Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 13. Juli 2017 - 2 O 8806/16

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.685,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 66% und die Beklagten als Gesamtschuldner 34% zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.663,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 10.03.2016 in Schwabach, an der Kreuzung A F und H Straße /S Straße.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist die Halterin des von ihr bei der S-Leasing GmbH geleasten PKW Skoda Superb, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall durch den damaligen Geschäftsführer der Klägerin Herrn Peter N gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist der Halter des unfallgegnerischen PKW Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen yyy, die Beklagte zu 2 ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Am Unfalltag befuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Fahrzeug gegen 13:20 Uhr die S Straße in Richtung A F, um diesen zu überqueren und geradeaus in die H Straße einzufahren. An der Einmündung der S Straße in die mit Zeichen 306 als Vorfahrts Straße beschilderte Straße A F hielt der Fahrer des Klägerfahrzeuges. Von rechts näherte sich ein LKW mit Sattelauflieger und hielt auf Höhe der Einmündung zur S Straße. Der LKW-Fahrer winkte dem Geschäftsführer der Klägerin, er solle die Straße A F überqueren, während der LKW selbst wartend stehen blieb. Der Geschäftsführer fuhr sodann zur Überquerung der Straße A F an. Als der PKW der Klägerin gerade den stehenden LKW an dessen Frontseite passierte, kollidierte das Kläger-Fahrzeug mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, welches rechts neben dem stehenden LKW vorbeifuhr. Im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden der Klägerin durch die durchgeführte Reparatur Kosten in Höhe von 9.005,45 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 952,80 €. Am Klägerfahrzeug trat eine unfallbedingte Wertminderung von 1.500,00 € ein. Außerdem entstanden der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 230,00 €, pauschale Unkosten in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 865,00 €. Die Beklagte zu 2 lehnte am 22.04.2016 eine Schadensregulierung ab.

Die Klägerin ist der Ansicht aktivlegitimiert zu sein, da sie aus ihrem Leasingvertrag zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ermächtigt und verpflichtet sei. Der Beklagte zu 1 habe sich mit überhöhter Geschwindigkeit, jedenfalls mehr als 40 km/h, an dem stehenden LKW rechts vorbeigezwängt und dabei sowohl den am rechten Fahrbahnrand der Straße A F markierten Fahrradstreifen überfahren, als auch den Einmündungstrichter der H Straße befahren. Der Geschäftsführer der Klägerin sei seinerseits allenfalls mit 10 km/h über die Kreuzung gefahren. Er habe darauf vertrauen können, dass für andere Fahrzeuge ein Vorbeifahren an dem LKW mit ausreichendem Sicherheitsabstand nicht möglich sei. Die Klägerin behauptet einen unfallbedingten Nutzungsausfall für den Zeitraum der tatsächlich durchgeführten Reparatur vom 10.03.2016 bis zum 08.04.2016 in Höhe von 1.950 €; der Geschäftsführer N habe das beschädigte Fahrzeug auch privat genutzt. Die Klägerin ist der Meinung, dass das Überholen des LKW auf dessen rechter Seite mit hoher Geschwindigkeit unter Verwendung des Fahrradstreifens und des Einmündungstrichters grob verkehrswidrig gewesen sei, da die Straße A F in jede Richtung nur einspurig befahrbar sei. Bei dem Überholmanöver habe der Beklagte zu 1 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen; er habe sich vor seinem Überholmanöver einen Überblick über die Verkehrslage verschaffen und feststellen müssen, ob nicht der LKW wegen die Straße kreuzenden Querverkehrs angehalten hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin andererseits habe nicht mit einem den LKW überholenden Fahrzeug rechnen müssen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 13.663,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 870,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten aufgrund des Leasingverhältnisses die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1 neben dem LKW genug Platz für ein Überholmanöver gehabt habe. Er sei mit ungefähr 10 km/h an dem LKW vorbeigefahren und dabei einem vor ihm fahrenden PKW nachgefolgt. Die Beklagten meinen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall durch seinen Vorfahrtsverstoß allein verschuldet habe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Angesichts der gewerblichen Nutzung des Klägerfahrzeugs könne nur entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Der Klägerin habe außerdem ein weiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Beklagten bestreiten zudem die Dauer des behaupteten Nutzungsausfalls; ein solcher könne laut Schadensgutachten bei einer Reparaturdauer von 5-6 Tagen allenfalls für insgesamt zehn Tage entstanden sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen N, Mar und Mat sowie durch mündliches Gutachten des Sachverständigen B.. Insoweit wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.06.2017 (Bl. 40 ff. d.A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

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Gründe

A.

Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich.

I.

Die Klägerin kann als Leasingnehmerin allerdings auch die unmittelbar fahrzeugbezogenen Ansprüche der Eigentümerin, der Leasinggeberin, in gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen. Es ist zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend zu machen, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH r+s 2017, 326; BGH VersR 2001, 1130). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin, die sich ausdrücklich auf die ihr erteilte Ermächtigung beruft, sind hier zu bejahen (vgl. BGH r+s 2017, 326; OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1168; KG VRS 104, 92). Nach Ziff. X.4. des vorgelegten Leasingvertrages ist die Klägerin insoweit zur Schadensabwicklung berechtigt und verpflichtet.

II.

Die Klage ist aber nur teilweise begründet, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz besteht dem Grunde nach nur in Höhe von 40%.

1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Unfallhergang wie folgt dar:

Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Fahrzeug auf der Vorfahrts Straße rechts an einem zum Linksabbiegen eingeordneten LKW vorbei. Der Beklagte zu 1 überfuhr dabei eine am rechten Fahrbahnrand aufgebrachte (Rad-)Markierung und bewegte sich mit den rechten Rädern in den Einmündungstrichter der untergeordneten Straße. Währenddessen überquerte der Fahrer des Klägerfahrzeugs auf entsprechendes Winkzeichen des wartenden LKW-Fahrers die Vorfahrts Straße. Unmittelbar am rechten Fronteck des LKW kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, wobei dieses mit einer Geschwindigkeit von ca. 39 - 43 km/h fuhr, das Klägerfahrzeug mit ca. 15 - 20 km/h.

Diese Erkenntnisse fußen maßgeblich auf den Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und den Berechnungen des Sachverständigen, der anhand der objektiven Spurenlage insbesondere die räumlichen Verhältnisse und Fahrspuren der beteiligten Fahrzeuge überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte. Soweit der Beklagte zu 1 die wesentlichen Eckpunkte (eigene Fahrlinie, Geschwindigkeit, etc.) anderes schilderte, ist dies mit Vorsicht zu genießen: Der Beklagte zu 1 war bei seinen Angaben ausschließlich auf das ihm zustehende Vorfahrtsrecht fixiert und ließ darüber hinaus praktisch keine anderen Umstände gelten. Seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Fahrspur und Geschwindigkeit, sowie dem ihm zur Verfügung stehenden seitlichen Abstand standen im klaren Widerspruch zu den objektivierbaren Feststellungen des Sachverständigen. Insoweit kann zur Verdeutlichung auf die entsprechende maßstäbliche Skizze des Sachverständigen (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen werden.

2. Der Beklagte zu 1 hat beim Überholen gegen seine ihm nach § 1 Abs. 1 StVO obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

a) Auf Seiten des Beklagten zu 1 ist aber kein Vorfahrtsverstoß gegeben. Der Beklagte zu 1 war nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 205, 306 StVO vorfahrtsberechtigt. Er hatte insbesondere nicht gegenüber dem Fahrer des Klägerfahrzeugs auf sein Vorfahrtrecht verzichtet (dazu sogleich unter 3b).

b) Der Beklagte zu 1 hat auch nicht gegen ein Überholverbot verstoßen.

Der Beklagte zu 1 war gehalten, grundsätzlich rechts an dem vor ihm befindlichen LKW vorbeizufahren bzw. diesen verkehrsbedingt haltenden LKW rechts zu überholen. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 StVO ist derjenige rechts zu überholen, der seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat. Dies war bei dem im Kreuzungsbereich stehenden LKW nach den Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und des Beklagten zu 1 der Fall.

Für den Beklagten zu 1 bestand insoweit auch keine unklare Verkehrslage. Eine solche i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird (st. Rspr. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2017 - I-1 U 125/16, juris). Im Hinblick auf den zum Linksabbiegen angehaltenen und wartenden LKW war aus Sicht des Beklagten zu 1 eine derart unklare Situation nicht gegeben: Bei einer ansonsten klaren Verkehrslage im Bereich einer Straßeneinmündung braucht ein Vorfahrtberechtigter bei Einleitung eines Überholvorgangs ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ein Wartepflichtiger im Bereich einer Straßeneinmündung seiner Wartepflicht nicht nachkommen wird (OLG Köln MDR 2011, 290).

Im Streitfall ist zwar zu sehen, dass für den Beklagten zu 1 aufgrund des im Kreuzungsbereich wartenden LKW die Sicht nach links in Richtung des Klägerfahrzeugs während des eigentlichen Überholvorgangs praktisch aufgehoben war. Dieser Umstand machte die Verkehrslage aber nicht derart unklar, dass von einem Überholen gänzlich abgesehen werden musste. Eine andere Frage ist, ob dem Beklagten zu 1 bei derart eingeschränkter Sicht auf den (wenngleich wartepflichtigen) Querverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten für die Ausführung des Überholvorgangs oblagen (dazu sogleich).

c) Der Beklagte zu 1 hat gegen seine ihm nach § 1 Abs. 1 StVO obliegende allgemeine Vorsicht- und Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

Dem Beklagten zu 1 musste aufgrund der von ihm im Kreuzungsbereich „vorgefundenen“ Situation klar sein, dass er trotz Vorfahrtsberechtigung nicht ohne Weiteres mit einem ungefährdeten Überqueren der Kreuzung rechnen konnte. So war der LKW nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1 schon längere Zeit im Kreuzungsbereich gestanden, jedenfalls befand er sich schon dort, als der Beklagte zu 1 die Kreuzung erreichte. Auch der Beklagte zu 1 selbst musste nach seinen Angaben hinter dem LKW anhalten. In dieser Situation musste damit gerechnet werden, dass das Abbiegemanöver des LKW nicht „planmäßig“ abzulaufen schien - tatsächlich konnte der LKW ja offenbar auch wegen des Klägerfahrzeugs nicht problemlos nach links abbiegen. Unter Berücksichtigung der im „Schatten“ des LKW absolut aufgehobenen Sicht nach links war der Beklagte zu 1 deshalb gehalten, sein Überholmanöver mit äußerster Vorsicht auszuführen. Er hätte hierzu eine Geschwindigkeit wählen müssen, die ihm ein Reagieren auf Querverkehr ermöglicht hätte. Dies wäre nach den Angaben des Sachverständigen bei gefahrener Schrittgeschwindigkeit, d.h. ca. 5 km/h möglich gewesen. Es stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht in der konkreten, jedenfalls nicht übersichtlichen Verkehrslage dar, wenn der Beklagte zu 1 mit einer „zügigen bis sportlichen Beschleunigung“ - so der Sachverständige - im Vorbeifahren rechts neben dem LKW auf bis zu mindestens 39 km/h beschleunigte. Ein solches Anfahren muss stattgefunden haben, da sonst weder die Schäden am Klägerfahrzeug noch die Endstandsposition des Beklagtenfahrzeugs erzielbar gewesen wären.

d) Dem Beklagten zu 1 kann durch die Wahl seiner Fahrlinie nach rechts über die Fahrradmarkierung aber kein zusätzlicher unfallkausaler Verstoß gegen Zeichen 340 StVO vorgeworfen werden. Demnach darf ein auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierter Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren werden. Nach der entsprechenden Erläuterung zu Zeichen 340 ist ein derartiger Schutzstreifen für den Radverkehr in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Für eine solche Markierung ist aber weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Damit kann schon nicht von einem rechtlich relevanten Schutzstreifen ausgegangen werden, sondern nur von einer zur allgemeinen Orientierungserleichterung dienenden Markierung.

Zudem ist der Fahrer des Klägerfahrzeugs als Kraftfahrer nicht in den Schutzbereich des Schutzstreifens als Teil der Fahrbahn einbezogen, dessen Sinn und Zweck schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darin besteht, die Gefährdung von Radfahrern auszuschließen (KG VersR 2011, 1199; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 42 StVO Rn. 92).

d) Dem Beklagten zu 1 kann schließlich auch kein unfallkausaler Verstoß gegen den einzuhaltenden Seitenabstand vorgehalten werden.

Nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse, wie sie sich auf einer vom Sachverständigen gefertigten maßstäblichen Skizze ersehen lassen, ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 mit recht geringem Abstand rechts am LKW vorbeigefahren ist. Hierbei ist aber zum einen zu sehen, dass sich die Frage des gebotenen Seitenabstandes stets nach dem Einzelfall richtet (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO Rn. 68 f. m.w.N.), so dass bei einem - wie hier - stehenden LKW auch ein geringerer Abstand zulässig ist. Entscheidend ist aber, dass die Regeln zum vom Überholer nach § 5 Abs. 4 StVO einzuhaltenden Seitenabstand nicht den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender (vgl. dazu KG NZV 2006, 371) oder eben querender Verkehrsteilnehmer bezweckt, sondern den Schutz des Überholten. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen.

3. Der Fahrer der Klägerin hat das dem Beklagten zu 1 nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 205, 306 StVO zustehende Vorfahrtsrecht verletzt.

a) Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (BGH r+s 2014, 364). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung (BGH aaO).

Dass der Beklagte zu 1 beim Vorbeifahren am LKW nach den Ausführungen des Sachverständigen mit den rechten Rädern leicht in den Einmündungstrichter nach rechts gefahren ist, ist somit unbeachtlich. Der Beklagte zu 1 hatte die Vorfahrts Straße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht zur Gänze verlassen. Demgemäß musste der Fahrer des Klägerfahrzeugs bei der Querung die Vorfahrt des Beklagten zu 1 beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO).

b) Der Fahrer des Klägerfahrzeugs kann sich nicht auf einen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht berufen.

Nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO darf man auf einen Verzicht nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Hier hat eine Verständigung aber nach Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und des Zeugen Mat nur zwischen jenem und dem LKW-Fahrer, nicht aber mit dem vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1 stattgefunden.

c) Dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs durch (zwei) weitere Fahrzeug, die unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug am LKW vorbeigefahren waren gleichsam „gewarnt“ gewesen wäre, lässt sich nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Zwar wurde durch den Beklagten zu 1 von zwei solchen ihm vorausfahrenden Fahrzeugen berichtet, doch kann den Angaben des Beklagten zu 1 insoweit keine hinreichende Überzeugungskraft beigemessen werden (s.o.). Die Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und der beiden unbeteiligten Zeugen lassen einen hinreichenden Schluss auf in räumlich-zeitlich relevantem Zusammenhang gegenwärtige Fahrzeuge nicht zu, sprechen vielmehr eher dagegen.

4. Aufgrund der für beide Fahrer festgestellten Verkehrsverstöße können sich weder Klägerin noch Beklagte auf die Unabwendbarkeit der Kollision i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 3 StVG berufen: Als unabwendbar gilt ein Ereignis demnach nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Die damit nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren (zum Sonderfall Leasing-Fahrzeug sogleich) führt zu einer leicht überwiegenden Eigenhaftung der Klägerin von 60%.

Zwar wird in der Rspr. im Regelfall von einer klar überwiegenden Haftung des Vorfahrtverletzers ausgegangen, auch wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer im Einmündungsbereich ein stehendes Fahrzeug überholt (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen 14. Auf. Kap. A. Rn. 22 ff.). Hier ist die Betriebsgefahr des Überholers aber durch die für die Sicht- und Verkehrsverhältnisse massiv überhöhte Geschwindigkeit merklich heraufgesetzt. Dem Beklagten zu 1 hätte sich geradezu aufdrängen müssen, dass aufgrund der Blockierung der Kreuzung durch den LKW andere Fahrzeuge die Vorfahrts Straße queren würden, zumal aufgrund der jedenfalls nicht großzügig dimensionierten Platzverhältnisse rechts neben dem LKW für Querverkehr allenfalls mit einem vorsichtigen Vorbeifahren von Vorfahrtsberechtigten zu rechnen war. Demgegenüber hätte sich der an sich wartepflichtige Fahrer des Klägerfahrzeugs eben aufgrund der vorgenannten Umstände nur mit äußerster Vorsicht und in des Wortes Bedeutung sofortiger Bremsbereitschaft in den Sichtschatten des LKW hineintasten dürfen. Die hierbei tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit - der Fahrer selbst spricht von einem „normalen“ (An-)Fahren - von mindestens 15 km/h wird dem keinesfalls gerecht.

In der Gesamtschau stellt sich der Verursachungsbeitrag des Klägerfahrzeugs wegen der hohen Bedeutung des Vorfahrtrechts doch als leicht überwiegend dar. Im Ergebnis ist deshalb eine Haftungsteilung von 60% zu Lasten der Klägerin auszusprechen. Die hierin liegende Abweichung gegenüber der - vor Beweisaufnahme erfolgten - Einschätzung aus der Verfügung vom 26.01.2017 beruht auf dem Umstand, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit nunmehr doch als gravierend höher darstellt.

5. Die vorstehende Haftungsquote wird im Ergebnis nicht durch den Umstand beeinflusst, dass es sich beim Klägerfahrzeug um ein Leasing-Fahrzeug handelt.

Die - lediglich im eigenen Namen der Klägerin - verfolgten Ansprüche der S-Leasing als Eigentümerin des Klägerfahrzeugs betreffend (u.a.) Reparaturkosten und Wertminderung können wegen des Verschuldens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, des Beklagten zu 1 auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Diesem Anspruch kann mangels Zurechnungsnorm ein Mitverschulden des Fahrers oder die Betriebsgefahr des klägerischen Leasingfahrzeugs aber an sich nicht entgegengehalten werden (BGH, 7.3.2017 - VI ZR 125/16, r+s 2017, 326; BGH, 10.7.2007 - VI ZR 199/06, r+s 2007, 435). Die „eigenen“ Ansprüche der Leasinggeberin wären damit grundsätzlich „ohne Quote“ ungekürzt zuzusprechen.

Da hier allerdings für den Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin dem Grunde nach nicht nur der Beklagte zu 1 nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2 nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VVG einzustehen haben, sondern auch die Klägerin selbst als Leasingnehmerin, kann sich diese nach Treu und Glauben nicht in vollem Umfang auf die ihr erteilte Prozessstandschaft stützen.

Ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen ihre Leasingnehmerin lässt sich zwar nicht auf § 7 Abs. 1 StVG stützen, da diese Norm nicht das gehaltene Fahrzeug selbst schützt (BGH 7.12.2010 - VI ZR 288/09, r+s 2011, 132). Auch ein Anspruch der Leasinggeberin gegen die Klägerin als Leasingnehmerin aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht selbst gehandelt hat bzw. gefahren ist, sondern der Zeuge N. Ob dieser Verrichtungsgehilfe der Klägerin ist, was eine Haftung der Klägerin nach § 831 BGB eröffnen könnte, ist nach dem Sachvortrag nicht zu beurteilen. Ein Anspruch gegen die Klägerin besteht aber jedenfalls nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Der Klägerin obliegt als Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag die vertragliche Nebenpflicht, den ihr überlassenen Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln - nach Ziff. XI.1. haftet die Klägerin als Leasingnehmerin für Beschädigung des Leasingfahrzeugs sogar ohne Verschulden. Die (schuldhafte) Verletzung dieser Pflicht durch den Fahrer N hat sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Damit besteht zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Leasinggeberin, die bei der vollen Inanspruchnahme der Beklagten einen Ausgleichsanspruch begründet. Dieser orientiert sich dem Grunde nach an § 17 Abs. 1 StVG, der auch im Rahmen des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt (vgl. BGH, 5.10.2010 - VI ZR 286/09, r+s 2011, 34).

Da die Klägerin Zahlung an sich selbst verlangt, verhält sie sich widersprüchlich: Sie beansprucht eine Leistung, die sie im Umfang der Haftungsquote bei Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin durch die „vorleistenden“ Beklagten sofort wieder zurückzahlen müsste. In einer solchen Situation ist es treuwidrig, wenn die Klägerin die ihr aufgrund (wenngleich: wirksam) eingeräumter Prozessstandschaft eröffneten prozessualen Rechte in vollem Umfang („Haftungsquote“ 100%) beansprucht. Deshalb können die Beklagten dem Anspruch der Leasinggeberin auf Zahlung an die Klägerin den ihnen selbst gegen diese zustehenden gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB entgegenhalten (§ 242 BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est: Lemcke r+s 2014, 579; Nugel NZV 2009, 313, 316).

Im Ergebnis unterliegt damit auch der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung einer Kürzung.

III.

Zur Schadenshöhe:

1. Die Kosten für die Reparatur des Klägerfahrzeugs (9.005,45 €), Sachverständigenkosten (952,80 €), Wertminderung (1.500,00 €), Abschleppkosten (230 €) und die Unkostenpauschale (25,00 €) sind der Höhe nach unstreitig; sie können nach dem Vorstehenden allesamt jeweils in Höhe von 40% geltend gemacht werden und belaufen sich damit in Summe auf 4.685,30 €.

2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz für die entgangene Nutzung des Klägerfahrzeuges besteht für die Klägerin hingegen nicht.

Ein solcher Anspruch fußt nicht auf der Verletzung des Eigentumsrechts der (nicht nutzenden) Leasinggeberin und ist deshalb nicht Gegenstand der Prozessstandschaft (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2016, 633). Grundlage wäre insoweit die Beeinträchtigung der berechtigten Besitzausübung. Der unmittelbare Besitz gehört zu den von § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern (BGH VersR 1981, 161; vgl. auch BGH r+s 2015, 156).

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens scheitert im Streitfall indes sowohl für die gewerbliche als auch die behauptet zusätzlich private Nutzung des Klägerfahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin. Zwar ist in der obergerichtlichen Rspr. zu Recht anerkannt, dass auch bei einer gemischten Nutzung (privat/gewerblich) eines Fahrzeuges für den privaten Nutzungsanteil grundsätzlich anteilige Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 15714; OLG Jena NJW-RR 2004, 1030; OLG Frankfurt NJW 1985, 2955; KG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75, juris). Voraussetzung eines jeden Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch, dass eine fühlbare Nutzungsentbehrung eintritt. Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall durch den zumutbaren Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden zweiten Fahrzeugs überbrücken kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (BGH VersR 1985, 963).

Hier haben die Beklagten mit der Klageerwiderung zulässig mit Nicht-Wissen bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO), dass dem Geschäftsführer der Klägerin kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Den der Klägerin als Anspruchsstellerin obliegenden Beweis für eine entsprechende fühlbare Nutzungsentbehrung hat jene aber nicht angetreten.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass es für den „privaten“ Nutzungsentfall an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Insoweit könnte lediglich dem (ehemaligen) Geschäftsführer der Klägerin als Privatperson ein Anspruch aus einer Verletzung seines ihm von der Klägerin vertraglich eingeräumten Besitzrechts zustehen (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 210).

3. Die berechtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.685,30 € zu berechnen. Bei einer 1,3 Gebühr zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale können 411,30 € verlangt werden.

4. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Verzugseintritts sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte zu 1 muss sich im Rahmen der Regulierungsvollmacht der Beklagten zu 2 nach A 1.1.4 AKB deren Leistungsverweigerung zurechnen lassen (vgl. OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 08438; OLG Nürnberg NJW 1974, 1950).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

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(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/16
Verkündet am:
7. März 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers
aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten
Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen
, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht.
(Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW
1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff.; vom
7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.).
Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter ermächtigt
hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im
eigenen Namen geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
ECLI:DE:BGH:2017:070317UVIZR125.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1 war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2 dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Regulierung eine Haftungsquote von 50/50 zugrunde.
2
Die den Fahrzeugkredit finanzierende Bank und Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs (hiernach "Sicherungseigentümerin") ermächtigte den Kläger, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger begehrte in gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz restlicher Reparaturkosten, der Wertminderung des Fahrzeugs und vorgerichtlicher Sachverständigenkosten sowie aus eigenem Recht Ersatz des Nutzungsausfalls und einer allgemeinen Kostenpauschale.
3
Der Hergang des Unfalls ließ sich nicht aufklären, ein Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer ebenso wenig feststellen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50/50 verurteilt. Auf die Berufung des Klägers, der die Feststellung des Amtsgerichts, der Unfallhergang sei unaufklärbar, nicht angegriffen hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten zur vollständigen Zahlung fahrzeugbezogener Schadenspositionen (Sachschaden, Minderwert, Sachverständigenkosten) verurteilt und im Übrigen die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote bestätigt. Die Beklagten begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Ermächtigung der Sicherungseigentümerin deren Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen. Als Sicherungsgeber habe er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche. Eine Benachteiligung der Beklagten sei nicht ersichtlich.
5
In der Sache müsse sich die Sicherungseigentümerin die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mangels Zurechnungsnorm nicht entgegenhalten lassen; weder § 17 Abs. 2 StVG noch § 9 StVG oder § 254 BGB seien anwend- bar. Daher seien die Beklagten verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin vollständig zu tragen. Nur auf eigene Schadensersatzansprüche müsse sich der Kläger die mitwirkende Betriebsgefahr des von ihm gehaltenen Fahrzeugs anrechnen lassen.

II.

6
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin, die im Revisionsverfahren allein noch von Interesse sind, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Diese Ansprüche bestehen in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe.
7
1. Der erkennende Senat kann die Erklärung der Sicherungseigentümerin zum Inhalt und Umfang der Prozessermächtigung selbst würdigen. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219 mwN).
8
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
9
a) Eine von der Sicherungseigentümerin erteilte Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen liegt in ihrer Erklärung vom 15. September 2014. Der Kläger hat sich durch den Klageantrag, die Darstellung des Sachverhalts und die Erklärung, Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geltend zu machen, ausdrücklich auf diese Ermächtigung gestützt.
10
b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen geht das Berufungsgericht zutreffendaus. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; Senatsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 - VIII ZR 251/84, BGHZ 96, 182, 185; vgl. zum Vorbehaltskäufer BGH, Urteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62, LM Nr. 24 zu § 985 BGB; vgl. für den Leasingnehmer OLG Karlsruhe, r+s 2014, 577, 578).
11
Es kann für die Prozessführungsbefugnis dahinstehen, ob dem in Prozessstandschaft klagenden Fahrzeughalter, wie von der Revision geltend gemacht , daneben eigene - etwa auf das Anwartschaftsrecht gestützte -, infolge der Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs geringere Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Dem Kläger steht es aufgrund der zivilprozessualen Dispositionsmaxime sowie der Parteiherrschaft über das Verfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) frei, hinsichtlich des Fahrzeugschadens allein die Ansprüche der Sicherungseigentümerin einzuklagen.
12
Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht den Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Denn machte die Sicherungseigentümerin ihre Ansprüche selbst geltend, könnten die Beklagten ihr in der Konstellation des Streitfalls die Betriebsgefahr ebenfalls nicht entgegenhalten (vgl. dazu die Ausführungen unter II 2).
13
2. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dass den Ansprüchen der das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümerin die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden kann. Eine Norm, aufgrund derer sich der nicht haltende Sicherungseigentümer die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten, vom Sicherungsgeber gehaltenen Fahrzeugs zurechnen lassen müsste, besteht nicht.
14
a) Eine Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 17 StVG scheidet aus. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8) seine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274). Eine Erstreckung des Normanwendungsbereichs auf den nicht haltenden Sicherungseigentümer ist abzulehnen, insbesondere nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I, S. 2674) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war (BT-Drucks 14/8780, S. 22 f.), und eine über § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinausgehende Änderung nicht vorgenommen hat. Eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Auch ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit eindeutig.
15
b) Als Zurechnungsnorm scheidet auch § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Ohne festgestelltes Verschulden des Führers des klägerischen Fahrzeugs sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben, denn § 9 StVG setzt ein Verschulden voraus (Lemcke, in: van Bühren/Lemcke/ Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 2, Rz. 215 f.; ders., r+s 2014, 579; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rn. 9b; König, in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVG Rn. 17; Eggert, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts , 6. Aufl., § 2 Rn. 303; Schröder/Hoffmann-Benz, in: Müller/ Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG Rn. 1).
16
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2010 (VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12). Nur im Fall des - hier nicht festgestellten - (Mit-)Verschuldens des Führers des sicherungsübereigneten Fahrzeugs wäre die Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274). Ein nur vermutetes Verschulden genügt nicht.
17
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zurechnung gemäß § 278 BGB schon mangels Bestehens einer Sonderverbindungzwischen der Sicherungseigentümerin und den Beklagten nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 15).
18
d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man mit den Vorinstanzen und den Parteien von einem dinglichen Anwartschaftsrecht des Klägers bezogen auf das Eigentum an dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug ausgeht. Etwaige eigene Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verletzung seines Anwartschaftsrechtes oder der Beschädigung des Sicherungsgutes stehen im Streitfall seiner Geltendmachung der Rechte der Sicherungseigentümerin nicht entgegen. Auf solche eigenen Rechte stützt der Kläger seine Klage nämlich nicht, sondern lediglich auf die der Sicherungseigentümerin.
19
Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201, 205), also Volleigentum (vgl. BeckOGK BGB/Klinck BGB, Stand 1. Dezember 2016, § 930 Rn. 194; MünchKommBGB/Oechsler, 7. Aufl., Anh. §§ 929-936 Rn. 40). Der Sicherungseigentümer hat bei Beschädigung des Sicherungsgutes grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG. Mit der Ermächtigung des Sicherungsgebers durch die Sicherungseigentümerin ist im Streitfall gewährleistet, dass der Substanzschaden in einer Hand geltend gemacht wird. Damit wird zugleich einer doppelten Geltendmachung der Ansprüche vorgebeugt. Der Schädiger könnte einer weiteren Klage der Sicherungseigentümerin den Einwand der Rechtskraft (BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135 f.; vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127) und einer Klage des anwartschaftsberechtigten Sicherungsgebers aus eigenem Recht jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten. Galke von Pentz Oehler Klein Allgayer
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 25.03.2015 - 9 C 2738/14 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2016 - 13 S 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 199/06 Verkündet am:
10. Juli 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist,
muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach
§ 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem
Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers
des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen
lassen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers als nicht haltendem Kfz-Eigentümer gegen den Schädiger eine Zurechnung etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle.
4
Eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage, da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die Klägerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. § 9 StVG gelte nur für die Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht anwendbar. An einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es, weil die Klägerin als nicht haltende Eigentümerin für die Betriebsgefahr nicht einzustehen habe. Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB scheide aus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Klägerin seien.

II.

5
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin ist ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Betriebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.
6
1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs gewesen sei.
7
a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135). Halter eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von deren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingnehmer , nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 - VersR 1986, 169).
8
b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass § 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden (dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran hält der Senat auch nach den Änderungen in § 17 Abs.3 Satz 3 StVG durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) fest. Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der Ersatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teilweise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung der Regelungen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigentümer zu fordern (Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn. 38, auch Geigel /Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW 2002, 3070, 3071; ders. bereits NJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565, 566; wohl auch Jagow /Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 9 und § 9 StVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung erkennen , dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halterund Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war, jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignisses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "Idealfahrer" davor zu bewahren, vom "Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können" (BT-Drs. 14/8780, 22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen.
9
c) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1 und 2 StVG sei "bei verständigem Lesen" der nicht haltende Eigentümer miteinzubeziehen (Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der Haft- pflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233 und NZV 1995, 320; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57), da der historische Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall, dass der Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist jedenfalls angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und Halter im geänderten § 17 Abs. 3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete jene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische Gesetzgeber bewusst für eine Anknüpfung der Haftung an den Halter unabhängig von dessen Eigentümerstellung entschieden hat (Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen Bedenken.
10
2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen Haftung verneint.
11
a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem StVG mithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der im Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache ausübt.
12
b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungslücke vor. Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem unterschiedlichen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaftung. Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung (Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523; vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, 2233). Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf Fälle der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB kein Raum, denn eine solche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen.
13
Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der Verschuldenshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadensrechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage etwas zu ändern (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567). Ohnehin erscheint die bestehende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschädigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138).
14
c) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000, 356) stützen. Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67 VVG übergegangene Amtshaftungsansprüche "der geschädigten Versicherungsnehmer" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um den Eigentümer als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung Mühlbauer, VersR 2000, 357), die Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbereich des geschädigten "Halters oder Eigentümers als des ursprünglichen Gläubigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend zugerechnet hat, war er wegen der besonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen, zwischen Ansprüchen des Eigentümers und denen des Halters zu unterscheiden. Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigentümer entgegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen (a.A. Prölss, VersR 2001, 166, 167).
15
3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB verneint. Zwischen der Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen.
16
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128; 20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322 f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (Senatsurteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR 1959, 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall.

III.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 184/05 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 288/09
Verkündet am:
7. Dezember 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer
und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs
keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. September 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.
2
Die Beklagte zu 2 (zukünftig: Beklagte) ist Halterin eines von ihr geleasten Fahrzeugs, das am 29. Juli 2006 bei einem Unfall beschädigt wurde. An dem Unfall waren das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug einerseits sowie andererseits das vom früheren Beklagten zu 1 geführte, auf Namen der Beklagten gehaltene und im Eigentum der Leasinggeberin stehende Fahrzeug beteiligt. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht geklärt werden können.
3
Die Klägerin hat die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert und begehrt von den Beklagten den Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50% der regulierten Kosten. Das Amtsgericht hat der Klage gegenüber dem früheren Beklagten zu 1 hinsichtlich der regulierten Kosten stattgegeben; die Klage gegen die Beklagte hat es abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit einem am 23. März 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem am 27. März 2009 die geltend gemachte Forderung ausgeglichen worden ist, hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Hauptforderung für erledigt erklärt und den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entsprechend dem Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin vor dem erledigenden Ereignis gemäß § 426 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50% des gegenüber der Leasinggeberin vollständig regulierten Schadens zu. Das Amtsgericht habe den früheren Beklagten zu 1 nach § 18 StVG unter Zugrundelegung der gleich hoch eingeschätzten Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge von je 50% verurteilt. Die Beklagte hafte gesamtschuldnerisch in gleicher quotenmäßiger Höhe, weil auch eine Leasingnehmerin als Halterin des Fahr- zeugs im Verhältnis zur Leasinggeberin aus § 7 Abs. 1 StVG hafte. Deshalb müsse sie der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.

II.

5
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs gegen den Leasingnehmer und Halter eines Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz des entstandenen Schadens hat und deswegen keine Gesamtschuld zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht, die nach § 426 BGB ausgeglichen werden könnte.
6
1. Die Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs dem Eigentümer gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kraftfahrzeug haftet, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
7
a) Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 22. März 1983 und eine im Schrifttum vertretene Auffassung, im Fall der Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs könne der vom Halter verschiedene Eigentümer des Kraftfahrzeugs den Leasingnehmer als dessen Halter aus § 7 StVG in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133, 138; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 7 StVG Rn. 218; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rn. 31, 95). Dass die Gefährdungshaftung (anders als bei Mithaltern) eingreife, obwohl das schädigende Fahrzeug zugleich die beschädigte Sache sei, finde seinen Grund in der von den Beteiligten vorgenommenen Aufspaltung von rechtlicher und faktischer Herrschaftsgewalt (Greger, aaO). Die Haftung aus § 7 StVG ergebe sich nämlich nicht aus Eigentum, sondern aus der durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs hervorgerufenen Gefährdung anderer Rechtsgüter. Eine Einschränkung der Halterhaftung dahingehend, dass Ansprüche des Eigentümers der beschädigten Sache dann ausgeschlossen sein sollen, wenn die Beschädigung durch den Halter des Fahrzeugs beim Betrieb desselben hervorgerufen worden sei, ergebe sich aus § 7 StVG nicht.
8
b) Nach anderer Auffassung soll der Leasinggeber den Leasingnehmer für Schäden am geleasten Fahrzeug nur dann in Anspruch nehmen können, wenn den Leasingnehmer ein Verschulden trifft. Deshalb stehe dem regulierenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kein Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung mithaftenden Halter und Leasingnehmer zu. Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen hafte, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 568; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs , 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß, NZV 2007, 610, 611 f.; Hohloch, NZV 1992, 1, 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a; van Bühren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn. 237, 250 f. und ZfS 2002, 327; Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 338; Nugel, NZV 2009, 313, 315; Schmitz, NJW 1994, 301).
9
c) Diese Auffassung ist richtig. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 22. März 1983 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten.
10
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993, jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, juris Rn. 24, z.V.b.). Die Haftung wird mithin nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 263; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, aaO, 86 f.; vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80, VersR 1982, 243, 244; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, aaO).
11
Mit der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung erstreckt sich nach dem Schutzzweck die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen (vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5599; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69, VersR 1971, 1043; Greger, aaO, 4. Aufl., § 3 Rn. 4). Damit wäre eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber alleine aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren. Anders als etwa in dem Fall, dass der Eigentümer und Leasinggeber durch den Betrieb des Fahrzeugs körperlich geschädigt wird (vgl. Greger, aaO, Rn. 252), greift hier der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht ein, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen.
12
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182). In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, dass sich ein Leasinggeber , der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss. Diese Entscheidung betrifft mithin nur den Schadensersatzanspruch des Eigentümers aus § 823 BGB. In diesem Fall des vom Fahrer des Leasingfahrzeugs oder dem Halter mitverschuldeten Unfalls besteht zwischen diesen und dem "gegnerischen" Fahrer, Halter oder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer im Verhältnis zum Leasinggeber ein Gesamtschuldverhältnis, so dass dann nach - ungekürzter - Regulierung der Ansprüche des Leasinggebers aus § 823 BGB der Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB vorgenommen werden kann. Bestehen hingegen wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 StVG, muss er sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. In diesem Fall sind nämlich anders als im Fall des Senatsurteils vom 10. Juli 2007 die Sondervorschriften des Straßenverkehrsgesetzes für die Gefährdungshaftung anwendbar (vgl. Heß, aaO, 611; van Bühren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 2, Rn. 223; Müller, aaO, Rn. 306). Wird der Anspruchsgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer nur aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen, ist mithin keine Notwendigkeit für den Gesamtschuldnerausgleich gegeben.
13
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, weil sich ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer unter Umständen aus § 280 BGB oder §§ 823 ff. BGB ergeben könnte, da eine Pflichtverletzung des früheren Beklagten zu 1 nicht festgestellt ist. Der Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden.
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.02.2009 - 15 C 2473/08 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.09.2009 - 6 S 101/09 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 286/09 Verkündet am:
5. Oktober 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 1 C; 254 Abs. 1 Da; § 426 Abs. 1
StVG §§ 7 ff.; 8 Nr. 2

a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten
grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger
auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist
lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an
dessen Herbeiführung aufzuteilen.

b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung
und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht
sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht
vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.

c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten
Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig
aus.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2009 abgeändert: Die Klageanträge zu 1 und 2 sind dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 den weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2002 - soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind - als Gesamtschuldner in vollem Umfang zu tragen haben.
Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. Dezember 2002, bei dem er als Unfallhelfer verletzt wurde.
2
Der Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter die Beklagte zu 4 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 5 ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein. Der Kläger, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Beklagten zu 3 gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich zum Pkw des Beklagten zu 3 zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 entnehmen. Als der Kläger mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des Beklagten zu 1 geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den Kläger, der dabei schwer verletzt wurde.
3
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz , Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Zahlungsanträge des Klägers dem Grunde nach zu 5/6 für gerechtfertigt erklärt. Von dieser Quote hätten alle Beklagten 19/30 als Gesamtschuldner , die Beklagten zu 1 und 2 weitere 10/30 als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 3 bis 5 weitere 1/30 als Gesamtschuldner zu tragen. Dem Feststellungsantrag hat es in Höhe der genannten Quoten entsprochen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 3 bis 5 haben ihre Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei sämtliche Beklagten zu zwei Drittel als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1 und 2 zu einem weiteren Drittel als Gesamtschuldner haften. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für künftige Schäden in entsprechender Weise festgestellt. Es hat die Revision für den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, soweit sie zur Haftung von mehr als einem Drittel verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 2 richtet, für begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 2 sei hingegen unbegründet, weil diese gegenüber dem Kläger in vollem Umfang hafteten. Dem Beklagten zu 1 falle ein unfallursächliches Verschulden zur Last, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Sein Fahrzeug sei deswegen ins Schleudern geraten und habe den Kläger erfasst. Dem Kläger könne nicht als unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass er die nach seiner Auffassung dem Beklagten zu 3 obliegende Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks übernommen habe. Zwar sei der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder bei einer Panne Hilfe leiste, verpflichtet, sich um eigenen Schutz zu bemühen. Er habe Risiken, bei seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst zu vermeiden. Die Fehleinschätzung hinsichtlich der nach § 15 StVO erforderlichen Maßnahmen könne dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Die an einen Unfallhelfer zu stellenden Anforderungen würden ansonsten bei weitem überspannt, zumal in der Unfallsituation schnelles Handeln gefragt sei und eine Einzelabwägung, zu der in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, nicht verlangt werden könne. Ob der Kläger, wie er behauptet, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten habe, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, könne dahingestellt bleiben, weil die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Unfallgeschehen unaufklärbar sei. Schließlich könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, das Warndreieck nicht seinem eigenen Fahrzeug, sondern dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 entnommen zu haben. § 15 StVO verlange ein zeitnahes Handeln. Hätte der Kläger zunächst zu seinem Fahrzeug zurückgehen müssen, wäre wertvolle Zeit verstrichen. Das klägerische Fahrzeug habe sich zudem nicht in einer sichereren Position befunden als das Fahrzeug des Beklagten zu 3. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger das Warndreieck seinem eigenen Fahrzeug entnommen hätte.
5
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen in Abweichung vom Urteilstenor eine Haftung, die die vom Landgericht bereits rechtskräftig festgestellte übersteigt, verneint. Zwar sei auch der Beklagte zu 3 infolge der in Anbetracht der Witterungsverhältnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern geraten. Er habe damit auch im naturwissenschaftlichen Sinne eine Bedingung für die Verletzung des Klägers gesetzt. Jedoch bestehe zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 und der Verletzung des Klägers weder im Rahmen der Verschuldenshaftung gemäß §§ 823 ff. BGB noch im Rahmen der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang. Der Zurechnungszusammenhang entfalle, wenn sich das Schadensrisiko des ersten Schadensereignisses in einem weiteren Schadensereignis nicht mehr verwirkliche, weil es schon vollständig abgeklungen sei und daher zwischen beiden Ereignissen nur ein äußerlicher, zufälliger Zusammenhang bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Verursacher des Zweitunfalls ausreichende aufgrund des Erstunfalls getroffene Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet habe und die Unfallstelle wieder soweit befahrbar sei, dass keine besonderen Gefahren aus dem Unfallgeschehen für nachfolgende Fahrer mehr bestünden. Die aus dem Schleudervorgang des Beklagten zu 3 resultierende Gefahr sei in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1 der Unfallstelle genähert habe, bereits vollständig beseitigt gewesen. Der Pkw des Beklagten zu 3 sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Seitenstreifen gestanden. Eine besondere Gefahr für nachfolgende Fahrer auf den Fahrspuren der Autobahn sei von ihm nicht mehr ausgegangen, zumal die Standspur den Zweck habe, das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bei Not- und Unfällen zu ermöglichen und der Beklagte zu 3 durch das Anschalten der Warnblinkanlage ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen habe.

II.

6
Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet, diejenige des Klägers ist begründet.
7
1. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2
8
Das Berufungsgericht hat die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach mit Recht bejaht.
9
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb gemindert, weil sich der Kläger die Mithaftung der Beklagten zu 3 bis 5 zurechnen lassen müsste. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, Rn. 12). Anderes gilt zwar, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO). Die Gesamtschuld umfasst unter solchen Umständen nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Schädiger dem Geschädigten, soweit dieser seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann. Jedoch ist im Streitfall ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht gegeben, so dass die Gesamtschuld aller Beklagten in vollem Umfang besteht.
10
b) Mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Berufungsgericht ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt, um das Warndreieck aus dem Kofferraum des vom Beklagten zu 3 gelenkten Fahrzeugs zu holen und zur Absicherung der Unfallstelle aufzustellen.
11
aa) Zwar hat der Kläger durch seinen Aufenthalt auf dem Seitenstreifen, der dem Aufstellen eines Warndreiecks diente, objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Nach der Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO ist es Fußgängern nämlich grundsätzlich verboten, Autobahnen zu betreten, mithin auch sich auf den zur Autobahn gehörenden Seitenstreifen aufzuhalten. Jedoch ist es erlaubt und unter bestimmten Umständen sogar geboten, dass sich ein Fußgänger jedenfalls kurzzeitig auf dem Seitenstreifen aufhält, um den nach einem Verkehrsunfall bestehenden Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 1 StVO nachzukommen. Dazu gehört die nach § 15 Satz 2 StVO gebotene Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle. Diese in erster Linie dem Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs obliegende Pflicht, können auch andere Personen, die nicht Unfallbeteiligte sind, übernehmen. Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend § 15 StVO gesichert werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 1979 - 2 Ss OWi 194/79, VRS 58, 281, 282; Janker in Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 15 StVO Rn. 5). Hierfür sind unter anderem die Beschaffenheit der Straße, der Standort des Fahrzeugs sowie die Licht- und Sichtverhältnisse maßgeblich. Bei einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Fahrzeug kann es darauf ankommen, wie breit der Seitenstreifen ist, welcher Zwischenraum zwischen der linken Seite des Fahrzeugs und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens verbleibt, welche Lichtverhältnisse herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist sowie ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65).
12
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnet zwar keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie wird gestützt durch die Feststellungen des Landgerichts zur Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen an der Unfallstelle. Danach war die Unfallstelle übersichtlich, weil die Fahrbahn im Unfallbereich entlang eines Gefälles in einer leichten Rechtskurve verläuft. Trotz Dunkelheit war das Fahrzeug des Beklagten zu 3, das mit eingeschalteter Warnblinkanlage vollständig auf dem Seitenstreifen stand, für den herannahenden Verkehr hinreichend erkennbar. Die Notwendigkeit , ein Warndreieck aufzustellen, war mithin nicht wirklich gegeben. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht einen Mitverschuldensvorwurf verneint, weil dem Kläger nicht vorzuwerfen ist, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilt, danach gehandelt und sich dadurch in die Gefahr der Verletzung gebracht hat.
13
Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37). Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtspre- chung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (Senat , Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.). In einer vergleichbaren Situation kann sich ein Unfallhelfer oder ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall befinden, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der einzelnen Unfallbeteiligten und anderer Verkehrsteilnehmer nicht immer sogleich zutreffend erkannt werden kann. So liegt der Fall hier.
14
Für den Kläger war schwer zu beurteilen, ob ein Warndreieck zur zusätzlichen Absicherung der Unfallstelle erforderlich war. Für die zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sprach, dass es zur Unfallzeit dunkel war und sich auf den Fahrbahnen teilweise eine Schneede cke bildete, welche die Fahrstreifenmarkierungen zumindest teilweise verdeckte. Die Befürchtung, herannahende Verkehrsteilnehmer könnten allein aufgrund der Warnblinkanlage nicht rechtzeitig erkennen, ob die auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen, lag unter diesen Umständen nahe.
15
cc) Das Berufungsgericht musste ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers auch nicht deshalb annehmen, weil der Kläger, wie die Beklagten behauptet haben, während der Entnahme des Warndreiecks den herannahenden Verkehr unbeobachtet ließ. Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bemühen. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.). Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Jedoch ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend. Dieses bestimmt sich insbesondere nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das auf dem Seitenstreifen mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellte Fahrzeug, dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum und der Dauer des zum Aufstellen des Warndreiecks erforderlichen Zeitraums (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69, NJW 1971, 431, 432).
16
Im Streitfall spricht gegen ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst, dass an dem Unfallfahrzeug und dem davor stehenden Fahrzeug des Klägers jeweils die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren, wodurch der nachfolgende Verkehr auf die allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen und zu vorsichtiger Fahrweise angehalten wurde (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Da der Seitenstreifen vom fließenden Verkehr nicht befahren werden darf (§ 2 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug des Beklagten zu 3 aber vollständig auf dem Seitenstreifen stand, musste der Kläger in diesem Bereich auch nicht mit nachfolgendem Verkehr rechnen und sich davor in Sicherheit bringen. Die Entnahme eines Warndreiecks aus dem Kofferraum nimmt zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum in Anspruch. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die im Streitfall zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht auch nicht derjenigen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 29. März 1994 (27 U 219/93, VersR 1995, 1066). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
17
2. Die Revision des Klägers
18
Die Revision des Klägers ist begründet.
19
a) Die Beklagten zu 3 und 5 haften dem Grunde nach in vollem Umfang gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Haftung aus Verschulden kommt hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht in Betracht, weil sie Vermieterin des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs und somit lediglich dessen Halterin war.
20
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwischen dem durch den Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers der haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang für die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530). So kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (Senat, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). Eine solche Wertung kann etwa dann möglich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verur- sacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). So liegt der Streitfall nicht. Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, dass das durch den ersten Schleudervorgang geschaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall bereits vollständig abgeklungen gewesen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug des Beklagten zu 3 das nachfolgende Unfallgeschehen maßgeblich beeinflusste, weil erst die durch die Absicherung des Pkw der Beklagten zu 4 bedingte Anwesenheit des Klägers auf dem Seitenstreifen unmittelbar zu dessen Schädigung führte. Auch wenn es unter den gegebenen Umständen der weiteren Absicherung des Unfallfahrzeugs durch das Aufstellen eines Warndreiecks nicht bedurfte, was das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, durfte sich der Kläger jedenfalls für verpflichtet halten, an der Unfallstelle ein Warndreieck aufzustellen (vgl. §§ 15, 34 Abs. 1 StVG), und sich deshalb kurzzeitig auf dem Standstreifen aufhalten. Zudem hat sich in dem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Zweitunfall nicht ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht. Auch wenn die Gefahr, dass weitere Fahrzeuge ins Schleudern geraten, durch den winterlichen Straßenzustand und die unzureichende Bereifung des Pkw des Beklagten zu 1 begründet wurde, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass sich dieser auf dem Seitenstreifen aufhielt. Zur Schädigung des Klägers kam es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen. Haben sich die durch den Schleudervorgang des Beklagten zu 3 entstandenen Gefahren somit in dem nachfolgenden Unfallgeschehen erst in der Verletzung des Klägers ausgewirkt, kann der haftungsrechtliche Zu- rechnungszusammenhang mit dem vom Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall nicht verneint werden.
21
b) Das Berufungsgericht hält irrigerweise auch Ansprüche des Klägers aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) gegen die Beklagten zu 3 bis 5 für nicht gegeben.
22
aa) Die Haftung nach den §§ 7 ff. StVG ist nicht bereits gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.
23
Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann ei- ne den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO). Die Haftungsfreistellung nach § 8 Nr. 2 StVG greift mithin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3 bis 5 ein.
24
bb) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich in der Verletzung des Klägers nicht die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 4 ausgeht, realisiert hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Bei der Frage, ob der Kläger "bei dem Betrieb" des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs verletzt worden ist, ist nicht nur auf die zum Erstunfall führenden Fahrvorgänge abzustellen. Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58). Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrach- tung beurteilt werden (Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165). So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer für den Schnellverkehr bestimmten Straße liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669). Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt (Senat, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896).
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Die vom Berufungsgericht vertretene - in Bezug auf die Gefährdungshaftung nicht näher begründete - Auffassung, die vom Fahrzeug der Beklagten zu 4 ausgehende Betriebsgefahr habe sich im Hinblick auf die Verletzung des Klägers nicht ausgewirkt, begegnet danach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch das beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 4 entstandene Unfallgeschehen wurde der Kläger veranlasst, sich im Bereich des Seitenstreifens aufzuhalten, um eine Sicherungsmaßnahme vorzunehmen. Zwar hat den zur Verletzung des Klägers führenden Schleudervorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 das zuerst verunfallte Fahrzeug der Beklagten zu 4 nicht ausge- löst. Auch ohne das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 4 hätte der auf dem mittleren Fahrstreifen in einer der Witterung nicht angepassten Weise fahrende Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Jedoch war der Kläger aufgrund des beim Betrieb entstandenen Unfalls auf dem Seitenstreifen tätig, um durch das Aufstellen eines Warndreiecks die Unfallstelle den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend abzusichern. Er hatte die erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstunfall gerade noch nicht abgeschlossen, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst und verletzt worden ist. Das vom Beklagten zu 3 ausgelöste Unfallgeschehen ist somit auch dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3 bis 5 zuzurechnen.
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Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war, kommt eine Anspruchskürzung nach §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Mithin haften die Beklagten zu 1 bis 5 dem Kläger als Gesamtschuldner in vollem Umfang.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2009 - 4 O 3156/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 397/09 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.