Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2006 - L 1 AL 3040/05

published on 27/03/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2006 - L 1 AL 3040/05
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen hat.
Die Klägerin ist die 100 %-ige Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzernunternehmens. Sie stellt Lacke und Farben her. Sie unterhält einen Produktions- und Verwaltungsbereich in Stuttgart. Die Klägerin beschloss im Jahre 2002, einen Teil der Produktion und Verwaltung des Standorts Stuttgart nach Spanien zu verlegen. Die Geschäftsleitung der Klägerin und der Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarten einen Interessenausgleich und eine Betriebsvereinbarung nach §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 27. Mai 2002/3. Juni 2002. Danach sollten im Bereich Car refinishes maximal 29 Stellen in zwei Stufen (17 Stellen bis spätestens 31. Dezember 2002, die restlichen Stellen bis 30. Juni 2003) und im Bereich Transportation maximal 110 Stellen bis zum 30. Juni 2003 abgebaut werden. Die Klägerin stellte für die Vermittlung von Arbeitsplätzen und Qualifizierungsmaßnahmen bei ausscheidenden Arbeitnehmern einen Betrag von insgesamt EUR 350.000,00 zur Verfügung. Die Geschäftsleitung der Klägerin und der Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarten weiter einen Sozialplan vom 26. Juni 2002 und schlossen auch eine Vereinbarung vom 9. Juli 2002 über Maßnahmen zur Arbeitsplatzvermittlung und Qualifizierung der ausscheidenden Mitarbeiter.
Die Klägerin beantragte Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen formlos am 5. August 2002 bei einem Beratungsgespräch beim L. (heute R.) B.-W. sowie mit Schreiben vom 21. November 2002 zu folgenden Sozialplanmaßnahmen: sechs Gruppenberatungen zur beruflichen Neuorientierung, durchgeführt von einer Unternehmensberatung, Freistellungskosten der betroffenen Mitarbeiter, Freistellungskosten für zwei Mitarbeiter für die (von der Klägerin unterstützte) Job-Börse, Freistellungskosten für eine Mitarbeiterin für Schreibarbeiten im Rahmen der Gruppenberatung, Kosten für Räumlichkeiten der Gruppenberatung, Kosten für Büro Job-Börse und Kosten für die Zurverfügungstellung von PC-Schulungsraum sowie PC-Nutzung/LAN-Anschluss. Die Kosten hierfür bezifferte sie mit EUR 261.317,00. Hinzukämen eventuell noch Kosten für Einzelförderungs- und Schulungsmaßnahmen. Sie übersandte dem L. eine Liste mit den 68 betroffenen Arbeitnehmern.
Mit einer Vorabentscheidung (Bescheid vom 12. Dezember 2002) teilte das L. B.-W. der Klägerin mit, dass für die vorgesehenen Sozialplanmaßnahmen für bis zu 68 Arbeitnehmer zurzeit kein Zuschuss gewährt werden könne. Die Aufwendungen, die für die Durchführung von Qualifizierung und Vermittlung entstünden, in Höhe von EUR 205.829,00 (Freistellungskosten der Arbeitnehmer in Höhe von EUR 55.488,00 könnten nicht einbezogen werden) erreichten noch nicht den im Sozialplan vereinbarten Betrag der Eigenbeteiligung zu den Vermittlungs- und Qualifizierungskosten in Höhe von EUR 350.000,00. Eine Zuschussgewährung sei möglich, wenn die gesamten Aufwendungen EUR 350.000,00 überstiegen. Den Widerspruch der Klägerin wies das L. B.-W. zurück (Widerspruchsbescheid vom August 2003). Aus Sinn und Zweck der Regelung über die Zuschussgewährung ergebe sich zunächst, dass der Arbeitgeber eine finanzielle Beteiligung zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stellen müsse, was von Seiten der Klägerin mit einem Betrag von EUR 350.000,00 geschehen sei. Die Erbringung eines Zuschusses liege im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens seien unter Heranziehung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst die Sozialplanmaßnahmen von einer Förderung auszunehmen, bei denen schon die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Finanzmittel die Sozialplanmaßnahmen abdeckten. Nach § 2 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei es ausdrücklich Aufgabe der Arbeitgeber, mit seinen Entscheidungen dazu beizutragen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie die Entlassung von Arbeitnehmern vermieden werde, weshalb die Qualifizierung der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer keine primäre öffentliche Aufgabe darstelle. Bei der Ermessensausübung sei zudem zu beachten, ob der Zweck der Regelung (die Förderung von Sozialplanmaßnahmen) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Erbringung der Zuschüsse erreicht werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Interessenausgleich und der Sozialplan vor der Beratung durch das L. vereinbart worden seien. Die Finanzmittel seien von der Klägerin folglich unabhängig von einer Förderung bereitgestellt worden. Da die ausgewiesenen Kosten der Maßnahmen den zur Verfügung gestellten Betrag von EUR 350.000,00 nicht überstiegen, könne im Ermessenswege keine für die Klägerin günstigere Entscheidung erfolgen.
Die Klägerin hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 18. August 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid am 18. September 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen sei es nicht, dass noch kein Sozialplan abgeschlossen worden sei. Die Gewährung von Zuschüssen sei unabhängig davon zu beurteilen, was die Betriebsparteien vereinbart hätten. Die Prüfung des Einzelfalls müsse unter anderem auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erfolgen und könne sich nicht auf formale Angaben in einem Sozialplan beschränken. Bei der Qualifizierung der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer handele es sich um eine primär öffentliche Aufgabe. Die Verkennung von Sinn und Zweck der §§ 2, 254 ff. SGB III durch die Beklagte zeige sich in der Neuregelung nach § 216a SGB III. Die Ansicht der Beklagten, dass bei einer unternehmerischen Verpflichtung im Sozialplan, Kosten in gewisser Höhe zu übernehmen, diese stets vom Unternehmen zu tragen seien, schlösse einen Anspruch stets aus. Für sie (die Klägerin) seien durch die inzwischen beendeten Transfermaßnahmen der Qualifizierung und Vermittlung 2002/2003 Kosten in Höhe von insgesamt EUR 263.018,23 (einschließlich der Arbeits-Ausfallzeiten der an den Gruppenberatungen teilnehmenden Mitarbeiter in Höhe von EUR 55.488,00) entstanden. 64% der betroffenen Arbeitnehmer habe durch die Qualifizierungsgesellschaft ein neuer Arbeitsplatz vermittelt werden können.
Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Urteil vom 25. Mai 2005). Die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme lägen vor. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, auf Grund des zugesicherten Eigenanteils der Klägerin von EUR 350.000,00 komme eine Förderung nicht in Betracht. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, ein Zuschuss könne nur gewährt werden, wenn die Eigenmittel des Unternehmens für die Durchführung der Maßnahme nicht vollständig ausreichten. Den Arbeitgeber möge zwar durch § 2 Abs. 2 SGB III eine Verantwortung bei ihren Entscheidungen auferlegt worden sein, doch ändere dies nichts daran, dass Zuschüsse durch die Beklagte erfolgen könnten. Wären Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt reine Aufgaben des Arbeitgebers, gäbe es die Vorschriften über den Zuschuss nicht. Da die Maßnahme mittlerweile beendet sei, sei die Beklagte zum Erlass eines endgültigen Bescheid zu verurteilen. Bei der Zuschusshöhe habe die Beklagte in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass auch die Freistellungskosten für die betroffenen Mitarbeiter als Kosten der Maßnahme anzusehen seien.
Gegen das ihr am 27. Juni 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Juli 2005 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle ihres (der Beklagten) Ermessens gesetzt. Sie (die Beklagte) habe ihrer Ermessensentscheidung sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt. Die Auffassung des Sozialgerichts, auch bei einer Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Kosten der Sozialplanmaßnahme, die deren Kosten übersteige, sei von einer grundsätzlichen Förderungsfähigkeit auszugehen, werde von ihr (der Beklagten) nicht geteilt. Der Umstand, dass eine solche Regelung in § 255 SGB III tatbestandlich nicht enthalten gewesen sei, verbiete es nicht, im Rahmen des Ermessens entsprechende Erwägungen anzustellen und die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III ergebende Pflicht der Arbeitgeber, vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung und Entlassung von Arbeitnehmern zu vermeiden, bei der Ermessensausübung unberücksichtigt zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom August 2003 rechtswidrig war.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Angesichts der Gesamtkosten der Qualifizierungsmaßnahmen für 68 Arbeitnehmer in Höhe von über EUR 200.000,00 liegen die von der Klägerin begehrten Zuschüsse deutlich über einem Betrag von EUR 500,00.
15 
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 war rechtmäßig.
16 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Zuschüsse sind im vorliegenden Fall noch die bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften der §§ 254 bis 259 SGB III, und zwar in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3443).
17 
1. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002 traf die Beklagte eine Vorabentscheidung nach § 256 Abs. 2 SGB III. Eine solche Entscheidung ist nicht mehr möglich, da die in dem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Damit ist auch eine Neubescheidung des Antrags auf Vorabentscheidung nicht mehr möglich. Vielmehr muss die Beklagte nunmehr endgültig entscheiden, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zuschüsse zu gewähren sind. Der angefochtene Bescheid mit der Vorabentscheidung hat sich damit erledigt.
18 
Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung des Senats nach Hinweis des Senats auf die eingetretene Erledigung des angefochtenen Bescheids zu Recht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geändert. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 rechtswidrig war. Denn sie erstrebt weiterhin die Gewährung von Zuschüssen..
19 
2. Nach § 254 SGB III können die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt durch Zuschüsse gefördert werden. Der von der Klägerin mit dem Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarte Sozialplan sah Maßnahmen vor, die zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt dienten und notwendig waren. Diese sind im Einzelnen in der Vereinbarung vom 9. Juli 2002, die Gegenstand des Interessenausgleiches ist, beschrieben.
20 
Eine Maßnahme ist nach § 255 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn
21 
die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
22 
über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht worden ist,
23 
für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist
24 
die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art, Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist,
25 
der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in angemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und
26 
die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
27 
Eine Förderung ist nach § 255 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn
28 
die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient oder
29 
die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft.
30 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB III für eine Förderung dieser Maßnahmen sind gegeben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des L. vom 9. Dezember 2002. Die Beklagte hat unter Verweis auf diesen Vermerk auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die durchgeführte Sozialplanmaßnahme sei dem Grunde nach förderungsfähig. Gegeben ist insbesondere auch die Voraussetzung des § 255 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Eigenmittel eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Anteil der Aufwendungen für die Eingliederungsmaßnahmen betragen müssen. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die Sozialplankosten einschließlich der finanziellen Lasten der Förderung des Arbeitsmarktes entgegen dem Grundgedanken des § 2 SGB III vom Unternehmer auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler verschoben werden (Bundestags-Drucksache 13/4941, S.198; Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 25). Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Eingliederungsmaßnahmen müssen schon deshalb als angemessen angesehen werden, weil sie die voraussichtlich entstehenden (und dann tatsächlich auch angefallenen) Kosten für die Eingliederungsmaßnahmen in vollem Umfang abdeckten.
31 
Die Ausschlusstatbestände des § 255 Abs. 2 SGB III sind nicht gegeben. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte.
32 
Die Entscheidung der Beklagten, keine Zuschüsse zu zahlen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar sein (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - iVm dessen Sätzen 1 und 2).
33 
Da die Beklagte sich bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, liegt eine Ermessensunterschreitung nicht vor. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung ausübte.
34 
Die Zuschüsse sollen den Anreiz für die Sozialpartner erhöhen, in Sozialplänen beschäftigungswirksame Maßnahmen an Stelle von Abfindungen zu gewähren. Eine Förderung soll nur dann möglich sein, wenn an Stelle der im Sozialplan vereinbarten Maßnahmen für die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich andere aktive Arbeitsförderungsleistungen, beispielsweise eine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erbringen wären (Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 197 f.). Die Vertragspartner eines Sozialplans sollen veranlasst werden, Mittel für den Sozialplan auch für Maßnahmen einzusetzen, die der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen und damit dazu beizutragen, dass Mittel der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 SGB III nicht erbracht werden müssen. In diesem Regelungskonzept kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Unternehmer als für die Beschäftigung von Arbeitnehmern verantwortlich ansieht und dies nicht eine allein öffentliche Aufgabe darstellt. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Unternehmer und auch der Beklagten, den von einer Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer Möglichkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzubieten. Das Unternehmen soll im wirtschaftlichen Ergebnis nicht von Kosten eines Sozialplans zu Lasten der Solidargemeinschaft befreit werden. Der Zuschuss ist immer ein Mehr, mit dessen Hilfe mehr erreicht wird, als allein vom Unternehmer hätte herbeigeführt werden können und müssen (Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 27). Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Zuschüsse nur dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die notwendigen beschäftigungswirksamen Maßnahmen, die der Sozialplan vorsieht, ausreichend zu finanzieren. Für die Frage der Förderung durch Zuschüsse ist deshalb von Bedeutung, welchen Betrag das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage meint, für Maßnahmen zur Verfügung stellen zu können. Ein Indiz dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen finanziellen Mittel für die beschäftigungswirksamen Maßnahmen aufzubringen, ist, wenn die Parteien des Interessenausgleiches und Sozialplans entsprechende finanzielle Mittel in der getroffenen Vereinbarung vorsehen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel überschritten sogar die Kosten der durchgeführten Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der bereitgestellte Betrag von EUR 350.000,00 und damit auch der tatsächlich angefallene Betrag von ca. EUR 263.000,00 die Klägerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage überforderte, gibt es weder auf Grund des Vorbringens der Klägerin noch nach dem Inhalt der Akten. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ist der Betrag von der Muttergesellschaft der Klägerin aufgebracht worden.
35 
Der Einwand der Klägerin, die Unternehmen würden von vornherein nur finanzielle Mittel, die die notwendigen Maßnahmen nicht abdeckten, zur Verfügung stellen, greift nicht durch. In diesem Fall würde es für die Gewährung der Zuschüsse bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der angemessenen Beteiligung des Unternehmens fehlen, weil dieser nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung stellt. Des Weiteren werden regelmäßig die betrieblichen Personalvertretungen ein Interesse an Maßnahmen zur Qualifizierung und Eingliederung der Arbeitnehmer, die von den Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind, haben und dies auch in den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan einbringen. Schließlich kann das Unternehmen zur Frage der Gewährung von Zuschüssen frühzeitig die Beklagte in die Verhandlungen über einen Sozialplan einbinden.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Für die Kostenentscheidung ist § 197a SGG nicht anzuwenden, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2). Deshalb hat der Senat auch den Beschluss vom 6. September 2005 - L 3 AL 3579/05 W-A - betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwerts aufgehoben.
37 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die §§ 254 bis 259 SGB III aufgehoben sind. Dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen unter Berücksichtigung dieser Vorschriften zu entscheiden ist, ist nicht erkennbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Angesichts der Gesamtkosten der Qualifizierungsmaßnahmen für 68 Arbeitnehmer in Höhe von über EUR 200.000,00 liegen die von der Klägerin begehrten Zuschüsse deutlich über einem Betrag von EUR 500,00.
15 
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 war rechtmäßig.
16 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Zuschüsse sind im vorliegenden Fall noch die bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften der §§ 254 bis 259 SGB III, und zwar in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3443).
17 
1. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002 traf die Beklagte eine Vorabentscheidung nach § 256 Abs. 2 SGB III. Eine solche Entscheidung ist nicht mehr möglich, da die in dem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Damit ist auch eine Neubescheidung des Antrags auf Vorabentscheidung nicht mehr möglich. Vielmehr muss die Beklagte nunmehr endgültig entscheiden, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zuschüsse zu gewähren sind. Der angefochtene Bescheid mit der Vorabentscheidung hat sich damit erledigt.
18 
Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung des Senats nach Hinweis des Senats auf die eingetretene Erledigung des angefochtenen Bescheids zu Recht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geändert. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 rechtswidrig war. Denn sie erstrebt weiterhin die Gewährung von Zuschüssen..
19 
2. Nach § 254 SGB III können die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt durch Zuschüsse gefördert werden. Der von der Klägerin mit dem Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarte Sozialplan sah Maßnahmen vor, die zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt dienten und notwendig waren. Diese sind im Einzelnen in der Vereinbarung vom 9. Juli 2002, die Gegenstand des Interessenausgleiches ist, beschrieben.
20 
Eine Maßnahme ist nach § 255 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn
21 
die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
22 
über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht worden ist,
23 
für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist
24 
die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art, Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist,
25 
der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in angemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und
26 
die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
27 
Eine Förderung ist nach § 255 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn
28 
die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient oder
29 
die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft.
30 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB III für eine Förderung dieser Maßnahmen sind gegeben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des L. vom 9. Dezember 2002. Die Beklagte hat unter Verweis auf diesen Vermerk auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die durchgeführte Sozialplanmaßnahme sei dem Grunde nach förderungsfähig. Gegeben ist insbesondere auch die Voraussetzung des § 255 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Eigenmittel eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Anteil der Aufwendungen für die Eingliederungsmaßnahmen betragen müssen. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die Sozialplankosten einschließlich der finanziellen Lasten der Förderung des Arbeitsmarktes entgegen dem Grundgedanken des § 2 SGB III vom Unternehmer auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler verschoben werden (Bundestags-Drucksache 13/4941, S.198; Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 25). Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Eingliederungsmaßnahmen müssen schon deshalb als angemessen angesehen werden, weil sie die voraussichtlich entstehenden (und dann tatsächlich auch angefallenen) Kosten für die Eingliederungsmaßnahmen in vollem Umfang abdeckten.
31 
Die Ausschlusstatbestände des § 255 Abs. 2 SGB III sind nicht gegeben. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte.
32 
Die Entscheidung der Beklagten, keine Zuschüsse zu zahlen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar sein (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - iVm dessen Sätzen 1 und 2).
33 
Da die Beklagte sich bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, liegt eine Ermessensunterschreitung nicht vor. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung ausübte.
34 
Die Zuschüsse sollen den Anreiz für die Sozialpartner erhöhen, in Sozialplänen beschäftigungswirksame Maßnahmen an Stelle von Abfindungen zu gewähren. Eine Förderung soll nur dann möglich sein, wenn an Stelle der im Sozialplan vereinbarten Maßnahmen für die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich andere aktive Arbeitsförderungsleistungen, beispielsweise eine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erbringen wären (Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 197 f.). Die Vertragspartner eines Sozialplans sollen veranlasst werden, Mittel für den Sozialplan auch für Maßnahmen einzusetzen, die der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen und damit dazu beizutragen, dass Mittel der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 SGB III nicht erbracht werden müssen. In diesem Regelungskonzept kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Unternehmer als für die Beschäftigung von Arbeitnehmern verantwortlich ansieht und dies nicht eine allein öffentliche Aufgabe darstellt. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Unternehmer und auch der Beklagten, den von einer Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer Möglichkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzubieten. Das Unternehmen soll im wirtschaftlichen Ergebnis nicht von Kosten eines Sozialplans zu Lasten der Solidargemeinschaft befreit werden. Der Zuschuss ist immer ein Mehr, mit dessen Hilfe mehr erreicht wird, als allein vom Unternehmer hätte herbeigeführt werden können und müssen (Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 27). Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Zuschüsse nur dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die notwendigen beschäftigungswirksamen Maßnahmen, die der Sozialplan vorsieht, ausreichend zu finanzieren. Für die Frage der Förderung durch Zuschüsse ist deshalb von Bedeutung, welchen Betrag das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage meint, für Maßnahmen zur Verfügung stellen zu können. Ein Indiz dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen finanziellen Mittel für die beschäftigungswirksamen Maßnahmen aufzubringen, ist, wenn die Parteien des Interessenausgleiches und Sozialplans entsprechende finanzielle Mittel in der getroffenen Vereinbarung vorsehen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel überschritten sogar die Kosten der durchgeführten Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der bereitgestellte Betrag von EUR 350.000,00 und damit auch der tatsächlich angefallene Betrag von ca. EUR 263.000,00 die Klägerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage überforderte, gibt es weder auf Grund des Vorbringens der Klägerin noch nach dem Inhalt der Akten. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ist der Betrag von der Muttergesellschaft der Klägerin aufgebracht worden.
35 
Der Einwand der Klägerin, die Unternehmen würden von vornherein nur finanzielle Mittel, die die notwendigen Maßnahmen nicht abdeckten, zur Verfügung stellen, greift nicht durch. In diesem Fall würde es für die Gewährung der Zuschüsse bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der angemessenen Beteiligung des Unternehmens fehlen, weil dieser nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung stellt. Des Weiteren werden regelmäßig die betrieblichen Personalvertretungen ein Interesse an Maßnahmen zur Qualifizierung und Eingliederung der Arbeitnehmer, die von den Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind, haben und dies auch in den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan einbringen. Schließlich kann das Unternehmen zur Frage der Gewährung von Zuschüssen frühzeitig die Beklagte in die Verhandlungen über einen Sozialplan einbinden.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Für die Kostenentscheidung ist § 197a SGG nicht anzuwenden, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2). Deshalb hat der Senat auch den Beschluss vom 6. September 2005 - L 3 AL 3579/05 W-A - betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwerts aufgehoben.
37 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die §§ 254 bis 259 SGB III aufgehoben sind. Dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen unter Berücksichtigung dieser Vorschriften zu entscheiden ist, ist nicht erkennbar.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nicht zu, weil sie vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
40 
Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden.
41 
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel - Großkundenanschrift: 34114 Kassel -, einzulegen.
42 
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingehen.
43 
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
44 
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer,
45 
b) Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen,
46 
c) Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
47 
d) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
48 
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
49 
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten - bei Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie privaten Pflegeversicherungsunternehmen auch durch einen bevollmächtigten Bediensteten - schriftlich zu begründen.
50 
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
51 
die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder
52 
ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
53 
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn er nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter a) und b) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist.
54 
Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
55 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundessozialgericht schriftlich zu stellen; er kann mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
56 
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen.
57 
Falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege spätestens innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde nach Zustellung des Urteils beim Bundessozialgericht eingehen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.