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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.12.2005 bis 22.02.2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.
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Bei der am … 1947 geborenen ledigen Klägerin besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Sie war vom 01.04.1966 bis 30.11.2005 bei der I... Verpackungstechnik GmbH (I... GmbH), A., als Sachbearbeiterin/Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 bezog sie ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 47.552,05 EUR, wobei auf den Oktober 2005 ein Betrag von 3.699,86 EUR entfiel, in dem beitragspflichtige Einmalzahlungen i.H.v. 132,77 EUR enthalten waren. Am 10.05.2004 schlossen die I... GmbH und die Klägerin einen Aufhebungsvertrag, nach dem das bestehende Arbeitsverhältnis „auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der tariflichen bzw. einzelvertraglichen Kündigungsfristen zum 30.11.2005 beendet“ wurde. Der Arbeitsplatz sei infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen ersatzlos weggefallen, ein anderer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung, da die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen begrenzt seien. Zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes gewährte die I... GmbH der Klägerin eine Abfindung i.H.v. 47.000,- EUR.
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Am 05.10.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten, nach dem sie sich zuvor am 17.05.2005 arbeitssuchend gemeldet hat, arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Rahmen der von der I... GmbH vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde durch diese mitgeteilt, dass eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gegolten habe. Die Klägerin legte mit ihrer Arbeitslosmeldung eine Bescheinigung der I... GmbH vom 16.11.2004 vor, in welcher der Klägerin bestätigt wird, dass sie entsprechend der Sozialauswahl gekündigt worden wäre, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätte. Eine Sozialauswahl sei entsprechend § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) durchgeführt worden. Die Klägerin gab im Rahmen des Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, das bestehende Arbeitsverhältnis sei auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der Fristen beendet worden, da der Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen sei.
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Mit Bescheid vom 11.11.2005 stellte die Beklagte fest, dass vom 01.12.2005 bis 22.02.2006 eine Sperrzeit eingetreten sei und der Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit ruhe. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der I... GmbH durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Dabei sei unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von der Klägerin oder dem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Die Klägerin habe voraussehen müssen, dass sie arbeitslos werden würde. Einen wichtigen Grund habe die Klägerin nicht mitgeteilt. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen. Sie mindere den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld um 240 Tage, ein Viertel der Anspruchsdauer.
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Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe mehrmals bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe vorgesprochen, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass bei dem geschlossenen Aufhebungsvertrag sämtliche Fristen eingehalten seien und der Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2005 nichts im Wege stehe. Die ihr sodann telefonisch erteilte Auskunft, sie habe den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben dürfen, weil sie wegen ihres Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit unkündbar gewesen sei, sei faktisch nicht zutreffend. Ihr sei vom zuständigen Personalleiter unmissverständlich klargemacht worden, dass eine Kündigung erfolgen werde. Den Umstrukturierungsmaßnahmen der I... GmbH sei nicht nur sie zum Opfer gefallen, es seien vielmehr noch andere langjährige Mitarbeiter betroffen. Sie habe den Aufhebungsvertrag deswegen geschlossen, weil ihr Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen worden sei und ihr wegen ihrer Schwerbehinderung und der hierdurch bedingten begrenzten Einsetzbarkeit kein Ersatzarbeitsplatz angeboten worden sei. Ihr sei durch die I... GmbH mitgeteilt worden, dass sie ungeachtet ihres unkündbaren Status gekündigt worden wäre.
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Die Beklagte erkundigte sich sodann zu den maßgeblichen Kündigungsfristen und brachte in Erfahrung, dass der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Anwendung finde, nach dessen Regelungen die Klägerin nicht mehr ordentlich kündbar sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der I... GmbH durch ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag gelöst. Sie habe keine konkrete Aussicht auf ein unmittelbar anschließendes Dauerarbeitsverhältnis gehabt. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei ihr zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Im Besonderen sei es ihr zumutbar gewesen, eine eventuelle Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber abzuwarten. Ob eine solche erfolgt wäre, sei mehr als fraglich, da die Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Regelungen unkündbar gewesen sei und aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ein besonderer Kündigungsschutz bestanden habe.
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Mit Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 23.02.2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 49,46 EUR für die Dauer von 720 Kalendertagen. Auf den Widerspruch der Klägerin, den diese im Hinblick auf die Höhe des zu Grunde gelegten Bemessungsentgeltes einlegte, hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 16.03.2006 auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom 16.03.2006 Arbeitslosengeld ab dem 23.02.2006 für 714 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 50,90 EUR. Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt von 130,58 EUR und den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Den Widerspruch der Klägerin wies sie sodann mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 als unzulässig zurück.
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Am 28.12.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass im Aufhebungsvertrag seitens der I... GmbH ausgeführt sei, dass diese gezwungen gewesen sei, die Anzahl der Mitarbeiter den betrieblichen Erfordernissen anzupassen und dass ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen worden sei. Ausdrücklich sei ferner darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der tariflichen bzw. einzelvertraglichen Kündigungsfristen zum 30.11.2005 beendet worden wäre, da der Arbeitsplatz in Folge von Umstrukturierungsmaßnahmen ersatzlos weggefallen sei. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe einen gravierenden Auftragsrückgang mit damit einhergehenden Umsatz- und Gewinneinbrüchen zu verzeichnen gehabt, weswegen zahlreiche Arbeitnehmer freigesetzt worden seien. Dem Aufhebungsvertrag sei eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zu Grunde gelegt worden. Sie könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, da der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis hätte kündigen können und die Kündigungsfrist gewahrt sei. Unter besonderen Umständen sei ein Arbeitnehmer berechtigt, einer drohenden Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zuvor zu kommen, wenn es ihm nicht zuzumuten sei, die Kündigung abzuwarten, eine Kündigung zum selben Beendigungszeitpunkt ausgesprochen worden wäre und eine solche arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre. Sie hat ferner vorgetragen, dass bei Abschluss der Aufhebungsverträge weder der Betriebsrat angehört, noch das Integrationsamt beteiligt worden sei
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Auf Anfrage des SG hat die Klägerin das Protokoll über die Besprechung zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der I... GmbH wegen eines Interessenausgleichs vom 23.04.2004 vorgelegt
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in dem zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der I... GmbH vereinbart wurde, zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen u.a. Aufhebungsverträge zu schließen. Seit dem 01.05.2007 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 02.10.2006 hat die Klägerin die Klage um eine solche gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2006 erweitert.
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Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat hierzu vorgetragen, dass allein darin, dass dem Arbeitnehmer eine arbeitgeberseitige Kündigung angedroht worden sei, kein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe erblickt werden könne. Der Klägerin sei es grundsätzlich zuzumuten gewesen, eine Kündigung abzuwarten. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn die in Bestimmtheit in Aussicht gestellte Kündigung arbeitsrechtlich zulässig gewesen und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufhebungsvertraglich vereinbarte Beendigung eingetreten wäre. Sie hat hierzu vorgebracht, die soziale Rechtfertigung einer möglichen Kündigung sei sowohl im Hinblick auf das Alter der Klägerin, deren Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bezweifeln.
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Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 - kostenpflichtig - verurteilt, der Klägerin bereits ab dem 01.12.2005 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass die Klägerin zwar durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit ihrem früheren Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, ohne konkrete Aussichten auf ein Anschlussarbeitsverhältnis zu haben, gelöst habe. Die Klägerin könne sich jedoch auf einen wichtigen Grund berufen, da ihr eine objektiv rechtmäßige Kündigung gedroht habe und ihr die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten gewesen sei. Zwar erscheine die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zweifelhaft, da bei der Klägerin ein GdB von 50 festgestellt sei und sie auf eine 39-jährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken könne, dies könne jedoch dahinstehen, da der Gesetzgeber durch die Einführung des § 1a KSchG eine Regelung geschaffen habe, aus welcher Folgerungen im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes zu ziehen seien. Mit der Schaffung dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Voraussetzungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anbieten wollen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 12.07.2006 entschieden, von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die in einem Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe nicht überschreite. Die Klägerin habe zuletzt ein reguläres Arbeitsentgelt i.H.v. 3699,86 EUR brutto bezogen. In Ansehung der Betriebszugehörigkeit von 39 Jahren, errechne sich eine Abfindungssumme nach § 1a Abs. 2 KSchG von 72.147,27 EUR. Da die der Klägerin gewährte Abfindung von 47.000,- EUR unterhalb dieses Betrages liege, könne von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung abgesehen werden. Im Übrigen spreche das Interesse des Arbeitnehmers, sich zumindest die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung zu sichern, gleichfalls für einen wichtigen Grund.
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Gegen das ihr am 13.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.02.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, die Klägerin könne sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn eine objektiv rechtmäßige Kündigung gedroht habe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 57 Jahre alt und schwerbehindert gewesen. Sie sei 39 Jahre im Betrieb der I... GmbH beschäftigt gewesen. Nach den Regelungen des anzuwendenden Manteltarifvertrages der Metallindustrie sei sie nicht mehr ordentlich kündbar gewesen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge es für die Bejahung eines wichtigen Grundes nicht, dass der Arbeitslose annehme, er habe im Hinblick auf eine ansonsten drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Vielmehr müsse der wichtige Grund objektiv vorgelegen haben. Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergebe sich schließlich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 12.07.2006. Nach den Ausführungen des dortigen Urteils setze der Verzicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung voraus, dass eine Abfindung zwingend in der gesetzlichen Höhe des § 1a Abs. 2 KSchG im Umfang von 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr bezahlt werde. Die der Klägerin gewährte Abfindung entspreche dieser Höhe nicht. Die gewährte Abfindungssumme liege vielmehr deutlich unter dem gesetzlichen Betrag von 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen sei, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiter beschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar sei. Eine solche außerordentliche Kündigung komme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürde. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Arbeitgeber sei es im Besonderen zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Der I... GmbH habe es oblegen, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu gewährleisten. Es sei weder einleuchtend noch plausibel, dass der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz als Sekretärin oder Bürokraft hätte zugewiesen werden können. Im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebenen Aufgabengebiete bringt die Beklagte ferner vor, diese entsprächen im Wesentlichen denen einer Sekretärin. Auch die Erfüllung von Aufgaben, die überwiegend einer Sachbearbeiterin oblägen, würde nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dem Arbeitgeber habe der Umstand, dass die Klägerin eine selbständige und eigenverantwortliche Arbeit ausgeübt habe, ein breites Einsatzspektrum eröffnet, welches darauf schließen lasse, dass die Klägerin auch in anderen Unternehmensbereichen einsetzbar gewesen sei.
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages trägt die Klägerin vor, das SG habe seiner Entscheidung zutreffend die Entscheidung des BSG vom 12.07.2006 zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Regelung des § 1a KSchG habe das BSG ausgeführt, dass diese Regelung Veranlassung geben könnte, künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung anzuerkennen. Dies werde vom BSG für Lösungssachverhalte ab dem 01.01.2004 erwogen, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe nicht überschreite. Ergänzend bringt die Klägerin vor, sie sei als Sekretärin mit der selbständigen Anfrage bei Unterlieferanten, der eigenständigen Angebotserstellung, der Auftragskorrespondenz, der Klärung offener Fragen mit Technik, Kunden etc., der Bestellung von Mustermaterial, der Erstellung von Herstellungsdokumentationen, der Bearbeitung von Anfragen und Besprechungen, der Fertigung von Protokollen, der Teilnahme an technischen Besprechungen sowie der Feststellung des Entwicklungsstandes in Zusammenarbeit mit der Technik zuständig gewesen.
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Der Senat hat sodann bei der I... GmbH zur Möglichkeit, der Klägerin einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, schriftlich angefragt, woraufhin durch den Geschäftsführer Hr. A. und die Personalleiterin P. unter dem 05.05.2009 mitgeteilt wurde, dass der Klägerin zur Beendigungszeit kein anderer Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, da ansonsten ein Aufhebungsvertrag mutmaßlich nicht abgeschlossen worden wäre. Auf eine ergänzende Anfrage des Senats wurde unter dem 26.08.2009 mitgeteilt, dass die Klägerin vor ihrem Ausscheiden als Sekretärin im damaligen Bereich Vertriebstechnik beschäftigt gewesen sei. Nach den damaligen weitreichenden Umstrukturierungen sei die damalige Organisationseinheit einschließlich des Sekretariats nicht mehr existent gewesen. Unter dem 03.11.2009 wurde seitens der I... GmbH schließlich mitgeteilt, dass die aktuelle Anschrift des damaligen Geschäftsführers nicht bekannt sei, der ehemalige Personalleiter sei verstorben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 verwiesen.
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