Landgericht Stendal Urteil, 18. Okt. 2013 - 21 O 17/11

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2013:1018.21O17.11.0A
bei uns veröffentlicht am18.10.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte 4.891,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 19.Juni 2009 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens LG Lüneburg 5 OH 7/09 zu 64 %, die Beklagte zu 36 %.

5. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrags vorläufig vollstreckbar.


b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 93.223,40 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung und Feststellung der Vorschusspflicht aus einem Werkvertrag geltend.

2

Die Beklagte unterbreitete der Klägerin unter dem 19.3.2007 ein Angebot über die Lieferung von zunächst 20 Tankcontainern.

3

Bei den Containern handelt es sich um Tankcontainer mit Harnstofftank, in welchen eine Abgabeneinheit integriert ist. Die Container dienen der Lagerung von Harnstoff und sind überwiegend an Tankstellen im Freien aufgestellt. Der Lagertank und der umhüllende Container sollten von der Beklagten gefertigt werden. Die Abgabeeinheit wurde jeweils von der Klägerin hergestellt und von der Beklagten in die Container montiert, mit Ausnahme von fünf Containern (Nr. 261, 263, 264, 279 und 281), in welche die Klägerin selbst den Einbau vornahm.

4

In dem Angebot vom 19.03.2007 wird ausgeführt:

5

Pos. 1      (…)

   

Tankcontainer (laut Zeichnung)
doppelwandig aus Stahl zur Lagerung von Harnstoff
Zur Außenaufstellung (…) .

6

Zum weiteren Inhalt wird auf das Angebot vom 19.03.2007 (Bl. 2 – 4 Bd. III d. A.) sowie die Zeichnung (Bl. 11 Bd. III d. A.) Bezug genommen.

7

Bereits vor Abgabe des Angebots vom 19.3.20078 hatte die Klägerin unter dem 16.02.2007 fünf Container bei der Beklagten mit vorgenommenen Änderungen bestellt. Diese Bestellung wurde durch die Bestellung vom 22.03.2007 auf der Grundlage des Angebots vom 19.03.2007 ersetzt.

8

Insgesamt beauftragte die Klägerin die Beklagte nachfolgend bis Oktober 2008 mit der Herstellung und Lieferung von 51 baugleichen Tankcontainern. Die Container wurden im Zeitraum 2007 bis 2009 hergestellt, wobei sie teilweise von der Beklagten direkt an die Endkunden ausgeliefert wurden. Teilweise wurde zuvor noch die Endausrüstung von der Klägerin vorgenommen.

9

Nach Auslieferung der Container rügte die Klägerin Mängel im Bereich der Container wegen vorhandener Korrosionserscheinungen.

10

Bei einem Zusammentreffen der Parteien am 03.11.2008 wurden vier Container vor Befüllung mit Harnstoff und Auslieferung an den Kunden besichtigt. Drei Container wiesen Rostbefall auf. Vereinbarungsgemäß nahm die Beklagte nachfolgend Mängelbeseitigungsarbeiten vor.

11

Zu aufgetretenen Korrosionserscheinungen im Bereich der Container wurde vor dem Landgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 5 OH 7/09 ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt.

12

Der dortige Sachverständige Prof. CC stellte fest, dass sich bei dem exemplarisch untersuchten Container Wasser im Bodenbereich des Maschinenraumes und zwischen dem doppelwandigen Lagertank und der Containeraußenwand befand und es dadurch zu Durchfeuchtungen der Mineralfaserdämmung komme, wodurch die Dämmwirkung reduziert werde und Korrosionserscheinungen auftreten. Er vermutete, dass es sich bei dem Wasser um Kondenswasser handelte. Weiterhin stellte er fest, dass eine vollständige Mängelbeseitigung ohne Zerstörung des Containers nicht möglich sei und weitere Schäden durch das Abführen des anfallenden Wassers zu verhindern seien. Er bezifferte die vorzunehmenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Herstellung eines Ablaufs, regelmäßig durchzuführender Reparaturarbeiten wegen wiederholt auftretender Rosterscheinungen und sonstige Aufwendungen.

13

Unstreitig wurden in einem Teil der Container von der Beklagten nachträglich Be- und Entlüftungsöffnungen erstellt.

14

Gemäß Rechnung vom 08.12.2008 lieferte die Beklagte an die Klägerin drei Container zum Preis von 28.833,70 €, wobei gegenwärtig ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 7.998,40 € zur Zahlung aussteht.

15

Unter dem 15.12.2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch wegen Transportschäden, welche im Zusammenhang mit der Lieferung von zwei Containern entstanden sind, in Höhe von 2.844,10 € geltend. Auf die Anlage K 5 Blatt 147 Bd. I d. A. wird Bezug genommen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

16

Am 27.11.2008 wurden bei der Klägerin zwei Container angeliefert, die Lackschäden aufwiesen. Unstreitig schuldete die Beklagte den Transport der Container. Sie beauftragte eine Transportfirma, welche den Container an die von der Klägerin beauftragte Transportfirma Nordland Transport u. Logistik auslieferte. Nachfolgend fanden diesbezüglich Gespräche zwischen den Parteien statt. Mit e-mail vom 03.12.2008 kündigte ein Mitarbeiter der Klägerin an, die Schäden auf Kosten der Beklagten beseitigen zu lassen. Auf die Anlage K 9 Blatt 193 Bd. I d. A. wird zum weiteren Inhalt der e-mail Bezug genommen. Insgesamt entstanden der Klägerin Kosten zur Schadensbeseitigung in Höhe von 2.844,10 €.

17

Unter dem 16.12.2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche wegen der Vornahme einer Tankreinigung und der anschließenden Befüllung eines Tanks in Höhe von 3.589,44 € geltend. Auf die Anlage K 6 Blatt 148 Bd. I d. A. wird Bezug genommen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

18

Die Beklagte lieferte am 31.01.2008 einen Container an einen Kunden aus. Nach Befüllung des Tanks wurde eine Verunreinigung des Tankinhalts festgestellt. Dies teilte die Klägerin der Beklagten per e-mail vom 24.04.2008 mit. Eine Analyse ergab, dass es sich bei der Verunreinigung um Öl- bzw. Fettrückstände handelte. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Mitteilung des Analyseergebnisses zum Reinigen des Tanks auf. Die Beklagte wies den Mangel mit e-mail vom 08.05.2008 zurück. Für die Ersatzvornahme entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 3.589,44 €.

19

Unter dem 17.12.2008 machte die Klägerin wegen diverser Mängel weitere Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe vom insgesamt 1.564,86 € geltend. Hierzu wird auf die Anlage K 7 Blatt 149 Bd. I d. A. Bezug genommen. Hierzu lag folgender Sachverhalt zugrunde:

20

Ein Container am Standort Viersen wies eine defekte Saugleitung auf. Per e-mail vom 06.08.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Im Wege der Ersatzvornahme entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 52,60 €.

21

An einem weiteren in Mogendorf aufgestellten Container traten Roststellen im Maschinenraum auf. Die Parteien stritten nachfolgend darüber inwieweit Harnstoff für die Roststellen im Bereich des Maschinenraums verantwortlich sei. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 06.11.2008 zur Erklärung der Einstandspflicht auf. Für die Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 420 € netto.

22

Bei einem Container in Dormagen wurde ein loses Zapfventil festgestellt. Der Klägerin sind wegen der Mängelbeseitigung Kosten in Höhe von 130 € entstanden.

23

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte müsse für die festgestellten Korrosionsmängel im Bereich der Container einstehen. Da der Beklagten der Verwendungszweck der Container bekannt gewesen sei, sei sie auch verpflichtet gewesen, bei der Konstruktion des Containers und der Materialauswahl diesem konkreten Verwendungszweck Rechnung zu tragen. Harnstoff könne bei der Nutzung der Container immer ausschwitzen, allerdings nur in sehr geringfügigen Mengen. Diese Harnstoffausschwitzungen führten in einer trockenen Umgebung aber nicht zu Korrosionserscheinungen. Es sei unerheblich, in welchem Umfang Harnstoff im Bereich der Abgabeneinheit austrete. Es seien von der Beklagten Maßnahmen zur Vermeidung hoher Luftfeuchtigkeit im Bereich der Container geboten gewesen. Vorliegend durchfeuchte stehendes Kondenswasser die Dämmung mit der Folge, dass die Dämmwirkung herabgesetzt und der Tauwasseranfall verstärkt werde. Es handle sich um einen Konstruktions- und Ausführungsfehler der Beklagten. Hierdurch komme es auch zu Korrosionserscheinungen im Bereich der Blechtafeln der Containeraußenwand und des Bodens. Weder die Rosterscheinungen im Inneren des Containers noch im Außenbereich seien mit ausgetretenem Harnstoff aus der Abgabeneinheit zu erklären. Die Beklagte habe aufgrund des bekannten Verwendungszwecks sowohl mit ausschwitzendem Harnstoff als auch damit, dass Bauteile des Containers mit Harnstoff in Berührung kommen würden, rechnen müssen und sei daher verpflichtet gewesen, geeignetes Material bzw. eine geeignete Beschichtung zu verwenden, um Korrosion zu verhindern. Eine Beseitigung von Harnstoffablagerungen an den im selbständigen Beweisverfahren untersuchten Containern sei von der Klägerin nicht vorgenommen worden. Rostspuren seien nicht nur im Bereich der Abgabeneinheit sondern auch im äußeren Bereich des Containers, im Bereich der Kanten, insbesondere des Tankteils entstanden.

24

Hinsichtlich der Widerklage rechnet die Klägerin mit Gegenforderungen in Höhe von 7.998,40 € auf.

25

Aufgrund der eigenen AGB der Klägerin, auf welche sie bei ihren Bestellungen wiederholt Bezug genommen habe, sei die Aufrechnung hier nicht durch die AGB der Beklagten eingeschränkt.

26

Der Klägerin stehe eine Gegenforderung in Höhe von 2.844,10 € (Anlage K 5) wegen der Beseitigung von Lackschäden zu. Insoweit sei mit dem Mitarbeiter der Beklagten DD abgeklärt worden, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten die Schäden an den am 27.11.2008 gelieferten Tankcontainern beseitigen durfte.

27

Weiterhin stehe der Klägerin eine Gegenforderung in Höhe von 3.589,44 € entsprechend der Belastungsanzeige Nr. 18208 vom 16. Dezember 2008 wegen der Verunreinigung eines am 31.1.2008 gelieferten Containers zu. Da die Beklagte nach Aufforderung mit e-Mail vom 8.5.2008 ein Leerpumpen und Reinigen des Tankes nicht vorgenommen und den Mangel zurückgewiesen habe, seien die Kosten entsprechend nach Ersatzvornahme angefallen.

28

Weiterhin stehe der Klägerin eine Gegenforderung in Höhe von 1.564,86 € entsprechend der Belastungsanzeige vom 17.12.2008 (Anlage K 7, Bl. 149 Bd. I d.A.) wegen eines Defektes im Bereich der Saugleitung zu. Da die Beklagte der Aufforderung per e-Mail vom 6.8.2008, den Mangel zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, sei eine Ersatzvornahme erforderlich gewesen, wofür Kosten in Höhe von 52,60 € angefallen seien.

29

Weiterhin schulde die Beklagte auch Kosten in Höhe von 420,00 € netto für die Beseitigung von Roststellen im Bereich eines Containers in Mogendorf. Auch hierzu habe die Klägerin die Beklagte mit e-Mail vom 5.11.2008 aufgefordert, bis zum 6.11.2008 ihre Nachbesserungsbereitschaft zu erklären. Notwendige Ersatzvornahmekosten in Höhe von 420,00 € netto seien entstanden.

30

Weiterhin seien Kosten für ein defektes Zapfventil für einen in Dormagen stehenden Container in Höhe von 130,00 € angefallen. Montagearbeiten hierzu seien erforderlich gewesen. Trotz Aufforderung habe sich die Beklagte hier nicht zur Einstandspflicht bereit erklärt.

31

Eine weitere Gegenforderung bestehe in Höhe von 450,00 € netto. Diese seien entsprechend der Belastungsanzeige vom 17. Dezember 2008 entstanden. Der Aufwand sei entstanden für Maßnahmen, mit denen sich der Techniker habe auseinandersetzen müssen, um der Beklagten die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten zu ermöglichen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

34

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr gemäß Beweissicherungsgutachten des Ingenieurbüros CC vom 23.2.2010, Az.: 5 OH 7/09 des Landgerichts Lüneburg, entstehenden Aufwendungen zu erstatten, betreffend insgesamt 51 von der Beklagten gelieferter Container mit der Artikelbezeichnung „KTM-F-SPEZ“ aus den Bestellungen der Klägerin vom 16.2.2007 (Bestellnummer 061/07; 5 Stück), vom 23.2.2007 (Bestellnummer 19017; 20 Stück), vom 22.8.2007 (Bestellnummer 20380; 10 Stück), vom 14.1.2008 (Bestellnummer 21318; 6 Stück), vom 13.6.2008 (Bestellnummer 22716; 1 Stück), vom 11.7.2008 (Bestellnummer 22962; 1 Stück), vom 22.7.2008 (Bestellnummer 23005; 5 Stück) und vom 29.10.2008 (Bestellnummer 23868; 3 Stück), nämlich

35

-für die Herstellung eines Kondensatablaufs an den Containern (Ablauföffnung bohren; Gefälle herstellen)

36

- wiederkehrend im Abstand von ca. 3 Jahren Beseitigung der optischen Mängel (bei einer kalkulierten Lebensdauer der Container von 18 Jahren) im Außenbereich am Übergang der Wandverkleidung zum Bodenblech (Entfernen des Rostes und Erneuern des Beschichtungsaufbaus),

37

-Erstattung der Fahrtkosten für das Aufsuchen der jeweiligen Aufstellorte der Container,

38

- Erstattung der für die vorgenannten Arbeiten entstehenden Materialkosten, Beschichtungsstoffe etc.,

39

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

40

Weiterhin beantragt die Klägerin,

41

die Widerklage abzuweisen.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

45

die Klägerin zu verurteilen, 7.998,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 19.Juni 2009 zu zahlen.

46

Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht für die aufgetretenen Korrosionserscheinungen einzustehen, da diese auf die von der Klägerin gelieferte Abgabeneinheit und auf den aus dieser austretenden Harnstoff zurückzuführen seien. Dem Sachverständigengutachten des Prof. CC könne nicht gefolgt werden soweit darin festgestellt werde, die Korrosionserscheinungen seien wegen auftretendem Kondenswasser aufgetreten. Das Ergebnis stehe im Widerspruch zu dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen EE. Die Klägerin habe bei Herstellung der Abgabeneinheit bei der Materialauswahl nicht berücksichtigt, dass medienberührende Komponenten aus Edelstahl zu fertigen seien. Fehlerhaft seien medienführende Leitungen vielmehr mittels Schlauchbänder verbunden worden. Die Übergangsstellen zwischen Metall – und Kunststoffkomponenten, beispielsweise das Drehgelenk der Schlauchtrommel, habe sich als besonders problematisch erwiesen. Innerhalb der Abgabeneinheit ließen sich die Stellen identifizieren, an denen der korrosiv wirkende Harnstoff bevorzugt austrete. Die Rohr- und Schlauchverbindungen sowie die Pumpe im Bereich der Abgabeeinheit seien nicht zur Beförderung des korrosiven Medium Harnstoff geeignet. Obwohl sich die Korrosionsproblematik während des Produktionszeitraums 2007 bis 2009 sehr früh gezeigt habe, habe die Klägerin ihre Abgabeeinheit nachfolgend pflichtwidrig nicht verändert. Feuchtigkeitsprobleme im Tankinneren hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe weder auf die Konstruktion der Abgabeeinheiten noch auf die Auswahl der hierzu verwendeten Bauteile Einfluss gehabt. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Abgabeeinheit für Harnstoff dicht sei. Davon und dass die Abgabeeinheiten dem Stand der Technik entsprechen habe sie ausgehen dürfen. Der Kontakt mit wässriger Harnstofflösung sei nicht zu erwarten gewesen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie nicht für die Dichtheit der Abgabeneinheit einstehen könne. In diesem Fall hätte die Beklagte die Container preiserhöhend aus Edelstahl gefertigt. Im Maschinenraum des Containers, in dem sich eine Kabelöffnung befinde, habe kein Harnstoff auftreten dürfen. Bei Hinweis auf eine leckende Abgabeneinheit wäre eine entsprechende Auffangwanne eingeplant und eingebaut worden. Bei der verwendeten Zinkaußenverkleidung handele es sich um eine übliche Verkleidung für Thermoisolierungen. Die von der Beklagten zum Bau des Containers vorgesehenen und verwendeten Materialien seien fachgerecht und üblich. Eine mangelhafte Verarbeitung der Materialien sei nicht erfolgt. Es bestünden Anhaltspunkte, dass die Klägerin Harnstoffablagerungen im Bereich der streitgegenständlichen Container beseitigt habe, um die Ursache der Korrosionserscheinungen zu verdecken. Eine dauerhafte Verhinderung der Korrosionsschäden sei durch Austausch der Abgabeeinheiten möglich.

47

Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, der Restwerklohnanspruch sei nicht durch Aufrechnung der Klägerin mit einer Gegenforderung erloschen. Die Voraussetzungen zur Aufrechnung gem. § 3 Abs. 6 der AGB der Beklagten lägen nicht vor. Eine Gegenforderung wegen entstandener Transportschäden bestehe nicht. Die Transportschäden seien verspätet und gegenüber dem falschen Adressaten angezeigt worden. Zum Zeitpunkt der Übergabe an die Transportfirma am 3.12.2008 seien Schäden nicht vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den von der Beklagten zur Annahme beauftragten Frachtführer seien von diesem auch keine Schäden festgestellt worden. Die Klägerin bzw. die von ihr selbst beauftragte weitere Transportfirma sei verpflichtet gewesen, die Schäden gegenüber der Transportfirma der Beklagten zu rügen. Die Mängelrüge vom 12.12.2008 sei verspätet. Die Ware gelte gem. § 377 HGB als genehmigt. Hinsichtlich des am 31.1.2008 gelieferten Containers sei die Rüge am 24.04.2008 erst verspätet erfolgt. Die Beklagte hafte nicht für Verunreinigungen des Tanks ab Gefahrübergang. An den Tanks seien nachträglich noch von der Klägerin Arbeiten vorgenommen worden, wodurch Schmutzpartikel aufgetreten seien, welche in das Tankinnere gelangt sein könnten. Da eine Verschmutzung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht gerügt worden sei, gelte die Ware als genehmigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar weshalb die Rechnung der Tankreinigung lange vor Lieferung des Tanks datiere. Bei dem losen Zapfventil handele es sich um einen mechanischen Teil der Abgabeeinheit, für welche die Klägerin die Verantwortung trage.

48

Hinsichtlich des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

49

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2011 (Blatt 240 – 244 Bd. I d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 24.11.2012 (Blatt 222 – 223 Bd. II d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. GG vom 16.05.2012 (Blatt 134 – 149 Bd. II d.A.) und vom 24.06.2013 (Blatt 34 – 46 Bd. III d. A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 08.08.2013 (Blatt 81 Bd. III d.A.) sowie die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 2.11.2012 (Blatt 210 -212 Bd. II d. A.) und im Termin am 13.09.2013 (Blatt 95 – 98 Bd. III d. A. ) Bezug genommen.

50

Die Verfahrensakte LG Lüneburg 5 OH 7/09 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die Klage hat in ihrem Leistungs- und Feststellungsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

52

Die auf Zahlung anteiligen Kostenvorschusses gerichtete Teilklage ist zulässig.

53

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Höhe von 30.000 Euro gemäß §§ 637 Abs. 3, 637 Abs. 1, 634 Ziffer 2, 633, 631 BGB.

1.1.

54

Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag über die Herstellung von 51 Containern. Die 51 von der Beklagten gelieferten Containern sind mangelhaft.

55

Nach § 633 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Besteller das Werk frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu verschaffen. Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.

56

Eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt vor, wenn eine Beschaffenheit vertraglich vereinbart oder stillschweigend festgelegt wurde. Es genügt insoweit jede verbindliche Beschreibung (vgl. Palandt (Sprau), BGB, 71. Aufl., § 633 Rz. 6).

57

Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass hier die Abgabeneinheit hinsichtlich des Ausdringens von Harnstoff dicht abgeschlossen bzw. der aufnehmende Behälter aus rostfreiem Material beschaffen sein soll, ist zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen worden.

58

Aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot vom 19.3.2007 folgt lediglich, dass der Tankcontainer entsprechend der Zeichnung hergestellt, doppelwandig aus Stahl bestehen und zur Lagerung von Harnstoff und zum Aufstellen im Außenbereich dienen soll. Aus der technischen Zeichnung gehen lediglich Örtlichkeit und Maße der vorgesehenen Luke, in welche die Abgabeneinheit der Klägerin eingebaut werden soll, hervor. Weitergehende Ausstattungsmerkmale für die Luke bzw. Angaben hinsichtlich des hierfür verwendeten Materials finden sich nicht.

59

Ein Sachmangel liegt aber nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, wonach ein Werk nur frei von Sachmängeln ist, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

60

Die Gebrauchstauglichkeit des Werks besteht danach nicht, wenn die Beschaffenheit des Werks den vorausgesetzten oder gewöhnlichen Ertrags- oder Gebrauchswert einschränkt, wofür auch das Risiko geringerer Haltbarkeit und Nutzungsdauer genügt (vgl. nur BGH NJW 2003, 1188).

61

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt hier ein solcher Mangel vor. Bereits der Sachverständige Prof. Dr. Ing. CC stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.2.2010 im selbständigen Beweisverfahren anhand der zerstörenden Prüfung eines der gelieferten Container, der sich auf dem Betriebsgelände der Klägerin befand, fest, dass durch im Container stehendes Wasser die Mineralfaserdämmung an Stellen der Containerfassade durchfeuchtet war und hierdurch die Dämmwirkung der Isolierung stark herabgesetzt worden sei und somit auch die Lebensdauer der Isolierschicht beeinträchtigt werde. Entsprechend den Lichtbildern 7 und 8 seines Gutachtens sei bereits eine Zerstörung der Beschichtung und Korrosion festzustellen. Die vorgenommene Versiegelung mit Dichtmasse und das von außen aufgebrachte Beschichtungssystem seien zum Schutz vor dieser Gefahr nicht ausreichend. Es komme punktuell zum Durchtritt von Feuchtigkeit, insbesondere im Plankenbereich der Dichtmasse. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass bei dem besichtigtem Container bereits Korrosionserscheinungen im Bereich des Bodenbleches und den anschließenden Bauteilen aufgetreten seien.

62

Der Sachverständige Dr. GG führte in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die festgestellten Korrosionserscheinungen jedenfalls ein längeres Einwirken von Flüssigkeit erfordern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen GG ist davon auszugehen, dass die Korrosionserscheinungen weitgehend durch Harnstoff verursacht wurden. Dies hat der Sachverständige durch Vornahme von pH-Messungen festgestellt.

63

Nach Besichtigung von zwei Anlagen stellte der Sachverständige darüber hinaus hinsichtlich der nicht in Betrieb befindlichen Anlage in Leipzig fest, dass der gesamte Boden des Containers Ablagerungen von verkrustetem Harnstoff aufweise, die sich bis in den hinteren Containerbereich fortsetzten. Die Bodenseiten der Seitenwände wiesen Rotrost auf. Im Bereich der Abgabeneinheit stellte der Sachverständige Rotrost im Bodenbereich und an der Trennwand fest. Weiterhin stellte der Sachverständige sowohl im Bereich des Anschlusses der Schlauchaufrolltrommel und des oberen Dichtungsbereichs der Pumpe Harnstoffauskristallisationen fest. Auch die Haltebleche aus verzinktem Stahl zeigten Korrosionserscheinungen bis hin zu Rotrost. Auch im Einhängebereich der Zapfpistole stellte der Sachverständige Harnstoffauskristallisationen und Rotrost fest. Auskristallisationen lagen auch im Bereich des Pumpenanschlusses vor.

64

Der Sachverständige führte weiterhin aus, dass auch das hauptsächliche Auftreten der Korrosionserscheinungen im Bodenbereich dafür spreche, dass diese durch ausgetretenen Harnstoff verursacht worden seien. Weiterhin waren bei der in Ludwigsfelde besichtigten in Betrieb befindlichen Anlage bereits von außen ausgeprägte Korrosionserscheinungen im Fugenbereich zwischen Seitenwand und Boden festzustellen entsprechend Bild 15 des Sachverständigengutachtens vom 24.6.2013. Ergänzend führte der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 13.9.13 zu Bild 16 Blatt 47 der Akte aus, dass hier auch nach außen ausgetretener Harnstoff an der Bordsteinkante festzustellen gewesen sei. Kondensationsherde seien im Inneren des Containers hingegen nicht festgestellt worden.

65

Durch die festgestellten Korrosionserscheinungen ist die Nutzungsdauer der Container beeinträchtigt. Ein Mangel liegt vor. Da sämtliche Container und auch die von der Klägerin bereitgestellte Abgabeeinheiten baugleich sind, sind alle 51 gelieferten Container mangelhaft.

66

Vorliegend bestehen auch nicht die Voraussetzungen nach denen die Beklagte als Unternehmerin ausnahmsweise für den hier festgestellten Mangel ihres Werks nicht haftet, weil der Mangel auf von der Klägerin bereitgestellte Bauteile zurückzuführen ist.

67

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer nämlich dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindlichen Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffen oder Bauteilen zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (vgl. nur BGH-Urteil vom 8.11.2007, Aktenzeichen VII ZR 183/05, zitiert nach juris, Rz. 21 ff.). In diesen Fällen ist nämlich die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Daher ist es nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht stellt einen Tatbestand dar, der den Unternehmer von der Sach- und Rechtsmängelhaftung befreit (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 22). Es handelt sich um einen Befreiungstatbestand als Ausnahme von dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist dabei eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle, Entscheidung vom 23.3.2011, Aktenzeichen 14 U 89/09, Rz. 113 zit.n.juris). Der Umfang und Rahmen der Hinweis- und Prüfungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH Entscheidung, a.a.O., Rz. 24; OLG Celle, a.a.O., Rz. 113), folgt dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht dabei nicht über die vertragliche Leistungspflicht und deren Ordnungsgemäßheit hinaus. Was zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1986, VII ZR 48/85, zitiert nach juris).

68

Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht und somit auch eine Haftung dann entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage war, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen.

69

Soweit die Arbeit eines Werkunternehmers im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit des Bestellers steht, wie hier der Container und Tank mit der von der Klägerin gelieferten Abgabeneinheit, so muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten bzw. Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Fragen stellen können (vgl. BGH Entscheidung vom 23. Oktober 1986; BGH Urteil vom 8.11.2007, a.a.O., Rz. 24). Selbst soweit er bereits auf notwendige Voraussetzungen für sein Werk hingewiesen hat, muss er sich grundsätzlich unmittelbar vor Ausführung seines Werks nochmals vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH Entscheidung vom 8.11.2007, a.a.O.).

70

Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte mit Ausnahme von fünf Containern die Abgabeneinheit in die Container montiert und damit auch unmittelbar mit der Abgabeneinheit gearbeitet hat. Darüber hinaus erfolgte die Herstellung der Container aber auch über einen längeren Zeitraum von 2007 bis 2009, wobei die Parteien bereits zuvor mit einander hinsichtlich der Entwicklung der konkreten Vertragsausführung in Kontakt standen und auch ein Containermuster gebaut wurde. Dementsprechend war der Beklagten auch genauestens bekannt, wie die Abgabeneinheit der Klägerin in ihren Details, insbesondere den Materialien ihrer einzelnen Bauteile, beschaffen war. Für die Beklagte als Fachunternehmerin für Tanksysteme, die Tankanlagen herstellt, waren dementsprechend auch die von dem Sachverständigen Dr. GG benannten potentiellen Gefährdungsherde im Bereich der Abgabeneinheit, d.h. im Bereich der Pumpe, der Schlauchtrommel und des Schlauches erkennbar. Hierzu führte der Sachverständige Dr. GG nachvollziehbar aus, dass bei diesen lösbaren Verbindung die Gefahr von austretendem Harnstoff augenscheinlich bestehe. Für die Beklagte als Fachunternehmen müssten diese potentiellen Gefahrenstellen im Bereich der Abgabeneinheit daher auf der Hand gelegen haben.

71

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Tankanlagen während des Betriebs, wie der Sachverständige Dr. GG ausführte, nicht ständig hinsichtlich austretenden Harnstoffs kontrolliert werden konnten. Dementsprechend war auch davon auszugehen, dass im Laufe der Betriebszeit auftretende Undichtigkeiten, mit welchen nach den Ausführungen des Sachverständigen auch zu rechnen war, nicht sofort festgestellt und somit die Einwirkung von Harnstoff auch über einen längeren Zeitraum im Containerinnenbereich möglich war und hierdurch Korrosionserscheinungen auftreten konnten. Insbesondere auch wegen der im Containerraum vorhandenen Kabelöffnung musste die Beklagte sicherstellen, dass Harnstoff von der Abgabeneinheit nicht in das Containerinnere gelangen würde.

72

Demnach geht das Gericht davon aus, dass hier die Beklagte im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflicht gehalten war die Klägerin darauf hinzuweisen, dass möglicherweise aus der Abgabeneinheit jedenfalls im Laufe der Betriebszeit Harnstoff austreten könnte und dies bei weiterem Eindringen in den Container zu Beeinträchtigungen des Containermaterials in der Form von Korrosionserscheinungen führen kann. Ein entsprechender Hinweis der Beklagten an die Klägerin ist nicht erfolgt.

73

Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass sich hier die Beklagte darauf verlassen konnte, dass die Klägerin selbst hinreichend fachlich in der Lage war, die Unzulänglichkeiten des verwendeten Materials bzw. hier der vorhandenen potentiellen Gefahrenherde im Bereich der Abgabeeinheit, bei denen Harnstoff austreten konnte, und auch die hieraus für das Containermaterial resultierende mögliche Schädigung zu erkennen. Jedenfalls eine gegenüber der Beklagten als Fachfirma vorhandene größere Fachkenntnis, welche von dem Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.6.1977, VII ZR 325/74, Rz. 14 gefordert wird, lag bei der Klägerin nicht vor. Insoweit bleibt es daher grundsätzlich bei der Verantwortlichkeit der Beklagten für die festgestellten Mängel. Die Verantwortlichkeit der Klägerin im Rahmen der Produkthaftung für die Abgabeneinheit ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts irrelevant.

1.2.

74

Einer Nachfristsetzung bedurfte es nicht, da die Beklagte die Einstandspflicht ablehnte.

1.3

75

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist aber bei der Bemessung des Vorschusses ein Mitverschulden der Klägerin anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Soweit der Besteller nämlich durch Unvollkommenheit aus seinem Verantwortungsbereich den Mangel mit- verursacht hat, ist im Rahmen des Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB der auf den Besteller fallende Kostenanteil anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGB (Sprau), 71. Aufl., § 635 Rz. 7). Der Abzug ist nach den Grundsätzen von § 254 BGB, d.h. nach der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Bestellers zu bemessen.

76

Vorliegend wurde der Mangel, d. h. die Korrosionserscheinungen entscheidend durch eine Unvollkommenheit im Verantwortungsbereich der Klägerin mitverursacht. Denn nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. GG sind die Korrosionserscheinungen an den besichtigten Containern im Wesentlichen auf in erheblichem Umfang aus der Abgabeneinheit austretenden Harnstoff zurückzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GG ist auch nicht davon auszugehen, dass der Harnstoff lediglich beim normalen Bedienen der Abgabeneinheiten „abschnipste“ sondern vielmehr in größeren Mengen gerade an den von dem Sachverständigen als kritisch benannten Stellen, den Undichtigkeitsherden, austritt. Als Austrittsorte stellte er nämlich den Schlauchtrommelanschluss, den Anschlussbereich der Pumpe und den Einhängebereich der Zapfpistole fest, wobei hauptsächlich ein Austritt aus Schlauchaufrolltrommel und Pumpe erfolgt sei. Der Austritt im Bereich der Zapfpistole sei demgegenüber relativ unerheblich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GG ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Abgabeeinheit an den in Augenschein genommenen Containern jedenfalls insoweit mangelhaft war, als schadhafte Dichtungen im Bereich der Pumpe und undichte Schleifkupplungen bei der Aufrolltrommel vorlagen.

77

Für die Entscheidung des Rechtstreits und die Bewertung eines Mitverschuldens kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, inwieweit darüber hinaus die Abgabeeinheit im Übrigen dem Stand der Technik entsprach. Es bedurfte daher auch keiner weitergehenden Feststellungen des Sachverständigen hierzu unter Überprüfung der Abgabeneinheit im laufenden Betrieb.

78

Hinsichtlich der im Inneren der Container festgestellten Korrosionserscheinungen steht fest, dass diese auf Harnstoffaustritt beruhen. Kondensationsherde im Inneren des Containers konnte der Sachverständige Dr. GG nämlich nicht feststellen.

79

Soweit der Sachverständige Dr. GG auch vereinzelt Rosterscheinungen, die möglicherweise nicht von Harnstoff herrühren könnten festgestellt hat, so auf Bild 16 und 17 seines schriftlichen Gutachtens vom 24.06.2013, so handelt es sich nur um vereinzelte Erscheinungen, welche sich bei der Festlegung der Verursachungsbeiträge der Parteien nicht erheblich auswirkten.

80

Das Gericht geht davon aus, dass den Verursachungsbeiträgen der Parteien ein gleiches Gewicht zukommt und daher die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % geboten ist. Soweit die Beklagte sich nunmehr mit Schriftsatz vom 26.09.2013 darauf beruft, die Klägerin habe für die Tankbefüllung in ihrer Betriebsanleitung fehlerhafte Anweisungen getätigt und hierdurch seien die Korrosionserscheinungen aufgetreten, so ist dieses Vorbringen nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass mit Beschluss vom 13.09.2013 gedeckt und ist daher als verspätet gem. §§ 296 a, 283 ZPO zurückzuweisen.

1.4.

81

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen CC im selbständigen Beweisverfahren ist eine Mängelbeseitigung derart möglich, dass das anfallende Wasser abgeführt wird. Soweit der Sachverständige davon ausging, dass es sich um Tauwasser handelt, so kann dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der weitergehenden nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. GG nicht gefolgt werden, wonach es sich – wie oben ausgeführt - um ausgetretenen Harnstoff handelte. Für die vorzunehmende Mängelbeseitigung ist diese Differenzierung nach Auffassung des Gerichts jedoch unerheblich.

82

Hinsichtlich der Höhe der Kosten folgt das Gericht dem insoweit nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Prof. CC.

83

Für die Herstellung eines Ablaufes an den 51 Behältern sind somit für fünf Stunden Arbeitszeit à 45 €/Stunde x 51 Container Kosten in Höhe von insgesamt 11.475,00 Euro entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen CC zu veranschlagen.

84

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch diese Art der Mängelbeseitigung eine Gefährdung des Grundwassers gegeben ist, da die ablaufende Flüssigkeit nicht zwingend unmittelbar ins Grundwasser, sondern beispielsweise auch in einen geschlossenen Behälter abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mängelbeseitigungskostenvorschuss nicht um eine endgültige Abrechnung handelt. Soweit daher aus Umweltschutzgesichtspunkten kostenerhöhende Anforderungen an einen zu erstellenden Ablauf zu stellen wären, so würde dies im Rahmen der endgültigen Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten berücksichtigt.

85

Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, inwieweit (offene) Auffangwannen nach der Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR) nicht mit einem Auslauf versehen werden dürfen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend überhaupt und zwingend allein eine Auffangwanne aus Stahl im Zusammenhang mit der von dem Sachverständigen Prof CC dargestellten Mängelbeseitigung zum Einsatz kommt. Die Beklagte selbst hat die dargestellte Art der Mängelbeseitigung in diesem Punkt nicht konkret angegriffen. Hierzu wurde auch mit Beweisbeschuss vom 23.11.2012 und vom 20.05.2011 nicht Beweis erhoben. Im Übrigen bezogen sich die von dem Sachverständigen Dr. GG getätigten Ausführungen auf die von der Klägerin selbst bereit gestellte Wanne, die zu klein dimensioniert war.

86

Weiterhin sind die optischen Mängel im Außenbereich der Container am Übergang der Wandverkleidung zum Bodenblech in regelmäßigen Abständen, nämlich im Abstand von drei Jahren, während der Restlebensdauer der Container zu beseitigen, indem der Rost entfernt und die Beschichtung erneuert wird. Mit dem wiederholten Auftreten dieser Korrosionserscheinungen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. CC in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.2010 wegen der bereits vorhandenen Schäden an der Containerkonstruktion zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten führt daher der Austausch der Abgabeneinheit durch die Beklagte nicht dazu, dass künftig mangelbedingte Korrosionserscheinungen nicht mehr auftreten. Hinsichtlich der Restlebensdauer der Container ist von 16 Jahren unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. CC auszugehen. Dementsprechend können hier die von der Klägerin veranschlagten fünf Stunden Arbeitszeit für fünf Wartungen zu 45,00 pro Stunde Kosten in Höhe von 57.375,00 Euro angesetzt werden.

87

Weiterhin sind für entstehende Fahrtkosten für fünf Wartungen 100 km à 0,30 € pro Kilometer in Höhe von 7.650,00 Euro zu veranschlagen.

88

Die Materialkosten für Werkzeug, Beschichtungsstoffe etc. werden in Höhe von 2.000,00 Euro auf der Grundlage der Angaben der Klägerin, die von der Beklagten der Höhe nach nicht erheblich angegriffen wurden, in Höhe von 2.000,00 Euro geschätzt.

89

Demnach besteht ein Vorschussanspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % in Höhe von insgesamt 39.250 €. Hiervon hat die Klägerin im Wege der zulässigen Teilvorschussklage lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 30.000 € geltend gemacht.

90

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

B.

91

Die Feststellungsklage gemäß Antrag zu Ziffer 2) ist vorliegend neben dem bezifferten Leistungsantrag nicht zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Baurecht 2008, 2041, BGH-Urteil vom 25.9.2008, zitiert nach juris).enthält ein Urteil mit welchem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zugesprochen wird, regelmäßig gleichzeitig auch die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten. Denn mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage umfasst den Vorschussanspruch in der Höhe in der er zur Beseitigung des Mangels sachlich erforderlich ist. Der Vorschuss stellt jedoch nichts Endgültiges dar, sondern muss abgerechnet werden. Gegebenenfalls kann eine Nachzahlung verlangt werden. Dementsprechend ist die Wirkung der Vorschussklage nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Da vorliegend keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, im Raum stehen und die Klägerin sich hierzu ausdrücklich auf das bereits eingeholte Gutachten des OH- Verfahrens bezieht, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag neben dem beziffertem Leistungsantrag, auch nicht zum Zwecke der Klarstellung (vgl. BGH-Urteil vom 10. November 1988, VII ZR 140/87, zitiert nach juris).

C.

92

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 137,50 € gem. Rechnung vom 27.05.2010 gem. §§ 637 Abs. 1, 633 Abs. 1 und 2, 634 Nr. 2, 631 BGB unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung zwischen den Parteien von 50 %. Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bedurfte es nicht, da die Beklagte sich weigerte, die Mängel zu beseitigen und eine Verantwortung ablehnte.

93

Der Zinsanspruch hierzu folgt aus §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

II.

94

Die zulässige Widerklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

95

Die Beklagte hat gegen die Klägerin unstreitig einen ausstehenden Restwerklohnanspruch in Höhe von 7.998,40 € gem. § 631 Abs. 1 BGB.

2.

96

Der Anspruch der Beklagten ist teilweise durch Aufrechnung der Klägerin mit einer Gegenforderung gem. § 387 BGB erloschen.

97

Eine Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit wurde zwischen den Parteien nicht wirksam auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 der AGB der Beklagten vereinbart.

98

Denn vorliegend haben beide Parteien jeweils auf ihre AGB unter Einbeziehung einer Abwehrklausel Bezug genommen, sodass hier § 3 Abs.6 AGB der Beklagten nicht wirksam einbezogen wurde (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, 71. Aufl. § 305 Rz. 55).

99

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen entstandener Transportschäden entsprechend der Belastungsanzeige vom 15.12.2008 gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB.

100

Hinsichtlich des Transportschadens entsprechend der Belastungsanzeige vom 15.12.2008 Nr. 18108 (K 5 ) besteht kein Ausschluss der Haftung der Beklagten nach §§ 381 Abs. 2, 377 HGB. Die Beklagte ist für die Voraussetzungen von §§ 381 Abs. 2, 377 HGB darlegungs- und beweisbelastet. Unstreitig wurden die Container am 27.11.2008 geliefert und bereits am folgenden Tag waren die Transportschäden Gegenstand von Absprachen zwischen den Parteien. Jedenfalls geht aus der von der Klägerin vorgelegten e-mail vom 03.12.2008 hervor, dass wegen der Transportschäden bereits am 28.11.2008 ein Telefonat wegen der Schäden mit dem seinerzeitigen Mitarbeiter der Beklagten DD erfolgte. Soweit die Beklagte sich auf eine spätere und somit verspätete Mängelanzeige nach dem 03.12.2008 beruft, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert.

101

Die Beklagte haftet für die im Zusammenhang mit dem Transport entstandenen Schäden in Höhe von 2.844,10 €.

102

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Gegenforderung aus der Belastungsanzeige vom 16.12.2008 Nr. 18208 (K 6) gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB.

103

Die Klägerin hat trotz Bestreiten der Beklagten nicht belegt, dass ihr infolge der Tankverunreinigung die unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 23.06.2006 (Anlage K 16 Blatt 162 d. A.) behaupteten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Hieran bestehen Zweifel, da die Tankverunreinigung erst im Jahr 2008 aufgetreten ist.

104

Eine Gegenforderung der Klägerin besteht gem. §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB wegen der defekten Saugleitung in Höhe von 52,60 €, da insoweit ein Mangel bestand und die Beklagte auch erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war.

105

Hinsichtlich der Roststellen im Innenbereich des Containers (Maschinenraum) ist nach den obigen Ausführungen von einer Einstandspflicht gem. §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB von 50 % auszugehen, so dass hierfür nur 210 € von der Beklagten zu übernehmen sind. Lediglich in dieser Höhe besteht die Gegenforderung.

106

Die Beklagte hat gem. §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB hingegen nicht für das lose Zapfventil einzustehen, da sich dieses allein auf das von der Klägerin selbst gelieferte Bauteil, nämlich die Abgabeneinheit, bezieht.

107

Hinsichtlich der übrigen in der Belastungsanzeige vom 17.12.2008 aufgeführten Aufwendungen hat die Klägerin nicht dargelegt aus welchem Rechtsgrund sich eine Erstattungspflicht der Beklagten für die entstandenen Aufwendungen und Kosten ergeben könnte.

108

Die Klägerin hat wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 3.106,70 €.

109

Demnach steht der Beklagten ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 4.891,70 € zu.

110

Der Restwerklohnanspruch entfällt auch nicht automatisch wegen der mangelhaften Leistung (vgl. Palandt(Sprau), 71. Aufl. § 641 Rz. 13). Dem Besteller steht aber das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu. Die Einrede (vgl. dazu Palandt (Grüneberg), 71. Aufl. § 320 Rz. 13) wurde hier von der Klägerin aber nicht geltend gemacht.

111

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 I BGB. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten war zwischen den Parteien nämlich die Vereinbarung getroffenen worden, die Zahlung nach Beseitigung der seinerzeit gerügten Mängel vorzunehmen. Eine Beseitigung und Anzeige war mit e-mail der Beklagten vom 19.06.2009 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt befindet die Klägerin sich im Verzug.

112

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.09.2013 hin nicht gem. § 156 ZPO veranlasst.

IV.

113

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

114

Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1, 45 GKG, §§ 3 ff ZPO festgesetzt, wobei für den Feststellungsantrag bei der Bezifferung 70 % der veranschlagten Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 78.500 € berücksichtigt wurden.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 381


(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren. (2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - VII ZR 183/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/05 Verkündet am: 8. November 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 183/05 Verkündet am:
8. November 2007
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit
, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.

b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung
eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach
dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten
Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und
Hinweispflicht erfüllt hat.

c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der
Prüfungs- und Hinweispflicht.

d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb
nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete
Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 - OLG München
LG München II
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für den Einbau einer Heizungsanlage in Anspruch. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns.
2
Der Beklagte bewohnt das Forsthaus D., das nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist. Er beabsichtigte im Jahre 2002 die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, das den gesamten Strom- und gleichzeitig auch den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses decken sollte. Er wandte sich an die G. GmbH, die ihm ein Angebot über die Errichtung eines Blockheiz- kraftwerkes mit einer thermischen Leistung von 30 kW unterbreitete. Auf Veranlassung der G. GmbH wurde die Klägerin hinzugezogen, die ein Angebot über die Errichtung einer Heizungsanlage (Pufferspeicher, Rohrleitungen, Verteiler, Armaturen, Warmwasserbereiter, Heizkörper, Wärmedämmung) und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk abgab. Die Klägerin errechnete den Wärmebedarf des Forsthauses mit 25 kW. Der Beklagte beauftragte im Oktober 2002 die G. GmbH mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, das eine thermische Leistung von 12 kW hatte. Dieses Blockheizkraftwerk ist errichtet worden.
3
Der Beklagte beauftragte im November 2002 die Klägerin mit der Errichtung der Heizungsanlage. Deren Abnahme lehnte er wegen verschiedener behaupteter Mängel ab und auch deshalb, weil das Forsthaus nicht ausreichend erwärmt werde. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich gezeigt, dass die Beheizung des Forsthauses allein durch ein Blockheizkraftwerk auch dann nicht möglich ist, wenn dieses eine höhere thermische Leistung erbringen kann. Denn der dazu notwendige Stromverbrauch wird nicht abgerufen. Der Beklagte legt der Klägerin u.a. fehlende Aufklärung darüber und über die unzureichende thermische Leistung zur Last. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Auch gegenüber der G. GmbH rügte der Beklagte, die Leistung sei nicht vertragsgemäß. Nach seiner Darstellung ist ihm infolge fehlender Aufklärung durch die G. GmbH nicht bewusst gewesen, dass das Blockheizkraftwerk mit einer niedrigeren Leistung ausgelegt ist, als sie ursprünglich angeboten worden war, und es mangels ausreichender Stromabnahme nicht in der Lage ist, den Wärme- und Warmwasserbedarf des Forsthauses zu decken.
4
Die Klägerin, die die Abnahmeverweigerung und den Rücktritt für unberechtigt hält, macht mit der Klage restlichen Werklohn von 10.152,68 € geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Werklohns von 19.280,00 €.
5
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die zweitinstanzlichen Anträge. Die Klägerin hat Anschlussrevision mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eingelegt.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hält den Rücktritt des Beklagten unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil für unbegründet. Das Landgericht hatte ausgeführt , die Leistung der Klägerin sei mangelfrei. Der Klägerin könne nicht angelastet werden, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeuge. Der Beklagte habe auch kein Rücktrittsrecht wegen unterlassenen Hinweises auf die Unterdimensionierung des Blockheizkraftwerkes. Anwendbar sei nicht § 323 BGB, sondern § 324 BGB, denn eine Hinweispflichtverletzung sei als Verletzung einer Verhaltenspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB einzuordnen. Die Klägerin habe eine Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Sie habe sich mit der G. GmbH dahin abgestimmt, dass ein Wärmebedarf von 25 kW zu decken gewesen sei. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte kein Kraftwerk in Auftrag geben werde, das die erforderliche Heizleistung nicht bereitstellen könne.
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Das Berufungsgericht fügt dem hinzu, die Klägerin hafte nicht für das Konzept der gesamten Blockheizkraftwerksanlage und deren Mangelfreiheit und Tauglichkeit. Die Klägerin habe nur für Mängel der von ihr selbst zugesagten Leistung einzustehen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Hinweispflichten nicht verletzt habe. Die Mangelhaftigkeit des Blockheizkraftwerks folge aus dem zu geringen Strombedarf des Beklagten; wegen zu geringer Stromabnahme produziere die Anlage keine ausreichende Abwärme für Heizung und Warmwasser. Nach Einschätzung der Sachverständigen seien die zur Beurteilung einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage erforderlichen Sonderkenntnisse bei einer Fachfirma für Heizung und Sanitär nicht standardmäßig vorauszusetzen und habe die Klägerin nicht erkennen können, wie viel Bedarf an elektrischer Energie im Anwesen des Beklagten bestanden habe. Somit habe der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Klägerin das Anlagenkonzept überblickt habe und Bedenken hätte anmelden müssen. Da nach der Beweisaufnahme offengeblieben sei, ob die Klägerin sich auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie weder eine genaue Erläuterung des Konzepts noch die Einschaltung eines Fachplaners verlangt und den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, dass die vorgesehene Anlage nicht seinen Bedarf decken würde.
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Die Klage auf Zahlung des Werklohns sei als derzeit unbegründet abzuweisen , weil die Klägerin bisher keinen tauglichen Anschluss an eine Heizquelle hergestellt habe und der Beklagte zur Abnahme des Werkes nicht verpflichtet sei. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk sei unbrauchbar, so dass der Beklagte eine andere Energiequelle installieren müsse, damit die Klägerin ihre Ver- tragsleistung erbringen könne. Die Klägerin müsse die Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes schaffen bzw. dafür sorgen, dass sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe er ihr Werk abgenommen. Danach könne festgestellt werden, inwieweit die verlangte Vergütung fällig sei.
II. Die Revision des Beklagten
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Rücktritt des Beklagten abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Zu Unrecht wird ein Sachmangel der von der Klägerin erstellten Heizungsanlage verneint (1.). Das Berufungsgericht verkennt zudem die Beweislast zur Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers (2.).
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1. Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 323, 636 BGB vom Vertrag zurücktreten, § 634 Nr. 3 BGB. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Mangel des Werkes verneint.
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a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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aa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin nicht für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen hat. Der Unternehmer hat dem Besteller sein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen , § 633 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin und die G. GmbH weder eine Bietergemeinschaft gebildet haben noch sonst ein Zusammenschluss dieser beiden Unternehmer in einer Weise erfolgt ist, die eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für die Errichtung des Block- heizkraftwerkes und der Heizungsanlage rechtfertigen würde. Vielmehr hat der Beklagte beide Unternehmer mit unterschiedlichen Leistungen beauftragt. Der Umstand, dass diese Leistungen in einem gewissen Maße aufeinander abzustimmen waren, rechtfertigt nicht die Annahme des Beklagten, beide Unternehmer seien gemeinschaftlich verantwortlich, so dass die Klägerin auch für Mängel des Blockheizkraftwerkes einzustehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131; MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 631 Rdn. 40).
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bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Mängel des Blockheizkraftwerkes nicht in einer Weise auf das Werk der Klägerin auswirken können, die dazu führt, dass auch deren Werk als mangelhaft zu bewerten ist. Die Vorinstanzen gehen offenbar davon aus, ein Mangel der von der Klägerin erstellten Heizungsanlage sei allein danach zu beurteilen, ob diese für sich gesehen tauglich ist, das Forsthaus zu beheizen, wenn eine ausreichende Wärmeversorgung vorhanden wäre. Damit legen sie ihrer Entscheidung ein falsches Verständnis der "vereinbarten Beschaffenheit" im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde.
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(1) Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart , sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).
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(2) Dieses Verständnis von der "vereinbarten Beschaffenheit" hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert. Allerdings knüpft das Gesetz die Mängelhaftung nicht mehr, wie in § 633 Abs. 1 BGB a.F., an den Fehler eines Werks. Vielmehr ist in § 633 Abs. 2 BGB n.F. eine Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels aufgestellt, nach der zunächst zu prüfen ist, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (Satz 1). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln , wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (Satz 2 Nr. 1), sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Damit wurde die Mängelhaftung des Werkunternehmers der Mängelhaftung des Verkäufers angepasst, vgl. § 434 Abs. 1 BGB n.F. Die Neugestaltung der Mängelhaftung des Verkäufers erfolgte mit dem maßgeblichen Ziel, die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 umzusetzen.
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Zu Recht besteht in der Literatur jedenfalls im Ergebnis Einigkeit darüber, dass die in § 633 Abs. 2 BGB geregelte Rangfolge keinen Anlass gibt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis der "vereinbarten Beschaffenheit" in Frage zu stellen (MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 633 Rdn. 13 f.; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess , 11. Aufl., Rdn. 1457; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB-Kommentar, 16. Aufl., § 13 Nr. 1 Rdn. 13 ff.; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, 3. Aufl., § 13 Rdn. 27; Kapellmann/Messerschmidt-Weyer, VOB, § 13 Rdn. 32). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht daraus, dass nach § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erst dann abzustellen ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, beim Werkvertrag die Vereinbarungen zur Funktionstauglichkeit des Werkes dem Anwendungsbereich des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entziehen und damit einer Auslegung dieser Regelung den Weg zu öffnen, wonach allein die Vereinbarung der jeweiligen Leistung bzw. der Ausführungsart, wie sie sich z.B. in Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert, Grundlage für die Beurteilung sein kann, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist. Eine solche Auslegung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB würde dazu führen, dass eine Leistung des Unternehmers als mangelfrei einzuordnen wäre, wenn die im Vertrag vorgesehene Leistung oder Ausführungsart nicht geeignet ist, ein funktionstaugliches Werk zu errichten. Es würde die vereinbarte Funktion aus der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit ausblenden und damit den Willen der Parteien in einem wichtigen, für die Errichtung eines Werks in aller Regel maßgeblichen Punkt unberücksichtigt lassen (vgl. Weyer, BauR 2003, 613, 616 f.; Merl, Festschrift für Jagenburg, S. 597, 601; Mundt, NZBau 2003, 73, 76).
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Dass eine derartig weitgehende und tiefgreifende Beschränkung der Bedeutung des Parteiwillens bei der Frage der Beschaffenheitsvereinbarung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesetzgebungsverfahren. In der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung des § 434 Abs. 1 BGB und des § 633 Abs. 2 BGB den bisher geltenden subjektiven Mangelbegriff umsetzt (BT-Drucksache 14/6040, S. 212). Auch ist klargestellt, dass in aller Regel eine "vereinbarte Beschaffenheit" der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen sein wird, wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Zweck der Kaufsache voraussetzen (BT-Drucksache 14/6040, S. 213). Damit ist dokumentiert, dass die Beurteilung der "vereinbarten Beschaffenheit" im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und des gleich lautenden § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB keinen neuen Maßstäben unterworfen werden sollte. Das wird zudem durch die Begründung deutlich, mit der der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Der Gesetzgeber hat befürchtet, eine solche Regelung könne zu dem Missverständnis verleiten, dass der Werkunternehmer seine Leistungspflicht schon dann erfüllt habe, sobald nur diese Regeln eingehalten seien, auch wenn das Werk dadurch nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit erlangt habe (BTDrucksache 14/6040, S. 261). Diese Begründung nimmt erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, die vor allem dann Bedeutung erlangt, wenn die anerkannten Regeln der Technik die vereinbarte Beschaffenheit deshalb nicht erfüllen, weil sie die vereinbarte Funktion nicht gewährleisten.
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b) Danach ist die von der Klägerin errichtete Heizungsanlage mangelhaft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Errichtung der Heizungsanlage und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk in Auftrag gegeben, um das Forsthaus D. ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck kann die Anlage nicht erfüllen. Die Heizkörper werden nicht durchgehend ausreichend erwärmt. Ohne Bedeutung ist, dass die von der Klägerin einzubauenden Teile der Heizungsanlage, abgesehen von der noch fehlenden Wärmedämmung, für sich gesehen ordnungsgemäß errichtet sind. Denn das führt nicht dazu, dass die vereinbarte Funktion erfüllt ist. Ohne Bedeutung ist auch, dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungsund Hinweispflicht entgehen (vgl. unten 2.). Liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er für den Mangel der Funktionstauglichkeit verantwortlich. Er muss deshalb seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht ist. Sind dazu Leistungen notwendig, die von der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht erfasst sind, ist zu prüfen, ob der Besteller deren Kosten im Rahmen der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten zu übernehmen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 211; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 m.w.N.). Allerdings kann der Unternehmer seine Vertragspflicht regelmäßig nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt. Der Besteller muss deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung dafür sorgen, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise verändert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen.
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2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt habe, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04, BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667). In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt (MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdn. 79; Bamberger/Roth-Voit, BGB, § 633 Rdn. 19; Staudinger/Peters (2003) § 631 Rdn. 76). Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebote- nen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.
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Entgegen bisweilen missverständlicher Formulierungen in der Literatur und einigen Gerichtsentscheidungen ist die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit. Das ist deutlich in der Regelung des § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist und stellt zunächst klar, dass der Unternehmer, dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann haftet, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Sodann wird als Ausnahme von diesem Grundsatz der Befreiungstatbestand formuliert (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 34/95, BGHZ 132, 189, 192; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04, BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667; Kapellmann /Messerschmidt-Weyer, VOB, § 13 Rdn. 59). Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Der Auftragnehmer haftet demnach trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitge- teilt hat. Diese Regelungen in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Bauvertrag gelten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Juni 1960 - VII ZR 71/59, NJW 1960, 1813; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 267/85, BauR 1987, 86, 87 = ZfBR 1987, 34; Hdb. Priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 116; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 57; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1519; Ingenstau/ Korbion-Wirth, VOB, 16. Aufl., § 13 Nr. 3 Rdn. 2; § 4 Nr. 3 Rdn. 2).
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Dies gilt auch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind und auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist. Soweit Vorwerk (BauR 2003, 1, 6 f.) die Auffassung vertritt, nach der Schuldrechtsmodernisierung erscheine es konsequent und richtig, die Folgen der Verletzung der Hinweispflicht bei fehlerhafter Leistungsbeschreibung nicht mehr als Mangel zu begreifen, sondern als Folgen der Verletzung der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, geht er von dem fehlerhaften Ansatz aus, wonach die Verletzung der Hinweispflicht die Sach- oder Rechtsmängelhaftung begründet. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Aus allem folgt, dass die Beurteilung, ob ein Besteller zu Recht vom Vertrag zurückgetreten ist, weil ein Werk mangelhaft errichtet worden ist, auch dann nach § 323 BGB zu erfolgen hat, wenn der Mangel auf unzureichende verbindliche Vorgaben des Bestellers oder unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. Denn es stellt sich lediglich die Frage, ob die Leistung des Unternehmers vertragsgemäß ist. Insoweit ist für die vom Landgericht befürwortete Anwendung des § 324 BGB kein Raum.
24
b) Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonde- ren Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946). Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32). Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, BauR 2000, 262, 264 = NZBau 2000, 196 = ZfBR 2000, 42). Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen.
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c) Danach war die Klägerin verpflichtet, auf für sie als Fachunternehmen des Sanitär- und Heizungsbaus erkennbare, die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigende Mängel des Blockheizkraftwerkes hinzuweisen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Blockheizkraftwerk bereits fertiggestellt war, als die Klägerin mit ihrer Leistung begann und sie dessen Eigenschaften deshalb möglicherweise besser beurteilen konnte. Auch wenn das Blockheizkraftwerk nahezu gleichzeitig mit der Heizungsanlage er- richtet wurde, war die Klägerin verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob es in der Lage war, den notwendigen, von ihr mit 25 kW errechneten Wärmebedarf zu befriedigen. Sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass das Blockheizkraftwerk in der Weise gebaut wurde, wie es anfangs der Verhandlungen von der G. GmbH angeboten worden war. Vielmehr musste sie sich vergewissern, welche abschließende Planung der Installation des Blockheizkraftwerkes zugrunde lag. Denn nur dann konnte sie gewährleisten, dass auch ihre Leistung funktionstauglich war. Bedenken, die ihr aufgrund der entweder von der G. GmbH oder dem Beklagten erteilten Informationen oder auch aufgrund der eigenen getroffenen oder zumutbaren Feststellungen hätten kommen müssen, hatte sie dem Beklagten mitzuteilen. Die Parteien streiten insoweit im wesentlichen darum, ob die Klägerin hätte feststellen können, dass das Blockheizkraftwerk konzeptionell schon deshalb für die Wärmeversorgung ungeeignet war, weil der Beklagte nicht ausreichend Strom abnahm und deshalb nicht genügend Abwärme produziert wurde. Weiter streiten sie darum, ob die Klägerin frühzeitig hätte erkennen können, dass jedenfalls die Auslegung des Blockheizkraftwerkes mit 12 kW zu gering war, den Wärmebedarf von 25 kW zu befriedigen.
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d) Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat gemeint, nach der Beweisaufnahme sei offen geblieben, ob die Klägerin sich auf die Tauglichkeit des Konzepts habe verlassen dürfen. Der Beklagte habe den Beweis einer Hinweispflichtverletzung deshalb nicht geführt. Diese Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Beweislast. Es ist Sache des Unternehmers , die Voraussetzungen für den Tatbestand darzulegen und zu beweisen , der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit. Der Bundesgerichtshof hat deshalb dem Unternehmer die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BauR 1973, 313, 315; Urteil vom 29. November 1973 - VII ZR 179/71, BauR 1974, 128). Diese Darlegungs- und Beweislast ist zu Recht in § 13 Nr. 3 VOB/B 2002 klargestellt worden.
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3. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befasst, ob die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis erbracht hat. Der Senat ist nicht in der Lage, dies selbst zu entscheiden. In der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Hinweispflicht verletzt hat, so dass ein Rücktrittsrecht bestehen kann. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist.
III. Die Anschlussrevision der Klägerin
28
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch nicht stand, soweit die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
29
1. Die Werklohnforderung wird fällig, wenn der Beklagte die Abnahme der Werkleistung erklärt hat, § 641 Abs. 1 BGB. Sie wird aber auch dann fällig, wenn der Beklagte die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, BauR 1996, 390, 391 = ZfBR 1996, 156). Das gilt ungeachtet der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer dem Besteller keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so ist die Fristsetzung entbehrlich.
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2. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Beklagte die Abnahme nicht zu Unrecht verweigert hat, weil die Klägerin noch den Anschluss an eine geeignete Wärmequelle herstellen müsse. Zutreffend rügt die An- schlussrevision, dass sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch zu seiner Begründung setzt, mit der es den wirksamen Rücktritt des Beklagten verneint hat.
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a) Der Besteller verweigert die Abnahme zu Unrecht, wenn der Unternehmer die Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Davon hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Auffassung ausgehen müssen. Denn das Berufungsgericht hat eine mangelfreie Leistung der Klägerin angenommen. Dann hat der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Anschluss der Heizungsanlage an eine andere Wärmequelle.
32
b) Das Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten bleiben. Zwar erfüllt die Heizungsanlage die vereinbarte Funktion nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall ist ihre Leistung ebenfalls als vertragsgemäß zu behandeln, so dass der Beklagte zu deren Abnahme verpflichtet wäre und er diese zu Unrecht endgültig verweigert.

IV.

33
Das Berufungsurteil ist deshalb insgesamt aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
35
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. Dazu wird zunächst zu klären sein, inwieweit die Klägerin ihre Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Nach dem Gutachten der Sachverständigen liegt nahe, dass die Klägerin die konzeptionelle Ungeeignet- heit des Blockheizkraftwerks infolge unzureichender Stromabnahme nicht erkennen musste. Soweit eine Pflichtverletzung daraus hergeleitet werden kann, dass die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass die thermische Leistung des eingebauten Blockheizkraftwerks nicht ausreichend war, den Wärmebedarf von 25 kW zu decken, wird zu beurteilen sein, ob eine solche Pflichtverletzung kausal für die Entscheidung des Beklagten war, die Heizungsanlage gleichwohl errichten zu lassen. War das nicht der Fall, so kann eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für diesen Mangel ebenso wenig angenommen werden, wie in dem Fall, dass die Bedenken erteilt und der Besteller sich gleichwohl für die Errichtung des funktionsuntauglichen Werks entschieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 419, 420; Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75, BauR 1978, 139, 142).
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Sollte eine nicht vertragsgemäße Leistung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB angenommen werden müssen, so hätte das Berufungsgericht zu prüfen, ob der Beklagte die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts dargelegt hat. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Denn eine solche Aufforderung ist wirkungslos, wenn der Beklagte diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die einen funktionierenden Anschluss ermöglichen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - X ZR 105/93, NJW 1996, 1745). Nach der Behauptung der Klägerin ist die Heizungsanlage für den Anschluss an andere Quellen funktionstauglich. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet selbst davon aus, dass der Beklagte eine andere Energiequelle installieren muss, um der Klägerin eine mangelfreie Leistung zu ermöglichen. Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, nach dem Vertrag schulde die Klägerin allein den Anschluss an ein Blockheizkraftwerk. Denn so wie der Besteller nach dem rechtzeitig erfolgten Hinweis des Unternehmers auf ungeeignete Vor- leistungen anderer Unternehmer in der Weise durch Änderung der Vorleistung reagieren muss, dass dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages möglich wird, so muss er dem Unternehmer auch die Nacherfüllung durch Änderung der Vorleistung ermöglichen.
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Sollte der Beklagte sich, worauf seine Stellungnahmen in der Berufung hindeuten, nunmehr endgültig entschlossen haben, keine für die Heizungsanlage geeignete Wärmequelle installieren zu lassen, so wäre durch diese Entscheidung die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Macht der Besteller die Erfüllung unmöglich, weil er die geeigneten Vorleistungen endgültig nicht erbringen lässt, so wird der Unternehmer von seiner Leistungspflicht frei. In diesem Fall ist zu prüfen, ob er den Anspruch auf die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB behält. Mit einem Anspruch auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB würde der Unternehmer im Übrigen so gestellt, als hätte der Besteller bei einem rechtzeitigen Hinweis von der Durchführung des Vertrages wegen der Ungeeignetheit der Vorleistung Abstand genommen, dem Unternehmer also nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt. In diesem Fall hätte der Unternehmer einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB gehabt.
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Dem Unternehmer die Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB oder § 649 Satz 2 BGB zuzubilligen, ist interessengerecht, wenn die Vertragserfüllung allein daran scheitert, dass die Vorleistung nicht brauchbar zur Verfügung gestellt wird. Der Besteller muss diejenigen Nachteile hinnehmen, die dadurch entstehen, dass er den Unternehmer zu einem Zeitpunkt beauftragt hat, in dem er noch nicht sicher sein kann, dass er die Vorleistung in geeigneter Weise zur Verfügung stellen kann. Dieses Risiko trägt der Unternehmer grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss die Ungeeignetheit der Vorleistung hätte erkennen können. In diesen Fällen kann die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor- liegen. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch kann dazu führen, dass der Besteller so gestellt wird, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Kuffer Kniffka Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.08.2004 - 3 O 4414/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.06.2005 - 28 U 4500/04 -

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.