Landgericht Stendal Beschluss, 04. Sept. 2014 - 25 T 131/14

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2014:0904.25T131.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 10.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 20.6.2014 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Stendal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Weiterhin beantragte er, ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Der Antrag ging am 23.06.2014 beim Amtsgericht ein. Zum 18.06.2014 verfügte der Schuldner auf seinem Girokonto über ein Guthaben von 2.048,32 €. Am 18.06.2014 und am 20.06.2014 (der Tag, an dem der Insolvenzantrag unterschrieben wurde) hob der Schuldner jeweils 1.000,00 € von seinem Girokonto ab, so dass ein Guthaben von 48,32 € verblieb. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen.

2

Das Amtsgericht hat den Schuldner zur beabsichtigten Ablehnung des Stundungsantrages angehört. Mit Schreiben vom 08.07.2014, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 41 d.A.), teilte der Schuldner mit, dass er das Geld abgehoben habe, um ggf. einen Rückzahlungsanspruch des Jobcenters bedienen zu können. Hierfür habe er das Geld zurücklegen wollen. Weiterhin sollte sein Fahrzeug im Juni 2014 zur Hauptuntersuchung. Dieser Termin wurde allerdings auf Juli 2014 verschoben, einige Reparaturen seien hierfür erforderlich, die schätzungsweise ca. 1.000,00 € kosten würden. Er benötige das Fahrzeug, um seine Nebentätigkeit als Fahrer auszuüben. Weiterhin benötige er für die Suche nach einem festen Job einen Pkw.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.07.2014 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag zurückgewiesen, da der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens aus seinem Vermögen hätte decken können, wenn er die 2.000,00 € nicht von seinem Konto abgehoben hätte.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 14.07.2014, beim Amtsgericht am 15.07.2014 eingegangen, form- und fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er einen Betrag von 1.000,00 € für die Reparatur seines Fahrzeuges benötige und dieser nicht zur Verfügung stehe. Er benötige weiterhin das Geld auch für Versicherungen, Energie und den persönlichen Lebensunterhalt. Weiterhin würden auch 99,00 € benötigt, um einen Schulranzen für seinen Sohn anzuschaffen.

5

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

1.

7

Nach § 4a Abs. 1 InsO werden dem Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.

8

Das Gesetz geht aufgrund der Regelung des § 4a InsO davon aus, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens lediglich als ultima ratio in den Fällen vorgesehen sein sollte, in denen ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgen müsste. Dementsprechend ist vorrangig das Vermögen des Schuldners heranzuziehen. Der Begriff des Vermögens ist hierbei weitestgehend gleich zu setzen mit dem Begriff der Insolvenzmasse (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 86 T 267/02, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 4a Rn 10 m.w.N.; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 4a Rn 7 m.w.N.).

a.

9

Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 InsO gehören unpfändbare Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse. Insofern ist unpfändbares Vermögen bei der Prüfung des § 4a Abs. 1 InsO außer Betracht zu lassen (vgl. Braun, a.a.O.).

10

Nach Prüfung der Kammer handelte es sich bei den abgehobenen 2.000,00 € um Arbeitseinkommen, welches auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde. Dementsprechend unterliegt dieses Guthaben der Pfändungsfreiheit nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850k ZPO.

11

Nach § 850k Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen, welches auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird, in der nach § 850c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 850 c Abs. 2a ZPO verfügten Höhe pfändungsfrei. Der pfändungsfreie Betrag beträgt derzeit 1.045,01 € pro Monat. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in der Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben in dem folgenden Monat zusätzlich zu dem dann geschützten Guthaben pfändungsfrei.

12

Nach Durchsicht der Kontoauszüge für das Pfändungsschutzkonto des Schuldners ergibt sich ein pfändbarer Betrag zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung von 733,24 €. Dieser errechnet sich wie folgt:

13

Am 20.05.2014 erhielt der Schuldner eine Gehaltszahlung in Höhe von 1.298,22 € auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen. Aufgrund der Regelung des § 850k Abs. 1 ZPO war hiervon ein Betrag in Höhe von 1.045,01 € pfändungsfrei. Von diesem pfändungsfreien Betrag tätigte der Schuldner bis zur nächsten Gehaltszahlung am 17.06.2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 733,24 €. Dementsprechend ergab sich zum Stand 17.06.2014 ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 311,77 €. Am 17.06.2014 erhielt der Schuldner eine erneute Gehaltszahlung in Höhe von 963,01 €. Dieser war zur Gänze unpfändbar, da sie den Betrag in Höhe von 1.045,01 € nicht überschritt. Aufgrund des nicht aufgebrauchten pfändungsfreien Betrages aus dem Vormonat in Höhe von 311,77 € und der komplett unpfändbaren Gehaltszahlung in Höhe von 963,01 € verfügte der Schuldner zum 17.06.2014 über einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 1.274,78 €, der nicht dem Vermögen im Sinne des § 4a Abs. 1 InsO zugerechnet werden kann.

14

Am 18.06.2014 und am 20.06.2014 tätigte der Schuldner die hier streitgegenständlichen Barabhebungen. Zum Zeitpunkt der ersten Abhebung bestand auf dem Girokonto ein Saldo in Höhe von 2.048,32 €. Zieht man hiervon den unpfändbaren Betrag in Höhe von 1.274,78 € ab, ergibt sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 773,54 €, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abhebungen bestand. Dementsprechend bestand auf dem Konto des Schuldners Vermögen i.S.d § 4a Abs. 1 InsO von 773,54 €. Aufgrund der Abhebungen des gesamten Vermögens hat der Schuldner somit einen Betrag in der genannten Höhe von 773,54 € seinem Vermögen entzogen, der normalerweise für die Stundung der Verfahrenskosten hätte herangezogen werden können.

b.

15

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Schuldner so zu behandeln ist, als wäre das Vermögen noch vorhanden, wenn er ernsthaft damit rechnen musste, dass das Insolvenzverfahren auf ihn zukommt und er in diesem Wissen Vermögen vergeudet (vgl. Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 7 T 161/01, Leitsatz, zitiert nach Juris; Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 60 IN 82/05, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, a.a.O. m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Ein Schuldner, der im Wissen, dass in Kürze das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, muss sich so behandeln lassen, als wäre das Vermögen noch vorhanden, da der Schuldner andernfalls die Möglichkeit hätte, eine Finanzierung seines Insolvenzverfahrens über die Verfahrenskostenstundung herbeizuführen, obwohl er in Wahrheit nicht bedürftig ist.

16

Vorliegend musste der Schuldner zum Zeitpunkt der ersten Abhebung am 18.06.2014 ernsthaft mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zunächst bereits ein Einigungsversuch mit den Gläubigern erfolglos geblieben ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzantrag am 20.06.2014 (dem Tag der zweiten Barabhebung) unterzeichnet wurde und drei Tage später beim Insolvenzgericht einging. Auch wenn der Insolvenzantrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wurde, war dem Schuldner doch bekannt, dass die Antragstellung in Kürze erfolgen würde. Dementsprechend hatte er aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung den pfändbaren Betrag in Höhe von 733,24 € auf seinem Konto zu belassen, damit dieser für die anfallenden Verfahrenskosten zur Verfügung steht. Der Schuldner muss sich dementsprechend bei der Entscheidung über seinen Stundungsantrag so stellen lassen, als wäre dieser Betrag im Vermögen noch vorhanden.

17

Unerheblich ist hierbei, für welche Zwecke der Schuldner den Betrag abgehoben hat. Weder die Bedienung eines Rückforderungsanspruches des Jobcenters, noch die Reparatur des Fahrzeuges des Schuldners rechtfertigt die Abhebung des Betrages. Dem Jobcenter wäre es möglich gewesen, den Rückzahlungsanspruch in einem Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden. Soweit der Schuldner ausführt, er benötige seinen PKW, um seinem Nebenberuf nachzugehen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange vor dem Hintergrund des beabsichtigten Insolvenzverfahrens zunächst zurückzustehen hatten.

2.

18

Die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung kann vorliegend nicht aufgrund eines bestehenden Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO erfolgen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt werden kann, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund eines bestehenden Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO nicht erfolgen wird. Dies folgt daraus, dass das Ziel der Stundungsregelung, auch dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen bei einem bestehenden Versagungsgrund nicht erreicht werden kann (vgl. Braun, a.a.O., § 4a, Rdn. 21 ff.).

19

Vorliegend kommt zwar der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) in Betracht. Dieser ist jedoch bereits aus zwei Gründen nicht erfüllt:

20

Zum Einen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Autoreparatur um die Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit handelt. Bei der Frage, ob eine Verbindlichkeit unangemessen ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Hierbei sind die Lebensumstände des Schuldners und die sich aus seiner beruflichen Tätigkeit ergebenen Bedürfnisse zu berücksichtigen (vgl. Braun, a.a.O., § 290, Rdn. 19 m.w.N.). Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner auf die Reparatur seines Fahrzeuges zur Durchführung seiner nebenberuflichen Tätigkeit angewiesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine unangemessene Verbindlichkeit handelt.

21

Diese Ausführungen widersprechen auch nicht der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach der Schuldner eine Reparatur seines Fahrzeuges mit Blick auf das durchzuführende Insolvenzverfahren zurückzustellen hat. Die Frage, ob der Schuldner Reparaturarbeiten mit Blick auf ein beginnendes Insolvenzverfahren zurückzustellen hat, um das so ersparte Geld zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen, ist unabhängig von einem Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO zu beurteilen. Insofern erfüllt es nicht zwangsläufig einen Versagungsgrund, wenn der Schuldner eine größere Ausgabe tätigt, auch wenn er diese Ausgabe mit Blick auf die anfallenden Verfahrenskosten nicht tätigen durfte. Dies folgt daraus, dass § 290 Abs. 1 InsO nur die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten sanktioniert. Nicht jede Verbindlichkeit, die mit Blick auf die beantragte Verfahrenskostenstundung nach der oben genannten Rechtsprechung zurückzustellen ist, ist auch unangemessen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

22

Im Übrigen kann eine Gläubigerbenachteiligung mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Der hier streitgegenständliche Betrag wäre in jedem Fall zur Begleichung der Verfahrenskosten aufgewandt worden, weswegen die Insolvenzgläubiger durch sein Fehlen voraussichtlich nicht beeinträchtigt sind.

3.

23

Dennoch war aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner den pfändbaren Vermögenswert, der zur Bedienung der Verfahrenskosten hätte herangezogen werden können, seinem Vermögen entzogen hat, der Stundungsantrag, wie vom Amtsgericht entschieden, zurückzuweisen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamten Verfahrenskosten zu stunden sind, auch wenn der Schuldner einen Teil dieser Verfahrenskosten aufbringen kann (vgl. exemplarisch BGH, Beschluss vom 18.05.2006, Az.: IX ZB 205/05, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Uhlenbruck, a.a.O. Rn 10 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wäre vorliegend Verfahrenskostenstundung zu gewähren, da der Schuldner so zu stellen ist, als wären noch 733,24 € in seinem Vermögen vorhanden. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die gesamten Kosten für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu decken, welche sich auf ca. 1.000,00 € belaufen, weswegen nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich die Kosten für das gesamte Verfahren zu stunden wären.

24

Hier ist vorliegend jedoch ein Sonderfall gegeben. Der Schuldner hat diesen Vermögenswert, der normalerweise für die Stundung der Verfahrenskosten zur Verfügung stünde, seinem Vermögen entzogen. Würde man die zitierte Rechtsprechung (die einen solchen Fall nicht behandelt und auch ersichtlich nicht im Sinn hatte) auf den vorliegenden Fall anwenden, könnte jeder Schuldner sanktionslos einen Betrag von knapp unter der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten seinem Vermögen entziehen, da ihm dann dennoch die gesamten Verfahrenskosten zu stunden wären. Dies ist mit der gesetzlichen Systematik des § 1 Satz 2 InsO nicht zu vereinbaren, wonach nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Würde man die o.g. Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwenden, würde der unredliche Schuldner gegenüber dem redlichen Schuldner privilegiert werden. Der unredliche Schuldner, der sein Vermögen absichtlich mindert und für sich selbst verbraucht, würde genau so wie der redliche Schuldner, der dieses Vermögen zur Verfahrenskostendeckung zur Verfügung stellt, eine Verfahrenskostenstundung erhalten. Dies kann aufgrund der unnötigen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und der Regelung des § 1 Satz 2 InsO nicht hingenommen werden, weswegen die Verfahrenskostenstundung aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO abzulehnen war.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

IV.

26

Die Rechtsbeschwerde war nach § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn 11 m.w.N.). Vorliegend ist die Frage klärungsbedürftig, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er die Verfahrenskosten aus seinem eigenen Vermögen lediglich zu einem Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet. Soweit ersichtlich, ist dieser Fall in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, die Entscheidung des Landgerichts Duisburg (vgl. Landgericht Duisburg, a.a.O.) behandelt einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Fall hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vollständig ausgereicht, wenn er sein Vermögen nicht vorher vermindert hätte. Wie oben dargestellt, ist vorliegend ein anderer Sachverhalt einschlägig, der in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden ist, aber in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Dementsprechend ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes geboten.


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(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 205/05
vom
18. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskosten 422,05 € übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückge- wiesen. Den Betrag von 422,05 € hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
4
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen , den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

5
Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - keinen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus diesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung.
6
2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt werden kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts durchgreifenden Bedenken.
7
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der Schuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe. Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei unrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder einen Vorschuss noch Raten an.
8
b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuldner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden dürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 € - übersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
9
aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheitlichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, lässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten Verfahrensabschnitte - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht entnehmen.
10
bb) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell aus.
11
Senat Der hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB 459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/ Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das "Vermögen" des Schuldners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.
12
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah- lung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob der Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines Verfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses Beweismaß ist niedriger als das des § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HKInsO /Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht durch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom 18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in seiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in Höhe von 422,05 € ausdrücklich als "Vorschuss" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet. Im Falle einer Stundung ist aber die Anforderung eines Kostenvor- schusses unzulässig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; Kübler /Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 1d f). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 IK 70/05 -
LG Kleve, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 240/05 -

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.