Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Mai 2016 - 9 U 205/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 374/14) vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Anderes ergibt. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
3Die Klägerin trägt nunmehr vor:
4Zu Unrecht habe das Landgericht eine Beweisvereitelung des Beklagten zu 1) verneint, soweit dieser die von ihm im Unfallzeitpunkt getragenen Inliner ca. 5 bis 6 Wochen nach dem Unfall entsorgt habe. Angesichts der ihm bekannten Schwere der Verletzung der Klägerin, der Kenntnis, dass der Unfall auf das Brechen der Bremse der Inliner zurückzuführen gewesen sei, und des Umstandes, dass er von ihrem Ehemann aufgefordert worden sei, seinen Haftpflichtversicherer zu benennen und zu kontaktieren, hätte es dem Beklagten zu 1) klar sein müssen, dass es aus in ihrem Interesse liegenden Beweisgründen zur erfolgversprechenden Durchsetzung von Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüchen auf den Zustand der Inliner ankomme. Aus diesem Grunde habe er die Inliner nicht entsorgen dürfen. Dabei habe der Beklagte zu 1) zumindest fahrlässig gehandelt. Damit, dass der Beklagte zu 1) dies machen würde, habe sie nicht gerechnet. Sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) die Inliner aufbewahren werde.
5Jedenfalls spreche zu Lasten des Beklagten zu 1) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Porosität des Bremsklotzes Ursache für den Sturz gewesen und der Beklagte zu 1) bei einer Sichtprüfung dies hätte erkennen können.
6Auch habe sie nicht in das Risiko eines Sturzes eingewilligt.
7Die Beklagte zu 2) habe die ihr gegenüber bestehenden Warn-, Instruktions- und Fürsorgepflichten verletzt.
8Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
9Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.04.2016 Bezug genommen.
10Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 13.05.2016 zeigt gegenüber den bisherigen Ausführungen der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte auf. Der Senat hält daher nach erneuter Beratung aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses daran fest, dass die Berufung der Klägerin nach dem einstimmigen Votum im Senat ohne Erfolg ist.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.