Landgericht Münster Beschluss, 18. Sept. 2014 - 011 O 334/12
Gericht
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verlangt das Europäische Recht, insbesondere die Art. 107, 108 AEUV (bzw. Art. 87, 88 EGV) und der Effektivitätsgrundsatz, in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines zivilrechtlichen Vertrages, der eine Beihilfe gewährt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivilrechtlichen Vertrages ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilfenrecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des Vertrages nicht anders abgewendet werden kann?
1
Gründe:
2I.
3Zum Sachverhalt:
41
5Die Klägerin betrieb ein Sägewerk im niedersächsischen B. Sie gehört zur L-Gruppe, einem der größten Sägeindustrieunternehmen Europas.
6Das beklagte Land veräußert als Waldeigentümer regelmäßig Holz aus dem Staatswald an Sägewerke, wobei es einen bedeutenden Marktanteil in O1 hat. Darüber hinaus vermittelt das beklagte Land Holzverkäufe zwischen den Eigentümern des Privat- und Kommunalwaldes und potentiellen Käufern.
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8Im Januar 2007 führte der Orkan „Kyrill“ zu großen Schäden in den Wäldern O1s.
93
10Am 20.02.2007 schlossen die L-Gruppe und die Landesforstverwaltung des beklagten Landes eine Vereinbarung über den Kauf von Holz. Die Vereinbarung sah vor, dass das beklagte Land in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 2.700.000 Festmeter Rundholz und in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 500.000 weitere Festmeter Rundholz an die Klägerin verkauft. Für die Jahre 2007 bis 2008 waren - je nach Stärkeklasse und Güte – Preise zwischen 30,- und 76,- € je Festmeter; für die Jahre 2009 bis 2014 zwischen 30,- und 80,- € je Festmeter vorgesehen. Zudem sah die Vereinbarung eine Änderungsmöglichkeit von +/- 5,00 € je Festmeter für die Jahre 2009 und 2010 sowie +/- 15,-€ je Festmeter für die Jahre 2011 bis 2014 vor. In dem Vertrag heißt es unter anderem: „Die o.g. (Anlage 1) Mengen der jeweiligen Jahre werden vom Privat-, Kommunal- und Staatswald geliefert. Die Landesforstverwaltung garantiert die oben genannten jeweiligen Liefermengen aus dem Landeswald, falls die anderen Waldbesitzerarten ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen.
11Die Landesforstverwaltung tätigt keine weiteren Verkäufe unter den o.g. Preisen.“
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13Am 17.04.2007 wurde ergänzend ein „Rahmenkaufvertrag“ geschlossen, an dem die waldbesitzereigene X(Vertragspartei zu 1), das beklagte Land als Verkäufer für den Staatswald (Vertragspartei zu 3) und das beklagte Land als Vermittler für Holzverkäufe aus dem Privat- und Kommunalwald (Vertragspartei zu 4) sowie als Käufer die Klägerin beteiligt waren.
14Darin heißt es auf Seite 1 unter anderem: „…die vereinbarten Mengen für 2007 und 2008 verringern sich um die Mengen aus O stammendem Fichtenstammholz, die der Käufer von anderen Lieferanten in den Jahren 2007 und 2008 erhält“.
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16Die zu liefernden Mengen und Preise waren unterteilt nach Sturmholz in den Jahren 2007 bis 2008, Holz aus Nasslagern im Jahr 2009 und Frischholz in den Jahren 2009 bis 2014. Die Vereinbarung sah vor, dass die Klägerin von den Vertragsparteien bzw. durch deren Vermittlung in den Jahren 2007 und 2008 bestimmte Mengen Holz zu bestimmten im Einzelnen im Vertrag bereits benannten Preisen kauft.
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18Zudem stellte die Käuferin in Nr. 2.2 des Vertrages in Aussicht, im Jahr 2009 bis zu 500.000 Festmeter ordentlich nass eingelagertes Holz zu Preisen zwischen 30,00 und 70,00 € zu kaufen.
19Hinsichtlich des Frischholzes in den Jahren 2009 bis 2014 unterschieden die Parteien zwischen dem Holz aus dem Staatswald, welches das beklagte Land verkauft, und Holz aus dem Privat- und Kommunalwald. Auf Seite 3 des Vertrages heißt es unter anderem:
20„Der Verkäufer zu 3) verkauft verpflichtend per anno 195.000 fm an den Käufer zu nachfolgenden Bedingungen. Die Liefermenge des Verkäufers zu 3) wird durch die Liefermenge der Vertragsparteien zu 1), 2) und 4) begrenzt, sofern diese auch unter den Bedingungen dieses Punktes A bzw. zu den Bedingungen des Käufers zu 3 liefern. Liefern diese zusammen mehr als 305.000 fm jährlich an den Käufer zu den Bedingungen dieses Punktes A., verringert sich die Liefermenge des Verkäufers zu 3) entsprechend.
217
22Die Preise für die Jahre 2009 bis 2014 werden unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Jahres vereinbart. Aus heutiger Sicht gelten für Frischholzlieferungen folgende Preise in € je m³/f zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als angemessen, wobei in Abhängigkeit von der Veränderung des durchschnittlichen Marktpreises des laufenden Jahres in Deutschland für die Jahre 2009 und 2010 ein Anpassungsbetrag bis zu +/- 5,00 €/m³/f und für die Jahre 2011 bis 2014 ein Anpassungsbetrag bis zu +/- 15 € /m³/f vereinbart werden kann.
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24Bis dass eine Einigung über die Veränderung der Marktlage bzw. die Preisanpassung gemäß oben genannten Maximalanpassungen per anno einvernehmlich zwischen den Käufer und O (Verkäufer zu 3) gefunden wird, gelten die jeweils zuletzt gültigen Preise bis zu einer Einigung weiter.“
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26Hinsichtlich der Verkäufer X und Land O als Vermittler für Holzverkäufer aus dem Privat- und Kommunalwald heißt es auf Seite 4 unter Buchstabe B. des Vertrages:
27„Die Vertragsparteien zu 1), 2) und 4) bieten dem Käufer jährlich den Ankauf von Frischholz (inkl. neu anfallendem Kalamitätsholz) zu einem Volumen von mindestens 305.000 m³/f (Volumenanteile L1 und L2) an. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen, jede Vertragspartei zu 1, 2, und 4 schuldet dem Käufer nur ihren Anteil aus dem jährlichen Lieferplan, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Preise für die Jahre 2009 bis 2014 werden unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Jahres zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Sollten sich die die Vertragsparteien zu 1), 2) und 4) nicht mit dem Käufer über den Preis einigen können, kommt für das betreffende Jahr kein Kaufvertrag zu Stande.
28Sofern jedoch der Käufer den Verkäufern zu 1, 2 und 4 Preise wie unten zu bb. definiert für die unter diesem Punkt angebotenen Mengen anbietet sind die Verkäufer zu 1, 2 und 4 zur Lieferung der jährlichen Vertragsmenge zu diesen Preisen zu bb. verpflichtet.
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30Sollten die Verkäufer zu 1 und 2 ihrer Lieferverpflichtung aus diesem Punkt B. aus welchen Gründen immer nicht zur Gänze nachkommen, ist O (Verkäufer zu 4) verpflichtet diese Mengen dem Käufer zu Preisen zu bb. zusätzlich zur eigenen Verpflichtung gemäß Punkt A. mit Priorität zu liefern, sofern O diese Mengen zum Verkauf oder von Dritten zu Vermittlung und/oder zur Vermarktung im betroffenen Lieferjahr zur Verfügung hat.
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32bb. Preise gemäß dieser Bestimmung sind: Der jeweilige Preis außerhalb des festgelegten Preisrahmens errechnet sich aus dem nach Menge und Preis nachgewiesenen, gewichteten Mittel der 5 größten Nadelholzkunden des Landesbetriebes Wald und Holz O für das jeweilige Lieferjahr.“
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34Auf Seite 7 der Vereinbarung heißt es unter 9. Sonstige Bestimmungen: „Die Vereinbarung vom 20.02.2007, unterzeichnet in Arnsberg, wird durch diese Vereinbarung ergänzt.“
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36Über die vorgenannten Vereinbarungen mit der Klägerin hinaus schloss das beklagte Land im ersten Halbjahr 2007 mit sechs weiteren großen Nadelholzkunden Verträge, die sich auf Holzlieferungen für die Jahre 2007 bis 2011 bzw. 2012, in einem weiteren Fall sogar bis 2014, erstrecken. Die Preise für Sturmholz in den Jahren 2007 und 2008 sind den mit der Klägerin vereinbarten Preisen ähnlich, die Preise für Frischholz in den Jahren 2009 und später liegen regelmäßig über den mit der Klägerin vereinbarten Basispreisen, wobei jeweils eine Verpflichtung zur Preisanpassung in Abhängigkeit von der Marktpreisentwicklung innerhalb eines bestimmten Rahmens vorgesehen ist.
3714 In den Jahren 2007 und 2008 belieferte das beklagte Land die Klägerin, wobei jedoch die vorgesehenen Abnahmemengen für Sturmholz nicht erreicht wurden. Im Jahr 2008 geriet die Klägerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit verbunden zeitweise in Zahlungsrückstand. Im August 2009 erklärte das beklagte Land den Rücktritt vom Vertrag. Seit dem zweiten Halbjahr 2009 belieferte das beklagte Land die Klägerin nicht mehr zu Vertragskonditionen.
3815 In dem Zivilrechtsstreit Landgericht Münster, Az. 11 O 37/11, ist mit Urteil vom 17.02.2012 festgestellt worden, dass die zwischen den Parteien am 20.02.2007 geschlossene Vereinbarung nebst Rahmenkaufvertrag vom 17.04.2007 weiterhin fortbestehen. In den Entscheidungsgründen heißt es, Rücktritt und Kündigung durch das beklagte Land seien unwirksam, auch sonst bestünden keine Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe oder Beendigungstatbestände in Bezug auf den Vertrag. Das Urteil der Kammer vom 17.02.2012 ist durch das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht mit Urteil vom 03.12.2012, Az. I-2 U 52/12 bestätigt worden und nunmehr rechtskräftig.
3916 In dem vorliegend von der Kammer zu entscheidenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz wegen im Jahr 2009 ausgebliebener Holzlieferungen in Höhe von rund 54 Millionen € sowie die Lieferung von Fichtenstammholz für die Jahre 2010 bis Februar 2013 in einem Umfang von insgesamt rund 1,5 Millionen Festmetern sowie Auskunft über die in den Jahren 2010 bis 2013 von den fünf größten Nadelholzkunden des beklagten Landes abgenommenen Fichtenstammholzabschnitte und die entsprechenden Preise.
4017 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land vertritt in diesem Verfahren – erstmals – die Ansicht, dass die Verträge gegen Europäisches Beihilfenrecht verstießen. Es meint, das aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV folgende Durchführungsverbot stünde einer Durchführung der Verträge entgegen.
41Darüber hinaus verstießen die Verträge gegen Europäisches Kartellrecht, was zu einer Vertragsanpassung führen müsse.
4218 Das beklagte Land hat im Jahr 2013 eine Notifizierung der seiner Ansicht nach bestehenden Beihilfe bei der Europäischen Kommission initiiert. Die Europäische Kommission hat – soweit erkennbar – noch nicht entschieden, ob sie ein förmliches Verfahren einleiten wird (Verfahren SA.37113 (2013/NN) und SA 37509 (2013/CP)).
4319 Die Kammer hat bei der Europäischen Kommission angefragt, ob die dargestellten Verträge eine Beihilfe im Sinne der Art. 107, 108 AEUV beinhalten (Verfahren DG COMP E3/FS/EH/ark*2014/66515). Eine Antwort auf diese Frage steht noch aus.
4420 In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014 hat die Kammer die Parteivertreter angehört.
45II.
46Zur Rechtslage:
471.
4821 Der Erfolg der Rechtsverteidigung des Beklagte Landes hängt von der Auslegung des Artikels 108 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 88 Abs. 3 EGV sowie der Reichweite des Effizienzgebotes ab. Die Kammer erachtet es deshalb für sinnvoll, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
492.
5022 Die Kammer ist der Ansicht, dass die dargestellten Verträge zwischen den Parteien aus dem Jahr 2007 eine Beihilfe im Sinne der Art. 107, 108 AEUV sind.
5123 Die dargestellten Verträge bewirken in mehrerlei Hinsicht eine Begünstigung für die Klägerin und die L-Gruppe aus staatlichen Mitteln:
5224 • In den Verträgen verpflichtete sich das beklagte Land, bis einschließlich 2014 jedenfalls einen Großteil seiner jährlichen Frischholz-Ernte aus dem Staatswald an die Klägerin zu verkaufen, obwohl es in O1 viele weitere potentielle Abnehmer gibt. Legt man den in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestrittenen Vortrag des beklagten Landes zum Holzeinschlag aus dem Staatswald in der Zeit vor dem Sturm Kyrill zugrunde, wonach im Durchschnitt jährlich ca. 255.000 Festmeter Fichtenstammholz eingeschlagen wurden, entspricht die verkaufte Menge von 195.000 Festmetern einem Anteil von ca. 76 %. Es war vorhersehbar, dass nach dem Sturm weniger Frischholz zur Verfügung stehen würde, also prozentual noch mehr an die Klägerin zu liefern sein würde.
5325 • Gem. Ziff. 1. des Vertrages vom 17.04.2007 verringern sich die vereinbarten Liefermengen für 2007 und 2008 um die Mengen aus O1 stammenden Fichtenstammholzes, die der Käufer von anderen Lieferanten in den Jahren 2007 und 2008 erhält. Eine solche Klausel ist nicht marktüblich. Für die Klägerin ist diese Klausel vorteilhaft, da sie von anderen Lieferanten aus O1 – auch zu günstigeren Preisen als in dem Vertrag vom 17.04.2007 festgelegt – Holz kaufen kann und sich dadurch ihre vertragliche Abnahmepflicht gegenüber dem beklagten Land verringert. Damit kann auch der eventuelle Vorteil für das beklagte Land, der in dem Absatz von Sturmholz zu bestimmten Preisen besteht, wieder entfallen.
5426 • Ähnlich verhält es sich mit der Klausel unter 2.3. A. des Vertrages vom 17.04.2007, wonach sich die Liefermenge des beklagten Landes als Verkäufer zu 3) aus dem Staatswald verringert, wenn die Verkäufer zu 1), 2) und 4) zusammen mehr als 305.000 Festmeter jährlich zu den Bedingungen des Landes liefern. Damit hat das beklagte Land, soweit sein Staatswaldholz betroffen ist, keinen sicheren Abnehmer.
5527 • Der Vertrag vom 20.02.2007 enthält auf Seite 1 im siebten Absatz eine so genannte Meistbegünstigungsklausel, wonach die Landesforstverwaltung keine weiteren Verkäufe unter den mit der Klägerin vereinbarten Preisen tätigt. Dadurch wird das beklagte Land für die Dauer von fast acht Jahren gehindert, Mitbewerbern günstigere Preise einzuräumen als der Klägerin. Eine derartige vertragliche Selbstbindung des beklagten Landes wäre zur Erreichung des mit den Verträgen verfolgten Ziels der Marktpreisstabilisierung nicht erforderlich gewesen.
5628 • Unter 2.3. A., 3. Absatz des Vertrages vom 17.04.2007 haben die Parteien vereinbart, dass für das Holz aus dem Staatswald die zuletzt gültigen Preise bis zu einer Einigung der Parteien über eine Preisanpassung weitergelten. Nach dem Wortlaut des Vertrages hat keine Partei die Möglichkeit, eine Anpassung des Preises zu erzwingen oder den Abschluss von Kaufverträgen mangels Einigung abzulehnen. Im Gegensatz dazu sieht Ziff. 2.3. B. desselben Vertrages vor, dass bezüglich des Holzes aus dem Privat- und Kommunalwald bei einer fehlenden Einigung über die neuen Preise kein Kaufvertrag für das betreffende Jahr zustande kommt, sofern nicht die Klägerin Preise anbietet, die dem gewichteten Mittel der fünf größten Nadelholzkunden des Landesbetriebs Wald und Holz O1 für das betreffende Lieferjahr entsprechen. Bei steigenden Preisen könnten die privaten und kommunalen Waldbesitzer ihr Holz anderweitig verkaufen, das beklagte Land bliebe hingegen an seine Lieferpflichten zu den bereits festgelegten Preisen gebunden.
5729 Die Kammer geht im Gegensatz zu S. 11 des Urteils vom 17.02.2012 davon aus, dass keine Partei die Möglichkeit gehabt hätte, bei einer fehlenden Einigung über neue Preise nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Preisanpassung zu erzwingen, weil die Parteien die Möglichkeit einer Marktpreisänderung bei Vertragsschluss schon vorausgesehen und berücksichtigt haben. Damit fehlt es an einer Voraussetzung des § 313 Abs. 1 BGB.
58Die Kammer ist insoweit an die Rechtsansicht aus dem Urteil vom 17.02.2010 nicht gebunden, weil es sich nicht um eine tragende Begründung des Tenors handelt.
5930 • Eine Verpflichtung zur Lieferung der von anderen Verkäufern nicht gelieferten Holzmengen, wie sie unter Ziff. 2.3. B. der Vereinbarung vom 27.04.2007 (siehe Randnummer 10) getroffen worden ist, begünstigt die Klägerin einseitig.
6031 • Bezüglich der Durchführung der Verträge ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ihren Abnahmepflichten nicht vollumfänglich nachkam.
6132 Den günstigen Vertragsbedingungen für die Klägerin steht keine angemessene Gegenleistung gegenüber. Das vorrangig ins Feld geführte Argument der Marktpreisstabilisierung für Fichtenstammholz nach dem Orkan Kyrill stellt kein angemessenes Äquivalent dar. Zum einen ist es fraglich, ob die vorliegenden Maßnahmen – gegebenenfalls in Verbindung mit den anderen sechs A-Kunden-Verträgen – überhaupt geeignet waren, zu einer Marktpreisstabilisierung beizutragen. Diese Frage kann letztlich offen bleiben, weil ein privater Verkäufer dieses Ziel so nicht verfolgen würde. Zwar mag auch ein privater, wirtschaftlich handelnder Verkäufer ein Interesse daran haben, dass der Verkaufspreis für Holz nicht unter die Bewirtschaftungskosten des Waldes fällt. Ein derartiger Preisverfall war jedoch – wenn überhaupt – nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu befürchten.
6233 Der vertraglich vereinbarte Preis für Sturmholz lag etwa im Rahmen des vor dem Sturm Kyrill bestehenden Marktpreises. Die lange Preisbindung bis 2014 war für die Klägerin vorteilhaft, weil für das beklagte Land nach der Rechtsauffassung der Kammer keine Möglichkeit bestand, eine Erhöhung des zuletzt übereinstimmend festgelegten Preises zu erzwingen. Bereits im Jahr 2007 war damit zu rechnen, dass der Marktpreis sich im Laufe der folgenden acht Jahre erhöht. Damit hatte die Klägerin gegenüber den anderen sechs A-Kunden sowie den übrigen, nicht durch Langfristverträge mit dem beklagten Land verbundenen Mitbewerbern einen deutlichen finanziellen Vorteil.
6334 Die in der Vereinbarung vom 17.04.2007 festgelegten Vertragsbasispreise waren nicht marktüblich. Sie liegen für die Jahre 2010 bis 2014 überwiegend unter den mit den übrigen sechs A-Kunden vereinbarten Preisen und auch unter dem bei einer ex-post-Betrachtung festgestellten Marktpreis.
6435 Die weitgehende Bindung eines marktstarken Verkäufers an einen einzigen Abnehmer, der durch die ihm günstigen Verträge die Möglichkeit hat, andere Abnehmer vom Markt zu verdrängen, war betriebs- und volkswirtschaftlich aus Sicht des beklagten Landes wenig sinnvoll. Zudem steht der Angebotspflicht des beklagten Landes keine vollständige Abnahmepflicht in gleicher Höhe gegenüber.
6536 Eine spezifische Gegenleistung für die Meistbegünstigungsklausel ist nicht vorhanden. Die anderen A-Kunden-Verträge beinhalten eine solche Klausel nicht.
66Bei einer Gesamtbetrachtung ist die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung nicht angemessen. Ein privater Holzverkäufer hätte sich auf vergleichbare Vertragsbedingungen zur Überzeugung der Kammer nicht eingelassen; die Verträge halten einem Private Vendor Test nicht stand.
6737 Der Vorteil für die Klägerin wirkt sich letztlich zu Lasten des Staatshaushaltes aus.
6838 Es drohte auch eine Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber der Klägerin.
6939 Die Beihilfe fällt nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung. Insbesondere handelt es sich nicht um eine de-minimis-Beihilfe im Sinne von Art. 2 der Verordnung EG Nr. 1998/2006, weil das Bruttosubventionsäquivalent nicht ohne Risikobewertung im Voraus genau berechnet werden kann. Zudem liegt das Bruttosubventionsäquivalent über einem Betrag von 200.000,- € in drei Steuerjahren.
703.
7140 Die Kommission ist vor Abschluss der zivilrechtlichen Verträge vom 20.02.2007 und 17.04.2007 zwischen den Parteien entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV bzw. Art. 88 Abs. 3 S. 1 EGV nicht unterrichtet worden.
724.
7341 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein privatrechtlicher Vertrag, welcher eine Beihilfe entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV gewährt, gem. § 134 BGB nichtig ist (z.B. BGH, Urteile vom 20.01.2004, Az. XI ZR 53/03; vom 24.10.2003, Az. V ZR 48/03; vom 04.04.2003, Az. V ZR 314/02).
7442 § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet:
75„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
7643 Die Nichtigkeitsfolge soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzugnen eine verfrühte Beihilfengewährung verhindern (BGH, Urteil vom 20.01.2004, Az. XI ZR 53/03; Beschluss vom 13.09.2012, Az. III ZB 3/12). Zwar lässt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass die effektive Durchsetzung des Beihilfenrechts nicht gebietet, den gesamten die Beihilfe gewährenden Vertrag rückabzuwickeln, sondern dass nur der beihilfenrechtswidrig erlangte Vorteil abgeschöpft werden muss (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11 mit weiteren Nachweisen). Demnach ist ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, wegen des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nur insoweit nichtig, wie durch ihn eine Beihilfe gewährt wird. Anstelle der Gesamtnichtigkeit kommt auch eine Vertragsanpassung in Betracht (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11).
7744 Für den von der Kammer zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge jedenfalls teilnichtig sind, soweit sie Beihilfenelemente enthalten.
7845 Die Parteien haben vereinbart, dass im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen die übrigen Bestimmungen gleichwohl gelten sollen.
7946 Da eine Beihilfe hier aus Sicht der Kammer nicht nur in der Kaufpreishöhe, sondern auch in der fehlenden Möglichkeit zur Durchsetzung einer Preisanpassung nach oben, der Meistbegünstigungsklausel, der Anrechnung von Holzerwerb von Dritten und so weiter zu sehen ist, käme eine Aufrechterhaltung der Verträge nur unter Abänderung bzw. Außerachtlassung der vorgenannten Klauseln in Betracht.
8047 Eine Anpassung der Verträge kann jedoch vorliegend nicht erfolgen.
8148 Die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Vertrages führt zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, was die Parteien anstelle der von der Kammer für nichtig gehaltenen Klauseln vereinbart hätten und welche (Basis-) Kaufpreise bzw. Mechanismen zur Anpassung des Kaufpreises sie vereinbart hätten. Ein entsprechender Parteiwille lässt sich – auch unter Berücksichtigung der als Anlagen B 39 bis B 44 zur Akte gereichten A-Kunden-Verträge aus dem Jahr 2007 - nicht feststellen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es nicht um den tatsächlichen Parteiwillen, sondern um eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung dessen, was die Parteien im Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, geht (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 92/11).
82Vorliegend war zu berücksichtigen, dass nicht nur Nebenabreden, sondern vielmehr auch die Kaufpreisbasis und deren Anpassungsmöglichkeiten, mithin ein wesentlicher Bestandteil des Rahmenvertrages, unwirksam sind. Ein Entfallen des Kaufpreises scheidet aus, weil sich dadurch der Charakter des Vertrages ändern würde. Eine Anpassung des Kaufpreises an den jeweiligen Marktpreis war von den Vertragsparteien gerade nicht gewollt und liefe den von den Parteien vorgetragenen Zwecken der Vereinbarungen, insbesondere der Marktpreisstabilisierung nach dem Schadensereignis Kyrill und dem langfristigen Erhalt günstiger Preise im Gegenzug zur zeitnahen Abnahme großer Mengen Sturmholz, zuwider.
8349 Mithin ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Gesamtnichtigkeit der Verträge von 20.02.2007 und 17.04.2007 auszugehen. Folglich wäre die auf Schadensersatz, Holzlieferung und Auskunft gerichtete Klage abzuweisen. An einer solchen Entscheidung sieht die Kammer sich jedoch wegen der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 17.02.2012, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2012, gehindert.
8450 5.
85§ 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet: „Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.“
8651 Im deutschen Zivilprozessrecht wird ein Urteil formell rechtskräftig, wenn es nicht mehr auf einen gewöhnlichen Rechtsbehelf hin aufgehoben werden kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 322 ZPO Randnummer 6). Die materielle Rechtskraft eines Urteils hindert abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 322 ZPO Randnummer 14).
8752 Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen (BGH NJW 1993, 3205; NJW 2008, 1227).
88Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsurteils muss die Kammer in dem vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge weiterhin fortbestehen und die Parteien hieraus Rechte und Pflichten herleiten können. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2012, welche zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können, werden Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe ausdrücklich verneint. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich dabei auch auf solche Gesichtspunkte, die von den Parteien und dem Gericht nicht berücksichtigt worden sind. Die in dem vorliegenden Verfahren erstmals diskutierte Beihilfenrechtswidrigkeit der Verträge kann daher nach deutschem Zivilprozessrecht keine Berücksichtigung mehr finden. Auch ein sachlich unrichtiges Urteil erlangt materielle Rechtskraft; die Rechtskraft verbietet es gerade, die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit nochmals aufzuwerfen (BGH NJW 1985, 2535). Es gibt bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Rechtskraft. In anderen als diesen gesetzlich geregelten Fällen darf die Rechtskraft grundsätzlich nicht beseitigt oder umgangen werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 322 ZPO Randnummer 71).
89Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sind so hohe Rechtsgüter, dass um ihretwegen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 323 ZPO Randnummer 17 mit weiteren Nachweisen).
9053 Eine Auslegung des Tenors des Urteils des Landgerichts Münster vom 17.02.2012 ergibt, dass die Verträge vollumfänglich wirksam sind. Zwar verhält sich der Tenor nur über den „Fortbestand“ der Verträge. Damit impliziert das Urteil jedoch auch die volle Wirksamkeit der Verträge im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass in den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2012 das Vorliegen von Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründen verneint wird. Es handelt sich hierbei um ein tragendes Element der Begründung. Die Annahme einer Teilnichtigkeit oder einer vollständigen Nichtigkeit der Verträge ist mit dem Urteil der Kammer vom 17.02.2012 nicht zu vereinbaren.
9154 Die gesetzlich normierten Ausnahmen von der Rechtskraft sind in den §§ 578 bis 580, 36 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, 233, 321a, 323 und 324 ZPO geregelt. Diese Normen sind sämtlich nicht geeignet, um in dem hier vorliegenden Verfahren zu einer Durchbrechung der Rechtskraft zu führen:
92a)
9355 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gem. § 578 ZPO durch Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO und durch Restitutionsklage nach § 580 ZPO erfolgen. Die in den genannten Vorschriften enumerativ aufgezählten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe liegen jedoch nicht vor. Insbesondere vermag die Kammer entgegen einer vereinzelt in der Literatur geäußerten Ansicht (Tobias Becker, Die parallele Prüfung beihilferechtlicher Sachverhalte durch Kommission und nationale Gerichte – Entscheidungskompetenzen und –konflikte, in: EuZW 2012, 725 ff) nicht zu erkennen, dass § 580 Nr. 7 ZPO anwendbar ist.
9456 § 580 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
95„Die Restitutionsklage findet statt:
961. …
977. wenn die Parteien
98a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
99b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
1008. … „
10157 Von § 580 Nr. 7 b) ZPO sind nur solche Urkunden umfasst, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, spätestens aber vor Ablauf der Berufungsfrist errichtet worden sind, da sie sonst nicht im Berufungsverfahren benutzt werden könnten (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 580 ZPO mit weiteren Nachweisen). Eine nachträgliche Entscheidung der Kommission kann unter diese Norm nicht subsumiert werden. Im Übrigen liegt eine Entscheidung der Kommission derzeit noch gar nicht vor.
102b)
10358 Die Bestimmungen des § 36 I Nr. 5, 6 ZPO betreffen den Fall, dass zwei Gerichte sich für dieselbe Sache rechtskräftig für zuständig bzw. für unzuständig erklärt haben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
104c)
10559 Gemäß §§ 233 ff. ZPO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Um ein derartiges Fristversäumnis geht es vorliegend nicht; eine Wiedereinsetzung ist nicht einschlägig.
106d)
10760 Gemäß § 321a ZPO kann die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Rüge ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Anspruch der Beklagtenseite auf rechtliches Gehör in dem Vorverfahren verletzt worden sein könnte. Eine Gehörsrüge hätte keine Aussicht auf Erfolg.
108e)
10961 Gemäß § 323 ZPO kann ein Urteil, welches eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, abgeändert werden, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Verstoß der Verträge gegen das Europäische Beihilfenrecht lag bereits von Beginn an vor und hätte schon in dem Vorverfahren geltend gemacht werden können. Zudem geht es hier nicht um die Abänderung wiederkehrender Leistungen für die Zukunft, sondern weit überwiegend um in der Vergangenheit zu erbringende Leistungen.
110f)
11162 Gemäß § 324 ZPO kann im Falle einer erfolgten Verurteilung Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Für eine Sicherheitsleistung besteht vorliegend kein Anlass; die Norm ist nicht einschlägig.
112g)
11363 Die Rechtsprechung macht von der Rechtskraft eine weitere Ausnahme, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt (BGHZ 101, 383; BGHZ 103, 46; ständige Rechtsprechung; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 323 ZPO Randnummer 72 mit weiteren Nachweisen). In diesen Fällen soll dem Schuldner ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustehen, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen müssen.
11464 § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
11565 Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB setzt neben der objektiven Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils und der Kenntnis der vollstreckenden Partei hiervon zusätzlich besondere Umstände, die die Vollstreckung/Ausnutzung des Titels als missbräuchlich erscheinen lassen, voraus (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 323 ZPO Randnummer 74 mit weiteren Nachweisen). Als Fallgruppen sind hier zum Beispiel eine arglistige Urteilserschleichung durch Irreführung des Gerichts oder die Ausnutzung eines Urteils in sittenwidriger Weise anerkannt; zum Teil auch Extremfälle wie offenbare Fehlurteile oder evident krasse Sittenwidrigkeit der titulierten Forderung. In diesen Fällen anerkennt die Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, welcher bei Leistungsurteilen auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels, im Übrigen auf Schadensersatz gerichtet ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 323 ZPO Randnummer 75 mit weiteren Nachweisen). Der mit § 826 BGB zu rügende Urteilsmangel kann auch einredeweise in einem Folgeprozess geltend gemacht werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 323 ZPO Randnummer 75).
116Eine vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise kann die Kammer in dem vorliegenden Fall, wo es um die Durchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geht, nicht erkennen. Die Sittenwidrigkeit setzt nach der Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH NJW 2004, 2664, 2468; Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 826 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Dafür bestehen vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte.
11766 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das deutsche Recht keine Möglichkeit vorsieht, das rechtskräftige Feststellungsurteil zwischen den Parteien abzuändern oder aufzuheben.
118III.
119Zur Vorlagefrage:
12067 In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bisher nicht geklärt, ob das Gebot der effektiven Durchsetzung des Beihilfenrechts in einem Fall wie dem vorliegenden eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordert.
12168 In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2007 in der Rs. C-119/05 (M) ist entschieden worden, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegensteht, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden ist. Der Generalanwalt hatte sich in seinen Schlussanträgen ebenfalls für eine Durchbrechung der Rechtskraft eines nationalen Urteils unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen (s. dort Randnummern 70-75).
12269 Im Gegensatz dazu hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.12.2010 in der Rechtssache C 507/08 (G) angedeutet, dass das Unionsrecht in einem Fall, in dem eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vor einer Entscheidung der Kommission ergangen ist, eine Rechtskraftdurchbrechung nicht zwingend gebietet.
12370 Auch an anderer Stelle hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Rechtskraft nationalstaatlicher Urteile im Hinblick auf ihre Bedeutung für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nicht allein wegen des Verstoßes gegen europarechtliche Rechtsnormen durchbrochen werden kann (z.B. EuGH, Urteil vom 16.03.2006, Rs. C-234/04).
12471 Die deutschsprachige Literatur zieht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs uneinheitliche Schlüsse.
12572 Aus Sicht der Kammer ist unklar, ob eine Durchbrechung der Rechtskraft auch dann stattfindet, wenn es vor der Rechtskraft des nationalstaatlichen Urteils noch keine bestandskräftige Entscheidung der Kommission gibt. Gewichtiger als die Reihenfolge der einzelnen Entscheidungen könnte aus Sicht der Kammer der Gegenstand des Rechtsstreits sein. Hier ist ein vollharmonisierter Bereich mit ausschließlichen Kompetenzen der Unionsorgane betroffen, nämlich das Europäische Beihilfenrecht.
126IV.
127Zum weiteren Vorgehen der Kammer:
12873 Wenn das europäische Recht im hier vorliegenden Fall verlangt, dass die Rechtskraft des Urteils vom 17.02.2012 außer Acht gelassen wird, wird die Kammer den Vertrag nicht als wirksam behandeln. Aus den unter Randnummern 41 bis 49 genannten Gründen ist der Vertrag dann nichtig und kann die geltend gemachten Ansprüche nicht begründen. Die Kammer wird dann die Klage abweisen.
12974 Wenn das europäische Recht der Rechtskraft des Urteils vom 17.02.2012 nicht entgegensteht, wird die Kammer den Vertrag aufgrund dieses Urteils als wirksam behandeln. Die Kammer wird dann das Verfahren fortsetzen, indem sie entweder Hinweise erteilt und Beweise erhebt, insbesondere zur Frage der Schadenshöhe, oder indem sie den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verweist. Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig, wenn es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Anwendung von Kartellrecht ankommt. Auch zu dieser Frage kann das Landgericht Münster vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Entscheidung treffen. Auf die Anwendung von Kartellrecht kann es nur ankommen, wenn der Europäische Gerichtshof die vorgelegte Frage bejaht. Anderenfalls kann und muss die Klage abgewiesen werden, ohne dass es auf die Anwendung von Kartellrecht ankommt.
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.