Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2016 - L 10 R 4174/15

published on 20/10/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2016 - L 10 R 4174/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.08.2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, insbesondere das Ausmaß der Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Zeiten.
Der am 1949 geborene Kläger ist in R. geboren und war dort u. a. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 als Schlosser tätig (vgl. das Arbeitsbuch, Übersetzung Blatt 113 VA). Am 19.06.1990 siedelte er nach Deutschland aus. Nach eigenen Angaben ist er Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Mit Bescheid vom 07.07.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.08.2014 in Höhe von monatlich anfangs 1.265,59 EUR (brutto). Der Berechnung lag u. a. auch der Zeitraum der Beschäftigung in R. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zu Grunde, allerdings in Bezug auf die hieraus sich ergebenden Entgeltpunkte nur mit einer Anrechnung zu fünf Sechsteln. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen.
Im Oktober 2014 beantragte der Kläger im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eine wertmäßig ungekürzte volle Anrechnung u. a. der Zeit vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 und legte hierzu das certifikat de munca (Arbeitszertifikat) Nr. 32 vom 05.09.2014 seines früheren Arbeitgebers vor. In diesem Arbeitszertifikat werden bezogen auf die jeweiligen Jahre von 1971 bis 1990 die gearbeiteten Tage (bei einer Sechs-Tage-Woche), die Tage des Erholungsurlaubs, die Tage von Kranken-/Mutterschaftsurlaub (1979, 1980 und 1983 insgesamt 11, 6 bzw. 5 Tage, im Übrigen negativ), Feiertage und Sonntage (für volle Jahre zwischen 56 und 59 Tage) sowie Tage unbezahlten Urlaubs (für alle Jahre negativ) ausgewiesen. Bei Addition der angegebenen Tage ergibt sich exakt die Anzahl von Kalendertagen des jeweiligen Jahres (in der Bescheinigung nicht ausgewiesen). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 112 der Verwaltungsakte, hinsichtlich der Übersetzung auf Blatt 37 der LSG-Akte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.11.2014 und Widerspruchsbescheid vom 28.01.2015 lehnte die Beklagte die ungekürzte „Anerkennung“ auch des Zeitraums vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 ab, weil das Arbeitszertifikat nur jährliche Angaben enthalte.
Das hiergegen am 10.02.2015 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.08.2015 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Bescheid vom 07.07.2014 abzuändern und dem Kläger eine höhere Altersrente ab dem 01.08.2014 unter Berücksichtigung der in R. vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. Es hat sich der nicht näher begründeten Auffassung der Beklagten, nur eine monatweise Bescheinigung mit im Übrigen identischem Inhalt könne den Nachweis der Beitragszeiten erbringen, nicht angeschlossen.
Gegen das ihr am 04.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.10.2015 Berufung eingelegt und u. a. - erstmals - darauf hingewiesen, dass für das Jahr 1990 zwar zutreffend insgesamt 157 Tage bescheinigt würden, die ausgewiesenen 33 Sonn- und Feiertage jedoch unrichtig seien, weil im damaligen Zeitraum lediglich 26 Sonn- und Feiertage gelegen hätten. Die Zahlen seien somit in sich nicht schlüssig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.08.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er räumt ein, dass im Zeitraum vom 01.01. bis 06.06.1990 nur 26 Sonn- und Feiertage lagen und es 24 Urlaubstage gewesen seien, der Zeitraum aber 157 Kalendertage umfasse, sodass 107 Arbeitstage verbleiben würden, während in der Bescheinigung nur 100 Arbeitstage aufgeführt worden seien. Dies führe allerdings nicht zur Annahme von Widersprüchlichkeit der Bescheinigung, weil diese Differenz vermutlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei.
12 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Dem Kläger steht keine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in R. im Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zurückgelegte Beitragszeit zu.
15 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2015, mit dem die Beklagte - dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt - den Antrag des Klägers vom Oktober 2014 ablehnte, mit dem der Kläger gemäß § 44 SGB X sinngemäß höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer vollen Anrechnung der in R. zurückgelegten Beitragszeit vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 begehrte. Nur insoweit, was diesen Zeitraum anbetrifft, wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen den die volle Berücksichtigung noch weiterer rumänischer Zeiten ablehnenden Bescheid vom 18.11.2014 und nur insoweit hat der Kläger in seiner Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob dem Kläger höhere Regelaltersrente zusteht, weil der Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 in vollem Umfange in die Rentenberechnung einzufließen hat.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 07.07.2014 und Gewährung höherer Rente. Denn dem Kläger steht keine höhere Altersrente zu. Die Beklagte legte der Rentenberechnung zu Recht Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung in einem um ein Sechstel gekürzten Umfang zu Grunde.
17 
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei Vertriebenen wie dem Kläger Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesene Zeiten sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1982, 11 RA 64/81 in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Für den erforderlichen Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R in SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).
18 
Unter § 15 FRG fallen dabei nur solche Zeiten, für die Beiträge zur (nicht deutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren, in R. also keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung (u.a. BSG, Beschluss vom 16.10.1997, 13 BJ 21/96). Dabei liegt ein Nachweis solcher Beitragszeiten nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen (BSG, a.a.O.). Dies erfordert grundsätzlich differenzierte Angaben auch zu solchen Arbeitsunterbrechungen.
19 
Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Kläger schon früher vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbuch und zwei Arbeitsbescheinigungen, vgl. Bl. 54/55 und 63/Ü63 LSG-Akte) angesichts der dort nur pauschal erfolgten Angaben keinen Nachweis der Beitragsentrichtung zu erbringen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
20 
Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat Nr. 32 einen derartigen Nachweis von Beitragszeiten erbringt. Zwar erscheinen die auf das jeweilige Kalenderjahr bezogenen Angaben zu den Arbeitstagen und den (möglichen) Arbeitsunterbrechungen hinreichend differenziert, die angegebenen Tage addieren sich insgesamt auf die jeweilige Anzahl von Tagen dieses Kalenderjahres, so dass weitergehende Unterbrechungszeiträume auszuschließen wären. Inwieweit dies auch für den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hervorgehobenen Aspekt gilt, wonach möglicherweise in die bescheinigten Arbeitstage auch Krankheitstage eingingen, die in R. für 90 Tage im Jahr beihilfefähig gewesen seien (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris, und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2008, L 5 R 32/07, juris) und damit die bescheinigten Krankheitstage (z.B. im Jahre 1979 elf Tage) möglicherweise über diese 90 Tage hinausgingen, bedarf keiner näheren Betrachtung. Das Arbeitszertifikat Nr. 32 erbringt insgesamt keinen Beweis für die ausgewiesenen Tage. Die erwähnten, von der Beklagten (erstmals) im Berufungsverfahren erhobenen Einwände greifen durch.
21 
Das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat belegt für das Jahr 1990 insgesamt 157 Tage. Damit umfassen diese Angaben den gesamten letzten Zeitraum seiner Beschäftigung in R. (s. u.a. das Arbeitsbuch: Beschäftigung im Jahr 1990 bis zum 06.06.1990 = 157 Tage).
22 
Dabei schlüsselt das Arbeitszertifikat diese Tage auch für das Jahr 1990 und damit den Zeitraum vom 01.01. bis 06.06.1990 nach Arbeitstagen (100), Urlaubstagen (24), Krankheitstagen (sinngemäß 0), Tagen unbezahlten Urlaubs (sinngemäß 0) sowie Sonn- und Feiertagen (33) auf. Hieraus ergeben sich in der Addition jene 157 Tage, die der Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1990 bis zum 06.06.1990 umfasste. Indessen fielen in diesen Zeitraum tatsächlich lediglich 26 Sonn- und (rumänische) Feiertage. Dies hat die Beklagte zutreffend dargelegt und dies ist vom Kläger ausdrücklich bestätigt worden.
23 
Hieraus folgt, dass das Arbeitszertifikat für das Jahr 1990 insgesamt sieben Sonn- und Feiertage zu viel ausweist. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt. Umgekehrt folgt hieraus, dass an anderer Stelle sieben Tage zu wenig ausgewiesen sind. Nach den Überlegungen der Beklagten - Verbrauch des gesamten Jahresurlaubs (24 Tage) bei ansonsten fehlenden Krankheitstagen und keinem unbezahlten Urlaub - wäre diese Differenz allein bei den bescheinigten Arbeitstagen zu korrigieren, also dort wären statt 100 nunmehr 107 Tage anzusetzen. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt.
24 
Indessen weckt dies durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage im Arbeitszertifikat, wonach „die“ - also alle - „Daten aus den im Archiv befindlichen Personalakte/Lohnzahlungslisten entnommen“ worden seien. Die Vermutung des Klägers, es könne sich um „einen“ Schreibfehler handeln, erklärt schon nicht die Unstimmigkeit in zwei verschiedenen Sparten (Arbeitstage einerseits, Sonn- und Feiertage andererseits). Umgekehrt, ausgehend von einem Irrtum in einer Sparte (hier: Sonn- und Feiertage), ist die Ausweisung einer in der anderen Sparte erforderlichen Zahl zur Erreichung der Gesamtzahl der zu belegenden Tage (157) Anlass zur Annahme, dass (zumindest) ein Teil der bestätigten Zeiten allein rechnerisch ermittelt wurde, also - entgegen der Behauptung im Arbeitszertifikat - gerade nicht auf Grund einer Auswertung der Lohnlisten. Denn aus Sicht des Senats wäre es ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn gerade für das Jahr 1990 zwei sich mathematisch ausgleichende Erhebungsfehler - Fehler in der Auswertung von Lohnlisten (Monate Januar bis Juni) mit genau jenem Defizit von sieben Tagen, wie bei der Ermittlung von Sonn- und Feiertagen zu viel errechnet wurden - vorgekommen wären. Dabei kommt - worauf die Beklagte hingewiesen und was der Kläger bestätigt hat - als ausgleichende Variable nur die Anzahl der Arbeitstage in Betracht, weil für die Urlaubstage schon deren maximale jährliche Anzahl (24, wie schon in den Jahren 1987 bis 1989, in denen der Kläger ganzjährig beschäftigt war) ausgewiesen wird und ansonsten keine Fehlzeiten angegeben sind.
25 
Dies, eine rechnerische Ermittlung bescheinigter Daten, wäre auch die Erklärung, aus welchen Gründen keine monatsweise Aufstellung, sondern eine jährliche Aufstellung der ausgewiesenen Zeiten erfolgte. Denn im Falle einer Auswertung (auch) der Lohnlisten - was im Arbeitszertifikat versichert wurde - wäre diese Auswertung - weil die Lohnlisten monatlich erstellt wurden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, in juris, auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens) - jedenfalls hinsichtlich der Arbeitstage monatsweise erfolgt und nach dieser monatsweisen Auswertung wäre dann durch Addition die jahresbezogene Zahl von Arbeitstagen errechnet worden. Wenn aber ohnehin monatsbezogene Zahlen durch Auswertung der Lohnlisten zu erheben waren, ist nicht plausibel, aus welchen Gründen diese Daten nicht bescheinigt wurden, wie dies in einer vom Kläger mit dem Antrag nach § 44 SGB X vorgelegten Bescheinigung eines anderen Arbeitgebers in Bezug auf einen vorliegend nicht streitigen Zeitraum erfolgte (vgl. Bl. 111 VA). Dies stützt die Ansicht der Beklagten, zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund von Lohnlisten eine monatliche Auflistung zu verlangen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris).
26 
Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hinweist, es bleibe dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form (gemeint: monatlich oder jährlich) er Nachweise erstellt, mag dies zutreffen. Es ist jedoch nicht dem rumänischen Arbeitgeber zu Entscheidung überlassen, ob die gewählte Form den Nachweis der Beitragsentrichtung erbringt.
27 
Damit besteht der durchschlagende Verdacht, dass bescheinigte Daten - jedenfalls zum Teil - allein rechnerisch ermittelt wurden, ausgehend von einer rechnerisch ermittelten Anzahl von zu bescheinigenden 157 Tagen, einem (u.U. auf Grund des entsprechenden Anspruchs zustehenden, also unabhängig von der Frage, ob in Anspruch genommen) Jahresurlaub (24 Tage), einer leicht zu ermittelnden (weil meist nicht vorhandenen oder als nicht vorhanden angesehenen) Anzahl von Krankheitstagen und Tagen unbezahlten Urlaubs (jeweils 0) und einer durch Auswertung des Kalenders fälschlich - gleich im Rahmen der Auswertung oder als Schreibfehler - erfolgten Ermittlung der Anzahl von Sonn- und Feiertagen (33 statt richtig 24). Dies begründet durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit des Arbeitszertifikats insgesamt, denn dieses, für das Jahr 1990 dargelegte Szenario ist auch für die übrigen bescheinigten Jahre angesichts der dargelegten Vereinfachung mit einer sich erübrigenden monatsweisen Auswertung naheliegend. Damit kommt diesem Arbeitszertifikat keine Beweiskraft i.S. eines Nachweises der Beitragsentrichtung in den streitigen Zeiträumen zu.
28 
Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hingewiesen hat, dass in R. für Arbeitnehmer verbreitet auch Karteikarten für das jeweilige Jahr mit sämtlichen, für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten (einschließlich Arbeits- und Fehltage) angelegt worden seien, führt dies nicht weiter. Denn für die Beweiskraft einer Arbeitgeberbescheinigung kommt es maßgeblich auch darauf an, auf welchen Quellen die Angaben beruhen. Entsprechend wurde im vorgelegten Arbeitszertifikat neben der Personalakte gerade auf die (monatlich erstellten, s.o.) Lohnlisten verwiesen. Dabei kann wiederum offen bleiben, welche Rückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, dass unklar bleibt, welche konkreten Daten vom Arbeitgeber vorliegend aus der Personalakte und welche Daten aus den Lohnlisten entnommen sein sollen, insoweit also Unklarheit über die tatsächlichen Quellen der einzelnen Daten herrscht. Der dargelegte Fehler in der Bescheinigung mit der wahrscheinlichen Fehlerursache wird dadurch jedenfalls nicht ausgeräumt.
29 
Auf Grund der dargelegten Umstände des vorliegenden Falles sieht auch der Senat Anlass, zur Plausibilität und zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich und zumindest eine den zu Grunde liegenden Quellen entsprechende differenzierte Bescheinigung zu verlangen, im Falle von Lohnlisten als Quelle also eine monatsweise Auflistung der Arbeitstage. Eine Jahresbescheinigung, wie vom Kläger vorgelegt, genügt damit nicht zum Nachweis einer Beitragsentrichtung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Dem Kläger steht keine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in R. im Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 zurückgelegte Beitragszeit zu.
15 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2015, mit dem die Beklagte - dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt - den Antrag des Klägers vom Oktober 2014 ablehnte, mit dem der Kläger gemäß § 44 SGB X sinngemäß höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer vollen Anrechnung der in R. zurückgelegten Beitragszeit vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 begehrte. Nur insoweit, was diesen Zeitraum anbetrifft, wandte sich der Kläger in seinem Widerspruch gegen den die volle Berücksichtigung noch weiterer rumänischer Zeiten ablehnenden Bescheid vom 18.11.2014 und nur insoweit hat der Kläger in seiner Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob dem Kläger höhere Regelaltersrente zusteht, weil der Zeitraum vom 20.07.1971 bis 06.06.1990 in vollem Umfange in die Rentenberechnung einzufließen hat.
16 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 07.07.2014 und Gewährung höherer Rente. Denn dem Kläger steht keine höhere Altersrente zu. Die Beklagte legte der Rentenberechnung zu Recht Entgeltpunkte für die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung in einem um ein Sechstel gekürzten Umfang zu Grunde.
17 
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei Vertriebenen wie dem Kläger Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesene Zeiten sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1982, 11 RA 64/81 in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Für den erforderlichen Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R in SozR 4-3800 § 1 Nr. 20).
18 
Unter § 15 FRG fallen dabei nur solche Zeiten, für die Beiträge zur (nicht deutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren, in R. also keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung (u.a. BSG, Beschluss vom 16.10.1997, 13 BJ 21/96). Dabei liegt ein Nachweis solcher Beitragszeiten nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen (BSG, a.a.O.). Dies erfordert grundsätzlich differenzierte Angaben auch zu solchen Arbeitsunterbrechungen.
19 
Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Kläger schon früher vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbuch und zwei Arbeitsbescheinigungen, vgl. Bl. 54/55 und 63/Ü63 LSG-Akte) angesichts der dort nur pauschal erfolgten Angaben keinen Nachweis der Beitragsentrichtung zu erbringen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
20 
Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat Nr. 32 einen derartigen Nachweis von Beitragszeiten erbringt. Zwar erscheinen die auf das jeweilige Kalenderjahr bezogenen Angaben zu den Arbeitstagen und den (möglichen) Arbeitsunterbrechungen hinreichend differenziert, die angegebenen Tage addieren sich insgesamt auf die jeweilige Anzahl von Tagen dieses Kalenderjahres, so dass weitergehende Unterbrechungszeiträume auszuschließen wären. Inwieweit dies auch für den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hervorgehobenen Aspekt gilt, wonach möglicherweise in die bescheinigten Arbeitstage auch Krankheitstage eingingen, die in R. für 90 Tage im Jahr beihilfefähig gewesen seien (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris, und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2008, L 5 R 32/07, juris) und damit die bescheinigten Krankheitstage (z.B. im Jahre 1979 elf Tage) möglicherweise über diese 90 Tage hinausgingen, bedarf keiner näheren Betrachtung. Das Arbeitszertifikat Nr. 32 erbringt insgesamt keinen Beweis für die ausgewiesenen Tage. Die erwähnten, von der Beklagten (erstmals) im Berufungsverfahren erhobenen Einwände greifen durch.
21 
Das vom Kläger vorgelegte Arbeitszertifikat belegt für das Jahr 1990 insgesamt 157 Tage. Damit umfassen diese Angaben den gesamten letzten Zeitraum seiner Beschäftigung in R. (s. u.a. das Arbeitsbuch: Beschäftigung im Jahr 1990 bis zum 06.06.1990 = 157 Tage).
22 
Dabei schlüsselt das Arbeitszertifikat diese Tage auch für das Jahr 1990 und damit den Zeitraum vom 01.01. bis 06.06.1990 nach Arbeitstagen (100), Urlaubstagen (24), Krankheitstagen (sinngemäß 0), Tagen unbezahlten Urlaubs (sinngemäß 0) sowie Sonn- und Feiertagen (33) auf. Hieraus ergeben sich in der Addition jene 157 Tage, die der Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1990 bis zum 06.06.1990 umfasste. Indessen fielen in diesen Zeitraum tatsächlich lediglich 26 Sonn- und (rumänische) Feiertage. Dies hat die Beklagte zutreffend dargelegt und dies ist vom Kläger ausdrücklich bestätigt worden.
23 
Hieraus folgt, dass das Arbeitszertifikat für das Jahr 1990 insgesamt sieben Sonn- und Feiertage zu viel ausweist. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt. Umgekehrt folgt hieraus, dass an anderer Stelle sieben Tage zu wenig ausgewiesen sind. Nach den Überlegungen der Beklagten - Verbrauch des gesamten Jahresurlaubs (24 Tage) bei ansonsten fehlenden Krankheitstagen und keinem unbezahlten Urlaub - wäre diese Differenz allein bei den bescheinigten Arbeitstagen zu korrigieren, also dort wären statt 100 nunmehr 107 Tage anzusetzen. Auch dies hat der Kläger ausdrücklich bestätigt.
24 
Indessen weckt dies durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage im Arbeitszertifikat, wonach „die“ - also alle - „Daten aus den im Archiv befindlichen Personalakte/Lohnzahlungslisten entnommen“ worden seien. Die Vermutung des Klägers, es könne sich um „einen“ Schreibfehler handeln, erklärt schon nicht die Unstimmigkeit in zwei verschiedenen Sparten (Arbeitstage einerseits, Sonn- und Feiertage andererseits). Umgekehrt, ausgehend von einem Irrtum in einer Sparte (hier: Sonn- und Feiertage), ist die Ausweisung einer in der anderen Sparte erforderlichen Zahl zur Erreichung der Gesamtzahl der zu belegenden Tage (157) Anlass zur Annahme, dass (zumindest) ein Teil der bestätigten Zeiten allein rechnerisch ermittelt wurde, also - entgegen der Behauptung im Arbeitszertifikat - gerade nicht auf Grund einer Auswertung der Lohnlisten. Denn aus Sicht des Senats wäre es ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn gerade für das Jahr 1990 zwei sich mathematisch ausgleichende Erhebungsfehler - Fehler in der Auswertung von Lohnlisten (Monate Januar bis Juni) mit genau jenem Defizit von sieben Tagen, wie bei der Ermittlung von Sonn- und Feiertagen zu viel errechnet wurden - vorgekommen wären. Dabei kommt - worauf die Beklagte hingewiesen und was der Kläger bestätigt hat - als ausgleichende Variable nur die Anzahl der Arbeitstage in Betracht, weil für die Urlaubstage schon deren maximale jährliche Anzahl (24, wie schon in den Jahren 1987 bis 1989, in denen der Kläger ganzjährig beschäftigt war) ausgewiesen wird und ansonsten keine Fehlzeiten angegeben sind.
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Dies, eine rechnerische Ermittlung bescheinigter Daten, wäre auch die Erklärung, aus welchen Gründen keine monatsweise Aufstellung, sondern eine jährliche Aufstellung der ausgewiesenen Zeiten erfolgte. Denn im Falle einer Auswertung (auch) der Lohnlisten - was im Arbeitszertifikat versichert wurde - wäre diese Auswertung - weil die Lohnlisten monatlich erstellt wurden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, in juris, auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens) - jedenfalls hinsichtlich der Arbeitstage monatsweise erfolgt und nach dieser monatsweisen Auswertung wäre dann durch Addition die jahresbezogene Zahl von Arbeitstagen errechnet worden. Wenn aber ohnehin monatsbezogene Zahlen durch Auswertung der Lohnlisten zu erheben waren, ist nicht plausibel, aus welchen Gründen diese Daten nicht bescheinigt wurden, wie dies in einer vom Kläger mit dem Antrag nach § 44 SGB X vorgelegten Bescheinigung eines anderen Arbeitgebers in Bezug auf einen vorliegend nicht streitigen Zeitraum erfolgte (vgl. Bl. 111 VA). Dies stützt die Ansicht der Beklagten, zum Nachweis von Beitragszeiten auf Grund von Lohnlisten eine monatliche Auflistung zu verlangen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris).
26 
Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hinweist, es bleibe dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form (gemeint: monatlich oder jährlich) er Nachweise erstellt, mag dies zutreffen. Es ist jedoch nicht dem rumänischen Arbeitgeber zu Entscheidung überlassen, ob die gewählte Form den Nachweis der Beitragsentrichtung erbringt.
27 
Damit besteht der durchschlagende Verdacht, dass bescheinigte Daten - jedenfalls zum Teil - allein rechnerisch ermittelt wurden, ausgehend von einer rechnerisch ermittelten Anzahl von zu bescheinigenden 157 Tagen, einem (u.U. auf Grund des entsprechenden Anspruchs zustehenden, also unabhängig von der Frage, ob in Anspruch genommen) Jahresurlaub (24 Tage), einer leicht zu ermittelnden (weil meist nicht vorhandenen oder als nicht vorhanden angesehenen) Anzahl von Krankheitstagen und Tagen unbezahlten Urlaubs (jeweils 0) und einer durch Auswertung des Kalenders fälschlich - gleich im Rahmen der Auswertung oder als Schreibfehler - erfolgten Ermittlung der Anzahl von Sonn- und Feiertagen (33 statt richtig 24). Dies begründet durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit des Arbeitszertifikats insgesamt, denn dieses, für das Jahr 1990 dargelegte Szenario ist auch für die übrigen bescheinigten Jahre angesichts der dargelegten Vereinfachung mit einer sich erübrigenden monatsweisen Auswertung naheliegend. Damit kommt diesem Arbeitszertifikat keine Beweiskraft i.S. eines Nachweises der Beitragsentrichtung in den streitigen Zeiträumen zu.
28 
Soweit der Kläger im Klageverfahren darauf hingewiesen hat, dass in R. für Arbeitnehmer verbreitet auch Karteikarten für das jeweilige Jahr mit sämtlichen, für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten (einschließlich Arbeits- und Fehltage) angelegt worden seien, führt dies nicht weiter. Denn für die Beweiskraft einer Arbeitgeberbescheinigung kommt es maßgeblich auch darauf an, auf welchen Quellen die Angaben beruhen. Entsprechend wurde im vorgelegten Arbeitszertifikat neben der Personalakte gerade auf die (monatlich erstellten, s.o.) Lohnlisten verwiesen. Dabei kann wiederum offen bleiben, welche Rückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, dass unklar bleibt, welche konkreten Daten vom Arbeitgeber vorliegend aus der Personalakte und welche Daten aus den Lohnlisten entnommen sein sollen, insoweit also Unklarheit über die tatsächlichen Quellen der einzelnen Daten herrscht. Der dargelegte Fehler in der Bescheinigung mit der wahrscheinlichen Fehlerursache wird dadurch jedenfalls nicht ausgeräumt.
29 
Auf Grund der dargelegten Umstände des vorliegenden Falles sieht auch der Senat Anlass, zur Plausibilität und zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich und zumindest eine den zu Grunde liegenden Quellen entsprechende differenzierte Bescheinigung zu verlangen, im Falle von Lohnlisten als Quelle also eine monatsweise Auflistung der Arbeitstage. Eine Jahresbescheinigung, wie vom Kläger vorgelegt, genügt damit nicht zum Nachweis einer Beitragsentrichtung.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/02/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen. II
published on 17/04/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.