Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 294,41 Euro.

Gründe

A)

Der Schuldner ist durch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 – 2 UF 13/08 – verurteilt worden, an die Klägerin monatlich nachehelichen Unterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktags eines jeden Monats in Höhe von

524,- Euro

für Dezember 2004,

659,- Euro

für Januar bis Dezember 2005,

520,- Euro

für Januar bis Dezember 2006,

506,- Euro

für Januar bis September 2007,

479,- Euro

für Oktober bis Dezember 2007 und

337,- Euro

ab Januar ab Januar 2008 zu zahlen.

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde den Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 15.12.2008 zugestellt.

Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Schuldner durch Schreiben vom 13.01.2009 unter Bezugnahme auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 aufgefordert, an die Gläubigerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 25.044,- Euro zu zahlen.

Gleichzeitig ist dem Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil angedroht worden und er ist aufgefordert worden, die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin für die Zahlungsaufforderung in Höhe eines Betrages vom 294,41 Euro an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Prozessbevollmächtigten des Schuldners haben durch Schreiben vom 14.01.2009 die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin um Mitteilung einer Bankverbindung der Gläubigerin oder um Vorlage einer Inkassovollmacht gebeten. Die Inkassovollmacht ist durch Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden.

Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 294,41 Euro nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen am 08.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 21.09.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, die Zahlungsaufforderung durch Schreiben vom 13.01.2009 sei nicht gerechtfertigt gewesen, da ihm die Inkassovollmacht der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin erst mit Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden sei.

Es hätte ausgereicht, wenn die Klägerin selbst dem Beklagten die Nummer ihres Kontos mitgeteilt hätte, auf das die Unterhaltsrückstände zu überweisen waren.

In dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts sei die Gesamtsumme der Unterhaltsrückstände des Schuldners nicht ausgewiesen.

Im Übrigen sei die Forderung erst mit Rechtskraft des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts – also frühestens am 15.01.2009 – fällig geworden.

Der Schuldner beantragt ,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2009 aufzuheben und den Festsetzungsantrag der Gläubigerin zurückzuweisen.

Die Gläubigerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten sei es möglich gewesen, den Unterhaltsrückstand aus dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zu berechnen.

Falls der Schuldner keine Kontoverbindung der Gläubigerin gehabt habe, hätte er bei der Gläubigerin nachfragen müssen.

Falls der Schuldner Zweifel an der Inkassobevollmächtigung der Prozessbevollmächtigen der Gläubigerin gehabt habe, hätte er ohne Weiteres an die Gläubigerin selbst zahlen können und müssen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 16.03.2010 nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B)

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 788,104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die für die Zahlungsaufforderung durch Rechtsanwaltsschreiben vom 13.01.2009 gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallene 3/10 Vollstreckungsgebühr ist einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikation (VV RVG Nr. 7002) und der Umsatzsteuer (VV RVG Nr. 7008) von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstatten.

2. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß §§ 788, Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (vergl. dazu LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009 – 5 T 395/09 – Juris Randnummer 23).

3. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 13.01.2009 erfüllt. Es lag mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 – 2 UF 13/08 – das für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, ein Vollstreckungstitel vor, der den Prozessbevollmächtigten des Schuldners bereits am 15.12.2008 zugestellt worden war.

Die Auffassung des Schuldners, seine Zahlungsverpflichtung sei erst mit Rechtskraft dieses Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts fällig geworden, geht fehl. Die von dem Schuldner zitierten Fundstellen (BGH NJW 2006, 2472, 2474 und Palandt / Grüneberg BGB, 68. Auflage, § 315 BGB Randnummer 15) sind nicht einschlägig, da sie sich auf Gestaltungsurteile beziehen, die gemäß § 315 BGB die Leistungspflicht des Schuldners konkretisieren (vergl. Palandt / Grüneberg § 315 BGB Rn. 317 mit weiteren Nachweisen). Nur dann, wenn die Konkretisierung der Leistungspflicht durch gerichtliche Entscheidung im Wege des Gestaltungsurteils erfolgt, tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung des Schuldners erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils ein. Anders verhält es sich bei einem Leistungsurteil, wie es das Saarländische Oberlandesgericht hinsichtlich der Unterhaltsforderung des Schuldners am 11.12.2008 verkündet hat (Saarländisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 2 UF 13/08). Da das Saarländische Oberlandesgericht sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, ist die Zahlungsverpflichtung des Schuldners mit der Verkündung dieses Urteils fällig geworden, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtskraft ankommt.

4. Auch der weitere Einwand des Schuldners, die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhaltsrückstandes sei in dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht konkret festgestellt, ist unerheblich.

Es reicht aus, dass aufgrund des Urteilstenors die Höhe des Unterhaltsrückstands durch eine zumutbare Rechenoperation – es waren lediglich Multiplikationen und Additionen vorzunehmen – ermittelt werden konnte. Eine solche Rechenoperation konnte auch von dem Schuldner erwartet werden.

5. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung am 13.01.2009 war die von der Gläubigerin abzuwartende angemessene Zahlungsfrist verstrichen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 15.12.2008 zugestellt worden. Bis zur Abfassung der Zahlungsaufforderung am 13.01.2009 waren vier Wochen verstrichen. Innerhalb dieses Zeitraums hätte der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung erfüllen müssen.

6. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm vor der Zahlungsaufforderung die Bankverbindung der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden war.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008, 1935-1936, Juris Rn. 28) ist § 270 BGB nunmehr dahingehend auszulegen, dass die Geldschuld eine Bringschuld des Schuldners darstellt (vergl. Palandt / Heinrichs § 270 BGB Rn. 1). Dies bedeutet, dass der Wohnsitz des Gläubigers sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort der Geldschuld ist (vergl. Palandt / Heinrichs § 269 BGB Rn. 1). Der Schuldner hat demgemäß dafür zu sorgen, dass das von ihm geschuldete Geld rechtzeitig bei dem Gläubiger eingeht. Er hat die Wahl, ob er seiner Zahlungspflicht durch Barzahlung oder durch Überweisung genügt. Wenn er sich für die Überweisung entscheidet, ist es seine Aufgabe, von dem Gläubiger die erforderlichen Daten seiner Bankverbindung zu erfragen. Dies bedeutet, der Schuldner hätte innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen von der Gläubigerin deren Bankverbindung erfragen und den von ihm geschuldeten Unterhaltsrückstand auf das Bankkonto der Gläubigerin überweisen müssen. Sein Einwand, die Gläubigerin hätte ihm ihre Kontodaten ungefragt benennen müssen, ist für die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Vollstreckungsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin unerheblich.

7. Deshalb war die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der in Streit stehenden Vollstreckungskosten festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vergl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 15.04.2009 zurückgewiesen.

2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.097,97 Euro.

Gründe

A.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger an den Schuldner vom 20.01.2009.

Der Schuldner ist durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 – Az.: 2 O 75/08 – auf die Klage der Gläubiger verurteilt worden, an Herrn Rechtsanwalt … als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am 13.05.2007 verstorbenen Herrn … 31.980,30 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Das Urteil ist für die Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Schuldner am 08.12.2008 zugestellt worden.

Am 08.01.2009, als das Urteil rechtskräftig geworden ist, hat der Schuldner mitgeteilt, er habe keine Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Der Schuldner hat bei Rechtsanwalt …, dem Testamentsvollstrecker, vorgesprochen und um die Verrechnung seiner rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung mit den ihm aus dem Nachlass des Herrn … zustehenden Forderungen gebeten.

Durch Schriftsatz vom 20.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung der rechtskräftig festgestellten Forderung und der Rechtsanwaltsgebühren für die Zahlungsaufforderung bis zum 30.01.2009 aufgefordert.

Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.04.2009 die gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner an die Gläubiger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 2.097,97 Euro nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, die für die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seien den Gläubigern von dem Schuldner als notwendige Vollstreckungskosten zu erstatten.

Am 16.01.2009 sei die Vollstreckungsklausel erteilt und die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 04.12.2008 bescheinigt worden, so dass die Gläubiger ab dem 17.01.2009 hätten vollstrecken dürfen.

Es habe auch keine Aufrechnungslage bestanden, denn es hätten sich keine aufrechenbaren Ansprüche gegenüber gestanden. Auf der einen Seite sei es um eine Forderung der Gläubiger gegen den Schuldner gegangen, auf der anderen Seite um eine Forderung der Schuldner gegen den Testamentsvollstrecker.

Gegen diesen am 14.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 28.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, er habe nach der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufgenommen, um eine Verrechnung des von ihm geschuldeten Betrages mit dem ihm aus dem Nachlass zustehenden Betrag zu erreichen. Insofern habe sehr wohl eine Aufrechnungslage bestanden.

Zum Zeitpunkt der Abfassung der Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 habe dem Schuldner noch keine Antwort des Testamentsvollstreckers vorgelegen.

Der Schuldner beantragt,

den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger zurückzuweisen.

Die Gläubiger verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Testamentsvollstrecker habe damals die noch auf die Miterben entfallenden Restnachlassbeträge der Höhe nach nicht beziffern können.

Diese Nachlassbeträge seien auch nicht zu Gunsten des Schuldners tituliert gewesen. Es habe demnach keine Aufrechnungslage vorgelegen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 788, 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Gläubiger.

1) Die für die Zahlungsaufforderung durch das Rechtsanwaltsschreiben vom 20.01.2009 gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallene 3/10-Vollstreckungsgebühr des Rechtsanwalts einschließlich der Erhöhungsgebühr für weitere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG ist nicht erstattungsfähig.

2) Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war.

3) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 noch nicht erfüllt. Zwar verfügten die Gläubiger zu diesem Zeitpunkt über eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 – Az.: 2 O 75/08 – und die titulierte Forderung war auch fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Ferner war es unschädlich, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Schuldner noch nicht zugestellt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – Az.: IX a ZB 146/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11, Rechtspfleger 2003, 596 – 597; BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – Az.: IX a ZB 183/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6; FamRZ 2004, 101 – 102; BVerfG, NJW 1991, 2758).

Allerdings war zum Zeitpunkt der an den Schuldner gerichteten Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 die erforderliche angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung noch nicht verstrichen.

4) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der abzuwartenden Zahlungsfrist muss berücksichtigt werden, dass dem Schuldner eine gewisse Zeit gelassen werden muss für die Kommunikation mit seinem Rechtsanwalt und für die technische Abwicklung des Zahlungsvorganges. Diese Frist hat im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil des Landgerichts für die Gläubiger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war. Vor der Rechtskraft des Urteils hätten die Gläubiger nur dann mit der Zwangsvollstreckung beginnen dürfen, wenn die von ihnen zu leistende Sicherheit durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt oder gleichzeitig zugestellt worden wäre (§ 751 Abs. 2 ZPO).

5) Die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 war deshalb verfrüht, weil zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen des Schuldners mit dem Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn … noch nicht beendet waren.

Der Schuldner war auf die Klage der Gläubiger durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 verurteilt worden, den Betrag von 31.980,30 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten nicht an die Gläubiger selbst, sondern an den Testamentsvollstrecker des Nachlasses des verstorbenen Herrn … zu zahlen. Mit diesem Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt …, hat sich der Schuldner unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft in Verbindung gesetzt und diesen darum gebeten, den an den Testamentsvollstrecker zu zahlenden Betrag mit dem Betrag zu verrechnen, der dem Schuldner aus dem Nachlass zustand. Da die titulierte Forderung durch Zahlung an den Testamentsvollstrecker zu erfüllen war und Forderungen des Schuldners gegen den Nachlass ebenfalls gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend zu machen waren, hatte der Schuldner mit dem Testamentsvollstrecker den richtigen Ansprechpartner für seine Verhandlung über die ihm beabsichtigte Verrechnung ausgewählt. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Aufrechnungslage vorlegen hat, ist ohne Belang. Maßgeblich ist, dass der Testamentsvollstrecker das Anliegen des Schuldners nicht sofort zurückgewiesen hat. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger vom 20.01.2009 lag dem Schuldner eine Antwort des Testamentsvollstreckers auf sein Anliegen noch nicht vor. Deshalb durfte der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, keine oder nur eine geringere Zahlung an den Testamentsvollstrecker erbringen zu müssen. Solange diese Ungewissheit des Schuldners andauerte, war die an ihn gerichtete Zahlungsaufforderung des Gläubigervertreters vom 20.01.2009 verfrüht, so dass die dadurch angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren und den Gläubigern somit kein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner aus § 788 BGB zusteht.

6) Deshalb war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger auf die Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der in Streit stehenden Vollstreckungskosten festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.