Landgericht Tübingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 55/15

bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - wird

v e r w o r f e n.

2. Auf Antrag der Gläubigerin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - aufgehoben.

3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 2.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Auf Antrag der Gläubigerin, die aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 11. Juni 2014 - Geschäftsnummer 14-6591482-0-9 - die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieb, hat das Amtsgericht Nagold als Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO die Haft angeordnet, nachdem diese zu dem auf 30. September 2014 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2014 legte die Schuldnerin gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde ein, beantragte dessen Aufhebung und kündigte die Bezahlung des titulierten Betrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung an (vgl. Bl. 4, 5 d. A.). Zur Begründung lies sie u. a. vortragen, sie habe weder einen Mahnbescheid, noch einen Vollstreckungsbescheid noch eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten. Der Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 mit, dass die Forderung komplett bezahlt worden sei (vgl. Bl. 9 d. A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 M 1130/14 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 (vgl. Bl. 7 d. A.) erklärte die Schuldnerin ihre Zahlung für vorbehaltlos. Die Gläubigerin hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl statthaft (1.) und form- und fristgerecht eingelegt worden (2.), doch fehlt der Schuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.). Die Aufhebung des Haftbefehls beruht allein auf dem Antrag der Gläubigerin (3. c.).
1.
Der Haftbefehl kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N.).
2.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war auch fristgerecht. Der Haftbefehl wird bereits mit seiner Hinausgabe rechtlich existent und damit anfechtbar (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N). Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an die Schuldnerin bei der Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass die sofortige Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.
3.
Der Schuldnerin fehlt aber ein rechtliches Interesse hinsichtlich der von ihr begehrten Aufhebung des Haftbefehls.
a.
Durch die alleinige Existenz des Haftbefehls nach § 802g ZPO ist die Schuldnerin nicht beschwert. Denn die Existenz dieses Haftbefehls wird insbesondere nicht im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Beschwert wäre die Schuldnerin nur, wenn die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Abgabe der Vermögensauskunft mittels des Haftbefehls erzwingen würde. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
b.
Würde die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Zwangsvollstreckung betreiben, müsste die Schuldnerin den Einwand der Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. Würde hierauf die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, würde dies nach § 775 Nr. 1 ZPO aber nur zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit Hinderung der Vollziehung des Haftbefehls führen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 802g Rn. 14), nicht aber zu einer Aufhebung des Haftbefehls. Eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Stöber in Zöller a. a. O.).
c.
10 
Dass eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers (vgl. LG Frankfurt, Beschl. v. 10. März 1961 - 2/14 T 253/60, NJW 1961, 1217, 1218) oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat (so LG Frankenthal, Beschl. v. 7. März 1986 - 1 T 88/86, RPfleger 1986, 268), möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nichts. Denn Grundlage der Aufhebung des Haftbefehls ist in diesen Fällen, allein der Antrag bzw. das Einverständnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und dessen Interessen die Zwangsvollstreckung dient (vgl. Stöber in Zöller a. a. O. vor § 704 Rn. 19).
III.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12 
Nach dem sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2013 geändert hat, wird die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
13 
Der Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer verlässlicher Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist.

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(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.