Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 48/03

published on 24/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 48/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 48/03 Verkündet am:
24. Oktober 2003
Wilms,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EG-Vertrag Art. 88, Art. 230
Ein Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand
einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäischen
Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den
beihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erheben
; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im
Anschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628) rund 61 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni 1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 30. August 1997 fällig werden-
den Kaufpreis von insgesamt 297.913,38 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt erworbene Flächen von 293.890,63 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrswert erworbene Flächen von 4.022,75 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde noch im Jahre 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Nach Vertragsschluß errichtete der Beklagte auf einem nicht von der Klägerin erworbenen Grundstück einen neuen Kuhstall und stattete diesen mit einer Stallmaschine aus. Zur Finanzierung der Investitionskosten von insgesamt rund 343.000 DM nahm er einen Bankkredit in Höhe von 199.600 DM auf, den er in monatlichen Raten von 2.697,75 DM (= 1.379,34 hat.
Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG Nr. L 107 v. 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb gewährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurückzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.
Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) eingeführten Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in Höhe von 459.050,14 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schreiben vom 10. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nachzahlung des Differenzbetrages von 165.159,51 DM sowie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 30. August 1997 bis zum 10. November 2000 in Höhe von 28.764,51 DM auf. Den Gesamtbetrag in Höhe von 193.924,02 DM ! " $# &% ' ( ( ) (= 99.151,78 November 2000 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße sie weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das Übermaßverbot. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 stehe die Bestandskraft dieser Entscheidung entgegen.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG als gegeben an. Danach gilt der am 25. Juni 1997 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf den durch Anhebungserklärung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforderten Zinsen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht geboten, den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, ABl. EG Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002 S. 33) um Vorabentscheidung der Frage zu ersuchen, ob die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt und deshalb rechtswidrig ist.

a) Allerdings kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung an, so daß es nicht bereits an der auch in Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag vorausgesetzten (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 10; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 45) und vom innerstaatlichen Gericht in eigener Zuständigkeit zu beurteilenden (EuGH, Rs. 283/81, aaO.; Rs.
C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277 Rdn. 47, 49; Grabitz/Hilf/Wohlfahrt, Das Recht der Europäischen Union, Altbd. II, Art. 177 Rdn. 31) Erheblichkeit der Vorlagefrage fehlt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2003 in der Sache V ZR 314/02 (WM 2003, 1491) im einzelnen ausgeführt hat, waren die auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. geschlossenen Kaufverträge mangels Notifizierung des Flächenerwerbsprogramms wegen Verstoßes gegen das unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGVertrag nichtig (§ 134 BGB). Da dieses Verbot erst mit der abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag endet (EuGH, Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 38; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 808 f.), hätte die Unwirksamkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 zur Folge, daß auch die gemäß § 3a Abs. 1 AusglLeistG als bestätigt geltenden Kaufverträge gegen das fortbestehende Durchführungsverbot verstießen und deshalb nichtig wären, womit es an einer Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch fehlen würde. Denn ein wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtiges Rechtsgeschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot zwischenzeitlich entfallen ist (OLG Düsseldorf, NJW 1976, 1638, 1639; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 141 Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/ Busche, 4. Aufl., § 141 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 11, 59, 60).

b) Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß sich der Beklagte nicht mehr auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 berufen kann, weil sie ihm gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist.
Bestandskräftig wird die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, wenn sie von ihrem Adressaten oder von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 230 Abs. 4 EG-Vertrag), nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG-Vertrag bestimmten Frist durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angefochten wird (EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 13 f.; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 19 f. m.w.Nachw.). Durch die an sie gerichtete Kommissionsentscheidung wurde der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, die in Form des begünstigten Flächenerwerbs gewährten Beihilfen teilweise zurückzufordern. Dies hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beklagten als Beihilfeempfänger, da der Bundesrepublik jedenfalls in der Frage, ob und in welchem Umfang die Beihilfen zurückzufordern waren, keinerlei Ermessensspielraum verblieb und sie die Entscheidung der Europäischen Kommission lediglich zu vollziehen hatte (vgl. EuGH, Rs. 41-44/70, Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411 Rdn. 23/29; Rs. C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309 Rdn. 43 m.w.Nachw.; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV Rdn. 35, 41; Grabitz/Hilf/Booß, Das Recht der Europäischen Union, Bd. II, Art. 230 EGV Rdn. 63, 65). Die individuelle Betroffenheit des Beklagten folgt daraus, daß bereits bei Erlaß der Kommissionsentscheidung Zahl und Identität der durch das Rückforderungsgebot betroffenen Beihilfeempfänger endgültig feststanden (vgl. EuGH, Rs. 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 9; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV, Rdn. 37). Soweit die Revision meint, im Falle von Beihilfesystemen oder Förderprogrammen komme eine Klagebefugnis der potentiell Begünstigten von vornherein nicht in Betracht, übersieht sie, daß es hier nicht um eine im Zuge der präventiven Beihilfenkontrolle erfolgte Versagung der Genehmigung eines angemeldeten Förderprogramms geht, dessen Begünstigte
noch nicht abschließend feststehen (vgl. hierzu Leibrock, EuR 1990, 20, 24 f.), sondern um die Rückforderung von Beihilfen, die - sei es auch im Rahmen eines Förderprogramms - bestimmten, individualisierbaren Empfängern bereits gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, daß eine Person, die - wie der Beklagte - eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand einer auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission geworden ist, selbst eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Abs. 4 EG-Vertrag erheben kann, auch wenn die Entscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedstaat gerichtet ist (EuGH, Rs. 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 Rdn. 5; Rs. C188 /92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 14; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 20; ebenso Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 88 EGV Rdn. 25; Schwarze/Bär-Bouyssière, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rdn. 47; Pache, EuZW 1994, 615, 618; Schmidt-Räntsch, EuZW 1990, 376). Trotz seiner danach gegebenen Klagebefugnis hat es der Beklagte versäumt, gegen die ihm spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 10. November 2000 bekannt gewordene Kommissionsentscheidung binnen zwei Monaten Nichtigkeitsklage zu erheben. Die dadurch eingetretene Bestandskraft schließt es aus, die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit erneut in Frage zu stellen und zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens zu machen (vgl. EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf , Slg. 1994, I-833 Rdn. 17, 26; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 21; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 8; Pache, EuZW 1994, 615, 620).

c) Unabhängig hiervon besteht auch für letztinstanzliche Gerichte keine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 16; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 16; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 46). Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das in der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 ausgesprochene Rückforderungsgebot offenkundig nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane kommt die Berufung auf diesen Grundsatz, der Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist (EuGH, Rs. 112/77, Töpfer /Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 19), nur insoweit in Betracht, als die Gemeinschaft selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (EuGH, Rs. C177 /90, Kühn, Slg. 1992, I-35 Rdn. 14; vgl. auch EuGH, Rs. 112/77, Töpfer /Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 20; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901 Rdn. 21; ebenso Grabitz/Hilf/Pernice/Mayer, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, nach Art. 6 EUV, Rdn. 298); etwas anderes läßt sich auch der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99, nicht entnehmen (NJW 2002, 281, 283). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere ist der von den Bestimmungen des § 3 AusglLeistG a.F. ausgehende Rechtsschein einer wirksamen gesetzlichen Regelung allein vom deutschen Gesetzgeber veranlaßt worden, der das Flächenerwerbsprogramm trotz fehlender Notifizierung und trotz teilweiser Unvereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eingeführt hat. Aus diesen Gründen hätte auch die Anfechtung der Kommissionsentscheidung durch den Beklagten zu keinem Erfolg geführt.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Regelung des § 3a AusglLeistG mangels Härtefallregelung gegen das Übermaßverbot verstoße.
Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 4. April 2003 im einzelnen dargelegt hat, ermöglicht § 3a AusglLeistG in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen die Aufrechterhaltung ansonsten nichtiger Grundstückskaufverträge mit einem den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Inhalt. Dies erfordert eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, die den Käufern allerdings nicht aufgezwungen wird. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 4 AusglLeistG von dem als bestätigt geltenden Kaufvertrag zurückzutreten und so die Rechtslage herbeizuführen , die ohne die Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestände. Hat die gesetzliche Regelung mithin keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Käufer zur Folge, dann kommt ein Eingriff in deren grundrechtlich geschützte Freiheiten , der die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und übermäßig belastend wirken könnte (vgl. BVerfGE 83, 1, 19 m. w. Nachw.), von vornherein nicht in Betracht. Es bleibt deshalb dabei, daß § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
4. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu derart erheblichen Nachteilen für den Beihilfebegünstigten führen kann, daß sie treuwidrig und deshalb gemäß § 242 BGB unzulässig ist (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Belang, ob der Be- klagte im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittsrechts mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hätte rechnen müssen, weil eine Amortisation seiner Investitionen in einen neuen Kuhstall und eine Stallmaschine innerhalb der Restlaufzeit des wiederauflebenden Pachtvertrags ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser für den Beklagten möglicherweise unzumutbare Nachteil, der ohne die Regelung des § 3a AusglLeistG allein wegen der Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags eingetreten wäre, wurde durch die Bestätigungsfiktion des § 3a Abs. 1 AusglLeistG gerade vermieden. Aus dem Umstand, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Beklagten wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, folgt nicht, daß die mit der Bestätigung verbundene Verpflichtung zur Kaufpreisnachzahlung ihrerseits unzumutbar sein müßte. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er den von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag, etwa wegen der vorgenommenen Investitionen, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufbringen kann. Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Zahlung des nachgeforderten Betrags aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom 10. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1997 herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen auftrechtzuerhalten. Daß dem Beklagten wegen der Erweiterung seiner Produktionskapazitäten eine auch nur teilweise Verringerung seines Flächenbestandes nicht zumutbar gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts gemäß § 3a AusglLeistG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten. Im Hinblick auf das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse an der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR
314/02, Umdruck S. 13) ist der Beklagte zur Nachzahlung auch dann verpflichtet , wenn er auf den Bestand der Beihilfe vertraut hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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published on 04/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 314/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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published on 13/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 3/12 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 148; AEUV Art. 108 Abs. 3 Die Verhandlung eines Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verst
published on 05/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 256/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr.
published on 05/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1
published on 20/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 53/03 Verkündet am: 20. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
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Annotations

(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.

(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.

(4) (weggefallen)

(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.

(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.

(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.

(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.

(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.

(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.

(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.

(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.

(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.

(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar

-
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
-
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und
-
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber.

(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.

(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.

(4) (weggefallen)

(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.

(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.

(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.

(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.

(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.

(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.

(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.

(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.

(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.

(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar

-
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
-
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und
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weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber.

(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.

(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.

(4) (weggefallen)

(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.

(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.

(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.

(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.

(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.

(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.

(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.

(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.

(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.

(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar

-
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
-
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und
-
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber.

(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)