Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2014 - S 1 SO 3291/14 ER

bei uns veröffentlicht am13.10.2014

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 06. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 441,05 EUR und für die Monate November und Dezember 2014 monatlich jeweils 525,87 EUR Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - zu erbringen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen.

Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A., K., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

 
Der am 06.10.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist im tenorierten Umfang auch begründet.
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Zustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b, Rd-Nr. 26 ff.), und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rd-Nrn. 16 c und 36; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rd-Nr. 41) - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs, ferner die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rd-Nr. 64, 73 ff. und 80 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123, Rd-Nr. 23 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und die Ausgestaltung des Eilverfahrens die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f und NVwZ 2005, 927 ff. sowie SuP 2009, 235). Deshalb ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen für den Antragsteller geht, den Gerichten eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich verwehrt; vielmehr müssen die Gerichte unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06 - und BVerfG, SuP 2009, 235 sowie Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U 167/08 ER -). Dies gilt indes nicht, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers scheitert (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 b ER -).
2. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen sind hier die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin für die Zeit vom 06.10.2014, dem Zeitpunkt des Antragseingangs beim erkennenden Gericht, bis zum 31.12.2014 gegeben. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers sind die §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Nach § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Der für die Gewährung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Abs. 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf (§ 27 a Abs. 2 Satz 1). Zur Deckung der Regelbedarfe sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27 a Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, können für - wie hier - freiwillig Versicherte u.a. im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden. In diesem Fall werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen (§ 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB XII). Außerdem besteht gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Erbringung von Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
b) Dass der Antragsteller zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII zusteht, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Denn die Antragsgegnerin hat ihm entsprechende Leistungen bereits ab dem 01.10.2013 bis zum 31.08.2014 erbracht, zuletzt durch den Bescheid vom 10.07.2014 in Höhe von 525,87 EUR für den Monat August 2014.
c) Beim derzeitigen Sach- und Streitstand ist der Antragsteller nach Aktenlage indes auch weiterhin bedürftig. Denn er dürfte nicht in der Lage sein, seinen monatlichen Bedarf, den die Antragstellerin im Bescheid vom 10.07.2014 mit 1.092,59 EUR (= Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1: 391,00 EUR zzgl. Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 215,59 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung: 486,00 EUR) errechnet hat - diesen Gesamtbedarf hat auch der Antragsteller mit der Antragsschrift weiter geltend gemacht -, aus seinem Einkommen aus der Altersrente von insgesamt 566,72 EUR in voller Höhe zu bestreiten. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts K. vom 01.07.2014 (x C .../14) verpflichtet ist, die von ihm aktuell noch bewohnte Wohnung im Anwesen E-Str. ..., K., zu räumen und geräumt an seinen Vermieter herauszugeben, führt, solange der Antragsteller die Wohnung tatsächlich noch nutzt, nicht zu einer Änderung seiner Bedarfssituation. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht allein unter Hinweis auf die Räumungsklage und Mietrückstände bereits zum 01.09.2014 vollständig einstellen, wie sie durch Bescheid vom 13.08.2014 verfügt hat. Denn damit ist das soziokulturelle Existenzminimum des Antragstellers seither nicht - mehr - gewährleistet.
d) Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers vorläufig für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. hierzu u.a. LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - und vom 11.08.2010 - L 7 SO 420/10 ER-B - sowie Bay. LSG vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER - ) zunächst bis zum 31.12.2014 in der zuletzt durch Bescheid vom 10.07.2014 festgesetzten Höhe monatlich weiter zu gewähren. Für die Zeit vom 06.10.2014 bis zum 31.10.2014 resultiert hieraus ein Betrag von 441,05 EUR (= 525,87 EUR : 31 x 26) und für die Monate November und Dezember 2014 monatlich jeweils 525,87 EUR.
Die Begrenzung der Leistung bis zum 31.12.2014 hat das Gericht im Hinblick auf die Regelungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII vorgenommen. Denn der am ...1949 geborene Antragsteller erreicht mit Ablauf des ...2014 die für ihn gültige Altersgrenze von 65 Jahren und ... Monaten, weshalb ihm ab dem 01.01.2015 dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zustehen könnte. Insoweit liegen indes weder ein Leistungsantrag des Antragstellers noch eine Entscheidung der Antragsgegnerin vor, weshalb auch das erkennende Gericht insoweit keine - auch keine vorläufige - Entscheidung treffen kann.
10 
e) Um die zweckentsprechende Verwendung der dem Antragsteller vorläufig zugesprochenen Leistung sicherzustellen, kann die Antragsgegnerin diese in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter des Antragstellers auskehren (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Seinen darüber hinausgehenden Lebensunterhalt kann der Antragsteller aus seiner Altersrente und - in den Monaten November und Dezember 2014 - den überschießenden Hilfeleistungen (39,87 EUR monatlich) selbst sicherstellen.
11 
f) Aus dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ergibt sich zugleich auch das Vorliegen eines Ordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit.
12 
3. Aus eben diesen Gründen war dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im tenorierten Umfang stattzugeben.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
14 
4. Dem Antrag auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Prozessbevollmächtigten war stattzugeben. Denn der Antragsteller verfügt allein unter Berücksichtigung seiner Altersrente über keine ausreichenden finanziellen Mitteln, um die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise - auch nicht in Raten - zu begleichen. Er ist damit bedürftig im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den obigen Ausführungen zu 2. ergibt sich zudem, dass die Rechtsverfolgung jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung ist überdies nicht mutwillig. Schließlich ist auch die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Prozessbevollmächtigter erforderlich (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO), denn der Antragsteller ist rechtlich ungewandt und dem entscheidungserheblichen Streitstoff ohne anwaltliche Unterstützung nicht ausreichend gewachsen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung


(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft


(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2008 - L 2 SO 233/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.02.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I .
Im Rahmen der Prüfung, ob die Antragstellerin (Ast) Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat, ist streitig, ob eine fondsgebundene Lebensversicherung zu verwerten ist.
Die Ast bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner (Ag). Nachdem durch ein Gutachten des Gesundheitsamts die Ast als nicht erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eingestuft worden war, hob der Ag den letzten Bewilligungsbescheid vom 20.08.2007 zum 01.10.2007 wegen Änderung der Verhältnisse auf und wertete die bereits für Oktober und November erbrachten Leistungen als Vorschuss für die Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 30.10.2007).
Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe forderte der Ag die Ast auf, Unterlagen über den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. Die Ast legte das Schreiben der V. L. Lebensversicherung S.A. vom 15.11.2007 vor, nach dem der Rückkaufswert für die fondsgebundene Lebensversicherung am 06.11.2007 3.748,72 EUR gegenüber der Summe der eingezahlten Beiträge in Höhe von 6.441,96 EUR betrug.
Mit Schreiben vom 03.12.2007 wies der Ag die Ast darauf hin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung um 2.100 EUR über der Vermögensfreigrenze von 1.600 EUR liege. Er bot den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Die Lebensversicherung müsse nicht zurückgekauft werden, die Differenz des Rückkaufswerts zur Vermögensfreigrenze in Höhe von ca. 2.148 EUR werde als Darlehen bewilligt, welches erst nach dem Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug zurückgezahlt werden müsse. Das bedeute, dass die Ast ab 01.12.2007 Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde. Die Ast war damit nicht einverstanden (Schreiben vom 05.12.2007). Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte der Ag die Gewährung von Sozialhilfe wegen einzusetzenden Vermögens ab.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 legte die Ast dagegen Widerspruch ein und beantragte zeitgleich beim Sozialgericht Konstanz (SG) vorläufigen Rechtsschutz, da sie über keinerlei bare Mittel mehr verfüge. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 03.01.2008 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Durch die Annahme des Angebots des Ag , über das wohl auch eine gerichtliche Entscheidung nicht hinaus gehen könne, könne die Ast selber ihre Notlage beseitigen und ihre existenziellen Bedürfnisse vorläufig ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auch in Bezug auf Krankenversicherungsschutz ausreichend sichern.
Dagegen hat die Ast am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sie ihre Kosten für die Monate Dezember und Januar nur durch die Aufnahme von Privatdarlehen habe decken können. Sie möchte das Darlehensangebot des Ag ohne Anrechnung annehmen und sei bereit, eine Rückkaufsausschlussklausel einfügen zu lassen. Außerdem beantrage sie die rückwirkende Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge.
Der Ag hält sein Angebot auf darlehensweise Bewilligung von SGB XII-Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen und der Vermögensfreigrenze aufrecht und hält deshalb eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben.
II.
Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nach § 174 SGG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) zu verpflichten.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
11 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Soweit die Ast Leistungen nach § 32 SGB XII (Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht (13.12.2007) begehrt, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits daraus, dass Leistungen im Antragsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht für die Vergangenheit beansprucht werden können.
12 
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ast, die zur Abwendung einer vorgetragenen Notlage Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII begehrt, hat das Angebot des Ag, Leistungen darlehensweise nach § 91 SGB XII bis zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu gewähren, abgelehnt. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren, ob sie Anspruch auf darlehensfreie Leistungen nach §§ 27 ff SGB XII hat, die Inanspruchnahme der Darlehensleistung zur Abwendung der von ihr vorgetragenen Notlage nicht zumutbar sein soll. Nach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der Nachfragenden Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren. Wird eine darlehensweise Gewährung vom Antragsgegner angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).
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Darüber hinaus hat die Ast nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch keinen Anspruch darauf, ihre Lebensversicherung unberücksichtigt zu lassen (Anordnungsanspruch). Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 SGB XII erhalten nicht erwerbsfähige Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen (BVerwG v. 19.12.1997, Az. 5 C 7.96, LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. mit Hinweis auf Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 SGB XII m.w.N.), soweit die Vermögenswerte verwertbar sind. Die Ast hat bei Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 3.748,72 EUR (Stand: November 2007). Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung ausgeschlossen wäre, ergeben sich nicht. Die Ast selber bietet an, eine Rückkaufsausschlussklausel mit dem Versicherer zu vereinbaren, was darauf hindeutet, dass sie über die Lebensversicherung verfügen kann. Dieses Angebot schließt die derzeitige Verwertbarkeit nicht aus.
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Die Verwertung des Rückkaufswertes ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 SGB XII, insbesondere nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Ausschluss der Verwertung ergibt sich auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufswert den Vermögensfreibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022, 3060) in Höhe von 1.600 EUR für die Ast übersteigt. Auch die Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII steht dem Einsatz des Rückkaufswerts nicht entgegen, obwohl dieser erheblich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück bleibt und sich die Veräußerung als unwirtschaftlich erweisen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Einsatz des Rückkaufswertes von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03). Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Für die Bestimmung des Vermögenswertes zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist die subjektive Bestimmung nicht ausreichend; verlangt wird die (hinreichend gesicherte) objektive Eignung. Auf diese Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann zurückgegriffen werden, weil § 90 SGB XII diese Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich in das Sozialgesetzbuch übertragen hat (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs 15/1514 S 66; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss v. 14.06.2005, Az. L 11 B 206/05 SO ER und LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwG vom 13.05.2004 NJW 2004, 3647 = DVBl 2005, 376 = NDV-RD 2005, 7).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.