Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am02.02.2010
vorgehend
Amtsgericht Jena, 28 C 1304/05, 07.11.2007
Landgericht Gera, 1 S 461/07, 10.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 7/09 Verkündet am:
2. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung von Mietwagenkosten.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - LG Gera
AG Jena
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 € in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 € zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.
3
Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 € stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € und eines über 38,45 € hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Landgericht - nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 € zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 € einen Betrag von 112 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 112 € nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich.
5
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbständig nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 174 € brutto pro Tag sei um mehr als 50% höher gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 € brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 € ergebe, für zwei Tage also 170 €. Dem Kläger stünden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 42 € sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 € zu. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif vorzufinanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des Klägers nicht ausreichend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als in erster Instanz zugesprochen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Gebühren danach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien.

II.

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A) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
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1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
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2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b., betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
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3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565).
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Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken , ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.).
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Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.
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Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs - und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.
13
4. Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
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Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "Normaltarif" von 85 € (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin von 174 € (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abgehoben und anlässlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normaltarifs" von der tatsächlich erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkosten für zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Klägers dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichsangebote informiert, wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin genannt worden seien. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661, 662). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit bestehen. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Auskünften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bereits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann.
17
B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.
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1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der Anschlussrevision , der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar.
19
a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO).
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b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat.
21
Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist - auch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
22
2. Die Anschlussrevision rügt weiterhin mit Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 € für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat.
23
a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlage grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschlussrevision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rechnung gestellt worden und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung eine Anmietung nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei.
24
b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO damit auseinandergesetzt hat.
25
Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
26
Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden.

III.

27
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und die Zugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" erneut befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Jena, Entscheidung vom 07.11.2007 - 28 C 1304/05 -
LG Gera, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 S 461/07 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 7/09 zitiert oder wird zitiert von 51 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 7/09 zitiert 23 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 243/05

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/05 Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2007 - VI ZR 99/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 99/06 Verkündet am: 30. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - VI ZR 37/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 37/04 Verkündet am: 19. April 2005 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2007 - VI ZR 105/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2010 - VI ZR 112/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2005 - VI ZR 173/04

bei uns veröffentlicht am 05.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 173/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 254/05 Verkündet am: 20. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - VI ZR 9/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/05 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06

bei uns veröffentlicht am 12.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 163/06 Verkündet am: 26. Juni 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2007 - VI ZR 27/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 27/07 Verkündet am: 9. Oktober 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - VI ZR 126/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/05 Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - VI ZR 32/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/05 Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2006 - VI ZR 338/04

bei uns veröffentlicht am 04.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 338/04 Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - VI ZR 164/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/07 Verkündet am: 11. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2004 - VI ZR 300/03

bei uns veröffentlicht am 26.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/03 Verkündet: am 26. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 117/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2004 - V ZR 42/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/04 Verkündet am: 12. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07

bei uns veröffentlicht am 14.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 78/07 vom 14. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränk

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 308/07

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 74/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 160/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 160/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG
28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 7/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - VI ZR 300/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 142/10 Verkündet am: 17. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2013 - VI ZR 245/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/11 Verkündet am: 5. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 353/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 353/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/04 Verkündet am:
12. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung
einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der
Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht,
daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein
trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender
Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die
Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung
Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadtgrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), 21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben einen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tordurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite
durch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Grundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist durch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran anschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechtsvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den "derzeitigen Zustand der Grunddienstbarkeit" "als verbindlich an". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brachten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen den Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit unentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten die Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten anteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5
hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Widerklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch auf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der jeweils anderen Seite entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf Grund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt gestatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor beeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich und sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos Schlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrnehmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme sei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und dem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die Erneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-
ten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche Vereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das stehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug auf die Widerklage nicht stand.

I.


1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Folge , daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni 2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen , daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-
prüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlechthin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zur Frage der Anwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des Eigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen für den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch auf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte mangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg.
2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist durch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht formund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. März 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für die Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier indessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine
Revision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. aaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen Antragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte.
3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig.
Zweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision wegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die Kosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger Instandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam nämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung des Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen Interesse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errichtung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht indessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und aus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur Prüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangsläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten wegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurteilung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte.

II.


Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten.
a) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorliegende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier dem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine (anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines entsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung der noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 vom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom 9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese kann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie führt zu keinem anderen Ergebnis.

b) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, sich über "Beleuchtung und Verschluß" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom 9. August 1878) bzw. "Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember
1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer ferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln sind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof "für alle Zeiten" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die gemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem Senat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhaltsund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden sollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Unterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäufer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der aus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die dauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden Hof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu können. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung der übrigen "Anlieger" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der Anlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus den angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß sie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht mit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständigen , die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer solchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und insbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof verschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehenden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den Verträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Berechtigten vorbehalten worden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem Vertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die Verpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tragende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden soll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber gegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem unterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die ansonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden sollte.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 BGB.

a) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, daß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den die Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung dieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung der Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, sondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten haben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und mit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten,
wenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt "halten".

b) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung wird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR 1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach anderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In diesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein.

c) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine
anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
aa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 BGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderregelung , die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Berechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vorschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in den Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es:
"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Vertheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu benutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschriften. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhältnisses , insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist deshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denkbar , daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, beschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem Berechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten Rechtes gesetzt wird…"
Diese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob § 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle der Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch
so Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne eine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grunddienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das entsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung einer dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle der servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., S. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere Fälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine Anlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese Norm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer Unterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenutzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als Inhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abgelehnt , eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung der Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu übernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine Unterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese Entscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzlichen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarungen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht.
bb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie umfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser
Verpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKommBGB /Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte in dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten allgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB /v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte weiter , als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne die Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung der den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser Pflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende Unterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht zu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers unterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil der Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst mitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage.

d) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber nach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert.
aa) Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). Dies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die ihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen (MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). Die Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, sofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch dann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine Mitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen Zustand.
bb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Kosten , die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier auch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des
Beklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nachholen , weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei auch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären sein.
cc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer Grenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt es bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht auf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden Dienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der
Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Dieser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter untereinander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer Gemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, OLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, § 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. 133; a.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht.
dd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen Zweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Gemeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es ist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die Unterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils der Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile sich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie werden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben.
3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die
Kosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die Kläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht widersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der
die Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den Anspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, 158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger haben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzliche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn und soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu beteiligen haben.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 78/07
vom
14. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der
Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame
Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom
12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,
1794, 1796).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi- cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
3
Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente , die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
5
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er- fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen , weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.
8
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.
9
Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € - 44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige.
10
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.
11
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.
12
Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.
13
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä- gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.
14
2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
16
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.
17
b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen , dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor- aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage , ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.
18
Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.
19
Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung , der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich -rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).
20
Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde , die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung , sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.
21
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.
22
aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.).
23
Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).
24
bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage , wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).
26
Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
27
d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/05 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.
3
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ========
4
Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungskosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrechnung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zusammenhang mit der Anmietung eingeholt habe.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
10
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
11
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
12
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
13
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
14
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt , ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtgebiet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
15
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 160/04
Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren
(Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf
an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche
im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen , den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des Ersatzwagens in Höhe von 1.389,25 € verurteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen , um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.
Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). 1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-
hen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte , wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten: Die Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erfor-
derlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte. 2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif
nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 74/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -
und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug
angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen
Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen.
Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht
kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von 25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F. stellte dem Kläger für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-
klagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat einen Mietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig erachtet und dem Kläger weitere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter müsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise nicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Vollkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den Unfall gestanden hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiesenen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinsen, weiterverfolgt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, weil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Normaltarif liegt.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen
Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten. bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-
zins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die Prüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übrigen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus ergebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die
Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsgericht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags begründet ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/05 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.
3
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ========
4
Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungskosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrechnung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zusammenhang mit der Anmietung eingeholt habe.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
10
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
11
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
12
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
13
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
14
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt , ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtgebiet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
15
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 163/06 Verkündet am:
26. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur
Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem
Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - LG Freiburg
AG Emmendingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt.
2
Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Her- stellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
8
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).
9
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im "Normaltarif" für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.
10
Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.
11
Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem "Normaltarif" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.
12
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO ; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

III.

14
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 7 C 196/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 9 S 111/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/05
Verkündet am:
23. Januar 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter
Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne
weiteres zugänglich war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 €.
3
Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der "Unfallersatztarif" mit 2.366,00 € netto übersteige den "Normaltarif" für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten "Unfallersatztarifes" könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können , sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht" und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.
7
1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden , es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen , vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).
8
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.
9
Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.
10
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
11
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
12
Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.
13
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus- geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.
14
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 338/04 Verkündet am:
4. April 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005
- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249
BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungserklärung heißt es u.a.: "Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwagens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauschale trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als Zessionarin ab. Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen. Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."
2
Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa 165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der Klägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Konditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli 2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte, erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des Geschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechtszug aus.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten , stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge- setzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif entspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemessenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne. Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und darauf , dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret gewesen.
5
Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzanspruch , der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219).
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung , sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
9
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006, 283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen.
10
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusammenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.
11
Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.).
12
2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige.
13
a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrsunfällen , die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Urteilen entwickelt hat.
14
b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 – und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.
15
War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 – jeweils aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 - jeweils z.V.b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).
16
c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschädigten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normaltarif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforderungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatztarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
17
Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbe- langt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein, ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Geschädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug entnehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
18
3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständlichen , aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechtsgründen nicht an.

III.

19
Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
26
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
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3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 254/05 Verkündet am:
20. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im
vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung
Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung
eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer
Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises
als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer
Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund
des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen
Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden
Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be-
sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen
Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom
23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum
AG Herne-Wan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.
2
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.
4
Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der "Bartarif" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der SchwackeListe 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
6
1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.
7
Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).
8
Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.
9
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl.
§ 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
10
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.
11
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).
12
a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.
14
aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.
15
Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; HkZPO /Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war.
16
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
17
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
18
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.
19
cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer ) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.
20
3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.
21
Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen , die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
22
4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 27/07 Verkündet am:
9. Oktober 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen
nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter
wirksam vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau
AG Aue
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be- klagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 €.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan- ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens , weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
5
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
6
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische , besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).
7
2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.
8
Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision , dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
9
3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststellung" , dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III.

10
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die- ser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/05
Verkündet am:
23. Januar 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter
Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne
weiteres zugänglich war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 €.
3
Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der "Unfallersatztarif" mit 2.366,00 € netto übersteige den "Normaltarif" für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten "Unfallersatztarifes" könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können , sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht" und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.
7
1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden , es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen , vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).
8
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.
9
Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.
10
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
11
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
12
Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.
13
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus- geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.
14
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/05 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.
3
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ========
4
Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungskosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrechnung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zusammenhang mit der Anmietung eingeholt habe.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
10
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
11
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
12
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
13
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
14
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt , ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtgebiet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
15
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 105/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter
Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich
der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er- stattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
5
Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs , dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.
6
Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
9
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
10
a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
11
Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin- sichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.
12
b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.
14
Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatztarif" geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwa- gen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).
15
Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen.

III.

16
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Greiner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
26
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
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Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
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2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
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4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
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cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
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Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
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4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
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5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
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Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.