Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Nov. 2016 - 17 O 7724/09

bei uns veröffentlicht am29.11.2016
vorgehend
Bundesgerichtshof, VII ZR 111/12, 06.02.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86 %, die Beklagte 14 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2015 wird der Streitwert auf 200.001,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Klage über Zahlungsansprüche für EDV-Leistungen und im Rahmen der Widerklage über Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen ein Konkurrenzverbot.

Die Klägerin erbrachte von Dezember 2006 bis November 2008 EDV-Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Verölungs- bzw. Bionisierungsanlage, durch die organische Abfälle zu Kraftstoffen verarbeitet werden sollten. Im Einzelnen erstellte sie für eine Pilotanlage die Spezifikation für die Automatisierung sowie die Hardwareprojektierung, lieferte die Schaltschränke für die Anlage und erstellte die Software für die Automatisierung sowie das Leitsystem. Zudem war sie an der Inbetriebnahme der Anlage beteiligt. Ihr Ansprechpartner auf der Vertragsgegenseite war stets ... der im damaligen Zeitraum Geschäftsführer der ... GmbH und der Beklagten sowie Vorstand der ... AG war.

Im Verlauf des Projekts stellte die Klägerin folgende Rechnungen:

Datum

Nr.

Empfänger

Anlage

Betrag

05.04.2007

4017855

...

K14

16.660,00 €

22.05.2007

4018446

...

K16

12.495,00 €

22.05.2007

4018447

...

K17

12.197,50 €

12.06.2007

4018691

...

K20

8.034,88 €

12.06.2007

4018693

...

K21

23.985,64 €

12.06.2007

4018699

K22

32.943,96 €

18.06.2007

4018802

...

K15

10.710,00 €

02.07.2007

4018962

...

K18

12.495,00 €

02.07.2007

4018666

...

K19

12.197,50 €

17.07.2007

4019272

...

K23

8.794,10 €

11.09.2007

4020030

...

K24

10.829,00 €

12.10.2007

4020535

...

K25

8.422,82 €

21.11.2007

401068

...

K26

22.834,32 €

21.12.2007

4021750

...

K27

17.699,00 €

28.12.2007

4021768

...

K28

-2.380,00 €

22.01.2008

12106782

...

K29

9.911,51 €

15.02.2008

4022395

Beklagte

K30

9.911,51 €

14.05.2008

4023625

Beklagte

K31

791,35 €

15.05.2008

4023711

Beklagte

K32

1.666,00 €

11.12.2008

4026977

Beklagte

K33

374,85 €

Summe

230.573,94 €

Die ... GmbH beglich am 21.05.2007 die Rechnung vom 05.04.2007. Die übrigen Rechnungen blieben zunächst unbezahlt.

Mit Mail vom 07.12.2007 (Anlage K12) schlug ... vor, die noch offenen Rechnungen ab Dezember 2007 in monatlichen Raten von mindestens 10.000 € abzutragen, wobei er noch für Dezember 2007 eine Zahlung in Höhe von 20.000 € in Aussicht stellte.

Daraufhin leistete die Beklagte folgende Zahlungen:

29.01.2008

30.000,00 €

27.06.2008

10.000,00 €

25.02.2009

374,85 €

Summe

40.374,85 €

Unter dem 24.06.2008 verständigten sich die ... GmbH sowie die ... AG einerseits und die ... GmbH sowie die Klägerin andererseits auf einen Letter of Intent (Anlage B2). Dieser enthält unter anderem Absprachen zur Vertraulichkeit (Ziffer 3) und zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Ziffer 7.e).

Am 11.11.2008 schlossen die ... AG und die Beklagte einerseits und die Klägerin sowie die ... GmbH andererseits eine Kooperationsvereinbarung (Anlage B8), die unter anderem ein Konkurrenzverbot (Ziffer 6) und Regelungen zu Vertragsstrafen (Ziffer 7) enthält.

Die Klägerin behauptete zunächst, ihre Angebote (Anlagen K1, K3 und K5) seien an den damaligen Geschäftsführer der Beklagten ... persönlich gerichtet gewesen. Er habe die streitgegenständlichen Leistungen jeweils im eigenen Namen beauftragt und sei als Privatperson, nicht hingegen als Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgetreten. Jedenfalls habe er nicht deutlich gemacht, in fremdem Namen zu handeln. Die Klägerin habe die Auftragserteilung jeweils ihm persönlich gegenüber bestätigt (Anlagen K2, K4, K6 und K7). Die entsprechende Korrespondenz war unstreitig an die Anschrift ... gerichtet.

Die Beklagte sei mit der in dem ... genannten ... GmbH nicht identisch.

Nunmehr trägt sie vor, eine erste Rechnung (Anlage R1) sei an ... persönlich gerichtet gewesen, der daraufhin die Buchhaltung der Klägerin kontaktiert und gebeten habe, die Rechnung aus buchhalterischen Gründen nicht an ihn, sondern an die ... GmbH zu adressieren. Jene habe aber nur solange als Rechnungsempfängerin fungieren sollen, bis er abschließend entschieden habe, wer die Verölungsanlage bauen bzw. herstellen und für den Ausgleich der Rechnungen verantwortlich sein solle. Im weiteren Verlauf habe er mitgeteilt, dass die Beklagte hierfür zuständig sei (Anlagen R3 bis R5). Bei ihr seien auch alle zuständigen Mitarbeiter beschäftigt gewesen (Anlagen R2).

Die Klägerin meinte zunächst, die Beklagte sei dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und H... durch dessen Bitte, die Rechnungen auf die Beklagte auszustellen, beigetreten. Jedenfalls habe sie sich hierdurch mitverpflichtet.

Nunmehr hält sie die Beklagte für originär passivlegitimiert.

Jedenfalls habe ... die streitgegenständlichen Forderungen durch das Schreiben vom 07.12.2007 (Anlage K12) und noch einmal durch die Mail vom 03.07.2008 (Anlage B3) anerkannt. Zudem seien die Forderungen durch die geleisteten (Teil-)Zahlungen durch die Beklagte anerkannt worden.

Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst (Klageschrift vom 26.08.2009, Bl. 1) gegen ... die ... GmbH und die Beklagte als Gesamtschuldner geltend gemacht. Mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil vom 08.04.2011 (Bl. 196) hat die Kammer die Klage hinsichtlich ... abgewiesen. Über das Vermögen der ... GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 29.09.2015 (Bl. 433) hat das Gericht das Verfahren gegen sie abgetrennt. Es wird unter Az. 17 O 8063/15 geführt und ist derzeit unterbrochen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 (Bl. 429) hat die Beklagte einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 2.368,86 anerkannt. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.11.2015 (Bl. 441) ist sie entsprechend verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 490, 2):

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 171.170,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. entsprechend der nachfolgenden Aufstellung zu zahlen:

aus 16.600,00 € (Rechnung Nr. 4017855) vom 20.04.2007 bis 20.05.2007

aus 12.495,00 € (Rechnung Nr. 4018446) vom 06.06.2007 bis 28.01.2007

aus 12.197,50 € (Rechnung Nr. 4018447) vom 06.06.2007 bis 28.01.2007

aus 5.307,50 € (Rechnung Nr. 4018691) vom 27.06.2007 bis 28.01.2007

aus 2.727,38 € (Rechnung Nr. 4018691) vom 29.01.2008 bis 26.06.2008

aus 23.985,64 € (Rechnung Nr. 4018693) seit 27.06.2007

aus 32.943,96 € (Rechnung Nr. 4018699) seit 27.06.2007

aus 10.710,00 € (Rechnung Nr. 4018802) seit 03.07.2007

aus 12.495,00 € (Rechnung Nr. 4018962) seit 17.07.2007

aus 12.197,50 € (Rechnung Nr. 4018966) seit 17.07.2007

aus 7.272,62 € (Rechnung Nr. 4019272) vom 01.08.2007 bis 26.06.2008

aus 1.521,48 € (Rechnung Nr. 4020030) seit 27.06.2008

aus 10.829,00 € (Rechnung Nr. 4020535) seit 26.09.2007

aus 8.422,82 € (Rechnung Nr. 4021068) seit 27.10.2007

aus 22.834,32 € (Rechnung Nr. 4021750) seit 06.12.2007

aus 15.319,00 € (Rechnung Nr. 4021768) seit 05.01.2007

aus 9.911,51 € (Rechnung Nr. 4022060) seit 06.02.2008

aus 9.911,51 € (Rechnung Nr. 4022395) seit 01.03.2008

aus 791,35 € (Rechnung Nr. 4023625) seit 29.05.2008

aus 1.666,00 € (Rechnung Nr. 4023711) seit 30.05.2008

aus 374,85 € (Rechnung Nr. 4026977) seit 30.12.2008 bis 24.02.2009.

Die Beklagte beantragt (Bl. 490, 20):

Die Klage wird abgewiesen.

Widerklagend beantragt die Beklagte (Bl. 490, 357):

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 3. und Widerklägerin 26.461,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt insoweit (Bl. 490, 386):

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Jahr 2006 mit der ... AG eine - unstreitig nur von der Klägerin unterzeichnete - Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage B1) geschlossen, die unter anderem Regelungen zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Ziffer E.3) enthält.

In den Jahren 2006 bis 2008 sei eine gesellschaftliche Beteiligung der Klägerin an dem Projekt Bionisierungsanlage diskutiert worden (Anlagen B4 bis B7). Die letzten vier Rechnungen aus dem Jahr 2008 seien an die Beklagte gestellt worden, da angedacht gewesen sei, sie in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und die geforderten Beträge mit einer Beteiligung der Klägerin an der neuen Gesellschaft zu verrechnen (Anlage B3). Im weiteren Verlauf habe die Klägerin von diesen Plänen Abstand genommen und sich stattdessen finanziell mit einer größeren Summe an dem Projekt beteiligen wollen; im Gegenzug habe ... in seiner Funktion als Geschäftsführer der ... GmbH den Zahlungsvorschlag aus der Mail vom 07.12.2007 (Anlage K12) unterbreitet. In diesem Zusammenhang sei auch die Kooperationsvereinbarung vom 11.11.2008 (Anlage B8) zu sehen. Letztlich habe die Klägerin aber insgesamt von einer Beteiligung abgesehen.

Die Klägerin habe mindestens zweimal gegen das Konkurrenzverbot der Kooperationsvereinbarung vom 11.11.2008 (Anlage B8) verstoßen, indem sie den Projektleiter der Beklagten ... abgeworben und mit ihm unter dem 14.05.2009 einen Ingenieurvertrag (Anlage B9) abgeschlossen habe sowie Planungen für eine eigene Gesellschaft zur Fertigung von Direktverflüssigungsanlagen vornahm. Weiter habe die Klägerin versucht, die Mitarbeiter ... und ... anzuwerben. Die Beklagte habe von diesen Ereignissen im Februar 2009 erfahren.

Die Beklagte meint, die Klage sei wegen der in der Geheimhaltungsvereinbarung und dem ... enthaltenen Schiedsklausel unzulässig. Die Vereinbarungen seien einschlägig und erstreckten sich auch auf die Beklagte.

Für die klägerseits geltend gemachten Forderungen sei sie in Höhe von 161.170,23 € nicht passivlegitimiert.

Durch die Verstöße gegen das Konkurrenzverbot habe die Klägerin einer Vertragsstrafe von 200.000 € verwirkt, mit der die Beklagte in Höhe von 12.368,86 € hilfsweise aufrechnet. Weitere 161.170,23 € trat sie am 12.07.2010 an die ... GmbH ab (Anlage B10). Den restlichen Betrag verfolgt sie im Wege der Widerklage vom 28.12.2012.

Die Klägerin erwidert, die in ... geplante Direktverflüssigungsanlage sei keine Konkurrenz zu der Beklagten oder der ... AG, sondern habe die Zusammenarbeit mit der Beklagten auf eine neue Basis stellen sollen. ... habe die ... mbH bei einer vereinbarten und für die Fortführung des Projekts notwendigen Machbarkeitsstudie unterstützen sollen. Letztlich sei es weder zu einem Vertragsschluss noch zur Gründung einer neuen Gesellschaft gekommen, da die Studie nicht habe erstellt werden können.

Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 07.12.2010 (Bl. 179) und 26.07.2016 (Bl. 478) verwiesen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.05.2010 (Bl. 97), 07.12.2010 (Bl. 179), 29.09.2015 (Bl. 430) und 26.07.2016 (Bl. 478) Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig und - soweit über sie noch zu entscheiden ist - mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet.

I.

Zu entscheiden ist noch über eine Restforderung in Höhe von 171.170,23 € gegen die Beklagte. In Höhe 2.368,86 € hat sie die ursprünglich auf 173.539,09 € lautende Klage anerkannt, worauf sie mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.11.2015 (Bl. 441) entsprechend verurteilt wurde.

Gegen ... der zunächst als Beklagter zu 1 an diesem Rechtsstreit beteiligt war, wurde die Klage mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil vom 08.04.2011 (Bl. 196) abgewiesen. Das Verfahren gegen die ... GmbH, die zunächst als Beklagte zu 2 geführt wurde, wurde mit Beschluss vom 29.09.2015 (Bl. 433) abgetrennt, da der Rechtsstreit gegen sie wegen Insolvenz gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

II.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das angerufene Landgericht ... ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

2.

Eine gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien wurde nicht getroffen.

a.

Die Geheimhaltungsvereinbarung vom 22.11.2006 (Anlage B1) wurde nur zwischen der Klägerin und der ... AG geschlossen. Die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet war, ist darin mit keinem Wort erwähnt.

b.

Ob die Beklagte an dem ... vom 24.06.2008 (Anlage B2) beteiligt war, ist mehr als fraglich. Die Beklagte firmiert seit 17.04.2007 (Bl. zu 475) als ... GmbH - nicht wie in der Anlage als ... GmbH - und hätte bei Erstellung dieser Erklärung bereits korrekt benannt werden können. Jedenfalls hat die Beklagte zu diesem von der Klägerin bestrittenen Punkt keinen Beweis angeboten.

Letztlich kann dieser Frage sogar dahinstehen, da die Klageforderung ohnehin nicht von der Schiedsklausel in Ziffer 7.e der Erklärung erfasst wäre, da nur „Meinungsverschiedenheiten aus dieser Vereinbarung“ außergerichtlich geklärt werden sollten. Die streitgegenständlichen Forderungen beruhen hingegen nicht auf dem ....

c.

Im Übrigen geht die Beklagte wohl selbst nicht von einer einschlägigen Schiedsvereinbarung aus, da sie selbst im Wege der Widerklage Gegenansprüche an die Klägerin stellt, ohne zuvor einen Schiedsrichter angerufen zu haben.

III.

Die Klage ist unbegründet, da die Beklagte weder originär zur Begleichung der streitgegenständlichen Forderungen verpflichtet noch dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der ... GmbH beigetreten ist oder deren Schulden mitübernommen hat.

1.

Eine originäre Verpflichtung der Beklagten für sämtliche im Verlauf des Projekts Bionisierungsanlage angefallenen und abgerechneten Kosten wurde zunächst von der Klägerin nicht einmal behauptet. Stattdessen trug sie bis zum Abschluss des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Teilurteil der Kammer vom 08.04.2011 stets vor, ihr Vertragspartner sei ... gewesen, der persönlich und im eigenen Namen gehandelt habe.

Erst nachdem diese Ansicht von drei Instanzen abschlägig beschieden wurde, änderte sie ihren Sachvortrag, indem sie die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ... aufgreift, wonach Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten diejenige Gesellschaft sein soll, die ... als die ausführende benannte.

2.

Diese Rechtsauffassung (vgl. im Einzelnen Bl. 316-322) macht sich auch die Kammer zu Eigen und legt sie ihrer Entscheidung zugrunde.

An der zunächst geäußerten Einschätzung (vgl. Bl. 204-208), aufgrund der Geheimhaltungsvereinbarung vom 22.11.2006 (Anlage B1), sei ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der ... AG zustande gekommen, wird nicht festgehalten. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ... trat H... von vornherein als organschaftlicher Vertreter der von ihm geführten Gesellschaften auf, der diejenige - von der ... AG verschiedene - ausführende Gesellschaft benennen durfte, die durch sein Vertreterhandeln verpflichtet sein sollte.

3.

Nach der insoweit ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die verpflichtete Gesellschaft in diesem Sinn die ... GmbH und nicht - wie von der Klägerin nunmehr vorgetragen - die Beklagte ist.

a.

Ob die ... GmbH ihrerseits im Rahmen der Anmeldung der streitigen Forderungen zur Insolvenztabelle ihre Passivlegitimation bestreitet, ist dabei unerheblich. Im vorliegenden Rechtsstreit ist dies bis zur Unterbrechung und Abtrennung des Verfahrens jedenfalls nicht der Fall gewesen.

Aufgrund der unübersichtlichen bis verworrenen Vertragssituation bei dem Projekt Verölungsanlage könnte das aus der isolierten Betrachtungswarte des Insolvenzverwalters sogar nachvollziehbar sein, wenngleich sich aus der als Anlage S2 vorgelegten Übersicht dieser Einwand so nicht ergibt und er ggf. auch auf einem Informationsversehen beruhen könnte.

b.

Nachdem die Beklagte im hiesigen Verfahren ihre Passivlegitimation ausdrücklich in Höhe von 161.170,23 € bestreitet (Bl. 431), hätte die Klägerin diese insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen. Das ist ihr nicht gelungen. Im Gegenteil bestehen nach der Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel, dass die ... GmbH originäre Vertragspartnerin der Klägerin geworden und geblieben ist.

aa.

Die Aussage der Buchhalterin ... zu dieser Frage war insgesamt wenig ergiebig. Sie gab in ihrer Vernehmung am 26.07.2016 an, eine erste Rechnung sei auf ... persönlich als Vertragspartner der Klägerin ausgestellt worden. Die Rechnung sei im weiteren Verlauf „aus rein zahlungstechnischen Gründen“ auf die ... GmbH umgeschrieben worden. An jene seien auch die Folgerechnungen adressiert worden. Später habe die ... GmbH in die Beklagte umfirmiert. Die Hintergründe der Rechnungsadressierung kenne sie nicht.

Ihre Angaben waren jedoch allesamt eher zögerlich und von geringem Detailwissen geprägt. Hinsichtlich der Umfirmierung waren sie objektiv unrichtig.

bb.

Der Techniker ... antwortete hingegen spontan und im Brustton der Überzeugung auf die Frage des Gerichts nach dem Vertragspartner der Klägerin: „Am Anfang war’s die ...“. Diese Einschätzung untermauerte er mit mehreren Details. So konnte er sich erinnern, dass er eine entsprechende Visitenkarte von ... bekommen hatte und in den zugehörigen Besprechungsprotokollen eine Kooperation mit der ... GmbH vermerkt war. Erst später sei die Beklagte als „neuer Vertragspartner“ bzw. als weiterführende Gesellschaft ins Spiel gekommen.

Seine teilweise abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2010 (Bl. 182) konnte er nachvollziehbar erklären. Er sei damals gefragt worden, wer für ihn der Ansprechpartner war. Als solchen habe er - zwischen den Parteien unstreitig und zutreffend - ... genannt. Er habe jedenfalls immer den Eindruck gehabt, er sei zunächst von jenem „für die ...“ beauftragt worden.

cc.

Der Zeuge ... erläutere anschließend die vertragliche Situation aus seiner Sicht. Er habe seinerzeit den Auftrag zum Bau der streitgegenständlichen Anlage für die ... GmbH erteilt. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart gewesen.

Die ... GmbH habe die Anlage im weiteren Verlauf in Eigenregie gebaut und hierfür weitere Aufträge für Maschinenbau und Steuerung vergeben. Nach Fertigstellung des Prototypen Ende 2007 habe es einen „geistigen Break“ gegeben, da Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage durch die Beklagte, die Herstellung aber weiter ausschließlich durch die ... GmbH erfolgten sollte.

Die Beklagte habe entsprechend auch die Kosten der Inbetriebnahme übernehmen sollen, die mit Rechnungen vom 15.02.2008 (Anlage K30), 14.05.2008 (Anlage K31) und 15.05.2008 (Anlage K32) bekannt gegeben wurden. Die Rechnung vom 22.01.2008 (Anlage K29) sei ein Grenzfall.

dd.

Nach wertender Gesamtbetrachtung dieser Aussagen und der Aktenlage ist die Kammer davon überzeugt, dass zunächst die ... GmbH Vertragspartnerin der Klägerin geworden und damit die Darstellung des Zeugen ..... zutreffend ist.

Nur diese ist - im Gegensatz zu dem Sachvortrag der Klägerin - zwanglos mit dem Ablauf der Rechnungsstellung vereinbar. Es fällt auf, dass zwischen dem 05.04.2007 und dem 22.01.2008 insgesamt 16 Rechnungen an die ... GmbH gestellt wurden, jedoch nicht eine an die Beklagte. Hätte ... tatsächlich die Beklagte als ausführende Gesellschaft benannt, wäre das unerklärlich. Gerade wenn - wie die Klägerin vorträgt und ihre Buchhalterin bestätigt - eine erste Rechnung umgeschrieben wurde, kommt der Auswahl des „zweiten“ Adressaten ein hohes Gewicht zu, da die Beteiligten Anlass haben, sich konkrete Gedanken über seine Person zu machen. Wäre die Schilderung der Klägerin zutreffend, hätte schon diese Rechnung - und jedenfalls alle folgenden - auf die Beklagte, die in diesem Zeitraum gegründet wurde, umgeschrieben werden müssen, was gerade nicht erfolgt ist. Wozu es in diesem Zusammenhang eines „Interims-Zahlungsempfängers“ bedurfte, leuchtet der Kammer nicht ein. Der Abschluss der Gründung der Beklagten hätte jedenfalls abgewartet werden können.

Der von dem Zeugen ... beschriebene „geistige Break“ spiegelt sich ebenfalls in der Rechnungsstellung wider, da ab dem 15.02.2008 nur noch vier Rechnungen auf die Beklagte ausgestellt wurden. Sie betrafen nach klägerischer Darstellung gerade die Punkte, für die laut ... die Beklagte einstehen sollte.

Seine Aussage war auch insgesamt glaubhaft. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte er nicht mehr haben, nachdem die Klage gegen ihn rechtskräftig abgewiesen wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge differenziert und nicht einseitig zu Lasten der Klägerin aussagte. So räumte er freimütig ein, dass die Beklagte die an sie gerichteten Rechnungen originär zu zahlen hatte. Dies hätte sich aus dem Vortrag der Klagepartei jedenfalls nicht zwanglos ergeben, da ein Wechsel des Vertragspartners im Laufe der vertraglichen Beziehungen weder geschildert noch für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar war.

Übereinstimmend rückten somit alle vernommenen Zeugen die ... GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin in den Fokus. Besonders glaubhaft waren dabei die Angaben des Zeugen ... der diesmal sehr differenziert und eindeutig aussagte.

Die klägerische Darstellung fand hingegen nicht ansatzweise Bestätigung. Sonstige belastbare Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit haben sich nicht ergeben.

Die weiteren Unterlagen vermögen den Gesamteindruck nicht zu erschüttern. Sie sind eher Ausdruck einer recht laxen Handhabung der Formalitäten durch die Klägerin als ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Behauptungen.

So ist etwa auf dem Gesprächsprotokoll vom 16.05.2007 (Anlage K8 oder R5) als Kunde „...“, auf dem Protokoll vom 14.11.2007 (Anlage K9) hingegen die ... GmbH vermerkt. Ein Wechsel des Vertragspartners in diese Richtung und zu diesem Zeitpunkt wird nicht einmal behauptet. Zudem konnte der Zeuge ... nachvollziehbar erklären, dass „...“ der Name des Gesamtprojekts war - was plausibel ist, die Dokumentation für den objektiven Betrachter allerdings nicht weniger verworren erscheinen lässt. Insgesamt kann die Kammer diesen Eintragungen keine gesteigerte Bedeutung zumessen.

Dass auf Anlage R4 wiederum „Fa. ...“ genannt ist, ist nicht nur aus eben diesem Grund wenig ergiebig, sondern auch, weil es einer derartige Firma soweit für das Gericht ersichtlich weder gegeben hat noch gibt.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass es in den Risikobereich der Klägerin fällt, die Identität ihrer Vertragspartner bei Vertragsschluss eindeutig zu klären und das Ergebnis gerichtsfest zu dokumentieren. Gerade hieran fehlt es, obwohl in anderen Bereichen - etwa zu Fragen der Geheimhaltung - umfangreiche Unterlagen gefertigt wurden.

4.

Die Beklagte ist dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der ... GmbH im weiteren Verlauf des Projekts weder beigetreten noch hat sie Schulden mitübernommen - jedenfalls nicht über den von ... benannten Rahmen hinaus.

a.

Ob die Klägerin diesen Sachvortrag überhaupt noch aufrecht erhält, ist nicht völlig eindeutig. Einerseits hat sie ihn nicht ausdrücklich aufgegeben, andererseits stehen diese Ausführungen in der Klageschrift eindeutig im Zusammenhang mit der dort behaupteten persönlichen Haftung des Zeugen ... und wurden in den letzten Jahren nicht mehr thematisiert.

Streng genommen hat die Klägerin nicht einmal die entsprechende Aussage des Zeugen aufgegriffen und sich zu Eigen gemacht.

b.

Letztlich kann auch dies dahinstehen, da eine Vertrags- bzw. Schuldübernahme oder ein Vertrags- bzw. Schuldbeitritt durch die Beklagte ohnehin nicht in Betracht kommt, da weder der Mail vom 07.12.2007 (Anlage K12) noch den Zahlungen der Beklagten bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 159 BGB ein derartiger Erklärungsinhalt entnommen werden kann.

aa.

In Anlage K12 findet die Beklagte keinerlei Erwähnung. Die Nachricht des Zeugen ... wurde über einen Server der ... AG verschickt. Anhaltspunkte, warum mit „wir“ die Beklagte gemeint sein könnte, finden sich nicht. Jedenfalls kann das Personalpronomen nicht - wie wohl von der Klägerin intendiert - dahingehend verstanden werden, dass alle von ... vertretenen Firmen Zahlungen leisten sollten.

Ferner hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass die avisierte Ratenzahlung im Zusammenhang mit einer angedachten - wie auch immer gearteten - „Beteiligung“ der Klägerin stand, die etwa in der Mail vom 16.07.2008 (Anlage B3) thematisiert wurde. Der Wortlaut der Anlage kann durchaus in diese Richtung verstanden werden, da eingangs von einer „Verrechnung“ die Rede ist, zu der die Ratenzahlung eine Alternative darstellen könnte. Gelebt wurde dies in der Folgezeit jedenfalls nicht.

bb.

Die rein tatsächlich geleisteten Zahlungen durch die Beklagten führen nicht dazu, dass sie alle anderen offenen Rechnungen zu begleichen hat. Eine derart weitreichende Rechtsfolge würde ein neutraler Betrachter einer Zahlung nicht beimessen. Letztlich wäre diese Auslegung weder lebensnah noch im Interesse des Gläubigers, der auf die Zahlung des Dritten keinen Anspruch hat. Jener wäre aber nicht bereit, irgendeine fremde Schuld zu begleichen, wenn er damit Gefahr liefe, für weitere Forderungen einstehen zu müssen.

c.

Allenfalls kommt eine wie auch immer geartete „Mithaftung“ der Beklagten in dem von ... genannten Umfang in Betracht. Etwaige Forderungen hieraus sind aber bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

Die 20 gestellten Rechnungen verteilen sich auf die ... GmbH und die Beklagte nämlich wie folgt:

Adressat

Forderung

...

217.830,23 €

Beklagte

12.743,71 €

Summe

230.573,94 €

Unstreitig leistete die Beklagte folgende Zahlungen:

29.01.2008

30.000,00 €

27.06.2008

10.000,00 €

25.02.2009

374,85 €

Summe

40.374,85 €

Rein tatsächlich zahlte die Beklagte demnach einen deutlich höheren Betrag als nach Rechnungslage veranlasst gewesen wäre:

...

Beklagte

Summe

Rechnungen

217.830,23 €

12.743,71 €

230.573,94 €

bezahlt

-16.660,00 €

-40.374,85 €

-57.034,85 €

offen

201.170,23 €

-27.631,14 €

173.539,09 €

Ihre Darstellung, es habe sich bei der ersten Zahlung um eine Leistung auf fremde Schuld gehandelt - was von der Klägerin nicht einmal substantiiert in Abrede gestellt wurde - ist damit einleuchtend.

In diesem Fall ergibt sich folgende Berechnung, die zeigt, dass der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls nach dem Anerkenntnis vom 18.11.2015 kein Restbetrag zusteht:

...

Beklagte

Rechnungen

217.830,23 €

12.743,71 €

bezahlt

-46.660,00 €

-10.374,85 €

anerkannt

-2.368,86 €

offen

171.170,23 €

0,00 €

5.

Da die Forderung schon dem Grund nach nicht besteht, erübrigen sich Überlegungen zu ihrer Höhe.

6.

Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

B.

Die zulässige Widerklage ist mangels Verstößen gegen zwischen den Parteien vereinbarte Konkurrenzverbote ebenfalls unbegründet.

I.

Die Widerklage ist zulässig.

1.

Das Landgericht ... ist auch für die Entscheidung der Widerklage gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

2.

Die besonderen Voraussetzungen der Widerklage sind ersichtlich gegeben. Insbesondere besteht die gemäß § 33 ZPO erforderliche Konnexität, da die mit ihr verfolgten Ansprüche aus demselben Projekt resultieren, das der Klage zugrunde liegt.

3.

Anders als die Beklagte beruft sich die Klägerin nicht auf eine gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO entgegenstehende Schiedsvereinbarung. Im Übrigen ist eine solche aus den unter A.II.2 genannten Gründen ohnehin nicht einschlägig.

II.

Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keine Vertragsstrafe gemäß § 339 S. 2 BGB i.V.m. Ziffer 6 der Kooperationsvereinbarung vom 11.11.2008 (Anlage B8) verwirkt hat.

1.

Die von der Beklagten behaupteten Versuche der Klägerin, insgesamt drei Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben, erfüllen bereits den Tatbestand der Absprache nicht, da nach dem Wortlaut der Klausel nur Zusammenarbeiten mit, Beteiligungen an und Förderungen von Konkurrenzunternehmen untersagt waren. Keiner dieser Varianten ist bei der bloßen Abwerbung von Mitarbeitern bereits einschlägig. Ein ausdrückliches Abwerbungsverbot wie in der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage B1) fehlt.

a.

Hinsichtlich des Ingenieurs ... hat die Beklagte zwar mit Anlage B9 den Entwurf eines Ingenieurvertrags vom 14.05.2009 vorgelegt; es bleibt jedoch im Dunkeln, ob dieser tatsächlich geschlossen wurde.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der mit dieser Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffer 1 ins Auge gefasste Vertragsgegenstand auf die „Mitwirkung und Unterstützung des TÜV ... bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie für eine Direktverflüssigungsanlage“ begrenzt ist. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie die Klägerin der Beklagten mit dieser Studie Konkurrenz gemacht haben könnte, zumal ausdrücklich nur die bereits vorhandene Pilotanlage bewertet werden sollte und die Begutachtung durch den TÜV nach der nachvollziehbaren Darstellung der Klägerin einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur Marktreife darstellte. Dieses Ziel, das auch in der Präambel der Kooperationsvereinbarung angelegt ist, verfolgten die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Vortrag von Anfang an.

b.

Hinsichtlich der Mitarbeiter ... fehlt es schon an substantiiertem Sachvortrag zu den behaupteten Abwerbungsversuchen, die ohnehin auch nach der Darstellung der Beklagten in einem frühen Versuchsstadium stecken blieben.

2.

Die in Ziffer 10 des Vertragsentwurfs vom 14.05.2009 (Anlage B9) beschriebene Planung des Aufbaus einer Fertigung für Direktverflüssigungsanlagen in ... ist auch nach der Darstellung der Beklagten nicht über dieses Stadium hinausgekommen. Daraus resultierende konkrete Nachteile für die Beklagte, die für die Verwirkung der Vertragsstrafe unabdingbar wären, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist ersichtlich daran gescheitert, dass sie wohl unvereinbare Vorstellungen über die Zukunft der gemeinsamen Zusammenarbeit hatten (Stichwort: Beteiligung) und die projektierte Bionisierungsanlage technisch und/oder wirtschaftlich nicht wie erhofft funktionierte.

Im Übrigen ist Planung der Klägerin in A. wohl im Zusammenhang mit dem Term-Sheet vom 26.05.2009 (Anlage K45) über die Fortführung des Projekts zu sehen, das zwischen den Parteien diskutiert, wurde, wenngleich sie insoweit keine Einigung erzielen konnten. Eine Fortführung der Planung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht ersichtlich.

3.

Im Übrigen kann die Kammer nicht nachvollziehen, warum die beanstandeten Aktivitäten der Klägerin als zwei separate Verstöße behandelt werden sollen, obwohl sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Demnach könnte die Klägerin allenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 € verwirkt haben. Da die Beklagte etwaige Ansprüche aber am 12.07.2010 (Anlage B16) in Höhe von 161.170,23 € an die ... GmbH wirksam abgetreten hat, bliebe für eine Forderung gegen die Beklagte ohnehin kein Raum.

4.

Da der Anspruch bereits nicht entstanden ist, erübrigen sich Überlegungen zu seiner Verjährung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Parteien sind wie folgt unterlegen:

Klägerin

Beklagte

Summe

Klage

171.170,23 €

2.368,86 €

173.539,09 €

Widerklage

0,00 €

26.461,91 €

26.461,91 €

Summe

171.170,23 €

28.830,77 €

200.001,00 €

%

86 %

14 %

100 %

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da beide Parteien nur (anteilig) hinsichtlich ihrer Kosten vollstrecken können.

D.

Der Streitwert ist unter Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2015 (Bl. 433) gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG auf die Summe der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auf 200.001,00 € festzusetzen. § 48 Abs. 1 S. 3 GKG ist nicht anzuwenden, da die Ansprüche unterschiedliche Gegenstände im Sinne der Norm betreffen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 159 Rückbeziehung


Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.