Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Juli 2015 - 8 S 7887/14

published on 22.07.2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Juli 2015 - 8 S 7887/14
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Amtsgericht Nürnberg, 18 C 3463/14, 07.10.2014

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2014, Az. 18 C 3463/14, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.235,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 644,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). Auch in der Sache ist das Rechtsmittel in vollem Umfang begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von restlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis gerichteten Klage über 1.512,00 € in Höhe von 590,80 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Kürzung der Klageforderung hat das Amtsgericht damit begründet, dass von den angefallenen - dem Grunde nach ersatzfähigen - Miettaxikosten ein Eigenersparnisabzug von 10% vorzunehmen sei. Zwar sei bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Abzug von 3% ausreichend, doch berücksichtige dies nicht ausreichend die höhere Beanspruchung und Abnutzung eines gewerblichen Taxis.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer 644,84 €, wobei zur Berechnung der Berufungsforderung auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 5 Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht von den geltend gemachten Miettaxikosten zu Unrecht einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10% angesetzt habe. Ein solcher Abzug sei lediglich in Höhe von 3% gerechtfertigt - wie auch bei der Anmietung eines nicht gewerblich genutzten Mietwagens. Maßgeblich sei, dass bereits die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis um ein Vielfaches höher seien, so dass sich auch bei Ansatz derselben Eigenersparnis von 3% wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein deutlich höherer Betrag für ersparte Eigenaufwendungen ergebe.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Endurteils des AG Nürnberg vom 07.10.2014, Aktenzeichen 18 C 3463/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 644,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Beklagten sei aufgrund der deutlich erhöhten Benutzung eines Taxis gegenüber einem privat genutzten Fahrzeug ein höherer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gerechtfertigt. Die vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten 10% seien im Vergleich zu dem von anderen Gerichten geschätzten Abzug eher noch zu niedrig.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch um die Höhe der von den Kosten des Miettaxis abzusetzenden Eigenersparnis. Das Amtsgericht hat diese nach Ansicht der Kammer mit 10% zu hoch angesetzt.

I.

Die Kammer sieht sich an die nach § 287 ZPO erfolgte Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs durch das Amtsgericht nicht gebunden.

So wie es dem Berufungsgericht frei steht, eine andere Schätzungsgrundlage als das Gericht erster Instanz zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu wählen (BGH NJW 2011, 1947), ist das Berufungsgericht auch bei der Bestimmung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nicht an die Schätzung des Vorgerichts gebunden.

II.

Die Kammer hält - wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen - einen Eigenersparnisabzug von 3% für sachgerecht.

1. Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des eigenen, beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (BGH NJW 1963, 1399; vgl. auch BGH r+s 2013, 460; BGH NJW 1996, 1958; OLG Nürnberg VersR 2001, 208). Für den Kraftwagenhalter bedeutet es in aller Regel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines anderen eines Mietfahrzeugs bedient und den eigenen Wagen schont. Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein, so ist der zur Erstattung der Mietwagenkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug an der Rechnung vorzunehmen. Die Berechtigung eines solchen Abzugs ist grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1963, 1399).

Umstritten ist die Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis. Wurden früher bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen noch 15% für richtig gehalten (OLG München VersR 1970, 67; OLG Köln NJW-RR 1993, 913), bewegen sich die heute angesetzten Abzüge zwischen max. 10% (KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13, juris; OLG Koblenz, 02.02.2015 - 12 U 925/13, juris; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2000, 306; OLG Hamm 19.02.2010 - 9 U 147/09, juris) und 3% (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10, juris; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040: 3,5%; OLG Köln Schaden-Praxis 2007, 13: 4%; OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12, juris: 5%; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 78: 5%; vgl. auch BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 545: 10%; BGH NJW 1996, 1958: 3% bis 15%). Das LG Nürnberg-Fürth bemisst den Eigenersparnisabzug bei „privaten“ Mietwagen in st. Rspr. mit 3% (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06; OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10, juris).

2. Nach Auffassung der Kammer ist auch im Streitfall trotz der Tatsache, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Taxi handelt, eine Eigenersparnis lediglich in Höhe von 3% zu berücksichtigen.

Die Kammer ist sich bewusst, dass in der Rechtsprechung überwiegend eine gegenüber einem nicht-gewerblich genutzten Mietwagen erhöhte Eigenersparnis in Abzug gebracht wird (z. B. OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87, NZV 1988, 224; KG Berlin, 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12, juris; wohl auch OLG Hamm, 29.05.2000 - 13 U 25/00, NZV 2001, 218). Dabei kann das hinter dieser „Erhöhung“ stehende Argument, wonach gewerbliche Fahrzeuge gewöhnlich einer stärkeren Nutzung unterliegen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden: Bei intensiver gewerblicher Nutzung, wie sie bei einem Taxi vorliegt, sind zwangsweise auch die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich evtl. fahrleistungsabhängiger Wertverlust, die Kosten für Reparatur-(Inspektions-)Anteile und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten (vgl. BGH NJW 1963, 1399; OLG Nürnberg VersR 2001, 208) gegenüber einer „einfachen“, nicht gewerblichen Nutzung erhöht.

Die damit anzusetzenden höheren variablen Kosten werden aber bereits durch den deutlich höheren Mietpreis eines Taxis kompensiert (ebenso LG Leipzig, 25.07.2014 - 8 S 411/13, Schaden-Praxis 2014, 411), der nach einhelliger Ansicht als Berechnungsgrundlage für die abzusetzende Eigenersparnis herangezogen werden kann.

Hier wurde die streitgegenständliche Mercedes-Benz B-Klasse als Miettaxi zu 329,00 € netto „Pauschale inklusive Kilometer“ vermietet. Die erforderlichen Mietwagenkosten einer B-Klasse bei nicht gewerblicher Nutzung liegen nach der Rspr. der Kammer im Normaltarif - ganz grob gegriffen - im Bereich von ca. 80 € täglich (vgl. Kammerurt. v. 26.01.2012 - 8 S 9381/11 und vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11, DAR 2011, 589). Da/wenn die abgesetzte Eigenersparnis prozentual unverändert bleibt, wird den erhöhten variablen Kostenbestandteilen also bereits mit einem ca. 4-fach erhöhten Eigenersparnisabzug Rechnung getragen (§ 287 ZPO): Eigenersparnis von 9,87 € netto/p.d. bei Mietpreis 329,00 €/p.d. gegenüber 2,40 €/p.d. bei nicht gewerblicher Nutzung und einem Mietpreis von 80,00 €/p.d.. Dadurch können beispielsweise die Mehrkosten für die engmaschigeren und kürzeren Reparatur- und Wartungsintervalle abgedeckt werden, die nach Ansicht der Beklagten auch vor dem Hintergrund eines besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Personenbeförderungsverkehrs entstehen.

Höhere Mehrkosten für die Fahrzeuginnen- und Außenreinigung eines zur Personenbeförderung eingesetzten Taxis können in diesem Zusammenhang aber kein Argument sein: Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung) - was im Übrigen auch als gerichtsbekannt unterstellt werden könnte - erspart die Klägerin die Reinigungskosten für das Miettaxi während dessen Anmietzeit gar nicht, da sie auch das Mietfahrzeug während dieser Zeit selbst reinigen muss und es nicht regelmäßig zum Vermieter bringt, um es von diesem reinigen zu lassen.

Dem Umstand, dass die Mietpreise von Taxen - wie von den Beklagten vorgetragen - nur deshalb so hoch seien, da darin so viele taxispezifische Extras enthalten seien, vermag die Kammer keine Bedeutung beizumessen: Vergleichsbasis muss der Preis für ein Fahrzeug sein, das der - private wie gewerbliche - Geschädigte anmieten muss, um seinen Ausfall zu kompensieren. Dass hierzu im gewerblichen Taxi-Bereich mehrere kostenpflichtige Sonderausstattungen wie Keykontakte und Sitzkontakte erforderlich sind bzw. sein können, spielt keine Rolle. Entscheidend ist und bleibt, dass für den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten anfallen, die im Ergebnis bei Abzug einer prozentualen Eigenersparnis zu einem - gebotenen - deutlich höheren Vorteilsausgleich führen.

Dass eine sich im Streitfall errechnende Eigenersparnis pro Tag von 9,87 € netto (gegenüber 2,40 € bei nicht gewerblicher Nutzung) zum Ausgleich der zweifellos erhöhten Eigenkostenersparnis der gewerblichen Nutzung nicht ausreichen sollte, ist seitens der für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH NJW-RR 2004, 79, 81) damit nicht überzeugend vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - 1 U 99/07, juris).

3. Der Hinweis der Beklagten, dass sich nach der ADAC Autokostenstatistik die laufenden Kosten für den Fahrzeugtyp des streitgegenständlichen Taxis auf 0,554 €/km beliefen, wovon mindestens 40% auf vorteilsausgleichsrelevante Kosten entfielen, drängt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Dieser Einwand wirft die grundsätzliche Frage nach der Eignung der Mietwagenkosten als Anknüpfungspunkt für den Vorteilsausgleich im Sinne ersparter Eigenaufwendungen auf. Grundsätzlich dürfte eine sachnähere Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nach § 287 ZPO sicherlich über eine Anknüpfung an die betriebswirtschaftliche Auswertung der betrieblichen variablen Fahrzeugkosten der Klägerin zu erreichen sein.

Im Internet lassen sich unter https://www...de/...pdf (Stand: 14.07.2015) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bei Ansatz einer Haltedauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von (nur) 15.000 km bei Berücksichtigung der relevanten Werkstattkosten (Ölwechsel und Inspektionen gemäß Herstellervorgaben, typische Verschleißreparaturen sowie Kosten für Reifenersatz) Kosten von 5,28 Cent/km entnehmen (vgl. BGH NJW 1963, 1399, 1400 unter Bezugnahme auf „die in den Automobil-Zeitschriften laufend veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftwagenhaltung“). Umgerechnet auf die mit dem Miettaxi gefahrenen 6.144 km ergeben sich danach Kosten von 324,40 €, also für 28 Miettage 11,59 €/p.d. Der gebrauchsbedingte Wertverlust des Fahrzeugs ist dabei nach Ansicht der Kammer nicht in die Berechnung einzustellen. Ein Taxi, das überdurchschnittlich hohe Motorlaufleistungen erbringt, erfährt durch eine „Ersparnis“ von ca. 6.000 km bei einem entsprechend früheren Verkauf mit einer Laufleistung von ohnehin weit über 100.000 km keinen relevanten gebrauchsbedingter Wertverlust (anders BGH NJW 1963, 1399, 1400 für den vorzeitigen Verkauf eines „jungen“, nicht gewerblich genutzten Fahrzeugs).

Bereinigt man nun die vorgenannten ADAC-Werte um die darin enthaltene Mehrwertsteuer (https://www...de/...pdf S. 2 unter „Werkstatt-/Reifenkosten“ - Stand: 14.07.2015), so ergeben sich 9,74 €/p. d. Dieser Betrag deckt sich nahezu mit dem im Wege des prozentualen Abzugs von den Mietwagenkosten geschätzten Betrag von 9,87 €/p. d. netto (s. o.). Im Ergebnis ist damit die - auch vom BGH gebilligte - (vgl. BGH VersR 2010, 545) - Schätzmethode eines prozentualen Abschlags nicht zu beanstanden, die zudem gegenüber einer betriebswirtschaftlichen Einzelfallanalyse deutlich weniger aufwändig ist.

4. Die Gegenrüge der Beklagten, dass ein Ansatz von „nur 3%“ dann auch bei der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit von Miettaxikosten und potentiell entgangenem Gewinn (ohne Anmietung eines Ersatztaxis) berücksichtigt werden müsste, ist zwar richtig.

Auf das Ergebnis der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der Miettaxikosten vor dem Hintergrund der einschlägigen BGH-Rspr. zur Verhältnismäßigkeit (BGH VersR 1985, 283; BGH VersR 1994, 64; BGH NJW 2005, 51) hat das jedoch keinen Einfluss: Es wäre dann den Miettaxikosten von 8.935,64 € (für 28 Tage: 21.12.2013 - 17.01.2014) ein (unstreitig) zu erwartender Gewinnausfall von 5.099,40 € gegenüberzustellen. Die Quote beliefe sich damit auf 1 : 1,75 (statt 1 : 1,62 beim Ansatz von 10% Eigenersparnis). Auch bei einem Wert von 175% kann indes nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Klägerin, ein Miettaxi in Anspruch zu nehmen, unternehmerisch geradezu unvertretbar war.

5. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz schließlich vortragen, dass die Klägerin bei der Anmietung des Ersatztaxis ihr zu Gebote stehende Großkundenrabatte hätte ausnutzen müssen, ist dies aus Rechtsgründen unbeachtlich:

Die von den Beklagten behauptete Möglichkeit einer günstigeren Anmietung durch Inanspruchnahme eines Großkundenrabattes widerspricht den insoweit getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts. Dieses hat nach Würdigung (u. a.) entsprechender Zeugenaussagen dargelegt (Urt. S. 5), dass die Klägerin aufgrund der speziellen taxispezifischen Ausstattung ihres beschädigten Taxis lediglich bei der Fa. Linz anmieten konnte und ihr gleichwertig ausgestattete Ersatzfahrzeuge insbesondere nicht von der Fa. Taxi-Rent-Partner GmbH zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Beklagten bringen im Wege der Gegenrüge keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Auf der Grundlage der damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen kann ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht deshalb nicht festgestellt werden.

Tatsächlich ist das Stichwort „Großkundenrabatt“ eher ein weiteres Argument für einen gegenüber der nicht gewerblichen Nutzung prozentual nicht erhöhten Eigenersparnisabzug: Könnte der geschädigte Taxiunternehmer für Werkstattbesuche - sei es Wartung oder Reparatur - einen solchen gerichtsbekannt z. T. eingeräumten „Taxikundenrabatt“ in Anspruch nehmen, verringerten sich insoweit seine Aufwendungen für diese variablen Kostenbestandteile gegenüber einem nicht gewerblichen Geschädigten, der solche „Sparmöglichkeiten“ nicht hat.

III.

Die Kammer hält die Anwendung des § 287 ZPO in der erstinstanzlichen Entscheidung also letztlich bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend; dies eröffnet die Möglichkeit zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 12. 4. 2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947).

Die (rechnerisch richtige) Berechnung der Klageforderung bei Ansatz einer Eigenersparnis von 3% stellen die Beklagten nicht in Frage. Damit war dem Berufungsantrag unter Abänderung des angegriffenen Urteils in vollem Umfang stattzugeben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 26). Die Anwendung des § 287 ZPO ist wiederum revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (BGH a. a. O.). Die mit den oben dargelegten sachlichen Erwägungen begründete Entscheidung bewegt sich damit außerhalb des revisionsrechtlichen Prüfungsrahmens.

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published on 05.04.2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – 25 C 355/11 (12) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.357,15 EUR nebst
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published on 29.10.2015 00:00

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 6456/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.10.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Schadensersa
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – 25 C 355/11 (12) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.357,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76%. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Saarbrücken an das Amtsgericht Saarlouis entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, die eine überregionale Autovermietung für Taxen betreibt, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten.

Die Klägerin vermietete an den Zeugen ... einen Pkw Mercedes E 220 CDI T als Taxiersatzfahrzeug, nachdem das Taxifahrzeug des Zeugen, ein Mercedes E 270 CDI Classic mit Erstzulassung 27.10.1999, durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten bei einem Verkehrsunfall am 07.10.2008 (total-)beschädigt worden war. Während der Mietzeit (07.10.2008 bis 22.10.2008) legte der Zeuge mit dem Fahrzeug 3.904 km zurück. Er erzielte in dieser Zeit einen Gesamtumsatz von 1.233,78 EUR inkl. USt. Seine Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. auf Verdienstausfall hat er an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht nicht in Frage stellt, hat außergerichtlich auf die entstandenen Mietwagenkosten 1.000,- EUR gezahlt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.091,66 EUR geltend, die sie wie folgt berechnet:

Mietwagenkosten netto gemäß Rechnung vom 18.11.2008    

4.476,20 EUR

./. ersparte Eigenaufwendungen gemäß Gutachten des

        

TÜV Bayern Nr. ... (3.904 km x 0,0985 EUR)

384,54 EUR

Restbetrag

3.091,66 EUR

Gesamtsumme

4.091,66 EUR

./. Teilzahlung

1.000,00 EUR

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für ersparte Eigenaufwendungen müssten pauschal 25% in Ansatz gebracht werden, so dass sich für die Mietwagenkosten insgesamt ein Betrag von 3.357,15 EUR statt 4.091,66 EUR errechne. Im Übrigen sei der Schadensersatz auf den Verdienstausfall beschränkt, weil die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei. Zur Ermittlung des Verdienstausfalls sei von dem Nettoumsatz von 1.153,07 EUR eine Pauschale von 30% für ersparte Betriebskosten in Abzug zu bringen, so dass ein Verdienstausfall von 807,15 EUR ergebe. Die Mietwagenkosten überstiegen damit den anrechenbaren Verdienst um 416%.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die erfolgte Abtretung sei hinreichend bestimmt. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch in der beantragten Höhe zu. Zwar bestehe ein hohes Ungleichgewicht zwischen den angefallenen Mietwagenkosten und dem entgangenen Gewinn. Es lägen aber besondere Umstände vor, die zu einer Erstattungsfähigkeit führten. Eine Stilllegung des Betriebs für die Dauer von 16 Tagen hätte in Anbetracht der Ausführungen des Zeugen ... die Gefahr mit sich gebracht, dass sich die Privatkunden einen anderen Taxiunternehmer gesucht hätten. Gerade die Dialysepatienten, die der Zeuge zu seinem Kundenstamm zähle, seien auf einen regelmäßigen und zuverlässigen Taxidienst angewiesen. Bei seiner Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten hat das Gericht ausgehend von dem durch die Klägerin vorgelegten Gutachten des TÜV Bayern ersparte Eigenkosten von 384,54 EUR in Abzug gebracht. Ein weiterer Abzug wegen Privatfahrten sei nicht angebracht, da die Kosten der Anmietung eines Privatfahrzeugs unter den durch die Privatnutzung bedingten Mehrkosten lägen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter ihren Antrag auf Klageabweisung. Sie vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammer, Urteil vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446), die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008), von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen, weil die Forderungsabtretung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Verkehrsunfalls, dem Zeugen ..., hinreichend bestimmt und daher wirksam sei. Dies begegnet keinen Bedenken und wird auch in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen (für eine wortgleiche Abtretung ebenfalls LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 – 3 S 185/10).

2. Das Amtsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund dieser Abtretung berechtigt ist, von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu verlangen (§§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG). Allerdings ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf einen Betrag von 2.357,15 EUR beschränkt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. nur BGHZ 160, 377 m.w.N.). Allerdings hat der Schädiger Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs – wie hier – durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGHZ 160, 377 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann der Schädiger den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden, d.h. dem Vergleich der Lage des Unternehmers mit und ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, ist zwar auch der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen; jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19.10.1993 – VI ZR 20/93, VersR 1994, 64).

b) Diese Grundsätze hat das Amtsgericht beachtet und hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Anmietung eines Ersatztaxis vorliegend nicht als unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB darstellt. Die Erstrichterin ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB eine Gegenüberstellung der um den Umsatzsteueranteil und die ersparten Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten mit dem Gewinn erfolgen darf, den der geschädigte Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeuges tatsächlich erwirtschaftet hat und den der Schädiger wertmäßig nach § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und 19.10.1993 aaO; KG, Urteil vom 27.03.2000 – 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560).

aa) Bei der Ermittlung der ersparten Eigenaufwendungen während der Dauer der Benutzung des Mietwagens legt die Kammer bei gewerblich genutzten Fahrzeugen – wie hier – einen Betrag von 25% der Netto-Mietwagenkosten zugrunde (vgl. Kammer, Hinweisbeschluss vom 20.10.2009 – 13 S 135/09; ebenso OLG Koblenz, NZV 1988, 224; KG, Urteil vom 27.03.2000 – 12 U 6791/98, juris; KG, ZfS 2004, 560;). Das begründet sich im Wesentlichen mit der gegenüber einem rein privat genutzten Fahrzeug deutlich intensiveren Nutzung (vgl. KG aaO). Diese intensivere Nutzung wirkt sich nicht nur auf die reinen Betriebskosten des Fahrzeuges, sondern auch auf die Abnutzung des Fahrzeugs im Ganzen aus, die sich erfahrungsgemäß im Wert des Fahrzeugs niederschlägt. Das von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten des TÜV Bayern gibt keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Bedenken gegen das Gutachten bestehen bereits im Hinblick auf die Plausibilität der ermittelten Eigenersparnis. Das Gutachten geht für den vorliegenden Fall von einer Eigenersparnis in Höhe von rund 8,6% der Netto-Mietwagenkosten aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07 und vom 06.08.2010 – 13 S 53/10), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird, sind für die Eigenersparnis bei rein privat genutzten Fahrzeugen aber bereits 10% der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen. Es erscheint daher nur schwer nachvollziehbar, wieso bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit erheblich höherer Beanspruchung eine geringere Eigenersparnis anfallen soll.

bb) Für die Bemessung des Gewinns sind ausgehend von den vom Kammergericht entwickelten Berechnungsgrundsätzen (vgl. Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, juris; ebenso Grüneberg, NZV 1994, 135, 136 f.), denen sich die Kammer grundsätzlich anschließt, vom Bruttoumsatz Mehrwertsteuer und ersparte Betriebskosten sowie ggfl. der Fahrerlohn abzusetzen, wenn der Taxiunternehmer nicht verpflichtet ist, den Lohn weiterhin zu zahlen (vgl. nur KG aaO).

cc) Damit ergibt sich folgende vorläufige Berechnung:

Mietwagenkosten:

Netto-Mietwagenkosten

4.476,20 EUR

./. 25% ersparte Eigenaufwendungen

 1.119,05 EUR

        

3.357,15 EUR

Gewinn:

        

Unstreitiger Bruttoumsatz im Mietzeitraum    

1.233,78 EUR

./. USt Anteil 7%

     80,71 EUR

Nettoumsatz

1.153,07 EUR

./. 30% ersparte Betriebskosten

    345,92 EUR

        

807,15 EUR

Die angefallenen Mietwagenkosten überschreiten danach den erzielten Gewinn um rund 416 %.

dd) Allerdings muss – worauf die Klägerin zu Recht hinweist - bei der nach § 251 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsbetrachtung berücksichtigt werden, dass der Zeuge... das Ersatztaxi auch privat genutzt hat, weil er unstreitig über kein eigenes privates Fahrzeug verfügt. Die Klägerin meint, es müsse insoweit von den angefallenen Mietwagenkosten des Ersatztaxis ein Anteil von 48% für die private Eigennutzung in Abzug gebracht werden. Diesem Ansatz vermag die Kammer nicht zu folgen.

(1) Die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB ist in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängig, ob die Entscheidung zur Herstellung, also zur Naturalrestitution, aus der vorausschauenden Sicht eines vernünftig handelnden Unternehmers unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 04.12.1984 aaO und vom 19.10.1993 aaO). Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, zugunsten des Schädigers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten zu beschränken (vgl. MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 35 m.w.N.). Daraus folgt für den Streitfall:

(2) Vor der Entscheidung zur Naturalrestitution hätte ein vernünftig handelnder Unternehmer an Stelle des Geschädigten die mit der Anmietung eines Ersatztaxis verbundenen Aufwendungen mit den Aufwendungen bzw. der Vermögenseinbuße verglichen, die er beim Verzicht auf ein Ersatztaxi hätte. Beim Verzicht auf die Anmietung eines Ersatztaxis hätte der Geschädigte insoweit neben dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) auch Aufwendungen für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu rein privaten Zwecken gehabt, die er als Schaden hätte geltend machen können. Denn dem Geschädigten stand wie jedem anderen Eigentümer eines Fahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs zu (BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.). Ob die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war, richtet sich mithin danach, ob ein vernünftig handelnder Unternehmer die gegenüber der Anmietung eines Privat-Pkw entstehenden Mehrkosten eines Ersatztaxis in Kauf genommen hätte. Nur diese Kosten, die ausschließlich auf die gewerbliche Nutzung entfallen, sind im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB dem durch den Gewerbebetrieb erzielten Gewinn gegenüber zu stellen.

(3) Damit ergibt sich folgende Vergleichsbetrachtung:

Mehrkosten Ersatztaxi:

        

Gewinn:

807,14 EUR

Netto-Mietwagenkosten Ersatztaxi

4.476,20 EUR

./. Mietwagenkosten Privat-Pkw

1.102,90 EUR

Normaltarif (vgl. Kammer, Urteil

        

vom 06.08.2010 – 13 S 53/10 m.w.N.)    

        

Mehrkosten für gewerbliche Nutzung

3.373,30 EUR

./. 25% ersparte Eigenaufwendungen

   843,33 EUR

        

2.529,97 EUR

Danach ergibt sich eine Überschreitung des Gewinns um rund 313%.

ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 – 3 S 185/10 - für 300%). Die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen hier aber eine abweichende Betrachtung. Bedenkt man nämlich, dass es sich bei dem Zeugen ... – wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat – um einen Einzelunternehmer handelt, der nur über ein einziges Taxi verfügt, und der zudem zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist, sind die Kosten des Ersatztaxis hier nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, zumal sich die Überbrückungszeit von 16 Tagen im üblichen Rahmen hält (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71). Ob diese Umstände generell geeignet sind, ein Missverhältnis zwischen Naturalrestitution und Wertersatz auszuschließen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das festgestellte Verhältnis von 313% ist jedenfalls nicht so groß, dass es bereits für sich geeignet wäre, die Entscheidung des Geschädigten als schlechthin unvertretbar erscheinen zu lassen.

c) Halten sich die Mietwagenkosten – wie hier – innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB, kann der Geschädigte diese im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen beanspruchen. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Das ist unstreitig hier der Fall (zur schadensrechtlichen Erforderlichkeit der Tarife der Klägerin vgl. auch OLG München, NJW 2011, 936).

d) Hiervon ausgehend bestand ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 3.357,15 EUR. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten außergerichtlichen Zahlung von 1.000,- EUR ist die Klägerin mithin zur Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.357,15 EUR berechtigt.

3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.