Landgericht Rostock Urteil, 12. Mai 2011 - 6 HK O 45/10

bei uns veröffentlicht am12.05.2011

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

„4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-) Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen. "

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 60 % und die Beklagte 40 %.

3. Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung von - im Einzelnen nachfolgend wiedergegebenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Rahmenvereinbarung mit freien Mitarbeitern in Anspruch.

2

Die Kläger sind eingetragene Vereine, deren Satzungszweck es ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderen Publikationsmittel tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern. Der Kläger zu 1. ist ein Landesverband, der Kläger zu 2. ist ein Bundverband, dessen Mitglieder unter anderem die Landesverbände, daneben aber unmittelbar auch einzelne Journalisten sind. Der Kläger zu 1. hat rund 730 Mitglieder, davon etwa die Hälfte freie Journalisten. Der Kläger zu 2. hat über 38.000 Mitglieder.

3

Die bei den Klägern organisierten Journalisten sind teilweise Arbeitnehmer der Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage, zu einem großen Teil sind sie jedoch selbständig, insbesondere frei beruflich tätig und damit Unternehmer. Die Kläger sind somit einerseits Gewerkschaft hinsichtlich der Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, andererseits Berufsverband hinsichtlich derjenigen Mitglieder, die selbständige Unternehmer sind.

4

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die für verschiedene Gesellschaften der Verlagsgruppe "N." Dienstleistungen erbringt. Insbesondere schließt sie Verträge mit freien Journalisten und freien Fotografen ab und führt die Abwicklung von Rechteerwerben und Zahlungen durch. Zu dieser Verlagsgruppe gehört die K.verlag P.-M. GmbH & Co. KG mit Sitz in N.. Letztere stellt die Zeitung N.-Kurier her und vertreibt diese. Zu der Gruppe gehören auch der "U.-Kurier" und der "U.-Kurier".

5

Die K.verlag P.-M. GmbH & Co. KG versandte unter dem 11.03.2009 ein Schreiben an verschiedene freie Journalisten in ihrem Geschäftsgebiet. In diesem Schreiben wurde den Journalisten mitgeteilt, dass sie keine Aufträge von den Redaktionen mehr erhalten, sondern, dass die Redaktionen Berichterstattungsaufträge als "Jobs" in eine Internetdatenbank einpflegen werden. Zu diesem Zwecke sei bei der Beklagten ein neues Online-Tool eingerichtet worden. Die Journalisten könnten sich - nachdem sie mit der Beklagten einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben - elektronisch auf diese "Jobs" bewerben.

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Die in diesem "Rahmenvertrag über die freie Mitarbeit" enthaltenen Bestimmungen

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"4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

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4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-) Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

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§ 6 Urheberrecht

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6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

11

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

12

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

13

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

14

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

15

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

16

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service

17

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken.

18

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

19

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

20

6.4. Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

21

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

22

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

23

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

24

6.8. Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet."

25

sind Gegenstand der Klage.

26

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bestimmungen einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB nicht Stand halten können. Sie seien gesetzeswidrig. Die Verwendung von gesetzeswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie - die Kläger - seien demzufolge aktivlegitimiert, gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

27

Die Kläger vertreten zu den einzelnen Klauseln im Wesentlichen folgende Auffassungen:

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Klausel 4.5

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Diese benachteilige die Journalisten unangemessen. Habe sich ein Journalist auf einen ausgeschriebenen "Job" beworben und diesen erhalten und habe er vertragsgemäß seinen Artikel abgeliefert, könne es ihm dieser Klausel gemäß passieren, dass die Gesellschaft die Abnahme seiner erbrachten Leistungen aus "inhaltlichen" Gründen ablehne und die Bezahlung verweigere. Es sei unklar, was inhaltliche Gründe seien. Dieses könne auch schlicht ein Sinneswandel der Beklagten sein, weil der Begriff der "inhaltlichen Gründe" völlig undefiniert und intransparent sei. Im Ergebnis behalte sich die Beklagte das Recht vor, jeder Zeit ohne Gründe vom Vertrag zurückzutreten, nachdem der Journalist seine Leistung erbracht habe. In diesem Falle solle auch eine Vergütung nicht mehr fällig werden.

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Klausel 4.6

31

Hier sei vorgesehen, dass eine Vereinbarung über bestimmte Zusatzhonorare nur wirksam sei, wenn sie "Schrift- oder Textform" erfolgt sei. Diese Klausel sei gemäß § 305 b BGB unwirksam. Schriftformklauseln verstießen gegen diese Bestimmung, wenn sie konstitutiv die Einhaltung der Schriftform oder einer anderen Form fordern.

32

Klausel 6.1

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Soweit in Ziffer 6.1 dem Verwender ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Leistungen der Journalisten (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Rechten für alle Nutzungsarten eingeräumt werde, verstoße dies gegen § 38 Abs. 3 UrhG. Dort sei vorgesehen, dass bei den Beiträgen, die einer Zeitung überlassen werden, lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der Zusatz der gesetzlichen Regelung "wenn nichts anderes vereinbart ist" sei lediglich ein Hinweis auf den dispositiven Charakter der Norm. In AGB kann hiervon nicht abgewichen werden, ohne dass gleichzeitig von der Regelung des § 38 Abs. 3 UrhG abgewichen werde. Die Klausel sei auch deshalb zu versagen, weil sie gegen § 31 Abs. 5 UrhG verstoße. In der Klausel werden nicht die einzelnen Nutzungsarten genannt, wie dies nach § 31 Abs. 5 UrhG für eine über den von beiden Parteien vorausgesetzten, gemeinsamen Vertragszweck hinausreichende Rechtseinräumung erforderlich wäre. Der hier streitgegenständliche Vertragstyp habe im VerlagsG eine Regelung gefunden. § 1 VerlagsG stelle klar, dass dem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt werde. Die weiteren - damals bekannt - Rechte verblieben dagegen beim Verfasser, namentlich die in § 2 Abs. 2 VerlagsG aufgezählten.

34

Soweit die Klausel auch die Einräumung von werblichen Nutzungsrechten beinhalte, verstoße dieses gegen § 31 Abs. 5 UrhG und sei darüber hinaus überraschend Sinne von § 307 BGB. Die werbliche Nutzung eines textlichen Beitrags oder eines Pressefotos sei vom Vertragszweck der Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasst. Ein Journalist gehe naturgemäß davon aus, dass seine Beiträge lediglich redaktionell genutzt werden.

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Klausel 6.2

36

Soweit in dieser Klausel vorgesehen sei, dass der Verwender an den abgelieferten Unterlagen einschließlich Bildern und Negativen das Eigentum erwerbe, beinhalte dieses die Gefahr, dass der Journalist wegen der abgelieferten Dias die von ihm gefertigten Photos nicht weiternutzen könne. Abzüge vom Dia könnten nur mit einer sehr viel geringeren Bildqualität weiter verwendet werden. Gerade bei Dias würde das Eigentum der Beklagten am Originalbild (Dia) eine weitere Nutzung durch den Urheberrechtsinhaber faktisch ausschließen. Der in der Klausel fingierte Eigentumserwerb verletze daher gleichzeitig § 38 Abs. 3 UrhG.

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Klausel 6.3

38

Nach dieser Klausel solle dem Verlag ohne Einschränkung das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung zustehen.

39

Die Beklagte hat den Klageanspruch insoweit anerkannt.

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Klausel 6.4

41

Mit dieser Klausel räume sich der Verwender das Recht ein, die Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräumen. Die Weiterübertragbarkeit des Nutzungsrechtes sei gesetzeswidrig. Die Zustimmung zu jeglicher Weiterübertragung der Nutzungsrechte könne nicht in AGB erteilt werden. Die Vereinbarung weiche auch von § 4 VerlagsG ab. Nach dieser Bestimmung sei der Verlag nicht berechtigt, einzelne Beiträge zu einem Sammelwerk für andere Ausgabeformen zu verwenden.

42

Klausel 6.5

43

In dieser Klausel werde bestimmt, dass der Urheber seine Urheberpersönlichkeitsrechte (Artikel 2 GG) nicht einer Weise ausüben dürfe, die einen Konflikt mit den Befugnissen oder den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten herbeiführen könnten. Durch diese Klausel werde das Persönlichkeitsrecht des Urhebers eingeschränkt.

44

Klausel 6.6

45

Durch diese Klausel soll klar gestellt werden, dass der Urheber nur ein einziges Mal die vereinbarte Vergütung erhält, selbst wenn der Verlag den Beitrag und die Bilder vielfach selbst und gegebenenfalls vielfach auch mit Dritten oder durch Dritte nutze.

46

Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

47

Klausel 6.7

48

Die Rechtsgewährleistung des Fotografen/Journalisten sei an sich nicht zu beanstanden. Sie sei allerdings im Zusammenhang mit den übermäßigen Nutzungsrechten in Ziffer 6.1 zu sehen. Danach lasse sich die Beklagte nämlich auch die Rechte für die "werbliche Nutzung" einräumen. In der hier angegriffenen Klausel müsse der Fotograf die Gewährleistung dafür übernehmen, dass auch die Rechte für die werbliche Nutzung beispielsweise an der Fotografie eingeräumt werden.

49

Klausel 6.8

50

Die Beklagte lasse sich ausschließliche Nutzungsrechte für einen zeitlich unbeschränkten Zeitraum einräumen und führe gleichzeitig in dieser Klausel aus, dass sie zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet sei. Dies sei ein schlichter Verstoß gegen § 41 UrhG. Durch die Klausel solle das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung beschränkt werden.

51

Die Kläger beantragen:

52

Der Beklagten wird es Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

53

verboten,

54

in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

55

4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

56

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-)Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien übe die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

57

§ 6 Urheberrecht

58

6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

59

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

60

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

61

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

62

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

63

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

64

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service

65

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken

66

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

67

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

68

6.4. Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

69

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

70

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

71

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

72

6.8. Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

73

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

75

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Kläger. Ihren Statuten zufolge vertreten die Kläger nur hauptberufliche Journalisten. Hauptberufliche Journalisten seien von den streitgegenständlichen Klausel jedoch nahezu nicht betroffen. Von diesen seien im Jahr 2008 zwar 1.482 freie Journalisten betroffen, aber nur 28, also 4 Promille, als hauptberufliche Journalisten tätig. Damit repräsentieren die Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen auf dem einschlägigen Markt für redaktionelle Aufträge des "Nordkuriers" in dessen Verbreitungsgebiet. Es könne den Klägern nicht erlaubt sein, den Markt für die freien Journalisten, von denen die ganz überwiegende Menge nicht hauptberuflich tätig sei, zu zerstören, obwohl sie von diesen Journalisten niemanden vertrete.

76

Die von der Beklagten verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte ihren freien Mitarbeitern höhere Honorare zahle als andere ostdeutsche Regionalzeitungen.

77

Ungeachtet dessen erachte sie die von ihr verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit sie die Klage nicht anerkannt hat - als rechtmäßig.

78

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

79

Die Klage ist zulässig, jedoch, soweit die Beklagte die Klageansprüche nicht anerkannt hat, nur teilweise begründet.

80

1. Die Kläger sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlG sowie gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG aktivlegitimiert. Die Kläger sind satzungsmäßig zur Interessenvertretung ihrer Mitglieder befugt und tatsächlich in der Lage, diese Interessen wahrzunehmen.

81

Sie vertreten auf dem streitgegenständlichen Markt eine repräsentative Anzahl von Journalisten. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass von den 1.482 freien Journalisten, die von den Regelungen betroffen sind, nur 28 als hauptberufliche Journalisten arbeiten. Den Ausführungen der Beklagten zu Folge sind diese 28 Journalisten bei den Klägern als Berufsverbände organisiert. Damit vertreten diese eine deutlich repräsentative Anzahl der betroffenen hauptberuflichen freien Journalisten.

82

Zwischen den Parteien besteht darüber hinaus mindestens ein potentielles Wettbewerbsverhältnis (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, Rn. 96 f) bei der entgeltlichen Überlassung von Bildbeiträgen an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zum Zwecke des Abdrucks und sonstiger Verwendung. Die freien Journalisten als Mitglieder der Kläger vermarkten auf diesem Weg ihre eigenen Arbeiten und erzielen dadurch die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte. Die von der Beklagten verwendeten Vertragsregelungen setzen voraus, dass die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen an andere, auch ausländische Verlage sowie Dritte weiter übertragen und Unterlizenzen für die Nutzung der Werke eingeräumt werden können. Damit ermöglicht sie sich, mit den Rechten in der Art einer Agentur Handel zu treiben. Zugleich setzt sie sich dadurch in Konkurrenz zu den Fotografen, denen sie es auf diese Weise erschwert, Beiträge, die sie der Beklagten angeboten haben, daneben noch anderweitig am Markt zu platzieren. Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Beklagten und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008 _ 16 O 8/08), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder der Kläger konkret berührt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

83

2. Den Klageanspruch hinsichtlich der Klauseln 6.3 und 6.6 hat die Beklagte anerkannt. Diesbezüglich bedarf es weiterer Ausführungen nicht.

84

3. Von den übrigen Klauseln begegnen die Klauseln 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.8 keine Bedenken. Die Klauseln 4.5, 4.6 und 6.7 dagegen sind mit § 307 BGB nicht zu vereinbaren. Die Klauseln im Einzelnen:

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Klausel 4.5

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Diese Klausel hält einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Übereinstimmung zu bringen.

87

Der Schutz des anderen Vertragsteils wird bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für jeden individuellen Vertragsabschluss die Einräumung von Rechten vereinfachen sollen, auch im Urheberrecht durch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB gewährleistet (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, vor §§ 31 ff. Rn. 192; BGH GRUR 2005, 148 - Oceano Mare). In persönlicher Hinsicht sind freischaffende Urheber regelmäßig Unternehmer i.S. d. § 14 BGB, so dass die AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB nur eingeschränkt möglich ist. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit kann das durch eine schärfere Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kompensiert werden (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 195).

88

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB bei unangemessener Benachteilung des Vertragspartners unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung kann sich aus einem Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder zu wesentlichen Vertragspflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ergeben. Im Urheberrecht hat Leitbildfunktion i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere der Grundsatz der angemessenen Vergütung (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 203).

89

Die Kontrolle des eigentlichen Leistungsgegenstandes scheidet gemäß § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich aus. Eine zu geringe Vergütung kann deshalb nicht über AGB-Recht korrigiert werden. Gleiches gilt für die Gegenleistung des Urhebers (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 204).

90

Wird der freie Journalist mit der Erstellung eines Beitrages beauftragt, so steht ihm gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB ein Anspruch auf Zahlung des Werklohnes zu. Zwar vermag der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB zu kündigen, in diesem Fall bleibt er jedoch gemäß § 649 Satz 2 BGB zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.

91

Ungeachtet dessen, dass die Klausel, "Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen" nicht ausreichend bestimmt und damit intransparent ist (ebenso KG Berlin, Urteil vom 26.03.2010, Auz. 5 U 66/09), kommt der Ausschluss der Verpflichtung, in einem solchen Fall die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, nicht in Betracht (ebenso Nordemann, a.a.O., Rn. 207 m.w.N.). Die Klausel bedingt die gesetzliche Bestimmung des § 649 Satz 2 BGB ab.

92

Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers kann nicht durch AGB vollständig ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 1985, 631; 2007, 3423).

93

Klausel 4.6

94

Die Klausel, dass eine Vereinbarung über bestimmte Zusatzhonorare nur wirksam sei, wenn sie in "Schrift- oder Textform" erfolgt sei, hält einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB ebenfalls nicht stand. Sie ist nach § 305 b BGB unwirksam.

95

Schriftformklauseln verstoßen gegen § 305 b BGB, wenn sie konstitutiv die Einhaltung der Schriftform oder einer anderen Form fordern. Schriftformklauseln können gemäß § 305 b BGB nachträglich getroffene höherrangige individuelle Vereinbarungen nicht außer Kraft setzen.

96

Klausel 6.1

97

Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte verstößt vorliegend nicht gegen §§ 31 Abs. 5; 38 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 307 BGB. Soweit die freien Journalisten der Beklagten ein ausschließliches zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht übertragen, handelt es sich um eine gemäß § 31 Abs. 5 bzw. § 38 Abs. 3 UrhG zulässige Leistungsbestimmung. Die Bestimmung der Leistung bzw. der Gegenleistung durch AGB unterliegt der Klauselkontrolle nicht. Das in § 11 Satz 2 UrhG enthaltene Leitbild einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes wird durch die Klausel Ziffer 6.1 nicht berührt.

98

Nutzungsrechte können auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 - soweit sie einzeln aufgeführt sind - ohne Einschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, kommt auch über die §§ 32, 32a UrhG nicht in Betracht. Selbst ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung ist möglich (vgl. KG, Urteil vom 26.03.2010, Az. 5 U 66/09 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison; i.E. auch LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

99

Zur allgemeinen Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG steht § 38 Abs. 3 UrhG in einem Verhältnis gegenseitiger Ergänzung, wobei § 38 als der spezielleren Regelung partiell der Vorrang zukommt. Ist hinsichtlich der Rechtseinräumung nichts ausdrücklich vereinbart noch durch Vertragsauslegung zu erschließen, so führt § 38 Abs. 3 UrhG zur Annahme eines einfachen Nutzungsrechts (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 38 Rn. 15). Die Regelung des § 38 UrhG ist jedoch dispositiv. Vertragliche Regelungen, auch solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben Vorrang (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sogleich nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine solche anderweitige Vereinbarung ist den angegriffenen AGB-Bestimmungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht vorgetragen worden. Das in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG geschützte - wirtschaftliche - Interesse des Urhebers, seinen Beitrag auch anderweitig anzubieten, ist damit nicht berührt.

100

Die angegriffene Bestimmung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Leitbild i.S.d. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar wird es vereinzelt - entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH - für möglich gehalten, dass die Zweckübertragungslehre nach der Urhebervertragsrechtsreform als eine solche Leitbildentscheidung anzusehen sei (vgl. die Darstellung bei Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 Rz. 180, 181 m.w.N.), diese Auffassung räumt jedoch ein, dass sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit einer AGB-Kontrolle von Nutzungsrechtseinräumungen durch Urheber nur begrenzte Konsequenzen ergeben. Denn die Kontrolle des eigentlichen Leistungsgegenstandes scheide grundsätzlich aus. Dieser sei einer AGB-Kontrolle grundsätzlich nicht zugänglich. Eine zu geringe Vergütung sei über § 32 UrhG zu korrigieren, Gleiches müsse grundsätzlich auch für die Gegenleistung des Urhebers gelten (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 181). Nach dieser Auffassung sei die AGB-Kontrolle nach der Zweckübertragungslehre auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, weil eben grundsätzlich die Nutzungsrechteinräumung als Leistungsgegenstand nicht kontrollfähig sein könne. Vor allen "unbedeutende Nebenrechte" könnten außerhalb der Hauptleistungspflicht stehen und kontrollfähig sein (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 183).

101

Solche "unbedeutenden Nebenrechte" sind hier nicht ersichtlich. Richtigerweise enthält § 31 Abs. 5 UrhG jedoch auch keine Leitbildfunktion, sondern eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind. Werden Nutzungsrechte in einem Formularvertrag konkret bezeichnet, verstößt dies nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 31 Abs. 5 UrhG (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 51 _ Honorarbedingungen Sendevertrag).

102

Die im Einzelnen konkret übertragenen Nutzungsarten ergeben sich vorliegend aus Ziffer 6.1 der Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Rahmenvertrages sind. Die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsarten durch den Urheber bemisst sich somit nicht nach § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach den sonstigen urheberrechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Bestimmungen.

103

Soweit von den Klägern insbesondere die Befugnis, die Rechte "in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen)" zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, angegriffen wurde, ergibt sich anderes nicht. Die Einräumung eines solchen Rechts ist kein Gestaltungsmissbrauch (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 185 m.w.N.). Von einer gesetzlichen Bestimmung wird nicht abgewichen. Es existiert keine Vorschrift, die die Einräumung eines Nutzungsrechts zum Zwecke der werblichen Nutzung generell oder in Bezug auf Pressebeiträge für unzulässig erklärt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09; LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008, AZ. 16 O 8/08).

104

Schließlich stellt eine "Buy-Out"-Vereinbarung auch keine überraschende Klausel dar. Klauseln, die schon objektiv so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB kein Bestandteil des Vertrages. Solche "Buy-Out"-Klauseln sind heute in der Medienbranche üblich, so dass sie nicht überraschend sein können (vgl. hierzu Nordemann, a.a.O., Rn. 199).

105

Klausel 6.2

106

Diese Bestimmung hält einer Klauselkontrolle ebenfalls stand.

107

Eine Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung liegt nicht vor. § 38 Abs. 3 UrhG regelt nur die Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte, trifft hingegen keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken, die die geistige Leistung verkörpern. Die Klausel sieht einen Eigentumserwerb nur an den abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen und nicht sämtlicher Arbeitsergebnisse vor. Eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten ist auch angesichts der heutzutage gebräuchlichen digitalen Datenübertragung nicht zu erkennen (vgl. KG, Urteil vom 26.03.2010, Az. 5 U 66/09).

108

Wie die Kläger selbst vortragen, ist - hierauf kommt es jedoch auch nicht an - die praktische Bedeutung dieser Bestimmung gering. Die Verwendung von Dias durch einen Fotojournalisten wird heutzutage unüblich sein, er wäre durch die Klausel auch nicht gehindert, vor der Abgabe eine elektronische Datei zu fertigen.

109

Klausel 6.4

110

Soweit diese Klausel das Recht einräumt, die Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräumen, handelt es sich wiederum um eine Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Das vertraglich eingeräumte Recht, ein Urheberrecht weiter zu übertragen, ist in § 34 UrhG geregelt. Die Vereinbarung verstößt gegen diese Bestimmung nicht.

111

Die Übertragung dieser Rechte durch AGB ist möglich (vgl. BGH GRUR 1984, 45). Der Journalist wird durch die Klausel an der Geltendmachung weiterer Honorare nicht gehindert.

112

Klausel 6.5

113

Diese Klausel "Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann." begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

114

Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Vertragspartners, das in seinem Kerngehalt nicht übertragbar ist (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, vor §§ 12 ff. Rn. 27 m.w.N.), wird durch die Klausel, wie ausdrücklich festgeschrieben wird, nicht berührt. Das Gesetz sieht bezüglich des Rechtsverkehrs im Urheberrecht in den §§ 31 ff. UrhG nur die Einräumung von Nutzungsrechten (bzw. deren Weiterübertragung) vor.

115

Im Zusammenhang mit derartigen vertraglichen Einräumungen können die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aber vertraglich zumindest eingeschränkt werden, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerlässlich ist (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

116

Dass der Journalist seine Urheberpersönlichkeitsrechte nur in einer Art und Weise geltend macht, die nicht zu einem Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft führen kann, ergibt sich bereits aus den vertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Klausel ändert eine gesetzliche Regelung somit nicht ab.

117

Die Regelung ist auch nicht im Hinblick auf eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Möglichkeiten einer Kollision der wirksam übertragenen Nutzungsrechte und der beim Urheber verbliebenen Urheberpersönlichkeitsrechte erscheinen im Hinblick auf die Vielzahl der bereits heute denkbaren Fallgestaltungen und die sich beständig ändernde Situation der Märkte unabsehbar. Der Gesetzgeber hat daher in den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und auch im UrhG (vgl. hierzu Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 a m.w.N.) von einer näheren Ausgestaltung der Pflichten bei kollidierenden Interessen der Parteien abgesehen. Entscheidend ist, dass der Urheber erkennen kann, was er konzediert, so dass er in der Lage ist, sein Selbstbestimmungsrecht in klarer Sicht der Konsequenzen auszuüben (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 b m.w.N.). Hierbei sind zu würdigende Gesichtspunkte im Rahmen der Vertragsauslegung Art, Zweck und Niveau des betroffenen Werkes sowie gemäß §§ 133, 157 BGB die Branchenüblichkeit und der Vertragszweck (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 b m.w.N.). Diese Auslegung ist für beide Vertragsparteien in gebotener Klarheit in der Klausel angelegt. Eingehendere Vereinbarungen in der Klausel kommen diesbezüglich aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

118

Klausel 6.7

119

Diese Klausel "Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen." hält einer Klauselkontrolle stand gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie verstößt insbesondere gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, die für den Vertragspartner unverständlich formuliert ist.

120

Darüber hinaus benachteiligt diese Klausel den Vertragspartner unangemessen, da ihm rechtliche Unwägbarkeiten auferlegt werden, die er nicht zuverlässig abschätzen kann. Der freie Journalist, der Texte, Informationen oder Photos erstellt und veräußert, kann weder ohne eingehende rechtliche Prüfung weder "den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte" garantieren noch erkennen, ob und inwiefern diese "mit Rechten Dritter belastet sind". Es ist für ihn ohne eingehende rechtliche Prüfung insbesondere nicht feststellbar, ob z.B. hinsichtlich von ihm gefertigten Photos "Rechte Dritter" bestehen.

121

Eine Haftung ohne Verschulden ist dessen ungeachtet im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 212 m.w.N.).

122

Klausel 6.8

123

Soweit die Klausel ausführt, die Gesellschaft sei zur Auswertung nicht verpflichtet, hält diese Bestimmung einer Klauselkontrolle stand (i.E. ebenso: LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09). Sie weicht von einer gesetzlichen Bestimmung nicht ab.

124

Die unzureichende bzw. Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist in § 41 UrhG geregelt. Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Gemäß § 41 Abs. 2 UrhG beträgt die Frist bei einem Beitrag zu einer Zeitung drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

125

Eine "Verpflichtung" zur Verwertung des Urheberrechts wird auch von § 41 UrhG nicht vorgesehen, es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheit, eine "Last" des Nutzungsberechtigten (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 41 Rn. 4; BGH GRUR 1970, 40). Der dem Urheber in § 41 Abs. 1 UrhG eingeräumte Behelf zur Vertragslösung (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 41 Rn. 4) wird durch die angegriffenen Klausel nicht berührt.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des teilweisen Anerkenntnisses der Beklagten (Klauseln 6.3 und 6.6). Die Kammer hat das Maß des Obsiegens der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der wirtschaftlich besonders bedeutsamen Klausel 6.1 nicht durchdringen konnte, trotz eines Obsiegens hinsichtlich 5 von 10 Klauseln (4.5, 4.6, 6.3, 6.6 und 6.7) mit nur 40% bemessen.

127

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Rostock Urteil, 12. Mai 2011 - 6 HK O 45/10

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Rostock Urteil, 12. Mai 2011 - 6 HK O 45/10 zitiert 24 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 34 Übertragung von Nutzungsrechten


(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelw

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 11 Allgemeines


Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 38 Beiträge zu Sammlungen


(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. J

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.