Landgericht Saarbrücken Urteil, 18. Dez. 2009 - 13 S 111/09

bei uns veröffentlicht am18.12.2009

Tenor

1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten werden die Urteile des Amtsgerichts St. Wendel vom 6.1.2009 – 4 C 787/08 und 4 C 578/08 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ... in der ... in ... ereignete. Der Erstbeklagte bog mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Taxi nach rechts in die ... ein. Dort kam es zur Kollision mit dem in gleicher Richtung losfahrenden, von der Drittwiderbeklagten zu 1) geführten Pkw, der bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin behauptet, die Drittwiderbeklagte zu 1) sei nach rechts in die ... abgebogen. Unmittelbar danach habe sie anhalten müssen, weil vor ihr ein Fahrzeug Personen aussteigen gelassen habe. Sie habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, sei jedoch zunächst nicht vorbeigefahren, weil in einer Parkbucht auf der linken Seite ein Fahrzeug rangiert habe. Als das Rangiermanöver beendet gewesen sei, habe sie in den Rückspiegel und über ihre Schulter geschaut und sei, nachdem sie kein Fahrzeug gesehen habe, langsam nach links gefahren, wobei es zur Kollision gekommen sei. Der Erstbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h um die Kurve gefahren.

Erstinstanzlich hat die Klägerin Reparaturkosten (1.868,57 EUR) sowie eine Unkostenpauschale (25,56 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Erstbeklagte zuletzt Reparaturkosten (3.301,41 EUR), Wertminderung (600,00 EUR), Sachverständigenkosten (netto 544,00 EUR) und eine Unkostenpauschale (25,00 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzüglich nach Klageerhebung gezahlter 2.140,67 EUR, also den noch nicht regulierten hälftigen Schaden geltend gemacht.

Die Widerbeklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin habe bereits einige Minuten lang am Fahrbahnrand gestanden. Die Drittwiderbeklagte zu 1) sei von dort angefahren, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Der Erstbeklagte sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Er habe sich bereits mehr als auf gleicher Höhe neben dem Fahrzeug der Drittwiderbeklagten zu 1) befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Der Schaden der Klägerin belaufe sich nur auf 940,38 EUR.

In dem Verfahren 4 C 787/08 hat das Erstgericht im Einvernehmen mit den Parteien die Akte 4 C 578/08 zur Verwertung der durchgeführten Beweisaufnahme beigezogen und die Drittwiderbeklagte zu 1) als Zeugin vernommen. Ferner hat es den Zeugen ... und die Zeugin ... im Einvernehmen mit den Parteien telefonisch vernommen. Daraufhin hat es die Beklagten zur Zahlung von 1/3 des klägerischen Schadens (631,38 EUR nebst Zinsen und anteiligen Anwaltskosten) verurteilt. In dem Verfahren 4 C 578/08 hat es die Bußgeldakte beigezogen und die Zeugen ..., ..., ..., ... und ... vernommen. Ferner hat es die Zeugin ... telefonisch vernommen. Daraufhin hat es die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2/3 des dem Erstbeklagten entstandenen Schadens (839,60 EUR zzgl. Zinsen und anteiliger Anwaltskosten) verurteilt. Zur Begründung hat es in beiden Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, es sei ungeklärt, ob die Drittwiderbeklagte zu 1) den Blinker gesetzt habe und ob sich ihr Fahrzeug teilweise auf dem Bürgersteig, voll umfänglich auf der Fahrbahn oder gar zur Fahrbahnmitte hin orientiert befunden habe. Es stehe lediglich fest, dass der Überholvorgang relativ weit fortgeschritten gewesen sei, als sie angefahren sei. Sei der Überholvorgang relativ weit fortgeschritten, treffe den Ausscherenden ein höherer Haftungsanteil als den bereits im Überholvorgang Befindlichen.

Mit ihrer Berufung in der Sache 4 C 787/08 verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit ihr weniger als 2/3 ihres Schadens zugesprochen wurde. Mit ihren Berufungen in der Sache 4 C 578/08 verfolgen die Widerbeklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Sie beanstanden, das Amtsgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen der Drittwiderbeklagten zu 1) und des Zeugen ... unrichtig gewürdigt. Das Erstgericht habe verkannt, dass für den Erstbeklagten eine unklare Verkehrslage bestanden habe. Zu Unrecht habe es nicht festgestellt, dass der Erstbeklagte in der Tempo-30-Zone mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Frage der Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalls sei nicht eingeholt worden.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Sie beanstanden, dass das Amtsgericht keinen Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1) gegen ihre doppelte Rückschaupflicht festgestellt hat.

II.

Auf die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen und die Antrag der Klägerin und Widerbeklagten sind die angefochtenen Urteile nebst den zugrunde liegenden, in der Berufungsinstanz verbundenen Verfahren aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Überdies leiden die Entscheidungen an Rechtsfehlern und es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Erstgerichts unrichtig oder unvollständig sein könnten.

1. Das Erstgericht hat zunächst gegen §§ 284, 286 ZPO verstoßen, indem es die weitere Aufklärbarkeit des Unfallhergangs verneint hat, ohne ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang einzuholen.

a) Angebotene Beweismittel zu entscheidungsrelevanten Tatsachen hat das erkennende Gericht grundsätzlich zu erschöpfen (BGH NJW 1997, 1988; NJW 2000, 2024). Gegen diesen Grundsatz hat das Amtsgericht verstoßen, indem es festgestellt hat, der Unfallhergang sei weitgehend unaufklärbar, ohne zuvor das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die ... eingefahren, und die Beklagten die Behauptung, der Erstbeklagte sei bereits vollständig neben dem Fahrzeug der Klägerin gefahren, als es zur Kollision kam, unter Sachverständigenbeweis gestellt.

Die konkret behaupteten Tatsachen waren entscheidungserheblich. Im Falle einer nachweisbar überhöhten Geschwindigkeit des Erstbeklagten käme ein Verschuldensvorwurf nach § 3 StVO in Betracht. Der genaue Kollisionshergang insgesamt hätte Erkenntnisse zu einer etwaigen Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Erstbeklagten bzw. zur Gewichtung etwaiger Verschuldensanteile der Parteien ergeben können.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war auch nicht offensichtlich ungeeignet zur Erbringung des Beweises. Zwar ist nicht ersichtlich, dass am Unfallort Spuren gesichert worden wären. Offenbar befinden sich beide Fahrzeuge jedoch noch im unreparierten Zustand. Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse zur Geschwindigkeit des Erstbeklagten und zur Art der Kollision am Fahrzeug des Erstbeklagten gewonnen werden können.

b) Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht auszuschließen ist, dass sich aus dem Gutachten weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer anderen als der erstinstanzlich erkannten Haftungsquote geführt hätten.

2. Die angefochtenen Urteile erweisen sich auch als fehlerhaft, soweit das Erstgericht den Unfallhergang als unaufklärbar angesehen hat, ohne die angebotenen Zeugen vollständig persönlich anzuhören.

Das Amtsgericht hat die für ein Verschulden der Drittwiderbeklagten zu 1) maßgebliche Fragen, ob sie links in eine Parklücke einbiegen wollte (§ 9 StVO), ob sie den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte (§ 6 bzw. § 9 StVO) und ob sie ganz oder teilweise auf dem Bürgersteig hielt und von dort anfuhr (§ 10 StVO) ausdrücklich als unaufklärbar angesehen. Damit hat es zugleich die für ein Verschulden des Erstbeklagten maßgebliche Frage, ob die Verkehrslage nach der konkreten Anordnung der Fahrzeuge unklar erscheinen musste (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), als unaufklärbar angesehen. Auch hat das Amtsgericht (stillschweigend) nicht aufgeklärt, ob der Erstbeklagte – wie von der Klägerin behauptet – mit überhöhter Geschwindigkeit (§ 3 StVO) gefahren ist. Demgegenüber bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unrichtig oder unvollständig sein könnten. Sie ergeben sich bereits daraus, dass das Erstgericht seine Tatsachenfeststellungen unter Verstoß gegen § 286 ZPO gewonnen hat, indem es in dem Verfahren 4 C 787/08 die Zeugen... und ... und in dem Verfahren 4 C 578/08 die Zeugin ... nur telephonisch vernahm.

a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht sämtliche angebotenen Beweise auszuschöpfen und das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Das Ziel dieser Würdigung – nämlich die Prüfung, ob der Vollbeweis im Sinne der subjektiven richterlichen Überzeugung von der Wahrheit der Tatsache erbracht werden kann – erfordert es, dass sich das erkennende Gericht in sachgerechter Weise auch mit dem Beweiswert eines Beweismittels auseinandersetzt (vgl. BGH MDR 2000, 323). Zwar sind insbesondere dann, wenn mehrere Zeugen zu demselben Beweisthema widersprüchliche Bekundungen tätigen, keine überzogenen Anforderungen an die Begründung der Feststellung anzulegen, der Sachverhalt sei unaufklärbar. Jedoch ergeben sich in einem solchen Fall gesteigerte Anforderungen an die Gewinnung der Grundlagen für die Beweiswürdigung. Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, ist die Verschaffung des persönlichen Eindrucks für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen unverzichtbar (vgl. BVerfG NJW 2005, 1487; BGH NJW 1995, 1292; NJW 1997, 466). Zu diesem Zweck gebietet § 355 ZPO, soweit die Beweisaufnahme dem Strengbeweis unterliegt, grundsätzlich – Ausnahmen sind abschließend geregelt (vgl. §§ 128a, 377 Abs. 2, 382, 389 ZPO) – die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht. Ihr genügt die telephonische Zeugenvernehmung nicht.

b) Die telefonische Vernehmung der Zeugen war vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund eines Einverständnisses der Parteien zulässig.

aa) Allerdings räumt § 284 Satz 2 ZPO dem Gericht die Möglichkeit ein, mit Einverständnis der Parteien im Wege des Freibeweises Beweise zu erheben. Davon ist im Grundsatz insbesondere auch die Möglichkeit erfasst, ohne Einhaltung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Zeugen telephonisch zu befragen (so auch Reichold in: Thomas/Putzo, aaO., § 284 Rdn. 11; Laumen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 284 Rdn. 46; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rdn. 133).

Diese Befugnis ist jedoch durch das Gebot zur pflichtgemäßen Ermessensentscheidung über die Wahl der Art der Beweisaufnahme begrenzt („kann“). Insofern ist auch in Verfahrensordnungen, in denen der Freibeweis allgemein zulässig ist, anerkannt, dass das Absehen von einer förmlichen Beweisaufnahme ermessensfehlerhaft sein kann, etwa wenn eine Einzeltatsache festgestellt werden soll, die für die Entscheidung ausschlaggebend ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1211; OLG Stuttgart MDR 1980, 1030 f.), wenn durch den Freibeweis genügende Aufklärung nicht zu erreichen ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1211; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120, 127; BayObLGZ 1970, 173, 175; BayObLGZ 1977, 59, 65), wenn widersprechende Aussagen oder Auskünfte vorliegen (BayObLGZ 1977, 59, 65) oder wenn durch den Strengbeweis eine bessere Aufklärung zu erwarten ist (vgl. Laumen in: Prütting/Gehlein, aaO., § 284 Rdn. 18; s. zu ausführlichen Nachweisen aus der Literatur Pohlmann ZZP 1993, 191, 193 ff.). Generell gilt, dass ein Beweismittel, das nach seinem Beweiswert nicht zur richterlichen Beweiserhebung genügt, auch im Freibeweisverfahren nicht an die Stelle eines besseren verfügbaren Beweismittels treten darf (vgl. BGH MDR 2000, 290).

Diese Grundsätze müssen auch im Rahmen von § 284 Satz 2 ZPO gelten. Das Beweismaß wird durch § 284 Satz 2 ZPO nicht herabgesetzt (Laumen in Prütting/Gehrlein, aaO., § 284 Rdn. 16; Foerste in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 284 Rdn. 5; Fölsch MDR 2004, 1029, 1030, m.w.N.). Kann das Gericht aber im Freibeweisverfahren keine volle Überzeugung von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung gewinnen, so hat es zu prüfen, ob es nicht über dieselben Tatsachen noch einmal Beweis im Strengbeweisverfahren erhebt (so auch Fölsch MDR 2004, 1029, 1030).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die lediglich telephonische Vernehmung einzelner Zeugen vorliegend nicht genügend. Nur die unmittelbare persönliche Vernehmung des Zeugen eröffnet die Möglichkeit zur umfassenden Beurteilung des persönlichen Eindrucks und der Umstände der Zeugenaussage. Sie bietet damit die Garantie einer höheren Beweisqualität (vgl. auch Peters ZZP 101, 296 f.). Zumindest dann, wenn es einer eingehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit bedarf, weil divergierende Zeugenaussagen einander gegenüberstehen, ist eine rein telephonische Zeugenvernehmung ermessensfehlerhaft, wenn mangels Verwertbarkeit des unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig weder der einen noch der anderen Aussage der Vorzug eingeräumt werden darf. Das gilt erst recht, wenn einzelne (erschienene) Zeugen persönlich vernommen werden, wohingegen andere Zeugen zum selben Beweisthema – etwa weil sie wie hier nicht erschienen sind – nur telefonisch angehört werden. Denn in diesen Fällen würde einer im Wege der unmittelbaren Vernehmung gewonnenen und deshalb einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung aufgrund des persönlichen Eindrucks unterworfenen Aussage eine dieser Beurteilung weitgehend entzogene telefonische Auskunft gegenübergestellt, ohne dass eine sachgerechte Gesamtwürdigung möglich wäre .

cc) Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in Fällen, in denen die Gewinnung des unmittelbaren persönlichen Eindrucks für eine sachgerechte Beweiswürdigung unverzichtbar ist, unterliegt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht dem Dispositionsgrundsatz. Zwar konnten die Parteien bereits nach alter Rechtslage in weitreichendem Maße über die Art der Beweiserhebung verfügen (vgl. hierzu BGH MDR 1979, 567). Diese Möglichkeiten wurden durch § 284 Satz 2 ZPO noch ausgedehnt. Jedoch liegt die Wahrung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im öffentlichen Interesse mit der Folge, dass die Parteien hierüber nicht verfügen können, wenn die Abweichung von diesem Grundsatz zu verfahrensfremden Zwecken zur Regel wird (s. zur bisherigen Rechtslage BGHZ 40, 184; MDR 1979, 567; OLG Köln OLGR 98, 56; OLG Düsseldorf NJW 1976, 1103; Werner/Pastor NJW 1975, 329 ; zur neuen Rechtslage wie hier Fölsch MDR 2004, 1029, 1030).

So liegt der Fall hier. Im Verfahren 4 C 787/08 hat der Erstrichter die Drittwiderbeklagte zu 1) persönlich vernommen. Der Zeuge ... wurde vorliegend telefonisch vernommen, nachdem er im Parallelverfahren 4 C 578/08 persönlich vernommen worden war. Die nicht erschienene Zeugin ... wurde telefonisch vernommen, ohne dass zuvor eine persönliche Vernehmung erfolgt wäre. In der Sache 4 C 578/08 wurde die nicht erschienene Zeugin ... telefonisch vernommen, ohne dass zuvor eine persönliche Vernehmung erfolgt wäre. Weitere Zeugen wurden hingegen zu identischen Beweisthemen persönlich vernommen. Die wiederholte unterschiedliche Behandlung der Aussagen verschiedener Zeugen zum selben Beweisthema, bei denen divergierende inhaltliche Aussagen zu erwarten waren und sich letztlich auch bestätigt haben, lässt eine Regelmäßigkeit erkennen, die mit den vorstehenden Grundsätzen nicht vereinbar ist .

c) Da der Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit zugleich auch eine Verletzung des § 286 ZPO begründet, ist er auch ohne entsprechende Verfahrensrüge der Parteien im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf aaO.).

d) Das Urteil beruht auch auf diesem Fehler, da nicht auszuschließen ist, dass das Erstgericht unter fehlerfreier Vernehmung der Zeugen aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen insgesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Auf den Verweisungsantrag der Klägerin und der Widerbeklagten hin war die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen, da auf Grund der aufgezeigten Verfahrensfehler eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig wäre.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst, sondern bleibt dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 377 Zeugenladung


(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 284 Beweisaufnahme


Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung


(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung w

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.