Landgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juli 2009 - 5 T 395/09

bei uns veröffentlicht am28.07.2009

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 15.04.2009 zurückgewiesen.

2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.097,97 Euro.

Gründe

A.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger an den Schuldner vom 20.01.2009.

Der Schuldner ist durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 – Az.: 2 O 75/08 – auf die Klage der Gläubiger verurteilt worden, an Herrn Rechtsanwalt … als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am 13.05.2007 verstorbenen Herrn … 31.980,30 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Das Urteil ist für die Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Schuldner am 08.12.2008 zugestellt worden.

Am 08.01.2009, als das Urteil rechtskräftig geworden ist, hat der Schuldner mitgeteilt, er habe keine Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Der Schuldner hat bei Rechtsanwalt …, dem Testamentsvollstrecker, vorgesprochen und um die Verrechnung seiner rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung mit den ihm aus dem Nachlass des Herrn … zustehenden Forderungen gebeten.

Durch Schriftsatz vom 20.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung der rechtskräftig festgestellten Forderung und der Rechtsanwaltsgebühren für die Zahlungsaufforderung bis zum 30.01.2009 aufgefordert.

Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.04.2009 die gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner an die Gläubiger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 2.097,97 Euro nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, die für die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seien den Gläubigern von dem Schuldner als notwendige Vollstreckungskosten zu erstatten.

Am 16.01.2009 sei die Vollstreckungsklausel erteilt und die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 04.12.2008 bescheinigt worden, so dass die Gläubiger ab dem 17.01.2009 hätten vollstrecken dürfen.

Es habe auch keine Aufrechnungslage bestanden, denn es hätten sich keine aufrechenbaren Ansprüche gegenüber gestanden. Auf der einen Seite sei es um eine Forderung der Gläubiger gegen den Schuldner gegangen, auf der anderen Seite um eine Forderung der Schuldner gegen den Testamentsvollstrecker.

Gegen diesen am 14.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 28.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, er habe nach der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufgenommen, um eine Verrechnung des von ihm geschuldeten Betrages mit dem ihm aus dem Nachlass zustehenden Betrag zu erreichen. Insofern habe sehr wohl eine Aufrechnungslage bestanden.

Zum Zeitpunkt der Abfassung der Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 habe dem Schuldner noch keine Antwort des Testamentsvollstreckers vorgelegen.

Der Schuldner beantragt,

den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger zurückzuweisen.

Die Gläubiger verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Testamentsvollstrecker habe damals die noch auf die Miterben entfallenden Restnachlassbeträge der Höhe nach nicht beziffern können.

Diese Nachlassbeträge seien auch nicht zu Gunsten des Schuldners tituliert gewesen. Es habe demnach keine Aufrechnungslage vorgelegen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 788, 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Gläubiger.

1) Die für die Zahlungsaufforderung durch das Rechtsanwaltsschreiben vom 20.01.2009 gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallene 3/10-Vollstreckungsgebühr des Rechtsanwalts einschließlich der Erhöhungsgebühr für weitere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG ist nicht erstattungsfähig.

2) Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war.

3) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 noch nicht erfüllt. Zwar verfügten die Gläubiger zu diesem Zeitpunkt über eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 – Az.: 2 O 75/08 – und die titulierte Forderung war auch fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Ferner war es unschädlich, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Schuldner noch nicht zugestellt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – Az.: IX a ZB 146/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11, Rechtspfleger 2003, 596 – 597; BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – Az.: IX a ZB 183/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6; FamRZ 2004, 101 – 102; BVerfG, NJW 1991, 2758).

Allerdings war zum Zeitpunkt der an den Schuldner gerichteten Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 die erforderliche angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung noch nicht verstrichen.

4) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der abzuwartenden Zahlungsfrist muss berücksichtigt werden, dass dem Schuldner eine gewisse Zeit gelassen werden muss für die Kommunikation mit seinem Rechtsanwalt und für die technische Abwicklung des Zahlungsvorganges. Diese Frist hat im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil des Landgerichts für die Gläubiger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war. Vor der Rechtskraft des Urteils hätten die Gläubiger nur dann mit der Zwangsvollstreckung beginnen dürfen, wenn die von ihnen zu leistende Sicherheit durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt oder gleichzeitig zugestellt worden wäre (§ 751 Abs. 2 ZPO).

5) Die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 war deshalb verfrüht, weil zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen des Schuldners mit dem Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn … noch nicht beendet waren.

Der Schuldner war auf die Klage der Gläubiger durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 verurteilt worden, den Betrag von 31.980,30 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten nicht an die Gläubiger selbst, sondern an den Testamentsvollstrecker des Nachlasses des verstorbenen Herrn … zu zahlen. Mit diesem Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt …, hat sich der Schuldner unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft in Verbindung gesetzt und diesen darum gebeten, den an den Testamentsvollstrecker zu zahlenden Betrag mit dem Betrag zu verrechnen, der dem Schuldner aus dem Nachlass zustand. Da die titulierte Forderung durch Zahlung an den Testamentsvollstrecker zu erfüllen war und Forderungen des Schuldners gegen den Nachlass ebenfalls gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend zu machen waren, hatte der Schuldner mit dem Testamentsvollstrecker den richtigen Ansprechpartner für seine Verhandlung über die ihm beabsichtigte Verrechnung ausgewählt. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Aufrechnungslage vorlegen hat, ist ohne Belang. Maßgeblich ist, dass der Testamentsvollstrecker das Anliegen des Schuldners nicht sofort zurückgewiesen hat. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger vom 20.01.2009 lag dem Schuldner eine Antwort des Testamentsvollstreckers auf sein Anliegen noch nicht vor. Deshalb durfte der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, keine oder nur eine geringere Zahlung an den Testamentsvollstrecker erbringen zu müssen. Solange diese Ungewissheit des Schuldners andauerte, war die an ihn gerichtete Zahlungsaufforderung des Gläubigervertreters vom 20.01.2009 verfrüht, so dass die dadurch angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren und den Gläubigern somit kein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner aus § 788 BGB zusteht.

6) Deshalb war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger auf die Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der in Streit stehenden Vollstreckungskosten festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 294,41 Euro. Gründe A) Der Schuldner ist durch

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.