Landgericht Schweinfurt Endurteil, 11. März 2016 - 21 O 72/12

published on 11/03/2016 00:00
Landgericht Schweinfurt Endurteil, 11. März 2016 - 21 O 72/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 50.671,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 28.02.2012.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 118.234,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 85.736,77 seit 28.02.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 32.497,64 seit 04.03.2015.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung 30% der auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen, und der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, weitere 70% der nach Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 778,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2012 zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.816,43 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 28.02.2012.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30% sämtlicher weiterer Schäden einschließlich des Betriebsausfallsschadens zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Vermuldungen (Austausch der gesamten Konstruktion) des Fußbodens der Patientenzimmer, des zu den Operationssälen gehörigen Vorbereitungsraums „Prämed" und des Vorraums vor den Räumen EDV und IT-Net im EG und im 1-OG des Anbaus der Kreisklinik Bad Neustadt entstehen und dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, 70% sämtlicher weiterer diesbezüglicher Schäden als alleiniger Schuldner zu ersetzen.

7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen L.ehnert, die die Klägerin allein trägt - tragen die Klägerin 20%. 24% der Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die restlichen 56% trägt der Beklagte zu 1) alleine.

9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 253.658,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, dem Architekten, der einen Erweiterungsbau für ihre Klinik geplant und den Bau überwacht hat, und dem Fußbodenbauer, der dort den Estrich verlegt hat, Schadensersatz.

Der Landkreis R| | beauftragte den Beklagten zu 1) mit Architektenvertrag vom 05./16.12.2005 mit mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis einschließlich 9 des Leistungsbildes Gebäudeplanung gem. § 15 HOAI 1996. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) ist ein im Krankenhausbau erfahrener Architekt. Nach eigenen Angaben ist er deutschlandweit engangiert im Krankenhausbau. Auch die Beklagte zu 2) verfügt über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich. Sie hat in den Jahren 1997 bis 2006 in 26 Krankenhäusern Gussasphalt als schwimmenden Estrich eingebracht. Die Parteien streiten darüber, ob an den Objekten in der Folge Schäden in Form von Vermuldungen auftraten.

Der Beklagte zu 1) erstellte u.a. die Ausführungspläne und sämtliche Leistungsverzeichnisse für den Erweiterungsbau. Er hatte die Bauaufsicht und die Objektbetreuung übernommen.

Als Estrich plante er in der Intensivstation im 1. Untergeschoss, in den Räumen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss einen Gussasphaltestrich auf Perliteschüttung. In der Ausschreibung führte er dazu in den Vorbemerkungen (Anlage K 4, S. 5) aus: „Bei Ausführung als Asphaltestrich (ist) die DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten“" maßgebend. Weiter heißt es dort (S. 6): „Es ist darauf zu achten, dass die Konstruktion entsprechend DIN 4108 und 4109 ausgeführt wird. Entsprechend DIN müssen die Estriche ausreichend biegezugfest und sicher gegen Stempeldruck und Muldenbildung, gleichmäßig dicht und dick sein und eine waagerechte Oberfläche haben.“ Der Fußbodenaufbau ist in Ziffern 1.1.5 bis 1.1.13 beschrieben. Danach sollte unter dem Gusasphaltestrich eine Perlite-Schüttung 10 bis 15 mm als Schüttung flächig auf den Rohboden aufgebracht werden. Anschließend sollte eine Abdeckung auf Ölpapier aufgebracht werden. Unter Ziffern 1.1.8 und 1.1.9 sind Ausgleichslagen aus Holzfaserplatten von 8 mm (120m2) und 15 mm (830 m2) des Fabrikats „GUTEX Standard oder gleichwertiges“ ausgeschrieben, die als Ausgleichsschicht „auf Schüttung dicht gestoßen“ ausgelegt werden sollten. Unter 1.1.10 bis 1.1.12 sind - teilweise als Wahlposition - Wärmedämm-Perlite und Wärmedämm-Hartschaumplatten ausgeschrieben. Nach einer unter Pos. 1.1.13 aufgeführten Trennschicht aus Rippenpappe sollte Gussasphaltestrich nach DIN 18560, Härteklasse GE 10 mit einer Estrichstärke von 30 mm (120 m2) und 35 mm (1.430 m2) aufgebracht werden. Den Ausschreibungsunterlagen waren Grundrißpläne im Maßstab 1:250 beigegeben (Anlage B 5).

Mit Zuschlagsschreiben vom 08.08.2006 wurde die Beklagte zu 2) mit den Estricharbeiten beauftragt (Anlage K 5). Die Einbeziehung der VOB/B wurde vereinbart.

Die Beklagte zu 2) führte die Gussasphaltarbeiten und die Erstellung des dazugehörige Fußbodenaufbaus in der Zeit vom 09.01.2007 bis zum 14.02.2007 aus. Zwischen den Parteien sind die Einzelheiten des dabei zur Ausführung gekommenen Fußbodenaufbaus streitig. Am 23.02.2007 wurden die Arbeiten abgenommen. Weder vor noch während der Ausführung der Arbeiten meldete die Beklagte zu 2) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an. Die Klägerin wurde auch nicht über eine von der Planung und Ausschreibung abweichende Ausführung informiert.

Die Klägerin übernahm im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 15.06.2007 das Vermögen des Regiebetriebes Kreiskrankenhäuser des Landkreises R|I mit Sitz in II (Anlage K 35 - S. 101 und Bl. 719 bis 724 d. Akte). Die Parteien streiten über die Einzelheiten und darüber, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist.

Mit Schreiben vom 20.09.2007 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) schriftlich, dass im Bereich der Räder der Betten und OP-Tische im Operationssaal im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus Eindrückungen entstanden seien. Der Beklagte zu 1) teilte der Klägerin daraufhin mit Email vom 21.09.2007 (Anlage K 12) mit, dass aus technischer und fachlicher Sicht kein Mangel vorliege. Weiter wird dort ausgeführt: „Beim Gussasphaltestrich wird bei sehr hoher Punktbelastung die auf Dauer immer an der gleichen Stelle, ist eine Druckstelle kaum zu verhindern sein.“

Mit Schreiben vom 16.12.2009 (Anlage K 13) rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) Eindrückungen in beinahe allen Patientenzimmern, die eine Behinderung des Krankenhausbetriebes darstellten. In der Folge konnte kein Einvernehmen über die Mängelursache und die Mangelbeseitigungsmaßnahmen erzielt werden. Die Klägerin beauftragte daher den für Schäden an Gebäuden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. I_| | H| mit der Feststellung der Mängel und der Mängelursachen. Dieser zog den Sachverständigen für Gussasphalt im Hochbau Dipl.-Ing. G| | S| | zu. Sie stellten in den Patientenzimmern im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss im Bereich der Bettenaufstandsflächen unterhalb der Räder der Bettfüße Vermuldungen des Gussasphaltes im Umfang zwischen 12 und 15 mm fest. Unter dem 06./27.01.2011 erstellten sie ein Gutachten (Anlage K 14).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob vergleichbare Vermuldungen zwischenzeitlich auch in den Operationssälen und den dazugehörigen Vorbereitungsräumen und im Bereich vor den Räumen EDV und IT-Net auftreten.

Für die vorgerichtliche Begutachtung fielen Kosten in Höhe von insgesamt 11.763,36 € an (Anlagen K 26 bis K 30).

Demgegenüber zeigten sich im Untergeschoss keine Eindrückungen.

Die Klägerin verwendet Betten, die sämtlich mit Rollen ausgestattet sind. Sie hat seit Errichtung des Anbaus einen Teil ihrer Betten ausgetauscht. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den Betten der Klägerin um solche handelt, die im Krankenhauswesen üblich sind und welches Gewicht die Betten haben.

Auf Veranlassung des Beklagten zu 1) gab die Fa. D| | unter dem 04.08.2010 ein Angebot über Mangelbeseitigungsmaßnahmen ab, das mit Kosten in Höhe von netto 11.058,95 € endete. Es sollten in den betroffenen Vermuldungsbereichen Stahlplatten eingebaut und die Bodenbeläge teilweise ersetzt werden. Die Klägerin betrachtete diese Maßnahmen als völlig unzureichend.

Mit Schreiben vom 04.03.2011 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass ihr keine Belastungsannahmen für einzelne Räume mitgeteilt worden seien und sie daher keine Veranlassung gehabt habe, Bedenken anzumelden. Mit einer Haftungsquote von 40% zu ihren Lasten sei sie daher nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 16.05.2011 forderte die Klägerin die Beklagten auf, ihr bis zum 01.06.2011 nach interner Abstimmung konkrete Vorschläge zur Mängelbeseitigung vorzulegen (Anlage K 18).

Die Haftpflichversicherung des Beklagten zu 1) teilte daraufhin mit, dass sie bereit sei, 60% der im Angebot der Fa. D| | ausgewiesenen Kosten zu übernehmen.

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 17.11.2011 forderte die Klägerin die Beklagten erneut unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigun oder Abgabe einer Erklärung nach § 9 Punkt 3 AVB-Arch/Ing auf. Die Frist verstrich ergebnislos.

Mit Wirkung vom 01.01.2016 hat die Klägerin ihren Betrieb an eine Drittfirma der R. Klinikum AG verkauft.

Die Klägerin behauptet:

Bereits unmittelbar nach der Inbetriebnahme seien Eindrückungen im Gussasphalt im Bereich der Räder der Betten und OP-Tische zunächst im Operationssaal im Erdgeschoss aufgetreten. Auch die Operationssäle und der dazugehörige Vorbereitungsraum „Prämed“ und der Bereich vor den Nebenräumen „EDV“ und „IT-NET“ im Erdgeschoss wiesen mittlerweile starke Vermuldungen auf.

Alle diese Vermuldungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Anbaus seien einerseits auf Planungs- und Ausschreibungsfehler des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre Pflicht zur Prüfung und Bedenkenanmeldung aus § 4 Abs. 3 VOB/B nicht erfüllt. Der Beklagten zu 2) seien darüberhinaus Ausführungsfehler anzulasten. Der Beklagte zu 1) habe diese Ausführungsfehler im Rahmen der Bauaufsicht nicht erkannt.

Im einzelnen handele es sich um folgende Fehler:

Bei der Planung und Ausschreibung habe der Beklagte zu 1) die relativ hohen Punktlasten nicht hinreichend bedacht, die auf den Gussasphalt wirkten. Der ausgeschriebene und ausgeführte Unterbau sei ungeeignet und ausschlaggebende Ursache für die aufgetretenen Vermuldungen. Denn die bei üblichen, regelmäßig verwendeten rollbaren Krankenhausbetten bei einer Radlast von 75 kg und einer Aufstandsfläche von ca. 280 mm2 entstehende Punktbelastung von 2,679 N/mm2 sei für einen normalen, schwimmend verlegten Gussasphaltestrich zu hoch und führe zu Vermuldungen unter den Krankenhausbetten.

Bei schwimmenden Estrichen richte sich die zulässige Flächenpressung nach der Belastbarkeit der Dämmschicht. Sobald ein Gussasphaltestrich als IC 10 - selbst bei einer Dicke von 35 mm -auf weichen Wärmedämm- oder Trittschallmatten verlegt werde, seien Vermuldungen zwischen 10 mm und 30 mm durch den Lastabtrag der Patienten betten sicher. Auch die übliche Verlegung auf Perlite-Ausgleichsschichten mit zusätzlichen Lagen von Druckverteilplatten führe in der Regel zu Verformungen. Perliteschüttung im normalen Einbauverfahren - nämlich Verdichtung durch Druckverteilplatten und Belastung beim weiteren Einbau - sei zur Aufnahme von höheren Punktlasten ungeeignet.

Die verwendete Perlite als Schüttung im nicht (zementös) gebundenen Zustand habe wesentlich zur Vermuldung des Estrichaufbaus beigetragen.

Die Beklagte zu 2) habe als Fachunternehmen über hinreichende Kenntnis verfügt, um zu beurteilen, dass die geplante und ausgeschriebene Ausführung des Unterbaus nicht geeignet gewesen sei, die Punktlasten von Krankenhausbetten aufzunehmen. Im Hinblick auf den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Zweck des Gebäudes als Krankenhaus hätte für die Beklagte zu 2) als sachkundigen Auftragnehmer Anlass zu der Vermutung bestanden, dass der ausgeschriebene Fußbodenaufbau für eine Venwendung in einem Krankenhaus nicht geeignet gewesen sei, auch wenn in den Ausschreibungsunterlagen die Punktlasten nicht angegeben worden seien.

Die Beklagte zu 2) habe die ausgeschriebene Estrichsollstärke von 35 mm erheblich unterschritten und nur 28 mm Estrich eingebaut. Diese Gussasphaltminderstärke sei schadensursächlich, jedoch nur in untergeordnetem Umfang.

Die Vermuldungen seien jedoch wesentlich - neben dem Planungsfehler - auch darauf zurück zu führen, dass die Beklagte zu 2) die Perliteschicht nicht verdichtet habe und im übrigen von der Ausschreibung abgewichen sei. Die Ausgleichslage (Druckverteilerplatte) sei nur in einer Stärke von 8 mm eingebaut worden, während eine Stärke von 15 mm ausgeschrieben gewesen sei. Es sei eine gegenüber der Ausschreibung minderwertige Ausgleichslage verwendet worden und außerdem eine Wärmedämmplatte 20 mm Holzweichfasermaterial eingebaut worden, die nach der Planung des Beklagten zu 1) nicht vorgesehen gewesen sei.

Dem Beklagte zu 1) hätte im Rahmen der Bauaufsicht die Verwendung minderwertiger Druckverteilplatten mit Minderstärke auffallen müssen, da die Ausführung der Arbeiten sich länger hingezogen habe und große Flächen betroffen habe.

Aufgrund der Vermuldungen stünden die Betten uneben, sie rollten in die Vermuldungen zurück, um sie aus den Vermuldungen zu bewegen sei ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich. Dies stelle eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Bodens für den Krankenhausbetrieb dar. Darüber hinaus bildeten sich in den Vermuldungen Schmutz- und Putzrückstände, die zu einem erhöhten Reinigungsaufwand führen würden.

Als einem im Krankenhauswesen erfahrenen Architekten habe dem Beklagten zu 1) bekannt sein müssen, dass hohe Punktlasten auftreten würden, und dass deshalb der Unterbau unter dem Gussasphaltestrich besonders sorgfältig zu planen gewesen sei. Nachdem die Klägerin auf der Grundlage ihres vorgerichtlich erholten Gutachtens von einem Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 1) aus technischer Sicht von 60% ausgegangen war, weil er die eigentliche Schadensursache gesetzt habe, nimmt sie auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einen Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 1) von 70% an.

Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen (Anlage B 6) werde offenbar, dass es sich bei der Problematik der Bettenrollen auf Gussasphaltestrich nicht um ein völlig überraschendes Phänomen handele, sondern um einen „Mängel-Klassiker“ des Fußbodenbaus in Krankenhäusern.

Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch in der Klage auf der Grundlage des Vorschlags in dem vorgerichtlich erholten Sachverständigengutachen, wonach an den betroffenen Stellen Edelstahlplatten in den Fußboden eingeschliffen werden sollten, und eines Kostenvoranschlags der Fa. Raumausstattung Stahl (Anlage K 23 und 24) abstrakt berechnet. Neben den Mangelbeseitigungskosten hat sie Kosten der Reinigung während der Arbeiten, Kosten für durch sie selbst zu erbringende Aus- und Wiederelnräumarbeiten, Malerarbeiten und dazu erforderliches Material und den Gewinnausfall während der Durchführung der Arbeiten ursprünglich in ihren Anspruch eingerechnet. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung in der Klageschrift wird auf Bl. 18 bis 20 dort Bezug genommen.

Nach Einholung gerichtlicher Gutachten sowohl zu der Frage der Mängel und ihrer Beseitigung als auch des während der Mangelbeseitungsarbeiten zu erwartenden Gewinnausfalls hat die Klägerin bei dem Dipl. Ing. Architekten hl| | P| | eine Kostenberechnung für die Sanierung des Bodenaufbaus auf der Grundlage eines kompletten Austauschs des Bodens in den Räumen mit Vermuldungen eingeholt (Anlage K 40), die sie auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und mit der Behauptung, dass nun auch in den Räumen E 311 un E 315 Vermuldungen aufgetreten seien, abgeändert hat (Anlagen K 47/49 zum Schriftsatz vom 24.02.2015, Bl. 505 ff.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 49 Bezug genommen. Danach verlangt die Klägerin für die Sanierung des Fußbodens im Erdgeschoss einen Betrag in Höhe von 48.958,50 € und für die Sanierung des Bodens im 1. Obergeschoss einen Betrag in Höhe von 80.964,00 €.

Weiter macht sie geltend, dass sie die Kosten eines Architekten, der die Durchführung der Arbeiten planen und überwachen solle, erstattet verlangen könne. Es sei ein Nettohonoarar in Höhe von 20% der Mängelbeseitigungskosten, insgesamt 26.000 €, angemessen und erforderlich.

Daneben fielen interne Arbeitskosten in Höhe von 6.000 € an und für Unvorhergesehenes 10% aus den Mangelbeseitigungskosten, also 15.592,25 €.

Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.02.2015, S. 8 bis 11 = Bl. 512 bis 515 der Akte Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Betriebsausfallsschaden, den die Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 24.02.2015 (S. 11 = Bl. 515 d. Akte) mit 37.807,32 € beziffert hatte, hat sie ihre Klage von dem Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umgestellt.

Die Klägerin hat daher zuletzt (unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 30.11.2015, Bl. 677ff. d. Akte) beantragt,

  • 1.Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 56.783,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 56.783,43 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 132.494,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 85.736,77 seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 46.757,91 seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 24.02.2015 zuzahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung 30% der auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen und er Beklagte zu 1) verpflichtet ist, weitere 70% der nach Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.

  • 4.Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.459,90 nebst € 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Der Beklagte zu 1) wurd verurteilt, an die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von € 1.660,10 nebst € 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 6.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30% sämtlicher weiterer Schäden einschließlich des Betriebsausfallsschadens zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Vermuldungen (Austausch der gesamten Konstruktion) des Fußbodens der Patientenzimmer, des zu den Operationssälen gehörigen Vorbereitungsraums „Prämed“ und des Vorraums vor den Räumen EDV und IT-Net im EG und im 1- OG des Anbaus der Kreisklinik Bad Neustadt entstehen, und dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, 70% sämtlicher weiterer diesbezüglicher Schäden als alleiniger Schuldner zu ersetzen. 

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Der Beklagte zu 1) trägt vor:

Die von ihm geplante schwimmende Gussasphaltestrichkonstruktion habe den seinerzeitigen Norm- und Regelwerken - ist Stand der Technik gemäß DIN 18560 Teil II - schwimmende Estriche - entsprochen und könne per se nicht zu den Vermuldungen führen, die die Klägerin rüge. Er habe die festgestellten Vermuldungen nicht zu vertreten.

Die von der Klägerin verwendeten Krankenhausbetten mit kleinen Rollen entsprächen üblicher Art und Güte.

Die Vermuldungen beruhten ausschließlich auf Ausführungsfehlem der Beklagten zu 2). Diese habe den Estrich entgegen seiner Planung und dem Leistungsverzeichnis in verschiedener Hinsicht fehlerhaft eingebracht. So sei der Estrich nicht in der geforderten Stärke von 35 mm eingebracht worden. Die Perliteschüttung sei nicht verdichtet worden. Die Ausgleichslage sei nur in einer Stärke von 8mm eingebaut worden, zudem sei eine minderwertige Ausgleichslage verwendet worden. Das ausgeschriebene Ölpapier sei nicht eingebracht worden. Schließlich sei eine Wärmedämmplatte 20 mm Holzweichfasermaterial eingbaut worden, die nach seiner Planung überhaupt nicht vorgesehen gewesen sei. Diese vorsätzlichen Abweichungen von seiner Leistungsbeschreibung führten zu den von der Klägerin beschriebenen Vermuldungen.

Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch die Beklagte zu 2) stelle eine derart gewichtige Ursache für die eingetretenen Vermuldungen dar, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm einen Mitverursachungsanteil von 60% aufzubürden. Der überwiegende Verursachungsanteil am Entstehen der streitgegenständlichen Vermuldungen liege bei der Beklagten zu 2). Unterstellt, er habe seine Bauaufsicht fehlerhaft ausgeübt, könne die Beklagte zu 2) daraus kein zu Lasten der Klägerin ergehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Die Beklagte zu 2) sei im selben Umfang fachkundig gewesen wie er selbst. Dies allein rechtfertige es, ihm einen Verschuldensanteil von 50% zuzuschreiben.

Die von der Klägerin behaupteten Nachbesserungskosten seien maßlos überhöht.

Es sei nämlich nicht erforderlich, in den betroffenen Räumen insgesamt einen neuen Bodenbelag zu verlegen. Vielmehr sei es ausreichend in den betroffenen Bereichen Bodenbelagsstreifen in den vorhandenen Belag einzupassen. Der ursprüngliche Belag sei auch noch lieferbar.

Im übrigen sei ein Abzug alt für neu gerechtfertigt. Die Lebensdauer des stark beanspruchten PVC-Belags betrage allenfalls 12 Jahre. Im Jahr 2012 sei daher ein Abzug von ca. 42% gerechtfertigt gewesen. Ohne Berücksichtigung diese Abzugs ergäben sich allenfalls Kosten in Höhe von 31.158 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.03.2012, S. 6 - 9 = Bl. 40 bis 43 d. Akte.

Die vom Sachverständigen Hub in Rechnung gestellten Kosten seien unangemessen hoch und zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen.

Das Einlegen von Edelstahlplatten in den von den Vermuldungen betroffenen Bereichen stelle keine „Billiglösung“ dar. Es handele sich dabei vielmehr um einen Sanierungsvorschlag, der den werkvertraglich geschuldeten Erfolg auf Dauer sichere und der vertraglich geschuldeten Leistung gleichwertig sei.

Die Beklagte zu 2) trägt vor:

Bei den Vermuldungen handele es sich nicht um Mängel gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B.

Wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass doch ein Mangel vorliege, handele es sich jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtige. Es liege gerade keine Aufhebung der Verwendungseignung des Gussasphaltbelages vor. Es könne auch nicht von einer Verminderung der Verwendungseignung gesprochen werden, da die Patienten- und Operationszimmer offensichtlich nach wie vor genutzt würden.

Jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Denn der Beklagte zu 1) habe ausdrücklich als Unterbau der Gussasphaltschicht eine Perliteschüttung ausgeschrieben. Aus dem vom Beklagten zu 1) erstellten Leistungsverzeichnis habe sich an keiner Stelle ergeben, in welchen Räumen sie den ausgeschriebenen Gussasphaltestrich auszuführen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob der Gussasphaltestrich in Operationssälen oder Patientenzimmern ausgeführt habe werden sollen.

Es sei nach DIN 18560-2 und auch nach VOB/V DIN 18354 Aufgabe des Beklagten zu 1) gewesen, die Art und Größe von mechanischen Beanspruchungen zu ermitteln und in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Das sei jedoch nicht geschehen.

Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Bedenken anzumelden, weil sie keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass diejenigen Flächen, auf denen sie Gussasphaltestrich aufgebracht habe, erhöhten Punktlasten von rollbaren Krankenhausbetten ausgesetzt sein würden. Sie habe nicht gewüßt, welche Krankenhausbetten die Klägerin in der Folge in den Räumen nutzen würde. Die Klägerin habe ihr nicht die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen übergeben. Aus den ihr übergebenen Grundrißplänen im Maßstab < 1:250 (Anlage B 5) habe man nicht erkennen können, wo welche Betten aufgestellt würden. Bei den von der Klägerin verwendeten Krankenhausbetten mit kleinen Rollen handele es sich nicht „um den Regelfall“. In den 29 Krankenhäusern, in denen sie Gußasphalt als schwimmenden Estrich eingebracht habe, seien keine Vermuldungen aufgetreten. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Einbaus des Gussasphaltestrichs im Erweiterungsbau der Klägerin sei die Problematik mit den Bettenrollen nicht bekannt gewesen.

Sie gehe davon aus, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fußbodenkonstruktion für die Art der Nutzung nicht ausreichend bemessen gewesen sei. Weil der Beklagte zu 1) keine Angaben zur Unterkonstruktion gemacht habe, habe sie nicht erkannt und auch nicht erkennen können, dass der ausgeschriebene Gussasphaltestrich für den vorgesehenen Zweck des Krankenhauses nicht geeignet gewesen sei.

Sie habe den Gussasphaltestrich nicht in Minderstärken ausgeführt.

Die Voraussetzungen eines über die Schadensbeseitigung hinausgehenden Schadensersatzanspruchs aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B lägen nicht vor. Die Ausführung des Gussasphaltestrichs entspreche den anerkannten Regeln der Technik. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die geltend gemachten Mängel unterfielen auch nicht ihrer Haftpflichtversicherung.

Die von der Klägerin angenommene Haftungsquote von 40% zu ihren Lasten sei unzutreffend. Eine geringfügige Mitverantwortung des Unternehmers wegen nicht erfüllter Prüfungs- und Anzeigepflichten im Planungsbereich trete gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Bauherrn im Hinblick auf die mangelhafte Planung zurück. Ihr Mithaftungsanteil liege daher weit unter 40%.

Der ursprüngliche Sanierungsvorschlag der Klägerin, nämlich dass in den Gussasphaltboden Stahlplatten eingeschliffen würden, die die Lastverteilung vornehmen könnten, sei geeignet, einen der geschuldeten Leistung gleichwertigen Erfolg herbeizuführen. In anderen Krankenhäusern sei der ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagene S.anierungweg, nämlich das Einlegen von Stahlplatten, erfolgreich angewandt worden. Der Geschäftsführer der Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung habe der Beklagten mitgeteilt, dass die von den Privatsachverständigen der Klägerin vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme in Krankenhäusern bei derartigen Schäden regelmäßig erfolgreich zur Anwendung gelange. In der K| |klinik H| | sei bei einer Umbaumaßnahme Gussasphaltestrich eingebaut worden. An diesem Gussasphaltestrich seien unter den Rädern der Klinikbetten Verformungen aufgetreten. Sie wisse von 3 weiteren Fällen, in denen diese Sanierungsvariante ebenfalls eingesetzt worden sei.

Es sei schließlich nicht erforderlich, in den betroffenen Räumen den Bodenbelag insgesamt zu erneuern. Der verlegte Bodenbelag sei auch noch lieferbar. Der Klägerin sei es auch zumutbar, größere Farbabweichungen hinzunehmen. Das Einschweißen von Bodenbelagsstreifen führe auch nicht wegen der deshalb auftretenden zusätzlichen Fugen zu Hygieneproblemen, die im Krankenhausbereich nicht hinzunehmen seien.

Es ist Beweis erhoben worden durch Erholung schriftlicher Gutachten des öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Estrichlegerhandwerk Dipl.- Phys. E| |, das die der Sachverständige mündlich erläutert hat. Wegen des schriftlichen Gutachtens wird auf Bl. 229 bis 301 d. Akte und Bl. 482 bis 486 d. Akte Bezug genommen, wegen der mündlichen Erläuterung auf die Protokolle der Verhandlungen am 10.12.2014 (Bl. 420 bis 427 d. Akte) und am 06.03.2015 (Bl. 531 bis 538 d. Akte). Außerdem ist ein schriftliches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Betriebsausfall-, Gewinnausfall- und Fahrzeugausfallschäden N| I L| I erholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 663 bis 667 der Akte Bezug genommen. Schließlich ist der Zeuge R| | F^ uneidlich vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung am 20.01.2016 (Bl. 710 ff. d. Akte) Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I. Der Beklagte zu 1) ist der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zum Schadensersatz wegen der Vermuldungen des Bodens in dem von ihm geplanten Anbau der Klägerin verpflichtet.

1. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E| | besteht kein Zweifel daran, dass die Ausschreibung des Estrichs durch den Beklagten zu 1) fehlerhaft erfolgt ist, weil die gewählte Konstruktion nicht geeignet ist, der bestimmungsgemäßen Nutzung stand zu halten.

a) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass einerseits der gewählte Gussasphaltestrich grundsätzlich für die gewählte Nutzungsart ungeeignet sei. Denn bei einem Gussasphaltestrich der Festigkeitsklasse IC 10 dürfe gemäß DIN 18560-7 (Protokoll vom 10.12.2014 S.5 = Bl. 424 d. Akte) unter Einwirkung einer Einzellast auf Dauer keine Pressung größergleich 1,0 N/mm2 entstehen. Bei der Nutzung durch Krankenhausbetten ergäben sich jedoch bei einem Bettengewicht von ca. 175 kg und einen Patientengewicht von ca. 125 kg und einer gleichmäßigen Verteilung der Last auf 4 Räder Pressungen von größergleich 2,0 N/mm2. Letztendlich dürften Bett und Patient lediglich 100 kg wiegen, um diese Grenze nicht zu überschreiten (Protokoll vom 10.12.2014, S. 5 = Bl. 424 d. Akte).

Unabhängig davon sei das Leistungsverzeichnis des Beklagten zu 1) aber auch deshalb fehlerhaft, weil bei einem schwimmenden Gussasphaltestrich eine wenig zusammendrückbare Unterkonstruktion entscheiden sei. Zwar sei theoretisch über die Vorgabe einer Nenndicke des Gussasphaltestrichs von 35 mm eine Konstruktion nach Tabelle 4 der DIN 18560-2 gewählt worden (die die Nenndicken und Biegezugfestigkeit bzw. Härte unbeheizter Estriche auf Dämmschichten für lotrechte Nutzlasten bei einer Einzellast von bis 4,0 kN und Flächenlasten von ungefähr 5 kN/m2 festlegt), das Leistungsverzeichnis habe jedoch weder eine Festigkeitsklasse noch die Zusammendrückbarkeit der Unterkonstruktion vorgegeben. Der Aufbau der Unterkonstruktion sei nach dem Leistungsverzeichnis daher nicht eindeutig. Da es sich bei dem Gussasphaltestrich um ein thermoplastisches Material handele, sei aber die Ausführung des Untergrundes um so bedeutender. Bei schwimmenden Gussasphaltestrich sei eine wenig zusammendrückbare Unterkonstruktion entscheidend. Es sei daher unverständlich, warum sie im Leistungsverzeichnis nur so grob definiert worden sei. Die Aussage des Leistungsverzeichnisses, dass eine „Ausgleichslage“ herzustellen sei, sei nicht eindeutig. Vielmehr erscheine es so, dass der Ausschreibende die Positionen lediglich als Höhenausgleich vorgesehen habe und dabei nicht bedacht habe, dass bei der Konstruktion des Fußbodens eine Gesamtzusammendrückbarkeit der Unterkonstruktion von kleiner als 3 mm verlangt werde. Diese Anforderung gelte darüberhinaus nur für Böden, die keiner Punkt- oder Dauerbelastung ausgesetzt seien. Für Böden, die solchen Lasten standzuhalten hätten, weise die DIN 18560-2 explizit darauf hin, dass besondere Überlegungen anzustellen seien. Solche Überlegungen seien nicht angestellt worden.

b) Diese in vollem Umfang schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen macht sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang zu eigen.

Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen sind nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

Die Einwände, die die Parteien gegen das Gutachten vorgebracht haben, greifen nicht durch.

Der Sachverständige ist ihnen in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in vollem Umfang nachvollziehbar und überzeugend begegnet.

Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen im vollen Umfang mit den Feststellungen der Privatsachverständigen H| und S| | überein, die bereits auf die entsprechenden DIN-Normen (Anlage K 14, S. 4, Anlage DIN 18560-7, S. 6) und die Technischen Informationen der Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung hingewiesen hatten, wonach bei der Beurteilung der Belastbarkeit von Gussasphaltestrich der Klasse IC 10 die Flächenpressung entscheidend sei, keine höhere Flächenpressung als 0,5 bis 1,0 N/mm2 auftreten dürfe und sich bei schwimmenden Estrichen die Belastbarkeit nach der Belastbarkeit der Dämmschicht richte (Anlage K 14, S. 4 und Auszug aus den Technischen Informationen guss|asphalt 47 S. 13).

Die Ausführungen des Sachverständigen werden darüber hinaus einerseits durch die eigene Äußerung des Beklagten zu 1) in der Email vom 21.09.2007 (Anlage K 12) bestätigt, wonach bei Gussasphaltestrich eine Druckstelle kaum zu verhindern sein werde, wenn es zu einer hohen Druckbelastung komme, die auf Dauer immer an der gleichen Stelle sei. Sie stimmen auch mit der von der Beklagten zu 2) vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 19.11.2014 = Bl. 400 d. Akte) überein, wonach er beim Einbau von Gussasphaltestrich in der Beratung in den letzten Jahren immer wieder auf die „Problematik der Bettenrollen“ hingewiesen habe und bereits beim Neubau den Einbau von Lastverteilerplatten empfohlen habe. Auch die durch den Beklagten zu 1) vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des beratenden Ingenieurs S| | vom 02.03.2015 (Anlage zu Schriftsatz vom 03.02.2015 = Bl. 525 d. Akte) bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen E| |.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagten zu 2) dass sie in anderen Krankenhäusern Gussasphaltestrich eingebaut habe, ohne dass die bei der Klägerin aufgetretenen Vermuldungen sich dort gezeigt hätten. Der Sachverständige hat nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Einbau gelingen könne. Er hat vielmehr dargestellt, dass dafür wesentlich ein ausreichend fester Untergrund sei, der im vorliegenden Fall nicht hergestellt worden sei, und dass nicht sicher sei, ob ein solcher Einbau gelinge, weil es auf das Geschick des Mischmeisters ankomme, der den Gussasphalt herstelle (Protokoll vom 10.12.2014, S. 4 = Bl. 423 d. Akte).

Schließlich erfordert auch die durch den Beklagten zu 1) als Anlage B 8 vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des Institiuts für Fussbodentechnik vom 07.01.2015 keine andere Würdigung. Anders als dort behauptet wird, hat der Sachverständige den Planungs- und Ausschreibungsfehler nämlich eindeutig benannt. Er hat einerseits ausgeführt hat, dass er Gussasphaltestrich als solchen im Hinblick auf die Punktbelastungen, die bei der Krankenhausnutzung entstehen, als ungeeignet für diese Nutzung hält. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass das Leistungsverzeichnis die Unterkonstruktion nicht genau genug spezifiziere. Der Sachverständige musste auch keine genaueren Feststellungen zu den Rollen der verwendeten Krankenhausbetten treffen. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich seine Methode der Messung der Aufstandsfläche zu Gunsten der Beklagten auswirkt, weil sie letztendlich zu einer größeren als der tatsächlichen Aufstandsfläche und damit zu geringeren Werten für die Punktbelastungen führt.

2. Die Klägerin hat mit dem Gutachten des Sachverständigen E| | auch nachgewiesen, dass die Vermuldungen auf diesem Planungs- und Ausschreibungsfehler beruhen.

a) Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass Lage und Tiefe der festgestellten Eindrücke erkennen ließen, dass die Dauerbeanspruchung durch die vorhandenen Punktlasten für die Konstruktion zu hoch gewesen sei. Die Vermuldungen hätten sich immer im Bereich der Räder der Patientenbetten befunden. Unter den alten Patienten betten hätten sich größere Vertiefungen feststellen lassen als unter den neuen, weil die neuen Betten noch nicht so lange verwendet worden seien. Bei den Probeöffnungen habe sich ergeben, dass die Vertiefung sich durch den gesamten Fußbodenaufbau, also über den Estrich und die beiden eingebrachten Holzfaserdämmschichten bis in die darunterliegende Perliteschüttung, mit abnehmender Tendenz fortgestetzt hätten (Bl. 15 und 16 des Gutachtens = Bl. 243f. d. Akte). Bei den Proben der ungebundenen Perliteschüttung seien die Sieblinien im Bereich der Vertiefung und außerhalb der Vertiefung gleichartig ausgefallen. Dieser Befund stelle einen direkten Nachweis für die Folgen der Dauerlasteinwirkung dar (S. 20 d. Gutachtens = Bl. 248 d. Akte). Nicht einzelne Schichten der Unterkonstruktion hätten zu den Vermuldungen geführt, sondern die gesamte Unterkonstruktion sei dafür verantwortlich (Protokoll der Verhandlung am 10.12.2014, S. 4 = Bl. 423 der Akte). Im Hinblick auf die hohen Punktbelastungen sei es erforderlich gewesen, eine ausgesprochen steife Unterkonstruktion herzustellen. Dieses Erfordernis komme in der Ausschreibung nicht zum Ausdruck.

Demgegenüber sei die Beschaffenheit des Gussasphaltestrichs selbst nicht für die Verformungen verantwortlich. Er sei als solcher ordnungsgemäß ausgeführt worden (Protokoll der Verhandlung am 10.12.2014, S. 7 = Bl. 426 d. Akte). Die Verformungen stünden auch nicht im Zusammenhang mit Abweichungen des Gussasphaltestrichs von der Nenndicke. Schließlich weiche auch die von der Beklagten ausgeführte Konstruktion des Unterbaus nur insoweit von der ausgeschriebenen ab, als nicht die ausgeschriebene Ausgleichsplatte von 15mm verbaut worden sei, sondern eine solche von 20 mm.

b) Diesen nachvollziehbaren, schlüssigen und in vollem Umfang überzeugenden Ausführungen, gegen die die Parteien keine durchgreifenden Einwendungen erhoben haben, macht die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen.

3. Der Beklagte zu 1) hat diese Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten.

4. Eine Frist zur Nachbesserung gemäß § 636 BGB hat der Beklagte zu 1) verstreichen lassen.

5. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage des Ausgliederungsvertrages vom 15.06.2007 (Bl. 714ff. d. Akte) nachgewiesen, dass ihr im Rahmen der Ausgliederung des Regiebetriebs Kreiskrankenhäuser auch die streitgegenständliche Schadensersatzforderung übertragen worden ist. Durch Vorlage eines Grundbuchauszugs vom 19.01.2016 ist nachgewiesen, dass sie auch Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der streitgegenständliche Anbau errichtet worden ist. Auch die Veräußerung ihres Krankenhausbetriebs ändert an der Aktivlegitimation der Klägerin nichts. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist entstanden. Dass er abgetreten worden wäre, behauptet der Beklagte zu 1) bereits nicht.

II. Die Beklagte zu 2) ist der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 7 VOB/B zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Bei den Vermuldungen handelt es sich um wesentliche Mängel des von der Beklagten zu 2) hergestellten Gussaspaltestrichs, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Mit den Feststellungen des Sachverständigen E| | hat die Klägerin nachgewiesen, dass die mangelhafte Konstruktion des Estrichs dazu führt, dass sich unter dauernden Punktlasten, insbesondere also den Patientenbetten und medizinischen Geräten, Vermuldungen im Boden bilden. Diese Vermuldungen erreichten bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Tiefen zwischen 1,9 und 14,8 mm, wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 2 und 3 zum Gutachten vom 05.11.2013 (=BI. 262 und 263 d. Akte) Bezug genommen. Allerdings ist der Prozeß nicht abgeschlossen, vielmehr werden sich die Vertiefungen in Zukunft vergrößern. Die Vermuldungen führen einerseits dazu, dass die Patientenbetten nur noch mit einem erheblichen Kraftaufwand aus den Vertiefungen herausbewegt werden können. Darüber hinaus entsteht ein erhöhter Putzaufwand, weil sich in den Vertiefungen Schmutz und Putzmittelrückstände sammeln (Gutachten S. 27 = Bl. 255 d. Akte). Die nach dem Vertrag zwischen den Parteien vorausgesetzte Verwendung das Bodens, nämlich dass darauf der Krankenhausbetrieb statt findet, ist damit erheblich beeinträchtigt. Der Boden wird den Hygieneanforderungen in einem Krankenhaus nicht gerecht. Er schränkt die Beweglichkeit der mit Rollen versehenen Betten und medizinischen Geräte erheblich ein.

b) Die Beklagte zu 2) hat diesen Mangel auch zu vertreten. Denn das Leistungsverzeichnis hat die von der Beklagten zu 2) geforderte Leistung nicht eindeutig beschrieben. Dies war für die Beklagte zu 2) ohne weiteres erkennbar.

Aus der von der Beklagten zu 2) vorgelegten Email des Privatsachverständigen R^^Anlage B 6) ergibt sich auch ohne weiteres - und entgegen der Behauptung der Beklagten zu 2) - dass das Problem mit der Verformung von Gussasphaltestrich unter Krankenhausbetten im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Beklagten zu 2) ohne weiteres bekannt war. Denn der als Zeuge benannte Privatsachverständige R^|, der Geschäftsführer der Beratungsstelle Gussasphaltanwendung führt dort aus, dass er als Sachverständige in einem Fall im Jahr 2003 den Einbau von Lastverteilerplatten empfohlen habe.

Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, aus der als Anlage B 14 übergebenen Tabelle ergebe sich, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fußbodenkonstruktion für die Art der Nutzung nicht ausreichend bemessen gewesen sei (Schriftsatz vom 04.02.2015, S. 9 = Bl. 479 d. Akte), trifft dies nicht zu. Die Beklagten zu 2) hat als Anlage B 14 die Tabelle 3 aus der DIN 18560-2 übergeben, die Nenndicken und Biegezugfestigkeit bzw. Härte unbeheizter Estriche auf Dämmschichten bei Einzellasten bis 3,0 kN bezeichnet. Auf der Grundlage dieser Tabelle war für die Beklagte zu 2) als einem im Krankenhausbau erfahrenem Unternehmen jedoch offensichtlich, dass die Ausschreibung nicht vollständig war. Denn die Tabelle bezeichnet nicht eine absolute Nenndicke des Gussasphaltes bei Einzellasten bis 3,0 kN, sondern nennt die Estrichdicke in Abhängigkeit von der Zusammendrückbarkeit der Dämmschicht, die ausdrücklich mit kleinergleich 3 mm bezeichnet ist. Zur Zusammendrückbarkeit der Dämmschicht enthielt das Leistungsverzeichnis aber keine Angaben. Außerdem weist diese Tabelle in der Fußnote 2 ausdrücklich - wie der Sachverständige E.rning auch erläutert hat - darauf hin, dass „bei Einzellasten … für deren Aufstandsflächen im Allgemeinen zusätzliche Überlegungen erforderlich“ seien. Auch dazu findet sich nichts im Leistungsverzeichnis. Dass in dem Krankenhaus auch Betten für die Patienten aufgestellt werden sollten, kann der Beklagten zu 2) nicht verborgen geblieben sein. Soweit sie behauptet, sie habe nicht gewußt, an welchen konkreten Stellen dies habe geschehen sollen, kommt es darauf einerseits nicht an, andererseits ist der Vortrag der Beklagten zu 2) soweit offensichtlich falsch. Denn sie räumt ein, dass sie die als Anlage B 5 übergebenen Planunterlagen erhalten habe. Dort sind Zimmer unzweideutig als „Patientenzimmer“ bezeichnet und die Einzeichnungen können nicht anders als Betten bewertet werden.

III. Insgesamt steht der Klägerin wegen der Vermuldungen Schadensersatz im Umfang von 168.906,31 € zu.

1. Die Klägerin kann von den Beklagten nach §§ 634 Nr. 4, 281 BGB§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 7 VOB/B Ersatz der Kosten verlangen, die zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Schadensersatzanspruch in dieser Form auch dann fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 275/03 = NJW-RR 2004, 1462 [zu § 635 a.F. BGB]).

a) Zur Beseitigung der Mängel in diesem Sinne reicht es nicht aus, an den betroffenen vermuteten Stellen Stahlplatten in den Estrich einzuschleifen und den Estrich im übrigen in der bestehenden Form zu belassen. Zwar hat die Klägerin ihrem Schadensersatzanspruch ursprünglich dieses Vorgehen aufgrund des Gutachtens (Anlage K 14) der von ihr vorgerichtlich zugezogenen Sachverständigen H| und S| | zugrunde gelegt. Die Beklagten behaupten nun auch, dass ein solches Vorgehen als ausreichende und angemessene Schadensbeseitigung anzusehen sei. Es mag auch zutreffen, wie die Beklagte zu 2) behauptet, dass diese Methode regelmäßig bei den vorliegenden Schäden erfolgreich in Krankenhäusern zur Anwendung kommt.

Die Klägerin hat jedoch durch das Gutachten des Sachverständigen Ej (nachgewiesen, dass es sich dabei nicht um eine den Regeln der Technik entsprechende Schadensbeseitigung handelt.

Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten (S. 30 des Ausgangsgutachtens = Bl. 258 d. Akte) ausgeführt, dass der eigentlichen Mangel dadurch nur kaschiert werde. Der Sachverständige hat in der Verhandlung am 10.12.2014 (Protokoll S. 6 = Bl. 425) weiter erläutert, dass auch ein vollständiges Auslegen der gesamten Räume mit Edelstahlplatten keine geeignete Maßnahme zur Sanierung des Estrichs darstellen würde. Denn es sei bei einem solchen Vorgehen nicht möglich, einen Raum mit nur einer Stahlplatte zu belegen. Vielmehr müssten mehrere Platten in einen Raum eingebracht werden. An den Rändern und Kreuzungspunkten dieser Platten könne es wiederum zu Vertiefungen kommen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Gegenstand gerade auf dem Rand einer der Platten zum Stehen komme. Darüber hinaus setze eine solche Art der Sanierung voraus, dass die Platten hohlstellenfrei verlegt würden, es sei fraglich, ob dies möglich wäre.

Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in vollem Umfang nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer schließt sich ihnen nach eigener Überzeugungsbildung an und macht sie sich zu eigen. Es steht damit fest, dass die Klägerin bei einer vollständigen Belegung des Gussasphaltestrichs mit Stahlplatten keinen Boden erhalten würde, der DIN 4108 und 4109 entsprechen würde, sicher gegen Stempeldruck und Muldenbildung wäre und eine ebene waagrechte Oberfläche aufweisen würde, wie im Leistungsverzeichnis, S. 6, ausgeschrieben. Es handelt sich um eine Behelfslösung, die - wie auch der Gussasphalt selbst - funktionieren kann, aber nicht muss. Darauf muss die Klägerin sich nicht verweisen lassen. Das ist offensichtlich. Denn durch das Einschieifen von Stahlplatten an bestimmten Stellen des Bodens wird lediglich dort eine Belastbarkeit des Bodens auch mit Punktlasten hergestellt. Dass auch das Einschieifen von Stahlplatten an bestimmten Stellen des Bodens eine Behelfslösung darstellt, ist offensichtlich. Denn dann hält der Boden nur dort Punktbelastungen stand. An Stellen des Bodens, an denen keine Stahlplatten eingeschliffen werden, können Gegenstände, die größere Punktlasten verursachen, nicht abgestellt werden, ohne dass Vermuldungen entstehen.

b) Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, dass ein Überzug mit einer „kunstharzmodifizierten Spachtelung“ in einer Dicke von 2 mm zwischen Oberbelag des Bodens und Oberfläche des Gussasphaltestrichs eine fachgerechte Schadensbeseitigung herbeiführen würde.

Der Sachverständige E( | hat dazu ausgeführt, dass eine Spachtelmasse nicht tragfähig genug sein werde, um die Lasten, die auf dem Boden aufgebracht würden, zu tragen. Im Hinblick auf die durch den Beklagten zu 1) übergebene Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs S(| (Anlage zum Schriftsatz vom 03.03.2015 = Bl. 525ff.), die ohne weitere Begründung das Gegenteil behauptet, hat der Sachverständige aufgeführt, dass diese Stellungnahme vom „Prinzip Hoffnung“ getragen sei. Die Stellungnahme benenne die zu verwendenden Spachtelmasse und ihre Eigenschaften selbst nicht. Im übrigen sei das eigentliche Problem, dass eine ausreichende Haftung zwischen Spachtelmasse und Untergrund hergestellt werden müsse, um die Pressungen, die aufgenommen werden müssten, an den Untergrund weiterzugeben. Er zweifle daran, dass eine solche Haftung hergestellt werden könne. Auch das im Termin vorgelegte Angebot der Fa. U| Utz AG lasse die technischen Eigenschaften des angebotenen Produkts nicht erkennen. Im übrigen ergebe sich das Problem bei dem bei der Klägerin eingebrachten Estrich nicht allein aus dem Gussasphalt, sondern aus der Gesamtkonstruktion. Die Verformung habe nämlich durch die gesamte Konstruktion gereicht. Es sei nicht ersichtlich, wie dieses Problem der Gesamtkonstruktion durch das Aufbringen einer Spachtelmasse behoben werden könnte.

Diesen nachvollziehbaren und in vollem Umfang überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an und macht sie sich zu eigen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Fußboden, den der Beratende Ingenieur S| I durch das Aufbringen einer - in keiner Weise spezifizierten - kunstharzmodifizierten Spachtelmasse saniert hat, ebenfalls unter Mängeln unter der Unterkonstruktion des Gussasphaltestrichs litt.

Für eine weitere - über die Ausführungen des Sachverständigen E( | hinausgehende Beweiserhebung - ist kein Raum, weil die Beklagten mit der Bezeichnung: „Aufbringen einer kunstharzmodifizierten Spachtelmasse“ - bewußt im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen E( I - offen lassen, welche konkreten Stoffe mit welchen Eigenschaften zur Anwendung kommen sollen. Die Beweiserhebung könnte nur in der Frage an einen Sachverständigen bestehen, ob es eine Spachtelmasse gibt, die unter den konkreten Umständen eine Sanierung des Bodens erlauben würde. Diese Frage stellt sich als reine Ausforschung dar.

2. Die Klägerin hat nachgewiesen - § 287 ZPO - dass zur Beseitigung der Mängel in den Räumen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss ein Betrag von 157.142,95 € erforderlich ist.

a) Die von den Vermuldungen betroffenen Räume ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des Sachverständigen Erning.

Danach (Anlage 3 zum Gutachten vom 05.11.2013, Bl. 263 d. Akte) sind im Erdgeschoss die zwei 2-Bett Aufwachräume 0.310a und 0.310b und der Flur 0.F01a von Vermuldungen betroffen.

Im Obergeschoss sind die Räume 1203,1204,1205,1206,1208,1209,1210 und 1211 betroffen (Anlage 2 zum Gutachten vom 05.11.2013, Bl. 262 d. Akte).

Durch die in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Zeugen F^ in der Verhandlung am 20.01.2016 (Bl. 712 d. Akte) ist darüber hinaus nachgewiesen, dass mittlerweile und nach dem Ortstermin des Sachverständigen E| (, auch in den Räumen E 311 (Tagesklinik) und E 315 (Prämed) im Erdgeschoss erhebliche Vertiefungen unter den Rollen der Patientenbetten entstanden sind. Der Zeuge hat berichtet, dass er die Bilder in der Anlage A 46 in diesen Räumen gefertigt habe. Der Sachverständige E( | hat dazu in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 15.02.2015 (Bl. 482 d. Akte) ausgeführt, dass die auf den Bildern dargestellten Vertiefungen Vermuldungen wie in den anderen von ihm untersuchten Räumen zeigen, die auf der fehlerhaften Planung und Ausschreibung durch den Beklagten zu 1) und die unterbliebene Bedenkenanmeldung durch den Beklagten zu 2) beruhen.

b) Die Klägerin hat ein durch den Architekten H( ( P| | erstelltes Sanierungsprogramm einschließlich einer darauf aufbauenden Kostenberechnung für den Austausch des Estrichs in den von den Vermuldungen in Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Anbaus betroffenen Räumen als Anlage K 40 und K 47/49, in die die Kosten der Beseitigung der Vermuldungen in den Räumen E 311 und E 315 eingearbeitet worden ist, vorgelegt. Danach sind im Erdgeschoss 107 m2 Estrich und im Obergeschoss 190 m2 Estrich auszubauen und durch neuen Estrich zu ersetzen.

Das durch den Architekten H( ( P| | dazu vorgeschlagene Vorgehen ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen E( | vom 15.02.2015 sinnvoll, die Zeitansätze sind nachvollziehbar und realistisch.

Abschläge sind auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie die Beklagten vortragen - die Klägerin ihren Betrieb verkauft hat und der Käufer im Sommer 2018 in ein neues Gebäude umziehen will und der Sanierungsvorschlag explizit (Anlage K 40, S. 3) berücksichtigt, dass die Arbeiten während des laufenden Krankenhausbetriebes durchzuführen sind. Für die Berechnung des Schadensersatzes ist der Zeitpunkt der letzten mündlich Verhandlung ausschlaggebend, unstreitig wird das Gebäude noch immer als Krankenhaus betrieben.

Soweit die Beklagten die Ansätze in der Kostenrechnung der Klägerin für Spezialtrittschalldämmung von 30 €/m2 zuzüglich Verlegungskosten (10 €/m2), Schnellestrich von 90 €/m2 und Bodenbelagsarbeiten von insgesamt 91 €/m2 für zu hoch halten, hat der Sachverständige dazu in der Verhandlung am 06.03.2015 (Protokoll S. 4 bis 7 = Bl. 543 ff. d. Akte) Stellung genommen. Auf dieser Grundlage ist nachgewiesen, dass die von der Klägerin angesetzten Kosten soweit einerseits erforderlich, andererseits aber auch moderat sind.

Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von ihm zugrunde gelegte Art der Trittschalldämmung erforderlich ist, um die vorgegebene Konstruktionshöhe zu erreichen. Für das von ihm behauptete kostengünstigere Alternativprodukt „Wikazell“ hat der Beklagte zu 1) lediglich einen Werbezettel vorgelegt, der keine technischen Daten enthält, die es dem Sachverständigen erlaubt hätten, die Eignung des Produktes zu beurteilen.

Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass er bei der Berechnung des Betrages für den Bodenbelag von 91 €/m2 nicht nur die reinen Kosten des Einbaus des Bodenbelages von 45 €/m2 berücksichtigt hat, sondern auch die Kosten für das Reinigen und Einpflegen des Belages, für die Kosten des Einbaus der Sockel und des Verschweißens der Sockel mit dem Bodenbelag und das Herstellen der Anschlusswinkel am Übergang zu anderen Belägen. Diese von ihm angesetzten Kosten als solche rügen die Beklagen aber nicht.

Soweit es um den Ansatz von Kosten von 90 €/m2 für den Schnellzementestrich geht, hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass dieser Preis angemessen und erforderlich sei im Hinblick darauf, dass lediglich eine Kleinfläche herzustellen sei und daher mit Mindermengenzuschlägen gerechnet werden müsse, und andererseits an der Grenze der Konstruktion zu arbeiten sei, so dass eine spezielle Verdichtung erforderlich werde.

c) Die Klägerin kann danach für die Neuherstellung des Estrichs im Erdgeschoss den vollen von ihr in der als Anlage K 49 übergebenen Kostenberechnung angesetzten Betrag von 48.958,50 € netto verlangen.

Dabei ist nicht übersehen worden, dass der Sachverständige die von der Klägerin angesetzten Reinigungskosten zwar grundsätzlich als notwendig, aber als „großzügig“ bemessen bezeichnet hat. Die Klägerin hat dazu jedoch vorgetragen, dass sich aufgrund der speziellen hygienischen Anforderungen des Krankenhausbetriebes erhöhte Reinigungskosten ergäben. So müssten z. B. auch sämtliche vertikalen Flächen gereinigt werden, genauso wie die Fenster und die Bäder in den Patientenzimmern. In den Umgebungsbereichen der Tagesklinik müsste jeweils nach Abschluss der Arbeiten an den Sonntagen bis zum Beginn des Tagesbetriebes am Montagmorgen hygienisch einwandfrei desinfizierend gereinigt werden. Die Kosten seien auf der Grundlage der Reinigungskosten vergleichbarer Objekte ermittelt worden. (Schriftsatz vom 31.01.2014, Bl. 322 ff. d. Akte). Die Höhe der Reinigungskosten ergebe sich daraus, dass es nicht ausreiche, die Fußböden zu wischen, sondern sämtliche Fenster, Türen, Badzimmer aufwendig für den Krankenhausbetrieb gereinigt werden müssten (Schriftsatz vom 24.02.2015, S. 11 = Bl. 515). Die Beklagten sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Beklagte zu 1) ausführt, dass damit die Kosten der Endreinigung vor Inbetriebnahme des Krankenhauses überschritten würden, greift dieser Einwand nicht durch, denn es handelt sich offensichtlich um verschiedene Situationen.

d) Für die Neuherstellung des Estrichs im 1. Obergeschoss kann die Klägerin den um die Kosten der Neuherstellung der Schränke in Höhe von 8.100 € verminderten Betrag aus der Kostenberechnung K 49, also 72.864 €, verlangen.

Die Klägerin rechnet für das Obergeschoss auch den Ausbau von 18 Schränken und die Neuherstellung sowie den Neueinbau dieser Schränke mit 8.100 € ein. Sie kann jedoch keine sicheren Behauptungen dazu aufstellen, ob die Schränke im Obergeschoss tatsächlich vollflächig verklebt sind. Vielmehr schließt sie daraus, dass sich ein Schrank beim Ausbau als vollflächig verklebt gezeigt hat, dass „möglicherweise alle oder zumindest einige Schränke“ in dieser Weise verklebt sind (Schriftsatz vom 22.04.2014, S. 11 = Bl. 366 d. Akte). Auf dieser Grundlage kann auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass diese Schadensposition tatsächlich anfällt. Sie war daher aus den geltend gemachten Positionen herauszurechnen, nicht erheblich über dem zu 1 e) Die Klägerin kann auch die Kosten der Architektenvergütung für die Bauleitung während der Mängelbeseitigung verlangen.

Diese Kosten werden auf 20.162 € geschätzt.

Das Honorar des zu beauftragenden Architekten ergibt sich aus § 34 HOAI (in der Fassung aus 2013) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 HOAI. Dabei muss der Architekt nicht nur die Leistungsphasen 6 bis 9 erbringen, sondern jedenfalls auch Teileistungen aus der Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung, für die § 34 Abs. 3 Nr. 5 HOAI bei Innenräumen einen Honoraranteil von 30% vorsieht. Im Rahmen der Schätzung sollen soweit lediglich 15% berücksichtigt werden, für die Leistungsphase 6 die in § 34 Abs. 3 Nr. 6 HOAI vorgesehenen 7%, für die Leistungsphasen 7 und 9 die in § 34 Abs. 3 Nr. 7 und 9 HOAI vorgesehenen 3 und 2%. Für die Objektüberwachung, § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI ist der gemäß § 12 Abs. 2 HOAI erhöhte Satz von 48% (32% zuzüglich 16%) heranzuziehen. Insgesamt ergibt sich danach ein Prozentsatz von 75%.

Bei anrechenbaren Kosten von 150.000 € (121.822 € anrechenbare Netto-Kosten der Sanierung selbst, Brutto-Kosten: 144.968 €, Rest: Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz, § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 HOAI), Einordnung in die Honorarzone III ergibt sich ein Honorar bis zu 26.883 €, daraus 75% ergibt die geschätzten Architektenkosten.

f) Für Unvorhergesehenes kann die Klägerin einen Betrag von 14.198,45 € verlangen, also 10% aus den unter c) bis e) aufgeführten Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 141.984,50 €.

g) Die Klägerin kann als Ersatz eigener Arbeitskosten weitere 960 € verlangen.

Setzt sie eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, kann sie Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verlangen.

Die Klägerin hat ursprünglich Kosten für Räumung der Räume, Nebenarbeiten wie Malerarbeiten und Wiederinbetriebnahme der einzelnen Bereiche verlangt. Weil sich im Rahmen der Begutachtung ergeben hat, dass die Operationssäle nicht betroffen sind, hat sie die ursprünglich mit 9.243,70 € angesetzten Kosten auf 6.000 € reduziert.

Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass in den Kostenberechnungen der Klägerin - Anlagen K 40, 47 und 49 - bereits die Kosten, die für das Säubern und anschließende Streichen der Wandflächen in beiden Geschossen anfallen, enthalten sind. Auch der Ausbau der Schränke in den Patientenzimmern im ersten Obergeschoss ist in der Kostenrechnung der Klägerin bereits enthalten. Diese Kosten können daher nicht noch einmal bei den eigenen Arbeitskosten berücksichtigt werden.

Bei der Schadensabschätzung wird folgendes zugrunde gelegt: Der Klägerin steht Ersatz für die Arbeitskosten zu, die beim Ausräumen und Wiedereinräumen von 2 Aufwachräumen, der Tagesklinik (Raum E 311), des Raums Prämed (E 315), einem Flur und 8 Patientenzimmern entstehen. Setzt man pro Zimmer, es ist nicht ersichtlich, welcher Ausräumaufwand im Flur entstehen sollte, für Ausräumen und Einräumen jeweils 1 Stunde an, ergeben sich 24 Stunden, legt man einen Facharbeiterstundensatz von 40 € zugrunde, ergibt sich der Betrag von 960 €.

Materialkosten, die dabei entstehen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

h) Die Klägerin braucht sich keinen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Der Auftragnehmer darf nämlich dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren (BGH, Urteil vom 17.05.1984 - VII ZR 169/82 = NJW 1984, 2457). So liegt der Fall. Die Vermuldungen sind unstreitig bereits kurz nach der Inbetriebnahme der Räume aufgetreten und im September 2007 erstmals gerügt worden. Die Klägerin musste in der Zwischenzeit die Erschwernisse aus den Mängeln für den Krankenhausbetrieb tragen.

3. Der Klägerin stehen außerdem als Ersatz der Kosten vorgerichtlich erholter Sachverständigengutachten 11.763,36 € zu.

Nachdem die Beklagten abgestritten hatten, für die Vermuldungen verantwortlich zu sein, war die Erholung vorgerichtlicher Gutachten durch die Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Soweit die Beklagten einwenden, dass die Kosten des Gutachtens H| übersetzt seien, weil er einen Stundensatz von 180 € zugrunde lege, obwohl das JVEG lediglich einen Stundensatz von 75 € vorsehe, greift dieser Einwand nicht durch. Das JVEG regelt die Angemessenheit des Entgelts privater Gutachten nicht. Im übrigen ließe es eine gerichtliche Genehmigung auch für den doppelten Stundensatz, also 150 € zu. Unabhängig davon besteht eine Ersatzpflicht auch dann, wenn die Sachverständigenkosten übersetzt sind.

IV. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin für den gesamten Schaden.

V. Im Verhältnis zum Beklagten zu 1) muss sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 70% anrechnen lassen, weil ihr das Planungsverschulden des Beklagten zu 1) als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 254, 278 BGB zuzurechnen ist.

Bei der Frage des Mitverschuldens kommt den Umständen des Einzelfalles wesentliche Bedeutung zu. Zwar kann in Fällen von Planungs- und Ausschreibungsfehlern des Architekten auf der einen Seite und unterlassener Bedenkenanmeldung durch den Unternehmer auf der anderen Seite eine hälftige Haftungsteilung sachgerecht sein, wenn Architekt und Unternehmer in gleicher Weise fachkundig sind (OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11 = NJW-RR 2011, 1312). Im gegebenen Fall hat der Beklagte zu 1) jedoch durch seine planerische Entscheidung, einen Gussasphaltestrich einzubringen, der den im Krankenhaus notwendig auftretenden Punktlasten nur unter besonderen Voraussetzungen standhalten kann, die eigentliche Ursache für den Mangel gesetzt. Er hat darüber hinaus die Unterkonstruktion für den Estrich in der Ausschreibung nur völlig unzureichend festgelegt. Der Beklagten zu 2) ist demgegenüber lediglich anzulasten, dass sie nicht auf die leicht erkennbare ungenügende Bestimmung der Unterkonstruktion im Leistungsverzeichnis hingewiesen hat, Ausführungsfehler haben sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dies rechtfertigt es, dem Beklagten zu 1) einen überwiegenden Verschuldensanteil von 70% zuzuschreiben (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.01.2003 - 1 U 80/02 = NJW-RR 2003, 595), den sich auch die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu 2) anrechnen lassen muss.

VI. Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagten, ihrem Haftungsanteil entsprechend, verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu zahlen.

VII. Außerdem hat die Klägerin Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagten, ihrem Haftungsanteil entsprechend, verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden, einschließlich des Betriebsausfallsschadens zu ersetzen, der durch die Beseitigung der Vermuldungen im Wege des Austausches der Fußbodenkonstruktion entstehen.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin entfällt insbesondere nicht dadurch, dass sie den Betrieb ihres Krankenhauses verkauft hat.

VIII. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren stehen der Klägerin nur in dem ausgeurteilten Umfang zu. Dem Tätigwerden der Klägervertreterin lag eine Angelegenheit gemäß § 15 RVG zugrunde, nämlich die Mangelbeseitigung durch die Beklagten. Die grundsätzlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten haften nur deshalb unterschiedlich, weil sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Die Klägerin kann daher lediglich eine 1,3 Gebühr aus dem Geschäftswert von 159.787 € (auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen RVG: einfache Gebühr: 1.662 €) zuzüglich der Unkostenpauschale aus W Nr. 7200 und der Umsatzsteuer von den Beklagten erstattet verlangen, insgesamt also 2.594,91 €. Dabei haftet die Beklagte zu 2) lediglich für 30% dieses Betrages.

IX. Die Zinsaussprüche ergeben sich aus § 291 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 96 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

C. Bei der Streitwertfestsetzung wurde der höchste gestellte Antrag zugrunde gelegt, nämlich die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.02.2015 (Bl. 516f. d. Akte). Danach ergeben sich folgende Einzelwerte:

Antrag 1 (gesamtschuldnerische Mängelansprüche): 68.125,62 € Antrag 2 (Einzelhaftung des Beklagten zu 1)): 158.959,81 € Antrag 3 (Feststellung Umsatzsteuer, Abschlag 50%): 21.573,11 € Antrag 4 und 5: ohne Berücksichtigung Antrag 6 (Feststellung weitere Schäden): 5.000,00 €.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 22/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 275/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 16/05/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.03.2016, Az. 21 O 72/12, im Hinblick auf den Beklagten zu 1 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
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Annotations

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.