Landgericht Schweinfurt Endurteil, 11. März 2016 - 21 O 72/12
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 50.671,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 28.02.2012.
2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 118.234,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 85.736,77 seit 28.02.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 32.497,64 seit 04.03.2015.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung 30% der auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen, und der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, weitere 70% der nach Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.
4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 778,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2012 zu zahlen.
5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.816,43 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 28.02.2012.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30% sämtlicher weiterer Schäden einschließlich des Betriebsausfallsschadens zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Vermuldungen (Austausch der gesamten Konstruktion) des Fußbodens der Patientenzimmer, des zu den Operationssälen gehörigen Vorbereitungsraums „Prämed" und des Vorraums vor den Räumen EDV und IT-Net im EG und im 1-OG des Anbaus der Kreisklinik Bad Neustadt entstehen und dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, 70% sämtlicher weiterer diesbezüglicher Schäden als alleiniger Schuldner zu ersetzen.
7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen L.ehnert, die die Klägerin allein trägt - tragen die Klägerin 20%. 24% der Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die restlichen 56% trägt der Beklagte zu 1) alleine.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 253.658,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Bereits unmittelbar nach der Inbetriebnahme seien Eindrückungen im Gussasphalt im Bereich der Räder der Betten und OP-Tische zunächst im Operationssaal im Erdgeschoss aufgetreten. Auch die Operationssäle und der dazugehörige Vorbereitungsraum „Prämed“ und der Bereich vor den Nebenräumen „EDV“ und „IT-NET“ im Erdgeschoss wiesen mittlerweile starke Vermuldungen auf.
Alle diese Vermuldungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Anbaus seien einerseits auf Planungs- und Ausschreibungsfehler des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre Pflicht zur Prüfung und Bedenkenanmeldung aus § 4 Abs. 3 VOB/B nicht erfüllt. Der Beklagten zu 2) seien darüberhinaus Ausführungsfehler anzulasten. Der Beklagte zu 1) habe diese Ausführungsfehler im Rahmen der Bauaufsicht nicht erkannt.
Bei der Planung und Ausschreibung habe der Beklagte zu 1) die relativ hohen Punktlasten nicht hinreichend bedacht, die auf den Gussasphalt wirkten. Der ausgeschriebene und ausgeführte Unterbau sei ungeeignet und ausschlaggebende Ursache für die aufgetretenen Vermuldungen. Denn die bei üblichen, regelmäßig verwendeten rollbaren Krankenhausbetten bei einer Radlast von 75 kg und einer Aufstandsfläche von ca. 280 mm2 entstehende Punktbelastung von 2,679 N/mm2 sei für einen normalen, schwimmend verlegten Gussasphaltestrich zu hoch und führe zu Vermuldungen unter den Krankenhausbetten.
Bei schwimmenden Estrichen richte sich die zulässige Flächenpressung nach der Belastbarkeit der Dämmschicht. Sobald ein Gussasphaltestrich als IC 10 - selbst bei einer Dicke von 35 mm -auf weichen Wärmedämm- oder Trittschallmatten verlegt werde, seien Vermuldungen zwischen 10 mm und 30 mm durch den Lastabtrag der Patienten betten sicher. Auch die übliche Verlegung auf Perlite-Ausgleichsschichten mit zusätzlichen Lagen von Druckverteilplatten führe in der Regel zu Verformungen. Perliteschüttung im normalen Einbauverfahren - nämlich Verdichtung durch Druckverteilplatten und Belastung beim weiteren Einbau - sei zur Aufnahme von höheren Punktlasten ungeeignet.
Die verwendete Perlite als Schüttung im nicht (zementös) gebundenen Zustand habe wesentlich zur Vermuldung des Estrichaufbaus beigetragen.
Die Beklagte zu 2) habe als Fachunternehmen über hinreichende Kenntnis verfügt, um zu beurteilen, dass die geplante und ausgeschriebene Ausführung des Unterbaus nicht geeignet gewesen sei, die Punktlasten von Krankenhausbetten aufzunehmen. Im Hinblick auf den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Zweck des Gebäudes als Krankenhaus hätte für die Beklagte zu 2) als sachkundigen Auftragnehmer Anlass zu der Vermutung bestanden, dass der ausgeschriebene Fußbodenaufbau für eine Venwendung in einem Krankenhaus nicht geeignet gewesen sei, auch wenn in den Ausschreibungsunterlagen die Punktlasten nicht angegeben worden seien.
Die Beklagte zu 2) habe die ausgeschriebene Estrichsollstärke von 35 mm erheblich unterschritten und nur 28 mm Estrich eingebaut. Diese Gussasphaltminderstärke sei schadensursächlich, jedoch nur in untergeordnetem Umfang.
Die Vermuldungen seien jedoch wesentlich - neben dem Planungsfehler - auch darauf zurück zu führen, dass die Beklagte zu 2) die Perliteschicht nicht verdichtet habe und im übrigen von der Ausschreibung abgewichen sei. Die Ausgleichslage (Druckverteilerplatte) sei nur in einer Stärke von 8 mm eingebaut worden, während eine Stärke von 15 mm ausgeschrieben gewesen sei. Es sei eine gegenüber der Ausschreibung minderwertige Ausgleichslage verwendet worden und außerdem eine Wärmedämmplatte 20 mm Holzweichfasermaterial eingebaut worden, die nach der Planung des Beklagten zu 1) nicht vorgesehen gewesen sei.
Dem Beklagte zu 1) hätte im Rahmen der Bauaufsicht die Verwendung minderwertiger Druckverteilplatten mit Minderstärke auffallen müssen, da die Ausführung der Arbeiten sich länger hingezogen habe und große Flächen betroffen habe.
Aufgrund der Vermuldungen stünden die Betten uneben, sie rollten in die Vermuldungen zurück, um sie aus den Vermuldungen zu bewegen sei ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich. Dies stelle eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Bodens für den Krankenhausbetrieb dar. Darüber hinaus bildeten sich in den Vermuldungen Schmutz- und Putzrückstände, die zu einem erhöhten Reinigungsaufwand führen würden.
Als einem im Krankenhauswesen erfahrenen Architekten habe dem Beklagten zu 1) bekannt sein müssen, dass hohe Punktlasten auftreten würden, und dass deshalb der Unterbau unter dem Gussasphaltestrich besonders sorgfältig zu planen gewesen sei. Nachdem die Klägerin auf der Grundlage ihres vorgerichtlich erholten Gutachtens von einem Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 1) aus technischer Sicht von 60% ausgegangen war, weil er die eigentliche Schadensursache gesetzt habe, nimmt sie auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einen Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 1) von 70% an.
Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen (Anlage B 6) werde offenbar, dass es sich bei der Problematik der Bettenrollen auf Gussasphaltestrich nicht um ein völlig überraschendes Phänomen handele, sondern um einen „Mängel-Klassiker“ des Fußbodenbaus in Krankenhäusern.
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1.Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 56.783,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 56.783,43 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 132.494,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 85.736,77 seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 46.757,91 seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 24.02.2015 zuzahlen.
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3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung 30% der auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen und er Beklagte zu 1) verpflichtet ist, weitere 70% der nach Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.
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4.Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.459,90 nebst € 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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5.Der Beklagte zu 1) wurd verurteilt, an die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.660,10 nebst € 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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6.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30% sämtlicher weiterer Schäden einschließlich des Betriebsausfallsschadens zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Vermuldungen (Austausch der gesamten Konstruktion) des Fußbodens der Patientenzimmer, des zu den Operationssälen gehörigen Vorbereitungsraums „Prämed“ und des Vorraums vor den Räumen EDV und IT-Net im EG und im 1- OG des Anbaus der Kreisklinik Bad Neustadt entstehen, und dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, 70% sämtlicher weiterer diesbezüglicher Schäden als alleiniger Schuldner zu ersetzen.
Die von ihm geplante schwimmende Gussasphaltestrichkonstruktion habe den seinerzeitigen Norm- und Regelwerken - ist Stand der Technik gemäß DIN 18560 Teil II - schwimmende Estriche - entsprochen und könne per se nicht zu den Vermuldungen führen, die die Klägerin rüge. Er habe die festgestellten Vermuldungen nicht zu vertreten.
Die von der Klägerin verwendeten Krankenhausbetten mit kleinen Rollen entsprächen üblicher Art und Güte.
Die Vermuldungen beruhten ausschließlich auf Ausführungsfehlem der Beklagten zu 2). Diese habe den Estrich entgegen seiner Planung und dem Leistungsverzeichnis in verschiedener Hinsicht fehlerhaft eingebracht. So sei der Estrich nicht in der geforderten Stärke von 35 mm eingebracht worden. Die Perliteschüttung sei nicht verdichtet worden. Die Ausgleichslage sei nur in einer Stärke von 8mm eingebaut worden, zudem sei eine minderwertige Ausgleichslage verwendet worden. Das ausgeschriebene Ölpapier sei nicht eingebracht worden. Schließlich sei eine Wärmedämmplatte 20 mm Holzweichfasermaterial eingbaut worden, die nach seiner Planung überhaupt nicht vorgesehen gewesen sei. Diese vorsätzlichen Abweichungen von seiner Leistungsbeschreibung führten zu den von der Klägerin beschriebenen Vermuldungen.
Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch die Beklagte zu 2) stelle eine derart gewichtige Ursache für die eingetretenen Vermuldungen dar, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm einen Mitverursachungsanteil von 60% aufzubürden. Der überwiegende Verursachungsanteil am Entstehen der streitgegenständlichen Vermuldungen liege bei der Beklagten zu 2). Unterstellt, er habe seine Bauaufsicht fehlerhaft ausgeübt, könne die Beklagte zu 2) daraus kein zu Lasten der Klägerin ergehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Die Beklagte zu 2) sei im selben Umfang fachkundig gewesen wie er selbst. Dies allein rechtfertige es, ihm einen Verschuldensanteil von 50% zuzuschreiben.
Die von der Klägerin behaupteten Nachbesserungskosten seien maßlos überhöht.
Es sei nämlich nicht erforderlich, in den betroffenen Räumen insgesamt einen neuen Bodenbelag zu verlegen. Vielmehr sei es ausreichend in den betroffenen Bereichen Bodenbelagsstreifen in den vorhandenen Belag einzupassen. Der ursprüngliche Belag sei auch noch lieferbar.
Im übrigen sei ein Abzug alt für neu gerechtfertigt. Die Lebensdauer des stark beanspruchten PVC-Belags betrage allenfalls 12 Jahre. Im Jahr 2012 sei daher ein Abzug von ca. 42% gerechtfertigt gewesen. Ohne Berücksichtigung diese Abzugs ergäben sich allenfalls Kosten in Höhe von 31.158 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.03.2012, S. 6 - 9 = Bl. 40 bis 43 d. Akte.
Die vom Sachverständigen Hub in Rechnung gestellten Kosten seien unangemessen hoch und zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen.
Das Einlegen von Edelstahlplatten in den von den Vermuldungen betroffenen Bereichen stelle keine „Billiglösung“ dar. Es handele sich dabei vielmehr um einen Sanierungsvorschlag, der den werkvertraglich geschuldeten Erfolg auf Dauer sichere und der vertraglich geschuldeten Leistung gleichwertig sei.
Bei den Vermuldungen handele es sich nicht um Mängel gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B.
Wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass doch ein Mangel vorliege, handele es sich jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtige. Es liege gerade keine Aufhebung der Verwendungseignung des Gussasphaltbelages vor. Es könne auch nicht von einer Verminderung der Verwendungseignung gesprochen werden, da die Patienten- und Operationszimmer offensichtlich nach wie vor genutzt würden.
Jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Denn der Beklagte zu 1) habe ausdrücklich als Unterbau der Gussasphaltschicht eine Perliteschüttung ausgeschrieben. Aus dem vom Beklagten zu 1) erstellten Leistungsverzeichnis habe sich an keiner Stelle ergeben, in welchen Räumen sie den ausgeschriebenen Gussasphaltestrich auszuführen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob der Gussasphaltestrich in Operationssälen oder Patientenzimmern ausgeführt habe werden sollen.
Es sei nach DIN 18560-2 und auch nach VOB/V DIN 18354 Aufgabe des Beklagten zu 1) gewesen, die Art und Größe von mechanischen Beanspruchungen zu ermitteln und in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Das sei jedoch nicht geschehen.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Bedenken anzumelden, weil sie keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass diejenigen Flächen, auf denen sie Gussasphaltestrich aufgebracht habe, erhöhten Punktlasten von rollbaren Krankenhausbetten ausgesetzt sein würden. Sie habe nicht gewüßt, welche Krankenhausbetten die Klägerin in der Folge in den Räumen nutzen würde. Die Klägerin habe ihr nicht die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen übergeben. Aus den ihr übergebenen Grundrißplänen im Maßstab < 1:250 (Anlage B 5) habe man nicht erkennen können, wo welche Betten aufgestellt würden. Bei den von der Klägerin verwendeten Krankenhausbetten mit kleinen Rollen handele es sich nicht „um den Regelfall“. In den 29 Krankenhäusern, in denen sie Gußasphalt als schwimmenden Estrich eingebracht habe, seien keine Vermuldungen aufgetreten. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Einbaus des Gussasphaltestrichs im Erweiterungsbau der Klägerin sei die Problematik mit den Bettenrollen nicht bekannt gewesen.
Sie gehe davon aus, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fußbodenkonstruktion für die Art der Nutzung nicht ausreichend bemessen gewesen sei. Weil der Beklagte zu 1) keine Angaben zur Unterkonstruktion gemacht habe, habe sie nicht erkannt und auch nicht erkennen können, dass der ausgeschriebene Gussasphaltestrich für den vorgesehenen Zweck des Krankenhauses nicht geeignet gewesen sei.
Sie habe den Gussasphaltestrich nicht in Minderstärken ausgeführt.
Die Voraussetzungen eines über die Schadensbeseitigung hinausgehenden Schadensersatzanspruchs aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B lägen nicht vor. Die Ausführung des Gussasphaltestrichs entspreche den anerkannten Regeln der Technik. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die geltend gemachten Mängel unterfielen auch nicht ihrer Haftpflichtversicherung.
Die von der Klägerin angenommene Haftungsquote von 40% zu ihren Lasten sei unzutreffend. Eine geringfügige Mitverantwortung des Unternehmers wegen nicht erfüllter Prüfungs- und Anzeigepflichten im Planungsbereich trete gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Bauherrn im Hinblick auf die mangelhafte Planung zurück. Ihr Mithaftungsanteil liege daher weit unter 40%.
Der ursprüngliche Sanierungsvorschlag der Klägerin, nämlich dass in den Gussasphaltboden Stahlplatten eingeschliffen würden, die die Lastverteilung vornehmen könnten, sei geeignet, einen der geschuldeten Leistung gleichwertigen Erfolg herbeizuführen. In anderen Krankenhäusern sei der ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagene S.anierungweg, nämlich das Einlegen von Stahlplatten, erfolgreich angewandt worden. Der Geschäftsführer der Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung habe der Beklagten mitgeteilt, dass die von den Privatsachverständigen der Klägerin vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme in Krankenhäusern bei derartigen Schäden regelmäßig erfolgreich zur Anwendung gelange. In der K| |klinik H| | sei bei einer Umbaumaßnahme Gussasphaltestrich eingebaut worden. An diesem Gussasphaltestrich seien unter den Rädern der Klinikbetten Verformungen aufgetreten. Sie wisse von 3 weiteren Fällen, in denen diese Sanierungsvariante ebenfalls eingesetzt worden sei.
Es sei schließlich nicht erforderlich, in den betroffenen Räumen den Bodenbelag insgesamt zu erneuern. Der verlegte Bodenbelag sei auch noch lieferbar. Der Klägerin sei es auch zumutbar, größere Farbabweichungen hinzunehmen. Das Einschweißen von Bodenbelagsstreifen führe auch nicht wegen der deshalb auftretenden zusätzlichen Fugen zu Hygieneproblemen, die im Krankenhausbereich nicht hinzunehmen seien.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Schweinfurt Endurteil, 11. März 2016 - 21 O 72/12
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten , die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat. Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ablehnt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußertworden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus § 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche nicht. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt habe. Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vomBerufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen. 3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird, der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht, den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen. Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume, - 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, - 8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume, - 7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, - 8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume, - 9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.