Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 K 190/03

bei uns veröffentlicht am13.10.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ab Februar 2002.
Die Klägerin sowie ihre am 29. Januar 1977 in Deutschland geborene Tochter A sind türkischer Abstammung. Die Tochter wuchs in Deutschland auf und besuchte bis Juli 1995 die Mädchen-Realschule Z den Jahren 1996 und 1997 war A arbeitslos. Die Klägerin bezog für das Kind von der beklagten Agentur f. Arbeit - Familienkasse - für die Zeit der Schulausbildung Kindergeld. Nach Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen zahlte die Familienkasse das Kindergeld ab März 1997 fort. Durch Bescheid vom 30. März 1998 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 1998 auf, da die Tochter nicht mehr an einer Ausbildung interessiert sei. Nach Vorlage einer Bescheinigung der Kaufmännischen Schulen in R vom 29. Juli 1998 hatte sich A für das Schuljahr 1998/1999 zum Berufskolleg I angemeldet. Hierauf setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 31. Juli 1998 Kindergeld ab Juli 1998 fest. Nachdem die Tochter die Schulausbildung nicht entsprechend ihrer Anmeldung aufgenommen hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung am 18. Dezember 1998 ab Oktober 1998 wieder auf. Am 1. März 1999 beantragte die Klägerin für ihre zwischenzeitlich eingebürgerte Tochter erneut Kindergeld, da diese weiterhin eine Ausbildungsstelle suche. Durch Bescheid vom 24. März 1999 setzte die Familienkasse erneut Kindergeld ab März 1999 fest und hob dieses bereits am 29. April 1999 ab Mai 1999 wieder auf. Den Antrag auf Kindergeld vom 20. Oktober 1999 begründete die Klägerin damit, dass A im Mai 1999 in der Türkei eine Abiturprüfung abgelegt und anschließend das Studium an der Universität in Istanbul aufgenommen habe. Wegen Nichtvorlage einer Studienbescheinigung lehnte die Familienkasse den Antrag am 5. September 2000 ab. Am 26. Januar 2001 legte die Klägerin die Übersetzung einer "Studentenbescheinigung" vom 21. Dezember 2000 der Universität Marmara - Fakultät Erziehungswissenschaften - vor, wonach A im Fachbereich "Deutschlehrerin" regelmäßig studiere. Nach Nichtvorlage der Originalbescheinigung aus der Türkei lehnte die Familienkasse den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2001 ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Am 31. Januar 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung der Marmara Universität in türkischer Sprache, die Zahlung von Kindergeld mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Auch diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab. Der Ablehnungsbescheid vom 31. März 2003 wurde damit begründet, dass bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit und türkischer Abstammung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon auszugehen sei, dass bei diesen mit Rückkehr in die Türkei der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben werde.
Den hiergegen am 28. April 2003 eingelegten Einspruch wies die Familienkasse durch Entscheidung vom 30. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 30. Juni 2003 erhobenen Klage lässt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen folgendes vortragen: Für die Tochter bestehe Anspruch auf Kindergeld. Diese habe während ihres Studiums in Istanbul nie ihren Wohnsitz in K aufgegeben, wo sie auch immer gemeldet gewesen sei. A sei in Deutschland geboren, deutsche Staatsbürgerin und habe hierher eine starke persönliche und kulturelle Bindung. Sie habe das Studienfach "Deutsch" gewählt, um nach ihrer Rückkehr nach Deutschland die bestmöglichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die Ferien habe sie stets bei ihr - der Klägerin - verbracht, wo ihr das bisher von ihr genutzte Zimmer weiterhin zur Verfügung gestanden habe. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt habe sich nur auf die Semesterzeit beschränkt. Ihren Lebensmittelpunkt habe A in Deutschland beibehalten. Am 2. Mai 2003 habe A ihr Studium im Fachbereich "Deutschlehrer" abgeschlossen. Nach einer Bescheinigung des Oberschulamts vom 30. Mai 2002 sei die Tochter zum Studium an Hochschulen in Baden-Württemberg berechtigt und ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Universität K zum Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Deutsch, Informatik und Politikwissenschaft zugelassen worden. Die Rechtsprechung zur Auflösung des Wohnsitzes bei Rückkehr eingebürgerter in das Heimatland der Familie zum Zwecke der Ausbildung enthebe nicht von der Prüfung des hier gegebenen Einzelfalls.
Die Klägerin beantragt,
die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A ab Februar 2002 zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise Beweis zu erheben über die Dauer der Aufenthalte des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.
10 
Da im Klageverfahren keine neuen, rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen würden, werde an der in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung, die der Rechtsprechung des BFH entspreche, festgehalten. Nachdem das Kind ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Universität K studiere, sei Kindergeld ab Oktober 2003 bewilligt worden.
11 
Die Klägerin hat einen Anstellungsvertrag vorgelegt, nach welchem die Tochter A vom 23. Juni 2003 bis 22. Juni 2004 bei der Firma Sch in der Verkaufsstelle in K als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt war.
12 
Nach einer ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Universität K vom 16. Oktober 2003 war die Tochter im Wintersemester 2003/2004 im ersten Hochschulsemester in den Fächern Deutsch, Informatik und Politikwissenschaft immatrikuliert.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist begründet.
14 
Die Familienkasse ist unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verpflichten, Kindergeld zu gewähren. Denn sie hat das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den allein noch streitigen Zeitraum von Februar 2002 bis September 2003 zu Unrecht verneint. Die Tochter A war zwar in dieser Zeit zur Ausbildung in der Türkei. Sie hatte jedoch weiterhin einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist dementsprechend nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
16 
Der hier maßgebliche Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des BFH vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Außerdem Innehaben der Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen stattfinden, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei sind in einer Prognoseentscheidung aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
17 
Es können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl II 1984, 11, 12; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
18 
Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht einer Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die räumliche Trennung von den Eltern während eines Schulbesuchs oder Studiums im Ausland hat keine Auflösung der familiären Bindungen zur Folge und führt zu keiner Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ausbildungsort. Dabei hat die Rechtsprechung Zeiträume von drei bis fünf Jahren als unbedenklich angesehen (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
19 
Dient der zeitlich beschränkte Auslandsaufenthalt - wie hier - ausschließlich der Schul- und Berufsausbildung und hat der Auszubildende die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht dies allein nicht aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Ausbildungsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach Rückkehr neu begründet wird (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279, mit weiteren Nachweisen). Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Auszubildende entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zur Ausbildung reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um einen Inlandswohnsitz aufrecht zu erhalten. Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr haben nur Besuchscharakter (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, a.a.O.).
20 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Istanbul zum Zwecke der Schul bzw. Hochschulausbildung lebende Tochter ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab Februar 2002 beibehalten hat.
21 
Die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland der Eltern zur Ausbildung bei Verwandten untergebracht ist, in der Bundesrepublik Deutschland in der Wohnung der Eltern weiterhin über einen Wohnsitz verfügt, war wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, a.a.O.; VI R 107/99, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Bei Beurteilung dieser Tatfrage kommt es vor allem auf folgende Gesichtspunkte an: Lebensalter des Kindes, Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, Dauer des Auslandsaufenthalts bzw. dessen von vorne herein bestehende zeitliche Begrenzung, gesellschaftliche und kulturelle Verhältnisse im Ausbildungsland, Art der Unterbringung im Ausbildungsland, Verfügbarkeit von Wohnraum im inländischen Elternhaus. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sprechen vorliegend mehr Beweisanzeichen dafür, dass die Tochter ab Februar 2002 noch ihren Wohnsitz bei der Klägerin beibehalten hat, als dagegen. Diese verkennt die Familienkasse, die sich ebenfalls für ihre abweichende Auffassung auf die angeführte Rechtsprechung des BFH beruft.
22 
Die Tochter hatte die Familienwohnung in K unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wolle. Vorliegend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs erfüllt. Denn es war gewährleistet, dass dem Kind bei der Klägerin zu jeder Zeit Wohnraum als Bleibe zur Verfügung stand. Trotz des mehrjährigen Ausbildungsaufenthalts in der Türkei war das Wohnen in der elterlichen Wohnung jedenfalls noch als ein Schwerpunkt des Lebensverhältnisses der Tochter anzusehen. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter bestand auch ab Februar 2002 fort. Dabei kann dahinstehen, da unerheblich, ob neben dem Wohnsitz in Deutschland ein weiterer in der Türkei begründet wurde.
23 
Die volljährige Tochter ist in Deutschland geboren worden, aufgewachsen und eingebürgert worden. Sie hat auch nahezu ihre gesamte Schulausbildung im Inland absolviert. Hierdurch kommt eine räumliche und kulturelle Ausrichtung der Tochter auf Deutschland zum Ausdruck. Mit dem Schul- und Hochschulbesuch in der Türkei sollte nicht die natürliche sprachliche und gesellschaftliche Bindung an den heimatlichen Kulturkreis der Klägerin hergestellt oder gefestigt werden. Insbesondere sollte die Ausbildung in der Türkei nicht auf den weiteren Lebensweg im früheren Heimatland der Mutter vorbereiten. Denn die Tochter studierte an der Universität in Istanbul das Fach Deutschlehrer mit dem Ziel, den späteren Beruf in Deutschland auszuüben. Entsprechend ihrer Lebensplanung hielt sich die Tochter auch während der Semesterferien in der ausreichend großen Wohnung der Klägerin auf und nahm Aushilfstätigkeiten an. Durch dieses Verhalten hat das Kind den Willen dokumentiert, sein künftiges Leben nach Beendigung der Ausbildung in Deutschland, dessen Staatsbürgerschaft es angenommen hat, fortzusetzen. Diese Prognose wird durch das Verhalten der Tochter bestätigt, die nach Abschluss ihres Studiums in Istanbul zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und an der Universität K ein Ergänzungsstudium aufgenommen hat.
24 
Allein aus der mehrjährigen Dauer des Auslandsaufenthalts kann nicht auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden. Ein solcher Schluss wird auch bei deutschstämmigen Kindern, die im Ausland studieren, regelmäßig nicht gezogen. Die Dauer der Ausbildung im Ausland kann lediglich Indiz für die Lösung der familiären Bindungen sein. Nach der Rechtsprechung kann jedoch hiervon - wie ausgeführt - bei einer Ausbildungsdauer von 5 Jahren (noch) nicht ausgegangen werden. Auch die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung ist nicht entscheidend. Denn der Aufenthalt bei nahen Angehören ist nur dann von besonderer Bedeutung, wenn es sich um Kinder im jugendlichen Alter handelt, die im besonderen Maße der Betreuung bedürfen. Dies ist bei der volljährigen, d.h. erwachsenen Tochter der Klägerin nicht mehr der Fall. Denn diese kann ihre Lebensverhältnisse selbst bestimmen.
25 
Nach den gesamten Umständen des Streitfalls hatte die Tochter damit auch während ihres Auslandsaufenthalts einen Wohnsitz im Inland, welchen sie erwiesenermaßen, soweit es ihr möglich war, genutzt hat.
26 
Dem von der Familienkasse in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag braucht nicht nachgegangen zu werden, denn dieser ist zu unsubstantiiert (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage 2002, § 76, Rz. 17 und 25, mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei diesem Antrag handelt es sich um einen unerheblichen Beweisermittlungsantrag (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2002, § 284 Rz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn die Familienkasse hat die Beweismittel nicht bezeichnet, durch die die Dauer der Aufenthalte der Tochter im Inland festgestellt werden sollen. Das Gericht hat den Sachverhalt ausreichend durch Auswertung der vorgelegten Nachweise über Inlandsaufenthalte der Tochter erforscht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist begründet.
14 
Die Familienkasse ist unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verpflichten, Kindergeld zu gewähren. Denn sie hat das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den allein noch streitigen Zeitraum von Februar 2002 bis September 2003 zu Unrecht verneint. Die Tochter A war zwar in dieser Zeit zur Ausbildung in der Türkei. Sie hatte jedoch weiterhin einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist dementsprechend nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
15 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
16 
Der hier maßgebliche Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Urteile des BFH vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Außerdem Innehaben der Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen stattfinden, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei sind in einer Prognoseentscheidung aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
17 
Es können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. Urteile des BFH vom 10. August 1983 I R 241/82, BStBl II 1984, 11, 12; vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).
18 
Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht einer Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allein die räumliche Trennung von den Eltern während eines Schulbesuchs oder Studiums im Ausland hat keine Auflösung der familiären Bindungen zur Folge und führt zu keiner Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ausbildungsort. Dabei hat die Rechtsprechung Zeiträume von drei bis fünf Jahren als unbedenklich angesehen (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).
19 
Dient der zeitlich beschränkte Auslandsaufenthalt - wie hier - ausschließlich der Schul- und Berufsausbildung und hat der Auszubildende die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht dies allein nicht aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Ausbildungsaufenthalts auszugehen. Die Rückkehrabsicht besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nach Rückkehr neu begründet wird (Urteil des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279, mit weiteren Nachweisen). Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Auszubildende entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zur Ausbildung reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht dazu aus, um einen Inlandswohnsitz aufrecht zu erhalten. Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr haben nur Besuchscharakter (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, a.a.O.).
20 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Istanbul zum Zwecke der Schul bzw. Hochschulausbildung lebende Tochter ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab Februar 2002 beibehalten hat.
21 
Die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland der Eltern zur Ausbildung bei Verwandten untergebracht ist, in der Bundesrepublik Deutschland in der Wohnung der Eltern weiterhin über einen Wohnsitz verfügt, war wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 23. November 2000 VI R 165/99, a.a.O.; VI R 107/99, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Bei Beurteilung dieser Tatfrage kommt es vor allem auf folgende Gesichtspunkte an: Lebensalter des Kindes, Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, Dauer des Auslandsaufenthalts bzw. dessen von vorne herein bestehende zeitliche Begrenzung, gesellschaftliche und kulturelle Verhältnisse im Ausbildungsland, Art der Unterbringung im Ausbildungsland, Verfügbarkeit von Wohnraum im inländischen Elternhaus. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sprechen vorliegend mehr Beweisanzeichen dafür, dass die Tochter ab Februar 2002 noch ihren Wohnsitz bei der Klägerin beibehalten hat, als dagegen. Diese verkennt die Familienkasse, die sich ebenfalls für ihre abweichende Auffassung auf die angeführte Rechtsprechung des BFH beruft.
22 
Die Tochter hatte die Familienwohnung in K unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wolle. Vorliegend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs erfüllt. Denn es war gewährleistet, dass dem Kind bei der Klägerin zu jeder Zeit Wohnraum als Bleibe zur Verfügung stand. Trotz des mehrjährigen Ausbildungsaufenthalts in der Türkei war das Wohnen in der elterlichen Wohnung jedenfalls noch als ein Schwerpunkt des Lebensverhältnisses der Tochter anzusehen. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter bestand auch ab Februar 2002 fort. Dabei kann dahinstehen, da unerheblich, ob neben dem Wohnsitz in Deutschland ein weiterer in der Türkei begründet wurde.
23 
Die volljährige Tochter ist in Deutschland geboren worden, aufgewachsen und eingebürgert worden. Sie hat auch nahezu ihre gesamte Schulausbildung im Inland absolviert. Hierdurch kommt eine räumliche und kulturelle Ausrichtung der Tochter auf Deutschland zum Ausdruck. Mit dem Schul- und Hochschulbesuch in der Türkei sollte nicht die natürliche sprachliche und gesellschaftliche Bindung an den heimatlichen Kulturkreis der Klägerin hergestellt oder gefestigt werden. Insbesondere sollte die Ausbildung in der Türkei nicht auf den weiteren Lebensweg im früheren Heimatland der Mutter vorbereiten. Denn die Tochter studierte an der Universität in Istanbul das Fach Deutschlehrer mit dem Ziel, den späteren Beruf in Deutschland auszuüben. Entsprechend ihrer Lebensplanung hielt sich die Tochter auch während der Semesterferien in der ausreichend großen Wohnung der Klägerin auf und nahm Aushilfstätigkeiten an. Durch dieses Verhalten hat das Kind den Willen dokumentiert, sein künftiges Leben nach Beendigung der Ausbildung in Deutschland, dessen Staatsbürgerschaft es angenommen hat, fortzusetzen. Diese Prognose wird durch das Verhalten der Tochter bestätigt, die nach Abschluss ihres Studiums in Istanbul zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und an der Universität K ein Ergänzungsstudium aufgenommen hat.
24 
Allein aus der mehrjährigen Dauer des Auslandsaufenthalts kann nicht auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden. Ein solcher Schluss wird auch bei deutschstämmigen Kindern, die im Ausland studieren, regelmäßig nicht gezogen. Die Dauer der Ausbildung im Ausland kann lediglich Indiz für die Lösung der familiären Bindungen sein. Nach der Rechtsprechung kann jedoch hiervon - wie ausgeführt - bei einer Ausbildungsdauer von 5 Jahren (noch) nicht ausgegangen werden. Auch die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung ist nicht entscheidend. Denn der Aufenthalt bei nahen Angehören ist nur dann von besonderer Bedeutung, wenn es sich um Kinder im jugendlichen Alter handelt, die im besonderen Maße der Betreuung bedürfen. Dies ist bei der volljährigen, d.h. erwachsenen Tochter der Klägerin nicht mehr der Fall. Denn diese kann ihre Lebensverhältnisse selbst bestimmen.
25 
Nach den gesamten Umständen des Streitfalls hatte die Tochter damit auch während ihres Auslandsaufenthalts einen Wohnsitz im Inland, welchen sie erwiesenermaßen, soweit es ihr möglich war, genutzt hat.
26 
Dem von der Familienkasse in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag braucht nicht nachgegangen zu werden, denn dieser ist zu unsubstantiiert (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage 2002, § 76, Rz. 17 und 25, mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei diesem Antrag handelt es sich um einen unerheblichen Beweisermittlungsantrag (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2002, § 284 Rz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn die Familienkasse hat die Beweismittel nicht bezeichnet, durch die die Dauer der Aufenthalte der Tochter im Inland festgestellt werden sollen. Das Gericht hat den Sachverhalt ausreichend durch Auswertung der vorgelegten Nachweise über Inlandsaufenthalte der Tochter erforscht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2011 - L 6 VG 5844/08

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewähr

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(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.