Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juli 2011 - L 3 AL 27/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0715.L3AL27.10.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2011

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten der Internatsunterbringung während der Zeiten des Blockunterrichts.

2

Der ...1982 geborene Kläger - seinerzeit in G... wohnhaft - beantragte am 14. Juni 2007 BAB für seine Ausbildung zum Bootsbauer in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. August 2010. Ausbildungsbetrieb war die M... Werft in K...; ab September 2007 wohnte der Kläger in einer für 296,00 EUR angemieteten 1½-Zimmer-Wohnung in K... Die Ausbildungsvergütung betrug in den drei Ausbildungsjahren 310,00, 360,00 und 421,00 EUR. Während der Ausbildung fand Berufsschulunterricht in Blockform in der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer L... in L...-T... statt. Die Unterbringung erfolgte jeweils im schuleigenen Internat, wodurch Kosten von 10,60 EUR pro Tag entstanden. Die Blockzeiten im ersten Ausbildungsjahr waren 17. September bis 12. Oktober 2007, 19. November bis 14. Dezember 2007, 3. bis 20. März 2008 und 19. Mai bis 20. Juni 2008.

3

Mit Bescheid vom 31. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Höhe von monatlich 250,00 EUR. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger höhere Kosten für Familienheimfahrten, die Kosten der Internatsunterbringung während der Blockzeiten und die Kosten der An- und Abreise nach T... sowie für Fahrten an den Wochenenden des Blockunterrichts von T... nach K... und zurück geltend. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2007, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Anerkennung der geltend gemachten höheren Kosten für Familienheimfahrten BAB in Höhe von monatlich 263,00 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007 zurück und führte zur Begründung aus: § 64 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen sei, und nach § 73 Abs. 1a SGB III werde die BAB für die Zeit des Blockschulunterrichts der Berufsschule unverändert weiter erbracht. Für die Zeiten der Teilnahme des Klägers am Blockunterricht in T... sei der Bedarf somit nicht neu festzusetzen. Die Gesetzesänderung ab dem 1. April 2004 sei damit begründet worden, dass die bisherige Neuberechnung des Bedarfs (§§ 65ff. SGB III) während der Phasen des Blockunterrichts der Berufsschüler aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung entfallen solle und die Übernahme der Aufwendungen Ländersache sei.

4

Der Kläger hat am 26. November 2007 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben, mit der er zunächst neben den Kosten der Internatsunterbringung auch die Reisekosten für die Teilnahme am Blockunterricht geltend gemacht hat. Mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2010, der Gegenstand des Klageverfahrens wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. September 2007 bis 28. Februar 2009 auch die Reisekosten zur Teilnahme am Blockunterricht; im Übrigen erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen für die Zeit vom 17. September 2007 bis 31. Juli 2008 auf 264,00 EUR und für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 auf 337,00 EUR. Wegen der Reisekosten hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt; im Streit sind seither nur noch die Internatsunterbringungskosten. Insoweit hat der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend gemacht: Er beanspruche weiterhin die Internatskosten von 10,60 EUR pro Tag der Unterbringung in T... Aus seiner Sicht sei § 73 Abs. 1a SGB III nicht so zu verstehen, dass eine einmal gewährte BAB grundsätzlich während der Dauer der Berufsausbildung unveränderlich festgeschrieben sei. Vielmehr müssten natürlich eintretende Besonderheiten, die wesentlich seien, auch berücksichtigt werden. § 73 Abs. 1a SGB III solle nur verhindern, dass beispielsweise geringfügige Änderungen in der Fahrpreisgestaltung oder Ähnliches jedes Mal für die Beklagte zu einer Neuberechnung der BAB führten. Nach der Dienstanweisung der Beklagten seien grundsätzlich auch die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Berufsschulort zu erstatten. Durch solche Fahrten von K... nach T... und zurück fielen täglich Kosten in Höhe von 43,10 EUR an. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum die deutlich geringeren Unterbringungskosten in Höhe von 10,60 EUR pro Tag nicht von der Beklagten berücksichtigt werden sollten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 31. August 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 und des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Internatskosten während des Blockunterrichts vom 17. September bis 12. Oktober 2007, 19. November bis 14. Dezember 2007, 3. März bis 20. März 2008 und vom 19. Mai bis 20. Juni 2008 in Höhe von 10,60 EUR je Kalendertag zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ausgeführt, dass das aufgezeigte Ergebnis auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers beruhe. Nach den bis Ende 2003 geltenden Vorschriften sei für die Phasen der Blockbeschulung regelmäßig eine Neuberechnung der BAB erfolgt. Nunmehr sehe § 73 Abs. 1a SGB III jedoch die unveränderte Fortzahlung der BAB auch während des Berufsschulunterrichts in Blockform vor. Vor dem Hintergrund der ordnungspolitischen Zuständigkeit der Bundesländer in den Fragen der Organisation des Berufsschulunterrichts und den sich daraus für die Auszubildenden ergebenden finanziellen Folgen sei der Gesetzgeber nicht mehr bereit, den durch den Berufsschulunterricht in Blockform regelmäßig entstehenden Mehraufwand durch die Beklagte tragen zu lassen. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) habe sie zwar veranlasst, dem Kläger die zunächst strittigen Fahrkosten zu erstatten; in Bezug auf andere Bedarfsbestandteile wie die Internatskosten habe das BSG eine Entscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insoweit halte sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

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Nach mündlicher Verhandlung am 23. September 2010 hat das SG der Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der Berufung stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und im noch streitbefangenen Umfang begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts in Höhe von kalendertäglich 10,60 EUR. § 64 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1a SGB III schlössen zur Überzeugung der Kammer eine Neuberechnung der BAB für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform nicht aus; dies sei auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 6. Mai 2009 im Grundsatz zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insoweit auf die Ausführungen des BSG Bezug genommen. Vorliegend habe die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung vom 31. August 2007 mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 geändert; zu diesem Zeitpunkt seien der Beklagten die Berufsschulblöcke des Bewilligungszeitraums bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage könne und dürfe § 73 Abs. 1a SGB III den Anspruch nicht ausschließen. Dass das BSG die Frage der Unterbringungskosten ausdrücklich offen gelassen habe, hänge mit unterschiedlichen Sachverhalten zusammen. Vorliegend seien die Internatskosten unvermeidbar, weil ein tägliches Pendeln von K... dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei und überdies mit höheren Kosten verbunden gewesen wäre. Da der Berufsschulunterricht untrennbarer Teil der Gesamtausbildung sei, würde eine nur anteilige Förderung bei ungedeckter Bedarfssituation dem gesetzlichen Auftrag der BAB nicht gerecht. Die Übernahme der Internatskosten führe auch nicht zu einer Kürzung der bisher für die Wohnung in K... übernommenen Mietpauschalen. Dies gelte auch insoweit, als in den Internatskosten ein Verpflegungsanteil angerechnet werde. Der Regelung des § 73 Abs. 1a SGB III würde mit der Erbringung der Kosten der Internatsunterbringung während der Zeiten des Blockunterrichts bei unveränderter Weitergewährung von BAB nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III Genüge getan.

11

Gegen diese ihr am 12. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10. November 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten.

12

Zur Begründung macht sie geltend: Das erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben. Es sei unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Anspruch auf BAB gemäß §§ 59 ff. SGB III für die Dauer seiner beruflichen Ausbildung zum Bootsbauer erfülle. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den Anspruch in der Regel für 18 Monate entschieden; dabei werde nach § 73 Abs. 1a SGB III für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht. Für Zeiten der Teilnahme des Klägers am Blockunterricht in T... sei der Bedarf somit nicht neu festzusetzen. Die Gesetzesänderung ab 1. Januar 2004 sei damit begründet worden, dass die bisherige Neuberechnung des Bedarfs (§§ 65 ff. SGB III) während der Phasen des Blockunterrichts der Berufsschüler aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung entfallen solle und die Übernahme der Aufwendungen Ländersache sei. Die Entscheidung des BSG vom 6. Mai 2009 habe zur Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Fahrkosten geführt. Nach fortbestehender Weisungslage könne sie – die Beklagte - jedoch andere Bestandteile als Fahrkosten für die Zeiten des Blockunterrichts weiterhin nicht berücksichtigen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zuzulassen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er stützt das angefochtene Urteil, nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass das SG sich bei seiner Entscheidung zu Recht auf das Urteil des BSG vom 6. Mai 2009 bezogen habe.

18

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

19

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dürfte erreicht sein, weil die Beteiligten um einen Betrag von 10,60 EUR für 80 Tage, also 10,60 x 80 = 848,00 EUR streiten. Jedenfalls hat das SG die Berufung in seinem Urteil zugelassen. An diese Berufungszulassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen im Übrigen keine Bedenken, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt worden.

21

Wegen der Verzichtserklärungen der Beteiligten kann der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).

22

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen stattgegeben. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat - worüber die Beteiligten zu Recht nicht streiten - dem Grunde nach Anspruch auf BAB (§ 59 ff. SGB III). Die Ausbildung zum Bootsbauer ist eine förderungsfähige berufliche Ausbildung im Sinne von § 59 Nr. 1, § 60 SGB III. Die Ausbildung erfolgt in dem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages, der bei der Handwerkskammer F... in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Es handelt sich auch um die erste Ausbildung des Klägers (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III); der Kläger hatte zuvor keinen Berufsabschluss in einem Beruf mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erlangt. Die von ihm absolvierte einmonatige Massageschulung im Jahre 2006, für die der Kläger nach Aktenlage keine Förderung erhalten hat, ist insoweit unerheblich.

23

Der Kläger gehört als Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen (§ 64 SGB III) sind erfüllt: Der Kläger hat bereits zu Beginn der Ausbildung außerhalb des Haushaltes seiner Eltern gewohnt; da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet hatte, sind die weiteren persönlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht zu prüfen.

24

Neben dem von der Beklagten zugrundegelegten Bedarf (§§ 65 ff. SGB III) einschließlich der während des Klageverfahrens anerkannten Fahrkosten im Zusammenhang mit der erforderlichen auswärtigen Unterbringung des Klägers in dem Internat in T... (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) umfasst der Bedarf für den Lebensunterhalt (§ 65 SGB III) zur Überzeugung des Senats - wie das SG zu Recht entschieden hat - auch die zusätzlichen Kosten dieser Internatsunterbringung. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg an, das mit Urteil vom 29. Oktober 2010, L 12 AL 2131/08 (juris) entschieden hat, dass die Beklagte bei der Bewilligung von BAB einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die in § 73 Abs. 1a SGB III enthaltene Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird, außer Betracht lassen darf. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg ausgeführt:

25

Die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügte Vorschrift des Abs. 1a steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die durch den Blockunterricht hervorgerufenen Bedarfe völlig außer Betracht zu bleiben haben. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige „Neuberechnung“ für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; die bewilligte BAB soll vielmehr unverändert weiter erbracht werden. (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.). Allerdings will § 73 Abs. 1a SGB III nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 2), sodass der Regelung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Verweigerung der Berücksichtigung von Bedarfen berechtigt sein soll, wenn sie diese von vornherein, d.h. schon bei der Erstfestsetzung oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Insoweit sind Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht zu berücksichtigen, auch wenn dieser als Blockunterricht stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).

26

Zwar hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe, z.B. Internatskosten, absehen könne. Nach Überzeugung des Senats kann sich hinsichtlich der Kosten für die Internatsunterbringung für die Dauer des Blockunterrichts jedoch nichts anderes ergeben als für die Fahrkosten. Auch insoweit stand bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts ab März 2006 fest, in welchem Umfang Blockunterricht stattfindet und in welcher Höhe hierfür Internatskosten entstehen, so dass auch diese Kosten von Anfang an in die Berechnung hätten einbezogen werden können. Insoweit gilt die Aussage, dass die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung grundsätzlich nicht dazu führen darf, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.) auch für die durch die Internatsunterbringung entstehenden Kosten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht § 65 SGB III beim Lebensunterhalt für den Unterkunftsbedarf nicht nur pauschale Bedarfe nach Maßgabe des § 13 BAföG vor (so Abs. 1 der Vorschrift), sondern bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden nach § 65 Abs. 3 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 80,00 € monatlich für sonstige Bedarfe zugrunde gelegt. Zusätzlich können die weiter anfallenden Unterkunftskosten am Ausbildungsort nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernommen werden. Das Gesetz sieht somit den Fall der Internatsunterbringung und der vorübergehenden Finanzierung von zwei Unterkünften im Rahmen der BAB durchaus vor.

28

Zudem gilt auch hinsichtlich der Internatskosten, dass der Zweck des BAB, die Ausbildung im dualen System zu fördern, das durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist, gefährdet wäre, wenn wesentliche Teile der Ausbildung wie hier der Blockunterricht und die hiermit zwingend verbundenen, unvermeidbaren Internatskosten von der Förderung ausgeschlossen wären (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - ; SG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161 ). Insoweit erachtet der Senat es auch vor dem Hintergrund der in der Gesetzesbegründung erwähnten Verantwortlichkeit der Länder für den schulischen Bereich für nicht sachgerecht, den von Anfang an bekannten und nachweislich entstandenen Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung bei der Leistungsgewährung außer Betracht zu lassen.

29

Desweiteren steht auch § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist, der Berücksichtigung eines durch Blockunterricht entstehenden höheren Bedarfs im Rahmen eines entstandenen Anspruchs nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, a.a.O.).

30

Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Senats auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Kläger hat die Blockzeiten im ersten Ausbildungsjahr bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 30. September 2007 benannt, so dass sie bereits bei Ausbildungsbeginn festgestanden haben werden. Im Übrigen hatte die Erstbewilligung vom 31. August 2007 noch keine Bestandskraft erlangt; dieser Bescheid ist auch nach Geltendmachung der Internatskosten mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ersetzt worden. Angesichts dessen durfte die Beklagte den die Internatsunterbringung betreffenden Bedarf des Klägers nicht unter Hinweis auf § 73 Abs. 1a SGB III ablehnen.

31

Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

32

Der Kläger konnte seinen Gesamtbedarf einschließlich der hier streitigen Internatsunterbringungskosten nicht durch seine anzurechnende Ausbildungsvergütung sowie anzurechnendes Einkommen seiner Eltern decken (§ 71 SGB III). Wegen der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Anrechnungsbeträge wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Berechnungen der Beklagten Bezug genommen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

34

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der vom BSG im Urteil vom 6. Mai 2009 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen Frage, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1a SGB III von einer Neuberechnung anderer Bedarfe - hier: der Unterkunftskosten - absehen kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst.


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(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

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die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
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(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.