Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2008 - L 2 SO 233/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am22.02.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I .
Im Rahmen der Prüfung, ob die Antragstellerin (Ast) Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat, ist streitig, ob eine fondsgebundene Lebensversicherung zu verwerten ist.
Die Ast bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner (Ag). Nachdem durch ein Gutachten des Gesundheitsamts die Ast als nicht erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eingestuft worden war, hob der Ag den letzten Bewilligungsbescheid vom 20.08.2007 zum 01.10.2007 wegen Änderung der Verhältnisse auf und wertete die bereits für Oktober und November erbrachten Leistungen als Vorschuss für die Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 30.10.2007).
Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe forderte der Ag die Ast auf, Unterlagen über den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. Die Ast legte das Schreiben der V. L. Lebensversicherung S.A. vom 15.11.2007 vor, nach dem der Rückkaufswert für die fondsgebundene Lebensversicherung am 06.11.2007 3.748,72 EUR gegenüber der Summe der eingezahlten Beiträge in Höhe von 6.441,96 EUR betrug.
Mit Schreiben vom 03.12.2007 wies der Ag die Ast darauf hin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung um 2.100 EUR über der Vermögensfreigrenze von 1.600 EUR liege. Er bot den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Die Lebensversicherung müsse nicht zurückgekauft werden, die Differenz des Rückkaufswerts zur Vermögensfreigrenze in Höhe von ca. 2.148 EUR werde als Darlehen bewilligt, welches erst nach dem Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug zurückgezahlt werden müsse. Das bedeute, dass die Ast ab 01.12.2007 Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde. Die Ast war damit nicht einverstanden (Schreiben vom 05.12.2007). Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte der Ag die Gewährung von Sozialhilfe wegen einzusetzenden Vermögens ab.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 legte die Ast dagegen Widerspruch ein und beantragte zeitgleich beim Sozialgericht Konstanz (SG) vorläufigen Rechtsschutz, da sie über keinerlei bare Mittel mehr verfüge. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 03.01.2008 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Durch die Annahme des Angebots des Ag , über das wohl auch eine gerichtliche Entscheidung nicht hinaus gehen könne, könne die Ast selber ihre Notlage beseitigen und ihre existenziellen Bedürfnisse vorläufig ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auch in Bezug auf Krankenversicherungsschutz ausreichend sichern.
Dagegen hat die Ast am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sie ihre Kosten für die Monate Dezember und Januar nur durch die Aufnahme von Privatdarlehen habe decken können. Sie möchte das Darlehensangebot des Ag ohne Anrechnung annehmen und sei bereit, eine Rückkaufsausschlussklausel einfügen zu lassen. Außerdem beantrage sie die rückwirkende Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge.
Der Ag hält sein Angebot auf darlehensweise Bewilligung von SGB XII-Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen und der Vermögensfreigrenze aufrecht und hält deshalb eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben.
II.
Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nach § 174 SGG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) zu verpflichten.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
11 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Soweit die Ast Leistungen nach § 32 SGB XII (Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht (13.12.2007) begehrt, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits daraus, dass Leistungen im Antragsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht für die Vergangenheit beansprucht werden können.
12 
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ast, die zur Abwendung einer vorgetragenen Notlage Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII begehrt, hat das Angebot des Ag, Leistungen darlehensweise nach § 91 SGB XII bis zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu gewähren, abgelehnt. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren, ob sie Anspruch auf darlehensfreie Leistungen nach §§ 27 ff SGB XII hat, die Inanspruchnahme der Darlehensleistung zur Abwendung der von ihr vorgetragenen Notlage nicht zumutbar sein soll. Nach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der Nachfragenden Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren. Wird eine darlehensweise Gewährung vom Antragsgegner angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).
13 
Darüber hinaus hat die Ast nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch keinen Anspruch darauf, ihre Lebensversicherung unberücksichtigt zu lassen (Anordnungsanspruch). Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 SGB XII erhalten nicht erwerbsfähige Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen (BVerwG v. 19.12.1997, Az. 5 C 7.96, LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. mit Hinweis auf Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 SGB XII m.w.N.), soweit die Vermögenswerte verwertbar sind. Die Ast hat bei Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 3.748,72 EUR (Stand: November 2007). Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung ausgeschlossen wäre, ergeben sich nicht. Die Ast selber bietet an, eine Rückkaufsausschlussklausel mit dem Versicherer zu vereinbaren, was darauf hindeutet, dass sie über die Lebensversicherung verfügen kann. Dieses Angebot schließt die derzeitige Verwertbarkeit nicht aus.
14 
Die Verwertung des Rückkaufswertes ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 SGB XII, insbesondere nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Ausschluss der Verwertung ergibt sich auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufswert den Vermögensfreibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022, 3060) in Höhe von 1.600 EUR für die Ast übersteigt. Auch die Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII steht dem Einsatz des Rückkaufswerts nicht entgegen, obwohl dieser erheblich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück bleibt und sich die Veräußerung als unwirtschaftlich erweisen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Einsatz des Rückkaufswertes von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03). Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Für die Bestimmung des Vermögenswertes zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist die subjektive Bestimmung nicht ausreichend; verlangt wird die (hinreichend gesicherte) objektive Eignung. Auf diese Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann zurückgegriffen werden, weil § 90 SGB XII diese Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich in das Sozialgesetzbuch übertragen hat (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs 15/1514 S 66; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss v. 14.06.2005, Az. L 11 B 206/05 SO ER und LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwG vom 13.05.2004 NJW 2004, 3647 = DVBl 2005, 376 = NDV-RD 2005, 7).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch


Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweite

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung


(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 91 Darlehen


Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.