Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. März 2013 - L 2 AS 842/13 ER-B

bei uns veröffentlicht am13.03.2013

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller (Ast) begehren vom Antragsgegner (Ag) die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Ast beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit längerer Zeit laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Ag. Bis zur Trennung im Dezember 2012 gehörte auch der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1, W. der Bedarfsgemeinschaft an und hat mit seinem Einkommen zur Bedarfsdeckung beigetragen. Zuletzt reichte sein Einkommen aus einer Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma für die Monate Oktober und November zusammen mit Kindergeld, Unterhalt für die leiblichen Kinder nur der Ast’in Ziff.1 und Anspruch auf Wohngeld sowie Kinderzuschlag, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig decken zu können, so dass für diese zwei Monate kein Arbeitslosengeld (Alg) II gezahlt wurde. Insbesondere auf Grund häufig wechselnder tatsächlicher Verhältnisse - wechselnder Kinderdorfaufenthalt der Kinder, Haft des W., Aufnahme einer Arbeit, Verlust der Arbeitsstelle, Anspruch auf Alg I, Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses etc. - gestaltet sich das Sozialleistungsverhältnis unübersichtlich (mittlerweile sind 14 Band Verwaltungsakten angefallen). Aus vorhergehenden Umständen, hierzu zählen auch Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen, bestehen Forderungen des Ag gegen die Ast und W. nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten zum aktuellen Vertragskontokorrent in Höhe von mindestens 20.772,73 EUR, der Ag beziffert die Summe auf 21.556,62 EUR (Bl. 28 bis 44 LSG-Akte). Mit Bescheid vom 17.12.2012 bewilligte der Ag den Ast - ohne W. - wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom 01.12. bis 31.12.2012 in Höhe von 566,82 EUR, sodann bis 31.05.2013 in Höhe von 1.270,66 EUR
Hinsichtlich der Miete gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt:
Die Ast bewohnen eine 93 qm große Wohnung, die von der Freiburger Stadtbau GmbH gemietet ist. Zu der Miete in Höhe von 944 EUR warm (Mietänderung ab 01.06.2012 , vorher 917,02 EUR ) gewährt der Ag der Ast’in Ziff. 1 und W. seit 01.03.2012 einen einkommensorientierten Mietzuschuss (Subjektförderung) in Höhe von 216 EUR monatlich, der an sie ausgezahlt wird (Bescheid vom 16.01.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte ). Während des Leistungsbezugs hat der Ag aufstockend den Restbetrag der Miete in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt und entsprechend Alg II bewilligt, bzw. wegen nicht bekannter Mieterhöhung nachgezahlt. Am 13.06.2012 beantragte die Ast’in Ziff. 1 beim Ag die Direktüberweisung der gesamten Miete auf das Konto der Stadtbau Freiburg, was der Ag ab 01.07.2012 umsetzte (Bl. 35 f VA). Bis dahin befand sich das Mietenkonto aufgelaufen seit Januar 2012 mit 831,12 EUR im Minus. Bereits ab August übernahm die Ast’in Ziff. 1 wieder die Mietzahlung, da eine Leistungsbewilligung für den Monat August erst nachträglich mit Bescheid vom 18.07.2012 vorläufig bewilligt wurde (Bl. 3137 VA). Außerhalb des Leistungsbezugs von September bis Ende November 2012 erhöhte sich der Mietrückstand - auch durch die Nebenkostenabrechnung für 2011 am 20.11.2012 in Höhe von 727,19 EUR und durch eine Forderung für Rolladen in Höhe von 119 EUR - auf 2.759,31 EUR. Aktuell betrug der Rückstand am 08.03.2013 3.119,53 EUR. Ab dem 13.12.2012 erfolgen die Zahlungen an die Freiburger Stadtbau GmbH wieder über den Ag.
Im Januar 2013 hat die Ast’in Ziff. 1 beim Ag wegen der Mietrückstände vorgesprochen, mit Schreiben vom 21.01.2013 hat sich ihr Prozessbevollmächtigter diesbezüglich an den Ag gewandt und sodann am 13.02.2013 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Entstehen vergleichbarer Notlagen in der Vergangenheit und der Ausgleich der Mietrückstände in der Vergangenheit durch den Ag - mittlerweile seien Forderungen des Ag in Höhe von 23.447,56 EUR entstanden - nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt habe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 statthaft. Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet und wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen.
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
Der Senat lässt offen, ob derzeit bei bereits erfolgter Kündigung aber noch vor Erhebung einer Räumungsklage bereits ein Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, gegeben ist. Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - L 19 AS 957/12 B ER m.w.N.). Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass es den Betroffenen nicht regelmäßig zuzumuten ist, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf eine von mehreren Voraussetzungen abhängige nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (so aktuell Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 882/12 B ER; ebenso offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B; kritisch dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 185).
10 
Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
11 
Nach § 22 Abs. 8 SGB II in der hier geltenden Fassung können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
12 
Vorliegend ist die begehrte Übernahme der Mietrückstände schon nicht gerechtfertigt im Sinne dieser Vorschrift. Bei den Begriffen "gerechtfertigt" und "notwendig" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Maßgeblich ist dabei zunächst, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann.
13 
Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Wohnung auch ohne W. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ohne Berücksichtigung der Ast’in Ziff. 4, die mittlerweile vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, zwar weiterhin noch kostenmäßig angemessen sein. Der Ag hat bisher die Miete für die im öffentlichen Wohnungsbau geförderte Wohnung als angemessen akzeptiert. Der nunmehr noch aus 4 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft steht ein Wohnraum von 90 qm zu, die derzeitige Wohnung überschreitet die Größe nur um ca. 3 qm. Regelmäßig ist die Übernahme von Schulden nur gerechtfertigt, wenn die zu sichernde Wohnung eine angemessene Miete hat (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn 109; Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 188), wovon vorliegend auszugehen ist.
14 
Der Erhalt der Wohnung erscheint dennoch nicht gesichert. Im Rahmen der Schuldenübernahme hat der Ag nur die auf die noch vorhandenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also die Ast Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 entfallenden Kopfteile zu leisten. Die Sicherung der Unterkunft ist damit nur gewährleistet, wenn auch der auf den W. und die Ast’in Ziff. 4 entfallende Kopfteil an den Mietschulden vollständig gezahlt oder diesbezüglich eine entsprechende Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgegeben wird. Nur bei Ausgleich des Mietkontos ist der Vermieter bereit, das Mietverhältnis zukünftig fortzusetzen. Dies ist in Bezug auf W. mehr als fraglich, nachdem er bereits entsprechend dem Vortrag bereits in der Vergangenheit der Bedarfsgemeinschaft bereite Mittel nicht zur Verfügung gestellt und für sich verbraucht haben soll. Ob er dann nach der von der Ast’in Ziff. 1 vollzogenen Trennung noch Interesse an dem Erhalt der Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft hat und hierfür Geldmittel, die nach dem Schuldenstand in der Auskunft vom 08.03.2013 bei 3.119,53 EUR sich auf ca. 500 EUR (ein Sechstel) belaufen würden, zur Verfügung stellt, ist eher unwahrscheinlich.
15 
Unabhängig davon ist die Schuldenübernahme auch nicht auf Grund des Verhaltens der Ast gerechtfertigt. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12 B ER - juris). Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, bereits grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so noch zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 5 SGB II LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - juris), kann hier dahinstehen. Denn vorliegend sind die Ast bereits wiederholt mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, obgleich der Ag entsprechende Leistungen bewilligt hat. Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER - juris; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 122; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 110).
16 
Anhaltspunkte dafür, dass Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden sind, die die Übernahme der Schulden rechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188) liegen nicht vor. Vielmehr sind die Mietschulden zum wiederholten Mal aufgelaufen, obwohl für die Miete im Entstehungsjahr 2012 durch Einkommen, Leistungsbewilligungen und Subjektförderung der Bedarfsgemeinschaft ausreichende finanzielle Mittel hierfür zur Verfügung standen, diese aber zweckentfremdet verwandt wurden. Eine direkte Weitergabe der Subjektförderung erfolgte entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten durch die Ast nicht, wie sich den Buchungssummen des Mietenkontos entnehmen lässt. In der Zeit, in der die Ast selbst dafür verantwortlich zeichneten, also bis 01.07.2012 und außerhalb des Leistungsbezugs von September bis November 2012, wurde nicht einmal der Betrag von 216 EUR an die Freiburger Stadtbau GmbH überwiesen. Die unterschiedlich hohen Mietüberweisungen in diesen Zeiträumen zeigen, dass die Ast’in Ziff 1 keineswegs einen Dauerauftrag zur Sicherstellung der Mietzahlungen eingerichtet hatte, sondern offensichtlich Geld immer nur in der Höhe überwies, wie sie es meinte entbehren zu können. So wurde etwa im November 2012 so gut wie keine Miete überwiesen, hier sind nur Buchungen über 100 EUR und 150 EUR verzeichnet. Das Verhalten über mehrere Monate hinweg lässt den Schluss zu, dass billigend in Kauf genommen wurde, dass der Ag die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Wohnung erneut retten wird.
17 
Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch die Höhe der mittlerweile aufgelaufenen Forderungen gegen die Ast (ca. 21.000 EUR), die auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich teilweise um Schulden des W. (Individualanspruch) handeln dürfte, doch so beträchtlich sind, dass mit einer Rückführung in nennenswertem Umfang in Zukunft nicht zu rechnen ist. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.01.2008 - L 32 B 2312/07 AS ER -, vom 02.03.2009 - L 28 AS 253/09 B - und vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 - B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2009 - L 13 AS 252/09 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2008 - L 7 B 273/08 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - ). Diese Wirtschaftlichkeit ist vorliegend nicht mehr gegeben.
18 
Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag der Ast zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
19 
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
20 
Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zurückzuweisen.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden in Höhe von 7.421,70 EUR.
Die 1963 geborene Antragstellerin zu 1 und ihre 1997 und 1998 geborenen Kinder (Antragsteller zu 2 und 3) beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Antragsgegner, wobei der Antragsteller zu 3 nur zeitweise in F. lebt. Die Antragstellerin zu 1 erzielt Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit als Altenpflegerin. Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 bewilligte der Antragsgegner vorläufig Leistungen (Bescheid vom 19. April 2011), wobei er eine als angemessen angesehene Kaltmiete von 423,75 EUR zugrunde legte und insgesamt 552,60 EUR als Bedarf für Unterkunftskosten zugrunde legte. Mit Bescheid vom 19. September 2011 bewilligte der Antragsgegner weiter vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012.
Die Antragsteller bewohnen in Freiburg eine 3-Zimmer-Wohnung mit 75 qm zu einer Kaltmiete von 649,34 EUR, insgesamt sind monatlich 850 EUR an die Vermieterin zu zahlen. Im November 2010 wurde die Miete von den Antragstellern nur teilweise, ab Dezember 2010 gar nicht mehr gezahlt. Die Vermieterin bezifferte die Mietrückstände mit Schreiben vom 6. Juli 2011 auf 7.421,70 EUR und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Die Antragsteller beantragten am 11. Juli 2011 beim Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 7.421,70 EUR. Nachdem sie die fristlose Kündigung erhalten hätten, müssten sie aus ihrer Wohnung ausziehen, falls die Mietrückstände nicht beglichen würden. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2011 ab, da die derzeitigen Mietkosten den angemessenen Satz überstiegen. Es sei zu erwarten, dass erneut Mietrückstände entstünden. Eine unangemessene Unterkunft dauerhaft zu sichern sei nicht möglich.
Am 21. Juli 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Für die Antragstellerin zu 1 als alleinerziehende Mutter mit Migrationshintergrund und im Insolvenzverfahren sei es trotz zweijähriger Wohnungssuche unmöglich gewesen, auf dem angespannten F. Wohnungsmarkt eine günstigere Wohnung zu finden. Aufgrund zusätzlicher finanzieller Belastungen sei es in den vergangenen Monaten nicht möglich gewesen, das Geld für die Miete aufzubringen. Das Argument, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, trage nicht mehr, nachdem die Antragstellerin zu 1 ein Zimmer zum Preis von 250 EUR untervermietet habe. Zudem sei zu erwarten, dass die Antragstellerin zu 1 in den nächsten Monaten eine Vollzeitstelle als Altenpflegerin erhalten werde und dann nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein werde.
Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es gestützt auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass es vorliegend schon an einem Anordnungsgrund und damit der Eilbedürftigkeit fehle. Es sei dem SG nicht erkennbar, ob inzwischen Räumungsklage erhoben worden sei. Selbst wenn dies der Fall sei, bliebe den Antragstellern nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit, spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs den Vermieter hinsichtlich der fälligen Miete zu entschädigen oder eine Verpflichtung durch eine öffentliche Stelle herbeizuführen. Derzeit sei weder ersichtlich, ob Räumungsklage erhoben sei, noch sei die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB verstrichen. Eilbedürftigkeit sei damit nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte umso mehr, als sich die finanzielle Situation der Antragsteller ihren Angaben zufolge deutlich verbessern werde.
Auf die der Antragstellerin zu 1 mit Schreiben des Amtsgerichts Freiburg (AG) vom 16. August 2011 zugestellte Räumungsklage erging am 7. September 2011 gegen die Antragstellerin zu 1 ein Versäumnisurteil, mit welchem sie u.a. zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen verurteilt wurde (- 1 C 2427/11 -).
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 17. August 2011 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 19. September 2011 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Mittlerweile sei ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Antragstellerin zu 1 zur Räumung der Wohnung verpflichtet werde. Die Vermieterin habe Termin zur Zwangsräumung beantragt, der mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 29. September 2011 auf 8. November 2011 bestellt worden sei. Da die Frist zur Begleichung der Mietschulden und um die Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu Fall zu bringen, am 17. Oktober 2011 ablaufe, eile die Sache sehr.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass seit März 2011 in der Wohnung auch die über 25jährige Tochter der Antragstellerin zu 1 M. K. lebe. Diese habe, soweit ersichtlich, keinen eigenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, was dafür spreche, dass sie nicht hilfebedürftig nach dem SGB II sei und sich somit auch an den Unterkunftskosten beteiligen könne. Zudem sei offensichtlich am 18. Juli 2011 ein Herr T. in die Wohnung eingezogen. Derzeit lebten in der aus drei Zimmern bestehenden Wohnung anscheinend fünf Personen, so dass nicht davon auszugehen sei, dass aufgrund der Beengtheit der Verhältnisse die derzeitige Zusammensetzung der Bewohner bestehen bleibe. Wegen der deutlichen Überteuerung sei somit mittelfristig mit neuen Mietrückständen zu rechnen. Aufgrund der Gesamtumstände sei die Wohnung nicht als erhaltenswert zu betrachten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1 wegen der Erwerbstätigenfreibeträge deutlich mehr Geld zur Verfügung gehabt habe, als eine Person ohne Erwerbseinkommen, zudem sei ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung berücksichtigt worden. Gleichwohl seien nicht einmal Teilbeträge an die Vermieterin geflossen, obwohl sich die Antragstellerin zu 1 in der Wohlverhaltensphase des eingeleiteten Privatinsolvenzverfahrens befinde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
10 
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
11 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
12 
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
13 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann zunächst dahin stehen, ob die Anforderungen an den Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit tatsächlich so eng zu fassen sind, wie das SG angenommen hat unter Hinweis auf die noch nicht erhobene Räumungsklage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - : Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung noch nicht konkret angekündigt; kritisch dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 185), denn inzwischen droht den Antragstellern nach Erlass des Versäumnisurteils konkret die Zwangsräumung. Eilbedürftigkeit ist damit offensichtlich gegeben.
15 
Vorliegend ist indes ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II (i.d.F. ab 1. April 2011, BGBl. I S. 850) können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
16 
Hier droht zwar Wohnungslosigkeit, denn die Vermieterin hat bereits mit der Zwangsvollstreckung aus ihrem Räumungstitel begonnen, Termin zur Zwangsräumung ist nach Mitteilung der Antragsteller auf den 8. November 2011 angesetzt. Gleichwohl ist die Übernahme der Mietschulden hier jedoch nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II. Es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist zunächst maßgeblich, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Vermieters freizustellen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 8 AS 4481/07 ER-B - ). Da im konkreten Fall bereits ein Räumungstitel vorliegt, kann allein die Zahlung der Mietrückstände nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vermieterin bereit wäre, trotz des rechtskräftigen Räumungstitels bei Mietschuldenübernahme einen neuen Mietvertrag abzuschließen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 5 AS 2/10 B ER - ).
17 
Zudem ist die Wohnung mit einer Kaltmiete von 649,34 EUR nicht kostenangemessen. Die Aufwendungen der Antragsteller für die Wohnung sind so hoch, dass sie nicht mehr als angemessen angesehen werden können, ohne dass im Einzelnen darauf eingegangen werden müsste, ob die vom Antragsgegner verwendete Mietobergrenze in F. tatsächlich herangezogen werden kann, insbesondere ob entsprechender Wohnraum zu diesen Konditionen tatsächlich verfügbar ist (hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - ). Eine Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188 m.w.N.). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller kann hier eine echte Kostensenkung durch Untervermietung nicht erkannt werden. Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, dass ein Zimmer zu 250 EUR monatlich untervermietet worden sei. Aus den Akten des Antragsgegners ergibt sich insoweit lediglich, dass am 18. Juli 2011 Herr T., früherer Partner der Antragstellerin Ziff. 1 und Vater der Antragsteller zu 2 und 3, in die Wohnung eingezogen ist. Ob tatsächlich Miete gezahlt wurde, ist fraglich. Herr T. wollte nach Lage der Akten bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 28. Juli 2011 Leistungen beantragen, da sein Krankengeld zwar zum Lebensunterhalt, nicht aber für seinen Mietanteil ausreiche. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft mit folgender Anrechnung des Krankengeldes gab Herr T. an, er wolle der Antragstellerin zu 1 durch seinen kurzfristigen Aufenthalt keine Unannehmlichkeiten bereiten und werde daher morgen wieder ausziehen. Ob er noch immer bei den Antragstellern wohnt, ist dem Senat nicht bekannt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine gesicherte und nicht nur kurzfristige Mietzahlung in Aussicht stehen würde, die tatsächlich die Unterkunftskosten senken würde. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Übernahme der Mietschulden nicht in Betracht.
18 
Eine Ausnahme ist hier auch nicht vor dem Hintergrund zu machen, dass die Antragstellerin zu 1 - jedenfalls rechnerisch - zumindest einen Teil der die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Miete durch ihren Erwerbstätigenfreibetrag finanzieren könnte (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - ). Denn obwohl die Antragsteller laufend Leistungen für Kosten der Unterkunft erhalten haben, wurden nicht einmal diese an die Vermieterin weitergeleitet, geschweige denn, dass die Freibeträge zumindest teilweise hierfür eingesetzt worden wären. Ob aus diesem Grund hier darüber hinaus ein Fall vorliegt, bei dem wegen zweckwidriger Verwendung der Leistungen die Übernahme der Mietschulden ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B - ), kann angesichts der oben gemachten Ausführungen dahin stehen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
20 
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beschwerdegegner. Hierbei werden die Kosten, die dem Beschwerdeführer für seine Unterkunft im Hotel V. R. entstehen (93 EUR wöchentlich) in voller Höhe abzüglich der Energiekostenpauschale von dem Beschwerdegegner im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen (377,38 EUR monatlich).
Im November 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.174 EUR, welche seit Juni 2010 aufgelaufen waren. Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag ab.
Am 27. Januar 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und eine Aufstellung seiner Vermieterin vom 24. Januar 2011 vorgelegt, wonach Mietschulden von 1.397,42 EUR bestanden zuzüglich einer weiteren Forderung von 200 EUR. Das Mietverhältnis sei zum 31. Januar 2011 gekündigt worden.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, einstweilige Anordnungen seien nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheine. Vorliegend scheitere der Antrag schon am Anordnungsanspruch, denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden als Darlehen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGB II könnten Schulden als Darlehen übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Voraussetzung sei sonach, dass die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft „gerechtfertigt“ sein müsse. Bei Beachtung des in §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes komme eine Schuldübernahme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Leistungen geraten sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die begehrte Mietschuldenübernahme hier ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Mietschulden zumindest teilweise selbst verschuldet, weil er seit Juni 2010 nur unregelmäßig Zahlungen auf die Wochenmiete leiste, obwohl der Beschwerdegegner Leistungen für Unterkunft und Heizung gewähre. Unerheblich sei insoweit, ob die Unterkunftskosten insgesamt unangemessen hoch seien und auch deshalb die Übernahme der Schulden scheitere.
Am 7. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er werde ab April 2011 wieder selbstständig tätig sein und könne dann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Mit den laufend gewährten Leistungen habe er seine Selbstständigkeit aufgebaut, weil der Beschwerdegegner insoweit jede Förderung abgelehnt habe. Hierdurch sei nicht mehr genügend Geld für die Mietzahlung vorhanden gewesen. Nach der vorgelegten Aufstellung der Vermieterin vom 3. Februar 2011 belaufen sich die Mietrückstände zu diesem Stichtag auf 1.283,42 EUR zuzüglich 200 EUR sonstige Forderung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
11 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
12 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Erlass der begehrten Anordnung nicht in Betracht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht erfüllt. Fraglich ist schon, ob eine Übernahme der Mietschulden vor dem Hintergrund überhaupt in Betracht kommt, dass die Unterkunft in einem Hotel eigentlich nur eine Übergangslösung darstellen kann und diese Unterkunft daher nicht unbedingt erhaltenswert erscheint. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, denn die Übernahme der Mietschulden ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer selbst die Mietschulden pflichtwidrig verursacht hat. Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22. Juli 2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14. Oktober 2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - ), kann hier dahinstehen. Denn vorliegend ist der Beschwerdeführer bereits wiederholt mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, obgleich der Beschwerdegegner entsprechende Leistungen bewilligt hat. So hat die Stadt A. im Jahr 2008 eine Direktzahlung der Unterkunftskosten durch den Beschwerdegegner an sich verlangt, nachdem der Beschwerdeführer das Benutzungsentgelt für die von ihm genutzte Obdachlosenunterkunft nicht gezahlt hatte. Im November 2008 kam es zu einer Räumungsklage der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung in der F.str. ... in A., da der Beschwerdeführer Mietrückstände auflaufen ließ. Ab Juli 2009 übernahm der Beschwerdegegner die Miete für die Unterkunft im Hotel V. R., wobei er die Miete zunächst direkt an die Vermieterin zahlte, diese Vorgehensweise jedoch ab Januar 2010 ändern musste, nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Vermieterin darauf verständigt hatte, dass er die Miete wöchentlich in bar zahlen würde. Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER - ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 122; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 110).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
14 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 16.08.2007, mit dem dieses den auf die Übernahme ihrer Mietschulden gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die 1957 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren 27, 11 und 7 Jahre alten Töchtern (wobei sich ihre älteste Tochter unter der Woche zum Zwecke der Ausbildung in N. aufhält) in einer 5-Zimmerwohnung mit 90 m², für die eine monatliche Bruttomiete von 876,00 EUR anfällt. Seit Februar 2007 - bis Anfang April 2007 bezog sie noch Arbeitslosengeld - bezahlt sie keinen Mietzins mehr an die Vermieterin. Auf deren Räumungsklage vom 23.04.2007 wurde die Antragstellerin am 05.06.2007 verurteilt, die Wohnung zu räumen. Seit 29.06.2007 bezieht die Antragstellerin Arbeitslosengeld II. Ihren Antrag vom 06.08.2007, die ausstehenden Mietschulden zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 ab, da die Kaltmiete über der Mietobergrenze für Vaihingen liege. Die Antragsgegnerin gab den Widerspruchsbescheid noch am 14.09.2007 mit einfachem Brief zur Post. Am 31.10.2007 erhob die Antragstellerin Klage (S 9 AS 3943/07) zum SG und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie selbst sei nicht in der Lage gewesen zu überblicken, dass sie trotz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage gegen den Ablehnungsbescheid (Widerspruchsbescheid) hätte erheben müssen. Ihre Bevollmächtigte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe keine Kenntnis vom Stand des Verfahrens in der Hauptsache gehabt.
Den von der Antragstellerin am 08.08.2007 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte dieses mit dem angefochtenen Beschluss ab, weil die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien.
Dagegen hat die Antragstellerin am 13.09.2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Anspruch auf ein vorläufiges Darlehen in Höhe von 8.776,54 EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden geltend macht. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe bislang vergeblich versucht, eine andere Wohnung zu finden. Dies sei aber für eine 50-jährige alleinerziehende Arbeitslose mit zwei sieben und zehn Jahre alten Kindern und einer zu 100% schwerbehinderten Tochter schwierig. Ihre jetzige Wohnung sei in jedem Fall erhaltenswert, da keine andere verfügbar sei und der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ermöglichen würde, wenn dem Antrag auf Übernahme der Mietschulden entsprochen werden würde. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, weil aufgrund des vorliegenden Versäumnisurteils immer noch die Räumung der Wohnung durch die Vermieterin drohe. Hierzu legt sie die Schreiben vom 20.08., 15.10. und 07.11.2007 vor. Im Schreiben vom 15.10.2007 teilt der Ehemann der Vermieterin der Antragstellerin mit, dass die Vermieterin beabsichtige, die Zwangsvollstreckung im Dezember fortzusetzen, falls die rückständigen Miet- und Nebenkostenzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen seien.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Es liege bereits ein rechtskräftiges Räumungsurteil vor, sodass die Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch die Zahlung der Mietschulden nicht mehr herbeigeführt werden könne. Zudem sei die Wohnung der Antragstellerin nicht erhaltenswert. Im Übrigen sei die am 31.10.2007 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558). Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15a BSHG zurückgegriffen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS -).
10 
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes braucht nicht geklärt zu werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder - abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen - nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, weil ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden vorliegend ausscheidet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS -).
11 
Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II kommt von vornherein nur in Betracht, wenn damit langfristig der Erhalt der Wohnung gesichert werden kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn - wie hier - bereits eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die Begleichung der Mietrückstände führt in einem solchen Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Denn die Antragstellerin hat die Mietrückstände nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beglichen und kann dies auch nicht mehr. Nach der genannten Vorschrift wird die außerordentliche (fristlose) Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird.
12 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Ehemanns der Vermieterin vom 07.11.2007, die dieser gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schriftlich abgegeben hat. Darin führt er aus, der Räumungsgrund für die Wohnung sei nicht mehr gegeben, wenn die rückständigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag beglichen seien. Wenn die Mietzahlungen dauerhaft gesichert seien, könne auch das Mietverhältnis fortgesetzt werden. Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, könne auf die Rechte aus dem Räumungstitel verbindlich verzichtet werden. Damit hat die Vermieterin den Verzicht auf die Rechte aus dem Räumungstitel nicht nur von der Begleichung der Mietrückstände abhängig gemacht, sondern auch von der dauerhaften Sicherung künftiger Mietzahlungen. Daraus folgt, dass allein mit der Begleichung der rückständigen Miete ein langfristiger Erhalt der Mietwohnung nicht gesichert ist.
13 
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass die Kosten der Unterkunft ohnehin unangemessen hoch sind. Dieser Einwand ist beachtlich, da eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (so auch Berlit aaO § 22 RdNr. 112 mit Hinweisen auf entsprechende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; Mester aaO S. 100; LSG Berlin-Brandenburg, aaO; ebenso zu § 34 SGB XII LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06 B-ER, zitiert nach juris, dort RdNr. 5). Denn auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird auch im Rahmen dieser Regelung lediglich eine zeitlich überschaubare Frist eingeräumt, innerhalb derer sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken. Die gleichzeitige Übernahme von Mietschulden ist hierfür nicht notwendig, denn es verbleibt mit der Übernahme von laufenden Mietkosten - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zumeist die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist zur Suche einer angemessenen Wohnung. Nur wenn aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes die Möglichkeit der Kostensenkung durch Umzug nicht besteht, sind die laufenden Aufwendungen dauerhaft und in Konsequenz dazu auch die Mietschulden zu übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, aaO). Diesem Gesichtspunkt muss hier angesichts des vorliegenden Räumungstitels nicht mehr weiter nachgegangen werden.
14 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall u. U. schon deshalb kein Anordnungsanspruch (mehr) besteht, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf ein vorläufiges Darlehen zur Begleichung ihrer Mietschulden von der Antragsgegnerin inzwischen verbindlich abgelehnt worden ist. Dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der nur der Antragstellerin zusteht. Denn der von der Antragsgegnerin erteilte Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 wäre in diesem Fall bestandskräftig geworden, was zur Folge hätte, dass die mit diesem Bescheid und dem Ausgangsbescheid vom 07.08.2007 erfolgte Verneinung des Anspruchs gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden wäre. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (Beschluss des Senats vom 28.02.2007 - L 8 AS 5698/06 ER-B -; Spellbrink, Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3; HessLSG 24.04.2006 - L 9 AS 39/06 ER).
15 
Der Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 ist nach dem in der Verwaltungsakte angebrachten Vermerk noch am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben worden. Er gilt daher gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 SGG) war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 31.10.2007 längst abgelaufen und Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe nicht gewusst, dass sie trotz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben müsse, kann dies angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ob etwas Anderes gilt, wenn alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen - anteiligen - Anspruch auf Übernahme der Mietschulden haben und in diesem Fall möglicherweise von einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen werden müsste, kann offen bleiben.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
17 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.