Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines kinderbezogenen Ehegattenzuschlages streitig.
Die 1957 geborene Klägerin türkischer Herkunft, die mit Wirkung vom 15. August 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat, lebte mit ihrem türkischen Ehemann und ihren drei Kindern (A. 1977, E. 1981 und N. 1984) in der Bundesrepublik Deutschland. Am 15. März 1985 wurde sie von ihrem Ehemann mit mehreren Messerstichen nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung verletzt. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags durch Urteil des Landgerichts K. vom 12. Dezember 1985 - KS 10/85 IV 13/85 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Der Beklagte anerkannte als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG):
1. Chronifizierter depressiver Verstimmungszustand mit Angstzuständen, psychovegetativen Begleiterscheinungen und psychogener Schmerzüberlagerung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
2. Teilläsion des Nervus medianus links mit Einschränkung der Feinmotorik der Hand, Dysästhesien im gesamten linken Unterarm, Streckhemmung des Fingers V links durch narbige Verziehungen, zahlreiche reizlose Narben im Rumpfbereich und an den unteren Extremitäten.
Deswegen wurde der Klägerin ab 1. Juli 1990 (Antragsmonat) Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vom Hundert gewährt.
In dem Antrag vom 23. Mai 2005 auf die Gewährung von Versorgungsleistungen gab die Klägerin an, sie beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1523,20 Euro brutto. Ihre Kinder E. und N. befänden sich noch in der Schulausbildung, die Tochter A. werde zur Lehrerin ausgebildet (Bl. 51 ff. V-Akte). Ferner legte sie eine Haushaltsbescheinigung vom 19. Oktober 1999 vor, wonach ihre Kinder zu ihrem Haushalt gehörten (Bl. 60 V-Akte). Auf Nachfrage seitens des Beklagten bestätigte der VBL Karlsruhe, dass die Klägerin seit 1. August 1988 eine VBL-Rente in Höhe von 52,32 DM beziehe (Bl. 106 V-Akte). Die Klägerin legte noch eine Schulbescheinigung für E. K. über den Schulbesuch vom 9. März 1999 vor. Auf Nachfrage seitens des Beklagten beim Einwohnermeldeamt und Standesamt K. wurde die Auskunft erteilt, dass alle drei Kinder in der elterlichen Wohnung gemeldet seien (Bl. 134 V-Akte). Das H.-G. in K. erteilte die Auskunft, dass E. K. am 18. Juli 1997 und N. K. am 27. Juli 1998 abgemeldet worden seien und beide Mädchen daher nicht mehr das H.-G. besuchten (Bl. 135 V-Akte).
Mit Erstanerkennungsbescheid vom 8. November 2000 (Bl. 156 V-Akte) bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Anerkennung der Entschädigungsfolgen ab 1. Juli 1990 eine Beschädigtenrente unter Berücksichtigung eines Ehegattenzuschlages bis 30. September 2000. Denn eine Weitergewährung des Ehegattenzuschlags über das 16. Lebensjahr der Kinder hinaus setze voraus, dass sich diese in Schul- oder Berufsausbildung befänden. Dies sei bisher nicht nachgewiesen.
Hierauf legte die Klägerin eine Studienbescheinigung vom 11. Dezember 2000 für A. K. vor, die seit 1996 in der Türkei an der Fakultät für Erziehungswissenschaft zur Deutschlehrerin ausgebildet werde (Bl. 193 V-Akte). Nach den nun vorgelegten Bescheinigungen des H.-G.s in K. besuchten E. K. noch bis voraussichtlich 31. Juli 2001 und N. K. bis voraussichtlich 30. Juni 2004 die Schule (Bl. 194, 195. V-Akte). Auf Anregung der Familienkasse des Arbeitsamtes K., es könne sich bei den Schulbescheinigungen nur um Fälschungen handeln, holte der Beklagte erneut bei dem H.-G. eine telefonische Auskunft ein. Dabei wurde wiederum bestätigt, dass N. am 29. Juli 1998 und E. am 18. September 1997 abgemeldet worden seien. Wie es zur Ausstellung der Schulbescheinigungen gekommen wäre, sei ein Rätsel (Bl. 201 V-Akte). Hierzu wurde noch eine schriftliche Bescheinigung (Bl. 202 V-Akte) zu den Akten gereicht.
In der Folgezeit legte die Klägerin weitere Unterlagen vor (Studienbescheinigung der M.-Universität über A., Bl. 224 V-Akte; Bescheinigung des St. G. Handels- und BerufsG.s Türkei vom 16. Juni 2000 über den Diplomabschluss von E. im Bereich Tourismus, Bl. 227 V-Akte; Bescheinigung des G.s C. 2001 über N., Bl. 235 V-Akte).
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Die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg teilte am 2. Juni 2003 mit, dass der Klägerin ab 1. Juli 2000 Rente in Höhe von 1430,46 DM netto und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 745,39 Euro gewährt werde (Bl. 258 f. V-Akte).
11 
Nachdem die Familienkasse des Arbeitsamtes K. am 28. Juli 2003 angab, dass ab Oktober 2000 für keines der Kinder der Klägerin mehr Kindergeld gezahlt werde, veranlasste der Beklagte erneut eine Nachfrage bei der Klägerin über ihre Kinder. Die Klägerin teilte am 22. Juli 2003 mit, dass A. K. ihre Schul- und Berufsausbildung zum 1. Mai 2003 mit dem Diplom des Oberschulamtes beendet habe und nunmehr an der K. Universität angemeldet sei (Bl. 271 V-Akte). Die Tochter E. studiere noch voraussichtlich bis 2005/2006 und absolviere gerade ein Praktikum in K. (Bl. 272 V-Akte). Die Tochter N. habe zum 15. Juni 2003 die Mittelschule/Oberschule beendet, warte noch auf die Ergebnisse der Universitätsprüfung und halte sich momentan in K. auf. Beigefügt waren weitere Bescheinigungen über Schul- und Universitätsbesuche in der Türkei.
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Die Klägerin reichte noch die Immatrikulationsbescheinigung für A. K. für das Wintersemester 2003/2004 an der Universität K. (Bl. 288 V-Akte) ein und gab ergänzend am 14. November 2003 an, ihre Tochter verfüge über kein eigenes Einkommen (Bl. 295 V-Akte).
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Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gewährte der Beklagte der Klägerin neben der Grundrente einen Ehegattenzuschlag vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2004 in Höhe von 65 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter A. habe im November 2000 in der Türkei gelebt und sei somit nicht in dem Haushalt in K. versorgt worden. Dies gelte auch für die Töchter E. und N., die auf Nachfrage beim H.-G. in K. diese Schule nicht besucht hätten, sondern jeweils abgemeldet worden seien. Für alle drei Töchter seien dann Schul- und Studienbescheinigungen aus der Türkei vorgelegt worden. Die Frage, wer den Studienaufenthalt der Töchter finanziere, sei nie beantwortet worden. Seit Oktober 2003 seien die Voraussetzungen für die Gewährung des kinderbezogenen Ehegattenzuschlages wieder erfüllt, da die Tochter A. wieder an der Universität K. studiere. Der Ehegattenzuschlag entfalle jedoch mit Ablauf des 31. Januar 2004, weil sie im Januar 2004 das 27. Lebensjahr vollende.
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Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Tochter E. habe bis 18. September 1997 das H.-G. in K. besucht, sei anschließend in die Türkei verzogen, habe dort weiter die höhere Schule besucht und den Schulabschluss erreicht. Seit Oktober 2003 sei sie Studentin im 3. Studienjahr an der M. Universität in I.. Die Tochter N. habe ebenfalls vom 12. September 1995 bis 29. Juli 1998 das H.-G. in K. besucht, sei dann gleichfalls in die Türkei gegangen und habe dort ihre Schulausbildung fortgesetzt. Den Abschluss habe sie am 12. September 2003 erreicht und sei jetzt Studentin im ersten Studienjahr an der türkischen Universität. Die Tochter A. habe vier Jahre an der M. Universität studiert, dort am 7. Mai 2003 ein Diplom erhalten und studiere jetzt an der Universität K.. Das Studium verlängere sich durch die Sprachschwierigkeiten. Während ihres Studiums an der M. Universität hätten die Töchter bei ihrem Onkel (Bruder der Mutter) in I. gewohnt. Die Klägerin habe regelmäßig Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsbeträge durch Abbuchung auf EC-Karte geleistet. Der Rest werde vom Onkel aufgebracht. Das Leben in der Türkei sei billiger. Alle Aufwendungen würden von der Klägerin zurückgezahlt, sobald sie finanziell dazu wieder in der Lage sei.
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Sie hat hierzu eine schriftliche Bestätigung ihres Bruders vom 23. Dezember 2003 (Sorge und finanzielle Unterstützung der Töchter seinerseits in jeglicher Hinsicht, Bl. 339 V-Akte) sowie Kontoauszüge der Konten von E. K. (Abhebungen in der Türkei im April, Mai, Juni, Juli, November und Dezember 2003; zwei Überweisungen der Klägerin im Januar 2003 über 240 EUR und im FE.ar 2003 über 300 EUR) und der Klägerin bei der Sparkasse B. (Abhebungen in der Türkei und zwei Überweisungen an E. im Januar 2003 über 240 EUR und im August 2003 über 100 EUR, Bl. 340 ff.) vorgelegt.
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, aus den vorgelegten Schul- und Studienbescheinigungen ergebe sich, dass die Töchter einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung in der Türkei ableisteten bzw. noch ableisten würden. Somit stehe lediglich ein kinderbezogener Ehegattenzuschlag für die Tochter A. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres im Januar 2004 zu. Das Schreiben des Bruders habe bestätigt, dass das klägerische Einkommen bzw. die monatlichen Zuwendungen in der Türkei nicht ausreichten, um den Unterhalt der Töchter sicherzustellen. Sie müssten von ihrem Bruder finanziell unterstützt werden. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Töchter auf eigene Kosten der Klägerin anderweitig untergebracht worden seien.
17 
Hiergegen hat die Klägerin am 2. November 2005 und somit verspätet Klage beim Sozialgericht K. (SG) erhoben. Auf den Vergleichsvorschlag des SG vom 27. Mai 2006 verpflichtete sich der Beklagte unter Zustimmung der Klägerin, das Klageschreiben als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 15. Dezember 2003 zu behandeln und der Klägerin darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen (S 1 VG 2812/05).
18 
Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2003 mit der Begründung ab, aus den zahlreichen vorgelegten Schul- und Studienbescheinigungen ergebe sich, dass die Töchter E. und N. an der M. Universität in der Türkei studierten. Das klägerische Einkommen bzw. die monatlichen Zuwendungen, die sie den beiden Töchtern zukommen lasse, reiche nicht aus, um deren Unterhalt sicherzustellen. Vielmehr müsse ihr Bruder die Töchter finanziell unterstützen. Somit seien die beiden Mädchen nicht auf ihre Kosten anderweitig untergebracht. Da die Voraussetzungen für den kinderbezogenen Ehegattenzuschlag nicht gegeben seien, sei der Bescheid nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der dagegen eingelegte, nicht begründete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006).
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Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2006 erneut Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sie habe ihren drei Kindern Berufschancen ermöglichen wollen, zu denen sie in Deutschland nicht in der Lage gewesen sei. In dieser Situation habe ihr aus rein familiären Gründen der Bruder geholfen. Ihre Kinder hätten in der Türkei studiert, wo das Leben billiger sei. Die häusliche Gemeinschaft sei dadurch nicht aufgehoben worden. Denn sie habe Monat für Monat Unterhaltsbeträge an ihren Bruder überwiesen. Das habe dieser auch schriftlich bestätigt.
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Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, nur 2005 und 2006 seien von dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse B. (Nr. 219774) größere Geldbeträge in I. abgehoben worden, nämlich 5697 EUR im Jahr 2005 und 6638 EUR im Jahr 2006. Die zeitlichen Abstände und die Höhe der einzelnen Verfügungen seien dabei keinesfalls nachvollziehbar. Auch sei nicht nachgewiesen, dass regelmäßig Monat für Monat ein Unterhaltsbeitrag überwiesen worden sei. Weder die Höhe der einzelnen Verfügungen noch die zeitlichen Abstände (in einigen Monaten keine Verfügung) ließen auf einen sicheren Unterhaltsbeitrag schließen. Es würden EC-Karten mit verschiedenen Kartennummern verwendet. Zudem schränke sich die elterliche Sorge nicht nur auf die Gewährung von Unterhalt ein. Eine regelmäßige Kommunikation mit den Töchtern, belegt durch Rechnungen oder Reisebelege, seien ebenfalls nicht nachgewiesen.
21 
Hierauf hat die Klägerin Telefonrechnungen von E. K. ab September 2006 sowie ihren eigenen Flugschein für 2006 (Hinflug Oktober und Rückflug Dezember) vorgelegt.
22 
Die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 ist vertagt worden und das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes weitere Akten, insbesondere diejenigen der Staatsanwaltschaft K. beigezogen, und sich erneut die Schulbescheinigungen des H.-G.s vorlegen lassen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe entgegen der Absprache in dem ersten mündlichen Termin vom 23. Januar 2008 keine Aufstellung vorgelegt, die die einzelnen Leistungen an ihre Töchter darstelle. Allein die Erklärung ihres Bruders vom 23. Dezember 2003 reiche dafür nicht aus. Wenn die Klägerin sowohl im Januar als auch im April 2007 behauptet habe, dass sie sämtliche Aufwendungen für ihre Töchter alleine trage und ihr Bruder nicht zum Unterhalt beitrage, dann stehe dies im Widerspruch zu ihrem früherem Vortrag. Danach habe ihr Bruder finanziell die Kosten getragen, bis die Klägerin in der Lage sei, diese zu übernehmen. Die vorgelegten Kontoauszüge seien ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der früheren Ablehnungsentscheidung zu begründen. Denn den Kontoauszügen lasse sich nicht entnehmen, wer die entsprechenden Beträge abgebucht habe und zu welchem Zweck. Auffällig sei, dass keine Regelmäßigkeit erkennbar sei. Allein regelmäßige Zuwendungen könnten als Indiz gewertet werden, dass Unterhaltszahlungen erfolgten. Zudem sei die Glaubwürdigkeit der Klägerin erheblich in Zweifel gezogen, denn sie habe nachweislich falsche Schulbescheinigungen vorgelegt. Deswegen sei sie wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 5. Juni 2002 (24 Js 7917/01, rechtskräftig seit dem 25. Juni 2002), verurteilt worden. Das Gericht habe von einer Betrugsanzeige abgesehen, obwohl die Verwendung der gefälschten Urkunden in dem Strafverfahren lediglich Leistungen der Kindergeldkasse betroffen habe. Die Kinder der Klägerin hätten zur Überzeugung des Gerichts den Haushalt der Klägerin verlassen, seien ins Ausland verzogen und hätten dort eine Schul- und Berufsausbildung begonnen. Dies stelle ein Loslösen aus dem Elternhaus dar und könne nicht mehr als Versorgung im eigenen Haus gewertet werden.
23 
Gegen das am 14. November 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorgetragen hat, die Tochter A. sei bereits seit Sommer 2002 durchgehend zurück nach Deutschland zu ihr gekommen und habe dann bis zu ihrer Immatrikulation für das Wintersemester 03/04 als Kassiererin im Baumarkt OBI nebenerwerbend gearbeitet. Bereits während der Studienzeit in I. habe sie sich regelmäßig während der Semesterferien bei ihr aufgehalten. Die Tochter E. sei im August 1996 nach I. verzogen, habe das dortige österreichische St. G.-Kolleg besucht und im Jahr 2000 die Matura (Abitur) absolviert. Es habe sich dann ein Studium angeschlossen. Ab 2001 habe sie Wirtschaftsinformatik studiert und dies erfolgreich mit dem Diplomabschluss im Jahr 2007 beendet. Auch sie habe sich während der Semesterferien längst möglich bei ihr, der Klägerin, befunden, nebenher beispielsweise als Kassiererin in der Drogerie M. gearbeitet, auch Praktika absolviert und lebe seit November 2008 in der Schweiz. Die Tochter N. habe sich 1997 in die Türkei begeben. Sie habe dort ebenfalls eine deutsche Schule besucht und ihren Abschluss gemacht. Sie habe die Aufnahmeprüfung 2003 bestanden und sei bis heute Studentin der M. Universität für Betriebswirtschaftslehre.
24 
Sie hat hierzu weitere Kontoauszüge sowie eine Bestätigung von Frau T., sie habe der Klägerin häufig Geld geliehen, die Summe belaufe sich momentan auf 5500 Euro, vorgelegt. Des Weiteren hat sie die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 (2 K 190/03, 2 K 340/02 und 2 K 346/02) zu den Akten gegeben, wonach die Töchter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und diesen, wenn möglich, genutzt hätten, deswegen Kindergeld zu gewähren sei.
25 
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
26 
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. September 2008 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Dezember 2003 teilweise zurückzunehmen und ihr Ehegattenzuschlag für ihre drei Töchter A., E. und N. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er ist der Auffassung, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff nicht mit dem der häuslichen Gemeinschaft zu vergleichen sei. Hier müsse die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung berücksichtigt werden. Dass die Klägerin ihre Töchter selber unterhalten habe, sei weiterhin nicht nachgewiesen. Zunächst habe die Klägerin vorgetragen, nur ihre Tochter E. habe Geld in der Türkei abheben können. Nun gestehe sie ein, dass alle ihre Töchter Abbuchungen hätten tätigen können.
30 
Die Klägerin hat weitere Unterlagen (u. a. über kieferorthopädische Behandlungen, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsausweise) vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 77 ff. der Senatsakte verwiesen.
31 
Der damalige Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 10. März 2011 erörtert und auch die anwesenden Töchter A. und E. gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen (Bl. 162 f. Senatsakte).
32 
Auf Aufforderung des Senats vom 14. September 2011, die Zeiten des Aufenthalts im Haushalt der Mutter nachzuweisen, hat der klägerische Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Klägerin keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen werde.
33 
Hierauf hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung auch ohne Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückgewiesen werden kann, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht mehr für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten S 1 VG 2812/02 und S 2 VG 850/91 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind.
36 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten. Sie hat über den Ehegattenzuschlag von Oktober 2003 bis Januar 2004 hinaus keinen Anspruch.
37 
Verfahrensrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin auf Überprüfung des Bescheides vom 15. Dezember 2003 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
38 
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, den nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, da seit Oktober 2000 mit Ausnahme der Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 kein Anspruch auf kinderbezogenen Ehegattenzuschlag besteht.
39 
Materiellrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 33a und 33b Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte, deren Ehe wie die der Klägerin aufgelöst worden ist, erhalten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 BVG einen Zuschlag, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Abs. 2 bis 4 BVG sorgen.
40 
Dies ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig davon der Fall, dass das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 33b Abs 4 Satz 1 BVG). Für den folgenden Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kommt Kinderzuschlag nur noch in Betracht, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder in der Person des Kindes die im Gesetz näher bezeichneten Hinderungsgründe bestehen, um sich selbst zu unterhalten, und demzufolge davon ausgegangen werden kann, dass das Kind weiterhin von dem Geschädigten unterhalten wird (§ 33b Abs. 4 Satz 2 Buchst a bis c BVG). Auch wird nach § 33b Abs. 4 letzter Satz BVG Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung länger gezahlt, wenn die Schul- oder Berufsausbildung sich aus einem Grunde verzögert hat, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben. Letzteres ist im Falle der Töchter der Klägerin zu verneinen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
41 
Bereits deswegen erweist sich die Entscheidung des Beklagten, den Zuschlag für die Tochter A. nur bis zum 31. Januar 2004 zu gewähren, als rechtmäßig, denn sie allein (dazu unten) hat zwar seit Oktober 2003 nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
42 
Nach den zu § 33a BVG ergangenen Verwaltungsvorschriften, die auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sorgt ein Beschädigter für ein Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und Förderung des persönlichen Wohls des Kindes (Abs. 2). Nach Abs. 3 befindet sich ein Kind auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll.
43 
Dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin bei ihren sich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung in der Türkei befindlichen Töchtern nicht vorliegen, hat das SG in Auswertung der vorgelegten Unterlagen (Schulbescheinigungen, Kontoauszüge, Meldebescheinigungen, beigezogenes Urteil des Amtsgerichts) ausführlich begründet dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich im vollen Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab.
44 
Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff nicht mit dem der häuslichen Gemeinschaft zu vergleichen ist. Hierfür ist die Unterbringung bei dem Onkel mit Loslösen vom elterlichen Haushalt der Klägerin durchaus entscheidend.
45 
Eine solche häusliche Gemeinschaft bestand in der streitbefangenen Zeit ab November 2000 mit den Töchtern der Klägerin nicht mehr. Auch zur Überzeugung des Senats führen die unauflösbaren Widersprüche im Vortrag der Klägerin zur Unglaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Angaben. Für den Senat ergibt sich das zunächst aus der Vorlage der gefälschten Schulbescheinigungen, mit denen sie versucht hat, in der streitbefangenen Zeit den weiteren inländischen Schulbesuch ihrer Töchter E. und N. am H.-G. in Deutschland nachzuweisen. Dass diese Bescheinigungen unrichtig sind, ergibt sich nicht nur aus den aufgrund der Schulabmeldung belegten Angaben des H.-G.s, sondern auch aus den im Widerspruchs- und Klage- wie Berufungsverfahren vorgelegten Schul- und Studienbescheinigungen aus der Türkei. Danach haben sich die Tochter E. 1996 und die Tochter N. 1997 dauerhaft in die Türkei begeben. Die Klägerin ist wegen der Vorlage der Schulbescheinigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindergeld für ihre Töchter durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt worden.
46 
Erst nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, hat die Klägerin eingeräumt, dass sich ihre Töchter nicht mehr bei ihr, obwohl sie nach wie vor den Erstwohnsitz ihrer Kinder in Deutschland angegeben hatte, sondern in der Türkei bei ihrem Bruder aufhalten. Insoweit kann die Klägerin aber weder den Nachweis dafür, dass ihre Töchter auf ihre Kosten untergebracht sind noch dass die häusliche Gemeinschaft weiter besteht, führen.
47 
Zu der Unterstützungsleistung an ihre Kinder befragt, hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass allein ihr Bruder in der Türkei ihre Töchter unterstützt. Dieser hat ihre Angaben auch so bestätigt und zusätzlich angegeben, dass er für seine Nichten die Sorge übernommen hat. Für den Senat bestehen angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin und dem räumlichen Abstand der Klägerin zu ihren Kindern keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erstangaben. Denn die Klägerin hat zum Beispiel im Jahr 2005 nach Abzug der Abhebungen in der Türkei nur über ein monatliches Einkommen von 725 Euro monatlich verfügt, von dem noch Miete (315 Euro), Zahlungen an Entsorgungsbetriebe (20 Euro), an die Stadtwerke (50 Euro), an die AOK (56 Euro) und eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 400 Euro, also Lebenshaltungskosten von 841 Euro in Abzug zu bringen sind. Folglich reichen ihre Einkünfte nicht aus, um ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen. Weitere Einnahmequellen hat die Klägerin nicht belegt, nur im Erörterungstermin von einer Putzstelle berichtet, mit deren Bezahlung sie aber auch nicht nennenswert ihre Einkommenssituation verbessern kann. Dafür, dass die Klägerin regelmäßig von Freunden in der Vergangenheit unterhalten wurde und wird, gibt es keinerlei stichhaltige Nachweise, sondern nur die Bescheinigung vom 15. September 2008 von Frau T. über einen Betrag von 5500 Euro, von dem aber ohne Zweifel nicht drei unterhaltsberechtigte Kinder über acht Jahre unterhalten werden können. Außerdem geht aus dem Einzeiler nicht hervor, für welche Zwecke und für welche Zeiträume die Klägerin von Frau T. Geld geliehen hat.
48 
Nachdem der Beklagte begründete Zweifel am Unterhalt der Kinder durch die Klägerin geäußert hat, hat die Klägerin daraufhin vorgetragen, sie habe ihre Kinder selbst, also allein unterhalten. Die dafür eingereichten Kontoauszüge belegen dies indessen nicht. Die Klägerin hatte für ihre Kinder weder einen Dauerauftrag eingerichtet, was zumindest ein Indiz für eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen könnte, noch haben alle der drei Kinder über ein Konto verfügt oder ist Kontovollmacht für das Konto der Tochter E. belegt. Das gilt umso mehr, als monateweise überhaupt keine Geldtransfers in die Türkei erfolgten (z.B. von April bis Oktober 2003, von Januar bis Mai 2004, von März bis April bzw. im August 2005) und auch ein Verwendungszweck (z.B. Unterhalt für die Tochter für den Monat oder Überweisung für den Zweck) nicht ersichtlich ist.
49 
Auch die in der Türkei getätigten Abhebungen, die die Klägerin von ihrem eigenen Konto ab 2003 nachgewiesen hat, lassen zum einen jeglichen Nachweis dafür vermissen, wovon die drei Töchter die vorangegangenen Jahre gelebt haben. Die abgehobenen Summen sind zum Teil mit 20 Euro viel zu gering für den Unterhalt eines Kindes auch in der Türkei. Zum anderen ist in keiner Weise belegt, für welchen Zweck die Abhebungen erfolgten und wer die Abhebungen jeweils getätigt hat. Die Klägerin hat hierzu zunächst mit Schriftsätzen vom 26. April und 27. September 2007 noch vorgetragen, nur die Tochter E. habe Geld in der Türkei abheben können. Auch diesen Vortrag hat sie im Weiteren widerrufen und am 22. April 2009 behauptet, alle Töchter hätten Geld abheben können.
50 
Die vom Beklagten angeforderte Aufstellung ihrer Zahlungen hat sie bislang nicht und auch auf Aufforderung des Senats nicht vorgelegt. Der Senat geht daher in Auswertung aller Unterlagen wie das SG davon aus, dass die Klägerin ihre Kinder nicht überwiegend unterhalten hat.
51 
Zum anderen fehlt es aber auch an der häuslichen Gemeinschaft der Klägerin mit ihren Töchtern. Es ist in keiner Weise nachgewiesen, wann sich die Töchter bei ihrer Mutter aufgehalten haben bzw. wann diese selbst in der Türkei mit ihren Töchtern Kontakt hatte. Aus den vorgelegten Telefonrechnungen für einzelne Monate, die auch nur die zu diesen Zeitpunkten in K. befindliche Tochter E. betreffen, ergibt sich weder etwas über die anderen Töchter noch über den hier allein maßgebenden Kontakt in der Türkei. Das einmalige Flugticket wie die Abhebungen der Klägerin in der Türkei belegen nur, dass sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, nicht aber, dass sie für ihre Kinder gesorgt hat. Der Aufforderung des Senats zur Vorlage weiterer Unterlagen ist die Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen. Auch der Senat ist daher wie das SG zur Überzeugung gelangt, dass die Kinder durch das Verlassen des Haushalts der Klägerin und den Verzug ins Ausland mit Beginn einer dortigen Schul- und Berufsausbildung, mit Ausnahme der Tochter A. ab dem Wintersemester 2003/2004, sich aus dem Elternhaus seit November 2000 gelöst haben. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise dafür, dass sich die Tochter N. in Deutschland hat kieferorthopädisch behandeln lassen oder in den Semesterferien vereinzelt Praktika durchgeführt hat (die Verdienstabrechnungen der Tochter E. beim M. Markt oder der Softlab GmbH belegen eher, dass sich dieses Kind selbst unterhalten hat), können daher nicht mehr als Nachweis für eine häusliche Gemeinschaft oder eine Sorge für ihre Töchter gewertet werden.
52 
Die Klägerin kann daher die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen, was nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu ihren Lasten geht (ständige Rechtsprechung seit BSGE 19, 52). Somit besteht nur wegen der Tochter A. vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2004 Anspruch auf den kinderbezogenen Ehegattenzuschlag, denn sie allein hat nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
53 
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
54 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

35 
Der Senat kann über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind.
36 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten. Sie hat über den Ehegattenzuschlag von Oktober 2003 bis Januar 2004 hinaus keinen Anspruch.
37 
Verfahrensrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin auf Überprüfung des Bescheides vom 15. Dezember 2003 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
38 
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, den nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, da seit Oktober 2000 mit Ausnahme der Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 kein Anspruch auf kinderbezogenen Ehegattenzuschlag besteht.
39 
Materiellrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 33a und 33b Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte, deren Ehe wie die der Klägerin aufgelöst worden ist, erhalten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 BVG einen Zuschlag, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Abs. 2 bis 4 BVG sorgen.
40 
Dies ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig davon der Fall, dass das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 33b Abs 4 Satz 1 BVG). Für den folgenden Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kommt Kinderzuschlag nur noch in Betracht, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder in der Person des Kindes die im Gesetz näher bezeichneten Hinderungsgründe bestehen, um sich selbst zu unterhalten, und demzufolge davon ausgegangen werden kann, dass das Kind weiterhin von dem Geschädigten unterhalten wird (§ 33b Abs. 4 Satz 2 Buchst a bis c BVG). Auch wird nach § 33b Abs. 4 letzter Satz BVG Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung länger gezahlt, wenn die Schul- oder Berufsausbildung sich aus einem Grunde verzögert hat, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben. Letzteres ist im Falle der Töchter der Klägerin zu verneinen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
41 
Bereits deswegen erweist sich die Entscheidung des Beklagten, den Zuschlag für die Tochter A. nur bis zum 31. Januar 2004 zu gewähren, als rechtmäßig, denn sie allein (dazu unten) hat zwar seit Oktober 2003 nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
42 
Nach den zu § 33a BVG ergangenen Verwaltungsvorschriften, die auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sorgt ein Beschädigter für ein Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und Förderung des persönlichen Wohls des Kindes (Abs. 2). Nach Abs. 3 befindet sich ein Kind auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll.
43 
Dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin bei ihren sich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung in der Türkei befindlichen Töchtern nicht vorliegen, hat das SG in Auswertung der vorgelegten Unterlagen (Schulbescheinigungen, Kontoauszüge, Meldebescheinigungen, beigezogenes Urteil des Amtsgerichts) ausführlich begründet dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich im vollen Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab.
44 
Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff nicht mit dem der häuslichen Gemeinschaft zu vergleichen ist. Hierfür ist die Unterbringung bei dem Onkel mit Loslösen vom elterlichen Haushalt der Klägerin durchaus entscheidend.
45 
Eine solche häusliche Gemeinschaft bestand in der streitbefangenen Zeit ab November 2000 mit den Töchtern der Klägerin nicht mehr. Auch zur Überzeugung des Senats führen die unauflösbaren Widersprüche im Vortrag der Klägerin zur Unglaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Angaben. Für den Senat ergibt sich das zunächst aus der Vorlage der gefälschten Schulbescheinigungen, mit denen sie versucht hat, in der streitbefangenen Zeit den weiteren inländischen Schulbesuch ihrer Töchter E. und N. am H.-G. in Deutschland nachzuweisen. Dass diese Bescheinigungen unrichtig sind, ergibt sich nicht nur aus den aufgrund der Schulabmeldung belegten Angaben des H.-G.s, sondern auch aus den im Widerspruchs- und Klage- wie Berufungsverfahren vorgelegten Schul- und Studienbescheinigungen aus der Türkei. Danach haben sich die Tochter E. 1996 und die Tochter N. 1997 dauerhaft in die Türkei begeben. Die Klägerin ist wegen der Vorlage der Schulbescheinigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindergeld für ihre Töchter durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt worden.
46 
Erst nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, hat die Klägerin eingeräumt, dass sich ihre Töchter nicht mehr bei ihr, obwohl sie nach wie vor den Erstwohnsitz ihrer Kinder in Deutschland angegeben hatte, sondern in der Türkei bei ihrem Bruder aufhalten. Insoweit kann die Klägerin aber weder den Nachweis dafür, dass ihre Töchter auf ihre Kosten untergebracht sind noch dass die häusliche Gemeinschaft weiter besteht, führen.
47 
Zu der Unterstützungsleistung an ihre Kinder befragt, hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass allein ihr Bruder in der Türkei ihre Töchter unterstützt. Dieser hat ihre Angaben auch so bestätigt und zusätzlich angegeben, dass er für seine Nichten die Sorge übernommen hat. Für den Senat bestehen angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin und dem räumlichen Abstand der Klägerin zu ihren Kindern keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erstangaben. Denn die Klägerin hat zum Beispiel im Jahr 2005 nach Abzug der Abhebungen in der Türkei nur über ein monatliches Einkommen von 725 Euro monatlich verfügt, von dem noch Miete (315 Euro), Zahlungen an Entsorgungsbetriebe (20 Euro), an die Stadtwerke (50 Euro), an die AOK (56 Euro) und eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 400 Euro, also Lebenshaltungskosten von 841 Euro in Abzug zu bringen sind. Folglich reichen ihre Einkünfte nicht aus, um ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen. Weitere Einnahmequellen hat die Klägerin nicht belegt, nur im Erörterungstermin von einer Putzstelle berichtet, mit deren Bezahlung sie aber auch nicht nennenswert ihre Einkommenssituation verbessern kann. Dafür, dass die Klägerin regelmäßig von Freunden in der Vergangenheit unterhalten wurde und wird, gibt es keinerlei stichhaltige Nachweise, sondern nur die Bescheinigung vom 15. September 2008 von Frau T. über einen Betrag von 5500 Euro, von dem aber ohne Zweifel nicht drei unterhaltsberechtigte Kinder über acht Jahre unterhalten werden können. Außerdem geht aus dem Einzeiler nicht hervor, für welche Zwecke und für welche Zeiträume die Klägerin von Frau T. Geld geliehen hat.
48 
Nachdem der Beklagte begründete Zweifel am Unterhalt der Kinder durch die Klägerin geäußert hat, hat die Klägerin daraufhin vorgetragen, sie habe ihre Kinder selbst, also allein unterhalten. Die dafür eingereichten Kontoauszüge belegen dies indessen nicht. Die Klägerin hatte für ihre Kinder weder einen Dauerauftrag eingerichtet, was zumindest ein Indiz für eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen könnte, noch haben alle der drei Kinder über ein Konto verfügt oder ist Kontovollmacht für das Konto der Tochter E. belegt. Das gilt umso mehr, als monateweise überhaupt keine Geldtransfers in die Türkei erfolgten (z.B. von April bis Oktober 2003, von Januar bis Mai 2004, von März bis April bzw. im August 2005) und auch ein Verwendungszweck (z.B. Unterhalt für die Tochter für den Monat oder Überweisung für den Zweck) nicht ersichtlich ist.
49 
Auch die in der Türkei getätigten Abhebungen, die die Klägerin von ihrem eigenen Konto ab 2003 nachgewiesen hat, lassen zum einen jeglichen Nachweis dafür vermissen, wovon die drei Töchter die vorangegangenen Jahre gelebt haben. Die abgehobenen Summen sind zum Teil mit 20 Euro viel zu gering für den Unterhalt eines Kindes auch in der Türkei. Zum anderen ist in keiner Weise belegt, für welchen Zweck die Abhebungen erfolgten und wer die Abhebungen jeweils getätigt hat. Die Klägerin hat hierzu zunächst mit Schriftsätzen vom 26. April und 27. September 2007 noch vorgetragen, nur die Tochter E. habe Geld in der Türkei abheben können. Auch diesen Vortrag hat sie im Weiteren widerrufen und am 22. April 2009 behauptet, alle Töchter hätten Geld abheben können.
50 
Die vom Beklagten angeforderte Aufstellung ihrer Zahlungen hat sie bislang nicht und auch auf Aufforderung des Senats nicht vorgelegt. Der Senat geht daher in Auswertung aller Unterlagen wie das SG davon aus, dass die Klägerin ihre Kinder nicht überwiegend unterhalten hat.
51 
Zum anderen fehlt es aber auch an der häuslichen Gemeinschaft der Klägerin mit ihren Töchtern. Es ist in keiner Weise nachgewiesen, wann sich die Töchter bei ihrer Mutter aufgehalten haben bzw. wann diese selbst in der Türkei mit ihren Töchtern Kontakt hatte. Aus den vorgelegten Telefonrechnungen für einzelne Monate, die auch nur die zu diesen Zeitpunkten in K. befindliche Tochter E. betreffen, ergibt sich weder etwas über die anderen Töchter noch über den hier allein maßgebenden Kontakt in der Türkei. Das einmalige Flugticket wie die Abhebungen der Klägerin in der Türkei belegen nur, dass sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, nicht aber, dass sie für ihre Kinder gesorgt hat. Der Aufforderung des Senats zur Vorlage weiterer Unterlagen ist die Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen. Auch der Senat ist daher wie das SG zur Überzeugung gelangt, dass die Kinder durch das Verlassen des Haushalts der Klägerin und den Verzug ins Ausland mit Beginn einer dortigen Schul- und Berufsausbildung, mit Ausnahme der Tochter A. ab dem Wintersemester 2003/2004, sich aus dem Elternhaus seit November 2000 gelöst haben. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise dafür, dass sich die Tochter N. in Deutschland hat kieferorthopädisch behandeln lassen oder in den Semesterferien vereinzelt Praktika durchgeführt hat (die Verdienstabrechnungen der Tochter E. beim M. Markt oder der Softlab GmbH belegen eher, dass sich dieses Kind selbst unterhalten hat), können daher nicht mehr als Nachweis für eine häusliche Gemeinschaft oder eine Sorge für ihre Töchter gewertet werden.
52 
Die Klägerin kann daher die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen, was nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu ihren Lasten geht (ständige Rechtsprechung seit BSGE 19, 52). Somit besteht nur wegen der Tochter A. vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2004 Anspruch auf den kinderbezogenen Ehegattenzuschlag, denn sie allein hat nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
53 
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
54 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2011 - L 6 VG 5844/08

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2011 - L 6 VG 5844/08 zitiert 15 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

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(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommenst

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(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eig

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 K 190/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ab Februar 2002. 3  Die Klägerin sowie ihre am 29. Januar 1977 in Deutschland geboren

Referenzen

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ab Februar 2002.
Die Klägerin sowie ihre am 29. Januar 1977 in Deutschland geborene Tochter A sind türkischer Abstammung. Die Tochter wuchs in Deutschland auf und besuchte bis Juli 1995 die Mädchen-Realschule Z den Jahren 1996 und 1997 war A arbeitslos. Die Klägerin bezog für das Kind von der beklagten Agentur f. Arbeit - Familienkasse - für die Zeit der Schulausbildung Kindergeld. Nach Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen zahlte die Familienkasse das Kindergeld ab März 1997 fort. Durch Bescheid vom 30. März 1998 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 1998 auf, da die Tochter nicht mehr an einer Ausbildung interessiert sei. Nach Vorlage einer Bescheinigung der Kaufmännischen Schulen in R vom 29. Juli 1998 hatte sich A für das Schuljahr 1998/1999 zum Berufskolleg I angemeldet. Hierauf setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 31. Juli 1998 Kindergeld ab Juli 1998 fest. Nachdem die Tochter die Schulausbildung nicht entsprechend ihrer Anmeldung aufgenommen hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung am 18. Dezember 1998 ab Oktober 1998 wieder auf. Am 1. März 1999 beantragte die Klägerin für ihre zwischenzeitlich eingebürgerte Tochter erneut Kindergeld, da diese weiterhin eine Ausbildungsstelle suche. Durch Bescheid vom 24. März 1999 setzte die Familienkasse erneut Kindergeld ab März 1999 fest und hob dieses bereits am 29. April 1999 ab Mai 1999 wieder auf. Den Antrag auf Kindergeld vom 20. Oktober 1999 begründete die Klägerin damit, dass A im Mai 1999 in der Türkei eine Abiturprüfung abgelegt und anschließend das Studium an der Universität in Istanbul aufgenommen habe. Wegen Nichtvorlage einer Studienbescheinigung lehnte die Familienkasse den Antrag am 5. September 2000 ab. Am 26. Januar 2001 legte die Klägerin die Übersetzung einer "Studentenbescheinigung" vom 21. Dezember 2000 der Universität Marmara - Fakultät Erziehungswissenschaften - vor, wonach A im Fachbereich "Deutschlehrerin" regelmäßig studiere. Nach Nichtvorlage der Originalbescheinigung aus der Türkei lehnte die Familienkasse den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2001 ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Am 31. Januar 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung der Marmara Universität in türkischer Sprache, die Zahlung von Kindergeld mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Auch diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab. Der Ablehnungsbescheid vom 31. März 2003 wurde damit begründet, dass bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit und türkischer Abstammung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon auszugehen sei, dass bei diesen mit Rückkehr in die Türkei der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben werde.
Den hiergegen am 28. April 2003 eingelegten Einspruch wies die Familienkasse durch Entscheidung vom 30. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 30. Juni 2003 erhobenen Klage lässt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen folgendes vortragen: Für die Tochter bestehe Anspruch auf Kindergeld. Diese habe während ihres Studiums in Istanbul nie ihren Wohnsitz in K aufgegeben, wo sie auch immer gemeldet gewesen sei. A sei in Deutschland geboren, deutsche Staatsbürgerin und habe hierher eine starke persönliche und kulturelle Bindung. Sie habe das Studienfach "Deutsch" gewählt, um nach ihrer Rückkehr nach Deutschland die bestmöglichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die Ferien habe sie stets bei ihr - der Klägerin - verbracht, wo ihr das bisher von ihr genutzte Zimmer weiterhin zur Verfügung gestanden habe. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt habe sich nur auf die Semesterzeit beschränkt. Ihren Lebensmittelpunkt habe A in Deutschland beibehalten. Am 2. Mai 2003 habe A ihr Studium im Fachbereich "Deutschlehrer" abgeschlossen. Nach einer Bescheinigung des Oberschulamts vom 30. Mai 2002 sei die Tochter zum Studium an Hochschulen in Baden-Württemberg berechtigt und ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Universität K zum Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Deutsch, Informatik und Politikwissenschaft zugelassen worden. Die Rechtsprechung zur Auflösung des Wohnsitzes bei Rückkehr eingebürgerter in das Heimatland der Familie zum Zwecke der Ausbildung enthebe nicht von der Prüfung des hier gegebenen Einzelfalls.
Die Klägerin beantragt,
die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A ab Februar 2002 zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise Beweis zu erheben über die Dauer der Aufenthalte des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.
10 
Da im Klageverfahren keine neuen, rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen würden, werde an der in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung, die der Rechtsprechung des BFH entspreche, festgehalten. Nachdem das Kind ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Universität K studiere, sei Kindergeld ab Oktober 2003 bewilligt worden.
11 
Die Klägerin hat einen Anstellungsvertrag vorgelegt, nach welchem die Tochter A vom 23. Juni 2003 bis 22. Juni 2004 bei der Firma Sch in der Verkaufsstelle in K als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt war.
12 
Nach einer ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Universität K vom 16. Oktober 2003 war die Tochter im Wintersemester 2003/2004 im ersten Hochschulsemester in den Fächern Deutsch, Informatik und Politikwissenschaft immatrikuliert.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist begründet.
14 
Die Familienkasse ist unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verpflichten, Kindergeld zu gewähren. Denn sie hat das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den allein noch streitigen Zeitraum von Februar 2002 bis September 2003 zu Unrecht verneint. Die Tochter A war zwar in dieser Zeit zur Ausbildung in der Türkei. Sie hatte jedoch weiterhin einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist dementsprechend nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
16 
Der hier maßgebliche Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des BFH vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Außerdem Innehaben der Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen stattfinden, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei sind in einer Prognoseentscheidung aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
17 
Es können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl II 1984, 11, 12; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
18 
Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht einer Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die räumliche Trennung von den Eltern während eines Schulbesuchs oder Studiums im Ausland hat keine Auflösung der familiären Bindungen zur Folge und führt zu keiner Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ausbildungsort. Dabei hat die Rechtsprechung Zeiträume von drei bis fünf Jahren als unbedenklich angesehen (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
19 
Dient der zeitlich beschränkte Auslandsaufenthalt - wie hier - ausschließlich der Schul- und Berufsausbildung und hat der Auszubildende die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht dies allein nicht aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Ausbildungsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach Rückkehr neu begründet wird (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279, mit weiteren Nachweisen). Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Auszubildende entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zur Ausbildung reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um einen Inlandswohnsitz aufrecht zu erhalten. Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr haben nur Besuchscharakter (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, a.a.O.).
20 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Istanbul zum Zwecke der Schul bzw. Hochschulausbildung lebende Tochter ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab Februar 2002 beibehalten hat.
21 
Die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland der Eltern zur Ausbildung bei Verwandten untergebracht ist, in der Bundesrepublik Deutschland in der Wohnung der Eltern weiterhin über einen Wohnsitz verfügt, war wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, a.a.O.; VI R 107/99, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Bei Beurteilung dieser Tatfrage kommt es vor allem auf folgende Gesichtspunkte an: Lebensalter des Kindes, Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, Dauer des Auslandsaufenthalts bzw. dessen von vorne herein bestehende zeitliche Begrenzung, gesellschaftliche und kulturelle Verhältnisse im Ausbildungsland, Art der Unterbringung im Ausbildungsland, Verfügbarkeit von Wohnraum im inländischen Elternhaus. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sprechen vorliegend mehr Beweisanzeichen dafür, dass die Tochter ab Februar 2002 noch ihren Wohnsitz bei der Klägerin beibehalten hat, als dagegen. Diese verkennt die Familienkasse, die sich ebenfalls für ihre abweichende Auffassung auf die angeführte Rechtsprechung des BFH beruft.
22 
Die Tochter hatte die Familienwohnung in K unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wolle. Vorliegend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs erfüllt. Denn es war gewährleistet, dass dem Kind bei der Klägerin zu jeder Zeit Wohnraum als Bleibe zur Verfügung stand. Trotz des mehrjährigen Ausbildungsaufenthalts in der Türkei war das Wohnen in der elterlichen Wohnung jedenfalls noch als ein Schwerpunkt des Lebensverhältnisses der Tochter anzusehen. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter bestand auch ab Februar 2002 fort. Dabei kann dahinstehen, da unerheblich, ob neben dem Wohnsitz in Deutschland ein weiterer in der Türkei begründet wurde.
23 
Die volljährige Tochter ist in Deutschland geboren worden, aufgewachsen und eingebürgert worden. Sie hat auch nahezu ihre gesamte Schulausbildung im Inland absolviert. Hierdurch kommt eine räumliche und kulturelle Ausrichtung der Tochter auf Deutschland zum Ausdruck. Mit dem Schul- und Hochschulbesuch in der Türkei sollte nicht die natürliche sprachliche und gesellschaftliche Bindung an den heimatlichen Kulturkreis der Klägerin hergestellt oder gefestigt werden. Insbesondere sollte die Ausbildung in der Türkei nicht auf den weiteren Lebensweg im früheren Heimatland der Mutter vorbereiten. Denn die Tochter studierte an der Universität in Istanbul das Fach Deutschlehrer mit dem Ziel, den späteren Beruf in Deutschland auszuüben. Entsprechend ihrer Lebensplanung hielt sich die Tochter auch während der Semesterferien in der ausreichend großen Wohnung der Klägerin auf und nahm Aushilfstätigkeiten an. Durch dieses Verhalten hat das Kind den Willen dokumentiert, sein künftiges Leben nach Beendigung der Ausbildung in Deutschland, dessen Staatsbürgerschaft es angenommen hat, fortzusetzen. Diese Prognose wird durch das Verhalten der Tochter bestätigt, die nach Abschluss ihres Studiums in Istanbul zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und an der Universität K ein Ergänzungsstudium aufgenommen hat.
24 
Allein aus der mehrjährigen Dauer des Auslandsaufenthalts kann nicht auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden. Ein solcher Schluss wird auch bei deutschstämmigen Kindern, die im Ausland studieren, regelmäßig nicht gezogen. Die Dauer der Ausbildung im Ausland kann lediglich Indiz für die Lösung der familiären Bindungen sein. Nach der Rechtsprechung kann jedoch hiervon - wie ausgeführt - bei einer Ausbildungsdauer von 5 Jahren (noch) nicht ausgegangen werden. Auch die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung ist nicht entscheidend. Denn der Aufenthalt bei nahen Angehören ist nur dann von besonderer Bedeutung, wenn es sich um Kinder im jugendlichen Alter handelt, die im besonderen Maße der Betreuung bedürfen. Dies ist bei der volljährigen, d.h. erwachsenen Tochter der Klägerin nicht mehr der Fall. Denn diese kann ihre Lebensverhältnisse selbst bestimmen.
25 
Nach den gesamten Umständen des Streitfalls hatte die Tochter damit auch während ihres Auslandsaufenthalts einen Wohnsitz im Inland, welchen sie erwiesenermaßen, soweit es ihr möglich war, genutzt hat.
26 
Dem von der Familienkasse in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag braucht nicht nachgegangen zu werden, denn dieser ist zu unsubstantiiert (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage 2002, § 76, Rz. 17 und 25, mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei diesem Antrag handelt es sich um einen unerheblichen Beweisermittlungsantrag (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2002, § 284 Rz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn die Familienkasse hat die Beweismittel nicht bezeichnet, durch die die Dauer der Aufenthalte der Tochter im Inland festgestellt werden sollen. Das Gericht hat den Sachverhalt ausreichend durch Auswertung der vorgelegten Nachweise über Inlandsaufenthalte der Tochter erforscht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist begründet.
14 
Die Familienkasse ist unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verpflichten, Kindergeld zu gewähren. Denn sie hat das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den allein noch streitigen Zeitraum von Februar 2002 bis September 2003 zu Unrecht verneint. Die Tochter A war zwar in dieser Zeit zur Ausbildung in der Türkei. Sie hatte jedoch weiterhin einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist dementsprechend nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
16 
Der hier maßgebliche Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des BFH vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Außerdem Innehaben der Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen stattfinden, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei sind in einer Prognoseentscheidung aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
17 
Es können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl II 1984, 11, 12; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
18 
Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht einer Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die räumliche Trennung von den Eltern während eines Schulbesuchs oder Studiums im Ausland hat keine Auflösung der familiären Bindungen zur Folge und führt zu keiner Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ausbildungsort. Dabei hat die Rechtsprechung Zeiträume von drei bis fünf Jahren als unbedenklich angesehen (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
19 
Dient der zeitlich beschränkte Auslandsaufenthalt - wie hier - ausschließlich der Schul- und Berufsausbildung und hat der Auszubildende die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht dies allein nicht aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Ausbildungsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach Rückkehr neu begründet wird (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279, mit weiteren Nachweisen). Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Auszubildende entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zur Ausbildung reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um einen Inlandswohnsitz aufrecht zu erhalten. Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr haben nur Besuchscharakter (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, a.a.O.).
20 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Istanbul zum Zwecke der Schul bzw. Hochschulausbildung lebende Tochter ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab Februar 2002 beibehalten hat.
21 
Die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland der Eltern zur Ausbildung bei Verwandten untergebracht ist, in der Bundesrepublik Deutschland in der Wohnung der Eltern weiterhin über einen Wohnsitz verfügt, war wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, a.a.O.; VI R 107/99, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Bei Beurteilung dieser Tatfrage kommt es vor allem auf folgende Gesichtspunkte an: Lebensalter des Kindes, Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, Dauer des Auslandsaufenthalts bzw. dessen von vorne herein bestehende zeitliche Begrenzung, gesellschaftliche und kulturelle Verhältnisse im Ausbildungsland, Art der Unterbringung im Ausbildungsland, Verfügbarkeit von Wohnraum im inländischen Elternhaus. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sprechen vorliegend mehr Beweisanzeichen dafür, dass die Tochter ab Februar 2002 noch ihren Wohnsitz bei der Klägerin beibehalten hat, als dagegen. Diese verkennt die Familienkasse, die sich ebenfalls für ihre abweichende Auffassung auf die angeführte Rechtsprechung des BFH beruft.
22 
Die Tochter hatte die Familienwohnung in K unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wolle. Vorliegend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs erfüllt. Denn es war gewährleistet, dass dem Kind bei der Klägerin zu jeder Zeit Wohnraum als Bleibe zur Verfügung stand. Trotz des mehrjährigen Ausbildungsaufenthalts in der Türkei war das Wohnen in der elterlichen Wohnung jedenfalls noch als ein Schwerpunkt des Lebensverhältnisses der Tochter anzusehen. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter bestand auch ab Februar 2002 fort. Dabei kann dahinstehen, da unerheblich, ob neben dem Wohnsitz in Deutschland ein weiterer in der Türkei begründet wurde.
23 
Die volljährige Tochter ist in Deutschland geboren worden, aufgewachsen und eingebürgert worden. Sie hat auch nahezu ihre gesamte Schulausbildung im Inland absolviert. Hierdurch kommt eine räumliche und kulturelle Ausrichtung der Tochter auf Deutschland zum Ausdruck. Mit dem Schul- und Hochschulbesuch in der Türkei sollte nicht die natürliche sprachliche und gesellschaftliche Bindung an den heimatlichen Kulturkreis der Klägerin hergestellt oder gefestigt werden. Insbesondere sollte die Ausbildung in der Türkei nicht auf den weiteren Lebensweg im früheren Heimatland der Mutter vorbereiten. Denn die Tochter studierte an der Universität in Istanbul das Fach Deutschlehrer mit dem Ziel, den späteren Beruf in Deutschland auszuüben. Entsprechend ihrer Lebensplanung hielt sich die Tochter auch während der Semesterferien in der ausreichend großen Wohnung der Klägerin auf und nahm Aushilfstätigkeiten an. Durch dieses Verhalten hat das Kind den Willen dokumentiert, sein künftiges Leben nach Beendigung der Ausbildung in Deutschland, dessen Staatsbürgerschaft es angenommen hat, fortzusetzen. Diese Prognose wird durch das Verhalten der Tochter bestätigt, die nach Abschluss ihres Studiums in Istanbul zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und an der Universität K ein Ergänzungsstudium aufgenommen hat.
24 
Allein aus der mehrjährigen Dauer des Auslandsaufenthalts kann nicht auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden. Ein solcher Schluss wird auch bei deutschstämmigen Kindern, die im Ausland studieren, regelmäßig nicht gezogen. Die Dauer der Ausbildung im Ausland kann lediglich Indiz für die Lösung der familiären Bindungen sein. Nach der Rechtsprechung kann jedoch hiervon - wie ausgeführt - bei einer Ausbildungsdauer von 5 Jahren (noch) nicht ausgegangen werden. Auch die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung ist nicht entscheidend. Denn der Aufenthalt bei nahen Angehören ist nur dann von besonderer Bedeutung, wenn es sich um Kinder im jugendlichen Alter handelt, die im besonderen Maße der Betreuung bedürfen. Dies ist bei der volljährigen, d.h. erwachsenen Tochter der Klägerin nicht mehr der Fall. Denn diese kann ihre Lebensverhältnisse selbst bestimmen.
25 
Nach den gesamten Umständen des Streitfalls hatte die Tochter damit auch während ihres Auslandsaufenthalts einen Wohnsitz im Inland, welchen sie erwiesenermaßen, soweit es ihr möglich war, genutzt hat.
26 
Dem von der Familienkasse in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag braucht nicht nachgegangen zu werden, denn dieser ist zu unsubstantiiert (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage 2002, § 76, Rz. 17 und 25, mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei diesem Antrag handelt es sich um einen unerheblichen Beweisermittlungsantrag (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2002, § 284 Rz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn die Familienkasse hat die Beweismittel nicht bezeichnet, durch die die Dauer der Aufenthalte der Tochter im Inland festgestellt werden sollen. Das Gericht hat den Sachverhalt ausreichend durch Auswertung der vorgelegten Nachweise über Inlandsaufenthalte der Tochter erforscht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.