Landgericht Saarbrücken Urteil, 09. Juli 2010 - 13 S 61/10
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 24.3.2010 – Az. 3B C 287/09 – im Tenor unter II) abgeändert und die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger und früheren Beklagten zu 3) über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 1.657,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) zu 15%, die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 71% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Drittbeklagten und Widerklägers tragen die Klägerin zu 15% und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 71%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Allerdings kommt – wovon das Erstgericht letztlich auch ausgeht – § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der rückwärts Fahrende so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, auf Parkplätzen nur eingeschränkt zur Anwendung. Die Vorschrift regelt nämlich die besondere Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz, dem – wie im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter mangels besonderer Markierungen fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung findet; stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten (vgl. etwa Urteile der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08 und vom 12.2.2010 – 13 S 239/09; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rdn. 51 jew. m.w.N.). Die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO sind indes mittelbar heranzuziehen, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, sodass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt; den rückwärts Fahrenden trifft daher auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht.
b) Zu Recht ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die Widerbeklagte sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach den auf den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Erstgerichts war das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht zum Stillstand gebracht worden, mithin das Beklagtenfahrzeug erst zu spät bemerkt worden, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Damit trifft die Widerbeklagte zu 2) ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen. Soweit sich die Widerbeklagten demgegenüber in ihrer erneuten Anhörung in der Berufungsinstanz dahin eingelassen haben, das Klägerfahrzeug sei vorkollisionär zum Stehen gekommen, vermag die Kammer dem mit Blick auf die entgegenstehenden, in sich überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen.
a) Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass den auf einem Parkplatz rückwärts Ausparkenden ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden trifft, wenn sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausparken ein Verkehrsunfall ereignet. Dies ist zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt etwa KG, Urteil vom 25.1.2010 – 12 U 108/09 = MDR 2010, 503; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
b) Das Erstgericht ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Anscheinsbeweis erst erschüttert sei, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann indes nach Auffassung der Kammer – wie hier – außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. bereits Urteil vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges ereignet, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.
bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer indes nicht gegeben. Vielmehr sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr angenähert. So müssen die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 – 13 S 126/08 –, vom 13. März 2009 – 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Unter diesen Umständen müssen sich Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09). Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.
c) Diesen Nachweis hat der Widerkläger erbracht. Wie die frühere Zweitbeklagte und Zeugin ... in ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung glaubhaft dargelegt hat, war sie vorkollisionär bereits vollständig aus der Parklücke herausgefahren und hatte ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht, um der Zweitwiderbeklagten das Herausfahren aus ihrer Parklücke zu ermöglichen. Die insgesamt widerspruchsfreie und lebensnahe Schilderung der auch persönlich glaubwürdig auftretenden Zeugin hat die Kammer von der Richtigkeit ihrer Darstellung überzeugt, die auch durch die Sachverständigenausführungen zur Frage des vorkollisionären Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges nicht widerlegt werden. Dass die Zeugin ebenso wie die Widerbeklagten zu 1) und 2) ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtstreits haben dürfte, führt angesichts des Gesamteindrucks, den die Zeugin hinterlassen hat, zu keiner Einschränkung bei der Bewertung ihrer Sachverhaltsschilderung. Folglich spricht hier aus dem Umstand, dass sie vorkollisionär rückwärts gefahren ist, kein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden, weil sie nachweislich ihre Pflicht, jederzeit zur Vermeidung eines Unfalls anhalten zu können, nachgekommen ist.
d) Auch ihr übriges Verhalten zeigt kein nachweisbares Verschulden auf. Nach ihrer eigenen Darstellung stand sie bereits längere Zeit und vertraute darauf, dass das Klägerfahrzeug lediglich soweit rückwärts ausparkte, um ein anschließendes Wegfahren nach vorne zu ermöglichen. Stattdessen fuhr die Zweitbeklagte deutlich länger rückwärts als nötig, so dass sich die Zeugin ... erst in dem Moment, als sie die Möglichkeit einer Kollision erkannte, durch ein Hupsignal meldete. Diese Einlassung, die nach dem Eindruck der Kammer ebenfalls glaubhaft ist, begründet keinen Sorgfaltsverstoß der Zeugin ....
III.
Rechtsanwalt

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).
b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.
b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.
III.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).
b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.
b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.
III.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).
b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.
b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.
III.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).
b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.
a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.
b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.
III.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
