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Im Rahmen der Prüfung, ob die Antragstellerin (Ast) Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat, ist streitig, ob eine fondsgebundene Lebensversicherung zu verwerten ist.
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Die Ast bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner (Ag). Nachdem durch ein Gutachten des Gesundheitsamts die Ast als nicht erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eingestuft worden war, hob der Ag den letzten Bewilligungsbescheid vom 20.08.2007 zum 01.10.2007 wegen Änderung der Verhältnisse auf und wertete die bereits für Oktober und November erbrachten Leistungen als Vorschuss für die Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 30.10.2007).
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Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe forderte der Ag die Ast auf, Unterlagen über den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. Die Ast legte das Schreiben der V. L. Lebensversicherung S.A. vom 15.11.2007 vor, nach dem der Rückkaufswert für die fondsgebundene Lebensversicherung am 06.11.2007 3.748,72 EUR gegenüber der Summe der eingezahlten Beiträge in Höhe von 6.441,96 EUR betrug.
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Mit Schreiben vom 03.12.2007 wies der Ag die Ast darauf hin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung um 2.100 EUR über der Vermögensfreigrenze von 1.600 EUR liege. Er bot den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Die Lebensversicherung müsse nicht zurückgekauft werden, die Differenz des Rückkaufswerts zur Vermögensfreigrenze in Höhe von ca. 2.148 EUR werde als Darlehen bewilligt, welches erst nach dem Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug zurückgezahlt werden müsse. Das bedeute, dass die Ast ab 01.12.2007 Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde. Die Ast war damit nicht einverstanden (Schreiben vom 05.12.2007). Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte der Ag die Gewährung von Sozialhilfe wegen einzusetzenden Vermögens ab.
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Mit Schreiben vom 13.12.2007 legte die Ast dagegen Widerspruch ein und beantragte zeitgleich beim Sozialgericht Konstanz (SG) vorläufigen Rechtsschutz, da sie über keinerlei bare Mittel mehr verfüge. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 03.01.2008 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Durch die Annahme des Angebots des Ag , über das wohl auch eine gerichtliche Entscheidung nicht hinaus gehen könne, könne die Ast selber ihre Notlage beseitigen und ihre existenziellen Bedürfnisse vorläufig ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auch in Bezug auf Krankenversicherungsschutz ausreichend sichern.
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Dagegen hat die Ast am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sie ihre Kosten für die Monate Dezember und Januar nur durch die Aufnahme von Privatdarlehen habe decken können. Sie möchte das Darlehensangebot des Ag ohne Anrechnung annehmen und sei bereit, eine Rückkaufsausschlussklausel einfügen zu lassen. Außerdem beantrage sie die rückwirkende Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge.
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Der Ag hält sein Angebot auf darlehensweise Bewilligung von SGB XII-Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen und der Vermögensfreigrenze aufrecht und hält deshalb eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben.
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Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
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Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nach § 174 SGG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) zu verpflichten.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Soweit die Ast Leistungen nach § 32 SGB XII (Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht (13.12.2007) begehrt, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits daraus, dass Leistungen im Antragsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht für die Vergangenheit beansprucht werden können.
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Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ast, die zur Abwendung einer vorgetragenen Notlage Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII begehrt, hat das Angebot des Ag, Leistungen darlehensweise nach § 91 SGB XII bis zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu gewähren, abgelehnt. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren, ob sie Anspruch auf darlehensfreie Leistungen nach §§ 27 ff SGB XII hat, die Inanspruchnahme der Darlehensleistung zur Abwendung der von ihr vorgetragenen Notlage nicht zumutbar sein soll. Nach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der Nachfragenden Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren. Wird eine darlehensweise Gewährung vom Antragsgegner angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).
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Darüber hinaus hat die Ast nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch keinen Anspruch darauf, ihre Lebensversicherung unberücksichtigt zu lassen (Anordnungsanspruch). Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 SGB XII erhalten nicht erwerbsfähige Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen (BVerwG v. 19.12.1997, Az. 5 C 7.96, LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. mit Hinweis auf Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 SGB XII m.w.N.), soweit die Vermögenswerte verwertbar sind. Die Ast hat bei Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 3.748,72 EUR (Stand: November 2007). Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung ausgeschlossen wäre, ergeben sich nicht. Die Ast selber bietet an, eine Rückkaufsausschlussklausel mit dem Versicherer zu vereinbaren, was darauf hindeutet, dass sie über die Lebensversicherung verfügen kann. Dieses Angebot schließt die derzeitige Verwertbarkeit nicht aus.
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Die Verwertung des Rückkaufswertes ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 SGB XII, insbesondere nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Ausschluss der Verwertung ergibt sich auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufswert den Vermögensfreibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022, 3060) in Höhe von 1.600 EUR für die Ast übersteigt. Auch die Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII steht dem Einsatz des Rückkaufswerts nicht entgegen, obwohl dieser erheblich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück bleibt und sich die Veräußerung als unwirtschaftlich erweisen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Einsatz des Rückkaufswertes von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03). Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Für die Bestimmung des Vermögenswertes zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist die subjektive Bestimmung nicht ausreichend; verlangt wird die (hinreichend gesicherte) objektive Eignung. Auf diese Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann zurückgegriffen werden, weil § 90 SGB XII diese Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich in das Sozialgesetzbuch übertragen hat (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs 15/1514 S 66; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss v. 14.06.2005, Az. L 11 B 206/05 SO ER und LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwG vom 13.05.2004 NJW 2004, 3647 = DVBl 2005, 376 = NDV-RD 2005, 7).
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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