Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Okt. 2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Okt. 2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B
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(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2010 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
- 2
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Die im Jahr 1950 geborene Klägerin ist seit 2002 ohne Beschäftigung und bezieht nach Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Sie bewohnt seit dem Jahr 1985 eine 76,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in Freiburg. Für die Wohnung bezahlt sie seit dem 1.11.2007 monatlich 497 Euro Kaltmiete, eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von 37,50 Euro sowie Betriebskosten. Der für die Stadt Freiburg erstellte qualifizierte Mietspiegel 2007 weist für die Zeit ab 1.3.2007 für eine 45 qm große Wohnung einen durchschnittlichen "Basismietpreis" von 7,51 Euro je qm aus, der Mietspiegel 2009 von 7,87 Euro. Für bestimmte Ausstattungsvarianten erfolgen prozentuale Zu- und Abschläge von diesem Basismietpreis. Ab 1.1.2005 zahlte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden auch: Beklagter) der Klägerin die vollen Kosten der Unterkunft sowie anteilige Kosten der Heizung, damals insgesamt 570,18 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 8.8.2005 wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, ihre Kosten der Unterkunft seien unangemessen hoch, und sie wurde unter anderem aufgefordert, die Kosten zu senken. Angemessen seien maximal 5,62 Euro je qm, für 45 qm also insgesamt 252,90 Euro. Eine ähnliche Aufforderung erging mit Schreiben des Beklagten vom 9.3.2006. Der Beklagte zahlte aber weiterhin die vollen Kosten der Unterkunft. Unter dem 17.7.2007 schlossen die Beteiligten zur Senkung der unangemessenen Miete eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen. Ein Versuch des Beklagten, an die Klägerin eine geringere Leistung für die Unterkunft zu zahlen, führte zu einem Klageverfahren, aufgrund dessen der Beklagte schließlich weiterhin bis zum 31.3.2008 die vollen Kosten der Unterkunft zahlte. Für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 786,64 Euro monatlich, davon Leistungen für Unterkunft und Heizung von 439,64 Euro (Kaltmiete 290,70 Euro plus Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Heizkosten 30,97 Euro; Bescheid vom 25.3.2008) und für die Zeit vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 in derselben Höhe (weiterer Bescheid vom 25.3.2008). Mit Bescheiden vom 18.5.2008 änderte der Beklagte diese Bescheide und bewilligte wegen Anhebung der Regelleistung von 347 auf 351 Euro insgesamt Leistungen von 790,64 Euro ab 1.7.2008. Die gegen diese letzten Bescheide erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008).
- 3
-
Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) verbunden und nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten hinsichtlich einer angemessenen Kaltmiete von 305,10 Euro monatlich für die Zeit vom 1.11.2008 bis 31.3.2009 im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 10.7.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.7.2010) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die zulässigerweise allein umstrittenen Kosten der Unterkunft zutreffend festgesetzt. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 45 qm nach dem landesrechtlich geregelten Wohnungsbindungsrecht angemessen. Die Größe der Wohnung der Klägerin von 74 qm überschreite diesen Wert erheblich und ihre tatsächliche Miete liege deutlich über der angemessenen Referenzmiete von 290,70 bzw 305,10 Euro pro Monat aus dem Produkt von Mietpreis und Quadratmeter. Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Durchschnittsmiete sei vorliegend die Stadt Freiburg. Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 6,46 Euro bzw 6,78 Euro und die sich daraus (x 45 qm =) ergebenden Obergrenzen von 290,70 bzw 305,10 Euro entsprächen dem Mietniveau in der Stadt Freiburg im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen bis 45 qm. Der Mietspiegel der Stadt Freiburg sei als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (ua Hinweis auf BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - und BSG vom 22.9.2009 - B 14 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30) für die Ermittlung einer Vergleichsmiete geeignet und der Beklagte habe aus ihm die richtigen Schlüsse gezogen. Auszugehen sei von den ermittelten Basismietpreisen von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 pro Quadratmeter für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnung mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung. Von diesen Beträgen seien entsprechend der Systematik des Mietspiegels Abschläge zu machen von 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, 4 % für das Fehlen einer Gegensprechanlage und eines Türöffners sowie 5 % für die Lage an einer Durchgangsstraße. Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" seien nicht geeignet, diese auf empirischer Grundlage gewonnenen Wertungen und Einschätzungen des örtlichen Wohnungsmarktes in Frage zu stellen.
- 4
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Die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sei abgelaufen, der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 8.8.2005 und 9.3.2006 darauf hingewiesen, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, und die Klägerin habe sich verpflichtet, ab Oktober 2007 den unangemessenen Teil der Kosten der Unterkunft selbst zu tragen. Der Klägerin sei ein Umzug im Vergleichsraum der Stadt Freiburg möglich und zumutbar. Weder sei keine angemessene Wohnung zu finden noch ständen gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen. Dass die Klägerin möglicherweise im Jahr 2013 abschlagsfrei Altersrente in Anspruch nehmen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Heizung und sonstigen Nebenkosten habe der Beklagte abzüglich des Betrages für die Warmwasserbereitung in vollem Umfang übernommen, sodass die Klägerin insofern nicht beschwert sei.
- 5
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht richtig angewandt. Es habe zu Unrecht das Konzept des Beklagten als plausibles Konzept anerkannt. Insbesondere sei ungeklärt, ob Wohnungen wie das LSG sie für angemessen halte, überhaupt existierten. Dagegen spreche ua eine Untersuchung der Stadt Freiburg aus dem Jahr 2004. Die Ablehnung ihres Beweisantrages verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 6 Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weil ihr eine Beweislast aufgebürdet worden sei, die objektiv nicht zu erbringen gewesen sei. Eine Wohnung von 45 qm sei für sie nicht angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175), insbesondere im Vergleich mit einem jungen Menschen müsse ihre "Lebensleistung" berücksichtigt werden und, dass sie kurz vor dem Erreichen des Rentenalters stehe. Bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung zu mieten. Nach einem Beschluss des Gemeinderats vom 5.5.2009 sei bei älteren Menschen die Wohnungsdauer - mindestens 15 Jahre - zu berücksichtigen.
- 6
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2010 und des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 monatlich Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,94 Euro zu zahlen.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG vom 5.7.2010 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Denn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 hat.
- 10
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Nach dem angefochtenen Urteil des LSG, das die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hat die Klägerin nach den angefochtenen Bescheiden des Beklagten in der Veränderung durch deren Teilanerkenntnis vor dem SG, monatlich nur Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 439,64 Euro (Kaltmiete 290,70 Euro plus kalte Nebenkosten 117,97 Euro = 408,67 Euro plus Kosten der Heizung 30,97 Euro) und für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 von 454,04 Euro (Erhöhung der Kaltmiete um 14,40 Euro auf 305,10 Euro aufgrund des Teilanerkenntnisses). Als Ergebnis des Revisionsverfahrens ist es jedoch möglich, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat, weil dem LSG hinsichtlich der Herleitung der einzelnen Beträge nicht gefolgt werden kann.
- 11
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Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 und die letzten diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 18.5.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.7.2008. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.
- 12
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Die Klägerin lebt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) allein in ihrer Wohnung und gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2008 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde).
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Rechtsgrundlage für die vorliegend der Höhe nach umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern vom 1.7.2008 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (stRspr vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, jeweils RdNr 12 mwN) . Zwischen der Leistung für die Unterkunft (dazu 1.) und der Leistung für die Heizung (dazu 2.) ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals "Leistungen" sowie der Rechtsprechung des Senats (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 18) zu entnehmen ist.
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1. Die Klägerin könnte gegen den Beklagten einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die ihr bewilligten 408,67 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro monatlich für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 haben.
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Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln (dazu a). Dann ist - falls insofern vom Hilfebedürftigen Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können (dazu b). Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen (entsprechend a) übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate(dazu c) (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 .: Mietspiegel als schlüssiges Konzept; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20 ff)
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a) Ob die abstrakt ermittelte, angemessene Leistung für die Unterkunft der Klägerin monatlich nicht höher als die ihr bewilligten 408,67 Euro für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2008 und 423,07 Euro für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 31.3.2009 ist, kann nicht festgestellt werden.
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Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der soeben aufgeführten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
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(1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie die Klägerin in Baden-Württemberg allgemein und damit auch in Freiburg 45 qm.
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Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: "Wohnungsförderungsgesetz") wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes.
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Nach den Feststellungen des LSG hat das Land Baden-Württemberg zwar keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.2.2002 (GABl S 240, idF vom 22.1.2004, GABl S 248) für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 qm auszugehen. An dieser Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen(vgl BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26
; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) .
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(2) Als den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hat das LSG zu Recht die Stadt Freiburg zugrunde gelegt und insbesondere auf deren Einwohnerzahl von über 200 000 hingewiesen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 24).
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(3) Welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards als angemessen auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums Stadt Freiburg für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.3.2009 zugrunde zu legen ist, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht bestimmt werden.
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Dass von einem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, auszugehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 24; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 25).
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Zur Ermittlung der diesem einfachen Wohnungsstandard angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ist zu überprüfen, ob das LSG seiner Entscheidung ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde gelegt hat bzw ein solches der überprüften Entscheidung des SG bzw dem Bescheid des Beklagten zugrunde lag. In Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts hat das LSG zutreffend zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete auf die Freiburger Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, jeweils RdNr 25; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 .RdNr 25; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen RdNr 27 mwN)
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Dem LSG kann insofern gefolgt werden, als es bei der Anwendung der Mietspiegel nicht besondere Baualtersklassen herausgegriffen, sondern die in den Mietspiegeln angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt hat. Des Weiteren ist es gemäß den Mietspiegeln von einer Kaltmiete pro Quadratmeter von 7,51 Euro im Jahr 2008 und von 7,87 Euro im Jahr 2009 für eine Wohnfläche von 45 qm ausgegangen.
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Ob das weitere Vorgehen des LSG, von diesen Durchschnittsbeträgen entsprechend der Systematik der Mietspiegel Abschläge zu machen von zB 6 % für eine überwiegend einfache Bodenausstattung, geeignet ist, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, könnte zweifelhaft sein, weil statistische Nachweise fehlen, denen entnommen werden kann, dass es entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl in Freiburg gibt. Das entsprechende Ermittlungsdefizit liegt auch dem Vorbringen der Klägerin zugrunde, dass für die von Seiten des LSG aus den Mietspiegeln abgeleiteten angemessenen Nettokaltmieten keine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu bekommen sei, also auf den noch offenen, weiteren Prüfungspunkt b).
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(4) Die kalten Betriebskosten, die zu der so ermittelten - abstrakt angemessenen - Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen, damit zunächst die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ermittelt wird, ebenfalls abstrakt ermittelt werden. Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl nur BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 33 f).
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Dem wird das Urteil des LSG nicht gerecht, weil das LSG einen Betrag von 117,97 Euro monatlich zugrunde gelegt hat. Dies ist der Betrag, den der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden neben der Kaltmiete und der Pauschale für die Heizkosten und Warmwasserbereitung als weitere Betriebskosten berücksichtigt hat. Dass dieser Betrag den abstrakten angemessenen kalten Betriebskosten für eine 45-qm-Wohnung in Freiburg entspricht, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.
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b) Ob im örtlichen Vergleichsraum "Stadt Freiburg" auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 qm Wohnfläche ausgehend von den vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 408,67 Euro monatlich (Kaltmiete für 45 qm x 6,46 Euro/qm = 290,70 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) und für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2009 in Höhe von 423,07 Euro monatlich (Kaltmiete für 45 qm x 6,78 Euro/qm = 305,10 Euro plus Betriebskosten in Höhe von 117,97 Euro) tatsächlich hätte angemietet werden können, kann vom Senat unabhängig von den Ausführungen zu den kalten Betriebskosten (siehe zuvor) aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden.
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Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, jeweils RdNr 36) . Dem schließt sich der erkennende Senat zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt.
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Das LSG hat seiner Entscheidung aber nicht den Durchschnitts- oder entsprechend der Terminologie des Freiburger Mietspiegels "Basismietpreis" von 7,51 Euro im Mietspiegel 2007 und 7,87 Euro in dem Mietspiegel 2009 für eine zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnung mit 45 qm in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung zugrunde gelegt, sondern eine fiktive Wohnung mit bestimmten Abschlägen, um dem angemessenen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen. Diese Abschläge führten nach der Berechnung des LSG für das Jahr 2008 zu einer abstrakt angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter von 6,46 Euro und für das Jahr 2009 von 6,78 Euro. Dass es Wohnungen zu diesen abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum Freiburg in einer bestimmten Häufigkeit gab, ist vom LSG nicht festgestellt worden.
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Von daher kann das auf die Anmietbarkeit solcher Wohnungen abzielende Revisionsvorbringen der Klägerin und die Entscheidung, ob durch dieses die obige Tatsachenvermutung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 9 ff) erschüttert wird, dahingestellt bleiben, zumal es sich im Wesentlichen um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenvortrag handelt (vgl nur § 163 SGG). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK, weil sie die Nichtexistenz angemessener Wohnungen habe beweisen sollen. Derartiges wird von der Klägerin nicht verlangt, sondern nur eine Erschütterung des oben dargestellten Anscheinsbeweises (vgl zum Beweis negativer Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale: Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 24 und Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl 2011, § 286 RdNr 64).
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c) Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte(oben a), wenn eine solche Wohnung auch hätte angemietet werden können (oben b), sind nicht zu erkennen.
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Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
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Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich aus dem Leistungsbezug der Klägerin seit dem 1.1.2005 und dem vorliegend umstrittenen Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.3.2009. Durch Schreiben des Beklagten vom 8.8.2005 und 9.3.2006 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Unter dem 17.7.2007 haben die Beteiligten sogar eine Vereinbarung zur Senkung der unangemessenen Miete geschlossen, in der sich die Klägerin bereit erklärte, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen.
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Gründe, warum der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat das LSG nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, der Klägerin sei ein Umzug im Vergleichsraum Stadt Freiburg möglich und zumutbar, insbesondere ständen diesem keine gesundheitlichen Gründe entgegen.
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Einem Umzug entgegenstehende Gründe, wie eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes - BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
, jeweils RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 , liegen nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin nicht vor. Der Verweis der Klägerin auf ihr Alter, ihren möglichen baldigen Renteneintritt und ihre "Lebensleistung" beinhaltet keine Gründe, die eine Ausnahme und insbesondere die von der Klägerin begehrte Erhöhung ihrer Wohnfläche um 15 qm zu rechtfertigen vermögen.RdNr 33)
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Soweit die Klägerin ausführt, bei einem Umzug müsse sie ihr soziales Umfeld aufgeben, weil es nicht möglich sei, in dem von ihr bewohnten Stadtteil zu dem von dem Beklagten angegebenen Preis eine Wohnung anzumieten, ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfeldes einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Das "Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes", eine "affektive Bindung" an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von zB 56 Jahren stehen einem Umzug nicht entgegen (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27
RdNr 33) .
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Die Ausführungen der Klägerin zu einem angeblichen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Berücksichtigung der Wohnungsdauer bei älteren Menschen sind neuer, im Revisionsverfahren unzulässiger Tatsachenvortrag (vgl nur § 163 SGG).
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Aus der in dieses Verfahren eingeführten Begründung in dem noch anhängigen Revisionsverfahren B 14 AS 107/10 R und die Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) folgt nichts Anderes, weil es keinen festgestellten individuellen Grund in der Person der Klägerin gibt, aus dem eine andere Bemessung der Leistung für die Unterkunft folgt oder der einer Kostensenkung nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II entgegensteht.
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2. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Leistung für die Heizung im streitigen Zeitraum von 31,17 Euro monatlich (Heizkosten und Warmwasserpauschale von 37,50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Warmwasserbereitung von 6,33 Euro).
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Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26
RdNr 23 ff) . Abzuziehen ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist (vgl nur BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
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Als von der Klägerin tatsächlich zu zahlende Heizkosten- und Warmwasserpauschale hat das LSG 37,50 Euro monatlich festgestellt. Deren Angemessenheit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Jahresbetrag dieser Pauschale inklusiv der Kosten der Warmwasserbereitung (37,50 x 12 = 450) unter dem jeweils niedrigsten Grenzbetrag der bundesweiten Heizspiegel für die Abrechnungsjahre 2008 (14,60 Euro/qm x 45 qm = 657 Euro) und 2009 (12,10 Euro/qm x 45 qm = 544,50 Euro) liegt.
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Von diesen 37,50 Euro sind 6,33 Euro für die Warmwasserbereitung abzuziehen und nicht 6,63 Euro, wie das LSG ebenso wie der Beklagte ohne Herleitung dieses Betrags angenommen haben. In dem schon genannten Urteil des BSG vom 27.2.2008, auf das sich das LSG bezieht, wird kein anzurechnender Betrag für die Warmwasserbereitung bei einer Regelleistung von 351 Euro genannt, wie sie vorliegend an die Klägerin gezahlt wurde. Nach der Berechnung in dem Urteil des BSG ist bei einer Regelleistung von 347 Euro eine Pauschale von 6,26 Euro zugrunde zu legen (vgl die Tabelle in RdNr 25). Zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 1.7.2008 war die Regelleistung von 347 Euro auf 351 Euro erhöht worden, also um ca 1,15 %. Übertragen auf die Pauschale von 6,26 Euro sind 1,15 % 7,2 Cent, sodass die für die Warmwasserbereitung von der Regelleistung abzuziehende Pauschale mit (6,26 plus 0,07 =) 6,33 Euro zu errechnen ist (ebenso Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.