Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2006 - S 4 AY 5256/05

bei uns veröffentlicht am07.04.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin sind eine Familie mit zwei Erwachsenen und vier Kindern aus dem Kosovo. Sie rechnen sich zur Volksgruppe der Ashkali. Sie reisten im Februar 1999 in das Bundesgebiet ein und betrieben hier erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen des Asylantrags wurde (wohl durch Klagerücknahme) am... 2001 eingestellt. Die Kläger wurden zugleich unter Androhung der Abschiebung zu der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Da sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkamen und vorübergehend Abschiebungshindernisse bestanden hatten, wurden ausländerrechtliche Duldungen erteilt.
Die Kläger wohnten bis ... 2002 in einer Sammelunterkunft für Asylbewerber und sind am... 2002 in die Anschlussunterbringung gewechselt. Seither ist der Beklagte für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig, die er laufend erbracht hat. Unter anderem wurden auf Antrag der Kläger durch Bescheid vom ... 2005 die Vorstellung der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 6. bei einem Augenarzt bewilligt. Am... erhob der Bevollmächtigte für die Kläger Widerspruch. Er wandte sich dagegen, dass die Leistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 AsylbLG erbracht werden. Die Kläger hätten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Kläger hielten sich mehr als 36 Monate im Bezug von Leistungen und hätten die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Er verwies auf die Entscheidungen verschiedener Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, wonach Asylbewerber in vergleichbaren Fällen Anspruch auf höhere Leistungen hätten. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte weitere Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere Krankenbehandlung, Kindergartengebühren und Schulbedarf.
Den Widerspruch vom ... 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... 2005 zurück. Die Kläger seien nicht nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII leistungsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen nicht vor, da die Kläger die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Sie seien ihrer Ausreisepflicht aus § 50 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht nachgekommen, obwohl weder Ausreisehindernisse noch Abschiebungsverbote gegeben seien. Insbesondere habe das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom ... 2005 den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass die freiwillige Ausreise von Angehörigen der Minderheit der Ashkali ins Kosovo möglich und zumutbar sei; auch Abschiebungen seien wieder möglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Wenn die Kläger dennoch nicht die Bundesrepublik Deutschland verließen, handelten sie rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Am ... 2005 haben die Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe schriftlich Klage erhoben. Sie begehren weiterhin Leistungen in analoger Anwendung des SGB XII unter Anrechnung der bereits nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen. Zudem haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt. Der Antrag auf PKH ist mit rechtskräftig gewordenem Kammerbeschluss vom ... 2006 abgelehnt worden, da die Kläger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Nachweise über die von ihnen bezogenen Leistungen nicht gemacht haben.
In der Hauptsache haben die Kläger vortragen lassen, sie hielten sich seit ... 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Sie seien hier geduldet. Sie hätten die bisherige Aufenthaltsdauer auch nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Sie verweisen auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg 15. November 2005 (L 7 AY 4413/05 ER-B). Dort habe das Gericht für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo die Rechtsmissbräuchlichkeit der Fortdauer ihres Aufenthalts verneint. Insbesondere sei es unerheblich, ob möglicherweise eine freiwillige Ausreise möglich sei.
Die Kläger beantragen in der mündlichen Verhandlung,
den Bescheid vom... 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom... 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Kläger beeinflussten ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich. Sie seien gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG ausreisepflichtig. Dieser Rechtspflicht seien sie nicht nachgekommen, obwohl weder Ausreisehindernisse noch Abschiebungsverbote bestünden. Insbesondere habe das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 23. Mai 2005 mitgeteilt, dass die freiwillige Ausreise von Angehörigen in der Minderheit der Ashkali in Kosovo möglich und zumutbar sei. Darüber hinaus seien auch Abschiebungen möglich. Mit dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19. Januar 2006 teilte dieses mit, dass im Jahr 2004 116 und im Jahr 2005 271 Angehörige ethnischer Minderheiten aus Baden-Württemberg ins Kosovo abgeschoben worden seien. Dabei seien im Jahr 2005 allein 231 Angehörige der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter abgeschoben worden. Daneben seien noch mindestens 487 Angehörige ethnischer Minderheiten freiwillig ins Kosovo zurückgekehrt. Ferner habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Kläger festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorlägen.
13 
Die Kammer hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am... 2006 das Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das in einem Parallelverfahren der 1. Kammer erhoben worden war, bekannt gemacht. Darin wird über die Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, und die Rückführungen in das Gebiet des Kosovo im Jahr 2005 berichtet.
14 
Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Klageakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, denn diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII.
17 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach §§ 3 f. AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, abweichend hiervon Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3. bis 6., die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach dieser Vorschrift erhält. Nur wenn einer der Kläger zu 1. und 2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen würde, hätten gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG auch die minderjährigen Kinder der Familie Anspruch auf Leistungen auf § 2 Abs. 1 i.V.m. dem SGB XII.
18 
Die Kläger zu 1. und 2. erfüllen haben zwar Leistungen nach dem AsylbLG über die Dauer von mehr als 36 Monaten bezogen. Maßgeblich für die Bestimmung des 36-Monatszeitraums ist die Unanfechtbarkeit des letzten Asyl(folge)antrags. Die Kläger haben lediglich ein Asylverfahren durchgeführt. Dieses ist durch Einstellung des Klageverfahrens am... 2001 rechtskräftig abgeschlossen worden. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG im... 2005 ist ein Zeitraum von mehr 36 Monate verstrichen. Dies genügt aber nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG. Die Voraussetzung der 36-Monats-Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG ist vielmehr mit dem Merkmal der nicht rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung verknüpft (Und-Verknüpfung). § 2 Abs. 1 AsylbLG verlangt also nicht nur, dass 36 Monate lang Leistungen bezogen worden sind und der Aufenthalt (zuletzt) nicht rechtsmissbräuchlich verlängert worden ist. Die Vorschrift ist vielmehr so zu verstehen, dass die Berechtigten während der gesamten 36-Monats-Frist ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst verlängert haben dürfen.
19 
Im vorliegenden Fall sind die Kläger zwar von März 2004 bis Mai 2005 nicht rechtsmissbräuchlich ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen (siehe unten). Damit sind lediglich 15 Monate auf die 36-Monatsfrist anzurechnen. Die Zeit vor März 2004 und nach Mai 2005 sind der 36-Monatsfrist nicht zuzurechnen.
20 
Daneben kommt es entscheidend darauf an, ob die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts „nicht rechtsmissbräuchlich selbst“ beeinflusst haben. Die hier anzuwendende, ab 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. Art. 8 Nr. 3 des AufenthaltsG 2004 vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) verlangt ein nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch beispielhaft genannte Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert. Bloßes Nichtausreisen kann diesem Verhalten aber bei Hinzutreten weiterer Umstände gleich geachtet werden, denn in der „bloßen Nichtausreise“ liegt bereits ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot aus § 50 Abs. 2 AufenthG. Mithin liegt in dem Unterlassen der Ausreise ein Rechtsverstoß, der jedenfalls auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B).
21 
Die Gruppe der Ashkali ist von der Gruppe der Roma zu unterscheiden. Die Ashkali sind eine ethnische Minderheit im Kosovo, aber auch in Albanien und Mazedonien. Sie grenzen sich in ihrem Selbstverständnis von den „Roma“ im Kosovo ab (vgl. Wikipedia, Freie Enzyklopädie, Stichwort: Ashkali; von Holtei, veröffentlicht unter www.hilfe-hd.de). Da es sich bei der Volksgruppe der Ashkali um eine eigenständige, von der Gruppe der Roma zu unterscheidende Minderheit im Kosovo handelt, ist für diese Gruppe eigenständig zu prüfen, ob nachvollziehbare oder gewichtige Gründe der Ausreise von Zugehörigen dieser Volksgruppe entgegenstehen.
22 
Anders als die Volksgruppe der Roma haben die Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali ab Mai 2005 und vor März 2004 keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe dafür, ihrer Ausreisepflicht nicht nachzukommen. Die Kammer stützt sich insoweit auf den Bericht des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19. Januar 2006. In diesem wird mitgeteilt, dass schon 2004, als Abschiebungen ethnischer Minderheiten ins Kosovo ausgesetzt waren, 301 Personen mit Mitteln aus dem Rückkehrerprogramm zur freiwilligen Ausreise angereizt werden konnten. Im Jahr 2005 sind aus Baden-Württemberg mindestens 186 Personen freiwillig ausgereist, darunter 48 Ashkali, die damit die größte Gruppe innerhalb der freiwillig ausreisenden Minderheitenangehörigen stellen. Dies deckt sich im wesentlichen mit einem Bericht des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach im Jahr 2005 231 Volkszugehörige der Gruppe der Ashkali abgeschoben wurden. Fast 500 Angehörigen von ethnischen Minderheiten freiwillig kehrten freiwillig ins Kosovo zurück. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2006 ergibt sich zudem, dass die UNMIC die stufenweise und koordinierte Rückkehr ins Kosovo organisiert. Nach Auffassung des UNHCR besteht, abgesehen von den Gruppen der Roma und der Serben, keine Gefährdung von Angehörigen ethnischer Minderheiten mehr. Dementsprechend ist im Mai 2005 nach dem zwischenzeitlichen Abschiebestopp infolge der Ausschreitungen im März 2004 die Abschiebung von Minderheitsangehörigen in das Kosovo wieder aufgenommen worden. Nach allem steht fest, dass einer freiwilligen Ausreise der Kläger von März 2004 bis Mai 2005 vorübergehend gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorlagen, entgegen standen. Für den Zeitraum vom Beginn der Unruhen bis zur Wiederaufnahme der Abschiebungen von Minderheiten war unsicher, ob die Sicherheit für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet ist. Nach den im April 2005 getroffenen Feststellungen hat sich die Sicherheitslage im Kosovo inzwischen aber für andere Gruppen als die der Roma stabilisiert. Abgesehen von Angehörigen dieser Volksgruppe ist sowohl eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar, wie auch eine zwangsweise Rückführung. Insgesamt liegen gewichtige und nachvollziehbare Gründe dafür, der gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachzukommen, nicht mehr vor.
23 
Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch vorliegt, wenn Ausreisepflichtige der Pflicht zur Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht nachkommen. Wenn hiergegen eingewandt wird, eine Abschiebung sei über die UNMIC auch ohne das Vorhandensein von Reisepapieren möglich, greift dieser Einwand nicht durch, denn die Abschiebung verzögert sich beim Fehlen von Pässen, Identitätsnachweisen und ähnlichen Dokumenten. Wäre die Beschaffung von Pässen, Reisedokumenten oder Identitätsnachweisen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Übrigen nicht maßgeblich und genügte auch das bloße Nichtausreichen nicht, um sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, wären Fälle der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung kaum denkbar.
24 
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
15 
Die Klage ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, denn diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII.
17 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach §§ 3 f. AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, abweichend hiervon Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3. bis 6., die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach dieser Vorschrift erhält. Nur wenn einer der Kläger zu 1. und 2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen würde, hätten gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG auch die minderjährigen Kinder der Familie Anspruch auf Leistungen auf § 2 Abs. 1 i.V.m. dem SGB XII.
18 
Die Kläger zu 1. und 2. erfüllen haben zwar Leistungen nach dem AsylbLG über die Dauer von mehr als 36 Monaten bezogen. Maßgeblich für die Bestimmung des 36-Monatszeitraums ist die Unanfechtbarkeit des letzten Asyl(folge)antrags. Die Kläger haben lediglich ein Asylverfahren durchgeführt. Dieses ist durch Einstellung des Klageverfahrens am... 2001 rechtskräftig abgeschlossen worden. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG im... 2005 ist ein Zeitraum von mehr 36 Monate verstrichen. Dies genügt aber nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG. Die Voraussetzung der 36-Monats-Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG ist vielmehr mit dem Merkmal der nicht rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung verknüpft (Und-Verknüpfung). § 2 Abs. 1 AsylbLG verlangt also nicht nur, dass 36 Monate lang Leistungen bezogen worden sind und der Aufenthalt (zuletzt) nicht rechtsmissbräuchlich verlängert worden ist. Die Vorschrift ist vielmehr so zu verstehen, dass die Berechtigten während der gesamten 36-Monats-Frist ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst verlängert haben dürfen.
19 
Im vorliegenden Fall sind die Kläger zwar von März 2004 bis Mai 2005 nicht rechtsmissbräuchlich ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen (siehe unten). Damit sind lediglich 15 Monate auf die 36-Monatsfrist anzurechnen. Die Zeit vor März 2004 und nach Mai 2005 sind der 36-Monatsfrist nicht zuzurechnen.
20 
Daneben kommt es entscheidend darauf an, ob die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts „nicht rechtsmissbräuchlich selbst“ beeinflusst haben. Die hier anzuwendende, ab 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. Art. 8 Nr. 3 des AufenthaltsG 2004 vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) verlangt ein nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch beispielhaft genannte Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert. Bloßes Nichtausreisen kann diesem Verhalten aber bei Hinzutreten weiterer Umstände gleich geachtet werden, denn in der „bloßen Nichtausreise“ liegt bereits ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot aus § 50 Abs. 2 AufenthG. Mithin liegt in dem Unterlassen der Ausreise ein Rechtsverstoß, der jedenfalls auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B).
21 
Die Gruppe der Ashkali ist von der Gruppe der Roma zu unterscheiden. Die Ashkali sind eine ethnische Minderheit im Kosovo, aber auch in Albanien und Mazedonien. Sie grenzen sich in ihrem Selbstverständnis von den „Roma“ im Kosovo ab (vgl. Wikipedia, Freie Enzyklopädie, Stichwort: Ashkali; von Holtei, veröffentlicht unter www.hilfe-hd.de). Da es sich bei der Volksgruppe der Ashkali um eine eigenständige, von der Gruppe der Roma zu unterscheidende Minderheit im Kosovo handelt, ist für diese Gruppe eigenständig zu prüfen, ob nachvollziehbare oder gewichtige Gründe der Ausreise von Zugehörigen dieser Volksgruppe entgegenstehen.
22 
Anders als die Volksgruppe der Roma haben die Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali ab Mai 2005 und vor März 2004 keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe dafür, ihrer Ausreisepflicht nicht nachzukommen. Die Kammer stützt sich insoweit auf den Bericht des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19. Januar 2006. In diesem wird mitgeteilt, dass schon 2004, als Abschiebungen ethnischer Minderheiten ins Kosovo ausgesetzt waren, 301 Personen mit Mitteln aus dem Rückkehrerprogramm zur freiwilligen Ausreise angereizt werden konnten. Im Jahr 2005 sind aus Baden-Württemberg mindestens 186 Personen freiwillig ausgereist, darunter 48 Ashkali, die damit die größte Gruppe innerhalb der freiwillig ausreisenden Minderheitenangehörigen stellen. Dies deckt sich im wesentlichen mit einem Bericht des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach im Jahr 2005 231 Volkszugehörige der Gruppe der Ashkali abgeschoben wurden. Fast 500 Angehörigen von ethnischen Minderheiten freiwillig kehrten freiwillig ins Kosovo zurück. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2006 ergibt sich zudem, dass die UNMIC die stufenweise und koordinierte Rückkehr ins Kosovo organisiert. Nach Auffassung des UNHCR besteht, abgesehen von den Gruppen der Roma und der Serben, keine Gefährdung von Angehörigen ethnischer Minderheiten mehr. Dementsprechend ist im Mai 2005 nach dem zwischenzeitlichen Abschiebestopp infolge der Ausschreitungen im März 2004 die Abschiebung von Minderheitsangehörigen in das Kosovo wieder aufgenommen worden. Nach allem steht fest, dass einer freiwilligen Ausreise der Kläger von März 2004 bis Mai 2005 vorübergehend gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorlagen, entgegen standen. Für den Zeitraum vom Beginn der Unruhen bis zur Wiederaufnahme der Abschiebungen von Minderheiten war unsicher, ob die Sicherheit für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet ist. Nach den im April 2005 getroffenen Feststellungen hat sich die Sicherheitslage im Kosovo inzwischen aber für andere Gruppen als die der Roma stabilisiert. Abgesehen von Angehörigen dieser Volksgruppe ist sowohl eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar, wie auch eine zwangsweise Rückführung. Insgesamt liegen gewichtige und nachvollziehbare Gründe dafür, der gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachzukommen, nicht mehr vor.
23 
Die Kammer ist im Übrigen der Auffassung, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch vorliegt, wenn Ausreisepflichtige der Pflicht zur Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht nachkommen. Wenn hiergegen eingewandt wird, eine Abschiebung sei über die UNMIC auch ohne das Vorhandensein von Reisepapieren möglich, greift dieser Einwand nicht durch, denn die Abschiebung verzögert sich beim Fehlen von Pässen, Identitätsnachweisen und ähnlichen Dokumenten. Wäre die Beschaffung von Pässen, Reisedokumenten oder Identitätsnachweisen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Aufenthaltsverlängerung im Übrigen nicht maßgeblich und genügte auch das bloße Nichtausreichen nicht, um sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, wären Fälle der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung kaum denkbar.
24 
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
27 
Rechtsmittelbelehrung:
28 
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
29 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
30 
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 13, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31 
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
32 
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2006 - S 4 AY 5256/05 zitiert 7 §§.

Gesetz


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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B

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1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Freiburg nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG Freiburg hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. Die Frage des Ausschlusses der Antragsteller von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II) ist nicht Gegenstand dieses, auf Leistungen der Sozialhilfe bezogenen Antrags. Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. Nach dieser Vorschrift erhalten diejenigen Leistungsberechtigten weiterhin nur beschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG Freiburg dürfte sich das Verhalten der Antragsteller, das darin besteht, nicht freiwillig in den Kosovo auszureisen, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinn auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (so zu Recht SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159).
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohm in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S.u.M/100 -). Nach diesem Erlass ist zwar von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise von Roma aus dem Kosovo auszugehen, mit einer zwangsweisen Rückführung wird jedoch erst mit geringen Zahlen und nur bezüglich verurteilter Straftäter begonnen. Dies beruht auf Gesprächen einer Bund-Länderdelegation mit der zivilen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) vom 25. und 26. April 2005. Die UN-Verwaltung hat gegenüber dieser Kommission von einer Verbesserung der Lage in Roma gesprochen, welche eine Rückführung von Straftätern zulasse. Dabei ist allerdings von 40 Personen pro Monat (aus dem gesamten Bundesgebiet) die Rede. Diese vorsichtige Politik folgt aus den Lageeinschätzungen der UNMIK und des UNHCR hinsichtlich der Angehörigen der Roma im Kosovo (vgl. zuletzt März 2005 UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo). Die in den Lageberichten zum Ausdruck kommende Unsicherheit resultiert aus den pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber den Roma im März 2004 (vgl. hierzu UNHCR Position vom 30. März 2004). Insofern ist die Lage dort anders und ungünstiger als noch 2000 und 2001 (vgl. dazu VG Sigmaringen Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 (juris) und VG Münster Urteil vom 8. Juni 2004 5 K 1744/01 (juris)).
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat das Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch setzt nach der oben dargestellten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ein vorwerfbares Verhalten voraus. Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Freiburg nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG Freiburg hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. Die Frage des Ausschlusses der Antragsteller von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II) ist nicht Gegenstand dieses, auf Leistungen der Sozialhilfe bezogenen Antrags. Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. Nach dieser Vorschrift erhalten diejenigen Leistungsberechtigten weiterhin nur beschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG Freiburg dürfte sich das Verhalten der Antragsteller, das darin besteht, nicht freiwillig in den Kosovo auszureisen, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinn auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (so zu Recht SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159).
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohm in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S.u.M/100 -). Nach diesem Erlass ist zwar von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise von Roma aus dem Kosovo auszugehen, mit einer zwangsweisen Rückführung wird jedoch erst mit geringen Zahlen und nur bezüglich verurteilter Straftäter begonnen. Dies beruht auf Gesprächen einer Bund-Länderdelegation mit der zivilen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) vom 25. und 26. April 2005. Die UN-Verwaltung hat gegenüber dieser Kommission von einer Verbesserung der Lage in Roma gesprochen, welche eine Rückführung von Straftätern zulasse. Dabei ist allerdings von 40 Personen pro Monat (aus dem gesamten Bundesgebiet) die Rede. Diese vorsichtige Politik folgt aus den Lageeinschätzungen der UNMIK und des UNHCR hinsichtlich der Angehörigen der Roma im Kosovo (vgl. zuletzt März 2005 UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo). Die in den Lageberichten zum Ausdruck kommende Unsicherheit resultiert aus den pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber den Roma im März 2004 (vgl. hierzu UNHCR Position vom 30. März 2004). Insofern ist die Lage dort anders und ungünstiger als noch 2000 und 2001 (vgl. dazu VG Sigmaringen Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 (juris) und VG Münster Urteil vom 8. Juni 2004 5 K 1744/01 (juris)).
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat das Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch setzt nach der oben dargestellten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ein vorwerfbares Verhalten voraus. Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Freiburg nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG Freiburg hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Eine einstweilige Anordnung ist hier erforderlich, um den Lebensunterhalt der Antragsteller sicherzustellen. Die Frage des Ausschlusses der Antragsteller von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II) ist nicht Gegenstand dieses, auf Leistungen der Sozialhilfe bezogenen Antrags. Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass den Antragstellern der behauptete Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zusteht, da die Voraussetzungen des dieses ausschließenden § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der geltenden Fassung nicht gegeben sein dürften. Nach dieser Vorschrift erhalten diejenigen Leistungsberechtigten weiterhin nur beschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG Freiburg dürfte sich das Verhalten der Antragsteller, das darin besteht, nicht freiwillig in den Kosovo auszureisen, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.
Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinn auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (so zu Recht SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159).
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert (vgl. BT-Ds 15/420, S. 121). Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohm in NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf solche gewichtigen Gründe berufen. Sie sind im Besitz von ausländerrechtlichen Duldungen und werden nach den maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Baden-Württemberg seit Abschluss ihrer Asylverfahren und weiter bis heute nicht abgeschoben (vgl. Schreiben des Innenministeriums vom 23. Mai 2005 - 4-13-S.u.M/100 -). Nach diesem Erlass ist zwar von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise von Roma aus dem Kosovo auszugehen, mit einer zwangsweisen Rückführung wird jedoch erst mit geringen Zahlen und nur bezüglich verurteilter Straftäter begonnen. Dies beruht auf Gesprächen einer Bund-Länderdelegation mit der zivilen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) vom 25. und 26. April 2005. Die UN-Verwaltung hat gegenüber dieser Kommission von einer Verbesserung der Lage in Roma gesprochen, welche eine Rückführung von Straftätern zulasse. Dabei ist allerdings von 40 Personen pro Monat (aus dem gesamten Bundesgebiet) die Rede. Diese vorsichtige Politik folgt aus den Lageeinschätzungen der UNMIK und des UNHCR hinsichtlich der Angehörigen der Roma im Kosovo (vgl. zuletzt März 2005 UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo). Die in den Lageberichten zum Ausdruck kommende Unsicherheit resultiert aus den pogromartigen Ausschreitungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber den Roma im März 2004 (vgl. hierzu UNHCR Position vom 30. März 2004). Insofern ist die Lage dort anders und ungünstiger als noch 2000 und 2001 (vgl. dazu VG Sigmaringen Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 (juris) und VG Münster Urteil vom 8. Juni 2004 5 K 1744/01 (juris)).
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat das Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch setzt nach der oben dargestellten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ein vorwerfbares Verhalten voraus. Zwar kann auch ein Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige und klar erkennbare Handlungspflicht besteht. Eine solche kann angesichts der geschilderten Sicherheitslage im Kosovo und dem zögerlichen Verhalten der dortigen UN-Verwaltung hinsichtlich der Rückkehr gerade der Roma bezüglich deren freiwilliger Ausreise nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind zwar ausländerrechtlich ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo offensichtlich davon aus, dass eine Rückkehr von Roma in größerer Zahl Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr derzeitiges Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben nunmehr über drei Jahre nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG und einen geringfügigen Barbetrag erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).