Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Okt. 2010 - 13 S 68/10

bei uns veröffentlicht am15.10.2010

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Mai 2010 – 26 C 372/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Kfz-Sachverständigenbüro, macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... auf der A ... in Höhe ... ereignet hat und für den die beklagte Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.

Der unfallgeschädigte Herr ... beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er die folgende, von der Klägerin gestellte Erklärung:

„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das o. g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.

Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.

Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.

Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“

Die Klägerin begehrt Ersatz des von ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags von 731,32 EUR.

Erstinstanzlich hat sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und meint, die Abtretung verstoße gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abtretung sei unwirksam, da sie gegen §§ 3, 5 Abs. 1 RDG verstoße. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Sachverständigenkosten stelle eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit dar, wenn die Abtretung – wie hier – nicht bloß sicherungshalber erfolge.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie macht ferner geltend, die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die der Klage zugrundeliegende Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Unfallgeschädigten gegen die Beklagte unwirksam ist.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte mit der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht bereits durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgeschlossen. Zwar kann die Erbringung einer Teilzahlung auf eine Forderung im Einzelfall als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 42/93, WM 1995, 1886 ff.; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Indes gibt es keine allgemeine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO; BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07, DAR 2009, 90). Umstände, aufgrund derer die Parteien bereits im Zeitpunkt der Teilzahlung durch die Beklagte ein Interesse daran hatten, die Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu klären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien über diesen zweitinstanzlich erstmals thematisierten Punkt Streit bestanden hätte.

2. Anders als das Erstgericht meint, verstößt die Abtretung auch nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 RDG. Zwar stellt – wovon das Amtsgericht zu Recht ausgegangen ist – die Geltendmachung des Unfallschadens im Umfang der Sachverständigenkosten die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar, weil sie eine Einziehungstätigkeit zum Gegenstand hat, die sich auf streitige Ansprüche bezieht und sei es nur, weil die Höhe der Sachverständigenkosten spätestens im Verlauf der Einziehungstätigkeit streitig wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47; Römermann in: Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 2 RDG, Rdn. 69 ff.; Sabel NZV 2008, 6, 10). Sie ist jedoch eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Um eine solche Nebenleistung handelt es sich hier. Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadenregulierung ist nämlich schon nach der Gesetzesbegründung als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit namentlich genannt (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Entsteht in solchen Fällen Streit über die Höhe des Anspruchs, belegt – so die Gesetzesbegründung – gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen Hauptleistung (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Dem Sachverständigen ist es danach erlaubt, den Unfallschaden jedenfalls im Umfang seiner Honorarforderung aufgrund wirksamer Abtretung geltend zu machen, schon weil er regelmäßig besser in der Lage ist, die Erforderlichkeit der jeweils eingegangenen Kosten zu begründen (vgl. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2009 – 13 S 154/08 – und vom 26. Juni 2009 – 13 S 100/08; vgl. auch Sabel, NZV 2006, 6, 10). Die von dem Erstgericht zur Begründung der Gegenauffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077-1080) betrifft eine andere Fallkonstellation und führt daher nicht weiter. Auch der Verweis auf die Kommentierung bei Palandt/Ellenberger (69. Aufl. 2010, § 134 Rdn. 21b) überzeugt nicht, weil diese gerade noch nicht zwischen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unterscheidet.

3. Indes ist die hier im Streit stehende Abtretung unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 398 BGB.

a) Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 365; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058; Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZR 39/08, ZIP 2009, 817 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll (vgl. RGZ 98, 202; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, 165; BGH, Urteil vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 170/07, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2005, 975; OLG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2005 – 4 U 182/01, zitiert nach juris; Busche in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rdn. 60; Roth in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 71). Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; Urteil vom 27. Mai 1968 aaO; Knerr in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 16 f.). Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden (OLG Köln, VersR 1998, 1269-1271; OLG Köln, OLGR 2005, 168-169; OLG München, OLGR 1993, 248 f.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Abtretungserklärung vom 2. November 2009 nicht. Sie beschränkt sich nämlich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, sondern erfasst – der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten – sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2009 resultierenden Schadensersatzansprüche, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

aa) Die von der Klägerin gestellte Abtretungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 368; BGHZ 102, 384 ff.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 f.; BGHZ 176, 244 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 f.; BGHZ 176, 244; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.).

bb) Danach erfasst die Abtretung sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung. Die Formulierung „meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall“ enthält keine gegenständliche Beschränkung nach der Art des Schadens. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt, stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht – entgegen der Berufung – nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige – wie hier – sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll.

Auch der systematische Regelungszusammenhang der Erklärung spricht entgegen der Berufung nicht gegen diese Deutung. Zwar bezieht sich der dritte Satz der Erklärung, der die Weisung zur Zahlung durch den Versicherer an den Sachverständigen enthält, nach seinem Wortlaut auf „die Sachverständigenkosten“ und nicht auf einen Betrag in Höhe der Sachverständigenkosten. Aus dem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung wird indes deutlich, dass damit tatsächlich die Höhe der Sachverständigenkosten gemeint ist. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Ziel und der Interessenlage des Verwenders vereinbar, würde sie doch – ihre Wirksamkeit unterstellt – zur Befriedigung des Sachverständigen in Höhe des beanspruchten Sachverständigenhonorars führen, selbst wenn das Honorar nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist.

cc) Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Anders als in einem vom OLG Karlsruhe (OLGZ 1984, 81 ff.) entschiedenen Fall kann unter den Umständen des vorliegenden Falles insbesondere nicht angenommen werden, die Einzelansprüche seien jeweils zu gleichmäßiger Quote abgetreten. Dies hätte zur Folge, dass sowohl die Klägerin als auch der Unfallgeschädigte die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche darlegen und ggf. beweisen müssten, um Befriedigung in Höhe des ihnen jeweils zustehenden Forderungsteils zu erlangen. Das widerspricht ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Selbst wenn man vorliegend aus Gründen der Sachnähe annehmen könnte, dass in erster Linie der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist, würde sich das Problem der Bestimmtheit gleichermaßen hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstattungsfähigen und den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergeben.

dd) In dieser Auslegung ist die Abtretung jedoch nicht hinreichend bestimmt (so auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753; OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 – 7 U 161/97, ZIP 1999, 1628 ff.; AG Essen, Urteil vom 22. August 1996 – 10 C 303/96, ZfSch 1997, 16; Trost, VersR 1997, 537; weitere Nachweise bei Müller in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 251; a.A. allerdings OLG Naumburg NZV 2006, 546; AG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2010 – 2 C 131810; AG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2010 – 29 C 879/10 m.w.N.). Denn sie lässt offen, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) wird. Blieben z.B. die gegenüber der Beklagten erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hinter dem beanspruchten Honorar zurück, wäre unklar, welche sonstigen Schäden die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen könnte. Zumindest insoweit sind die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall als Forderungsmehrheit zu behandeln. Wollte man nämlich den Schadensersatzanspruch insgesamt als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüberwindliche Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Sachverständigenkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ergehende Urteile über eine Teilforderung könnten nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht nur ein Schutz des Schuldners, sondern auch der Schutz des Zedenten und des Rechtsverkehrs betroffen.

ee) Anders als die Berufung meint, steht dem auch nicht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretene Grundsatz der Schadenseinheit entgegen. Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verjährungsbeginns entwickelte Grundsatz besagt, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und vorhersehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährung läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGHZ 50, 21; BGHZ 100, 228 ff.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, MDR 1993, 693; Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779 f.; Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZR 117/09, zitiert nach juris). Mit diesem Grundsatz soll die Schadensabwicklung konzentriert werden, wenn es dem Geschädigten möglich ist, wenigstens Feststellungsklage zu erheben. Diesem Zweck entsprechend beschränkt sich seine Aussagekraft auf die Beurteilung des Zeitpunkts der Schadensentstehung. Das wird insbesondere in dem Ausnahmefall von dem Grundsatz deutlich, in dem eine Schadensfolge nicht vorhersehbar war. Zwar gebietet es der Grundsatz der Konzentration der Schadensabwicklung in diesem Fall nicht, die Verjährung einheitlich zu handhaben. Es wäre jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Abtretung einen solchen Schaden abweichend von den vorhersehbaren Schäden zu behandeln.

ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 – I ZR 46/73, DAR 1974, 218 f.).

4. Die Klägerin kann sich auch nicht hilfsweise auf eine Ermächtigung stützen, den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen zu dürfen.

a) Eine ausdrückliche Ermächtigung der Klägerin ist nicht erteilt. Die Erklärung vom 2. November 2009 lässt sich nicht in diesem Sinne auslegen, da sie gerade nicht die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, sondern die Geltendmachung des durch Zession erworbenen eigenen Rechts im eigenen Namen regelt. Das gilt auch für Satz 4 der Erklärung, der ebenfalls ausdrücklich von einer Abtretung des Anspruchs ausgeht.

b) Die Abtretungserklärung kann hier auch nicht in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen umgedeutet werden. Zwar ist eine unwirksame Abtretung gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung umdeutbar, wenn die nichtige Abtretung den Erfordernissen einer Einzugsermächtigung entspricht und anzunehmen ist, dass deren Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (vgl. BGHZ 68, 118; BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 179/86, MDR 1987, 910; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 70/00, MDR 2003, 145). Diesen Erfordernissen entspricht die hier streitgegenständliche Abtretung indes nicht. Das Entsprechenserfordernis bedeutet, dass das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht über diejenigen des wirklich gewollten Geschäfts hinausgehen darf. Zwar braucht das Ersatzgeschäft nicht als Minus in dem nichtigen Geschäft enthalten sein. Der wirtschaftliche Erfolg des nichtigen Geschäfts muss jedoch im Wesentlichen oder wenigstens teilweise durch das andere Geschäft erreicht werden und darf insbesondere nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes über die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten (vgl. BGHZ 20, 363 ff.; BGHZ 92, 363; Roth in: Staudinger, 2003, § 140 Rdn. 22; Busche in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 140 Rdn. 15; Palm in: Erman, 12. Aufl., § 140 Rdn. 12). So läge der Fall aber hier: Da die nichtige Klausel keine Festlegung darauf enthält, dass die Sachverständigenkosten gegenständlich im Ganzen abgetreten sind, ginge die Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Klausel hinaus.

5. Die durch die Unwirksamkeit der Abtretungsklausel entstehende Lücke kann vorliegend auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Insbesondere kommt keine Auslegung in Betracht, wonach allein der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten wird.

a) Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so richtet sich der Vertragsinhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar schließt die gesetzliche Regelung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit den sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGHZ 143, 103 ff.; BGHZ 176, 244 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann die durch die Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Dies führt indes nicht zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Kunden. Dem Kläger ist es zwar verwehrt, die beklagte Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt indes sein Honoraranspruch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unfallgeschädigten, seinem Auftraggeber. Anders als bei Kreditgeschäften, die typischerweise aufgrund der Gefährdung erheblicher Vermögenswerte nicht ohne Stellung von Sicherheiten eingegangen werden, ist die Besicherung des werkvertraglichen Honoraranspruchs weder nach der spezifischen Zusammensetzung des Kundenkreises noch aufgrund der Eingehung außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Risiken in besonderer Weise geboten. Der Wegfall der Besicherung führt daher hier nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der Bestimmtheit der Abtretungsklausel und ihrer Folgen ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine weit verbreitete, auch vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. empfohlene Klausel handelt.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 294/09 Verkündet am: 9. Juni 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - IX ZR 117/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 117/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2008 - VIII ZR 265/07

bei uns veröffentlicht am 11.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 265/07 Verkündet am: 11. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 437 Nr
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Okt. 2010 - 13 S 68/10.

Amtsgericht Coburg Endurteil, 09. Nov. 2016 - 12 C 1504/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 138/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 31.10.2016, Az. 14 C 1393/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urte

Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 150/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 12.12.2016, Az. 15 C 1482/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 134/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 09.11.2016, Az. 12 C 1504/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urte

Referenzen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 165/05 Verkündet am:
11. Januar 2007
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die
Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.994,50 € verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in S. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.
2
Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001 zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 € zweimal gezahlt.
3
Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 € verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 € übersteigt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist begründet.

I.

5
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Schlussrechnung vom 8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m³ Bodenaushub mit Abtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 95 InsO komme es daher nicht an.

II.

6
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjährigen , gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Betracht lässt.
8
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.
9
Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).
10
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte die Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. Dafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte.

III.

11
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Aufrechnung zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht. Dressler Haß Wiebel Kniffka Eick
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 265/07
Verkündet am:
11. November 2008
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder
die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses
der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar
2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).

b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es
im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten
des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei
Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.
BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. September 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 6. Oktober 2006 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 87,29 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2005 hierauf zu zahlen; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 6. Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 %iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen" insgesamt 1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen Betrag mit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende Gewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unwirksam seien.
2
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten Klage nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiserhebung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten überhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen Sachverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei es auch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des Getriebes, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des § 476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute kommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche Vernichtung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung angelastet werden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch der Billigkeit, weil die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung gehabt habe, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern, nachdem für sie aufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei.

II.

6
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsanspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen , weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers überlagert.
8
1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind.
9
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).
10
b) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten Zahlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, „die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall.
11
Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beigemessen , wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.
12
Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).
13
2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zugunsten des Klägers ein.
14
a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufklärbar angesehen , ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).
15
b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte tragen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere Ansprüche ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 25).
16
c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt habe , das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe auf- grund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines ihm aufgrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten Reparaturkostenanteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst dem Parteivorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene Beklagte dem Kläger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf kostenfreie Nachbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine solche Aufklärung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in Betracht gezogen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts abgesehen hat.
17
Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des Klägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
18
3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Gesetzesvorschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der anwaltli- chen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im Verzug (§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt.

III.

19
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf Rückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger eine Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht. Ball Wiechers Dr.Frellesen Dr.Achilles Dr.Hessel
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 5 C 475/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 S 193/06 -

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 39/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an
einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter
Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an
den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe
der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts
übersteigt.
Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf
des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und
veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts
für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung
nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Sicherungsgut
entfallenden Forderungsteile ins Leere.
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009

beschlossen:
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 zugelassen, soweit die gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung von 34.600 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdegegenstand für das Verfahren vor dem Senat wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober 2003 über das Vermögen von S. (nachfolgend: Schuldner), Inhaber der Firma M. am 27. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter) gewährte dem Schuldner, seinem Sohn, am 15. August 2002 ein Darlehen über 80.000 €. Zur Sicherung des Darlehens übereignete der Schuldner am selben Tag dem Beklagten sämtliche Rechte an den - in einer Anlage im Einzelnen aufgeführten - Gegenständen seines Gartenbau- und seines Montageservicebetriebs. Die aus einem Weiterverkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen trat der Schuldner zugleich im Voraus sicherungshalber an den Beklagten ab.
3
Am 1. August 2003 schloss der Schuldner einen Unternehmenskaufvertrag , durch den er die Aktiva seines Betriebs zum Preis von 127.000 € auf T. übertrug. Die verkauften Gegenstände wurden in einer Aufstellung des Anlagevermögens bezeichnet; sie sollten bis zur vollständigen Zahlung des Unternehmenskaufpreises im Eigentum des Schuldners verbleiben. Zu den Kaufgegenständen gehörte auch das an den Beklagten übereignete Siche- rungsgut. Auf Weisung des Schuldners überwies T. den Restkaufpreis von 50.000 € nach dem 16. August 2003 auf ein Konto des Beklagten.
4
Der Kläger nimmt den Beklagten - die auch gegen dessen Ehefrau als frühere Beklagte zu 1 verfolgte Forderung wurde rechtskräftig abgewiesen - auf Zahlung von 50.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger im Ergebnis die Wiederherstellung des Ersturteils.

II.


5
Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 544 ZPO).
6
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Kläger wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28. Februar 2008 hat der Schuldner die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 29. Februar 2008 eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 27. März 2008 begründet.

III.


7
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet, soweit er die Zahlung von 34.600 € begehrt. Die Abweisung der auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung verletzt den Kläger, wie die Beschwerde zutreffend rügt, insoweit in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Im Blick auf den weitergehenden Zahlungsanspruch bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen ohne Erfolg.
8
1. Der Beklagte ist als Empfänger einer mittelbaren Leistung Anfechtungsgegner. Der Schuldner hat seinen Käufer T. als Drittschuldner angewiesen , den offenen Kaufpreis an den Beklagten zu zahlen. Da der Beklagte erkannte, dass T. die Zahlung auf Weisung des Schuldners an ihn erbrachte , richtet sich die Anfechtung gegen ihn als Leistungsempfänger (BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 239 Rn. 35).
9
2. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) liege nicht vor, verletzt den Kläger in seinem Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 34.600 € abgewiesen wurde.
10
a) Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe den Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen T. im Wege einer mit der Sicherungsübereignung verbundenen Vorausabtretung eines etwaigen Veräußerungserlöses erlangt. Im Streitfall ist die Anschlusszession, welche die Sicherungsübereignung im Voraus verlängert hat, ins Leere gegangen. Der Schuldner hatte mit dem Kläger einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Sicherungseigentum bestand deshalb fort, so- lange der Schuldner seinerseits das Sicherungsgut nicht an den Käufer übereignet hatte. Dies wiederum war nicht vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Fall. Da der Kaufpreisanspruch damit bereits erfüllt wurde, konnte er von der Anschlusszession nicht erfasst werden.
11
Im Übrigen wäre der Kaufpreisanspruch von der Zession auch aus anderen Gründen nicht erfasst worden. Der Schuldner hat nicht die der Sicherungsübereignung unterworfenen Betriebsgegenstände, sondern sein Unternehmen als Ganzes an T. veräußert. Deswegen kann die dem Schuldner gegen T. zustehende Kaufpreisforderung nicht einzelnen Sicherungsobjekten zugeordnet werden. Eine Forderung aus dem Verkauf einer Gesamtheit von Waren oder gar des Geschäftsbetriebs ist dem Beklagten indes nicht abgetreten worden. Wird eine Gesamtheit von Gegenständen, die nur zum Teil von einer Sicherungsübereignung erfasst werden, zu einem Einheitspreis verkauft, geht eine auf das Sicherungsgut bezogene Vorausabtretung ins Leere, weil die das Sicherungsgut betreffenden Forderungsteile nicht individualisierbar sind und es deshalb an der notwendigen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehlt (BGHZ 26, 185, 189 f.; OLG Neustadt WM 1958, 1141, 1142; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Band IV 1976 § 47 III 1 d, S. 299; vgl. Ganter in Schimansky/Lwowski/Bunte, Handbuch des Bankrechts, 3. Aufl. § 96 Rn. 48).
12
b) Demnach fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die von T. an den Beklagten bewirkte Zahlung dem Wert des diesem übertragenen Sicherungseigentums entspricht.
13
aa) Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedi- gungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet folglich aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei der Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 587). Durch eine Zahlung zur Ablösung eines insolvenzbeständig erworbenen Sicherungsrechts werden die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 Rn. 8 m.w.N.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 152a; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 79, § 130 Rn. 27).
14
bb) Das Sicherungseigentum des Beklagten wurde durch den zwischen dem Schuldner und T. vereinbarten Unternehmensveräußerungsvertrag nicht berührt, weil sich der Schuldner das Eigentum an den mitveräußerten Gegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte. Ein Eigentumsverlust zum Nachteil des Beklagten konnte erst mit der Kaufpreiszahlung eintreten. Hinsichtlich des Kaufpreises war jedoch eine Direktzahlung des Erwerbers T. an den Beklagten vereinbart. Mithin wurde das Sicherungseigentum des Beklagten durch die an ihn bewirkte Zahlung des T. abgelöst. Dieser Vorgang ist nicht anders zu bewerten, wie wenn der Schuldner unmittelbar das Sicherungseigentum durch Zahlung abgelöst hätte.
15
Danach cc) ist für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung kein Raum, wenn der an den Beklagten überwiesene Betrag von 50.000 € dem Wert der an ihn sicherungsübereigneten Gegenstände entsprach. Da allein auf das Rechtsverhältnis des Schuldners zu dem Beklagten abzustellen ist (BGHZ 142, 284, 287), kann außer Betracht bleiben, inwieweit durch die Zahlung im Ver- hältnis von T. zu dem Schuldner über die betroffenen Sicherungsgegenstände hinaus weitere dem Unternehmen anhaftende - auch immaterielle - Werte abgegolten werden sollten. Entscheidend kann nur sein, ob die Zahlung im Verhältnis des Schuldners zu dem Beklagten, der wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners vertraglich zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt war, dem Wert des Absonderungsrechts entsprach.
16
dd) Der Kläger hat freilich unter Berufung auf einen Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend der ihn für die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen treffenden Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1510) geltend gemacht, dass die zur Sicherheit auf den Beklagten übertragenen Gegenstände lediglich einen Gesamtwert von 15.400 € hatten. Überschreitet die Zahlung den Wert des Sicherungsguts , liegt in Höhe der Differenz eine Gläubigerbenachteiligung vor (HKInsO /Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 61). Den danach erheblichen Beweisantrag des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148).
17
3. Die zwischen dem Schuldner und dem Beklagten vereinbarte Sicherungsübereignung ist, zumal sie außerhalb der kritischen Zeit vereinbart wurde, nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1511). Auch eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO greift nicht durch. Es fehlt nämlich an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner für die Sicherungsübereignung in der Darlehensgewährung unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 129, 236, 240 f.; 154, 190, 195 f.; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 46).
18
Die 4. Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), um die gebotene Beweisaufnahme nachzuholen. Da der Kläger einen Wert des Sicherungsguts in Höhe von 15.400 € eingeräumt hat, kann seine Klage nur in Höhe von 34.600 € Erfolg haben. Deshalb ist die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 O 43/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 808/07 -

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 294/09 Verkündet am:
9. Juni 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem
Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", benachteiligt den
Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster
Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung
nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2010 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren von Dezember 1963 bis September 2007 Mieter einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemieteten Wohnung in M. . Zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen enthält § 8 des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwendeten Formularvertrages vom 19. November 1963 unter anderem folgende Bestimmungen: "5. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen … in der Wohnung ausführen zu lassen…, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen… 6. Dem Mieter obliegt auch die Instandhaltung, also kostenmäßige Übernahme der während der Mietzeit notwendig werdenden Reparaturen an den in der Wohnung evtl. vorhandenen elektrischen oder Gas-Geräten … und an den evtl. in der Wohnung befindlichen Einbaumöbeln. 7. Kommt der Mieter seinen vorstehend angegebenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat die Vermieterin das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen."
2
Die Parteien haben im ersten Rechtszug um die Restmiete für die Monate August und September 2007 sowie um Schadensersatz für die Durchführung von den Beklagten verweigerter Schönheitsreparaturen und die von ihnen unterlassene Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände gestritten. Das Amtsgericht hat der Klage nur hinsichtlich der verlangten Restmiete sowie des Schadensersatzes für die unterlassene Entfernung von Einrichtungsgegenständen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die im Umfang der Klageabweisung eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 € weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (LG München I, NZM 2010, 40) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die formularmäßige Schönheitsreparaturklausel in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages unterliege gemäß Art. 229 § 5 EGBGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, genauso wie ihre Wirksamkeit zuvor schon gemäß § 28 Abs. 2 AGBG an § 9 AGBG habe gemessen werden müssen. Dieser Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zustehe. Denn die Regelung könne jedenfalls bei mieterfeindlichster Auslegung dahin verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters einschließlich der Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten ausgeschlossen seien und die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Als so verstandene Fachhandwerkerklausel gehe die Klausel über das hinaus, was zur geschuldeten fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte erforderlich sei. Ebenso wie ein Mieter bei fehlender Übertragung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter keine Ausführung durch Fachhandwerker verlangen könne, sei auch einem Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung zuzubilligen; dem könnten ein Mieter oder dessen Verwandte oder Bekannte bei fachgerechtem Arbeiten auch selbst genügen.

II.

6
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
7
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Schönheitsreparaturenklausel in § 8 Nr. 5 des Mietvertrags unwirksam ist, weil in ihr eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klausel gegen gesetzliche Auslegungsregeln , namentlich gegen das Verbot einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung, verstoßen.
8
1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des im Jahre 1963 geschlossenen Mietvertrages mit Recht vom Grundsatz der "mieterfeindlichsten Auslegung" ausgegangen, der auch im Individualprozess anwendbar ist, wenn er - wie hier - zu einer dem Mieter günstigen Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19). Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.
9
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im Jahr 1963 geschlossenen Mietvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unmittelbar auf § 305c Abs. 2 BGB gestützt werden kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2006 - 4 U 74/06, juris, Tz. 45; Heinrichs, NZM 2003, 6, 7 f.). Denn auch wenn man auf das Recht abstellte, das beim Abschluss des Mietvertrags galt, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Die heute in § 305c Abs. 2 BGB und zuvor schon in § 5 AGBG normierte Unklarheitenregel hat in der Rechtspraxis lange vor Erlass des AGB-Gesetzes bestanden und ist durch § 5 AGBG lediglich aufgegriffen worden (BT-Drs. 7/3919, S. 47; 7/5422, S. 5). Auch schon bei Abschluss des Mietvertrages der Parteien galt deshalb, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen an Hand des Verständnisses eines Durchschnittskunden grundsätzlich eng auszulegen sind und Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 60, 174, 177; 62, 83, 88 f.; jeweils m.w.N.).
10
2. Das Berufungsgericht hat die in der Renovierungsklausel enthaltene Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, als unangemessene Benachteiligung des Mieters gewertet, weil diese Verpflichtung dahin verstanden werden könne, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
11
a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drs. 16/9733, S. 302), sind AGB aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.; 176, 191, Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313, Tz. 7; ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463, Tz.11).
12
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2004, aaO; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, WuM 2008, 219, Tz. 18 m.w.N.). Hieran gemessen hält die Renovierungsklausel bei Anwendung der Unklarheitenregel (dazu vorstehend unter II 1) einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
13
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Klausel könne hinsichtlich einer Ausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen dahin verstanden werden, dass dem Mieter die Möglichkeit einer Selbstvornahme verschlossen sein sollte. Auch die Revision räumt ein, dass der in der Klausel gewählte Wortlaut "ausführen zu lassen" für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Sie meint jedoch, dies lasse noch nicht ohne Weiteres die Deutung zu, die Ausführung habe durch einen Fachmann zu erfolgen, sondern erlaube zunächst allenfalls - und bei mieterfeindlichster Auslegung - ein Verständnis dahin, dass die Arbeiten Dritten zu übertragen seien, zumal eine Fachkraft als dritte Person weder genannt sei noch eine fachmännische Erledigung verlangt werde. Hinzu komme, dass bei den Schönheitsreparaturen von einem "ausführen zu lassen" die Rede sei, während der Mieter bei der anschließenden Reparaturklausel verpflichtet sei, "instandzuhalten und … zu ersetzen", also nach dem Wortlaut sogar zu einer Selbstvornahme verpflichtet sei. Letzteres sei interessenwidrig und offensichtlich nicht gewollt. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Begriffe "ausführen zu lassen" nicht wörtlich und schon gar nicht im Sinne einer Fachhandwerkerklausel zu verstehen seien.
14
Die von der Revision aufgezeigte Auslegung ist zwar möglich. Sie ist jedoch nicht zwingend und schließt insbesondere nicht die Möglichkeit der gegenteiligen Auslegung aus, nach der dem Mieter entsprechend dem vom Verwender gewählten Wortlaut der Klausel eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verschlossen sein sollte. Vor allem berücksichtigt die Revision, welche die dem Mieter auferlegten Verpflichtungen lediglich erfolgsbezogen verstanden wissen will, nicht, dass im anschließenden § 8 Nr. 6 des Mietvertrages, der weitere Instandhaltungspflichten des Mieters regelt, die Instandhaltung ausdrücklich als "kostenmäßige Übernahme der während der Mietzeit notwendig werdenden Reparaturen" definiert ist. Dies strahlt zugleich auf das Verständnis der zuvor in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages gebrauchten Begriffe des Instandhaltens und Ersetzens dahin aus, dass der Mieter die betreffenden Arbeiten nicht selbst auszuführen hat, sondern nur für die aus einer fachkundigen Fremdvornahme entstehenden Kosten einstehen soll. Darüber hinaus findet sich in § 8 Nr. 7 des Mietvertrages für den Fall, dass der Mieter seinen zuvor geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt, die Bestimmung, dass die Vermieterin das Recht hat, "die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen". Auch diese terminologische Übereinstimmung mit dem in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages anzutreffenden "ausführen zu lassen" spricht - anders als die Revision meint - dagegen, dass es sich bei letztgenannter Wendung nur um eine zufällige sprachliche Unachtsamkeit ohne inhaltliche Bedeutung handelt.
15
Jedenfalls ist hiernach die Auslegung, die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Verwender des Formularvertrages habe darauf bestehen wollen, dass der Mieter bei Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen nicht selbst oder durch ihm nahe stehende Personen tätig wird, sondern fachkundige Dritte hinzuzieht oder die Kosten für die Hinzuziehung solcher Dritter zu tragen hat, nicht ausgeschlossen.
16
c) Ist die Regelung in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages danach objektiv mehrdeutig , weil durch Auslegung nicht eindeutig geklärt werden kann, ob durch die Klausel eine Selbstvornahme dieser Arbeiten durch den Mieter zugelassen wird oder nicht, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung. Das hat zur Folge, dass die nicht behebbaren Zweifel zu Lasten der Klägerin gehen und der Prüfung , ob die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, die den Beklagten günstigste Auslegungsalternative - das heißt diejenige, die zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen würde - zugrunde zu legen ist (BGHZ 176, 244, Tz. 19; vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75, WM 1978, 10, unter II 3; vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Der Inhaltskontrolle zugrunde zu legen ist danach die Auslegung, nach der den Beklagten durch § 8 Nr. 5 des Mietvertrages die Verpflichtung auferlegt wird, die Schönheitsreparaturen in der von ihnen gemieteten Wohnung unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme ausführen zu lassen.
17
d) Mit diesem Inhalt hält die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht stand.
18
aa) Es entspricht verbreiteter Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, dass Fachhandwerkerklauseln in Formularmietverträgen über Wohnraum einen Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, wenn sie dem Mieter die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nehmen, weil eine solche Klausel über das hinausgehe, was der Vermieter nach § 535 BGB ansonsten selbst schulden würde. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei der Vermieter lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB) verpflichtet, wozu es bei Schönheitsreparaturen nicht zwingend der Ausführung durch Fachhandwerker bedürfe. Außerdem könne der Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung haben. Diesem Interesse werde auch durch die Ausführung der Arbeiten durch einen Laien genügt, wenn dies fachgerecht geschehe. Hierzu seien viele Mieter (oder deren Verwandte oder Bekannte ) durchaus selbst in der Lage (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1422, 1423; LG Köln, WuM 1991, 87; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. IX 55; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei Wohnund Gewerberaum, 3. Aufl., Rdnr. I 32; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 101; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 124; Hannemann /Wiegner/Over, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 151; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 111 m.w.N.).
19
bb) Der Senat hat bislang die Frage offen lassen können, ob die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Eigenleistungen des Mieters durchgreifen (BGHZ 105, 71, 82). Er bejaht diese Frage nunmehr.
20
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich zwar Teil der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Gleichwohl hält der Senat auch vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine formularvertragliche Überwälzung entsprechender Vornahmepflichten auf den Mieter in ständiger Rechtsprechung für grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776, Tz. 7 m.w.N.). Diese Billigung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung , dass sich eine vertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter seit langem als Verkehrssitte herausgebildet hat und die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrages es deshalb als selbstverständlich ansehen , dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, WuM 2004, 529, unter II 1 b m.w.N.). Zudem tragen Schönheitsreparaturen nicht nur dem Interesse des Mieters an einer gebrauchsfähigen Mietsache, sondern auch seinem nicht selten noch darüber hinausgehenden Interesse an einem entsprechenden äußeren Erscheinungsbild der Mietsache Rechnung und kommen ihm als demjenigen, dem der Gebrauch der Mietsache zusteht, dadurch in besonderer Weise zugute (vgl. BGHZ 111, 301, 305).
21
Allerdings hat der Senat zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO). Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung der Angemes- senheit nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil auf diese Weise die übernommenen Pflichten für den Mieter überschaubar und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vorauskalkulierbar werden und er durch Ansparen Vorsorge treffen sowie sich durch Eigenleistungen Kosten ersparen kann (BGHZ 105, 71, 81). Wird deshalb dem Mieter - wie hier bei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung der Vornahmeklausel - die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, verliert die Überwälzung dieser Arbeiten am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ihre innere Rechtfertigung. Das gilt umso mehr, als Schönheitsreparaturen ihrer Natur nach nicht zwingend die Ausführung durch eine Fachfirma bedingen und deshalb auch ein Vermieter nicht verpflichtet wäre, im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten die Schönheitsreparaturen durch Vergabe an Dritte ausführen zu lassen, sondern nur ein bestimmtes Arbeitsergebnis, nämlich eine fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), schuldet (vgl. BGHZ 105, 71, 78; Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, WuM 2004, 466, unter II 2 a cc).
22
e) Die unwirksame Beschränkung der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf eine Vornahme durch Dritte unter Ausschluss einer Selbstvornahme führt zur Unwirksamkeit des gesamten Klauselteils betreffend die Schönheitsre- paraturen. Denn mit einer Streichung der Worte "ausführen zu lassen" verbleibt schon sprachlich kein sinnvoller Klauselrest mehr. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.12.2008 - 453 C 4014/08 -
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2009 - 15 S 6274/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 144/07
Verkündet am:
20. Dezember 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem
Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht
werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung
im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits
feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im
Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.

b) Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede geschlossen, bestehen
gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung
dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
entgegensteht.

c) Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu
unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter
Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter
ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils
diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der
Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu
stellen.

d) Die Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 20. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie des Universitätsklinikums H. . Die - im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene - Beklagte war Privatpatientin und befand sich, nachdem sie zunächst in einer anderen Einrichtung des Klinikums aufgenommen worden war, vom 2. bis zum 28. August 2001 in stationärer Behandlung in der Abteilung. Sie schloss mit dem Klinikum eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Da der Kläger am 3. August 2001, dem Tag an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend war, unterzeichnete sie am Vortag einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, der mit "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung vom 02.08." über- schrieben ist. Dieser enthält die Feststellung, die Beklagte sei über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeiten habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Klägers, Oberarzt Dr. B. , zu den Bedingungen des Wahlarztvertrags unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative angekreuzt.
2
Die vom Kläger für die durch den Oberarzt Dr. B. ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich die Beklagte nur teilweise.
3
Die auf Ausgleichung des Restbetrags gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Stellvertretervereinbarung, die nicht individuell ausgehandelt worden und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten sei, sei gemäß dem für den Streitfall noch maßgebenden § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam, weil sie auch die Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes einschließe. Erfasse die Klausel jede Verhinderung und erfolgten die Betreuung sowie die Behandlung durch diejenigen Ärzte, die diese auch bei nicht vereinbarter Wahlleistung durchgeführt hätten, entfalle der Sinn der Wahlleistungsvereinbarung.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers gegen die Erben der Beklagten auf Zahlung des in Rechnung gestellten Honorars (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB) kann nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden.
7
1. Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Nach dieser Bestimmung hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen. Dies ist auch und gerade bei der Vereinbarung einer sogenannten Chefarztbehandlung der Fall. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will (z.B. Se- natsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97 - NJW 1998, 1778, 1779; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2421; OLG Hamm NJW 1995, 794; OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer NJW 2001, 3366, 3367; dies. MedR 2000, 107, 110; Miebach/Patt NJW 2000, 3377, 3379; Uleer/Miebach /Patt, Die Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., 2006, § 4 GOÄ Rn. 54 a.E.). Die grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Behandlung hat ihre gebührenrechtliche Entsprechung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Neufassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210). Danach kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden; allerdings darf er einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen (z.B. LG Bonn, Urteil vom 4. Februar 2004 - 5 S 207/03 - juris Rn. 10; LG Aachen VersR 2002, 195, 196; Jansen MedR 1999, 555; Kalis VersR 2002, 23, 24; Kuhla NJW 2000, 841, 842; Miebach/Patt aaO).
8
2. Über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus darf der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Die Gebührenordnung für Ärzte schließt solche Vereinbarungen nicht aus. Vielmehr ergibt der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 5 GOÄ, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen kann, deren Erbringung er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen hat. Der Verordnungsgeber wollte mit § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Vertretungsmöglichkeiten nur für die darin bestimmten einzelnen Leistungen auf den ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes beschränken. In allen anderen Fällen sollte "eine weitergehende Vertretung durch jeden beliebigen Arzt in den Grenzen des Vertragrechts zulässig" sein (Bundesratsbeschluss vom 3. November 1995, BR-Drucks. 688/95, S. 6). Den liquidationsberechtigten Ärzten sollten diese Vertretungsmöglichkeiten erhalten bleiben (aaO). In den Fällen , in denen der Wahlarzt hiervon Gebrauch macht, kommt allerdings nach § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung.
9
a) Eine wirksame Vertreterregelung enthält die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Wahlleistungsvereinbarung nicht. Zwar ist in dem Vordruck vorgesehen, dass "im Verhinderungsfall … die Aufgaben des liquidationsberechtigten Arztes seine Stellvertretung" übernimmt. Diese Klausel ist jedoch nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Streitfall noch anwendbaren § 10 Nr. 4 AGBG (jetzt: § 308 Nr. 4 BGB) unwirksam. Danach ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist. Dies ist bei einer Klausel wie der vorliegenden schon deshalb nicht gewährleistet, weil sie nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Senatsurteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 25 und vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) auch die Konstellationen erfasst, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesen Fallgestaltungen kann die Wahlleistungsvereinbarung von Anbeginn ihren Sinn nicht erfüllen. Die von dem Patienten mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung bezweckte Si- cherung der besonderen Erfahrung und der herausgehobenen Sachkunde des Wahlarztes für die Heilbehandlung ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv unmöglich. Die Klausel läuft in diesen Fällen auf die Änderung des wesentlichen Inhalts des Wahlarztvertrags hinaus, was im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch unter Berücksichtigung von § 307 Abs. 2 BGB (für den Streitfall noch § 9 Abs. 2 AGBG), unzumutbar ist (OLG Stuttgart OLGR 2002, 153; OLG Hamm NJW 1995, 794; LG Bonn, Urteil vom 4. Februar 2004 - 5 S 207/03 - juris Rn. 12; Kubis NJW 1989, 1512, 1515; Miebach /Patt NJW 2000, 3377, 3383; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer MedR 2000, 107, 111 f; wohl auch Kuhla NJW 2000, 841, 844). Zulässig ist deshalb nur eine Klausel, in der der Eintritt eines Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc.) selbst noch nicht absehbar oder weil noch nicht bekannt ist, dass ein bestimmter verhinderter Wahlarzt, auf den sich die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (ab 1. Januar 2005: § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - KHEntgG - vom 23. April 2002, BGBl. I S. 1412, 1422) erstreckt, zur Behandlung hinzu gezogen werden muss.
10
Überdies ist eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist. Aus den genannten Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte geht hervor, dass dieser Vertreter in gebührenrechtlicher Hinsicht dem Wahlarzt angenähert ist, weil er nach Dienststellung und medizinischer Kompetenz kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Krankenhausarzt steht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er jederzeit voll in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebunden ist (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 23). Aus diesem Grunde ist sein Tätigwerden für den Wahlleistungspatienten weder überraschend noch unzumutbar. Bei anderen Ärzten ist dies bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise nicht gewährleistet, weshalb eine weitergehende Vertreterklausel - ebenfalls unter Berücksichtigung von § 307 Abs. 2 BGB - unzumutbar ist.
11
Der ständige ärztliche Vertreter muss weiterhin namentlich benannt sein (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO Rn. 24; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 4 GOÄ Rn. 89 f). Dies ergibt sich ebenfalls aus § 5 Abs. 5 GOÄ. Danach steht dem Wahlarzt hinsichtlich der Gebührenhöhe nur der ausdrücklich benannte ständige ärztliche Vertreter gleich. Dies ist Ausfluss einer allgemeinen Wertung, die auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zu übertragen ist. Auch in dieser Hinsicht genügt die Klausel in der mit der Beklagten geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nicht den Anforderungen.
12
b) Die Parteien haben jedoch mit der "Schriftlichen Fixierung einer Stellvertretervereinbarung" eine wirksame Vereinbarung getroffen, aufgrund der der Kläger von seiner Pflicht zur persönlichen Ausführung der Operation befreit wurde und statt seiner - unter Aufrechterhaltung seiner Liquidationsbefugnis - Oberarzt Dr. B. tätig werden durfte.
13
aa) Der Wahlarzt kann sich durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen (z.B.: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1348, 1350; LG Bonn aaO Rn. 13; LG Aachen VersR 2002, 195, 196; Biermann /Ulsenheimer/Weißauer aaO, S. 112; Kalis VersR 2002, 23, 26; Kubis NJW 1989, 1512, 1514; Kuhla aaO S. 845 f; Miebach/Patt aaO S. 3384 f).
14
(1) Da sich der Patient oftmals - wie auch hier - in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, siehe ferner § 241 Abs. 2 BGB n.F.) vor Abschluss einer solchen Vereinbarung aber besondere Aufklärungspflichten (LG Bonn aaO Rn. 21; LG Aachen aaO; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer NJW 2001, 3366, 3369; Kalis aaO), bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht (Kalis aaO).
15
Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (LG Bonn, LG Aachen, Biermann/Ulsenheimer/ Weißauer und Kalis jew. aaO; a.A.: Miebach/Patt aaO, die verlangen, dass der Wahlarzt anbieten muss, die vereinbarte Dienstleistung doch noch zu erbringen ). Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Er ist in der ohnehin psychisch belastenden Situation der Aufnahme in das Krankenhaus bereits mit der umfangreichen Lektüre der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung und der in diesem Zusammenhang notwendigen Belehrungen befasst (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 157, 87, 95; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686, 687 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428; § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV; seit 1. Januar 2005: § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Dies begründet die nicht unerhebliche Gefahr, dass er der Vertretervereinbarung, die der durch die Wahlleistungsvereinbarung erweckten Erwartung, durch den Wahlarzt behandelt zu werden, widerspricht, nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lässt.
16
Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ein nochmaliger Hinweis, dass er auch in diesem Fall die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist nicht erforderlich, da eine solche Belehrung bereits vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erteilt werden muss (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ, vom 8. Januar 2004 und vom 22. Juli 2004 jew. aaO). Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.
17
Entgegen der wohl von Kalis (aaO) vertretenen Auffassung ist es aber nicht notwendig, den Patienten eigens ausdrücklich darüber aufzuklären, dass der Wahlarzt auch für die Behandlung durch den Stellvertreter liquidationsberechtigt ist. Ist der Patient über die Option informiert, sich ohne gesondertes Honorar im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln zu lassen , und entscheidet er sich gleichwohl für die Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen durch den Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen, muss ihm - jedenfalls wenn die notwendige Unterrichtung vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erfolgt ist - von sich aus klar sein, dass er hierfür auch das für den Wahlarzt anfallende Honorar zahlen muss. Ob der Anspruch in der Person des Wahlarztes entsteht, in der seines Vertreters oder in der eines Dritten, ist für die Entscheidung des Patienten über den Abschluss der Stellvertretervereinbarung objektiv nicht von Bedeutung.
18
Nicht erforderlich ist weiter, dass der Wahlarzt selbst den Patienten aufklärt (LG Bonn aaO; a.A.: LG Aachen und Kalis aaO). Dieser benötigt, um über die Annahme des Angebots auf Abschluss einer Stellvertretervereinbarung auf einer ausreichenden Grundlage zu entscheiden, nur die Kenntnis der vorgenannten Tatsachen. Auf die besonderen Erfahrungen und die Fachkunde seines Wahlarztes ist er für deren sachgerechte Beurteilung nicht angewiesen.
19
Weiterhin (2) muss die Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1347, 1350, Biermann/Ulsenheimer/ Weißauer NJW 2001, 3366, 3368, Kuhla NJW 2000, 841, 846; Kubis NJW 1989, 1512, 1514), da sie einen Vertrag beinhaltet, durch den die Wahlleistungsvereinbarung geändert wird, für die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (für den Streitfall noch § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV) das Schriftformerfordernis gilt.
20
Die bb) von der Beklagten unterzeichnete "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung" enthält eine Individualabrede, die den vorstehenden Anforderungen genügt.
21
(1) Die Vereinbarung unterliegt, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dieser Kontrolle unterworfen sind, liegen nicht vor, soweit die Vertragsregelungen im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 1 Abs. 2 AGBG, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die "Schriftliche Fixierung" ist ausgehandelt worden. Hierfür kommt es entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Klauseln verhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (BGHZ 153, 148, 151). Erforderlich ist, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars , sei es in anderer Weise überlagert wird (vgl. BGH aaO m.w.N.; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 305 BGB Rn. 53a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die "Schriftliche Fixierung" dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stellt (Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung und gegebenenfalls Verschiebung der Operation) und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden , nicht erkennbar ist.
22
(2) Inhaltlich genügt die "Schriftliche Fixierung" den Anforderungen. Insbesondere enthält sie alle notwendigen Hinweise, die für die ordnungsgemäße Aufklärung des Wahlleistungspatienten erforderlich sind (vgl. oben aa (1)). Sie wahrt zudem die Schriftform (siehe oben aa (2)). Überdies ist die Beklagte jedenfalls auch mündlich über den Vertretungsfall und den beabsichtigten Eintritt des Oberarztes Dr. B. unterrichtet worden.

23
3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Beklagte weitere Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben hat, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht befasst hat.
Schlick Dörr Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 914 C 133/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 309 S 272/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 294/09 Verkündet am:
9. Juni 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem
Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen", benachteiligt den
Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster
Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung
nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2010 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren von Dezember 1963 bis September 2007 Mieter einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemieteten Wohnung in M. . Zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen enthält § 8 des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwendeten Formularvertrages vom 19. November 1963 unter anderem folgende Bestimmungen: "5. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen … in der Wohnung ausführen zu lassen…, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen… 6. Dem Mieter obliegt auch die Instandhaltung, also kostenmäßige Übernahme der während der Mietzeit notwendig werdenden Reparaturen an den in der Wohnung evtl. vorhandenen elektrischen oder Gas-Geräten … und an den evtl. in der Wohnung befindlichen Einbaumöbeln. 7. Kommt der Mieter seinen vorstehend angegebenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat die Vermieterin das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen."
2
Die Parteien haben im ersten Rechtszug um die Restmiete für die Monate August und September 2007 sowie um Schadensersatz für die Durchführung von den Beklagten verweigerter Schönheitsreparaturen und die von ihnen unterlassene Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände gestritten. Das Amtsgericht hat der Klage nur hinsichtlich der verlangten Restmiete sowie des Schadensersatzes für die unterlassene Entfernung von Einrichtungsgegenständen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die im Umfang der Klageabweisung eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 € weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (LG München I, NZM 2010, 40) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die formularmäßige Schönheitsreparaturklausel in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages unterliege gemäß Art. 229 § 5 EGBGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, genauso wie ihre Wirksamkeit zuvor schon gemäß § 28 Abs. 2 AGBG an § 9 AGBG habe gemessen werden müssen. Dieser Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zustehe. Denn die Regelung könne jedenfalls bei mieterfeindlichster Auslegung dahin verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters einschließlich der Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten ausgeschlossen seien und die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Als so verstandene Fachhandwerkerklausel gehe die Klausel über das hinaus, was zur geschuldeten fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte erforderlich sei. Ebenso wie ein Mieter bei fehlender Übertragung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter keine Ausführung durch Fachhandwerker verlangen könne, sei auch einem Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung zuzubilligen; dem könnten ein Mieter oder dessen Verwandte oder Bekannte bei fachgerechtem Arbeiten auch selbst genügen.

II.

6
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
7
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Schönheitsreparaturenklausel in § 8 Nr. 5 des Mietvertrags unwirksam ist, weil in ihr eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klausel gegen gesetzliche Auslegungsregeln , namentlich gegen das Verbot einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung, verstoßen.
8
1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des im Jahre 1963 geschlossenen Mietvertrages mit Recht vom Grundsatz der "mieterfeindlichsten Auslegung" ausgegangen, der auch im Individualprozess anwendbar ist, wenn er - wie hier - zu einer dem Mieter günstigen Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19). Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.
9
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieses Grundsatzes auf den im Jahr 1963 geschlossenen Mietvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unmittelbar auf § 305c Abs. 2 BGB gestützt werden kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2006 - 4 U 74/06, juris, Tz. 45; Heinrichs, NZM 2003, 6, 7 f.). Denn auch wenn man auf das Recht abstellte, das beim Abschluss des Mietvertrags galt, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Die heute in § 305c Abs. 2 BGB und zuvor schon in § 5 AGBG normierte Unklarheitenregel hat in der Rechtspraxis lange vor Erlass des AGB-Gesetzes bestanden und ist durch § 5 AGBG lediglich aufgegriffen worden (BT-Drs. 7/3919, S. 47; 7/5422, S. 5). Auch schon bei Abschluss des Mietvertrages der Parteien galt deshalb, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen an Hand des Verständnisses eines Durchschnittskunden grundsätzlich eng auszulegen sind und Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 60, 174, 177; 62, 83, 88 f.; jeweils m.w.N.).
10
2. Das Berufungsgericht hat die in der Renovierungsklausel enthaltene Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, als unangemessene Benachteiligung des Mieters gewertet, weil diese Verpflichtung dahin verstanden werden könne, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen nur durch eine Fachfirma erfolgen dürfe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
11
a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drs. 16/9733, S. 302), sind AGB aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.; 176, 191, Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313, Tz. 7; ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463, Tz.11).
12
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2004, aaO; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, WuM 2008, 219, Tz. 18 m.w.N.). Hieran gemessen hält die Renovierungsklausel bei Anwendung der Unklarheitenregel (dazu vorstehend unter II 1) einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
13
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Klausel könne hinsichtlich einer Ausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen dahin verstanden werden, dass dem Mieter die Möglichkeit einer Selbstvornahme verschlossen sein sollte. Auch die Revision räumt ein, dass der in der Klausel gewählte Wortlaut "ausführen zu lassen" für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Sie meint jedoch, dies lasse noch nicht ohne Weiteres die Deutung zu, die Ausführung habe durch einen Fachmann zu erfolgen, sondern erlaube zunächst allenfalls - und bei mieterfeindlichster Auslegung - ein Verständnis dahin, dass die Arbeiten Dritten zu übertragen seien, zumal eine Fachkraft als dritte Person weder genannt sei noch eine fachmännische Erledigung verlangt werde. Hinzu komme, dass bei den Schönheitsreparaturen von einem "ausführen zu lassen" die Rede sei, während der Mieter bei der anschließenden Reparaturklausel verpflichtet sei, "instandzuhalten und … zu ersetzen", also nach dem Wortlaut sogar zu einer Selbstvornahme verpflichtet sei. Letzteres sei interessenwidrig und offensichtlich nicht gewollt. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Begriffe "ausführen zu lassen" nicht wörtlich und schon gar nicht im Sinne einer Fachhandwerkerklausel zu verstehen seien.
14
Die von der Revision aufgezeigte Auslegung ist zwar möglich. Sie ist jedoch nicht zwingend und schließt insbesondere nicht die Möglichkeit der gegenteiligen Auslegung aus, nach der dem Mieter entsprechend dem vom Verwender gewählten Wortlaut der Klausel eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verschlossen sein sollte. Vor allem berücksichtigt die Revision, welche die dem Mieter auferlegten Verpflichtungen lediglich erfolgsbezogen verstanden wissen will, nicht, dass im anschließenden § 8 Nr. 6 des Mietvertrages, der weitere Instandhaltungspflichten des Mieters regelt, die Instandhaltung ausdrücklich als "kostenmäßige Übernahme der während der Mietzeit notwendig werdenden Reparaturen" definiert ist. Dies strahlt zugleich auf das Verständnis der zuvor in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages gebrauchten Begriffe des Instandhaltens und Ersetzens dahin aus, dass der Mieter die betreffenden Arbeiten nicht selbst auszuführen hat, sondern nur für die aus einer fachkundigen Fremdvornahme entstehenden Kosten einstehen soll. Darüber hinaus findet sich in § 8 Nr. 7 des Mietvertrages für den Fall, dass der Mieter seinen zuvor geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt, die Bestimmung, dass die Vermieterin das Recht hat, "die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen". Auch diese terminologische Übereinstimmung mit dem in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages anzutreffenden "ausführen zu lassen" spricht - anders als die Revision meint - dagegen, dass es sich bei letztgenannter Wendung nur um eine zufällige sprachliche Unachtsamkeit ohne inhaltliche Bedeutung handelt.
15
Jedenfalls ist hiernach die Auslegung, die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Verwender des Formularvertrages habe darauf bestehen wollen, dass der Mieter bei Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen nicht selbst oder durch ihm nahe stehende Personen tätig wird, sondern fachkundige Dritte hinzuzieht oder die Kosten für die Hinzuziehung solcher Dritter zu tragen hat, nicht ausgeschlossen.
16
c) Ist die Regelung in § 8 Nr. 5 des Mietvertrages danach objektiv mehrdeutig , weil durch Auslegung nicht eindeutig geklärt werden kann, ob durch die Klausel eine Selbstvornahme dieser Arbeiten durch den Mieter zugelassen wird oder nicht, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung. Das hat zur Folge, dass die nicht behebbaren Zweifel zu Lasten der Klägerin gehen und der Prüfung , ob die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, die den Beklagten günstigste Auslegungsalternative - das heißt diejenige, die zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen würde - zugrunde zu legen ist (BGHZ 176, 244, Tz. 19; vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75, WM 1978, 10, unter II 3; vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Der Inhaltskontrolle zugrunde zu legen ist danach die Auslegung, nach der den Beklagten durch § 8 Nr. 5 des Mietvertrages die Verpflichtung auferlegt wird, die Schönheitsreparaturen in der von ihnen gemieteten Wohnung unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme ausführen zu lassen.
17
d) Mit diesem Inhalt hält die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht stand.
18
aa) Es entspricht verbreiteter Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, dass Fachhandwerkerklauseln in Formularmietverträgen über Wohnraum einen Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, wenn sie dem Mieter die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nehmen, weil eine solche Klausel über das hinausgehe, was der Vermieter nach § 535 BGB ansonsten selbst schulden würde. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei der Vermieter lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB) verpflichtet, wozu es bei Schönheitsreparaturen nicht zwingend der Ausführung durch Fachhandwerker bedürfe. Außerdem könne der Vermieter nur ein Interesse an einer fachgerechten Ausführung haben. Diesem Interesse werde auch durch die Ausführung der Arbeiten durch einen Laien genügt, wenn dies fachgerecht geschehe. Hierzu seien viele Mieter (oder deren Verwandte oder Bekannte ) durchaus selbst in der Lage (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1422, 1423; LG Köln, WuM 1991, 87; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. IX 55; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei Wohnund Gewerberaum, 3. Aufl., Rdnr. I 32; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 101; MünchKommBGB/Häublein, BGB, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 124; Hannemann /Wiegner/Over, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 151; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 111 m.w.N.).
19
bb) Der Senat hat bislang die Frage offen lassen können, ob die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Eigenleistungen des Mieters durchgreifen (BGHZ 105, 71, 82). Er bejaht diese Frage nunmehr.
20
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen an sich zwar Teil der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Gleichwohl hält der Senat auch vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine formularvertragliche Überwälzung entsprechender Vornahmepflichten auf den Mieter in ständiger Rechtsprechung für grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776, Tz. 7 m.w.N.). Diese Billigung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung , dass sich eine vertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter seit langem als Verkehrssitte herausgebildet hat und die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrages es deshalb als selbstverständlich ansehen , dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, WuM 2004, 529, unter II 1 b m.w.N.). Zudem tragen Schönheitsreparaturen nicht nur dem Interesse des Mieters an einer gebrauchsfähigen Mietsache, sondern auch seinem nicht selten noch darüber hinausgehenden Interesse an einem entsprechenden äußeren Erscheinungsbild der Mietsache Rechnung und kommen ihm als demjenigen, dem der Gebrauch der Mietsache zusteht, dadurch in besonderer Weise zugute (vgl. BGHZ 111, 301, 305).
21
Allerdings hat der Senat zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO). Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung der Angemes- senheit nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil auf diese Weise die übernommenen Pflichten für den Mieter überschaubar und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vorauskalkulierbar werden und er durch Ansparen Vorsorge treffen sowie sich durch Eigenleistungen Kosten ersparen kann (BGHZ 105, 71, 81). Wird deshalb dem Mieter - wie hier bei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung der Vornahmeklausel - die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, verliert die Überwälzung dieser Arbeiten am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ihre innere Rechtfertigung. Das gilt umso mehr, als Schönheitsreparaturen ihrer Natur nach nicht zwingend die Ausführung durch eine Fachfirma bedingen und deshalb auch ein Vermieter nicht verpflichtet wäre, im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten die Schönheitsreparaturen durch Vergabe an Dritte ausführen zu lassen, sondern nur ein bestimmtes Arbeitsergebnis, nämlich eine fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), schuldet (vgl. BGHZ 105, 71, 78; Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, WuM 2004, 466, unter II 2 a cc).
22
e) Die unwirksame Beschränkung der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf eine Vornahme durch Dritte unter Ausschluss einer Selbstvornahme führt zur Unwirksamkeit des gesamten Klauselteils betreffend die Schönheitsre- paraturen. Denn mit einer Streichung der Worte "ausführen zu lassen" verbleibt schon sprachlich kein sinnvoller Klauselrest mehr. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.12.2008 - 453 C 4014/08 -
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2009 - 15 S 6274/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 117/09
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 1. Juli 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870.191,78 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen bloßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1344).
3
Die später im Raum stehenden Handlungen des Beklagten zu 2 haben den hier in Rede stehenden Schaden nur weiter verfestigt und vertieft. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens kann mithin nicht abgestellt werden. Aus diesem Grund besteht auch nicht der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf.
4
Von 2. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 O 1199/07 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 05.05.2009 - 14 U 113/08 -

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 70/00 Verkündet am:
9. Juli 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Erteilt ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt einem postulationsfähigen Rechtsanwalt
Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so handelt der Unterbevollmächtigte
als Vertreter der Partei und nicht des Hauptbevollmächtigten.
AGBG §§ 6, 11 Nr. 10, 24; BGB § 140
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretung vertraglicher
Gewährleistungsansprüche von der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin nicht
unbedingt und vorbehaltlos erfolgt und deshalb unwirksam, so kann die unwirksame
Abtretung umzudeuten sein in eine rechtswirksame Ermächtigung des Leasingnehmers
, die betreffenden Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu
machen.
BGH, Urt. v. 9. Juli 2002 - X ZR 70/00 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg wegen eines mit der Widerklage geltend gemachten Betrages von 6.758.139,94 DM nebst anteiliger Zinsen und des mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrages zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt Verpackungsfolien her. Sie erteilte mit Schreiben vom 23. September 1994 der Klägerin den "Optionsauftrag" zur Herstellung und Lieferung einer Blasfolienanlage mit der Einschränkung, daß dieser Auftrag nur dann gelten sollte, wenn ein Leasingunternehmen die kommerzielle Abwicklung übernehme und ein entsprechender Leasingvertrag in Kraft getreten sei.
Am 1. Dezember 1994 schloß die Beklagte mit einer Leasinggeberin einen Leasingvertrag über die bei der Klägerin bestellte Blasfolienanlage. In den Vertragsbedingungen der Leasinggeberin heißt es unter anderem:
"Der Leasinggeber tritt alle ihm gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt und der sie gegenüber dem Lieferanten geltend machen wird. Der Leasinggeber ist auch zur eigenen Rechtsverfolgung auf Kosten des Leasingnehmers berechtigt. Zahlung aufgrund von Gewährleistungen sind vom Lieferanten unmittelbar an die Leasinggeber zu leisten, sie mindern die Leasingberechnungsgrundlage und damit die Leasingrate."
Unter dem 7./16. Dezember 1994 schlossen die Klägerin als Verkäuferin und die Leasinggeberin einen als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag über die Anlage.
Nachdem die Anlage geliefert und von der Beklagten in Betrieb genom- men worden war, rügte diese Mängel, insbesondere, daß die Anlage nicht die geschuldete Leistung erbringe und die Toleranzen der Folienstärken zu groß seien. Die Klägerin besserte daraufhin nach, was aber zunächst nicht den von der Beklagten gewünschten Erfolg hatte. Die Beklagte setzte der Klägerin deshalb mit Schreiben vom 16. April 1997 eine "letzte Nachbesserungsfrist" bis zum 30. April 1997. Zugleich drohte sie der Klägerin an, nach Fristablauf weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzulassen und Schadensersatz zu verlangen. Vor Ablauf der Frist bat die Beklagte die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 25. April 1997, ihr Schreiben vom 16. April 1997 zunächst als gegenstandslos zu betrachten. Weitere Nachbesserungsarbeiten an der Anlage führten schließlich dazu, daß die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 1997 erklärte, daß sie die Blasfolienanlage abnehme.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst die Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von noch 3.304.935,35 DM inklusive Verpackungskosten nebst Zinsen verlangt. Die Leasinggeberin zahlte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens einen Betrag in Höhe von 3.370.889,-- DM, den die Klägerin auf Hauptsache und Zinsen verrechnet hat. Die Klägerin erklärte daraufhin in Höhe dieses Betrages den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und verlangte von der Beklagten seitdem nur noch die Zahlung weiterer Zinsen aus der Hauptsache.
Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung und berief sich darauf , daß die Blasfolienanlage nicht von ihr, sondern von der Leasingfirma, die auch den Kaufpreis gezahlt habe, bei der Klägerin gekauft worden sei.
Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung beider Parteien blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hatte zunächst die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit darin eine selbständige Berufung zu erblicken sei. Der erkennende Senat hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein nicht oder nicht fristgerecht eingelegtes oder begründetes Rechtsmittel vor der abschließenden mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht als unzulässig verworfen werden darf, solange es - mit Blick auf ein vom Gegner eingereichtes Rechtsmittel - in eine unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden kann.
Über die Berufung der Klägerin fand am 7. April 1999 eine mündliche Verhandlung statt. In diesem Termin war für die Beklagte deren Geschäftsführer mit dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt B. - seinem Prozeßbevollmächtigten - erschienen. Nach dem Terminsprotokoll trat zur Antragstellung für Rechtsanwalt B. der beim Oberlandesgericht postulationsfähige Rechtsanwalt T. auf und stellte die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt B. angekündigten Anträge. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1999 erklärte die Klägerin, daß sie ihre Berufung zurücknehme. Dem widersprach die Beklagte.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Berufung nicht wirksam zurückgenommen, denn dazu hätte es der Einwilligung der Beklagten nach § 515 Abs. 1 ZPO bedurft. Über die Berufung der Klägerin sei in der Sitzung vom 7. April 1999 wirksam verhandelt worden. Dem stehe nicht entgegen, daß Rechtsanwalt T. aufgrund einer Untervollmacht für Rechtsanwalt B. aufgetreten sei.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage teilweise weiter, nämlich wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 6.758.139,94 DM und wegen des Anspruchs auf Feststellung, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den ab Oktober 1998 entstandenen Schaden, insbesondere aus der Minderleistung der streitgegenständlichen Blasfolienanlage, zu ersetzen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Ihre Anschlußrevision hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat über die Rechtsmittel beider Parteien in der Sache entschieden, weil es davon ausgegangen ist, die Klägerin habe ihre
Berufung nicht wirksam zurückgenommen; das Rechtsmittel der Beklagten hat es vor diesem Hintergrund als wirksame Anschlußberufung bewertet.
Beides begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn über die Berufung der Klägerin war wirksam verhandelt worden, weshalb sie nicht ohne die Zustimmung der Beklagten wirksam zurückgenommen werden konnte (§ 515 Abs. 1 ZPO a.F.). Von der Beklagten zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war Rechtsanwalt B. , der nicht beim Berufungsgericht zugelassen war. Der nicht postulationsfähige Bevollmächtigte muß in einem solchen Fall, um Anträge stellen und verhandeln zu können, einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Untervollmacht erteilen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 80 Rdn. 1). Dem hat der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt B. durch die Rechtsanwalt T. erteilte Untervollmacht entsprochen, deren Erteilung ihm nach § 81 ZPO möglich ist. Der Unterbevollmächtigte handelt in einem solchen Fall als Vertreter der Partei und nicht des Hauptbevollmächtigten (Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 81 Rdn. 9; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO, 2. Aufl., § 81 Rdn. 14). In diesem Sinne ist die prozessuale Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B. , hier auszulegen, weil es gerade darum ging, daß dieser wegen mangelnder eigener Postulationsfähigkeit nicht verhandeln konnte. Die in dieser Hinsicht allerdings nicht präzise Formulierung im Protokoll über die mündliche Verhandlung ändert an dieser Bewertung nichts. Denn auch aus ihr wird deutlich, daß zum Zwecke der Verhandlung, bei der die Beklagte sonst nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre, Rechtsanwalt T. für den nicht postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten auftrat und zu diesem Zweck von Rechtsanwalt B. beauftragt wurde.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Leasinggeberin habe ihre werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 633 ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) und sonstigen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht wirksam an die Beklagte abgetreten. Nach Nr. 2.1 und Nr. 2.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag habe die Leasinggeberin, um sich dadurch von ihrer mietvertraglichen Haftung freizuzeichnen, alle wegen einer nicht rechtzeitig oder fehlerhaft von der Klägerin gelieferten Blasfolienanlage in Betracht kommenden Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche an die Beklagte als Leasingnehmerin abgetreten. Eine derartige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner Haftung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch in vorformulierten Vertragsbedingungen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die Angemessenheit und damit Wirksamkeit einer solchen Vertragsgestaltung sei im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG allerdings, daß der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt werde, sondern Mängelansprüche selbst gegen die Lieferanten der Leasingsache geltend machen könne. Daran fehle es hier, denn nach Nr. 2.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag habe sich die Leasinggeberin das Recht zur eigenen Rechtsverfolgung gegen die Klägerin auf Kosten der Beklagten vorbehalten. Aufgrund dieses Vorbehalts halte die Klausel insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.
Dies rügt die Revision ohne Erfolg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich die Leasinggeberin in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Abtretung ihrer werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche dann nicht wirksam von ihrer mietrechtlichen Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer freigezeichnet hat, wenn die Abtretung ange-
sichts dessen, daß die Leasinggeberin auch zur eigenen Rechtsverfolgung auf Kosten des Leasingnehmers berechtigt ist, nicht unbedingt und vorbehaltlos erfolgt ist (BGH, Urt. v. 17.12.1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349; Urt. v. 27.04.1988 - VIII ZR 84/87, WM 1988, 979; BGHZ 109, 139, 143 u. 150 f.; Urt. v. 24.06.1992 - VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609; Urt. v. 10.11.1993 - VIII ZR 119/92, WM 1994, 208).
Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Unwirksamkeit der Haftungsfreizeichnung, die nicht durch eine Beschränkung auf den Vorbehalt vermieden werden könne, erfasse wegen des textlichen und sachlichen Zusammenhangs auch die Abtretung der werkvertraglichen Gewährleistungs- und sonstigen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 - VIII ZR 84/87, WM 1988, 979). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Ausschluß der eigenen Gewährleistung durch den Leasinggeber nur bei vorbehaltloser Abtretung aller ihm gegen den Verkäufer zustehenden Ansprüche einen hinreichenden Ausgleich findet. Da ein solcher wegen des Vorbehalts, unter den die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gestellt ist, fehlt, erweist sich die Klausel insgesamt als unwirksam. Das erfaßt auch die Bestimmung über die Abtretung des Ersatzanspruchs.
Gleichwohl ist hier die Beklagte jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Das Berufungsgericht hat nämlich verkannt, daß die unwirksame Abtretung gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung der Beklagten umzudeuten ist, die betreffenden Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGHZ 68, 118, 125; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.03.1987 - II ZR 179/86, NJW 1987, 3121). Da die Leasinggeberin
selbst durch die Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beklagte veranlaßt hat, Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin einzuklagen , muß sie sich hieran festhalten lassen (BGHZ 94, 44, 47). Materiellrechtlich handelt die Beklagte insoweit im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 105/88, aaO). Daß die Geschäftsführung der Beklagten dem Willen der Leasinggeberin entspricht, ergibt sich im übrigen auch aus dem in der Revisionsinstanz vorgelegten Schreiben der Leasinggeberin vom 30. August 2000.
Das Berufungsurteil kann aus diesem Grund keinen Bestand haben.
II. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Hilfsbegründung getragen.
1. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche nach Nr. 10.5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin wirksam abbedungen worden sind.
Diese Frage ist zu verneinen. Die entsprechende Klausel besagt, daß Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, ausgeschlossen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Damit verstößt die Klausel gegen das Verständlichkeitsgebot des § 2 AGBG. Die Formulierung "soweit gesetzlich zulässig" läßt nicht erkennen, welche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen und welche nicht. Könnte der Klauselverwender mit einer derartigen Einschränkung alle unzulässigen Klauseln vor Unwirksamkeit bewahren, so wäre das Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG ohne Sinn. Das gilt unter Kaufleuten ebenso wie im
nichtkaufmännischen Verkehr. Solche Klauseln sind deshalb vom Bundesgerichtshof wiederholt für unwirksam erklärt worden (BGHZ 93, 29, 48; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408).
2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob Ansprüche , die die Beklagte erhoben hat, verjährt oder aufgrund der von der Klägerin behaupteten Abfindungsvereinbarung ausgeschlossen sind. Es ist deswegen in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß Ansprüche der Beklagten nicht schon hieran scheitern.
3. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Beklagten nach Werkvertragsrecht beurteilt. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
4. Die Revision greift das Berufungsurteil an, soweit es um den mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrag und um folgende Schadenspositionen geht:
Reparaturkosten und sonstige Aufwendungen (386.078,94 DM),
entgangener Gewinn einschließlich des Deckungsbeitrages und weiterer Schäden (5.229.181,-- DM),
technischer und merkantiler Minderwert (1.142.880,-- DM).
Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Ersatz für Zinsen und Bereitstellungskosten (309.641,20 DM) und für Zusatzinvestitionen (406.000,-- DM) verneint hat, wendet sich die Revision hiergegen nicht.

a) Reparaturkosten und sonstige Aufwendungen:
Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die die Beklagte an Fremdfirmen gezahlt habe, weil diese zur Beseitigung behaupteter Mängel Arbeiten ausgeführt hätten. Es handele sich um Mängelbeseitigungskosten im Sinne von § 633 BGB a.F. oder, soweit solche Arbeiten vor der Abnahme am 16. April 1997 (richtig wohl: 18. September 1997, BU 8) durchgeführt worden seien, um einen Nichterfüllungsschaden, dessen Ersatz die Beklagte gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. beanspruchen könne. In beiden Fällen sei aber Voraussetzung, daß die Klägerin mit der Beseitigung der betreffenden Mängel in Verzug gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, da die Beklagte durch ihr Schreiben vom 16. April 1997 den Verzug der Klägerin nicht begründet habe. Die Beklagte habe die von ihr gesetzte Frist vor deren Ablauf mit Schreiben vom 25. April 1997 wieder zurückgenommen. Eine Mahnung oder Fristsetzung sei zwar wegen ihrer gestaltenden Wirkung bedingungsfeindlich und unwiderrufbar. Ihre Rücknahme beende jedoch für die Zukunft den Verzug des Schuldners.
Die Revision rügt danach zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen , daß eine mit einer Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung nicht Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz von "Reparaturkosten und sonstigen Aufwendungen" sei. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs müssen allerdings die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen
(Sen.Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813, 814). Davon ist aber das Berufungsgericht auch nicht ausgegangen. Erforderlich ist jedoch für einen Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB a.F., der in seinem Anwendungsbereich nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt ist (Sen.Urt. v. 16.11.1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942), daß sich der Werkunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hat.
Hierzu tragen die getroffenen Feststellungen nicht das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien, nachdem die Beklagte vor Ablauf der mit Schreiben vom 16. April 1997 gesetzten Frist, die Klägerin darum gebeten hatte, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten, jedenfalls stillschweigend die Fortsetzung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin vereinbart haben, die in der Folgezeit auch durchgeführt worden sind. Zu dem Inhalt dieser Vereinbarung hat das Berufungsgericht jedoch Feststellungen nicht getroffen. Danach ist insbesondere nicht auszuschließen, daß die Parteien auch - wie die Beklagte dies behauptet und unter Beweis gestellt hat - zur Vermeidung von Betriebsunterbrechungen die Zuziehung von Fremdfirmen und die Einschaltung eigener Handwerker der Beklagten vereinbart haben.

b) Entgangener Gewinn für die Zeit von Februar 1996 bis 30. September 1998:
Das Berufungsgericht hat angenommen, zwar könne ein solcher Anspruch auch für die Zeit vor der Abnahme des Werkes nach § 635 BGB a.F. bestehen. Auch bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner Nachfristsetzung, wenn der Eintritt eines Schadens durch
Nachbesserung nicht mehr hätte beseitigt werden können. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere aber daran, daß eine wirksame Abtretung nicht erfolgt sei. Damit hat das Berufungsgericht insoweit keine Hilfsbegründung für die Abweisung der Widerklage gefunden, die das Ergebnis für sich genommen trägt.

c) Technischer und merkantiler Minderwert:
Insoweit hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich sei, an der es vorliegend fehle.
Es hat dabei übersehen, daß für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich sind (BGHZ 96, 221, 227; BGH, Urt. v. 19.09.1985 - VII ZR 158/84, NJW 1986, 428; Urt. v. 08.10.1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208). Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt , daß ein solcher Minderwert einer Beseitigung im Rahmen der Nachbesserung "zugänglich" wäre. Feststellungen dazu, ob nach erfolgter Nachbesserung ein Minderwert verblieben ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

d) Feststellungsantrag:
Gleiches gilt für den Feststellungsantrag, der sich auf den Gewinnentgang durch Minderleistung als Anlage ab Oktober 1998 bezieht.
III. Danach scheitern die von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht schon aus den Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung angestellt hat. Das Berufungsgericht wird vielmehr bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche im einzelnen prüfen müssen und in diesem Rahmen vorab zu klären haben, ob die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche verjährt sind oder aufgrund der von der Klägerin behaupteten Abfindungsvereinbarung ausscheiden.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.