Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZB 543/12

bei uns veröffentlicht am27.02.2013
vorgehend
Landgericht Kiel, 3 T 296/12, 11.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 543/12
vom
27. Februar 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen
Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten
und nicht nach Kalendermonaten.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 543/12 - LG Kiel
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 88 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2010 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 7. Oktober 2010 übergeben. Mit der Beteiligten zu 2 am 5. März 2012 bekannt gegebenem Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur ehrenamtlichen Betreuerin.
2
Die Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Zeit vom 8. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418 €.
3
Das Amtsgericht hat eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 8. Januar 2012 bis zum 7. April 2012 bewilligt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligten zu 2 stehe gemäß § 5 Abs. 5 VBVG lediglich eine Vergütung bis zum 7. April 2012 und nicht wie von ihr beantragt bis zum 30. April 2012 zu. Der Monatsbegriff des § 5 Abs. 5 VBVG sei im betreuungsrechtlichen und nicht im kalendermäßigen Sinn zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
7
a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Berechnung der gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten richtet (ebenso LG Göttingen Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 T 142/10 - juris Rn. 14 ff.; Jurgeleit /Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 47; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1028; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 14; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 43; Knittel Betreuungsgesetz Stand 1. Juni 2010 § 5 VBVG Rn. 80; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1562; OLG Hamm FamRZ 2008, 92 jeweils ohne Be- gründung). Das folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm.
8
aa) Nach § 5 Abs. 5 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG zu vergüten. Der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand wird ab dem Beginn der Betreuung monatsweise berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB entsprechend (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG). Maßgebendes Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß § 287 FamFG. Danach beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ende des Abrechnungsmonats fällt gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist.
9
bb) Dafür, dass § 5 Abs. 5 VBVG abweichend von dem in §§ 5 Abs. 1, 2, und 4 VBVG definierten Begriff des zu vergütenden Monats nicht von dem Betreuungsmonat , sondern von dem Kalendermonat ausgeht, gibt es keine Anhaltspunkte.
10
Mit § 5 Abs. 5 VBVG sollte für den Fall des Wechsels von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer eine Ausnahme von der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG geschaffen werden, nach der u.a. bei einem Wechsel des Betreuers vor Ablauf des vollen Abrechnungsmonats der Stundenansatz nur zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung zu berechnen ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 34). Mit der Sonderregelung in § 5 Abs. 5 VBVG wollte der Gesetzgeber die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung fördern. Durch die Vergütung der vollen Monatspauschale für den laufenden Abrechnungsmonat, in den der Wechsel fällt, und den Folgemonat anstelle der taggenau mit dem Ende der Betreuung endenden Vergütung soll dem berufsmäßigen Betreuer einerseits ein Anreiz zur Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer geboten werden. Andererseits soll ein durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten werden (BT-Drucks. 15/4874 S. 32).
11
b) Da der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin gemäß § 287 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit dem Tag nach seiner Übergabe an die Geschäftsstelle, somit am 8. Oktober 2010, wirksam geworden ist, endete die Monatsfrist jeweils am 7. Tag der Folgemonate. Nachdem die Be- treuung mit Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses am 5. März 2012 endete , kann die Beteiligte zu 2 gemäß § 5 Abs. 5 VBVG lediglich die ihr vom Beschwerdegericht bis zum 7. April 2012 zuerkannte Vergütung verlangen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 30.07.2012 - 2 XVII L 1143 -
LG Kiel, Entscheidung vom 11.09.2012 - 3 T 296/12 -

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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 294,41 Euro. Gründe A) Der Schuldner ist durch

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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 294,41 Euro.

Gründe

A)

Der Schuldner ist durch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 – 2 UF 13/08 – verurteilt worden, an die Klägerin monatlich nachehelichen Unterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktags eines jeden Monats in Höhe von

524,- Euro

für Dezember 2004,

659,- Euro

für Januar bis Dezember 2005,

520,- Euro

für Januar bis Dezember 2006,

506,- Euro

für Januar bis September 2007,

479,- Euro

für Oktober bis Dezember 2007 und

337,- Euro

ab Januar ab Januar 2008 zu zahlen.

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde den Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 15.12.2008 zugestellt.

Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Schuldner durch Schreiben vom 13.01.2009 unter Bezugnahme auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 aufgefordert, an die Gläubigerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 25.044,- Euro zu zahlen.

Gleichzeitig ist dem Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil angedroht worden und er ist aufgefordert worden, die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin für die Zahlungsaufforderung in Höhe eines Betrages vom 294,41 Euro an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Prozessbevollmächtigten des Schuldners haben durch Schreiben vom 14.01.2009 die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin um Mitteilung einer Bankverbindung der Gläubigerin oder um Vorlage einer Inkassovollmacht gebeten. Die Inkassovollmacht ist durch Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden.

Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 294,41 Euro nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen am 08.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 21.09.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, die Zahlungsaufforderung durch Schreiben vom 13.01.2009 sei nicht gerechtfertigt gewesen, da ihm die Inkassovollmacht der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin erst mit Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden sei.

Es hätte ausgereicht, wenn die Klägerin selbst dem Beklagten die Nummer ihres Kontos mitgeteilt hätte, auf das die Unterhaltsrückstände zu überweisen waren.

In dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts sei die Gesamtsumme der Unterhaltsrückstände des Schuldners nicht ausgewiesen.

Im Übrigen sei die Forderung erst mit Rechtskraft des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts – also frühestens am 15.01.2009 – fällig geworden.

Der Schuldner beantragt ,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2009 aufzuheben und den Festsetzungsantrag der Gläubigerin zurückzuweisen.

Die Gläubigerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten sei es möglich gewesen, den Unterhaltsrückstand aus dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zu berechnen.

Falls der Schuldner keine Kontoverbindung der Gläubigerin gehabt habe, hätte er bei der Gläubigerin nachfragen müssen.

Falls der Schuldner Zweifel an der Inkassobevollmächtigung der Prozessbevollmächtigen der Gläubigerin gehabt habe, hätte er ohne Weiteres an die Gläubigerin selbst zahlen können und müssen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 16.03.2010 nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B)

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 788,104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die für die Zahlungsaufforderung durch Rechtsanwaltsschreiben vom 13.01.2009 gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallene 3/10 Vollstreckungsgebühr ist einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikation (VV RVG Nr. 7002) und der Umsatzsteuer (VV RVG Nr. 7008) von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstatten.

2. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß §§ 788, Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (vergl. dazu LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009 – 5 T 395/09 – Juris Randnummer 23).

3. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 13.01.2009 erfüllt. Es lag mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 – 2 UF 13/08 – das für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, ein Vollstreckungstitel vor, der den Prozessbevollmächtigten des Schuldners bereits am 15.12.2008 zugestellt worden war.

Die Auffassung des Schuldners, seine Zahlungsverpflichtung sei erst mit Rechtskraft dieses Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts fällig geworden, geht fehl. Die von dem Schuldner zitierten Fundstellen (BGH NJW 2006, 2472, 2474 und Palandt / Grüneberg BGB, 68. Auflage, § 315 BGB Randnummer 15) sind nicht einschlägig, da sie sich auf Gestaltungsurteile beziehen, die gemäß § 315 BGB die Leistungspflicht des Schuldners konkretisieren (vergl. Palandt / Grüneberg § 315 BGB Rn. 317 mit weiteren Nachweisen). Nur dann, wenn die Konkretisierung der Leistungspflicht durch gerichtliche Entscheidung im Wege des Gestaltungsurteils erfolgt, tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung des Schuldners erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils ein. Anders verhält es sich bei einem Leistungsurteil, wie es das Saarländische Oberlandesgericht hinsichtlich der Unterhaltsforderung des Schuldners am 11.12.2008 verkündet hat (Saarländisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 2 UF 13/08). Da das Saarländische Oberlandesgericht sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, ist die Zahlungsverpflichtung des Schuldners mit der Verkündung dieses Urteils fällig geworden, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtskraft ankommt.

4. Auch der weitere Einwand des Schuldners, die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhaltsrückstandes sei in dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht konkret festgestellt, ist unerheblich.

Es reicht aus, dass aufgrund des Urteilstenors die Höhe des Unterhaltsrückstands durch eine zumutbare Rechenoperation – es waren lediglich Multiplikationen und Additionen vorzunehmen – ermittelt werden konnte. Eine solche Rechenoperation konnte auch von dem Schuldner erwartet werden.

5. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung am 13.01.2009 war die von der Gläubigerin abzuwartende angemessene Zahlungsfrist verstrichen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 15.12.2008 zugestellt worden. Bis zur Abfassung der Zahlungsaufforderung am 13.01.2009 waren vier Wochen verstrichen. Innerhalb dieses Zeitraums hätte der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung erfüllen müssen.

6. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm vor der Zahlungsaufforderung die Bankverbindung der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden war.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008, 1935-1936, Juris Rn. 28) ist § 270 BGB nunmehr dahingehend auszulegen, dass die Geldschuld eine Bringschuld des Schuldners darstellt (vergl. Palandt / Heinrichs § 270 BGB Rn. 1). Dies bedeutet, dass der Wohnsitz des Gläubigers sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort der Geldschuld ist (vergl. Palandt / Heinrichs § 269 BGB Rn. 1). Der Schuldner hat demgemäß dafür zu sorgen, dass das von ihm geschuldete Geld rechtzeitig bei dem Gläubiger eingeht. Er hat die Wahl, ob er seiner Zahlungspflicht durch Barzahlung oder durch Überweisung genügt. Wenn er sich für die Überweisung entscheidet, ist es seine Aufgabe, von dem Gläubiger die erforderlichen Daten seiner Bankverbindung zu erfragen. Dies bedeutet, der Schuldner hätte innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen von der Gläubigerin deren Bankverbindung erfragen und den von ihm geschuldeten Unterhaltsrückstand auf das Bankkonto der Gläubigerin überweisen müssen. Sein Einwand, die Gläubigerin hätte ihm ihre Kontodaten ungefragt benennen müssen, ist für die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Vollstreckungsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin unerheblich.

7. Deshalb war die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der in Streit stehenden Vollstreckungskosten festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vergl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

12
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine solche Pauschale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers verlangen kann (§ 7 Abs. 1 VBVG), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1), um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Gerichte möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 36; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; OLG München BtPrax 2006, 184, 185). Die mit der Regelung verfolgte Absicht, den Abrechnungsaufwand bei Berufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern, wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. § 9 Satz 1 VBVG verhindert, dass ein Betreuer beliebig oft Vergütungsansprüche geltend macht. Die Arbeitsersparnis für die Gerichte besteht deshalb darin, während eines laufenden Betreuungsverfahrens nur alle drei Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder die Vergütung des Berufsbetreuers festsetzen zu müssen (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5). Da sich der Abrechnungszeitraum aufgrund der Regelung des § 9 Satz 1 VBVG nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Abrechnungsmonaten bestimmt, wird der Anfall von Vergütungsanträgen zudem zeitlich verteilt (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5), wodurch eine weitere Arbeitserleichterung für die Gerichte erreicht wird. Diese Wirkungen bleiben indes erhalten, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Vergütungsansprüche ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen. Ein erhöhter Abrechnungsaufwand entsteht bei einem Betreuerwechsel nur dadurch, dass - einmalig - die Vergütung sowohl für den ausscheidenden Betreuer als auch für dessen Nachfolger bearbeitet werden muss. Zwar könnte bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus möglicherweise gleichzeitig über den abschließenden Vergütungsanspruch des alten und den - ersten - Vergütungsanspruch des neuen Betreuers entschieden und dadurch der Abrechnungsaufwand etwas verringert werden. Jedoch können die Zeitpunkte, zu denen die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, auch bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus auseinander fallen. Nach herrschender Meinung kann der ausscheidende Betreuer seinen Vergütungsanspruch bereits vor dem Erreichen des nächsten Abrechnungszeitraums geltend machen, wenn die Betreuung vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts endet (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 10; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1676; BtKomm/Dodegge Rn. 60; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 338). Außerdem bestimmt § 9 Satz 1 VBVG nur den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 2). Ein Betreuer muss daher nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7).

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.