Landgericht Saarbrücken Urteil, 15. Okt. 2010 - 13 S 68/10
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Mai 2010 – 26 C 372/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das o. g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.
Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.
Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.
Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
II.
a) Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 365; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058; Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZR 39/08, ZIP 2009, 817 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll (vgl. RGZ 98, 202; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, 165; BGH, Urteil vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 170/07, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2005, 975; OLG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2005 – 4 U 182/01, zitiert nach juris; Busche in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rdn. 60; Roth in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 71). Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; Urteil vom 27. Mai 1968 aaO; Knerr in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 16 f.). Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden (OLG Köln, VersR 1998, 1269-1271; OLG Köln, OLGR 2005, 168-169; OLG München, OLGR 1993, 248 f.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Abtretungserklärung vom 2. November 2009 nicht. Sie beschränkt sich nämlich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, sondern erfasst – der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten – sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2009 resultierenden Schadensersatzansprüche, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.
aa) Die von der Klägerin gestellte Abtretungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 368; BGHZ 102, 384 ff.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 f.; BGHZ 176, 244 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 f.; BGHZ 176, 244; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.).
bb) Danach erfasst die Abtretung sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung. Die Formulierung „meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall“ enthält keine gegenständliche Beschränkung nach der Art des Schadens. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt, stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht – entgegen der Berufung – nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige – wie hier – sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll.
Auch der systematische Regelungszusammenhang der Erklärung spricht entgegen der Berufung nicht gegen diese Deutung. Zwar bezieht sich der dritte Satz der Erklärung, der die Weisung zur Zahlung durch den Versicherer an den Sachverständigen enthält, nach seinem Wortlaut auf „die Sachverständigenkosten“ und nicht auf einen Betrag in Höhe der Sachverständigenkosten. Aus dem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung wird indes deutlich, dass damit tatsächlich die Höhe der Sachverständigenkosten gemeint ist. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Ziel und der Interessenlage des Verwenders vereinbar, würde sie doch – ihre Wirksamkeit unterstellt – zur Befriedigung des Sachverständigen in Höhe des beanspruchten Sachverständigenhonorars führen, selbst wenn das Honorar nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist.
cc) Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Anders als in einem vom OLG Karlsruhe (OLGZ 1984, 81 ff.) entschiedenen Fall kann unter den Umständen des vorliegenden Falles insbesondere nicht angenommen werden, die Einzelansprüche seien jeweils zu gleichmäßiger Quote abgetreten. Dies hätte zur Folge, dass sowohl die Klägerin als auch der Unfallgeschädigte die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche darlegen und ggf. beweisen müssten, um Befriedigung in Höhe des ihnen jeweils zustehenden Forderungsteils zu erlangen. Das widerspricht ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Selbst wenn man vorliegend aus Gründen der Sachnähe annehmen könnte, dass in erster Linie der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist, würde sich das Problem der Bestimmtheit gleichermaßen hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstattungsfähigen und den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergeben.
dd) In dieser Auslegung ist die Abtretung jedoch nicht hinreichend bestimmt (so auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753; OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 – 7 U 161/97, ZIP 1999, 1628 ff.; AG Essen, Urteil vom 22. August 1996 – 10 C 303/96, ZfSch 1997, 16; Trost, VersR 1997, 537; weitere Nachweise bei Müller in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 251; a.A. allerdings OLG Naumburg NZV 2006, 546; AG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2010 – 2 C 131810; AG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2010 – 29 C 879/10 m.w.N.). Denn sie lässt offen, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) wird. Blieben z.B. die gegenüber der Beklagten erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hinter dem beanspruchten Honorar zurück, wäre unklar, welche sonstigen Schäden die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen könnte. Zumindest insoweit sind die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall als Forderungsmehrheit zu behandeln. Wollte man nämlich den Schadensersatzanspruch insgesamt als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüberwindliche Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Sachverständigenkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ergehende Urteile über eine Teilforderung könnten nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht nur ein Schutz des Schuldners, sondern auch der Schutz des Zedenten und des Rechtsverkehrs betroffen.
ee) Anders als die Berufung meint, steht dem auch nicht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretene Grundsatz der Schadenseinheit entgegen. Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verjährungsbeginns entwickelte Grundsatz besagt, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und vorhersehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährung läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGHZ 50, 21; BGHZ 100, 228 ff.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, MDR 1993, 693; Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779 f.; Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZR 117/09, zitiert nach juris). Mit diesem Grundsatz soll die Schadensabwicklung konzentriert werden, wenn es dem Geschädigten möglich ist, wenigstens Feststellungsklage zu erheben. Diesem Zweck entsprechend beschränkt sich seine Aussagekraft auf die Beurteilung des Zeitpunkts der Schadensentstehung. Das wird insbesondere in dem Ausnahmefall von dem Grundsatz deutlich, in dem eine Schadensfolge nicht vorhersehbar war. Zwar gebietet es der Grundsatz der Konzentration der Schadensabwicklung in diesem Fall nicht, die Verjährung einheitlich zu handhaben. Es wäre jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Abtretung einen solchen Schaden abweichend von den vorhersehbaren Schäden zu behandeln.
ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 – I ZR 46/73, DAR 1974, 218 f.).
a) Eine ausdrückliche Ermächtigung der Klägerin ist nicht erteilt. Die Erklärung vom 2. November 2009 lässt sich nicht in diesem Sinne auslegen, da sie gerade nicht die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, sondern die Geltendmachung des durch Zession erworbenen eigenen Rechts im eigenen Namen regelt. Das gilt auch für Satz 4 der Erklärung, der ebenfalls ausdrücklich von einer Abtretung des Anspruchs ausgeht.
b) Die Abtretungserklärung kann hier auch nicht in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen umgedeutet werden. Zwar ist eine unwirksame Abtretung gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung umdeutbar, wenn die nichtige Abtretung den Erfordernissen einer Einzugsermächtigung entspricht und anzunehmen ist, dass deren Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (vgl. BGHZ 68, 118; BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 179/86, MDR 1987, 910; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 70/00, MDR 2003, 145). Diesen Erfordernissen entspricht die hier streitgegenständliche Abtretung indes nicht. Das Entsprechenserfordernis bedeutet, dass das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht über diejenigen des wirklich gewollten Geschäfts hinausgehen darf. Zwar braucht das Ersatzgeschäft nicht als Minus in dem nichtigen Geschäft enthalten sein. Der wirtschaftliche Erfolg des nichtigen Geschäfts muss jedoch im Wesentlichen oder wenigstens teilweise durch das andere Geschäft erreicht werden und darf insbesondere nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes über die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten (vgl. BGHZ 20, 363 ff.; BGHZ 92, 363; Roth in: Staudinger, 2003, § 140 Rdn. 22; Busche in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 140 Rdn. 15; Palm in: Erman, 12. Aufl., § 140 Rdn. 12). So läge der Fall aber hier: Da die nichtige Klausel keine Festlegung darauf enthält, dass die Sachverständigenkosten gegenständlich im Ganzen abgetreten sind, ginge die Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Klausel hinaus.
a) Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so richtet sich der Vertragsinhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar schließt die gesetzliche Regelung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit den sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGHZ 143, 103 ff.; BGHZ 176, 244 ff.).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann die durch die Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Dies führt indes nicht zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Kunden. Dem Kläger ist es zwar verwehrt, die beklagte Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt indes sein Honoraranspruch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unfallgeschädigten, seinem Auftraggeber. Anders als bei Kreditgeschäften, die typischerweise aufgrund der Gefährdung erheblicher Vermögenswerte nicht ohne Stellung von Sicherheiten eingegangen werden, ist die Besicherung des werkvertraglichen Honoraranspruchs weder nach der spezifischen Zusammensetzung des Kundenkreises noch aufgrund der Eingehung außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Risiken in besonderer Weise geboten. Der Wegfall der Besicherung führt daher hier nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis.
III.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.