27 
Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise ist auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates abzustellen. Der Kosovo ist nach wie vor Teil Serbien und Montenegros und war 2001/2002 Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Durch die bloße Umbenennung des Staates hat sich hieran nichts geändert. Auf dem Gebiet des Kosovo ist noch kein neuer Staat entstanden. Die Entstehung eines neuen Staates setzt zumindest die Existenz eines durch eine eigene Staatsangehörigkeit abgegrenzten Staatsvolkes sowie eines Staatsgebiets voraus, auf dem dieses Staatsvolk lebt, sowie die Existenz einer eigenständigen Staatsgewalt, die das Staatsvolk nach innen effektiv organisiert und regiert sowie die Fähigkeit besitzt, die Regeln des Völkerrechts zu beachten. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Kosovo nicht gegeben. Die Völkergemeinschaft ist bislang zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10.06.1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro hat seinen Anspruch auf den Kosovo auch niemals aufgegeben. Außerdem fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der zumindest indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Da die gegenwärtige Situation im Kosovo erst relativ kurze Zeit währt und noch im Fluss ist, kann auch noch nicht von einer dauerhaften Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Kosovo gesprochen werden. Somit ist der Kosovo immer noch Bestandteil Serbien und Montenegros (vgl. hierzu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 -, VGH BW-Ls. 2000, Beilage 6, B4). Aufgrund dessen ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) abzustellen (a.A. - ohne dass die aufgezeigte Problematik aber thematisiert wird - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.).
28 
Eine politische Verfolgung von Ashkali kann im Kosovo seit der Übernahme der effektiven Gebietsgewalt durch KFOR und UNMIK im Jahr 1999 nicht mehr angenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.). Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind in Bezug auf den Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) weder vorgetragen noch erkennbar. Sonstige Umstände, die eine Rückkehr in den Jahren 2001/2002 als unzumutbar erscheinen ließen, liegen - auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen - nach Auffassung der Kammer nicht vor.
29 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits im Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., eine Rückkehr von Ashkali in den Kosovo für zumutbar gehalten und dazu ausgeführt:
30 
„[N]ach Überzeugung des Senats ist den Klägern auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation und sonstiger nicht asylerheblicher Gefahren eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, da sie dort vor einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz hinreichend sicher sind und ihnen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen. [...]
31 
Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, die Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gewährleistet. [...]
32 
Insbesondere müssen die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. [...]
33 
Die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern ist gewährleistet. [...]
34 
Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren. Das Kosovo ist trotz der noch von Minen, Sprengmunition und nichtausgelösten NATO-Kampfmitteln ausgehenden erheblichen Gefahren für die Kläger als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, weil sie sich gegen diese Gefahren in zumutbarer Weise vorsehen können. [...]
35 
Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. [...]
36 
Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen (amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg; SFH, Lageübersicht Oktober 1999, Lageanalyse März 2000 sowie SFH v. 25.1.2000 an VG Schleswig; AA. v. 28.10.1999 an VG Düsseldorf; Gesellschaft für bedrohte Völker, Dokumentation: "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat" v. 30.9.1999; Die Lage der Roma und Ashkali, November 1999) ist zwar nicht zu bezweifeln, dass Angehörige der Ashkali - und ebenso die der Roma - nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte in einzelnen Teilen des Kosovo einer brutalen, teils pogromartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Die Übergriffe und Willkürakte hatten ihren Höhepunkt unmittelbar nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen. Seit Herbst 1999 sind die Verfolgungsakte zwar zahlenmäßig deutlich abgeflacht, unter Umständen aber auch nur deshalb, weil Angehörige dieser Minderheiten - unter dem Einfluss des Geschehens - vielfach andernorts Zuflucht gesucht oder gar das Land verlassen haben (SFH v. 25.1.2000; AA. v. 28.10.1999). Ein Asylanspruch der Kläger bzw. ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG besteht jedoch auch angesichts dieser Vorgänge nicht, weil die Verfolgungsmaßnahmen weder durch die Staatsgewalt oder einzelne staatliche Organe initiiert waren noch diese hieran eine (asylerhebliche) Verantwortlichkeit trifft. [...]
37 
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe scheidet ein Anspruch der Kläger auf Asyl bzw. der begehrte Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG selbst dann aus, wenn es sich bei ihnen um Angehörige der Ashkali handelt. Denn Angehörige der Ashkali und der Roma sind im Kosovo zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte und dem Einmarsch der KFOR-Truppen, von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht verfolgt worden. Auch ist nicht zu befürchten, dass Angehörigen dieser Minderheiten in absehbarer Zeit, d.h. in einem prognostisch überschaubaren Zeitraum, von staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung bedroht wären. [...]
38 
Nach Einschätzung einzelner Beobachter verfügen allerdings die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) und ihr nahe stehende gesellschaftliche Gruppierungen seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen in den Kosovo dort noch immer über starken politischen Einfluss (Die Welt v. 20.9.1999: Die UCK ist tot, es lebe die UCK; und v. 3.8.1999: Der albanische Staat Kosovo ist Realität; Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999: Mit Gewalt ins Machtvakuum; Frankfurter Rundschau v. 4.8.1999: Menschenrechtler sehen UCK hinter Gewalttaten und v. 24.1.2000: Quo vadis, Kosovo). Auch werden teilweise ehemalige Mitglieder und Sympathisanten dieser Organisation - neben anderen albanischen Extremisten - in den vorliegenden Erkenntnissen mit den zuvor geschilderten Übergriffen gegen Minderheiten, namentlich die Ashkali und Roma, in Verbindung gebracht (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 17.8.1999 an VG Göttingen; Dokumentation der Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat; SFH v. 25.1.200 an VG Schleswig; amnesty international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg). Inwieweit diese Feststellungen zutreffen, für die allerdings gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dort auch derzeit noch über (partielle) Machtstrukturen verfügt, und weiterhin annimmt, dass sich Mitglieder dieser Organisation aktiv an Willkürhandlungen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ashkali und Roma beteiligt haben, kann hieraus ein Anspruch auf Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht hergeleitet werden. Denn weder die UCK noch die ihr nahe stehenden gesellschaftlichen Gruppierungen üben im Kosovo derzeit im vorgenannten Sinne eine effektive Herrschaftsmacht aus, die eine "politische" Verfolgung der dort lebenden Minderheiten ermöglichen würde. Der Einordnung der UCK als quasi-staatliche Gebietsgewalt steht bereits der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr derzeit nicht mehr um ein homogenes Gebilde handelt, das über eine einheitliche Willensbildung und eine hierarchische Befehlsstruktur verfügt (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung v. 11.8.1999; Die Welt v. 20.9.1999, FR v. 24.1.2000). Nach den vorgenannten Erkenntnisquellen ist die ehemalige Befreiungsbewegung Kosovo vielmehr in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespalten, die ihrerseits um die Macht konkurrieren und bestrebt sind, sich für die kommenden Wahlen eine vorteilhafte Ausgangsposition zu verschaffen. Hiermit stimmt auch die Einschätzung der Situation durch die Schweizer Flüchtlingshilfe überein. In deren Lageanalyse Kosovo - März 2000 (S. 13) heißt es allgemein, dass die Annahme, auf albanischer Seite sei nach wie vor eine organisierte politische und militärische Machtstruktur vorhanden, falsch sei. Kenner der Situation seien sich darin einig, dass die albanische Gemeinschaft - u.a. auch auf Grund von Repressalien, Diaspora und schließlich Krieg - zugleich eng ineinander verflochten und stark fragmentarisiert sei. Es sei zwar Thaqi mit seiner provisorischen Regierung gelungen, ein Netzwerk von Verwaltungsstrukturen zu etablieren, diese seien jedoch, soweit sie noch bestehen, primär eher familiären und lokalen Eigenheiten und Interessen verpflichtet als einer zentralisierten Hierarchie. Bezeichnend für die inhomogene Struktur der ehemaligen UCK ist im übrigen auch, dass, wie dargelegt, diese von Beobachtern als Urheber der Verfolgung gegen Ashkali und Roma genannt wird, andererseits aber auch vereinzelt davon berichtet wird, Mitglieder der UCK hätten sich schützend vor Roma und Ashkali gestellt und deren Vertreibung verhindert (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S. 26). Von einer effektiven Gebietsgewalt mit einheitlicher Willensbildung und der Fähigkeit, diese auch durchzusetzen, kann deshalb im Hinblick auf die ehemalige UCK derzeit nicht - mehr - gesprochen werden. Von einzelnen Gruppierungen der UCK ausgehende Gewalttaten gegen Minderheiten sind deshalb insoweit auch nicht Ausprägung einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung, sondern Willkürhandlungen einzelner Machthaber, die nicht durch eine quasi-staatliche Gebietsgewalt autorisiert sind.
39 
An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn es zuträfe, dass sich an den Übergriffen gegen Minderheiten auch Mitglieder und Sympathisanten der UCK beteiligt haben, die als von der Übergangsverwaltung eingesetzte Bürgermeister oder sonstige Amtsträger über eine legale Amtsgewalt verfügten. Denn da die KFOR-Truppen und die UNMIK als derzeit alleinige Herrschaftsmacht im Kosovo Übergriffe dieser Art - und die dahinter stehende Absicht, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo zu vertreiben - keinesfalls billigen, würde es sich auch insoweit um Exzesstaten einzelner Amtswalter handeln, für die keine staatliche Verantwortlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 1989/92 -, InfAuslR 1993, 310; Beschl. v. 20.5.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283). Auch insoweit wäre demnach nicht von einer "staatlichen" Verfolgung auszugehen.
40 
Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass Minderheiten im Kosovo, namentlich die Ashkali und Roma, in vielfältiger Form Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren und sind. Die Beweggründe und die Zielrichtung der gegen diese Minderheiten gerichteten Aktionen sind jedoch ebenso wenig eindeutig geklärt wie deren Urheber und verantwortliche Akteure (vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe v. 20.1.2.000, S. 2). Als Motiv für die Gewalttaten kommt sowohl ein planvolles Vorgehen extremistischer Albaner mit dem Ziel der Herstellung eines ethnisch reinen, ausschließlich albanisch besiedelten Kosovo als auch der Wunsch albanischer Bevölkerungskreise nach Rache an Minderheiten wegen deren Solidarität mit der serbischen Besatzung und der Beteiligung an serbischen Gräueltaten in Betracht (vgl. Rathfelder in: Hannoversche Allgemeine v. 30.7.1999: Neben Serben sind auch Roma bedroht). Denkbar ist allerdings auch, dass es sich bei den Übergriffen gegen Ashkali und Roma um Auswirkungen der allgemein vorherrschenden Kriminalität und mafioser Strukturen handelt, die in Angehörigen von Minderheiten ein bevorzugtes Opfer sehen (vgl. SFH v. 25.1.2000). Abschließender Feststellungen bedarf es jedoch insoweit nicht. Für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht nämlich, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist - nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urt. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363; Beschl. v. 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 177). Aus den erwähnten Übergriffen und Anschlägen gegen Ashkali und Roma im Kosovo lassen sich deshalb weder ein Asylanspruch noch der begehrte Abschiebungsschutz herleiten. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Kosovo zwischenzeitlich stationierten Polizeikräfte und KFOR-Einheiten nicht Willens seien, die Angehörigen von Minderheiten vor extremistischen Anschlägen und Gewalttaten zu schützen, bestehen nicht. Soweit in einzelnen Erkenntnissen von einer bewussten Untätigkeit und gar einer absichtlichen Vereitelung des Schutzes vor möglichen Angriffen durch Einheiten der KFOR-Truppen gesprochen wird (so Polansky: Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems, in: Gesellschaft für bedrohte Völker: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat v. 30.9.1999 hinsichtlich des britischen Kontingents; v. Holtey, Zweite Reise zur Erkundung der Lage v. 22.2.2000, S. 19, hinsichtlich der französischen Einheiten), handelt es sich, sofern die Berichte nicht schon als solche Ausdruck einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Situation sind, jedenfalls um von der KFOR und der Übergangsverwaltung nicht gebilligte (exzessive) Verhaltensweisen, die außerhalb der Verantwortlichkeit der Staatsgewalt stehen. Denn dass, wie dies die vorerwähnten Erkenntnisse teilweise unterstellen, Angehörige der Minderheiten nicht nur - mangels ausreichender Mittel - unzureichend geschützt, sondern bewusst ihres Schutzes beraubt wurden, um sie zur Auswanderung zu bewegen, ist schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil eine solche Verhaltensweise dem Ziel zuwiderlaufen würde, das dem militärischen Einsatz der NATO zugrunde liegt, nämlich im Kosovo ein multi-ethnisches Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Die Tatsache, dass angesichts der Größe des Landes und der vielfach zersplitterten Siedlungsstruktur der Minderheiten ein wirksamer Schutz sehr erschwert und vielfach nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Minderheitsangehörigen vom angestammten Wohnsitz in bestimmte, den Minderheiten vorbehaltene Enklaven und Flüchtlingslager umsiedeln, reicht für sich nicht aus, eine staatliche Verantwortlichkeit für die fortbestehende Bedrohung der Minderheiten durch die albanische Bevölkerung zu begründen. Auch insoweit ist deshalb der begehrte Asylanspruch und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu verneinen.
41 
Auch der - fürsorglich - geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG besteht nicht.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bestehen könnte, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind, soweit sich die Kläger auf die allgemeine Gefahrenlage im Kosovo berufen haben, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt. [...]“
43 
Diese Auffassung hat die Kammer in Asylstreitverfahren bereits bis März 2004 in ständiger Rechtsprechung geteilt (vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2002 - A 5 K 11725/02 -, vom 05.12.2002 - A 5 K 11764/02 -, vom 06.08.2003 - A 5 K 11152/03 - und vom 21.01.2004 - A 5 K 10400/03 -), zumal sich seit dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bis März 2004 die Lage für Ashkali im Kosovo insgesamt verbessert hat (vgl. z.B. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien/Kosovo: Roma, Ashkali und Ägypter: Aktuelle Situation, Verfahren, Rechtsprechung, März 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten, 16.04.2002; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27.11.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, Update, 02.04.2003; amnesty international, Länderkurzbericht Serbien und Montenegro inkl. Kosovo/Kosova, Oktober 2003). Auch die Unruhen vom März 2004 können zu keiner anderen Einschätzung führen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 11.05.2004 - A 5 K 10229/04 -). Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch Minderheiten eine freiwillige Ausreise in den Kosovo zumutbar ist (vgl. bzgl. der - abgelehnten - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Roma: Urteil der Kammer vom 13.12.2004 - 5 K 346/04 -). Auch wenn es sich bei den Unruhen im März 2004 um den heftigsten Gewaltausbruch zwischen den Bevölkerungsgruppen seit 1999 handelte, erreichten die Auseinandersetzungen dennoch keinen Umfang, aufgrund dessen von einer erheblichen konkreten Gefahr für Ashkali auszugehen wäre bzw. im Zeitraum 2001/2002 auszugehen war. Unter den Ashkali im Kosovo gab es keinen Toten (bei insgesamt 19 Toten), angesichts einer Bevölkerungszahl von ca. 2 Millionen Menschen im Kosovo ist auch die Zahl der bei den Unruhen Verletzten - 870, darunter 65 internationale und 58 kosovarische Polizisten und 77 Soldaten der KFOR (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 04.11.2004) - zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben für jeden Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali selbst dann zu gering, wenn man davon ausgeht, dass unter den Verletzten eine überproportional hohe Zahl von Ashkali und anderen Minderheiten im Vergleich zu den verletzten Kosovo-Albanern war (eine Aufschlüsselung der Verletzten nach Volkszugehörigkeit ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen). Damit scheidet erst recht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15.11.2004, a.a.O.) angenommene extreme Gefahrenlage aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung hat, dass jeder Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11; Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6 95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5).
44 
Selbst wenn man - entgegen der oben vertretenen Auffassung - zum Ergebnis käme, dass den Klägern eine Rückkehr in den Kosovo 2001/2002 unzumutbar gewesen sein sollte, hätten sie dennoch keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG. Denn ihnen wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, nach Serbien (außerhalb des Kosovo) auszureisen und dort ihren Wohnsitz zu nehmen.
45 
Zur Gefährdungslage für Ashkali in Serbien hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem bereits zitierten Urteil vom 30.03.2000, a.a.O., ausgeführt:
46 
„Eine (asylerhebliche) Verfolgung der Minderheit der Ashkali und Roma durch serbische Staatsorgane bis zu deren Abzug aus dem Kosovo im Zusammenhang mit dem von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen Friedensplan und der vom Sicherheitsrat beschlossenen Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, 362) wurde von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige dieser Volksgruppen in der Zeit danach auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo politisch verfolgt wurden. Dagegen spricht auch schon der Umstand, dass - nach Einschätzung der Gesellschaft für bedrohte Völker (Dokumentation v. 30.9.1999: Die Vertreibung der Roma, S. 2, Anm. 1) - seitdem bis zu 60.000 Roma und Ashkali aus dem Kosovo in (Rest-)Serbien Zuflucht gesucht haben.“
47 
Diese Einschätzung wird von der Kammer auch unter Berücksichtigung der übrigen dem Gericht vorliegenden und den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismitteln geteilt, und zwar auch rückblickend für den Zeitraum 2001/2002 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen. Auch eine Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure, die die freiwillige Ausreise nach Serbien unzumutbar erscheinen ließe, kann nicht angenommen werden. Ausschreitungen oder Angriffe in größerer Zahl gegenüber Ashkali sind den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Eine politische Verfolgung von Ashkali in Serbien findet auch weiterhin nicht statt. Die Situation in Serbien für die Minderheiten im Land hat sich nach dem Sturz von Milosevic am 05.10.2000 und dem Bekenntnis der neuen Regierung zu den Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und Menschenrechten deutlich verbessert. Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Umwandlung der Bundesrepublik Jugoslawien in die Staatenunion Serbien und Montenegro hat an der grundsätzlichen politischen Ausrichtung des Landes nichts geändert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär ist, ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gesichert. Die medizinische Grundversorgung hat sich kontinuierlich gebessert, auch wenn sie nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen ist. Am 07.03.2002 trat ein neues Minderheitengesetz in Kraft, mit dem Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankert wurden (vgl. zu alledem: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004). Aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige Serbien und Montenegros, die der Minderheit der Roma/Ashkali angehören, genießen in Serbien und Montenegro uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit sowie die gleichen - auch sozialen - Rechte wie alle anderen Staatsangehörigen Serbien und Montenegros (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen). Die Kläger hatten auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2001/2002 die tatsächliche Möglichkeit gehabt, freiwillig nach Serbien auszureisen, dort ihren Wohnsitz zu nehmen und sich als intern Vertriebene registrieren zu lassen. Aus dem Kosovo stammende Angehörige ethnischer Minderheiten (auch Ashkali) können sich auch dann in Serbien als intern Umgesiedelte registrieren lassen, wenn sie nicht direkt aus ihren Herkunftsorten nach Innerserbien einreisen, sondern sich vorher - ggf. über längere Zeit - im Ausland aufgehalten haben. Neben den staatlichen Sozialleistungen für Flüchtlinge und intern Umgesiedelte stehen finanzielle Mittel internationaler Geber (u.a. der Bundesrepublik Deutschland) sowie von Nichtregierungsorganisationen finanzierte Hilfs- und Fördermaßnahmen zur Verfügung. Diese reichen von „Winterhilfe“ in Form von Lebensmitteln und Heizmaterial bis hin zum Bau von Eigenheimen für Flüchtlinge (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.05.2004 an das VG Bremen). Der Einreise nach und Registrierung als intern Vertriebene in Serbien stünde auch nicht entgegen, dass die Kläger möglicherweise nicht über serbisch-montenegrinische Personalpapiere verfügen bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum verfügten. Auch wenn mittlerweile eine Einreise nach und Wohnsitznahme in Serbien ohne serbisch-montenegrinische Personalpapiere kaum möglich ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2003 an das VG Sigmaringen; Auskunft des UNHCR vom 29.09.2003 an das VG Koblenz), so war jedenfalls bis 2002 eine Einreise mit UNMIK-Papieren, die die Kläger als aus dem Kosovo stammende Ashkali problemlos erhalten konnten und weiterhin können, möglich (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad vom 15.10.2002 an das BAFl.). Außerdem hätten sie auch beim jugoslawischen/serbisch-montenegrinischen Generalkonsulat in Deutschland Personalpapiere beantragen können. Da die meisten standesamtlichen Unterlagen aus dem Kosovo nach Serbien ausgelagert worden sind, kann weiterhin auch bei Herkunft aus dem Kosovo die serbisch-montenegrinische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden, aufgrund derer eine Ausstellung von Personalpapieren erfolgt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2001 an das BAFl.; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 15.11.2001 an das BAFl.). Im Gegensatz zu Kosovo-Albanern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien und Montenegro [ohne Kosovo] vom 24.02.2004) sind bei Ashkali auch keine Schwierigkeiten bei der Dokumentenausstellung überliefert.
48 
Vor diesem Hintergrund war den Klägern jedenfalls die freiwillige Ausreise nach Serbien (außerhalb des Kosovo) möglich, so dass - neben der von der Kammer ebenfalls angenommenen freiwilligen Ausreisemöglichkeit in den Kosovo - auch aus diesem Grunde die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG ausscheidet.
49 
Wegen der bestehenden und zumutbaren Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger in ihr Heimatland sind die Klagen somit abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
51 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, a.a.O., abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung aufgrund der Unruhen im Kosovo im März 2004 die Auffassung vertreten, dass in den Jahren zuvor eine freiwillige Ausreise aus dem Kosovo stammender Ashkali in ihr Heimatland nicht zumutbar war, so dass sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. BSHG haben. Die hier durch die Kammer vertretene Auffassung weicht davon ab, und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.