Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2010 - L 12 AL 2131/08

bei uns veröffentlicht am29.10.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform.
Die 1988 geborene Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 zur Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Der Ausbildungsbetrieb befand sich in W. a. R.. Die Klägerin erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von 574,00 EUR, im zweiten Lehrjahr von 653,58 EUR und im dritten Lehrjahr von 727,91 EUR brutto. Während des ersten Lehrjahrs fand der Berufsschulunterricht in F. statt, während des zweiten und dritten Lehrjahrs wurde er in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2006, 15. bis 24. Mai 2006, 4. bis 27. Oktober 2006, 8. Januar bis 9. Februar 2007 und 16. April bis 9. Mai 2007 in Blockform in V.-S. durchgeführt. Während dieser Zeit war die Klägerin mit Vollverpflegung im Internat untergebracht. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beliefen sich auf täglich 21,80 EUR, wovon Ausbildungsbetrieb und Auszubildender täglich 15,80 EUR je zur Hälfte zu tragen hatten und 6,00 EUR täglich vom Oberschulamt S. getragen wurden außer für Umschüler und Auszubildende, deren Ausbildungsbetrieb außerhalb B.-W. liegt und BAB-Empfänger. Entsprechend erhielt auch die Klägerin nicht die Landesbeihilfe in Höhe von 6,00 EUR täglich, sondern musste diesen Betrag als Gebühr selbst entrichten. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin für die Zeit von September 2004 bis Februar 2006 BAB in Höhe von 242,00 EUR monatlich. Hierin enthalten waren Kosten für eine Familienheimfahrt nach B. in Höhe von 111,00 EUR sowie Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 60,00 EUR (Bescheid vom 12. November 2004).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 10. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 BAB in Höhe von 128,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2007. Hierin enthalten waren Fahrkosten für eine Familienheimfahrt von 110,00 EUR, Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 31,40 EUR sowie 11,00 EUR für sonstige Aufwendungen (Arbeitskleidung). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Eltern der Klägerin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2006 mit, es verbleibe nach Überprüfung bei der bewilligten BAB.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Position „Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen“ sei trotz höherer Kosten (Internatsaufenthalt) geringer als für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2006. Mit Bescheid vom 14. August 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 nur noch in Höhe von 96,00 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei die Fahrkosten zur Berufsschule nicht mehr. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2006 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 in Höhe von 96,00 EUR und nahm den Bescheid vom 19. April 2006 über die Bewilligung der BAB ab 1. September 2006 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft teilweise zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Bedarf für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule nicht neu festzusetzen sei. Dies bedeute, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten habe, die im Zusammenhang mit dem Blockunterricht stünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass BAB in rechtswidriger Höhe bewilligt worden sei, da keine Fahrkosten zur Berufsschule zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 24. August 2006 sei die BAB daher ab 1. September 2006 auf 96,00 EUR festgesetzt worden. Fahrkosten für Pendelfahrten und Internatskosten entstünden lediglich während der Zeit des Blockschulunterrichts. Hier greife jedoch § 73 Abs. 1a SGB III, wonach für Zeiten der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht der Berufsschule der Bedarf nicht neu festzusetzen sei. Es verbleibe auch für diese Zeiten bei der ursprünglichen Festsetzung der BAB. Soweit BAB unter Einbeziehung von Pendelkosten von 31,00 EUR bewilligt worden sei, handele es sich um rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte, die gemäß § 45 SGB X teilweise aufzuheben gewesen seien. Eine Rücknahme für die Vergangenheit sei vorliegend nicht in Betracht gekommen.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, mit welcher sich die Klägerin dagegen wendet, dass Fahrkosten und Unterbringungskosten im Internat nicht berücksichtigt wurden.
Am 2. August 2007 hat die Klägerin die Abschlussprüfung zur Restaurantfachfrau bestanden. Mit Bescheid vom 4. September 2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der BAB mit Wirkung vom 3. August 2007 auf.
Mit Urteil vom 17. Januar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. Juni 2006, 14. August 2006 und 24. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2006 verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten und Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts an der Landesschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in V.-S. für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. August 2007 dem Grunde nach zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf BAB unter Berücksichtigung dieser Bedarfe. Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB habe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Anerkennung der Fahrkosten und der Internatskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts ab dem zweiten Lehrjahr stehe die Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III nicht entgegen. Das SG hat sich insoweit ausdrücklich der im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen vom 19. April 2007 - L 3 AL 259/05 - ) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Danach sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.15/1515 S. 81) der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eingeführten Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB III ausgeführt worden, dass „die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. Für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen tragen die Bundesländer die Verantwortung“. Ziel des Gesetzgebers sei danach eine Verwaltungsvereinfachung gewesen. Es finde sich kein Hinweis, dass mit der Gesetzesänderung bestehende materiell-rechtliche Ansprüche der Auszubildenden auf BAB bezüglich des Bedarfs für den Lebensunterhalt und der Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform eingeschränkt werden sollten. Vielmehr habe eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe herbeigeführt werden sollen. Gerade aus der unveränderten Fassung des § 67 Abs. 1 SGB III lasse sich schließen, dass nicht nur die Fahrkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte, sondern ausdrücklich auch Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Berufsschule sowie bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch die An- und Abreise als Bedarf für die Fahrkosten anerkannt würden. Die in § 73 Abs. 1a SGB III geschaffene Neuregelung könne somit nur dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Vorschrift die Beklagte in die Lage versetzt werde, eine „Gesamtbetrachtung“ über den Bewilligungszeitraum von 18 Monaten bei beruflicher Ausbildung anzustellen. Der Beginn eines Blockunterrichts sei für sich allein kein Anlass, einen neuen Bescheid zu erlassen, weil die Behörde die Bedarfssituation schon vorausschauend in ihre Bewilligung aufnehmen könne. Zudem solle mit der BAB die duale Ausbildung gefördert werden, wenn die Ausbildungsvergütung allein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend sei. Fielen bei der Berücksichtigung des Bedarfs generell Zeiträume heraus, die typischerweise erheblich kostenintensiver seien, werde die Ausbildung im Gesamten gefährdet. Des Weiteren sei eine Differenzierung bei der Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Berufsschulunterrichts danach, ob dieser in Blockform ablaufe, nicht nachvollziehbar.
Gegen das ihr am 9. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Mai 2008 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hat zunächst an dem von ihr vertretenen Standpunkt festgehalten, dass nach § 73 Abs. 1a SGB III für Zeiten des Blockschulunterrichts kein anderer Bedarf (mehr) festzusetzen sei. Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (- B 11 AL 37/07 R - ) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2006 bis 2. August 2007 BAB in Höhe von monatlich 128,00 EUR bewilligt und hierbei Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Berufsschule in Höhe von monatlich 31,40 EUR berücksichtigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten während des Blockunterrichts bei der Berechnung des Anspruchs auf BAB ausscheide. Das BSG habe über die Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten ausdrücklich nicht entschieden, auch ansonsten liege hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Nach Auffassung der Beklagten scheide eine analoge Auslegung der Entscheidung des BSG auch für zusätzlich anfallende Unterkunftskosten im Rahmen des Berufsschulunterrichts in Blockform schon deshalb aus, weil sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 65 SGB III i.V.m. § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an Pauschalbeträgen orientiere, während bei dem Bedarf für Fahrkosten nach § 67 SGB III die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt würden. Da der Bedarf für die Unterkunft nur pauschal ermittelt werde, könne eine zusätzliche Berücksichtigung tatsächlich entstandener weiterer Unterkunftskosten nicht erfolgen und sei vom Gesetz auch nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Bundesländer die mit der Organisation des Berufsschulunterrichts zusammenhängenden Kostenfolgen zu tragen hätten, mithin durch Zuschüsse dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auszubildenden eine kostenlose Unterbringung und Verpflegung für die Zeit des Blockunterrichts zur Verfügung gestellt werde. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Unterkunftskosten durch den Blockunterricht bei der Bedarfsermittlung für die BAB entspreche also auch gar nicht der Intention des Gesetzgebers.
10 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt werde, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten anlässlich des Berufsschulunterrichts und Leistungen für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 zu erbringen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie verweist weiter darauf, dass während des Berufsschulunterrichts in Blockform durch die Internatsunterbringung weitere Kosten angefallen seien.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
17 
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig sowie statthaft (§ 143 SGG), da Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist im jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 3. bis 31. August 2007 keinen Anspruch auf BAB, da sie am 2. August 2007 mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet hat. Anspruch auf BAB besteht nach § 73 Abs.1 Satz 1 SGB III jedoch nur für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Hierbei ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung maßgeblich (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 2). Soweit das SG die Beklagte daher zur Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat das SG die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen der BAB im Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 unter Einbeziehung der Kosten für die Internatsunterbringung während des Blockunterrichts in V.-S. zu erbringen.
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn (1.) die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
19 
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Restaurantfachfrau auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags stellt eine nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähige berufliche Ausbildung dar, es handelt sich für die Klägerin um die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Klägerin gehört als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und die Ausbildungsstätte in W. a. R. konnte von der Wohnung der Eltern in B. aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Schließlich konnte die Klägerin ihren Gesamtbedarf mit der allein anzurechnenden Ausbildungsvergütung (§ 71 Abs. 1 SGB III) - anzurechnendes Einkommen der Eltern lag nicht vor - nicht decken.
20 
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 24. März 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, der Klägerin für den Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 Leistungen der BAB in Höhe von 128,00 EUR bewilligt und hierbei die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in V.-S. berücksichtigt. Hierbei hat sie den entstehenden Bedarf nicht den konkreten Monaten berücksichtigt, in denen dieser angefallen ist, sondern - zulässigerweise - den tatsächlichen Bedarf auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgerechnet, woraus sich der monatliche Betrag von 31,40 EUR errechnet. Damit sind die Fahrkosten, die anlässlich des Berufsschulunterrichts in V.-S. entstanden sind, vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung der entstandenen Kosten für die Internatsunterbringung anlässlich des Blockunterrichts in V.-S.
21 
Die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs. 1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die durch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer Betracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige „Neuberechnung“ für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte BAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB III nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der Berücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese von vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit sind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu berücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
22 
Zwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B. Internatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann sich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für die Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang Blockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür Internatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an in die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt die Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung grundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden Kosten.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim Lebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale Bedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift), sondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 EUR monatlich für sonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter anfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall der Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von zwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.
24 
Zudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck des BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der Ausbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend verbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung ausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - ; SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161 ). Insoweit erachtet der Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung erwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich für nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich entstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der Leistungsgewährung außer Betracht zu lassen.
25 
Desweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch Blockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines entstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
17 
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig sowie statthaft (§ 143 SGG), da Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist im jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 3. bis 31. August 2007 keinen Anspruch auf BAB, da sie am 2. August 2007 mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet hat. Anspruch auf BAB besteht nach § 73 Abs.1 Satz 1 SGB III jedoch nur für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Hierbei ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung maßgeblich (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 2). Soweit das SG die Beklagte daher zur Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt hat, war das Urteil insoweit aufzuheben. Im Übrigen hat das SG die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen der BAB im Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 unter Einbeziehung der Kosten für die Internatsunterbringung während des Blockunterrichts in V.-S. zu erbringen.
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf BAB. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn (1.) die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
19 
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Restaurantfachfrau auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags stellt eine nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähige berufliche Ausbildung dar, es handelt sich für die Klägerin um die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Klägerin gehört als Deutsche zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin wohnte außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern und die Ausbildungsstätte in W. a. R. konnte von der Wohnung der Eltern in B. aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Schließlich konnte die Klägerin ihren Gesamtbedarf mit der allein anzurechnenden Ausbildungsvergütung (§ 71 Abs. 1 SGB III) - anzurechnendes Einkommen der Eltern lag nicht vor - nicht decken.
20 
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 24. März 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, der Klägerin für den Zeitraum 1. März 2006 bis 2. August 2007 Leistungen der BAB in Höhe von 128,00 EUR bewilligt und hierbei die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in V.-S. berücksichtigt. Hierbei hat sie den entstehenden Bedarf nicht den konkreten Monaten berücksichtigt, in denen dieser angefallen ist, sondern - zulässigerweise - den tatsächlichen Bedarf auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgerechnet, woraus sich der monatliche Betrag von 31,40 EUR errechnet. Damit sind die Fahrkosten, die anlässlich des Berufsschulunterrichts in V.-S. entstanden sind, vollständig berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung der entstandenen Kosten für die Internatsunterbringung anlässlich des Blockunterrichts in V.-S.
21 
Die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs. 1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die durch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer Betracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige „Neuberechnung“ für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte BAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB III nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der Berücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese von vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit sind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu berücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
22 
Zwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B. Internatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann sich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für die Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang Blockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür Internatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an in die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt die Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung grundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden Kosten.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim Lebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale Bedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift), sondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 EUR monatlich für sonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter anfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall der Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von zwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.
24 
Zudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck des BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der Ausbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend verbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung ausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - ; SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161 ). Insoweit erachtet der Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung erwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich für nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich entstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der Leistungsgewährung außer Betracht zu lassen.
25 
Desweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch Blockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines entstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 67 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1. der oder des Auszubildenden,2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 64 Sonstige Aufwendungen


(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonsti

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform


(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgesc

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 63 Fahrkosten


(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 71 Auszahlung


Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen


(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu ein

Referenzen - Urteile

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2010 - L 12 AL 2131/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2010 - L 12 AL 2131/08.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juli 2011 - L 3 AL 27/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. D

Referenzen

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.