Landgericht Memmingen Beschluss, 08. März 2017 - 44 T 1513/16

bei uns veröffentlicht am08.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Memmingen, 50 M 2930/15, 29.09.2016

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29.09.2016 (Aktenzeichen: 50 M 2930/15) wird kostenfällig als unbegründet

zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin, die früher als ... firmierte, betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Endurteils des Landgerichts ... vom 24.07.2002, wodurch der Schuldner zur Zahlung von 5.528,63 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt wurde. Auf dieser Grundlage beantragten die Gläubigervertreter unter dem 18.08.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin forderte den Schuldner unter dem 07.09.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) zur Zahlung auf und bestimmte gleichzeitig Termin der Abnahme der Vermögensauskunft auf den 29.09.2015. Diese Ladung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 07.09.2015 zugestellt. In diesem Termin verweigerte der Schuldner die Abgabe der Vermögenauskunft mit der Begründung, dass die zugestellte vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils keine Unterschrift des erkennenden Richters trage. Weiter sei die Vollstreckungsklausel nicht auf die Vollstreckungsgläubigerin umgeschrieben worden und der Zwangsvollstreckungsauftrag sei nicht mittels Formulars erteilt worden. Weiter nahm der Schuldner Bezug auf eine eingelegte Erinnerung vom 29.09.2015. Daraufhin ordnete die zuständige Obergerichtsvollzieherin unter dem 29.09.2015 (Gerichtsvollzieher – Dienstakte) die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft an. Diese Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner ausweislich der bei der Gerichtsvollzieher – Dienstakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.10.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am selben Tage (Bl. 2/15 d.A.), legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Zur Begründung führte der Schuldner im Wesentlich aus, dass die Eintragungsanordnung keine ordnungsgemäße Unterschrift trage und die Parteibezeichnung unvollständig sei. Darüberhinaus fehle es an einem wirksamen Vollstreckungsauftrag und das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts sei nicht benannt. Schließlich habe die Eintragungsanordnung nicht ergehen dürfen, da Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden und die Eintragungsanordnung sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Schuldner die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht verletzt habe, da die Pflicht zur Abgabe rechtmäßig bestritten worden sei. Der Auftrag zur Abnahme zur Vermögensauskunft sei unter Verletzung des Formularzwangs erteilt worden und eine schriftliche Vollmacht der Gläubigerin sei nicht vorgelegt worden. Eine wirksame vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel sei nicht zugestellt worden. Insbesondere habe die Obergerichtsvollzieherin lediglich eine Fotokopie zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Die vom Schuldner eingelegte Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16.10.2015 (Aktenzeichen 1 M 2648/15) zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts ... vom 29.02.2016 (Aktenzeichen 44 T 1690/15) als unbegründet zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.05.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen. Eine hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 02.08.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit weiterem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.11.2016 (Aktenzeichen 24 W 775/16) als unzulässig verworfen und in den Gründen dieser Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass die wiederholten unstatthaften Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden des Schuldners ersichtlich das Ziel verfolgen, dass Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsmissbräuchlich zu blockieren. Künftige gleichgerichtete Beschwerden werden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keine schriftliche Entscheidung mehr veranlassen.

Im vorliegenden Verfahren entschied das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 29.09.2016 (Bl. 20/21 d.A.), den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurückzuweisen. Zur Begründung nahm das Amtsgericht Bezug auf die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichts ... im Verfahren über die Erinnerung. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 30.09.2016 zugestellt worden war, legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 13.10.2016, beim Landgericht ... eingegangen am 14.10.2016 (Bl. 25 ff. d.A.), sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 33/57 d.A.). Zur Begründung führte der Schuldner im Wesentlichen aus, der Entscheidung sei kein Tatbestand vorangestellt worden. In der Folge stellte der Schuldner den Verfahrensgang aus seiner Sicht dar. Weiter monierte der Schuldner den langen Zeitlauf zwischen der Widerspruchseinlegung und der Entscheidung des Amtsgerichts und führte aus, dass die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Eintragungsanordnung habe. Zudem sei die Gläubigerin nicht zu dem Widerspruch angehört worden und es fehle an einer vorangehenden Entscheidung der Gerichtsvollzieherin über Abhilfe oder Nichtabhilfe. Der Name des erkennenden Rechtspflegers sei nicht ersichtlich und der gesetzliche Vertreter der Gläubigerin sei nicht angegeben worden. Schließlich sei keine ordnungsgemäß beglaubigte Beschlussabschrift zugestellt worden. Zudem wiederholte der Schuldner seine Einwendungen dahingehend, dass die Eintragungsanordnung formal nicht ordnungsgemäß sei. Bereits der Zwangsvollstreckungsauftrag des die Gläubigerin vertretenden Inkassobüros sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Schließlich sei der Vollstreckungstitel nicht rechtskräftig und die Vollstreckungsklausel nicht ordnungsgemäß.

Das Amtsgericht ... entschied mit Beschluss vom 25.01.2017 (Bl. 58/61 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlägen und Form- und Verfahrensfehler nicht ersichtlich seien. Vollstreckungsrechtlich relevante Einwendungen würden nicht vorgebracht. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs der Gegenseite könne der Schuldner mangels eigener Beschwer nicht rügen. Eine Abhilfeentscheidung der Gerichtsvollzieherin scheide wegen der bereits erfolgten Eintragung aus. Die Vertretung durch ein Inkassobüro im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei möglich und die zugestellten Abschriften ordnungsgemäß. Schließlich sei eine Titelumschreibung nicht erforderlich, da Titel- und Vollstreckungsgläubiger identisch seien. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst seien nicht berücksichtigungsfähig. Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bl. 64 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stellung zu nehmen.

Der Schuldner äußerte sich unter dem 09.02.2017 (Bl. 75/77 d.A.) dahingehend, dass zwischen der Einreichung der Beschwerdebegründung und der Nichtabhilfeentscheidung zu viel Zeit vergangen sei. Weiter sei in dem Nichtabhilfebeschluss unzulässigerweise das Inkassobüro als Vertreter der Gläubigerin angegeben worden und die erkennende Rechtspflegerin sei nicht hinreichend erkennbar. Das Vorbringen des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis habe bereits wegen der eingelegten Erinnerung nicht erfolgen dürfen. Gegenüber der Gläubigerin sei zudem nicht nur gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen worden. Schließlich fehle in dem angegriffenen Beschluss die Angabe des Streitgegenstandes im Rubrum und das Inkassounternehmen sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretungsbefugt. Darüberhinaus wiederholte der Schuldner einige bereits in den früheren Schriftsätzen vorgebrachte Argumentationen.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 07.03.2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts ... aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2017, welche sich das Beschwerdegericht jeweils vollumfänglich zu eigen macht.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis kann nur dann Erfolg haben, wenn kein Eintragungsgrund vorläge, ein Eintragungshindernis bestünde oder Inhalt der angekündigten Eintragung unzutreffend wäre. Dies ist sämtlich nicht der Fall.

Der Schuldner stellt nicht in Abrede, dass die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde. Diese Tatsache ist unstreitig. Die von dem Schuldner gegen den Vollstreckungstitel vorgebrachten Einwendungen verfangen sämtlich nicht. Aus der von dem Schuldner selbst vorgelegten Kopie ergibt sich, dass das Urteil ausweislich des Rechtskraftvermerks des erkennenden Gerichts rechtskräftig ist. Aus der weiter vorgelegten Bescheinigung des Notars vom 22.08.2003 ergibt sich zudem, dass die Vollstreckungsgläubigerin mit der Titelgläubigerin identisch ist. Eine Umschreibung war nach alledem nicht erforderlich. Die Zustellung des mit der entsprechenden notariellen Bescheinigung verbundenen Endurteils erfolgte nach eigenem Vortrag des Schuldners am 07.09.2015. Dass durch diese Zustellung die bereits eingetretene Rechtskraft nicht entfällt und keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Formale Bedenken gegen die zugestellte Ausfertigung bestehen nicht. Dass nur eine beglaubigte Fotokopie übergeben wurde, erklärt sich bereits daraus, dass das Original des Urteils in der Gerichtsakte des Landgerichts ... verbleibt und ausdrücklich eine „Ausfertigung“ zugestellt wurde. Soweit der Schuldner das Fehlen einer richterlichen Unterschrift rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausfertigungen werden nicht von dem erkennenden Richter, sondern von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 317 Abs. 4 ZPO). Diese Unterschrift liegt vor. In Rede steht zudem nicht die Urteilszustellung durch das Gericht nach Erlass, sondern die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung. Somit liegt ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel vor.

Schließlich steht auf Grund der im Tatbestand dieses Beschlusses zitierten Entscheidungen fest, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt wurde. Der Schuldner ist daher zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Somit ist auch die Eintragungsanordnung zu Recht ergangen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung noch nicht entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14). Dies wurde letztlich durch die ergangenen Entscheidungen bestätigt.

Gegen die Schriftsätze der Gerichtsvollzieherin bestehen darüber hinaus keine formalen Bedenken. Aus den von dem Schuldner selbst vorgelegten Kopien der Eintragungsanordnung und der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ersichtlich, dass diese die Unterschrift der Gerichtsvollzieherin tragen. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine Paraphe. Insbesondere ist der Buchstabe „S“ zu erkennen. Eine komplette Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich; vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der sich als Namenswiedergabe darstellt und die Absicht der Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 129 Rn. 8). Die Unterschrift ist nach alledem ordnungsgemäß. Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind jedenfalls zweifelsfrei und damit hinreichend identifizierbar. Die Eintragungsanordnung enthält darüber hinaus alle gemäß §§ 882 c Abs. 3 S. 1, 882 b Abs. 2 und 3 ZPO erforderlichen Angaben.

Soweit der Schuldner eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten zum Nachteil der Gläubigerin rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies dahinstehen kann. Hierdurch würde jedenfalls der Schuldner nicht beschwert.

Hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags des von der Gläubigerin und beauftragten Inkassobüros bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der bei der Gerichtsvollzieher – Dienstakte befindliche Originalauftrag trägt eine eigenhändige Unterschrift. Diesem Antrag war ausweislich der nachfolgenden Zustellung einer Abschrift an den Schuldner offenkundig die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils beigefügt. Daher bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Inkassobüros zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Zudem wurde die Gläubigerin in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren persönlich zu dem Nichtabhilfebeschluss angehört und ist dem Vorgang nicht entgegengetreten. Die Gesamtschau dieser Punkte lässt einzig und allein den Schluss zu, dass die Gläubigervertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam bevollmächtigt waren. Soweit der Schuldner sich hiergegen darauf beruft, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist (§ 80 Satz 1 ZPO), verkennt der Schuldner, dass diese Vorschrift nur Bedeutung für die Zukunft hat (vergleiche Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, 2016, § 80 Rn. 14). Nachdem der Schuldner im Rahmen der Widerspruchseinlegung gegen die Eintragungsanordnung die ordnungsgemäße Bevollmächtigung gerügt hatte, sind keine weiteren Verfahrenshandlungen der Gläubigervertreter mehr erfolgt. Die Wirksamkeit der Vollmacht für vergangene Handlungen ist auch durch die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in Verbindung mit den vorgenannten Gesichtspunkten hinreichend nachgewiesen (vergleiche § 89 Absatz 2 ZPO). Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung haben die Gläubigervertreter – wie ausgeführt – keine weiteren relevanten Handlungen mehr vorgenommen. Daher war auch keine nachträgliche Einreichung der Vollmacht im Original zu fordern. Die Gläubigervertreter sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufgetreten und wären in diesem Stadium ohnehin nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen (§ 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Aus § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ergibt sich allerdings, dass sich der Gläubiger im Verfahren der Zwangsvollstreckung einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch registrierte Inkassodienstleister vertreten lassen kann. Die Beschwerdekammer konnte sich durch Einsichtnahme auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (www.rechtsdienstleistungsregister.de) vom heutigen Tage überzeugen, dass die Bevollmächtigten der Gläubigerin unter dem Aktenzeichen ... beim Oberlandesgericht ... entsprechend eingetragen sind.

Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich. Soweit der Schuldner darüber hinaus die Zustellung formal nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassungen rügt, wurde hierzu in den vorangegangenen Entscheidungen sowie im Erinnerungsverfahren hinreichend Stellung genommen. Zudem würde dies ohnehin nichts daran ändern, dass sich in der Akte wirksame Originalbeschlüsse befinden.

Soweit sich der Schuldner darauf beruft, dass das Amtsgericht nicht mit der gebotenen Eile über seinen Widerspruch entschieden hätte, beruhte dies offenkundig darauf, dass die Entscheidung über die in derselben Vollstreckungsangelegenheit eingelegte Erinnerung noch ausstand. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass der Schuldner durch eine etwaige Verzögerung beschwert gewesen wäre.

Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage des Nachweises der ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsdienstleisters bei Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft durch Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung haben kann.

Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Absatz 1 Nr. 4 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Absatz 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).

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Landgericht Memmingen Beschluss, 08. März 2017 - 44 T 1513/16 zitiert 10 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

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(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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Landgericht Tübingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 55/15

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - wird v e r w o r f e n. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vo

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 27/14
vom
18. Dezember 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten
die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines
Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung
des Schuldtitels.

b) Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine
Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens
des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk
versehen ist.

c) Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft
muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der
Vollstreckungsforderung enthalten.

d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits
im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der
Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft
geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin
begründen.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 - LG Wuppertal
AG Remscheid
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Februar 2014 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 135 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die für das Land Nordrhein-Westfalen als Gläubiger tätige Gerichts1 kasse übersandte der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einen maschinell erstellten Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013. Darin ordnete sie gegen den Schuldner die Vollstreckung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung an und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und gegebenenfalls den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO sowie dessen Vollziehung. Am Ende des Schreibens befand sich das Dienstsiegel der Gerichtskasse und der Satz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Dem Schreiben war eine nicht unterschriebene und nicht mit einem Dienstsiegel versehene Forderungsaufstellung über eine seit dem 23. März 2013 fällige Justizkostenforderung in Höhe von 135 € angeheftet.
2
Der Schuldner erschien zu dem vom Gerichtsvollzieher angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Nach Weiterleitung der Akte des Gerichtsvollziehers an das Amtsgericht verlangte dieses von der Gerichtskasse die Vorlage einer den Vollstreckungstitel ersetzenden aktuellen Einzelaufstellung der gegen den Schuldner zu vollstreckenden Forderung, die eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit aufwies und mit Dienstsiegel sowie Unterschrift im Original versehen war. Mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 9. Dezember 2013 verwies die Gerichtskasse demgegenüber auf die dem Vollstreckungsauftrag beiliegende Forderungsaufstellung und vertrat zugleich die Auffassung, mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Vollstreckungsaufträge bedürften keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks eines Dienstsiegels.
3
Der Antrag der Gerichtskasse auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist beim Amtsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete, mit von der Kassenleiterin unterzeichnetem und mit dem Dienstsiegel versehenem Schreiben vom 29. Januar 2014 eingelegte sofortige Beschwerde der Gerichtskasse zurückgewiesen (LG Wuppertal, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 16 T 44/14, juris). Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO lägen nicht vor. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Die Frage, ob für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO ein strenges Schriftformerfordernis zu gelten habe, könne offen bleiben. Ein etwaiger Form- mangel sei jedenfalls durch das von der Sachgebietsleiterin handschriftlich unterzeichnete Schreiben vom 9. Dezember 2013 und die von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichnete und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2014 geheilt. Jedoch sei bei der Vollstreckung von Forderungen nach der Justizbeitreibungsordnung ein besonderes Schriftformerfordernis zu beachten. Der dem Richter vorbehaltene Erlass des Haftbefehls setze nicht lediglich die Prüfung und Feststellung voraus, ob ein Haftgrund vorliege. Vielmehr habe der Richter das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ungeachtet der für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen bestehenden Besonderheiten sei es für den Erlass des Haftbefehls wie im allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht erforderlich, dass an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung trete. Der Verzicht auf die Prüfung des Richters, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, könne bei Entscheidungen über eine Freiheitsentziehung nur gerechtfertigt werden, wenn die antragstellende Behörde die Verantwortung für deren Vorliegen übernehme und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert werde, wobei sich die Befugnis des Beamten regelmäßig aus dem seiner Unterschrift beigefügten Siegelabdruck ergebe. Es könne offen bleiben, ob von einer Unterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag auch der Inhalt der lose angehefteten Forderungsaufstellung umfasst gewesen sei und ob diese zusammen mit dem Auftrag eine ausreichende Erklärung des Gläubigers darstellen würde.
6
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwer- degericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
7
1. Es liegt allerdings zum jetzigen Zeitpunkt ein wirksamer Antrag vor, der für die Haftanordnung gemäß § 802g Abs. 1 ZPO erforderlich ist.
8
a) Die Gerichtskasse war befugt, den Haftantrag zu stellen. In der Anlage zum Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 war die zu vollstreckende Forderung als Justizkostenforderung bezeichnet. Mit dem Beschwerdegericht ist unter Berücksichtigung des angegebenen Gerichtsaktenzeichens davon auszugehen , dass damit Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gemeint waren, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung (RGBl. I 1937, S. 298) erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die §§ 802a bis 802i ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt (§ 6 Abs. 2 JBeitrO). Vollstreckungsbehörde für Gerichtskostenforderungen sind grundsätzlich die Gerichtskassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).
9
b) Die Gerichtskasse hat den für die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formgerecht gestellt (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO).
10
aa) Allerdings genügte der nicht unterschriebene und nur mit einem aufgedruckten Dienstsiegel versehene, an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht den Formerfordernissen.
11
(1) Unschädlich ist, dass die Gerichtskasse den Haftantrag nicht bei dem für seinen Erlass zuständigen Vollstreckungsgericht, sondern gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt hat. Es genügt, wenn der Gläubiger diesen Antrag mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet (vgl. Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 802g Rn. 5).
12
(2) Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59). Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen.
13
(3) Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträge, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich.
14
Dies folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht aus § 5a Abs. 4 VwVG NW. Die dortige Regelung ist auf die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen nicht anwendbar. Wenn die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, hat sie sich gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrO nicht - wie in § 5a Abs. 4 VwVG vorgesehen - an den Vollziehungsbeamten der Justiz, sondern an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu wenden.
15
Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt.
16
(4) Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten , dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich (Binz/Dornhöfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 7 JBeitrO Rn. 1). Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (GemSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 349 f.). Diesen Anforderungen genügte der Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht, weil er keine Unterschrift trug.
17
(5) Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt hat, machte die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO entbehrlich. Diese Bestimmung der Justizbeitreibungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen , die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Die für die Abnahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrO enthält keine entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrO dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zweifel an der Authentizität des Antrags entgegen.
18
bb) Die Gerichtskasse hat jedoch mit der von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichneten und mit dem Dienstsiegelabdruck versehenen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2014, mit der sie sich gegen die den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gewandt hat, schlüssig einen diesen Formanforderungen genügenden Haftantrag gestellt.
19
2. Jedoch sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft nicht gegeben.
20
a) Das Gericht erlässt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vorliegt (zu § 284 Abs. 8 AO aF i.V. mit § 901 ZPO aF BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 14 ff.). Der Schuldner ist bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
21
b) Der Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 war inhaltlich ausreichend.
22
aa) Die inhaltlichen Anforderungen an den auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichteten Antrag der Gerichtskasse sind in § 7 JBeitrO selbst allerdings nicht geregelt. Dass der Antrag Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten muss, ergibt sich erst aus einer Zusammenschau von § 7 JBeitrO und den §§ 802c ff. ZPO, die das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft regeln. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner vor Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Die dem Schuldner zuzustellende Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 4 ZPO) kann der Gerichtsvollzieher nur erstellen, wenn der Gläubiger ihm Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderung mitteilt. Im Regelfall kann der Gerichtsvollzieher diese Angaben der ihm vom Gläubiger übermittelten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels entnehmen. Da bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen der Antrag nach § 7 Satz 2 BeitrO den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, muss der Antrag eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit und die für eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung notwendigen Angaben enthalten.
23
bb) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse vom 11. Juni 2013 enthielt mit der Erklärung des Gläubigers über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung die erforderlichen Angaben. Der Grund der Forderung ging aus der diesem Auftragsschreiben beigefügten Forderungsaufstellung hervor, in der das Kassenzeichen, das gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens, aus dem die Kostenforderung stammt, sowie das Kurzrubrum der Sache genannt waren. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass es im Streitfall keiner dauerhaften Verbindung von Antrag und Forderungsaufstellung bedurfte, weil der mit dem Kassenzeichen versehene Vollstreckungsauftrag den Hinweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung enthielt und die ebenfalls mit dem Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung ihrerseits auf den Vollstreckungsauftrag verwies.
24
c) Der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 genügte jedoch nicht den formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einem Dienstsiegel zu versehen und zu unterschreiben (vgl. 1. b) aa) [4] und [5] Rn. 16 f.). Hier fehlte es an der erforderlichen Unterschrift.
25
3. Da kein wirksamer Vollstreckungsauftrag vorlag, war der Schuldner nicht verpflichtet, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen. Dass die Gerichtskasse nach diesem Termin in dem auf Anordnung der Erzwingungshaft gerichteten Verfahren Schriftsätze gefertigt hat, die handschriftlich unterschrieben und teilweise auch mit einem Dienstsiegel versehen waren, ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hieran nichts. Der Haftbefehl dient der Erzwingung einer zulässigerweise abverlangten Vermögensauskunft. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss danach bereits im Termin bestanden haben (zu § 901 ZPO BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 Rn. 21; Zöller /Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802g Rn. 3). Die Heilung des dem Vollstreckungsauftrag anhaftenden Formmangels kann nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft begründen.
26
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Remscheid, Entscheidung vom 14.01.2014 - 14 M 1243/13 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2014 - 16 T 44/14 -

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - wird

v e r w o r f e n.

2. Auf Antrag der Gläubigerin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - aufgehoben.

3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 2.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Auf Antrag der Gläubigerin, die aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 11. Juni 2014 - Geschäftsnummer 14-6591482-0-9 - die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieb, hat das Amtsgericht Nagold als Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO die Haft angeordnet, nachdem diese zu dem auf 30. September 2014 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2014 legte die Schuldnerin gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde ein, beantragte dessen Aufhebung und kündigte die Bezahlung des titulierten Betrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung an (vgl. Bl. 4, 5 d. A.). Zur Begründung lies sie u. a. vortragen, sie habe weder einen Mahnbescheid, noch einen Vollstreckungsbescheid noch eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten. Der Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 mit, dass die Forderung komplett bezahlt worden sei (vgl. Bl. 9 d. A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 M 1130/14 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 (vgl. Bl. 7 d. A.) erklärte die Schuldnerin ihre Zahlung für vorbehaltlos. Die Gläubigerin hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl statthaft (1.) und form- und fristgerecht eingelegt worden (2.), doch fehlt der Schuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.). Die Aufhebung des Haftbefehls beruht allein auf dem Antrag der Gläubigerin (3. c.).
1.
Der Haftbefehl kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N.).
2.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war auch fristgerecht. Der Haftbefehl wird bereits mit seiner Hinausgabe rechtlich existent und damit anfechtbar (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N). Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an die Schuldnerin bei der Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass die sofortige Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.
3.
Der Schuldnerin fehlt aber ein rechtliches Interesse hinsichtlich der von ihr begehrten Aufhebung des Haftbefehls.
a.
Durch die alleinige Existenz des Haftbefehls nach § 802g ZPO ist die Schuldnerin nicht beschwert. Denn die Existenz dieses Haftbefehls wird insbesondere nicht im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Beschwert wäre die Schuldnerin nur, wenn die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Abgabe der Vermögensauskunft mittels des Haftbefehls erzwingen würde. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
b.
Würde die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Zwangsvollstreckung betreiben, müsste die Schuldnerin den Einwand der Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. Würde hierauf die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, würde dies nach § 775 Nr. 1 ZPO aber nur zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit Hinderung der Vollziehung des Haftbefehls führen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 802g Rn. 14), nicht aber zu einer Aufhebung des Haftbefehls. Eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Stöber in Zöller a. a. O.).
c.
10 
Dass eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers (vgl. LG Frankfurt, Beschl. v. 10. März 1961 - 2/14 T 253/60, NJW 1961, 1217, 1218) oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat (so LG Frankenthal, Beschl. v. 7. März 1986 - 1 T 88/86, RPfleger 1986, 268), möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nichts. Denn Grundlage der Aufhebung des Haftbefehls ist in diesen Fällen, allein der Antrag bzw. das Einverständnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und dessen Interessen die Zwangsvollstreckung dient (vgl. Stöber in Zöller a. a. O. vor § 704 Rn. 19).
III.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12 
Nach dem sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2013 geändert hat, wird die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
13 
Der Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer verlässlicher Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist.