Landgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2012 - 13 S 15/12
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – 25 C 355/11 (12) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.357,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76%. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Saarbrücken an das Amtsgericht Saarlouis entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mietwagenkosten netto gemäß Rechnung vom 18.11.2008
4.476,20 EUR
./. ersparte Eigenaufwendungen gemäß Gutachten des
TÜV Bayern Nr. ... (3.904 km x 0,0985 EUR)
384,54 EUR
Restbetrag
3.091,66 EUR
Gesamtsumme
4.091,66 EUR
./. Teilzahlung
1.000,00 EUR
II.
Netto-Mietwagenkosten
4.476,20 EUR
./. 25% ersparte Eigenaufwendungen
1.119,05 EUR
3.357,15 EUR
Gewinn:
Unstreitiger Bruttoumsatz im Mietzeitraum
1.233,78 EUR
./. USt Anteil 7%
80,71 EUR
Nettoumsatz
1.153,07 EUR
./. 30% ersparte Betriebskosten
345,92 EUR
807,15 EUR
Mehrkosten Ersatztaxi:
Gewinn:
807,14 EUR
Netto-Mietwagenkosten Ersatztaxi
4.476,20 EUR
./. Mietwagenkosten Privat-Pkw
1.102,90 EUR
Normaltarif (vgl. Kammer, Urteil
vom 06.08.2010 – 13 S 53/10 m.w.N.)
Mehrkosten für gewerbliche Nutzung
3.373,30 EUR
./. 25% ersparte Eigenaufwendungen
843,33 EUR
2.529,97 EUR
III.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2012 - 13 S 15/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2012 - 13 S 15/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2012 - 13 S 15/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Mai 2010 – 26 C 372/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das o. g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.
Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.
Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.
Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
II.
a) Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 365; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058; Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZR 39/08, ZIP 2009, 817 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll (vgl. RGZ 98, 202; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, 165; BGH, Urteil vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 170/07, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2005, 975; OLG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2005 – 4 U 182/01, zitiert nach juris; Busche in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rdn. 60; Roth in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 71). Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; Urteil vom 27. Mai 1968 aaO; Knerr in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 16 f.). Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden (OLG Köln, VersR 1998, 1269-1271; OLG Köln, OLGR 2005, 168-169; OLG München, OLGR 1993, 248 f.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Abtretungserklärung vom 2. November 2009 nicht. Sie beschränkt sich nämlich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, sondern erfasst – der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten – sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2009 resultierenden Schadensersatzansprüche, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.
aa) Die von der Klägerin gestellte Abtretungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 368; BGHZ 102, 384 ff.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 f.; BGHZ 176, 244 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 f.; BGHZ 176, 244; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.).
bb) Danach erfasst die Abtretung sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung. Die Formulierung „meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall“ enthält keine gegenständliche Beschränkung nach der Art des Schadens. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt, stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht – entgegen der Berufung – nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige – wie hier – sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll.
Auch der systematische Regelungszusammenhang der Erklärung spricht entgegen der Berufung nicht gegen diese Deutung. Zwar bezieht sich der dritte Satz der Erklärung, der die Weisung zur Zahlung durch den Versicherer an den Sachverständigen enthält, nach seinem Wortlaut auf „die Sachverständigenkosten“ und nicht auf einen Betrag in Höhe der Sachverständigenkosten. Aus dem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung wird indes deutlich, dass damit tatsächlich die Höhe der Sachverständigenkosten gemeint ist. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Ziel und der Interessenlage des Verwenders vereinbar, würde sie doch – ihre Wirksamkeit unterstellt – zur Befriedigung des Sachverständigen in Höhe des beanspruchten Sachverständigenhonorars führen, selbst wenn das Honorar nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist.
cc) Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Anders als in einem vom OLG Karlsruhe (OLGZ 1984, 81 ff.) entschiedenen Fall kann unter den Umständen des vorliegenden Falles insbesondere nicht angenommen werden, die Einzelansprüche seien jeweils zu gleichmäßiger Quote abgetreten. Dies hätte zur Folge, dass sowohl die Klägerin als auch der Unfallgeschädigte die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche darlegen und ggf. beweisen müssten, um Befriedigung in Höhe des ihnen jeweils zustehenden Forderungsteils zu erlangen. Das widerspricht ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Selbst wenn man vorliegend aus Gründen der Sachnähe annehmen könnte, dass in erster Linie der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist, würde sich das Problem der Bestimmtheit gleichermaßen hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstattungsfähigen und den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergeben.
dd) In dieser Auslegung ist die Abtretung jedoch nicht hinreichend bestimmt (so auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753; OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 – 7 U 161/97, ZIP 1999, 1628 ff.; AG Essen, Urteil vom 22. August 1996 – 10 C 303/96, ZfSch 1997, 16; Trost, VersR 1997, 537; weitere Nachweise bei Müller in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 251; a.A. allerdings OLG Naumburg NZV 2006, 546; AG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2010 – 2 C 131810; AG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2010 – 29 C 879/10 m.w.N.). Denn sie lässt offen, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) wird. Blieben z.B. die gegenüber der Beklagten erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hinter dem beanspruchten Honorar zurück, wäre unklar, welche sonstigen Schäden die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen könnte. Zumindest insoweit sind die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall als Forderungsmehrheit zu behandeln. Wollte man nämlich den Schadensersatzanspruch insgesamt als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüberwindliche Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Sachverständigenkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ergehende Urteile über eine Teilforderung könnten nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht nur ein Schutz des Schuldners, sondern auch der Schutz des Zedenten und des Rechtsverkehrs betroffen.
ee) Anders als die Berufung meint, steht dem auch nicht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretene Grundsatz der Schadenseinheit entgegen. Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verjährungsbeginns entwickelte Grundsatz besagt, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und vorhersehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährung läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGHZ 50, 21; BGHZ 100, 228 ff.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, MDR 1993, 693; Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779 f.; Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZR 117/09, zitiert nach juris). Mit diesem Grundsatz soll die Schadensabwicklung konzentriert werden, wenn es dem Geschädigten möglich ist, wenigstens Feststellungsklage zu erheben. Diesem Zweck entsprechend beschränkt sich seine Aussagekraft auf die Beurteilung des Zeitpunkts der Schadensentstehung. Das wird insbesondere in dem Ausnahmefall von dem Grundsatz deutlich, in dem eine Schadensfolge nicht vorhersehbar war. Zwar gebietet es der Grundsatz der Konzentration der Schadensabwicklung in diesem Fall nicht, die Verjährung einheitlich zu handhaben. Es wäre jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Abtretung einen solchen Schaden abweichend von den vorhersehbaren Schäden zu behandeln.
ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 – I ZR 46/73, DAR 1974, 218 f.).
a) Eine ausdrückliche Ermächtigung der Klägerin ist nicht erteilt. Die Erklärung vom 2. November 2009 lässt sich nicht in diesem Sinne auslegen, da sie gerade nicht die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, sondern die Geltendmachung des durch Zession erworbenen eigenen Rechts im eigenen Namen regelt. Das gilt auch für Satz 4 der Erklärung, der ebenfalls ausdrücklich von einer Abtretung des Anspruchs ausgeht.
b) Die Abtretungserklärung kann hier auch nicht in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen umgedeutet werden. Zwar ist eine unwirksame Abtretung gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung umdeutbar, wenn die nichtige Abtretung den Erfordernissen einer Einzugsermächtigung entspricht und anzunehmen ist, dass deren Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (vgl. BGHZ 68, 118; BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 179/86, MDR 1987, 910; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 70/00, MDR 2003, 145). Diesen Erfordernissen entspricht die hier streitgegenständliche Abtretung indes nicht. Das Entsprechenserfordernis bedeutet, dass das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht über diejenigen des wirklich gewollten Geschäfts hinausgehen darf. Zwar braucht das Ersatzgeschäft nicht als Minus in dem nichtigen Geschäft enthalten sein. Der wirtschaftliche Erfolg des nichtigen Geschäfts muss jedoch im Wesentlichen oder wenigstens teilweise durch das andere Geschäft erreicht werden und darf insbesondere nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes über die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten (vgl. BGHZ 20, 363 ff.; BGHZ 92, 363; Roth in: Staudinger, 2003, § 140 Rdn. 22; Busche in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 140 Rdn. 15; Palm in: Erman, 12. Aufl., § 140 Rdn. 12). So läge der Fall aber hier: Da die nichtige Klausel keine Festlegung darauf enthält, dass die Sachverständigenkosten gegenständlich im Ganzen abgetreten sind, ginge die Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Klausel hinaus.
a) Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so richtet sich der Vertragsinhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar schließt die gesetzliche Regelung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit den sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGHZ 143, 103 ff.; BGHZ 176, 244 ff.).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann die durch die Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Dies führt indes nicht zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Kunden. Dem Kläger ist es zwar verwehrt, die beklagte Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt indes sein Honoraranspruch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unfallgeschädigten, seinem Auftraggeber. Anders als bei Kreditgeschäften, die typischerweise aufgrund der Gefährdung erheblicher Vermögenswerte nicht ohne Stellung von Sicherheiten eingegangen werden, ist die Besicherung des werkvertraglichen Honoraranspruchs weder nach der spezifischen Zusammensetzung des Kundenkreises noch aufgrund der Eingehung außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Risiken in besonderer Weise geboten. Der Wegfall der Besicherung führt daher hier nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis.
III.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand , den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedin- gung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 5
- 1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.
- 6
- a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).
- 7
- b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft , die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sach- gesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs , 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).
- 8
- c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge- schäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).
- 9
- 2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.
- 10
- a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.
- 11
- b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung ge- stützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19).
III.
- 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.05.2010 - 26 C 372/10 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2010 - 13 S 68/10 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08, jeweils mwN.). Solches gilt für den hiesigen regionalen Bereich. Eine offene Erhebung wie die von Schwacke führt in der hier maßgeblichen Region zu deutlich überhöhten Tarifangaben. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies aus verschiedenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ... und ... in unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09), in denen die Sachverständigen – gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermittelt und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten haben wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schwacke-Mietpreisspiegel in der hiesigen Region nicht als geeignete Schätzungsgrundlage.
b) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich dagegen die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde lag. Zwar werden von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – 83, NZV 2010, 242; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09, NJW-RR 2009, 1540; vgl. aber auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09, DAR 2009, 705) Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, die sich teilweise auch nach Auffassung der Kammer als beachtenswert erweisen. Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die generelle Eignung der Fraunhofer-Erhebung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des hier maßgeblichen regionalen Marktpreises entfiele.
aa) Dass der Auftrag für die Studie vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erteilt wurde, kann angesichts der angewandten, transparenten und nachvollziehbaren Methoden keinen relevanten Einwand gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland begründen.
bb) Auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie Aufschläge und Zuschläge für Sonderleistungen sowie Nebenkosten – mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Kosten für eine Haftungsreduzierung mit typischer Selbstbeteiligung sowie unbegrenzte Laufleistung – bewusst zu vermeiden sucht, spricht nicht generell gegen die Verwendung der Fraunhofer-Studie. Insoweit besteht die Möglichkeit, im Einzelfall konkret notwendige Zuschläge hinzuzusetzen, wie dies auch bei Verwendung der Schwacke-Liste geschieht.
cc) Soweit teilweise beanstandet wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird die damit verbundene Pauschalierung zur Überzeugung der Kammer für den hier maßgeblichen regionalen Markt durch die Sicherstellung einer höheren statistischen Relevanz weitgehend ausgeglichen, ohne dass der Bezug zum regionalen Markt verloren ginge.
dd) Soweit kritisiert wird, die Studie habe einen für Unfallsituationen untypischen Anmietzeitpunkt mit einer Woche Vorlauf gewählt, hat das Fraunhofer IAO in einer Untersuchung festgestellt, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat (Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008, S. 15), im Einzelfall jedoch zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führen kann. In seiner Erhebung 2009 kommt das Fraunhofer IAO zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Anmietung im Durchschnitt zu einer Preiserhöhung von lediglich 2,1 % führt (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 97 f.).
ee) Schließlich wird gegen die Studie des Fraunhofer IAO vorgebracht, dass Internet-Angebote, die nicht jedermann zugänglich seien, in die Preisermittlung eingeflossen seien. Da die Internet-Angebote ausweislich der Erhebungen des Fraunhofer IAO jedoch nicht als Sondermarkt mit grundsätzlich günstigeren Tarifen eingestuft werden können und sie die Marktpreise insgesamt beeinflussen, sieht die Kammer keine Bedenken dagegen, dass Internet-Angebote grundsätzlich Berücksichtigung finden. Ohne dass die Gewichtung von Telefon- und Internetangeboten im Einzelnen der Überprüfung bedürfte, haben die Ergebnisse des Fraunhofer IAO jedenfalls gezeigt, dass die Unterschiede zwischen beiden Kategorien sich in einem begrenzten Rahmen halten.
ff) Die hiernach verbleibenden Einwendungen gegen die Fraunhofer-Studie sind nach Einschätzung der Kammer zwar beachtlich, da die ermittelten Werte tendenziell unter den für einen Unfallgeschädigten typischerweise realisierbaren Mietkosten liegen. Sie führen nach Auffassung der Kammer jedoch für den hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Grundlage für eine regionale Marktpreisermittlung. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15% auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den – auch von der Berufung hier behaupteten - Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens, zum anderen den Umstand, dass Telefon-Angebote durchschnittlich etwas teurer als Internet-Angebote sind. Dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts – zumal unter Anwendung eines solchen Zuschlags – im hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zu irreal niedrigen Tarifen führt, wird auch durch die in o.a. Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen ... und ... bestätigt. Die von ihnen bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut festgestellt hat.
gg) Da die Kammer in mehreren Prozessen aufgrund einer Auswertung beider Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der oben zitierten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel Werte enthält, die den hier maßgeblichen regionalen Marktpreis nur unvollkommen abbilden, während die ermittelten Preise der Fraunhoferstudie jedenfalls den hiesigen regionalen Markt sehr viel realistischer wiedergeben, sieht sich die Kammer auch daran gehindert, den marktüblichen Normaltarif aus einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zu gewinnen, wie es teilweise favorisiert wird (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, aaO). Insofern hat die Kammer Bedenken, auf eine Tabelle als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zurückzugreifen, die nach den bisherigen Erkenntnissen für die Zwecke der vorzunehmenden Schätzung im hiesigen regionalen Bereich nicht geeignet ist.
c) Danach war zur Schadensbeseitigung die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 %, erforderlich. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normalpreises im Postleitzahlengebiet 66 unter Zugrundelegung einer Anmietdauer von 11 Tagen bei Fahrzeugklasse 5:
1 x 284,73 EUR (7-Tage-Preis) und 1 x 198,12 EUR (3-Tage-Preis) und 1 x 84,16 EUR (Tagespreis) = 567,01 EUR zzgl. pauschal 15 % (85,05 EUR) = 652,06 EUR.
Kosten für die gewährte Vollkaskoversicherung sind nicht erstattungsfähig, da sie in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).
d) Die Klägerin – der insoweit die Darlegungslast obliegt – kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie zu keinen günstigeren Bedingungen hätte einen Mietwagen erlangen können. Gegen diese hypothetische Annahme spricht bereits die durch die o.a. Untersuchungen belegte Tatsache, dass tatsächlich auf dem regionalen Markt günstigere Angebote zu finden sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Not- und Eilsituation, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte, vorgelegen hätte. Überdies zeigt die Klägerin keine Besonderheiten im hier maßgeblichen regionalen Markt auf, die es generell erlaubt hätten, das Einholen von Vergleichsangeboten zu unterlassen (vgl. Kammer, Urt. v. 26.02.2010 – 13 S 240/09).
a) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten iSd. § 254 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO). Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106). Der Geschädigte darf sich zwar nicht grundsätzlich dagegen verwehren, dass ihn der Versicherer im Wege eines aktiven Schadensmanagements über ein in zumutbarer Weise annehmbares, günstigeres Angebot informiert. Jedoch kommen von vorneherein nur Angebote auf dem in der Lage des Geschädigten zeitlich und örtlich relevanten Markt in Betracht (vgl. Kammer Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09 mwN.).
b) Diesen Anforderungen genügt weder das telefonische noch das schriftliche Vermittlungsangebot der Beklagten. Außer dem Mietpreis enthalten beide Angebote der Beklagten keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Geschädigte konnte anhand der Angebote weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten. Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. Das Angebot muss vielmehr inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.
Mietwagenkosten nach Normaltarif:
652,06 EUR
Abzug wegen Eigenersparnis 10%:
./. 65,21 EUR
Verbleiben
50,16 EUR
Zwischenergebnis:
586,85 EUR
Abzüglich gezahlter
536,69 EUR
Gesamt
39,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr VV 2300
Gegenstandswert 50,16 EUR:32,50 EUR
Auslagenpauschale VV 7002:
6,50 EUR
III.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- 2
- Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" für acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei.
- 5
- Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Be- weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazuaufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
- 6
- Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
- 8
- A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
- 9
- 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
- 10
- Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
- 11
- Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
- 13
- 3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt , ob der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
- 15
- b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe "hierfür" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).
- 17
- bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig , dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
- 18
- Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
- 19
- 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 20
- a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt , wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPRVerkR 13/2009 Anm. 5 E).
- 21
- Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
- 22
- b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
- 23
- B. Anschlussrevision der Beklagten:
- 24
- Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
- 25
- 1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).
- 26
- 2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken , dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
- 27
- a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.
- 28
- b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
- 29
- aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- fel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 30
- bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
- 31
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08, jeweils mwN.). Solches gilt für den hiesigen regionalen Bereich. Eine offene Erhebung wie die von Schwacke führt in der hier maßgeblichen Region zu deutlich überhöhten Tarifangaben. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies aus verschiedenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ... und ... in unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09), in denen die Sachverständigen – gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermittelt und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten haben wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schwacke-Mietpreisspiegel in der hiesigen Region nicht als geeignete Schätzungsgrundlage.
b) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich dagegen die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde lag. Zwar werden von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – 83, NZV 2010, 242; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09, NJW-RR 2009, 1540; vgl. aber auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09, DAR 2009, 705) Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, die sich teilweise auch nach Auffassung der Kammer als beachtenswert erweisen. Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die generelle Eignung der Fraunhofer-Erhebung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des hier maßgeblichen regionalen Marktpreises entfiele.
aa) Dass der Auftrag für die Studie vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erteilt wurde, kann angesichts der angewandten, transparenten und nachvollziehbaren Methoden keinen relevanten Einwand gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland begründen.
bb) Auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie Aufschläge und Zuschläge für Sonderleistungen sowie Nebenkosten – mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Kosten für eine Haftungsreduzierung mit typischer Selbstbeteiligung sowie unbegrenzte Laufleistung – bewusst zu vermeiden sucht, spricht nicht generell gegen die Verwendung der Fraunhofer-Studie. Insoweit besteht die Möglichkeit, im Einzelfall konkret notwendige Zuschläge hinzuzusetzen, wie dies auch bei Verwendung der Schwacke-Liste geschieht.
cc) Soweit teilweise beanstandet wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird die damit verbundene Pauschalierung zur Überzeugung der Kammer für den hier maßgeblichen regionalen Markt durch die Sicherstellung einer höheren statistischen Relevanz weitgehend ausgeglichen, ohne dass der Bezug zum regionalen Markt verloren ginge.
dd) Soweit kritisiert wird, die Studie habe einen für Unfallsituationen untypischen Anmietzeitpunkt mit einer Woche Vorlauf gewählt, hat das Fraunhofer IAO in einer Untersuchung festgestellt, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat (Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008, S. 15), im Einzelfall jedoch zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führen kann. In seiner Erhebung 2009 kommt das Fraunhofer IAO zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Anmietung im Durchschnitt zu einer Preiserhöhung von lediglich 2,1 % führt (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 97 f.).
ee) Schließlich wird gegen die Studie des Fraunhofer IAO vorgebracht, dass Internet-Angebote, die nicht jedermann zugänglich seien, in die Preisermittlung eingeflossen seien. Da die Internet-Angebote ausweislich der Erhebungen des Fraunhofer IAO jedoch nicht als Sondermarkt mit grundsätzlich günstigeren Tarifen eingestuft werden können und sie die Marktpreise insgesamt beeinflussen, sieht die Kammer keine Bedenken dagegen, dass Internet-Angebote grundsätzlich Berücksichtigung finden. Ohne dass die Gewichtung von Telefon- und Internetangeboten im Einzelnen der Überprüfung bedürfte, haben die Ergebnisse des Fraunhofer IAO jedenfalls gezeigt, dass die Unterschiede zwischen beiden Kategorien sich in einem begrenzten Rahmen halten.
ff) Die hiernach verbleibenden Einwendungen gegen die Fraunhofer-Studie sind nach Einschätzung der Kammer zwar beachtlich, da die ermittelten Werte tendenziell unter den für einen Unfallgeschädigten typischerweise realisierbaren Mietkosten liegen. Sie führen nach Auffassung der Kammer jedoch für den hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Grundlage für eine regionale Marktpreisermittlung. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15% auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den – auch von der Berufung hier behaupteten - Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens, zum anderen den Umstand, dass Telefon-Angebote durchschnittlich etwas teurer als Internet-Angebote sind. Dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts – zumal unter Anwendung eines solchen Zuschlags – im hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zu irreal niedrigen Tarifen führt, wird auch durch die in o.a. Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen ... und ... bestätigt. Die von ihnen bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut festgestellt hat.
gg) Da die Kammer in mehreren Prozessen aufgrund einer Auswertung beider Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der oben zitierten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel Werte enthält, die den hier maßgeblichen regionalen Marktpreis nur unvollkommen abbilden, während die ermittelten Preise der Fraunhoferstudie jedenfalls den hiesigen regionalen Markt sehr viel realistischer wiedergeben, sieht sich die Kammer auch daran gehindert, den marktüblichen Normaltarif aus einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zu gewinnen, wie es teilweise favorisiert wird (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, aaO). Insofern hat die Kammer Bedenken, auf eine Tabelle als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zurückzugreifen, die nach den bisherigen Erkenntnissen für die Zwecke der vorzunehmenden Schätzung im hiesigen regionalen Bereich nicht geeignet ist.
c) Danach war zur Schadensbeseitigung die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 %, erforderlich. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normalpreises im Postleitzahlengebiet 66 unter Zugrundelegung einer Anmietdauer von 11 Tagen bei Fahrzeugklasse 5:
1 x 284,73 EUR (7-Tage-Preis) und 1 x 198,12 EUR (3-Tage-Preis) und 1 x 84,16 EUR (Tagespreis) = 567,01 EUR zzgl. pauschal 15 % (85,05 EUR) = 652,06 EUR.
Kosten für die gewährte Vollkaskoversicherung sind nicht erstattungsfähig, da sie in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).
d) Die Klägerin – der insoweit die Darlegungslast obliegt – kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie zu keinen günstigeren Bedingungen hätte einen Mietwagen erlangen können. Gegen diese hypothetische Annahme spricht bereits die durch die o.a. Untersuchungen belegte Tatsache, dass tatsächlich auf dem regionalen Markt günstigere Angebote zu finden sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Not- und Eilsituation, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte, vorgelegen hätte. Überdies zeigt die Klägerin keine Besonderheiten im hier maßgeblichen regionalen Markt auf, die es generell erlaubt hätten, das Einholen von Vergleichsangeboten zu unterlassen (vgl. Kammer, Urt. v. 26.02.2010 – 13 S 240/09).
a) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten iSd. § 254 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO). Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106). Der Geschädigte darf sich zwar nicht grundsätzlich dagegen verwehren, dass ihn der Versicherer im Wege eines aktiven Schadensmanagements über ein in zumutbarer Weise annehmbares, günstigeres Angebot informiert. Jedoch kommen von vorneherein nur Angebote auf dem in der Lage des Geschädigten zeitlich und örtlich relevanten Markt in Betracht (vgl. Kammer Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09 mwN.).
b) Diesen Anforderungen genügt weder das telefonische noch das schriftliche Vermittlungsangebot der Beklagten. Außer dem Mietpreis enthalten beide Angebote der Beklagten keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Geschädigte konnte anhand der Angebote weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten. Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. Das Angebot muss vielmehr inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.
Mietwagenkosten nach Normaltarif:
652,06 EUR
Abzug wegen Eigenersparnis 10%:
./. 65,21 EUR
Verbleiben
50,16 EUR
Zwischenergebnis:
586,85 EUR
Abzüglich gezahlter
536,69 EUR
Gesamt
39,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr VV 2300
Gegenstandswert 50,16 EUR:32,50 EUR
Auslagenpauschale VV 7002:
6,50 EUR
III.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- 2
- Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" für acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei.
- 5
- Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Be- weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazuaufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
- 6
- Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
- 8
- A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
- 9
- 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
- 10
- Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
- 11
- Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
- 13
- 3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt , ob der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
- 15
- b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe "hierfür" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).
- 17
- bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig , dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
- 18
- Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
- 19
- 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 20
- a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt , wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPRVerkR 13/2009 Anm. 5 E).
- 21
- Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
- 22
- b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
- 23
- B. Anschlussrevision der Beklagten:
- 24
- Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
- 25
- 1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).
- 26
- 2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken , dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
- 27
- a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.
- 28
- b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
- 29
- aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- fel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 30
- bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
- 31
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.