Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigter wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der 1946 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit dem 01.06.2012 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Zuletzt hatte die Antragsgegnerin die Leistung für die Monate November und Dezember auf monatlich 845,74 EUR und für die Monate Januar bis Juni 2014 auf monatlich 855,19 EUR festgesetzt (Bescheide vom 02.12.2013 und vom 09.12.2013). Von der gewährten Leistung überweist die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 400,00 EUR unmittelbar an die Vermieterin des Antragstellers sowie monatlich weitere 345,52 EUR bzw. - seit Januar 2014 - 346,67 EUR als Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif unmittelbar an den Versicherer. Den Restbetrag in Höhe von monatlich 100,22 EUR bzw. - ab Januar 2014 - 108,52 EUR hält die Antragsgegnerin zur Barauszahlung an den Antragsteller bei entsprechender persönlicher Vorsprache bereit. Dieses Verfahren praktiziert sie mit dem Antragsteller seit dem Monat Juni 2013 (mit Ausnahme des Monats Juli 2013). Nach Aktenlage erfolgte die letzte Barauszahlung an den Antragsteller in Höhe von 100,22 EUR im November 2013.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.02.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 ausstehende Zahlungsbeträge auf sein Konto bei der Volksbank Karlsruhe zu überweisen. Die Antragsgegnerin teilte den Bevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mit Schreiben vom 07.03.2014 mit, sie überweise weiterhin die laufenden Kosten der Unterkunft an die Vermieterin sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Versicherer. Der noch verbleibende Hilfeanspruch werde in Absprache mit dem Antragsteller monatlich in bar an diesen ausgezahlt. Allerdings habe der Antragsteller seit Dezember 2013 wegen der Hilfeleistung nicht mehr bei ihr vorgesprochen. Im Übrigen habe sie erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Karlsruhe habe. Anlässlich einer weiteren telefonischen Unterredung mit den Bevollmächtigten des Antragstellers am 10.03.2014 wiederholte die Antragsgegnerin ihr Angebot, den Restbetrag der Grundsicherungsleistungen jederzeit in bar an den Antragsteller auszuhändigen, sofern dieser bei ihr vorspreche.
In ihrem weiteren Schreiben vom 24.03.2014 an die Bevollmächtigten des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin mit, sie habe auch nach einem im November 2013 durchgeführten Hausbesuch beim Antragsteller Zweifel, ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Karlsruhe habe, nachdem der Antragsteller mitgeteilt habe, er beabsichtige, in den nächsten Tagen nach La Palma zu fliegen, da seine minderjährige Tochter dort lebe und private Probleme habe. Wann er nach Karlsruhe zurück kommen werde, habe er seinerzeit nicht angeben können. Auch habe er mitgeteilt, seine getrennt lebende Frau lebe auf La Palma; sie habe dort ein Haus mit einem Anbau, der möglicherweise sein Eigentum sei. Dieser Sachverhalt sei bislang nicht bekannt gewesen. Der Aufforderung, Nachweise über die Dauer seiner Abwesenheit in La Palma vorzulegen, sei der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Nach Vorlage der Nachweise sei sie weiterhin bereit, Leistungen nachzuzahlen.
Am 31.03.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entsprechend dem Bescheid vom 09.12.2013 auszuzahlen. Er habe über den 31.11.2013 hinaus Anspruch auf Zahlung der bewilligten Leistungen und habe sich nach seiner Reise nach La Palma bei der Antragsgegnerin gemeldet. Er sei zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dringend auf die Auszahlung der Leistungen angewiesen. Auf Aufforderung der Kammer hat der Antragsteller am 02.04.2014 Kopien einer Rechnung der Condor Flugdienst GmbH vom 29.01.2014 über einen Rückflug von St. Cruz de La Palma nach Hamburg am 11.02.2014 sowie Ticket der Fa. Flixbus GmbH, München, über eine Busfahrt von Karlsruhe nach Hamburg am 03.04.2014 vorgelegt.
Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller zugleich beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie trägt vor, sie habe den Restleistungsanspruch für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 bislang mangels Vorsprache des Antragstellers bei ihr nicht ausgezahlt. Die Barauszahlung des Restleistungsbetrags der Grundsicherung habe sie mit diesem anlässlich des Hausbesuchs am 11.11.2013 nochmals vereinbart. An diesem Angebot halte sie weiterhin fest.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
II.
10 
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Denn er ist bereits unzulässig.
11 
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den sog. Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den sog. Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordung).
12 
2. Der gem. § 86 b Abs. 2 SGG statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, soweit er auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung bereits vor Eingang des Antrags bei dem erkennenden Gericht am 31.03.2014 gerichtet ist. Denn vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht mehr nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (vgl. Bay. LSG vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER - und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B - ), weil die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wege einstweiliger Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, FEVS 57, 72), was hier nicht der Fall ist.
13 
3. Aber auch, soweit der Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim erkennenden Gericht, mithin ab dem 31.03.2014, gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Denn dem Antragsteller steht hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
14 
a) Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deshalb besteht der allgemeine Rechtsgrundsatz, das niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen (vgl. BSG vom 05.10.2009 - B 13 R 79/08 R - ) oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schützenswerter Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vorb. vor § 51, Rand-Nr. 16 a m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Antragstellers hieran nicht besteht, weil das Verfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer - wie hier - Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG fehlt grundsätzlich insbesondere in den Fällen, in denen der Antragsteller sich nicht zunächst an die Verwaltung gewandt und dort einen Antrag auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Leistung gestellt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rand-Nr. 26 b; siehe dort auch zu den Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung) oder der Antragsteller sein Ziel auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen kann (vgl. BSG, NZS 1999, 346; BSG SozR 3-1500 § 54 Nrn. 22 und 45 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb. § 40, Rand-Nr. 48 m.w.N.). Besteht mithin die Möglichkeit, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, gerichtliche Hilfe, auch nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zur Verfügung zu stellen.
15 
b) So liegt der Sachverhalt hier: Die Antragsgegnerin hat durch den Bescheid vom 09.12.2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeitspanne vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 855,19 EUR festgesetzt. Hiervon zahlt sie ihrem eigenen glaubhaften Vorbringen zufolge weiterhin monatlich 400,00 EUR als Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Vermieterin des Antragstellers und weitere 346,67 EUR monatlich an den Versicherer als Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif. Seinen Restanspruch in Höhe von derzeit monatlich 108,52 EUR kann der Antragsteller jederzeit monatlich - wie mit der Antragsgegnerin vereinbart - bei dieser bei einer persönlichen Vorsprache abholen. Dies hat die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers nochmals anlässlich der telefonischen Unterredung am 10.03.2014 angeboten, wie sich aus der aktenkundigen Gesprächsnotiz ergibt. An diesem Angebot hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 03.04.2014 ausdrücklich festgehalten.
16 
Vor diesem Hintergrund besteht für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzinteresse. Sein Antrag war deshalb (als unzulässig) abzulehnen.
17 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
18 
5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X, Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigter war schon deshalb abzulehnen, weil das Antragsbegehren keine - wie erforderlich (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO) - hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2014 - S 1 SO 1110/14 ER zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2008 - L 2 SO 233/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.02.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I .
Im Rahmen der Prüfung, ob die Antragstellerin (Ast) Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat, ist streitig, ob eine fondsgebundene Lebensversicherung zu verwerten ist.
Die Ast bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner (Ag). Nachdem durch ein Gutachten des Gesundheitsamts die Ast als nicht erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eingestuft worden war, hob der Ag den letzten Bewilligungsbescheid vom 20.08.2007 zum 01.10.2007 wegen Änderung der Verhältnisse auf und wertete die bereits für Oktober und November erbrachten Leistungen als Vorschuss für die Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 30.10.2007).
Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe forderte der Ag die Ast auf, Unterlagen über den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. Die Ast legte das Schreiben der V. L. Lebensversicherung S.A. vom 15.11.2007 vor, nach dem der Rückkaufswert für die fondsgebundene Lebensversicherung am 06.11.2007 3.748,72 EUR gegenüber der Summe der eingezahlten Beiträge in Höhe von 6.441,96 EUR betrug.
Mit Schreiben vom 03.12.2007 wies der Ag die Ast darauf hin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung um 2.100 EUR über der Vermögensfreigrenze von 1.600 EUR liege. Er bot den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Die Lebensversicherung müsse nicht zurückgekauft werden, die Differenz des Rückkaufswerts zur Vermögensfreigrenze in Höhe von ca. 2.148 EUR werde als Darlehen bewilligt, welches erst nach dem Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug zurückgezahlt werden müsse. Das bedeute, dass die Ast ab 01.12.2007 Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde. Die Ast war damit nicht einverstanden (Schreiben vom 05.12.2007). Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte der Ag die Gewährung von Sozialhilfe wegen einzusetzenden Vermögens ab.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 legte die Ast dagegen Widerspruch ein und beantragte zeitgleich beim Sozialgericht Konstanz (SG) vorläufigen Rechtsschutz, da sie über keinerlei bare Mittel mehr verfüge. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 03.01.2008 wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Durch die Annahme des Angebots des Ag , über das wohl auch eine gerichtliche Entscheidung nicht hinaus gehen könne, könne die Ast selber ihre Notlage beseitigen und ihre existenziellen Bedürfnisse vorläufig ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auch in Bezug auf Krankenversicherungsschutz ausreichend sichern.
Dagegen hat die Ast am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sie ihre Kosten für die Monate Dezember und Januar nur durch die Aufnahme von Privatdarlehen habe decken können. Sie möchte das Darlehensangebot des Ag ohne Anrechnung annehmen und sei bereit, eine Rückkaufsausschlussklausel einfügen zu lassen. Außerdem beantrage sie die rückwirkende Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge.
Der Ag hält sein Angebot auf darlehensweise Bewilligung von SGB XII-Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen und der Vermögensfreigrenze aufrecht und hält deshalb eine besondere Dringlichkeit nicht für gegeben.
II.
Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nach § 174 SGG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) zu verpflichten.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
11 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Soweit die Ast Leistungen nach § 32 SGB XII (Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge) für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht (13.12.2007) begehrt, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits daraus, dass Leistungen im Antragsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht für die Vergangenheit beansprucht werden können.
12 
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ast, die zur Abwendung einer vorgetragenen Notlage Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff SGB XII begehrt, hat das Angebot des Ag, Leistungen darlehensweise nach § 91 SGB XII bis zur Beendigung des Sozialhilfebezugs zu gewähren, abgelehnt. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren, ob sie Anspruch auf darlehensfreie Leistungen nach §§ 27 ff SGB XII hat, die Inanspruchnahme der Darlehensleistung zur Abwendung der von ihr vorgetragenen Notlage nicht zumutbar sein soll. Nach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der Nachfragenden Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren. Wird eine darlehensweise Gewährung vom Antragsgegner angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).
13 
Darüber hinaus hat die Ast nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch keinen Anspruch darauf, ihre Lebensversicherung unberücksichtigt zu lassen (Anordnungsanspruch). Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 SGB XII erhalten nicht erwerbsfähige Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen (BVerwG v. 19.12.1997, Az. 5 C 7.96, LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. mit Hinweis auf Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 SGB XII m.w.N.), soweit die Vermögenswerte verwertbar sind. Die Ast hat bei Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 3.748,72 EUR (Stand: November 2007). Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung ausgeschlossen wäre, ergeben sich nicht. Die Ast selber bietet an, eine Rückkaufsausschlussklausel mit dem Versicherer zu vereinbaren, was darauf hindeutet, dass sie über die Lebensversicherung verfügen kann. Dieses Angebot schließt die derzeitige Verwertbarkeit nicht aus.
14 
Die Verwertung des Rückkaufswertes ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 SGB XII, insbesondere nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Ausschluss der Verwertung ergibt sich auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufswert den Vermögensfreibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022, 3060) in Höhe von 1.600 EUR für die Ast übersteigt. Auch die Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII steht dem Einsatz des Rückkaufswerts nicht entgegen, obwohl dieser erheblich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück bleibt und sich die Veräußerung als unwirtschaftlich erweisen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Einsatz des Rückkaufswertes von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03). Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Für die Bestimmung des Vermögenswertes zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist die subjektive Bestimmung nicht ausreichend; verlangt wird die (hinreichend gesicherte) objektive Eignung. Auf diese Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann zurückgegriffen werden, weil § 90 SGB XII diese Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich in das Sozialgesetzbuch übertragen hat (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs 15/1514 S 66; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss v. 14.06.2005, Az. L 11 B 206/05 SO ER und LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwG vom 13.05.2004 NJW 2004, 3647 = DVBl 2005, 376 = NDV-RD 2005, 7).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.