Landgericht Offenburg Urteil, 03. Mai 2005 - 1 Ks 2 Js 8716/03 1 AK 24/03

bei uns veröffentlicht am03.05.2005

Tenor

1. Die Angeklagte T. K. wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
I. Feststellungen zur Person
Die Angeklagte stammt aus R. in Thüringen. Ihren Vater kennt sie nicht, ihre Mutter war mit der Erziehung der beiden Kinder - die Angeklagte hatte noch einen ein Jahr älteren Bruder - überfordert. Die Angeklagte wurde deshalb bereits im Alter von ca. 8 Monaten vorübergehend in ein Heim gegeben. Als sie ca. 2 ½ Jahre alt war, nahm ihre Mutter sie wieder bei sich auf, misshandelte sie aber des öfteren. Mit vier Jahren kam sie erneut für einige Monate in ein Heim, um dann wieder zur Mutter entlassen zu werden. Nachdem die Mutter sie erneut misshandelte und vernachlässigte, wurde sie im Alter von sechs Jahren durch das Jugendamt von ihrer Mutter getrennt und erneut in einem Heim untergebracht. Sie war zu diesem Zeitpunkt unterernährt, litt unter so genanntem Mutismus, das heißt das sie mit niemandem sprach, sowie starken Ängsten. Im Alter von 7 ½ Jahren wurde sie den Eheleuten Z. in Adoptionspflege gegeben. Mit diesen zog das Kind zunächst nach Gera und wenige Monate später nach Westdeutschland. Hier lebte sie mit ihren Pflegeeltern fast zwei Jahre in wechselnden Hotelzimmern, da sie keine Wohnung fanden.
Ihr Pflegevater war Epileptiker und Rentner. In der Ehe ihrer Pflegeeltern gab es immer wieder heftige Auseinandersetzungen. Im Alter von 9 Jahren lief T. K. deswegen einmal von zuhause fort und wurde erst am folgenden Tag in der Toilette einer Gaststätte aufgefunden.
Als sie 14 Jahre alt war, trennten sich die Pflegeeltern vorübergehend. Sie blieb bei ihrem Pflegevater. Die Eheleute Z. zogen dann wieder zusammen.
Als die Angeklagte 15 Jahre alt war, wurde ihr Pflegevater vor ihren Augen beim Zeitungsaustragen von einem Motorradfahrer überfahren. Er starb an den Unfallfolgen. Die Jugendliche rannte entsetzt nach Hause. Ihre Pflegemutter warf ihr vor, dass sie den Notarztwagen hätte holen müssen.
Kurz darauf lernte ihre Pflegemutter über eine Annonce einen Mann kennen, der bei ihr und der Angeklagten einzog. Dieser vergewaltigte die Angeklagte, als sie ca. 16 Jahre alt war. Sie hatte bis dahin noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Ihre Pflegemutter, der sie von dem Vorfall berichtete, glaubte ihr nicht. T. K. beging mit Epilepsie-Tabletten ihres Pflegevaters, die noch in der Wohnung waren, einen Suizidversuch.
Die Beziehung ihrer Pflegemutter mit dem Mann scheiterte. Frau Z. ging kurz darauf eine neue Beziehung ein und zog bald mit der ca. 17-jährigen Angeklagten zu dem neuen Partner nach O. .
Kurze Zeit später starb die Pflegemutter nach dreitägigem Aufenthalt auf der Intensivstation an einem Herzinfarkt.
T. K. blieb zunächst bei dem Partner ihrer Stiefmutter wohnen. Dieser untersagte ihr aber eine Beziehung mit einem jungen Mann aus Karlsruhe und vergriff sich selbst an ihr, so dass sie nachts dazu überging, ihre Zimmertür abzuschließen. Zudem arbeitete er nicht, ihr Lehrlingsgehalt wurde auf seine Sozialhilfe angerechnet. Schließlich zog die Angeklagte zu einer Freundin im K. 2 in O. , bis sie eine eigene Wohnung in der Hauptstraße in O. fand.
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T. K. hatte zunächst in R. G. und O. die Sonderschule besucht und auch abgeschlossen. Anschließend hat sie im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr den Hauptschulabschluss nachgeholt. Eigentlich wollte sie Pferdefachwirtin werden, wofür sie aber die mittlere Reife hätte haben müssen. Statt dessen machte sie eine Lehre als Zoo-Fachverkäuferin, die sie im September 2000 erfolgreich abschloss. Bis zur Geburt ihres ersten Kindes arbeitete sie in diesem Beruf, zunächst noch im Lehrbetrieb, anschließend im F. in Lahr.
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Die problematischen Bedingungen, unter denen T. K. aufwuchs, führten bei ihr zu einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren, dependenten und möglicherweise zwanghaften Anteilen (ICD 10 F. 61.0). Sie konnte keine gefestigte Persönlichkeit entwickeln. Einerseits war sie in der Lage, durch die Förderung in Schule und Ausbildung und den Kontakt zu Tieren auch protektive Elemente zu entwickeln. Andererseits ist aufgrund der eigenen Misshandlungen in der Kindheit davon auszugehen, dass bei ihr eine erhebliche latente Aggressivität besteht. Diese spaltet sie aber dissoziativ von ihrem sonstigen Erleben ab, um ihr Selbstbild aufrechterhalten zu können.
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Angesichts dessen verlangt es ihr eine ständige Anstrengung ab, ihr Persönlichkeitsgefüge aufrecht und in einem gewissen Gleichgewicht zu erhalten.
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Die Angeklagte war nie in psychotherapeutischer Behandlung. Alkohol oder Drogen konsumiert sie ebenso wenig wie Zigaretten. Strafrechtlich ist T. K. bis jetzt nicht in Erscheinung getreten.
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II. Feststellungen zur Sache
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Im Anwesen K. 2 lernte die Angeklagte ihren derzeitigen Lebensgefährten, den 32 Jahre älteren, getrennt lebenden E. S. , kennen, mit dem sie Anfang 2001 eine Beziehung einging.
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Ca. ein Jahr später wurde sie auf ihren Wunsch hin von ihm schwanger. E. S. hatte zwar eigentlich kein Kind mehr haben wollen, aber dem Wunsch seiner Freundin T. K. nachgegeben.
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Ca. im Mai/Juni 2002 zog sie mit Herrn S. in eine gemeinsame Wohnung im Souterrain des Anwesens K. 2.
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Ihr Kind, M. K. , wurde am 11.09.2002 geboren.
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T. K. war überwiegend mit dem Kind allein zuhause. E. S. arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau und ging in dieser Zeit regelmäßig morgens gegen 6.00 Uhr aus dem Haus, um abends zwischen 17.00 und 17.45 Uhr zurückzukommen. M. K. litt ab und zu unter Blähungen. Ansonsten war er ein unauffälliges Baby.
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Angesichts der bei der Angeklagten vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung wurden durch die Geburt des Kindes und den Umgang mit dem Säugling bei ihr Emotionen teils bewusst, teils unbewusst reaktiviert, die zu einer erheblichen inneren Ambivalenz gegenüber ihrem Kind führten und ihr Persönlichkeitsgefüge gefährdeten. Einerseits war ihr das Kind besonders wichtig, weil sie hierdurch endlich „etwas eigenes“ hatte und sich und dem Kind beweisen wollte, dass sie eine gute Mutter sein könnte. Andererseits wurden aufgrund der Assoziationen an ihre eigene Kindheit und der Belastungen, die die Pflege eines ersten Kindes mit sich bringt, auch ihre latenten Aggressionen reaktiviert.
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1. Tat vom 21.10.2002
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M. K. war im Laufe des 21.10.2002 unruhiger als sonst. Er schrie viel und die sonst von der Angeklagten mit Erfolg angewandten Beruhigungsmethoden wie Bauchmassage oder Kindertee hatten hieran nichts geändert.
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Frau K. war an dem Abend gegen 22.00 Uhr vorübergehend allein zu Hause. Ihr Lebensgefährte Herr S. fuhr seine beiden heranwachsenden Söhne, die sich zuvor bei ihm aufgehalten hatte, zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Nach seiner Rückkehr legte er sich gegen 22.45 Uhr schlafen.
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Im Laufe des Abends, vermutlich, nachdem E. S. zu Bett gegangen war, kam es bei der Angeklagten nicht ausschließbar zu einem Zusammenbruch des seelischen Gleichgewichts, bei dem sich latente Aggressionen, Hilflosigkeit und Frustration mischten. Dies führte möglicherweise dazu, dass bei vorhandener Unrechtseinsicht die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert war, ohne aber ausgeschlossen zu sein.
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Sie misshandelte nun ihr Kind, indem sie ihm unter Anwendung erheblicher Gewalt den Oberschenkelknochen brach. Genauere Feststellungen hierzu konnten nicht getroffen werden. Der Bruch kann dem Kind aber beispielsweise zugefügt worden sein, indem die Angeklagte es am Becken fixierte und das rechte Bein verdrehte oder indem sie es am rechten Bein über dem Knie anfasste und ruckartig nach oben zog. Das Kind erlitt durch die Misshandlung einen Spiralbruch mit langen Bruchkanten, die kreuzförmig nach oben standen. Es hatte hierdurch erhebliche Schmerzen und schrie heftig. Die Angeklagte weckte daraufhin ihren Lebensgefährten und teilte ihm mit, dass irgendetwas mit M. sei. E. S. , dem ebenfalls klar war, dass dieses Schreien mit dem üblichen Schreien seines Sohnes keine Ähnlichkeit hatte, rief daraufhin den Notdienst habenden Kinderarzt an, wo beide Eltern M. kurz darauf vorstellten. Dieser überwies den Säugling in die Kinderklinik, die den Bruch des Oberschenkelknochens diagnostizierte.
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Die Angeklagte wusste, dass durch ihr Verhalten die Gesundheit ihres Kindes in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Dass und wie der Oberschenkelknochen des Kindes brach, hatte sie zwar nicht konkret vorausgesehen, aber sich auch mit einer solchen Folge abgefunden.
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M. blieb zur Behandlung des Bruches vom 22.10. bis zum 25.10.2002 im Krankenhaus und wurde anschließend wieder nach Hause entlassen.
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2. Der Vorfall zwischen den angeklagten Taten
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Ca. 2 Wochen später, am 11.11.2002, wurde M. K. mit dem DRK erneut als Notfall in die Kinderklinik gebracht.
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Am Morgen des 11.11.2002 nach 09.00 Uhr hatte die Angeklagte ihren Sohn zu der im selben Haus wohnenden Mutter ihres Lebensgefährten gebracht und sie gebeten, sogleich den Notarzt zu rufen. M. habe einen Atemstillstand gehabt. Der Notarzt brachte das Kind daraufhin in die Kinderklinik des Klinikums O. . Dort blieb der Säugling bis zum 14.11.2002, um seine Vitalfunktionen überprüfen zu können. Die Angeklagte erklärte den Ärzten ebenfalls, dass ihr Sohn plötzlich nicht mehr geatmet habe und sie ihn durch mehrere Klapse wieder zu Bewusstsein gebracht habe. Die behandelnden Ärzte hielten es für möglich, dass das Baby vom plötzlichen Kindstod gefährdet sein könnte und verschrieben dem Kind mit Zustimmung der Angeklagten einen sog. Heimmonitor.
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Ein solcher Monitor zeichnet über eine Elektrode, die an der Brust des Säuglings angebracht wird, das EKG und die Frequenz der Herzschläge pro Minute auf. Mit zwei weiteren Elektroden, die am Bauch des Säuglings befestigt werden, wird die Atembewegung des Bauches aufgezeichnet. Eine Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes findet mit diesem Monitor nicht statt. Da Säuglinge aber ausschließlich per Bauchatmung Luft holen, weil der Brustkorb zu einer eigenen Bewegung noch nicht in der Lage ist, wird die Methode als ausreichend sichere Messmethode angesehen.
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Der Monitor wird auf bestimmte Grenzwerte programmiert, was die Häufigkeit des Herzschlags und die Pause zwischen den Atembewegungen pro Min. angeht. Bei M. K. wurden als Untergrenze 70 Herzschläge pro Minute und eine Atempause von 20 Sekunden als Grenzwerte programmiert. Wenn diese Grenzwerte unter- bzw. überschritten werden, ertönt ein Alarmsignal. Dieser Alarmton kann abgestellt werden. Er ertönt nach 30 Sekunden von Neuem, wenn sich die Werte in dieser Frist nicht normalisiert haben.
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Außerdem zeichnet der Monitor die Alarmepisoden sowie eine bestimmte Anzahl von Sekunden vor und nach einer solchen Episode auf und speichert sie. Die entsprechenden Kurven können anschließend ausgedruckt werden.
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Der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten wurden die Funktionsweisen des Monitors sowohl in der Klinik erläutert als auch von dem Zeugen J., der als Medizintechnik-Ingenieur bei der Fa. W. & M. , Gesellschaft für Medizintechnikprodukte Verbtriebs mbH, tätig ist. Außerdem wurden die Angeklagte und ihr Lebensgefährte in der Klinik mit Reanimationsmaßnahmen für Säuglinge vertraut gemacht. Das Klinikum informierte außerdem das Deutsche Rote Kreuz in O. darüber, dass M. K. kindstodgefährdet sei und bei einem Anruf der Eltern K. /S. unverzüglich ein Notarztwagen in die K. 2 in O. fahren solle. Hierzu wurden die Telefonnummer und die Adresse dem DRK mitgeteilt. Die Eltern von M. K. wurden hierüber unterrichtet und aufgefordert, bei einem eventuellem erneutem Atem- oder Herzstillstand sofort beim DRK anzurufen. Wenn eines der Elternteile zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Kind zu Hause sei, solle es zuerst beim DRK anrufen und erst anschließend mit den Reanimationsmaßnahmen beginnen.
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Ob M. K. an dem Morgen des 11.11.2002 tatsächlich ein sog. ALTE (Almost Life Threatening Event) erlitten hat, konnte nicht sicher geklärt werden.
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Am 15.11.2002 erhielten die Angeklagte und ihr Lebensgefährte einen neuen Heimmonitor der Marke Werner Guard RW 2000, weil sie den Monitor des Krankenhauses zurückgeben sollten. Dieser Monitor wurde am Nachmittag des 15.11.2002 eingeschaltet. Als Zeitpunkt speicherte der Monitor 15.33 Uhr. Da der Monitor aber auf Sommerzeit eingestellt war und außerdem verglichen mit der Echtzeit 5 Minuten nachging, war es tatsächlich 14.42 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an war der Monitor im Wesentlichen ohne längere Unterbrechungen dauernd eingeschaltet.
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3. Tat vom 16.11.2002
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Am Abend des 16.11.2002 war T. K. gegen 22.30 Uhr mit M. allein zuhause, weil E. S. erneut seine zwei heranwachsenden Söhne zu seiner getrennt lebenden Ehefrau nach Hause fuhr. Aus nicht geklärten Gründen geriet sie erneut in einen Zustand psychischer Destabilisierung, in dem sich gravierende Verlustängste, latente Aggressionen und ein Gefühl eigener Hilfsbedürftigkeit mischten. Dies führte möglicherweise erneut dazu, dass bei vorhandener Unrechtseinsicht die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert war, ohne aber ausgeschlossen zu sein.
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In diesem Zustand verlegte T. K. um ca. 22.35 Uhr (angezeigt: 23.30 Uhr) auf nicht genau geklärte Weise ihrem Kind die Atemwege.
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M. K. reagierte hierauf mit heftigen Atembewegungen, ohne aber Sauerstoff einatmen zu können. Dies führte dazu, dass die Herzfrequenz des Kindes auf unter 70 Schläge in der Minute fiel.
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Hierdurch wurde gegen 22.36 Uhr (angezeigt: 23.31.07 Uhr) der Alarmton des Monitors ausgelöst. T. K. schaltete ihn nach ca. 2 ½ Sekunden wieder aus. Eine knappe halbe Minute später (angezeigt: 23.31.29 Uhr) setzte der Atem ihres Kindes aus (so genannte Apnoe). Ca. 20 Sekunden später schüttelte sie das Baby. Unmittelbar darauf ertönte erneut der Alarmton, weil die Herzfrequenz nach wie vor unterhalb der festgelegten Grenze von 70 Schlägen pro Minute lag. Die Angeklagte schaltete den Alarmton nach ca. 5 Sekunden aus und führte möglicherweise unmittelbar danach für die Dauer von ca. 8 Sekunden eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch. Das Herz des Kindes war aber durch den vorangegangenen Sauerstoffmangel bereits geschwächt und schlug weiterhin nur mit einer Frequenz von ca. 55 bis 60 Schlägen pro Minute. Die Eigenatmung setzte zunächst nicht wieder ein, sondern es bestand weiterhin ein erheblicher Sauerstoffmangel im arteriellen Blut des Kindes. Um 22.37.28 Uhr (angezeigt: 23.32.28 Uhr) hatte es daher eine so genannte Schnappatmung. Kurz darauf ertönte erneut der Alarmton, den die Angeklagte nach ca. 2 sek. abstellte (angezeigt: 23.32.43 - 23.32.45 Uhr). Dann führte die Angeklagte erneut für einige Sekunden eine Mund-zu-Mund-Beatmung durch, die sie nach ca. 15 sek. wieder abbrach (angezeigt: 23.32.46 - 23.32.59 Uhr). Das Kind atmete danach ca. 20 sek. nicht und hatte dann erneut eine Schnappatmung (angezeigt: 23.33.19 Uhr).
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Gegen 22.38.32 Uhr begannen die Angeklagte und ihr inzwischen heimgekehrter Lebensgefährte mit den Reanimationsmaßnahmen, die ihnen im Krankenhaus beigebracht worden waren, wobei der Vater die Mund-zu-Nase-Beatmung vornahm, die Angeklagte die Herzmassage. Nach ca. 8 sek. unterbrachen sie die Maßnahmen wieder (angezeigt: 23.33.32 - 23.33.40 Uhr). Knapp 15 sek. später ging erneut der Alarmton los, der knapp 5 sek. später wieder ausgestellt wurde (angezeigt: 23.33.54 bis 23.33.59 Uhr). Um 22.42.54 (angezeigt: 23.33.04 Uhr) tat das Kind erneut einen Schnapp-Atemzug. Wenige Sekunden später setzte die Atmung des Kindes wieder ein und es kam zu sich.
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Sein Zustand stabilisierte sich daraufhin zunächst. E. S. lief zu dem in der Nachbarschaft wohnenden Kinderarzt G. , der aber nicht zuhause war.
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In dieser Zeit verlegte die Angeklagte dem Säugling erneut die Atemwege.
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Um 22.44 Uhr (angezeigt: 23.39.43 Uhr) kam es deshalb erneut zu tiefen Atemzügen des Kindes, die ihm aber keinen Sauerstoff zuführten. Deshalb sank die Herzfrequenz erneut auf unter 70 Schläge pro Minute, so dass um 22.45 Uhr wiederum der Alarm des Monitors ertönte (angezeigt: 23.40.34 Uhr). Die Angeklagte stellte ihn eine Sekunde später aus. In dieser Zeit entstand bei dem Kind erneut für ca. 10 sek. ein Atemstillstand (angezeigt: 23.40.33. bis 23.40.44 Uhr). Anschließend atmete das Kind möglicherweise über eine Minute lang selbständig oder wurde von ihr beatmet. Gleichzeitig stieg die Herzfrequenz zunächst wieder an (angezeigt 23.40.47 - 23.41.45 Uhr). Dann sank aber die Herzfrequenz wieder auf unter 70, so dass um 22.46.55 Uhr erneut der Alarm ertönte (angezeigt: 23.41.55 Uhr). Diesen stellte die Angeklagte nach einer knappen Sekunde aus.
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Ab 22.47 Uhr (angezeigt: 23.42 Uhr) wurde der Atem des Kindes langsamer, die Herzfrequenz fiel nach und nach auf unter 50/min. In den folgenden drei Minuten fand aufgrund des Sauerstoffmangels im Blut des Kindes insgesamt fünf Mal eine Schnappatmung statt, die Herzfrequenz fiel weiter auf ca. 40/min. In dieser Zeit ertönte alle dreißig Sekunden der Alarmton, der von der Angeklagten jeweils nach wenigen Sekunden wieder abgestellt wurde. Die Angeklagte unternahm in dieser Zeit keine Reanimationsbemühungen.
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Als ihr Lebensgefährte zurückkam, begann die Angeklagte erneut mit der Beatmung des Säuglings (angezeigt: 23.46.48 Uhr). Die Herzfrequenz blieb aber aufgrund des bereits erlittenen Sauerstoffmangels deutlich unter 50/min. E. S. alarmierte das DRK und übernahm dann die Herzmassage (angezeigt: 23.47.07 Uhr). Hierdurch konnte die Herzfrequenz vorübergehend wieder auf fast 150 Schläge pro Minute erhöht werden. Dann musste E. S. vor das Haus, um dem Notarzt den Weg in die Wohnung zu weisen. In dieser Zeit fuhr die Angeklagte alleine mit der Beatmung und der Herzmassage des Kindes fort, konnte aber nicht verhindern, dass die Herzfrequenz erneut unter 70/min. fiel. Um 22.52.54 Uhr (angezeigt: 23.47.54 Uhr) ertönte daher erneut der Alarm des Monitors, den sie ca. 6 sek. später wieder ausstellte.
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Um 22.54.46 Uhr übernahmen die Rettungssanitäter die Reanimation des Kindes (angezeigt: 23.49.46 Uhr).
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M. K. war durch diesen Vorfall ca. 7 Minuten ohne Sauerstoffversorgung gewesen. Hierdurch erlitt er eine schwere Hirnschädigung, die zum Ausfall sämtlicher Funktionen der Großhirnrinde führte. Das Kind wurde in komatösem Zustand in die Kinderklinik eingeliefert, wo es fortlaufend beatmet werden musste. Da es infolge des zentralen Regulationsversagens des Gehirns nicht mehr aus dem Koma erwachte, wurde am 06.01.2003 gegen 17.17 Uhr die Beatmung eingestellt, woraufhin das Kind um 17.18 Uhr in den Armen der Angeklagten verstarb.
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Die Angeklagte wollte mit ihrem Verhalten ihr Kind nicht umbringen. Sie hat seinen Tod auch nicht billigend in Kauf genommen. Sie handelte vielmehr in einer psychisch instabilen Situation, in der sie die notwendige Unterscheidung zwischen sich und ihrem Kind nicht mehr in ausreichendem Maße treffen konnte, sondern ihre eigene Hilfsbedürftigkeit gewissermaßen an ihrem Kind demonstrierte. Sie wollte Rettung für ihre eigene, aus der psychischen Dekompensation entstandene psychische Notsituation und ebenso auch für ihr Kind. Sie wusste aber, dass sie ihr Kind mit diesem Verhalten in Lebensgefahr brachte.
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4. Die Zeit nach der Tat vom 16.11.2002
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T. K.ging in den Wochen bis zum Tod ihres Kindes dieses täglich im Klinikum besuchen. Als die Beatmung eingestellt wurde, hielt sie den Säugling im Arm, wo er starb.
53 
Kurz nach der Beerdigung ihres Kindes entstand bei der Angeklagten eine akute, polymorphe psychotische Störung (ICD 10-F23.0). Sie musste deswegen vom 20.01.2003 bis zum 05.02.2003 in der psychiatrischen Fachklinik L. in O. behandelt werden.
54 
Ca. 1 -2 Monate nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat sie erneut angefangen, im F. zu arbeiten, hat aber kurz darauf dort gekündigt, weil sie sich finanziell ausgebeutet fühlte. Nach zweiwöchiger Arbeitslosigkeit fand sie eine Stelle bei „B. K. “ in O. . Dort rückte sie bereits im September 2003 zur Vorarbeiterin auf.
55 
Im Herbst 2003 wurde sie auf ihren Wunsch hin erneut schwanger. Sie arbeitete bis zum Beginn des Mutterschutzes weiter. Am 22.07.2004 bekam sie ihren zweiten Sohn, L.. Sie wohnt nach wie vor mit dem Vater ihres Kindes, E. S. , zusammen. Derzeit arbeitet sie an den Wochenenden als geringfügig Beschäftigte bei der Fa. B. K. , wenn ihr Lebensgefährte zuhause ist und sich um das Kind kümmern kann. Wenn das Kind in den Kindergarten kommt, möchte sie dort wieder fest angestellt arbeiten und hat auch schon die Zusage hierzu.
56 
III. Beweiswürdigung
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1. Feststellungen zu den biographischen Bedingungen
58 
Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf der Einlassung der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin sowie auf ihren Angaben gegenüber den beiden psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. und Professor Dr. K. . Diese haben ihre Angaben insofern als Zeugen berichtet. Dem Gericht lagen zudem Auszüge aus der Akte des Kreissozialamtes aus dem Zeitraum um 1990 vor, die der Einlassung der Angeklagten entsprachen. Diese Unterlagen wurden durch Vorhalt an die Angeklagte eingeführt und von ihr bestätigt.
59 
Die Feststellungen zu der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten und ihrer psychischen Befindlichkeit beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. , Leiter der Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinik W. . Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat sich bereits vor diesem Verfahren mit den forensisch-psychiatrischen Problemen beschäftigt, die entstehen, wenn ein Kind im Rahmen eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndrom zu Schaden kommt. Er wurde im Laufe der Hauptverhandlung als Sachverständiger hinzugezogen und hat, aufbauend auf dem bereits vorliegenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. , die Angeklagte erneut mehrere Stunden exploriert. Hierbei kam er zu der unter Ziff. I. festgestellten Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung der Angeklagten.
60 
2. Feststellungen zur Sache
61 
Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen beruhen im Wesentlichen auf den Sachverständigengutachten des Neonatologen Professor Dr. P., Universitätsklinik T. sowie des Rechtsmediziners Dr. G. P. , Rechtsmedizinisches Institut der Universitätsklinik F. und auf der Aussage des Zeugen Dr. F. , Leitender Arzt der Abteilung für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Klinikums O. .
62 
2.1. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass der Oberschenkelbruch vom 21.10.2002 durch einen Sturz ihres Sohnes vom Sofa auf den Boden entstanden sei. M. sei hierbei auf den Fuß des Sofatisches gefallen. Hierbei müsste er sich den Bruch zugezogen haben. Eine andere Erklärung habe sie hierfür nicht. Sie habe den Beinbruch auch nicht gleich nach dem Sturz bemerkt. Vielmehr habe sie das Baby nach dem Sturz ausgezogen und auf Verletzungen untersucht, hierbei aber nichts festgestellt. Auch habe sie es danach nochmals gewickelt. Auch hier habe sie nichts Besonderes festgestellt. Erst später habe M. sehr stark angefangen zu schreien.

Entscheidungsgründe

 
63 
Diese Version der Angeklagten ist unrichtig.
64 
Der rechtsmedizinische Sachverständige, Dr. G. P. , hat diverse wissenschaftliche Studien über kindliche Oberschenkelbrüche erläutert. In einer Untersuchung über biomechanische Voraussetzungen für kindliche Oberschenkelbrüche wurde das Ergebnis erzielt, dass bei Stürzen aus einer Höhe von 90 cm keine ausreichenden Kräfte zustande kommen, die einen Bruch des Oberschenkels erwarten lassen. Auch kann hiernach die Entstehung eines unfallbedingten isolierten Oberschenkelbruches beim Spielen oder bei der Pflege eines gesunden Säuglings ausgeschlossen werden.
65 
Eine zweite Untersuchung ergab, dass bei 176 Stürzen aus Höhen von 90 - 150 cm in 97 % der Fälle keine oder nur geringe Verletzungen wie Schürfungen oder Beulen berichtet wurden. In drei Fällen sei es zu Schlüsselbeinbrüchen gekommen, zweimal zu Schädeldachbrüchen und einmal zu einem Bruch eines Oberarmknochens, nie aber zu einem Bruch des Oberschenkelknochens.
66 
Weiter erläuterte der rechtsmedizinische Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Neonatologen, dem Sachverständigen Prof. Dr. P. sowie dem Zeugen Dr. F. , dass der Oberschenkelknochen eines Säuglings der stabilste Knochen ist und zum Bruch dieses Knochens Kräfte von 500 Newton aufgewendet werden müssen.
67 
Vorliegend hat die Vernehmung des Zeugen KOK V. ergeben, dass das Kind aus einer Höhe von 66 cm heruntergefallen sein müsste. Bereits diese Fallhöhe spricht gegen die von der Angeklagten geschilderten Entstehung.
68 
KOK V. hat im Zuge der Ermittlungen den Tatort besichtigt und sich von der Angeklagten die Stellung des Sofas, des Stillkissens und des Couchtischs zum Tatzeitpunkt erläutern lassen. Die sich hieraus ergebenden örtlichen Bedingungen hat er nachgestellt und vermessen. An seinen Ergebnissen über die von der Angeklagten geschilderte Fallhöhe besteht daher kein Zweifel.
69 
Weiter spricht auch das von der Angeklagten behauptete Beschwerdebild gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung. Wie die Sachverständigen Prof. P. und Dr. G. P. sowie der Zeuge Dr. F. übereinstimmend erläuterten, muss M. unmittelbar nach der Entstehung des Bruches bereits sehr starke Schmerzen und ein hochaufgeschwollenes Oberbein gehabt haben. Der Oberschenkelknochen ist nämlich längs gebrochen; die Bruchenden standen kreuzförmig nach oben und dehnten die Oberschenkelhaut nach außen. Angesichts dessen kann es ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte, hätte sie tatsächlich nach der Verletzung das Kind ausgezogen und auf Verletzungen untersucht, dies nicht festgestellt hätte.
70 
Schließlich hat der rechtsmedizinische Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Art des Bruches für eine abrupte Gewaltanwendung spricht. Das kreuzförmige Auseinanderklaffen der in Längsrichtung des Knochens laufenden Bruchränder könnten nur so erklärt werden.
71 
Hiermit steht zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass die Schilderung der Angeklagten über den Ursprung des Bruches unzutreffend ist.
72 
Weiter steht fest, dass der Bruch nur durch eine abrupte, heftige Gewalteinwirkung entstanden sein kann.
73 
Die genannten Sachverständigen Dr. G. P. und Prof. P. sowie der Zeuge Dr. F. erläuterten, dass Oberschenkelbrüche bei Säuglingen häufig ein Indikator für Misshandlungen seien. Verursacht würden sie etwa entweder, indem der Erwachsene dem Kind die Hüfte fixiert und das Bein verdreht oder indem er den Säugling unmittelbar über dem Knie anfasst und ruckartig nach oben zieht, ohne den Rest des Körpers abzustützen.
74 
Für die Ausführung dieser Gewalt kommt ausschließlich die Angeklagte in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch nach ihrer eigenen Einlassung kann ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt sich in der Wohnung aufhaltende Lebensgefährte der Angeklagten dem Kind die Verletzung zugefügt hat. Andere Personen scheiden ebenfalls aus.
75 
2.2. Bezüglich des Vorfalls am 16.11.2002 hat sich die Angeklagte in Übereinstimmung mit ihrem Lebensgefährten dahin eingelassen, dass sie in der Waschküche gewesen sei, als der Alarmton des Monitors ertönt sei. Sie sei daraufhin sofort ins Wohnzimmer gelaufen, habe M. kurz hochgenommen, mit dem Finger den Mund wegen eventuell verschluckter Gegenständen ausgewischt, ihm Schlafsack und Bekleidung ausgezogen und mit Reanimationsmaßnahmen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Lebensgefährte nach Hause gekommen, der sie bei den Reanimationsmaßnahmen unterstützt habe. M. sei dann kurz wieder zu sich gekommen, habe aber nach wenigen Sekunden wieder das Bewusstsein verloren. Deswegen sei E. S. zum Kinderarzt, Herrn G. , gelaufen, um Hilfe zu holen. In dieser Zeit habe die Angeklagte M. weiter reanimiert, ohne ihn aber wieder ins Bewusstsein zurückholen zu können.
76 
Diese Darstellung ist mit den Aufzeichnungen des Heimmonitors nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aus diesen ergibt sich vielmehr eindeutig, wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. ergaben, dass die Atemwege des Kindes zweimal verlegt wurden und zwischenzeitlich abwechselnd reanimiert bzw. nichts unternommen wurde.
77 
Der Heimmonitor zeichnet nicht nur die Atem- und Herzfrequenzen sowie das EKG des überwachten Säuglings auf, sondern durch senkrechte Balken auch die Zeiträume, in denen der Alarmton aktiviert war. Aus der Breite dieser Balken kann somit entnommen werden, innerhalb welchen Zeitraumes nach Ertönen des Alarmtons dieser wieder ausgestellt wurde.
78 
Der erste Alarmton im Zusammenhang mit dem ersten Absinken der Herzfrequenz des M. K. wurde nach einer Dauer von ca. 2 ½ Sekunden abgestellt.
79 
Dies schließt es aus, dass die Angeklagte, wie sie angab, zu diesem Zeitpunkt in der Waschküche war. Zwar befand sich die damalige Wohnung der Angeklagten im Souterrain gegenüber der Waschküche. Dennoch kann es angesichts der in Augenschein genommenen Lichtbilder der örtlichen Verhältnisse und der Messergebnisse des Zeugen KOK V. ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte innerhalb von 2 ½ Sekunden den Alarmton hört, hierauf reagiert, beim Kind ankommt und den Alarmton ausstellt.
80 
Bereits dies widerlegt die Einlassung der Angeklagten.
81 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. erläuterte, dass die Herzfrequenz eines Menschen dann absinkt, das Herz also seltener schlägt, wenn im Blut Sauerstoffmangel herrscht.
82 
Auslösendes Ereignis für den ersten Alarmton war das Absinken der Herzfrequenz. Gleichzeitig zeichnete das Gerät starke Atembewegungen des Kindes auf. Dies kann nur damit erklärt werden, dass das Kind versuchte, Luft zu bekommen, ohne dass aber tatsächlich eine Sauerstoffzufuhr stattfand.
83 
Ein solcher Vorgang ist möglich, wenn das Kind auf dem Bauch liegt und das Gesicht in weichen Unterlagen liegt, die die Luftzufuhr verhindern. Ebenfalls kann ein solches Phänomen auftreten, wenn die Atemwege durch ein internes Hindernis, beispielsweise verschluckte Gegenstände, verschlossen sind.
84 
Diese beiden Ursachen können vorliegend bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil die Angeklagte angab, dass sie in dem Laufstall des M. nur eine dünne Matratze und keine weichen Kissen gehabt habe, wie dies auch von der Klinik empfohlen worden sei. Verschluckt habe er nichts.
85 
Außerdem kann eine solche Entstehungsweise deswegen ausgeschlossen werden, weil wenige Minuten später der gleiche Vorgang erneut ablief. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich ein solcher Unfall wenige Minuten, nachdem er bemerkt und von der Mutter abgestellt wurde, wiederholt.
86 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat angegeben, dass auch ein zentrales Atemversagen ausgeschlossen werden kann, da dies nicht mit Atembewegungen der Bauchdecke verbunden ist.
87 
Ebenfalls kann nach seinen Ausführungen ausgeschlossen werden, dass die Luftröhre zusammengefallen war und deswegen das Kind keine Luft mehr bekommen hat. Ein Zusammenfallen der Luftröhre könne bei Säuglingen zwar vorkommen, aber nur, wenn sie tief schlafen. Die heftigen Atembewegungen ebenso wie die Bewegungsartefakte, die im EKG erkennbar sind, beweisen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich angeschlossen hat, dass das Baby im Zeitraum dieser Aufzeichnungen nicht schlief, sondern im Gegenteil strampelte.
88 
Die einzig verbleibende Möglichkeit für dieses Beschwerdebild ist demnach, dass die Atemwege von außen aktiv verlegt wurden. Hierfür kommt ausschließlich die Angeklagte in Betracht, da nach ihrer eigenen Einlassung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Menschen zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung waren.
89 
Bestätigt wird dies durch den folgenden Ablauf, der vom Heimmonitor minutiös aufgezeichnet wurde. Hieraus wird deutlich, dass die Angeklagte die Atemwege des Kindes ca. nach einer Minute wieder freimachte und das Kind schüttelte, um es wieder zu sich zu bringen, sowie anschließend kurz eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchführte. Danach wartete sie, ob das Kind wieder zu sich käme. M. hatte eine kurze Schnapp-Atmung und atmete danach nicht mehr. Deswegen begann die Angeklagte erneut mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung, die sie nach kurzer Zeit wieder beendete. M. atmete aber dennoch nicht wieder selbständig, sondern hatte lediglich nach wenigen Sekunden eine Schnappatmung. In dieser Zeit kam auch ihr Lebensgefährte nach Hause, woraufhin beide gemeinsam die Reanimationsmaßnahmen durchführten. Hierdurch kam M. letztlich wieder zu sich. Die Aufzeichnung des Monitors enden daraufhin für vier Minuten. Dies bedeutet, dass die überwachten Parameter, nämlich die Atem- und Herzfrequenz, sich in diesem Zeitraum wieder stabilisiert hatten.
90 
Nur deswegen lief auch der Lebensgefährte der Angeklagten zu dem Kinderarzt. Dies hat er zwar in der Hauptverhandlung anders geschildert:: Hier hatte er ausgesagt, dass M. schon wieder bewusstlos gewesen sei, als er losgerannt sei.
91 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass M. tatsächlich zu diesem Zeitpunkt wieder bei Bewusstsein war und seine Werte sich stabilisiert hatten. Allerdings dürfte der Zeuge S. insofern subjektiv die Wahrheit gesagt haben. Er hat ausgesagt, mit seiner Lebensgefährtin häufig über den Ablauf dieses Ereignisses gesprochen zu haben; sie habe sich teilweise an die Ereignisse besser erinnert als er. Hieraus wird deutlich, dass er sich ihrer Vorstellung der Ereignisse angepasst hat. Tatsächlich hatte der Zeuge S. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die durch den Vernehmungsbeamten KOK B. eingeführt wurde, angegeben, dass M. bei Bewusstsein gewesen sei, als er zum Kinderarzt gelaufen sei. Nur dies entspricht auch den Ratschlägen, die die Kinderklinik den Eltern mit nach Hause gegeben hatte.
92 
Während der Abwesenheit des Zeugen S. wiederholte sich der Vorgang, der bereits zm ersten Auslösen des Alarmtons geführt hatte. Auch hier gibt es keine andere Erklärung als diejenige, dass die Angeklagte dem Kind die Atemwege verlegt hat.
93 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. machte ergänzend Angaben über eine pädiatrische Diagnose namens Münchhausen-by-proxy-Syndrom. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Veröffentlichungen und eigene Forschungen im Rahmen seiner wissenschaftlichen Laufbahn.
94 
Mit dem Begriff des Münchhausen-by-proxy-Syndroms werden Kindesmisshandlungen bezeichnet, die durch Erwachsene (meist die Mütter) zugefügt werden, welche hierdurch die Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sich ziehen wollen. Die Misshandlungen können verschiedenste Formen annehmen, finden aber häufig auch in Form des Erstickens bzw. Beinahe-Erstickens eines Säuglings statt. Hierdurch erwecken die Mütter den Eindruck, ihr Säugling sei durch den plötzlichen Kindstod gefährdet oder gar an ihm gestorben, was ihnen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Fürsorge durch die Umwelt einbringt.
95 
Die Ausführungen des sachverständigen Neonatologen Prof. Dr. P. einerseits, des psychiatrischen Sachverständigen Prof. K. andererseits überzeugten die Schwurgerichtskammer davon, dass bei der Angeklagten die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten hier zu einer Misshandlung ihres Kindes im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms geführt hat.
96 
Die Angeklagte selbst hat dies nach der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. zumindest nicht mehr ausschließen können und sich betroffen und therapiebereit gezeigt.
97 
2.3. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten und der Erkenntnisse über das Münchhausen-by-proxy-Syndrom, die der Kammer durch Prof. Dr. P. vermittelt wurden, kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Angeklagte den Tod ihres Kindes durch die Verlegung der Atemwege am 16.11.2002 zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zwar handelt es sich um eine äußerst gefährliche Vorgehensweise. Andererseits ist den Monitoraufzeichnungen zu entnehmen, dass die Angeklagte den Sauerstoffentzug jeweils beendete, bevor das Kind tot war, und mit Reanimationsmaßnahmen begann. Auch ist davon auszugehen, dass sie ihr Kind, ohne allerdings die erforderliche persönliche Abgrenzung aufbringen zu können, liebte. Es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie annahm, angesichts der ständigen Monitorüberwachung und ihrer eigenen Kenntnisse in Reanimation, die sie wenige Tage zuvor in der Klinik erworben hatte, einen tödlichen Ausgang selbst abwenden zu können.
98 
Dass sie ihr Kind in Todesgefahr brachte, wenn sie ihm die Atemwege verlegt, war für sie aber erkennbar.
99 
2.4. Bei der schweren Persönlichkeitsstörung handelt es sich nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer im Anschluss an die Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. um eine so genannte schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20, 4. Alt. StGB.
100 
Auch folgte die Kammer nach eigener Überprüfung der Einschätzung des Sachverständigen Prof. K. , dass angesichts der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der beiden Taten in ihrer Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich eingeschränkt war.
101 
Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Angeklagten wird durch ihre Persönlichkeitsstruktur nicht beeinträchtigt.
102 
Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit liegt, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, nicht vor.
103 
IV. Rechtliche Würdigung
104 
Die Angeklagte hat somit
105 
- im Fall Nr. 1 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt,
106 
- im Fall Nr. 2 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und hierdurch den Tod der verletzten Person verursacht sowie tateinheitlich hierzu eine Person unter 18 Jahren, die ihrer Fürsorge und Obhut untersteht und ihrem Hausstand angehört, gequält und hierdurch die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht.
107 
Die Taten sind ein Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar nach §§ 223 Abs. 3, 227 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 21 StGB.
108 
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall Nr. 1 bejaht.
109 
Im Fall Nr. 1 hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB nicht angenommen. Voraussetzung für die Tathandlung des „Quälens“ im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich die Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Dies kann bei dem einmaligen Ereignis des Oberschenkelbruchs noch nicht bejaht werden.
110 
Die Tatvariante der rohen Misshandlung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür ist nämlich eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung, die zwar keine dauernde Charaktereigenschaft sein muss, aber zur Tatzeit vorliegen muss. Dies kann angesichts der besonderen psychischen Umstände, in denen die Angeklagte die Taten im Zweifel begangen hat, nicht bejaht werden.
111 
Dem gegenüber stellt das mehrfache Verlegen der Atemwege, das zu einem mehr als 15 Minuten langen Überlebenskampf geführt hat, ein länger dauerndes Leiden des Kleinkindes und somit ein „Quälen“ im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB dar.
112 
V. Strafzumessung
113 
1. Strafrahmen
114 
Bezüglich der Tat vom 21.10.2002 wurde die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen des § 223 StGB entnommen.
115 
Bezüglich der Tat vom 16.11.2002 hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB ein minder schwerer Fall zu bejahen war.
116 
Hierfür sprach zwar, dass die Angeklagte durch den Verlust ihres Kindes glaubhaft schwer getroffen wurde und dass sie eine höchst problematische Biographie hat.
117 
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach aber entscheidend, dass die Schuldform am oberen Rande der Fahrlässigkeit, nahe am Vorsatz, liegt, dass es sich um ein hilfloses Opfer handelte und die Angeklagte ihre Pflichtenstellung als Mutter gröblich verletzt hat, wie auch durch die tateinheitliche Verwirklichung des § 225 StGB deutlich wird.
118 
Unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erschien es der Strafkammer als angemessen, den Strafrahmen des § 227 Abs. 1 gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, anstatt deswegen einen minder schweren Fall anzunehmen. Das gleiche gilt für den Strafrahmen des § 225 Abs. 3 StGB.
119 
Die Einzelstrafe für die Tat vom 16.11.2002 war somit dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen des § 227 Abs. 1 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entnehmen.
120 
2. Strafzumessung im Einzelnen
121 
Bei der Strafzumessung war in beiden Fällen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht in die Lage versetzt wurde, ein stabiles Persönlichkeitsgefüge aufzubauen und eine ausreichende Differenzierung zwischen den Nöten ihres Kindes und ihren eigenen Nöten vornehmen zu können.
122 
Auch der glaubhafte Schmerz über den Verlust ihres Kindes ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 StGB, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
123 
Strafmildernd war auch die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Taten lagen zum Urteilszeitpunkt ca. 2 ½ Jahre zurück; die Angeklagte war nahezu ebenso lange der Belastung durch das Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Auch verliert der staatliche Strafanspruch durch die lange Dauer des Verfahrens an Gewicht.
124 
Zu ihren Gunsten ist weiter zu sehen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst Ende 21 bzw. Anfang 22 Jahre alt und somit noch sehr jung war. Angesichts der schwierigen Biographie und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen fällt dies besonders ins Gewicht.
125 
Weiter konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass sie bislang nicht vorbestraft war.
126 
Zu ihren Lasten ist aber, wie bereits erwähnt, die mindestens bewusste Fahrlässigkeit zu werten sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Opfer um einen hilflosen und ihr anvertrauten Säugling gehandelt hat, für den sie als Mutter eine besondere Fürsorgepflicht hatte.
127 
Insgesamt erschien der Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und des jeweiligen Tatbildes für die Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen, für die Tat vom 16.11.2002 eine solche von einem Jahr und neun Monaten.
128 
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte wurde hieraus gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als noch tat- und schuldangemessen festgesetzt.
129 
VI. Bewährungsaussetzung
130 
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose letztlich gestellt werden kann.
131 
Zwar ist nach den vorliegenden Forschungsergebnissen bei Müttern, die ihre Kinder im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms misshandeln, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Untersuchungen beziehen sich aber überwiegend auf Mütter, die die bereits stattgefundenen Misshandlungen nach wie vor bestreiten und auch emotional aus ihrer Erinnerung dissoziativ ausblenden bzw. ausblenden wollen. Diese auch bei der Angeklagten zunächst bestehende Dissoziation konnte im Laufe des Hauptverfahrens gelockert werden, so dass die sehr besorgniserregenden empirischen Befunde über die hohe Wiederholungsgefahr von Kindesmisshandlungen im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms auf die Angeklagte nicht uneingeschränkt zu übertragen sind.
132 
Bei ihr löste sich nämlich im Laufe der sich über drei Wochen hinziehenden Hauptverhandlung, insbesondere nach dem Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. , glaubhaft ein Teil der Affektdissoziation und sie konnte der für sie sicher nur schwer erträglichen Vorstellung näher treten, die Taten wie festgestellt begangen zu haben.
133 
Sie äußerte in einer Erklärung am letzten Verhandlungstag nicht nur dies, sondern auch die Sorge, dass sie auch für ihr zweites Kind eine Gefahr darstellen könnte. Deswegen hat sie sich bereit erklärt, eine Psychotherapie durchzuführen.
134 
Bei dieser Sachlage besteht die begründete Erwartung, dass Frau K. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
135 
Es liegen auch gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach der Gesamtwürdigung beider Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor, die die Aussetzung der Vollstreckung erlauben.
136 
Die Angeklagte ist Mutter eines inzwischen neunmonatigen zweiten Kindes. Dieses hat sie bislang ohne jeden Zwischenfall versorgt. Es kann, wie dargestellt, bei Durchführung einer Psychotherapie erwartet werden, dass dies auch weiterhin so sein wird. Angesichts dessen erscheint die Strafaussetzung zur Bewährung der einzige Weg, um die während der mehrtägigen Hauptverhandlung in Gang gekommenen psychische Entwicklung bei der Angeklagten zu unterstützen. Eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt würde vermutlich bei der Angeklagten jede Therapiebereitschaft zum Versiegen bringen. Dies wäre um so bedenklicher, als sie noch jung ist und nach der Verbüßung ihrer Strafe erneut Kinder bekommen könnte.
137 
VII. Maßregel
138 
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, sondern dies nur zu ihren Gunsten angenommen wurde.
139 
VIII. Kosten
140 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Gründe

 
63 
Diese Version der Angeklagten ist unrichtig.
64 
Der rechtsmedizinische Sachverständige, Dr. G. P. , hat diverse wissenschaftliche Studien über kindliche Oberschenkelbrüche erläutert. In einer Untersuchung über biomechanische Voraussetzungen für kindliche Oberschenkelbrüche wurde das Ergebnis erzielt, dass bei Stürzen aus einer Höhe von 90 cm keine ausreichenden Kräfte zustande kommen, die einen Bruch des Oberschenkels erwarten lassen. Auch kann hiernach die Entstehung eines unfallbedingten isolierten Oberschenkelbruches beim Spielen oder bei der Pflege eines gesunden Säuglings ausgeschlossen werden.
65 
Eine zweite Untersuchung ergab, dass bei 176 Stürzen aus Höhen von 90 - 150 cm in 97 % der Fälle keine oder nur geringe Verletzungen wie Schürfungen oder Beulen berichtet wurden. In drei Fällen sei es zu Schlüsselbeinbrüchen gekommen, zweimal zu Schädeldachbrüchen und einmal zu einem Bruch eines Oberarmknochens, nie aber zu einem Bruch des Oberschenkelknochens.
66 
Weiter erläuterte der rechtsmedizinische Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Neonatologen, dem Sachverständigen Prof. Dr. P. sowie dem Zeugen Dr. F. , dass der Oberschenkelknochen eines Säuglings der stabilste Knochen ist und zum Bruch dieses Knochens Kräfte von 500 Newton aufgewendet werden müssen.
67 
Vorliegend hat die Vernehmung des Zeugen KOK V. ergeben, dass das Kind aus einer Höhe von 66 cm heruntergefallen sein müsste. Bereits diese Fallhöhe spricht gegen die von der Angeklagten geschilderten Entstehung.
68 
KOK V. hat im Zuge der Ermittlungen den Tatort besichtigt und sich von der Angeklagten die Stellung des Sofas, des Stillkissens und des Couchtischs zum Tatzeitpunkt erläutern lassen. Die sich hieraus ergebenden örtlichen Bedingungen hat er nachgestellt und vermessen. An seinen Ergebnissen über die von der Angeklagten geschilderte Fallhöhe besteht daher kein Zweifel.
69 
Weiter spricht auch das von der Angeklagten behauptete Beschwerdebild gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung. Wie die Sachverständigen Prof. P. und Dr. G. P. sowie der Zeuge Dr. F. übereinstimmend erläuterten, muss M. unmittelbar nach der Entstehung des Bruches bereits sehr starke Schmerzen und ein hochaufgeschwollenes Oberbein gehabt haben. Der Oberschenkelknochen ist nämlich längs gebrochen; die Bruchenden standen kreuzförmig nach oben und dehnten die Oberschenkelhaut nach außen. Angesichts dessen kann es ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte, hätte sie tatsächlich nach der Verletzung das Kind ausgezogen und auf Verletzungen untersucht, dies nicht festgestellt hätte.
70 
Schließlich hat der rechtsmedizinische Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Art des Bruches für eine abrupte Gewaltanwendung spricht. Das kreuzförmige Auseinanderklaffen der in Längsrichtung des Knochens laufenden Bruchränder könnten nur so erklärt werden.
71 
Hiermit steht zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass die Schilderung der Angeklagten über den Ursprung des Bruches unzutreffend ist.
72 
Weiter steht fest, dass der Bruch nur durch eine abrupte, heftige Gewalteinwirkung entstanden sein kann.
73 
Die genannten Sachverständigen Dr. G. P. und Prof. P. sowie der Zeuge Dr. F. erläuterten, dass Oberschenkelbrüche bei Säuglingen häufig ein Indikator für Misshandlungen seien. Verursacht würden sie etwa entweder, indem der Erwachsene dem Kind die Hüfte fixiert und das Bein verdreht oder indem er den Säugling unmittelbar über dem Knie anfasst und ruckartig nach oben zieht, ohne den Rest des Körpers abzustützen.
74 
Für die Ausführung dieser Gewalt kommt ausschließlich die Angeklagte in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch nach ihrer eigenen Einlassung kann ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt sich in der Wohnung aufhaltende Lebensgefährte der Angeklagten dem Kind die Verletzung zugefügt hat. Andere Personen scheiden ebenfalls aus.
75 
2.2. Bezüglich des Vorfalls am 16.11.2002 hat sich die Angeklagte in Übereinstimmung mit ihrem Lebensgefährten dahin eingelassen, dass sie in der Waschküche gewesen sei, als der Alarmton des Monitors ertönt sei. Sie sei daraufhin sofort ins Wohnzimmer gelaufen, habe M. kurz hochgenommen, mit dem Finger den Mund wegen eventuell verschluckter Gegenständen ausgewischt, ihm Schlafsack und Bekleidung ausgezogen und mit Reanimationsmaßnahmen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Lebensgefährte nach Hause gekommen, der sie bei den Reanimationsmaßnahmen unterstützt habe. M. sei dann kurz wieder zu sich gekommen, habe aber nach wenigen Sekunden wieder das Bewusstsein verloren. Deswegen sei E. S. zum Kinderarzt, Herrn G. , gelaufen, um Hilfe zu holen. In dieser Zeit habe die Angeklagte M. weiter reanimiert, ohne ihn aber wieder ins Bewusstsein zurückholen zu können.
76 
Diese Darstellung ist mit den Aufzeichnungen des Heimmonitors nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aus diesen ergibt sich vielmehr eindeutig, wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. ergaben, dass die Atemwege des Kindes zweimal verlegt wurden und zwischenzeitlich abwechselnd reanimiert bzw. nichts unternommen wurde.
77 
Der Heimmonitor zeichnet nicht nur die Atem- und Herzfrequenzen sowie das EKG des überwachten Säuglings auf, sondern durch senkrechte Balken auch die Zeiträume, in denen der Alarmton aktiviert war. Aus der Breite dieser Balken kann somit entnommen werden, innerhalb welchen Zeitraumes nach Ertönen des Alarmtons dieser wieder ausgestellt wurde.
78 
Der erste Alarmton im Zusammenhang mit dem ersten Absinken der Herzfrequenz des M. K. wurde nach einer Dauer von ca. 2 ½ Sekunden abgestellt.
79 
Dies schließt es aus, dass die Angeklagte, wie sie angab, zu diesem Zeitpunkt in der Waschküche war. Zwar befand sich die damalige Wohnung der Angeklagten im Souterrain gegenüber der Waschküche. Dennoch kann es angesichts der in Augenschein genommenen Lichtbilder der örtlichen Verhältnisse und der Messergebnisse des Zeugen KOK V. ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte innerhalb von 2 ½ Sekunden den Alarmton hört, hierauf reagiert, beim Kind ankommt und den Alarmton ausstellt.
80 
Bereits dies widerlegt die Einlassung der Angeklagten.
81 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. erläuterte, dass die Herzfrequenz eines Menschen dann absinkt, das Herz also seltener schlägt, wenn im Blut Sauerstoffmangel herrscht.
82 
Auslösendes Ereignis für den ersten Alarmton war das Absinken der Herzfrequenz. Gleichzeitig zeichnete das Gerät starke Atembewegungen des Kindes auf. Dies kann nur damit erklärt werden, dass das Kind versuchte, Luft zu bekommen, ohne dass aber tatsächlich eine Sauerstoffzufuhr stattfand.
83 
Ein solcher Vorgang ist möglich, wenn das Kind auf dem Bauch liegt und das Gesicht in weichen Unterlagen liegt, die die Luftzufuhr verhindern. Ebenfalls kann ein solches Phänomen auftreten, wenn die Atemwege durch ein internes Hindernis, beispielsweise verschluckte Gegenstände, verschlossen sind.
84 
Diese beiden Ursachen können vorliegend bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil die Angeklagte angab, dass sie in dem Laufstall des M. nur eine dünne Matratze und keine weichen Kissen gehabt habe, wie dies auch von der Klinik empfohlen worden sei. Verschluckt habe er nichts.
85 
Außerdem kann eine solche Entstehungsweise deswegen ausgeschlossen werden, weil wenige Minuten später der gleiche Vorgang erneut ablief. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich ein solcher Unfall wenige Minuten, nachdem er bemerkt und von der Mutter abgestellt wurde, wiederholt.
86 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat angegeben, dass auch ein zentrales Atemversagen ausgeschlossen werden kann, da dies nicht mit Atembewegungen der Bauchdecke verbunden ist.
87 
Ebenfalls kann nach seinen Ausführungen ausgeschlossen werden, dass die Luftröhre zusammengefallen war und deswegen das Kind keine Luft mehr bekommen hat. Ein Zusammenfallen der Luftröhre könne bei Säuglingen zwar vorkommen, aber nur, wenn sie tief schlafen. Die heftigen Atembewegungen ebenso wie die Bewegungsartefakte, die im EKG erkennbar sind, beweisen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich angeschlossen hat, dass das Baby im Zeitraum dieser Aufzeichnungen nicht schlief, sondern im Gegenteil strampelte.
88 
Die einzig verbleibende Möglichkeit für dieses Beschwerdebild ist demnach, dass die Atemwege von außen aktiv verlegt wurden. Hierfür kommt ausschließlich die Angeklagte in Betracht, da nach ihrer eigenen Einlassung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Menschen zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung waren.
89 
Bestätigt wird dies durch den folgenden Ablauf, der vom Heimmonitor minutiös aufgezeichnet wurde. Hieraus wird deutlich, dass die Angeklagte die Atemwege des Kindes ca. nach einer Minute wieder freimachte und das Kind schüttelte, um es wieder zu sich zu bringen, sowie anschließend kurz eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchführte. Danach wartete sie, ob das Kind wieder zu sich käme. M. hatte eine kurze Schnapp-Atmung und atmete danach nicht mehr. Deswegen begann die Angeklagte erneut mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung, die sie nach kurzer Zeit wieder beendete. M. atmete aber dennoch nicht wieder selbständig, sondern hatte lediglich nach wenigen Sekunden eine Schnappatmung. In dieser Zeit kam auch ihr Lebensgefährte nach Hause, woraufhin beide gemeinsam die Reanimationsmaßnahmen durchführten. Hierdurch kam M. letztlich wieder zu sich. Die Aufzeichnung des Monitors enden daraufhin für vier Minuten. Dies bedeutet, dass die überwachten Parameter, nämlich die Atem- und Herzfrequenz, sich in diesem Zeitraum wieder stabilisiert hatten.
90 
Nur deswegen lief auch der Lebensgefährte der Angeklagten zu dem Kinderarzt. Dies hat er zwar in der Hauptverhandlung anders geschildert:: Hier hatte er ausgesagt, dass M. schon wieder bewusstlos gewesen sei, als er losgerannt sei.
91 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass M. tatsächlich zu diesem Zeitpunkt wieder bei Bewusstsein war und seine Werte sich stabilisiert hatten. Allerdings dürfte der Zeuge S. insofern subjektiv die Wahrheit gesagt haben. Er hat ausgesagt, mit seiner Lebensgefährtin häufig über den Ablauf dieses Ereignisses gesprochen zu haben; sie habe sich teilweise an die Ereignisse besser erinnert als er. Hieraus wird deutlich, dass er sich ihrer Vorstellung der Ereignisse angepasst hat. Tatsächlich hatte der Zeuge S. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die durch den Vernehmungsbeamten KOK B. eingeführt wurde, angegeben, dass M. bei Bewusstsein gewesen sei, als er zum Kinderarzt gelaufen sei. Nur dies entspricht auch den Ratschlägen, die die Kinderklinik den Eltern mit nach Hause gegeben hatte.
92 
Während der Abwesenheit des Zeugen S. wiederholte sich der Vorgang, der bereits zm ersten Auslösen des Alarmtons geführt hatte. Auch hier gibt es keine andere Erklärung als diejenige, dass die Angeklagte dem Kind die Atemwege verlegt hat.
93 
Der Sachverständige Prof. Dr. P. machte ergänzend Angaben über eine pädiatrische Diagnose namens Münchhausen-by-proxy-Syndrom. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Veröffentlichungen und eigene Forschungen im Rahmen seiner wissenschaftlichen Laufbahn.
94 
Mit dem Begriff des Münchhausen-by-proxy-Syndroms werden Kindesmisshandlungen bezeichnet, die durch Erwachsene (meist die Mütter) zugefügt werden, welche hierdurch die Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sich ziehen wollen. Die Misshandlungen können verschiedenste Formen annehmen, finden aber häufig auch in Form des Erstickens bzw. Beinahe-Erstickens eines Säuglings statt. Hierdurch erwecken die Mütter den Eindruck, ihr Säugling sei durch den plötzlichen Kindstod gefährdet oder gar an ihm gestorben, was ihnen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Fürsorge durch die Umwelt einbringt.
95 
Die Ausführungen des sachverständigen Neonatologen Prof. Dr. P. einerseits, des psychiatrischen Sachverständigen Prof. K. andererseits überzeugten die Schwurgerichtskammer davon, dass bei der Angeklagten die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten hier zu einer Misshandlung ihres Kindes im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms geführt hat.
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Die Angeklagte selbst hat dies nach der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. zumindest nicht mehr ausschließen können und sich betroffen und therapiebereit gezeigt.
97 
2.3. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten und der Erkenntnisse über das Münchhausen-by-proxy-Syndrom, die der Kammer durch Prof. Dr. P. vermittelt wurden, kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Angeklagte den Tod ihres Kindes durch die Verlegung der Atemwege am 16.11.2002 zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zwar handelt es sich um eine äußerst gefährliche Vorgehensweise. Andererseits ist den Monitoraufzeichnungen zu entnehmen, dass die Angeklagte den Sauerstoffentzug jeweils beendete, bevor das Kind tot war, und mit Reanimationsmaßnahmen begann. Auch ist davon auszugehen, dass sie ihr Kind, ohne allerdings die erforderliche persönliche Abgrenzung aufbringen zu können, liebte. Es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie annahm, angesichts der ständigen Monitorüberwachung und ihrer eigenen Kenntnisse in Reanimation, die sie wenige Tage zuvor in der Klinik erworben hatte, einen tödlichen Ausgang selbst abwenden zu können.
98 
Dass sie ihr Kind in Todesgefahr brachte, wenn sie ihm die Atemwege verlegt, war für sie aber erkennbar.
99 
2.4. Bei der schweren Persönlichkeitsstörung handelt es sich nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer im Anschluss an die Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. um eine so genannte schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20, 4. Alt. StGB.
100 
Auch folgte die Kammer nach eigener Überprüfung der Einschätzung des Sachverständigen Prof. K. , dass angesichts der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der beiden Taten in ihrer Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich eingeschränkt war.
101 
Die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Angeklagten wird durch ihre Persönlichkeitsstruktur nicht beeinträchtigt.
102 
Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit liegt, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, nicht vor.
103 
IV. Rechtliche Würdigung
104 
Die Angeklagte hat somit
105 
- im Fall Nr. 1 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt,
106 
- im Fall Nr. 2 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und hierdurch den Tod der verletzten Person verursacht sowie tateinheitlich hierzu eine Person unter 18 Jahren, die ihrer Fürsorge und Obhut untersteht und ihrem Hausstand angehört, gequält und hierdurch die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht.
107 
Die Taten sind ein Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar nach §§ 223 Abs. 3, 227 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 21 StGB.
108 
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall Nr. 1 bejaht.
109 
Im Fall Nr. 1 hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB nicht angenommen. Voraussetzung für die Tathandlung des „Quälens“ im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich die Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Dies kann bei dem einmaligen Ereignis des Oberschenkelbruchs noch nicht bejaht werden.
110 
Die Tatvariante der rohen Misshandlung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür ist nämlich eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung, die zwar keine dauernde Charaktereigenschaft sein muss, aber zur Tatzeit vorliegen muss. Dies kann angesichts der besonderen psychischen Umstände, in denen die Angeklagte die Taten im Zweifel begangen hat, nicht bejaht werden.
111 
Dem gegenüber stellt das mehrfache Verlegen der Atemwege, das zu einem mehr als 15 Minuten langen Überlebenskampf geführt hat, ein länger dauerndes Leiden des Kleinkindes und somit ein „Quälen“ im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB dar.
112 
V. Strafzumessung
113 
1. Strafrahmen
114 
Bezüglich der Tat vom 21.10.2002 wurde die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen des § 223 StGB entnommen.
115 
Bezüglich der Tat vom 16.11.2002 hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB ein minder schwerer Fall zu bejahen war.
116 
Hierfür sprach zwar, dass die Angeklagte durch den Verlust ihres Kindes glaubhaft schwer getroffen wurde und dass sie eine höchst problematische Biographie hat.
117 
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach aber entscheidend, dass die Schuldform am oberen Rande der Fahrlässigkeit, nahe am Vorsatz, liegt, dass es sich um ein hilfloses Opfer handelte und die Angeklagte ihre Pflichtenstellung als Mutter gröblich verletzt hat, wie auch durch die tateinheitliche Verwirklichung des § 225 StGB deutlich wird.
118 
Unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erschien es der Strafkammer als angemessen, den Strafrahmen des § 227 Abs. 1 gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, anstatt deswegen einen minder schweren Fall anzunehmen. Das gleiche gilt für den Strafrahmen des § 225 Abs. 3 StGB.
119 
Die Einzelstrafe für die Tat vom 16.11.2002 war somit dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen des § 227 Abs. 1 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entnehmen.
120 
2. Strafzumessung im Einzelnen
121 
Bei der Strafzumessung war in beiden Fällen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht in die Lage versetzt wurde, ein stabiles Persönlichkeitsgefüge aufzubauen und eine ausreichende Differenzierung zwischen den Nöten ihres Kindes und ihren eigenen Nöten vornehmen zu können.
122 
Auch der glaubhafte Schmerz über den Verlust ihres Kindes ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 StGB, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
123 
Strafmildernd war auch die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Taten lagen zum Urteilszeitpunkt ca. 2 ½ Jahre zurück; die Angeklagte war nahezu ebenso lange der Belastung durch das Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Auch verliert der staatliche Strafanspruch durch die lange Dauer des Verfahrens an Gewicht.
124 
Zu ihren Gunsten ist weiter zu sehen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst Ende 21 bzw. Anfang 22 Jahre alt und somit noch sehr jung war. Angesichts der schwierigen Biographie und der damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen fällt dies besonders ins Gewicht.
125 
Weiter konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass sie bislang nicht vorbestraft war.
126 
Zu ihren Lasten ist aber, wie bereits erwähnt, die mindestens bewusste Fahrlässigkeit zu werten sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Opfer um einen hilflosen und ihr anvertrauten Säugling gehandelt hat, für den sie als Mutter eine besondere Fürsorgepflicht hatte.
127 
Insgesamt erschien der Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und des jeweiligen Tatbildes für die Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen, für die Tat vom 16.11.2002 eine solche von einem Jahr und neun Monaten.
128 
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte wurde hieraus gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als noch tat- und schuldangemessen festgesetzt.
129 
VI. Bewährungsaussetzung
130 
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose letztlich gestellt werden kann.
131 
Zwar ist nach den vorliegenden Forschungsergebnissen bei Müttern, die ihre Kinder im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms misshandeln, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Untersuchungen beziehen sich aber überwiegend auf Mütter, die die bereits stattgefundenen Misshandlungen nach wie vor bestreiten und auch emotional aus ihrer Erinnerung dissoziativ ausblenden bzw. ausblenden wollen. Diese auch bei der Angeklagten zunächst bestehende Dissoziation konnte im Laufe des Hauptverfahrens gelockert werden, so dass die sehr besorgniserregenden empirischen Befunde über die hohe Wiederholungsgefahr von Kindesmisshandlungen im Rahmen eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms auf die Angeklagte nicht uneingeschränkt zu übertragen sind.
132 
Bei ihr löste sich nämlich im Laufe der sich über drei Wochen hinziehenden Hauptverhandlung, insbesondere nach dem Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. , glaubhaft ein Teil der Affektdissoziation und sie konnte der für sie sicher nur schwer erträglichen Vorstellung näher treten, die Taten wie festgestellt begangen zu haben.
133 
Sie äußerte in einer Erklärung am letzten Verhandlungstag nicht nur dies, sondern auch die Sorge, dass sie auch für ihr zweites Kind eine Gefahr darstellen könnte. Deswegen hat sie sich bereit erklärt, eine Psychotherapie durchzuführen.
134 
Bei dieser Sachlage besteht die begründete Erwartung, dass Frau K. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
135 
Es liegen auch gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach der Gesamtwürdigung beider Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor, die die Aussetzung der Vollstreckung erlauben.
136 
Die Angeklagte ist Mutter eines inzwischen neunmonatigen zweiten Kindes. Dieses hat sie bislang ohne jeden Zwischenfall versorgt. Es kann, wie dargestellt, bei Durchführung einer Psychotherapie erwartet werden, dass dies auch weiterhin so sein wird. Angesichts dessen erscheint die Strafaussetzung zur Bewährung der einzige Weg, um die während der mehrtägigen Hauptverhandlung in Gang gekommenen psychische Entwicklung bei der Angeklagten zu unterstützen. Eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt würde vermutlich bei der Angeklagten jede Therapiebereitschaft zum Versiegen bringen. Dies wäre um so bedenklicher, als sie noch jung ist und nach der Verbüßung ihrer Strafe erneut Kinder bekommen könnte.
137 
VII. Maßregel
138 
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, sondern dies nur zu ihren Gunsten angenommen wurde.
139 
VIII. Kosten
140 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre

Strafgesetzbuch - StGB | § 60 Absehen von Strafe


Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem

Referenzen

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.