Landgericht Regensburg Endurteil, 02. Okt. 2018 - 61 O 496/18

published on 02/10/2018 00:00
Landgericht Regensburg Endurteil, 02. Okt. 2018 - 61 O 496/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.271,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.02.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.435,49 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei nimmt die Beklagte mit der am 05.04.2018 zugestellten Klage wegen deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch.

Der streitgegenständliche Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist von der Beklagten, dem Hersteller dieses Motors, mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimiert (Prüfstandentdeckungssoftware). Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und im Prüfstand die Abgasrückführungsrate erhöht, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben und es werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 07.02.2018 unter Fristsetzung zum 21.02.2018 erfolglos aufgefordert, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen.

An dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde im Jahr 2017 das von der Beklagten angebotene Software-Update auf deren Kosten vorgenommen. Bei einer Weigerung das Update aufzuspielen, sei nach dem Vorbringen der Klagepartei mit einem Entzug der Zulassung zu rechnen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 33.902 km.

Die Klagepartei bringt vor, sie habe im Mai 2015 das Fahrzeug Seat Alhambra mit 2,0 Liter Hubraum als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 24.805 km von dem Autohaus Schmid zu einem Kaufpreis von 26.830,- Euro brutto erworben.

Nach dem Vorbringen der Klagepartei, sei die Software bereits - nach einer Entwicklungszeit seit 2005 - ab 2008 in alle EA189 Motoren integriert zu haben. Die Anweisung sei nach Aussagen der Ingenieure vom damaligen Entwicklungsvorstand U. H1 erteilt worden. Die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands, die Software serienmäßig in die Motorenserien aller konzernangehöriger Fabrikate einbauen lassen. So habe B. für jede Motorvariante und jedes Modell unterschiedliche Softwareversionen und nicht unbeträchtliche Rechnungen an die Beklagte geschrieben, die von ihr zu bezahlen waren. Damit mussten zumindest Entwicklungsabteilung und Einkauf sowie das Controlling über den Sachstand informiert sein. Dass ein straff geführter Konzern wie der VW-Konzern an seiner Spitze nichts gewusst haben will, erscheine daher unrealistisch. Die Verwendung einer solchen in Betrugsabsicht eingesetzten Software setzte denknotwendig voraus, dass Mitarbeiter vom TÜV und/oder der DEKRA an der Entwicklung (Try & Error) mitgewirkt haben. Bis die Beklagte sicher sein konnte, auf keinem normalen Prüfzyklus eines Testlabors aufzufallen, mussten für jedes einzelne Fahrzeug im Vorfeld der Anmeldung zwingend eigene umfangreiche Tests durchgeführt worden sein, damit keinesfalls die Fahrzeuge bei derartigen Zulassungsverfahren auffallen. Derartige Angelegenheiten seien stets Chefsache. Der Einbau der verbotenen „Abschalteinrichtung“ sei in dem Wissen geschehen, dass dies gegen geltendes Recht verstoße, wobei die Geständnisse gegenüber den U.S.-Behörden auch für die BRD gelten. Die Beklagte habe gewusst, dass die Erwerber entsprechender Fahrzeuge ein Fahrzeug erwerben, das den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5-Abgasnorm nicht entspricht und das daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen weder gem. § 5 FZV zulassungsfähig war noch über eine EU-Typgenehmigung verfügte. Sie wusste auch, dass jede von ihr ausgestellte EU-Konformitätsbescheinigung falsch ist. Die Beklagte habe ferner gewusst, dass entsprechende mangelbehaftete Fahrzeuge einen Wertverlust hinnehmen müssen, sobald die Mängel auf dem Markt bekannt werden.

Im Jahre 2004 sei die R. B. GmbH vom damaligen Forschungs- und Entwicklungsleiter und Mitglied des Vorstandes Herrn W. beauftragt worden, das Motorsteuergerat EDC17 zu entwickeln, das später eine illegale Softwarefunktion unter dem Namen „Akustikfunktion“ enthalten habe. Zwischen Herrn Dr. M. W. und der Geschäftsführung der R. B. GmbH sei am 20.02.2006 vereinbart worden, dass nur 35 ausgewählte Mitarbeiter der V. AG Einblick in diese sogenannten erweiterten Softwarefunktionen- der Systemsteuerungssoftware erhalten sollten.

Der Erwerb des Fahrzeugs habe für die Klagepartei zur Konsequenz, dass sie ein Fahrzeug besitzt, das einen erheblich höheren Schadstoffausstoß besitzt als seitens der Beklagten oder eines Tochterunternehmens angegeben. Für die Klagepartei sei jedoch gerade die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Die Klagepartei trage seither das Risiko, dass das von ihr gefahrene Fahrzeug aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO mangels Genehmigung durch EU-Typgenehmigung stillgelegt wird. Das wiederum hätte die schwerwiegende Konsequenz, dass der Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug erlöschen würde, was zu einem Regress des Haftpflichtversicherers nach § 3 PflVG führen könnte. Beides habe die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

Darüber hinaus habe das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten. Der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge ist durch die Manipulation und nach der medialen Aufarbeitung des Skandals erheblich gesunken. Das liege vor allem an der eingebrochenen Nachfrage.

Auch die Teilnahme an dem von der Beklagten initiierten „Rückruf“ sei für die Klagepartei unzumutbar. Die Unzumutbarkeit ergibt sich daraus, dass zu besorgen sei, dass das Fahrzeug nach dem Eingriff entweder noch denselben Mangel besitzt wie derzeit (NOX-Ausstoß zu hoch) oder das Fahrzeug nach dem Eingriff einen höheren Verbrauch und damit auch höhere CO2-Werte besitzt als vor dem Eingriff, was wiederum zu einem Mangel führen würde. Die weiteren Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch Nachbesserung führen, seien: Nacherfüllung durch das betrügende Unternehmen sei unzumutbar, Warnung der EU-Kommission vor Langzeitschäden auf der Basis der Untersuchungen des Joint Research Centre der EU in Oberitalien (u.a. Versottungsschäden des Motors), Feststellung von erhöhtem Kraftstoffverbrauch nach der „Rückrufmaßnahme“, Weigerung einer Garantieübernahme für die durch die Rückrufmaßnahme stärker beanspruchten Teile durch die Beklagte, Garantieübernahme für die betroffenen Fahrzeuge durch die Beklagte in dem Vergleich mit den US-amerikanischen Klägern (120.000 Meilen oder 10 Jahre) auf die durch die Maßnahme stärker beanspruchten Teile, zweiphasige Nacherfüllung durch Nachbesserung in den USA inklusive einem kostenlosen Austausch des Dieselpartikelfilters für USA-Kunden, Wertverlust werde durch die Teilnahme an dem Rückruf nicht beseitigt und ein Makel bleibe bestehen.

Die Beklagte habe im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zur Art und Weise der Entwicklung und Abstimmung der Systemsteuerungssoftware für das streitgegenständliche Fahrzeug vorzutragen.

Die Beklagte habe einen Anspruch aus §§ 311 II Nr. 3, III BGB. Die Beklagte, als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, habe durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und den Vertrauensschaden zu ersetzen.

Die Beklagte habe ferner einen Anspruch aus § 823 II, 31, BGB, § 263 StGB. Die Beklagte habe die Verbraucher, zu denen auch die Klagepartei gehört, über die Gesetzeskonformität ihrer Dieselfahrzeuge getäuscht, indem sie diese ohne Hinweis auf die eingebaute Abschalteinrichtung in Verkehr brachte. Auch die erforderliche Bereicherungsabsicht liege vor. Hierfür reiche es aus, dass es dem Täter darauf ankommt, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es ging dem Beklagten bei der Verwendung der eingebauten Software um einen Wettbewerbsvorteil durch die Reduzierung ansonsten erforderlicher Entwicklungs- und Produktionskosten. Hierdurch konnte die Beklagte Dieselfahrzeuge die augenscheinlich „umweltfreundlich“ und „EuroNorm entsprechend“ waren, diese versprochenen Eigenschaften jedoch nicht erfüllten, zu Preisen veräußern, die für Fahrzeuge mit diesen Eigenschaften angemessen gewesen wären. Der Verbraucher erhielt jedoch ein Fahrzeug, welches seinen Preis nicht wert gewesen sei.

Die Klagepartei habe gegen die Beklagte ferner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FV.

Die Klagepartei habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Durch die nicht vorhandenen Typengenehmigung, komme es nach § 3 PflVG zum Verlust der effektiven Deckung der Haftpflichtversicherung. Bei Erhalt der Typengenehmigung, sei das Aufspielen eines Updates unzumutbar. Nach der Durchführung eines Updates kommt es in vielen Fällen zu weiteren Mängeln in Form einer Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs, der Motorenleistung als auch zu Verschleißerscheinungen. Das Update sei nicht geeignet, die Einhaltung der europarechtlichen Emissionsgrenzwerte für NOx zu gewährleisten. Der Schaden der Klagepartei resultiere daraus, dass sich das Fahrzeug nicht für ihre Zwecke der Ingebrauchnahme ohne das Risiko eines Entzugs der Zulassung eigne, in Form eines merkantilen Minderwertes und dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit sowie der Mangelhaftigkeit. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen der Manipulationssoftware sei als sittenwidrige Schädigungshandlung zu qualifizieren, die für den entstandenen Schaden zurechenbar kausal geworden sei; hierbei folge die Sittenwidrigkeit bereits aus dem Betrug. Dem Verbraucher werde durch den gezielten Einsatz der Manipulationssoftware suggeriert, dass die Abgaswerte einen Vergleichsmaßstab für den Realbetrieb darstellen, wobei dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die Verwendung der Abschaltsoftware lasse keinen anderen Rückschluss als den Einsatz zu Täuschungszwecken zu. Der Schaden liege in dem Erlöschen der Typengenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis. Die sittenwidrige Schadenszufügung sei der Beklagten als Herstellerin des Kfz zuzurechnen. Ihr obliege die sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass sie keinerlei Verantwortung für das Aufspielen der Manipulationssoftware treffe. Da die Beklagte dieser nicht nachgekommen sei, gelte der Vortrag der Klagepartei aus der Klageschrift als zugestanden gemäß § 138 III ZPO. Die Beklagte habe mit Schädigungsvorsatzgehandelt. Sie habe bewusst in Kauf genommen, dass ihre Kunden - und damit auch die Klagepartei - ein Fahrzeug erhielten, das nicht ihren Vorstellungen entsprach.

Der Schadensbegriff des § 826 BGB sei auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei dem Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts. Einen solchen Schaden habe die Klagepartei erlitten. Sie habe einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte. Durch dieses Geschäft sei bei ihr eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust. Die Klagepartei habe diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Die Beklagte habe die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei habe sie durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie die Klagepartei, von dem Erwerb eines Fahrzeugs der Beklagten von einem Gebrauchtwagenverkäufer absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig. Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden komme es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an. Die berechtigten Verkehrserwartungen gingen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt und sich an die Umweltstandards hält. Unstreitig sei die Beklagte durch den Hersteller der Software, die Firma B., vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt worden. Sie müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten (Entwicklungsvorstand Dr. H.), deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen. Diese hätten mit Vorsatz gehandelt. Das Bestreiten der Kenntnis der Vorstände mit Nichtwissen sei unzulässig. Die Beklagte habe Schadensersatz durch Naturalrestitution zu leisten.

Die Klagepartei habe gegen die Beklagte ferner einen Schadensersatzanspruch gemäß § 831 BGB.

Ein Abzug wegen Nutzungsentschädigung habe nicht stattzufinden, da das Fahrzeug niemals im Straßenverkehr hätte bewegt werden dürfen und eine Nutzungsentschädigung sei nur auf Einrede zu berücksichtigen.

Die Klagepartei beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 26.830,00 sowie Kreditkosten in Höhe von EUR 3.604,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.02.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und die geltend gemachten Kreditkosten.

Nach dem Vorbringen der Beklagten liege keine Abschalteinrichtung vor, sondern eine Fahrzykluserkennung vor.

Die Klagepartei gebe nicht an, in Bezug auf welche Schadstoffe der Ausstoß des Fahrzeugs, in welchem Umfang, unter welchen Messbedingungen und von welchen Angaben der Beklagten die angegebenen Werte abweichen sollen. Der Klagepartei scheine überdies nicht bewusst zu sein, dass es keine für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgebliche gesetzliche Vorgabe gibt, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regelt. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sei nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven maßgeblich (der sog. NEFZ), der nicht den Bedingungen im normalen Fahrbetrieb entspreche. So komme es naturgemäß - und nicht nur bei Fahrzeugen der Beklagten - zu Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten (Laborwerten) und denjenigen Werten, die auf der Straße erzielt werden.

Durch den Einsatz der hier in Frage stehenden Software und den hierzu ergangenen Berichterstattungen habe das streitgegenständliche Fahrzeug auch keinen Wertverlust erlitten.

Entgegen der Behauptung der Klägepartei bestehe kein Risiko, dass das streitgegenständliche Fahrzeug stillgelegt werde. Das KBA habe das Update freigegeben und damit zugleich bestätigt, dass die Fahrzeuge jedenfalls nach dem Update rechtmäßig seien. Indem das KBA zur ursprünglichen Typgenehmigung eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen hat und die Typgenehmigung nicht entzogen hat, steht zugleich fest, dass spätestens mit der nunmehr erfolgten Freigabe des Updates kein Widerruf der EG-Typgenehmigung droht.

Es liege weder eine Abweichung von einer angeblichen Beschaffenheitsvereinbarung vor, noch weicht das streitbefangene Fahrzeug von der gewöhnlichen Beschaffenheit ab, oder eignet es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung. Es sei der Klagepartei lediglich auf die Einstufung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasnorm, nicht aber auf einzelne Abgaswerte angekommen.

Es sei dem Kläger durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden, weil der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei, das Fahrzeug mangelfrei sei und über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge.

Durch das Software Update werde die monierte, ursprünglich verwendete Umschaltlogik beseitigt. Nach der Überprüfung aller Fahrzeugmodelle durch das KBA ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen durch das Software Update insbesondere würden die Grenzwerte eingehalten.

Die Klagepartei lege zudem nicht hinreichend substantiiert dar, warum die Beklagte sittenwidrig gehandelt haben sollte. Dies sei auch nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte die Klagepartei nicht getäuscht. Es sei auch allgemein bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen können. Die bloße Verwendung der Software sei nach dem maßgeblichen Anstandsgefühl aller Teilnehmer des Fahrzeugmarkts nicht als sittenwidrig einzustufen. Die Software sei nämlich allenfalls - was bestritten wird - als ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen anzusehen. Das allein genügt nicht, um die Mangelhaftigkeit im Sinne des Kaufrechts und erst recht nicht, um die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten zu begründen. Zudem scheitert ein Schadensersatzanspruch am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer - insoweit unterstellten - arglistigen Handlung in Form einer angeblichen Täuschung oder der Verwendung der Software und dem Vertragsabschluss.

Die Klagepartei lege im Rahmen der Kaufmotivation nicht dar, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das streitgegenständliche Fahrzeug vor oder nach der Durchführung des Updates nicht umweltfreundlich gewesen. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger besonders rechtstreu und umweltbewusst ist und dass er bei seiner Kaufentscheidung die Emissionswerte des erworbenen Fahrzeugs tatsächlich berücksichtigt habe. Ferner werde bestritten, dass für den Kläger gerade die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der „besonderen Umweltfreundlichkeit“ des Fahrzeugtyps ein besonders „schlagendes“ Kaufargument gewesen sein soll.

Es sei weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens des Klagepartei gehandelt hätten. Gleiches gelte für die Umstände, die angeblich eine Sittenwidrigkeit begründen sollen. Richtig sei allein, dass die Beklagte die genaue Entstehung der in den EA189-Motoren zum Einsatz kommenden Software, die die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiert, derzeit aufklärt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Die Beklagte bestreite daher, dass einzelne Vorstandsmitglieder oder Organe die Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software in angeordnet haben, an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und deren Einsatz billigten. Es sei falsch, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten „nicht ohne Kenntnis des Vorstands“ entschieden habe, die Software serienmäßig zu verwenden. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht erwiesen, dass Herr Dr. U. H. oder ein Vorstandsmitglied der Beklagten die Software des Dieselmotors EA189 in Auftrag gegeben habe. Auch der klägerische Vortrag, dass „zumindest Entwicklungsabteilung und Einkauf sowie das Controlling über den Sachstand informiert“ waren, sei derart pauschal gehalten, dass er bereits nicht einlassungsfähig sei. Die Beklagte sei nicht durch ein Schreiben der B. GmbH aus dem Jahr 2007 „vor einem gesetzeswidrigen Einsatz der Abgastechnik gewarnt“ worden. Vorliegend habe der Kläger keine konkreten Angaben gemacht, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis hatte. Ein Vorsatz einer der Beklagten zurechenbaren Person sei somit weder dargelegt noch ersichtlich.

Der Klagepartei sei durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Zunächst bestehe nach der Differenzhypothese kein Schaden, weil der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei, das Fahrzeug mangelfrei sei und über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Schließlich lasse sich auch unter normativen Gesichtspunkten kein Schaden begründen, weil das Fahrzeug für die Nutzungszwecke der Klagepartei uneingeschränkt gebrauchstauglich sei.

Die Voraussetzungen des § 826 BGB seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klagepartei sei durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Die Beklagte habe nicht sittenwidrig gehandelt; es fehle an einer Täuschung, an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns und den beachtlichen Folgen für die Klagepartei. Zudem seien auch die Wertungen des ProdHaftG und des Gewährleistungsrechts zu berücksichtigen, wobei ein behebbarer Mangel vorliege. Es fehle auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang und am Schädigungsvorsatz. Zudem könne das Wissen von Repräsentanten nicht zugerechnet werden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht. Zudem unterlag die Klagepartei keinem Irrtum über Tatsachen. Auch liege keine kausale Vermögensverfügung der Klagepartei vor, die einen Vermögensschaden der Klagepartei hervorgerufen hätte. Zuletzt ließe sich auch kein Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs und keine Bereicherungsabsicht feststellen und es fehle am Merkmal der Stoffgleichheit.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung und tat dies auch bereits vor der technischen Überarbeitung.

Der Kläger könne für keinen Verrichtungsgehilfen der Beklagten vortragen, dass dieser eine rechtswidrige Handlung erfüllt habe. Die Behauptungen beziehen sich überwiegend auch nur auf den hier irrelevanten Sachverhalt in den USA. Daraus ergebe sich nicht, dass Mitarbeiter der Beklagten gerade im Verhältnis zur Klagepartei, die ein Fahrzeug für den europäischen Markt erworben hat, die Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtswidrigen Handlung erfüllt haben.

Es bestünde kein rechtsgeschäftsähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten.

Auf jeden Fall müsse sich der Klagepartei die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Vorbringen im Termin verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klagepartei beim Kauf des streitgegenständlchen Fahrzeugs war, kommen nur deliktische Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte in Betracht.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Regensburg ist örtlich gem. § 32 ZPO zuständig, da der behauptete Schaden bei der Klagepartei, die im Bezirk des Gerichts wohnt, eingetreten ist. Damit ist der Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung im Bezirk des Landgerichts Regensburg.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Anhand des vorgelegten Kaufvertrages (Anlage K1) und der Angaben der Klägerin im Termin, bestehen für das Gericht keine Zweifel, daran, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.

a) Die Beklagte hat der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Handlung, durch die die Beklagte die Klagepartei geschädigt hat, war das Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte das gesamte Fahrzeug hergestellt hat. Sie hat jedenfalls den manipulierten Motor durch Verkauf an Seat in den Verkehr gebracht, wobei sie ohne jeden Zweifel damit rechnete, dass der Motor in Fahrzeuge, die für den Verkauf an Kunden bestimmt sind, eingebaut wird.

Es kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf Seat hat.

Durch die Handlung der Beklagten hat die Klagepartei einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass sie in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für die Klagepartei wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit der Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörden für den Fall der Entdeckung der Manipulation rechnen müsse. Die Klagepartei hat nicht das bekommen, was ihr aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug, das für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zulassungsfähig ist.

Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.

b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 - VI ZR 536/15 -). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f, juris). Das ist hier der Fall: Die Klagepartei hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klagepartei zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Gesamtvorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

c) Die Beklagte hat der Klagepartei den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren Inverkehr brachte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und die ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Die Beklagte weiß ohne jeden Zweifel, dass die von ihr manipulierten Motoren in Kraftfahrzeugen eingebaut werden, die für den Verkauf bestimmt sind und dass es bei Kraftfahrzeugen auch absolut üblich ist, dass sie nicht nur einmal, sondern mehrmals, dann als Gebrauchtwagen, verkauft werden. Damit nimmt die Beklagte auch billigend in Kauf, dass immer wieder für die Kunden nachteilige Verträge über die Fahrzeuge mit den manipulierten Motoren geschlossen werden.

d) Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Rn. 4 zu § 826 und Rn. 2 ff zu § 138). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 4 zu § 826). Der BGH (Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12 -, NJW 2014, 1098, zitiert nach juris) hat hierzu ausgeführt: Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, a.a.O. und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, a.a.O., jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat der BGH im dort zu entscheidenden Fall das Verhalten von Fondsinitiatoren, die Anlegern einen Weiterveräußerungsgewinn verschwiegen hatten, als sittenwidrig eingestuft.

Unter Anwendung dieser Grundsätze muss auch das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig angesehen werden. Die Täuschung durch die Beklagte diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte in Kauf nahm, dass die Kunden ein Fahrzeug erwerben, dass nicht nur einen gewöhnlichen Mangel hat, sondern sich dieser dadurch qualifiziert, dass den Kunden die Untersagung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug droht, wenn sie jetzt nicht ihrerseits tätig werden und in dem Fahrzeug eine neue Software einbauen lassen. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

e) Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet - entgegen der etwa vom Landgericht Köln (Urteil vom 7.10.2016 - 7 O 138/16 -) vertretenen Auffassung - nicht deshalb aus, weil die oben genannte Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat.

Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (so aber LG Köln, a.a.O.). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung.

f) Im übrigen widerspricht hier die Haftung der Beklagten aus Delikt auch nicht den grundsätzlichen Wertungen des Kaufrechts. Denn dass das Fahrzeug der Klagepartei in das der von der Beklagten manipulierte Motor eingebaut war, einen Mangel hat, weil ihm konkret gerade weil es den manipulierten Motor hat, der Entzug der Zulassung drohte, steht außer Frage. Es genügt nicht, dass ein Fahrzeug nur fahrbereit und technisch sicher ist.

Dieser Mangel ist auch nicht unerheblich. Unterstellt man zu Gunsten der Beklagten, dass der Mangel b mit einem geringen Kostenaufwand zu beseitigen sei, wäre der Mängelbeseitigungsaufwand in der Tat im Verhältnis zum Kaufpreis äußerst geringfügig. Damit läge nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Für die Beantwortung der Frage der Erheblichkeit ist jedoch nicht allein auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis abzustellen, sondern es ist eine umfasste Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchzuführen. Diese ergibt im konkreten Fall, dass der Mangel erheblich ist, weil die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs eine wichtige Eigenschaft des Fahrzeugs ist, die hier fehlte. Das Vorbringen der Beklagtenseite, das mit einem ganz geringfügigen Aufwand der Mangel behoben werden könnte, ist nicht nachvollziehbar, denn dann wäre zu fragen, warum rechtswidrige Software überhaupt eingesetzt worden ist.

Letztlich spricht viel dafür, dass den Käufern aus kaufrechtlicher Sicht auch unzumutbar sein könnte, eine Nachbesserung in Form des Updates durchzuführen zu lassen. Zwar erklärt die Beklagte, dass das Update keine negativen Folgen für die Fahrzeuge habe. Das Gericht hat an dieser Argumentation aber Zweifel, denn es fragt sich, warum die Beklagte keine Garantien auf das Softwareupdate gibt, wenn es angeblich offensichtlich ist, dass das Update keine negativen Folgen für das Fahrzeug hat. Außerdem könnte man durchaus auch die Meinung vertreten, dass es den einmal getäuschten Kunden unzumutbar sein könnte, nun demselben Hersteller und denselben Behörden vorbehaltslos zu vertrauen.

Letztlich müssen die Fragen nicht abschließend geklärt werden, weil jedenfalls durch die Haftung der Beklagten aus Delikt grundsätzliche Wertungen aus dem Kaufrecht nicht unterlaufen werden.

3. Es kann dahinstehen, ob auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB und § 263 StGB bzw. § 27 EG-FGV bzw. aus § 831 BGB vorliegt.

4. Die Beklagte hat als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches den Kaufpreis sowie den Wertersatz für das in Zahlung gegebene Fahrzeug Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw's zu erstatten.

Nach § 249 BGB ist im Rahmen des Schadensersatzes der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die Beklagte den mit der manipulierten Software versehenen Motor nicht in den Verkehr gebracht, wäre er nicht in den streitgegenständlichen PKW eingebaut und der PKW so nicht verkauft worden. Dann hätte die Klagepartei den Kaufvertrag über dieses von ihm erworbene Fahrzeug nicht geschlossen. Also ist sie bei konsequenter Anwendung des Schadensersatzrechts so zustellen, wie sie ohne den Kaufvertrag stehen würde. Die Klagepartei ist nicht nur so zu stellen, wie wenn das Fahrzeug den Mangel nicht hätte, weil sie mit dieser Betrachtung gezwungen wäre, das Fahrzeug mit dem manipulierten Motor zu behalten.

Damit hat die Beklagte der Klagepartei den gezahlten Kaufpreis zu erstatten, also 26.830,- €. Zug um Zug ist die Klagepartei verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben.

5. Der Schaden ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klagepartei das von der Beklagten entwickelte Software-Update aufspielen konnte, weil dadurch nach Überzeugung des Gerichts der Schaden nicht vollständig kompensiert wurde.

Zwar trägt die Beklagte vor, dass mit dem Update das Fahrzeug nunmehr nur noch in dem Modus betrieben werde, der vorher nur auf dem Prüfstand eingeschaltet war. Daher bestehe keine Gefahr mehr, dass die Zulassung entzogen werden könnte. Die Beklagte erklärt auch, dass das Update von den Behörden freigegeben worden sei. Es sei bescheinigt worden, dass es keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Der Kläger hat bisher auch noch keine konkreten negativen Auswirkungen des Updates bemerkt, verweist aber darauf, dass das Update zu erhöhtem Co2 Ausstoß führen könne und trotz des Update ein Wertverlust eingetreten sei.

Nachträgliche Entwicklungen sind grundsätzlich bei der Beurteilung des Schadens einzubeziehen. Der Schaden entfällt aber nur dann, wenn er durch eine nachträgliche Entwicklung vollständig kompensiert wird. Im vorliegenden Fall kann der nachträgliche Einbau des Updates den Schaden, der durch den nachteiligen Vertrag für die Klagepartei eingetreten ist, nicht vollständig kompensieren. Dies folgt schon aus den Unsicherheiten, die in der öffentlichen Diskussion über die Folgen des Updates entstanden sind. Das Update ist nicht unumstritten, auch wenn die Beklagte nachteilige Folgen bestreitet und die Klägerin in der persönlichen Anhörung keine konkreten negativen Auswirkungen berichtete. Die Gefahr negativer zukünftiger Folgen verbunden mit dem sich fortsetzenden negativen Makel, ein Auto zu besitzen, das vom „Abgasskandal“ betroffen war, genügt, um keine vollständige Kompensation annehmen zu können.

6. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat die Klagepartei sich die gezogenen Nutzungen anzurechnen lassen.

Die vom Vertreter der Klagepartei vertretene Ansicht, dass sich Verbrechen nicht auszahlen dürften und die Beklagt jetzt keine Gesetzestreue einfordern dürfe, wenn sie sich selbst nicht an die Gesetzte gehalten hat, überzeugt nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug ohne jeden Zweifel bisher ohne Problem nutzen können. Dadurch hat er einen Vorteil erzielt, weil er, wenn er diesen Vertrag nicht geschlossen hätte, sich anderswo ein Fahrzeug hätte kaufen müssen. Der Gedanke der Rache ist dem Rechtsstaat fremd. Die Beklagte wird auch, wenn sich der Kläger Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss, nicht unbillig entlastet.

Die Laufleistung von 63.067 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist unbestritten. Gem. § 287 ZPO legt das Gericht eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von ca. 250.000 km zugrunde. Daraus errechnet sich ein Vorteilsausgleich in Höhe von 4.558,58 € wie folgt: Kaufpreis 26.830,- € × Laufleistung von 38.262 km : Restlaufleistung 225.195 km = 4.558,58 €.

Damit hat die Beklagte der Klagepartei einen Betrag von 22.271,42 € zu erstatten. Hinsichtlich des überschießenden Betrages ist die Klage abzuweisen.

7. Die Pflicht zur Verzinsung dieses Betrages ab 22.02.2018 ergibt sich aus §§ 286 II Nr. 3, 288 BGB.

8. Die Kreditkosten sind nicht zu erstatten.

Die Beklagte hat den Anfall der Kreditkosten bestritten und die Klägerin hat keinen diesbezüglichen Nachweis geführt.

9. Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Klagepartei hatte der Beklagten im Schreiben vom 07.02.2018 das Fahrzeug wirksam angeboten.

10. Die Anwaltskosten sind nicht zu erstatten.

Die Beklagte hat den Anfall der Anwaltskosten bestritten und die Klägerin hat keinen diesbezüglichen Nachweis geführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO und für die Streitwertfestsetzung war § 3 ZPO maßgeblich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 295/12 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 C,
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 268/11 Verkündet am: 20. November 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Der Kläger macht gege
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.