Landgericht München I Urteil, 18. März 2016 - 37 O 6200/14

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten,

zu unterlassen,

Dritten zu ermöglichen, die Werke Zeilen 1, 2, 4, 5 in der Anlage K 1a und Zeilen 1, 3, 4, 5 in der Anlage K 1b in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „uploaded“ unter uploaded.net, uploaded.to und ul to geschehen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, im Verhältnis zur Klägerin zu 1 über den Umfang der urheberrechtsverletzenden Nutzung der Werke in der Anlage K 1a, Zeilen 1, 2, 4 und 5, sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 2 über den Umfang der urheberrechtsverletzenden Nutzung der Werke in Anlage K 1b, Zeilen 1, 3, 4 und 5 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft für den Zeitraum ab dem 28.01.2014 zu erteilen.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

- wie oft Dateien, die Werke Zeilen 1, 2, 4, 5 in der Anlage K 1a und Zeilen 1, 3, 4, 5 in der Anlage K 1b oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst „uploaded“ gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen uploaded-Links, der Namen der Dateien, die auf dem Dienst „uploaded zum Abruf bereit gehalten wurden;

- wie oft die Dateien, welche die Werke in der Anlage K 1a Zeilen 1, 2, 4, 5 bzw. Zeilen 1, 3, 4, 5 in der Anlage K 1b oder Teile davon enthalten, über den Dienst „uploaded“ abgerufen wurden;

- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Werke Zeilen 1, 2, 4, 5 in der Anlage K 1a bzw. die Werke Zeilen 1, 3, 4, 5 in Anlage K 1b bzw. das Abonnement, d. h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;

- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum ab dem 28.01.2014

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1a, Zeilen 1, 2, 4 und 5 sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1b, Zeilen 1, 3, 4 und 5

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ zu leisten.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 40% und die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 30%. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffern I und II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 20.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 560.000,- festgesetzt.

Anlage K 1a

Anlage 1a: ...

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

...

...

Piper eBooks

2

...

...

Piper eBooks

3

...

...

Piper eBooks

4

...

...

Piper eBooks

5

...

...

Piper eBooks

Anlage K 1b

Anlage 1b: ...

Nr.

Title

Authors

Publisher

1

...

...

Ullstein

2

...

...

Ullstein

3

...

...

Ullstein

4

...

...

Ullstein

5

...

...

Ullstein

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sharehostingdienstes der Beklagten geltend.

Die Klägerinnen sind internationale Fachverlage.

Die Beklagte betreibt den Sharehostingdienst „uploaded“ über die Webseiten uploaded.net, uploaded.to und ul.to, wobei von den beiden letztgenannten Internetseiten eine automatische Weiterleitung auf uploaded.net stattfindet.

Die Webseite uploaded.net ist unter anderem in deutscher Sprache abgefasst und vollständig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbar.

Bei dem Dienst „uploaded“ handelt es sich um ein so genannten „Sharehoster“. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts sowie die Möglichkeit, diese Inhalte sodann über einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Downloadlink abzurufen sowie auch über diesen Downloadlink anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Die Nutzer - und zwar sowohl die Uploader als auch die Downloader - bleiben hierbei grundsätzlich anonym. Die Nutzung des Dienstes ist (eingeschränkt) auch kostenlos möglich.

Der Sharehostingdienst der Beklagten funktioniert technisch wie folgt: Die Beklagte stellt anonym nutzbaren Speicherplatz zur Verfügung, auf den der sog. „Uploader“ (auch urheberrechtlich geschützte) Inhalte wiederum anonym abspeichern kann. Nach den AGB der Beklagten vom Dezember 2013 werden nach 180 Tagen Dateien, die innerhalb dieser Zeit nicht heruntergeladen wurden, wieder gelöscht (Anlage K 43).

Streitig ist, ob der kostenlose Speicherplatz von der Beklagten begrenzt oder unbegrenzt zur Verfügung gestellt wird.

Die Beklagte erzeugt sodann automatisch einen direkten Downloadlink (DDL). Jeder Nutzer, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Dies ist nicht dem Uploader vorbehalten. Der Uploader kann den Downloadlink anderen Nutzern mitteilen. Auf dem Portal der Beklagten selbst befinden sich keine Linksammlungen.

In der Praxis existieren zahlreiche Linksammlungen dritter Anbieter, auf denen auch Inhalte des Dienstes „uploaded“ angezeigt werden. Dort werden die unter den Links auffindbaren Werke detailliert beschrieben. Die Linksammlungen sind größtenteils allgemein zugänglich. Durch einen Klick auf die in den Sammlungen enthaltenen direkten Downloadlinks wird der Nutzer zum Speicherort des Werks auf den Servern der Beklagten weitergeleitet und kann das Werk dort herunterladen. Der Beklagten sind die grundsätzliche Existenz und Funktionsweise der dargestellten Linkssammlungen bekannt.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Der Downloadtrafic wird hierbei für die Nutzer beschränkt, und zwar für nicht registrierte Nutzer auf täglich 0,5 GB und für Nutzer mit einem Free-Account auf täglich 0,75 GB.

Premium-User bekommen dagegen täglich einen Downloadtrafic-Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar bis zu 500 GB für den Download von eigenen und fremden Daten gutgeschrieben.

Die Beklagte bietet den Nutzern - neben der eingeschränkten kostenlosen Nutzung - eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft an. Der Preis für einen Premium-Account liegt zwischen € 4,99 für zwei Tage und € 99,99 für zwei Jahre. Dieser Premium-Account hat gegenüber dem kostenfreien Downloadmodell verschiedene Vorteile für den Nutzer, wie eine unbeschränkte Downloadgeschwindigkeit, die Möglichkeit mehrerer paralleler Downloads sowie eines sofortigen Downloads ohne Wartezeit.

Uploadern bietet die Beklagte zudem ein Vergütungsprogramm, ein so genanntes „Partnerprogramm“ an. Dieses System ermöglicht zunächst eine Direktvergütung von Downloads (Downloadrewards). Dabei erhält der Uploader für jeden Download der von ihm hochgeladenen Inhalte direkt eine Vergütung, die unter anderem nach der Dateigröße gestaffelt ist. Daneben besteht ein Provisionssystem, bei dem die Uploader an Erstbestellungen von Premium-Accounts durch Downloader über die von den Uploadern erzeugten Link profitiert. Dies funktioniert wie folgt: Unmittelbar vor dem jeweiligen Download-Vorgang verkauft die Beklagte Premium-Mitgliedschaften an die Downloader, behält den Erlös teilweise selber ein, beteiligt jedoch auch den jeweiligen Uploader; zunächst mit 60% des Kaufpreises und an Folgebestellungen von Premium-Accounts durch diesen Downloader mit 30%; zwischenzeitlich werden an den Uploader sogar 75% des Kaufpreises eines jeden vermittelten Premium-Accounts sowie 65% des Kaufpreises jeder Folgebestellung eines vermittelten Premium-Account bezahlt (Anlage K 21).

Zudem gibt es eine Direktvergütung, sog. „downloadrewards“.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte verletzen. Die Beklagte erhält und erhielt bereits in der Vergangenheit im großen Umfang sog. „Abusemitteilungen“ von eingesetzten Dienstleistern der Rechteinhaber.

Eine legale Nutzung erfolgt beispielsweise über die Webseite ..., die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, selbsterstellte Mods und Maps für verschiedenste Simulationen und Spiele anderen Nutzern mittels eines Kurzprofils sowie eines Downloadlinks zugänglich zu machen, wobei die Nutzer für den tatsächlichen Download auf Dienste wie beispielsweise denjenigen der Beklagten zurückgreifen.

Der Dienst eignet sich auch für das Angebot von Smartphone-Betriebssystem-Mods, sowie die Sicherung der Daten von Überwachungskameras.

Weitere denkbare legale Nutzungsmöglichkeiten sind beispielsweise das Teilen von Spielständen, das Angebot von Bildern für die Bildbearbeitung und Lernvideos etc. (Anlagen B 14 bis B 16). Zudem besteht auch die Möglichkeit für Nutzer, Spielstände von PC und Videospielen zu speichern und zu teilen. Auch für den Austausch von größeren Schnittmustern im PDF-Format eignet sich der von uploaded angebotene Dienst.

Die Beklagte führt folgende Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen durch:

Auf der Webseite der Beklagten ist ein Takedown-Notice-Formular abrufbar. (Bl. 138 Zeile 2 d. Absatzes a) Daneben hat die Beklagte eine Emailadresse ... eingerichtet, über die urheberrechtsverletzende uploaded Links gemeldet werden können.

Nach Hinweisen auf konkrete Dateien löscht die Beklagte diese, sperrt jedoch nicht unmittelbar die entsprechenden User-Accounts. Wobei streitig ist, ob die Beklagte diese nach wiederholten Hinweisen auf Rechtsverletzungen sperrt, was sie vorträgt. Die Klägerin behauptet hingegen, dass die Beklagte die betreffenden Accounts auch nach vielen Abuse-Mitteilungen nicht immer sperrt, da die Rechtsverletzungen von ihr erwünscht seien.

Des Weiteren ist es nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Nutzern ausdrücklich untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform uploaded.net zu begehen (AGB der Beklagten, Anlage B 22, Ziffern 3.5.1., 3.5.2.).

Unter Ziffer 3.5.1 der AGB heißt es: „Der User ist nicht berechtigt, Dateien auf dem Dienst von ul zu speichern und/oder öffentlich zugänglich zu machen, welche mit diesen AGB und/oder mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.“

In Ziffer. 3.5.2. der AGB wird weiter ausgeführt: „Als mit diesen AGB nicht vereinbar gelten insbesondere alle Dateien, die Informationen und Inhalte enthalten:

- die Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Patent-, Marken- oder Urheberrechte verletzen (...)“

Die Beklagte hat bereits am 15.03.2013 die ..., einen international tätigen IT-Dienstleister, mit Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Der Auftrag beinhaltet insbesondere:

- die Kontrolle und Sperrung von Nutzer-Accounts

- die Bereitstellung von Melde- und Löschsystemen

- die umfassende Kontrolle sämtlicher gemeldeter Linksammlungen

- den Einsatz von Filtersystemen.

Die ... hat zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Abteilung, die sog. A.C.I.D. (Anti Copyright Infringemeint Department) mit zwanzig Mitarbeitern aufgebaut, die unter anderem externe Linksammlungen überprüft.

Für registrierte Rechteinhaber bzw. deren Vertreter bietet die Beklagte die Möglichkeit, urheberrechtswidrige veröffentlichte Links direkt über das Advanced Takedown Tool (ATT) selbst zu löschen.

Daneben setzt die Beklagte Filterlösungen ein. Zunächst verwendet die Beklagte einen Hashfilter, der den erneuten Upload von Dateien mit demjenigen Hashwert, der in der Datenbank als urheberrechtswidrig eingetragen ist, verhindert.

Des Weiteren setzt die Beklagte einen Stichwortfilter beim Download ein. Die eingesetzte Filtersoftware bewirkt, dass vor dem Download einer Datei der Dateiname automatisiert auf die im Stichwortverzeichnis hinterlegten Stichwörter überprüft wird und bei Übereinstimmung des Dateinamens mit einem Eintrag im Stichwortverzeichnis die Datei automatisch gesperrt und der beabsichtigte Download unterbunden wird; anschließend erfolgt eine Überprüfung der gesperrten Datei. Streitig ist jedoch, wie die Stichwortfilter von der Beklagten konkret eingesetzt werden.

Unstreitig ist: ein Link, der keines der Stichworte, sondern beispielsweise Umschreibungen oder Synonyme enthält - wie ihn potentielle Urheberrechtsverletzter oft bewusst verwenden, um die Auffindbarkeit des Links für die Überprüfung von Urheberechtsverstößen zu erschweren - wird so nicht aufgefunden.

Auch kann der Stichwortfilter nicht verhindern, dass die Nutzer, die eine Datei bei uploadednet hochladen und einen Uploaded-Link zu dieser Datei erhalten, diesen Download-Link in eine externe Linksammlung auf der Website eines Drittanbieters einstellen und dort den Namen des Werks oder Interpreten aufnehmen. Der Stichwortfilter kann auch nicht erkennen oder verhindern, dass diese Links öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte hat keine Wortfilter beim Hochladen der Dateien, sondern nur vor Download, sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien.

Wobei streitig ist, ob bzw. inwieweit durch den Stichwortfilter auch sämtliche legal hochgeladenen Dateien automatisch erfasst werden.

Die Beklagte trägt hierzu vor, dass ein sog. „Overblocking“ stattfinde und ihr legales Geschäftsmodell gefährde. Die bloße Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der Plattform der Beklagten stelle noch keine Urheberrechtsverletzung dar, da diese von der gesetzlichen Schranke der Privatkopie gedeckt sei, § 53 Abs. 1 UrhG. Eine Urheberrechtsverletzung erfolge vielmehr erst im Moment der Veröffentlichung des Uploaded-Links auf einer externen Linksammlung. Der Stichwortfilter könne jedoch diesen Unterschied nicht erkennen und erfasse somit auch sämtliche legale Privatkopien. Die Klägerin macht dem gegenüber geltend, dass es mit entsprechend konfigurierten Filtern möglich sei zu differenzieren. Der Wortfilter würde dann nur den Abruf der Datei blockieren. Wenn im Einzelfall auch möglicherweise zulässige Privatkopien an einem Werk gelöscht werden könnten, an dem zuvor bereits über den Dienst der Beklagten Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, müsse die Beklagte dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hinnehmen.

Der Beklagten sind jedenfalls über 9.500 Werke gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 der Beklagten bekannten Webseiten (Linksammlungen, Blogs, Foren etc.) eingestellt worden waren (Klageerwiderung, vom 13.10.2014, S. 53).

Vom 11.12.2013 bis zum 19.12.2013 ließen die Klägerinnen zu 1) und 2) durch die Firma ... Recherchen bezüglich aller streitgegenständlicher Werke auf dem Dienst der Beklagten vornehmen, diese nahm eine erste Beweissicherung vor (Anlage K 52).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2014 (sog. Take-Down-Notice), das am 28.01.2014 bei der Beklagten einging, zeigten die Klägerinnen zu 1 und 2 der Beklagten Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der Werke in der Anlage K 1a: Zeilen 1, 2 sowie 4, 5 und Anlage K 1 b, Zeilen 1, 3, 4 und 5 an (Anlagen K 40a, K 40b).

In diesem Schreiben waren neben der Nennung des Werktitels, der Autoren, des Verlags/... sowohl der Link aufgeführt, der den Zugriff auf das jeweilige Werk auf den Servern der Beklagten ermöglicht, als auch die Fundstelle des Links in der Linkressource. Den Link, der den Zugriff auf das jeweilige Werk auf den Servern der Beklagten ermöglichte, löschte die Beklagte jeweils nach Take-Down-Notice der Klägerin.

Sämtliche illegalen Kopien der klägerischen Werke, bezüglich derer eine solche Mitteilung erfolgt ist, hätten über den Einsatz eines Wortfilters beim Upload bzw. eines Crawlers aufgefunden und gelöscht werden können, abgesehen von den mit Umschreibungen getarnten Dateien - wobei hier unstreitig ist, dass dies sich für die Beklagte nur unter hohem zeitlichem und personellem Aufwand vollständig hätte verwirklichen lassen.

Insgesamt hat die Beklagte nach Take-Down-Notice bezüglich der streitgegenständlichen Werke 96 manuelle Kontrollen in den Linksammlungen durchgeführt, die ihr teilweise durch die Take-Down-Notices der Klägerin bekanntgegeben wurden. Dabei wurden durch die hierzu eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten, bzw. der Firma ... bei 74 Kontrollen keine aktiven uploaded Links aufgefunden, im Rahmen von 22 Kontrollen wurden 47 uploaded Links durch die Beklagte gelöscht (Anlage B 39).

Generell gewichtet die Beklagte ihre Suche nach Urheberrechtsverletzungen nach der Häufigkeit des Eingangs von Take-Down-Notices bezüglich eines Werks. Die Suche erfasst dabei die in den Take-Down-Notices gemeldeten Linksammlungen. Sie führt auch Google-Suchen durch.

Zwischen dem 17.02.2014 und dem 11.12.2014 ließ die Klägerin weitere Recherchen sowie entsprechende Beweissicherung bezüglich von ihr vorgetragener Verletzungshandlungen durch Mitarbeiter der Firma ... vornehmen.

Die Klägerin zu 1 trägt vor, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken in Anlage K 1a sei. Dies ergebe sich aus den in Anlage K 2a vorgelegten Autorenverträgen.

Die Klägerin zu 2 trägt vor, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken in Anlage K 1b sei. Dies ergebe sich aus den in Anlage K 2b vorgelegten Autorenverträgen.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 behaupten, dass die Links zu sämtlichen streitgegenständlichen Werken zu den in der Take-Down-Notice genannten Zeitpunkten vom 10.01.2014 auf den in der Beweissicherung (Anlage K 52, Anlage K 54) genannten Fundstellen befunden hätten. Zudem hätten sich bei den weiteren Nachrecherchen von Mitarbeitern der Firma ... zum Teil alle streitgegenständlichen Werke, bzw. einige der Werke, jeweils über neue Links weiterhin vollständig vom Dienst der Beklagten herunterladen lassen. So seien auch bei der erneuten Beweissicherung im Dezember 2014 alle streitgegenständlichen Werke unter neuen Download-Links über Linkressourcen auffindbar und vom Dienst der Beklagten abrufbar gewesen (Anlage K 61). Sämtliche Werke hätten wieder vollständig vom Dienst der Beklagten heruntergeladen werden können.

Für die weiteren Einzelheiten der jeweiligen von den Klägerinnen zu 1 und 2 vorgetragenen Rechercheaufträge und des von ihr vorgetragenen Ergebnisses dieser Aufträge wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 45, 46 d. A.) und der Replik (Bl. 248, 249 d. A.) sowie die dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass der Dienst der Beklagten weit überwiegend für Urheberrechtsverletzungen genutzt werde, nach einer Studie liege der Anteil illegaler Nutzungen sogar bei 90-96% (Anlagenkonvolut K 9).

Die von der Beklagten angeführten Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen seien ineffektiv und fungierten lediglich als Feigenblatt. Tatsächlich habe die Beklagte ihren Dienst bewusst so ausgestaltet, dass er für Verletzer von Urheberechten besonders attraktiv sei.

Abgesehen von der - unstreitigen - Möglichkeit, eine Linksammlung mit Hilfe einer Suchfunktion zu durchsuchen, könne jeder Internetnutzer jedes Werk auf dem Dienst der Beklagten auch durch eine einfache Googlesuche finden, indem er den Titel des Werkes und den Zusatz „uploaded“ eingebe. Daneben existiere eine ganze Reihe von Dienstleistern, die über den Einsatz einer bestimmten Crawler-Software Linksammlungen bezüglich der dort zur Verfügung gestellten Inhalte auslesen könnten. Trotz Kenntnis dieses Umstandes unternehme die Beklagte nichts, um die dadurch ermöglichten Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

Die Behauptung der Beklagten, der Dienst wisse nicht, welche Werke auf seinen Servern lägen, sei eine reine Schutzbehauptung. Die Beklagte lasse die „Uploader“ finanziell direkt an den Downloads partizipieren. Zum Zwecke der Vergütung dieser „Uploader“ müsse die Beklagte die Uploads und Downloads der Dateien zwingend erfassen und auswerten.

Kenntnis von der illegalen Nutzung habe die Beklagte zudem dadurch, dass sie massenhaft Abusemitteilungen über Dienstleister erhalte.

Der Dienst der Beklagten unterscheide sich ganz erheblich vom legalen Cloud- bzw. Speicherdiensten. Die Kombination der Merkmale des Dienstes der Beklagten (anonymer Upload und Download, automatisch generierter Link, Vergütungsmodell, Löschung unattraktiver Daten etc.) führten dazu, dass der Dienst der Beklagten nahezu ausschließlich zu Urheberrechtsverletzungen genutzt werde.

Die Klägerinnen behaupten, dass sämtliche in der Anlage K 1a und in der Anlage K 1b aufgeführten Werke nicht nur vor der jeweiligen Take Down Notice, sondern auch noch danach - wenn auch unter anderen Uploadedlinks - nämlich im Zeitraum vom 17.02.2014 bis 24.02.2014 und im Zeitraum zwischen dem 12.03.2014 und 24.03.2014 auf „uploaded“ öffentlich zugänglich gemacht worden seien.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gegen die Beklagte als Sharehoster zustünden.

Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund ihrer Stellung unabhängig von einer vorherigen in Kenntnissetzung als Täterin der über ihre Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte. Die Plattform eines Sharehosters sei insoweit von Social-Media-Plattformen und Online-Auktionshäusern zu unterscheiden.

Der Betreiber eines Sharehostingdienstes sei Mittäter hinsichtlich der auf der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dies ergebe sich aufgrund diverser Aspekte. So hafte die Beklagte bereits deshalb als Täterin, weil sie selbst es sei, die die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Werke gemäß § 19 a UrhG ermögliche und die Vermarktung der Inhalte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführe. Bei wertender Betrachtung liege damit eine Tathandlung durch die Beklagte selber vor.

Eine Täterschaft lasse sich des Weiteren unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis einer eigenen Nutzungshandlung begründen. Derjenige, der sich eigene Nutzungshandlungen erspare, wie das Hochladen und verlinken der Dateien, hafte dafür, wenn ein Dritter sie vornehme und er dann selber davon profitiere.

Die Täterhaftung der Beklagten ergebe sich insgesamt daraus, dass ihre Plattform dergestalt ausgerichtet sei, dass sie massenhafte Urheberrechtsverletzungen ermögliche. Dies spiegele sich beispielsweise auch in dem automatischen Löschen von Dateien, die nicht regelmäßig abgerufen werden, sowie in der direkten Rückvergütung der Nutzer durch die Vergütung von Downloads ergebe.

Daraus, dass die Beklagte sich weigere, die Zahlen von legaler und illegaler Nutzung offenzulegen, ergebe sich, dass diese ihr Geschäftsmodell hauptsächlich durch Urheberrechtsverletzungen profitabel halte.

Der Dienst der Beklagten unterscheide sich aufgrund dieser Aspekte daher ganz deutlich von legalen Speicherplatzanbietern.

Falls man die „Uploader“ als alleinige Täter ansehen würde, so hafte die Beklagte jedenfalls als Gehilfin in Bezug auf diese rechtswidrigen und vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen. Hierauf werde die Klage hilfsweise gestützt. Der Vorsatz der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihren Dienst absichtlich in einer Art und Weise eingerichtet und ausgestaltet habe, die sicher stellen solle, dass möglichst viele geschützte kommerzielle Inhalte verfügbar seien und dass mit den Nutzern, die große Datenmengen schnell herunterladen wollen und deswegen ein kostenpflichtigen Premiumaccount erwerben, erhebliche Umsätze erzielt würden. Daraus, dass die Plattform für diese rechtswidrige Nutzung optimiert sei, ergebe sich, dass die Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzungen und das Ziel des Handelns der Beklagten und sei somit eine Beihilfe zur Rechtsverletzung.

Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte möglicherweise nicht die einzelnen geschützten Werke kenne, deren Verletzung während des Dienstes stattfinde, da der Gehilfenvorsatz dies nicht voraussetze.

Zumindest soweit die Beklagte es unterlassen habe, trotz Kenntnis von vorangegangenen Rechtsverletzungen an konkreten Werken, für diese Werke Kontrollmaßnahmen zu etablieren, habe sie eine Beihilfe durch Unterlassen in Bezug auf diese Werke begangen. Die Beklagte sei eine Überwachergarantin, da sie eine Gefahrenquelle in ihrem Machtbereich geschaffen habe und andauern lasse, so dass sie dafür einstehen müsse, dass von dieser Gefahrenquelle herrührende Rechtsverletzungen verhindert werden.

Die von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen griffen auch insofern nicht, als die Suche und Löschung der alten Links nicht verhindern könne, dass dieselben Werke mit wiederum neu erstellten Links erneut eingestellt würden. Zudem habe die Beklagte im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, was sich konkret auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen beziehe, etwa wann wie viele Mitarbeiter der Beklagten oder der von ihr beauftragten Firma ... zu welchen Zeitpunkten in welchen Intervallen nach den streitgegenständlichen Werken gesucht hätten.

Dadurch, dass die Beklagte wegen der Urheberrechtsverletzungen bezüglich der bereits mitgeteilten Werke keine der laut höchstrichterlicher Rechtsprechung geschuldeten Maßnahmen ergriffen habe, um die Werke der Klägerin vor erneuten Rechtsverletzungen zu schützen, habe sie den Haupttaten der Uploader Vorschub geleistet und die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt.

Die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG seien vorliegend unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht anwendbar.

Jedenfalls habe die Beklagte hinsichtlich der Werke in der Anlage K 1a: Zeilen 1, 2 sowie 4, 5 und Anlage K 1b: Zeilen 1, 3, 4 und 5 nach Erhalt der klägerischen Mitteilung Kenntnis im Sinne von § 10 Nr. 1 TMG gehabt. Daher entfalle in jedem Fall die Privilegierung des § 10 TMG. Hätte die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Suche in einschlägigen Linkressourcen durch Crawler und den Einsatz eines Wortfilters beim Upload, ergriffen, wäre es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Zudem hätte sie regelmäßig eine Google-Suche bei Eingabe der ihr mitgeteilten Werktitel zusammen mit dem Stichwort „uploaded“ durchführen müssen, dann hätte sie - genau wie die Klägerin selbst bei ihren Nachrecherchen - weitere Rechtsverletzungen finden müssen.

Die Klägerinnen haben höchstvorsorglich unter Ziffer I auch einen auf die Gehilfenhaftung abzielenden Unterlassungstenor formuliert, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abstellt, dass die Beklagten es „Dritten ermöglicht“, die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Die Klägerinnen beantragen:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft)oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1a,

sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1b,

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „uploaded“ unter uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der Anlage K 1a, sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der Anlage K 1b,

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „uploaded“ unter uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1a, sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1b, sowie

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

- wie oft Dateien, die Werke in der Anlage K 1a bzw. 1b oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst „uploaded“ gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen uploaded-Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst „uploaded“ zum Abruf bereit gehalten wurden;

- wie oft die Dateien, die die Werke in der Anlage K 1a bzw. 1b oder Teile davon enthalten, über den Dienst „uploaded“ abgerufen wurden;

- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Werke in der Anlage K 1a bzw. 1b bzw. das Abonnement, d. h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;

- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

im Verhältnis zur Klägerin zu 1 Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1a, sowie

im Verhältnis zur Klägerin zu 2 Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1b,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ zu leisten.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass der Dienst der Beklagten sowohl Aspekte des so genannten „Cloud-Computing“ als auch Aspekte des so genannten „Content Delivery Network“ vereine. Dem Nutzer werde daher auf der Internetplattform uploaded.net lediglich Speicherplatz zur Verfügung gestellt; dies sei ein ausdrücklich von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell. Es entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, welche Daten von den Nutzern hochgeladen werden.

Das Geschäftsmodell der Beklagten eröffne vielseitige legale Anwendungsmöglichkeiten und ziele gerade nicht bewusst auf die Begehung von Schutzrechtsverletzungen durch die Nutzer. Dementsprechend werde der Dienst der Beklagten weitüberwiegend für legale Zwecke verwendet - wobei die Beklagte hierzu keine konkreten Zahlen vorgelegt hat. Sie gab lediglich an, dass nach großzügiger Schätzung die illegale Nutzung 2,6% bzw. 2,7% ihres gesamten Datenbestandes betrage.

Die Ausgestaltung des Geschäftsmodells fordere auch nicht die Begehung von Urheberrechtsverletzungen heraus, vielmehr seien die von Klageseite genannten Kriterien, wie beispielsweise das Angebot von Premiumaccounts, die Downloadvergütung oder die Möglichkeit der anonymen Inanspruchnahme des Dienstes, auch bei anderen legalen Geschäftsmodellen üblich.

Insbesondere ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu anderen legalen Cloud-Speicherdiensten wie zum Beispiel STRATO HiDrive oder Dropbox.

Der Speicherplatz auf der Plattform der Beklagten sei in der Freeversion auf 2 GB und in der Premiumversion auf 10 GB beschränkt. Darüber hinaus könne zusätzlicher Back-Up-Speicherplatz erworben werden. Eine automatische Löschung finde nur dann statt, wenn das jeweilige Datenvolumen überschritten, der Vertrag beendet werde, oder die Nutzer damit einverstanden seien.

Vor allem habe die Beklagte eine Vielzahl reaktiver und proaktiver Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen seien ihr nicht zumutbar. Es könne nicht verhindert werden, dass es trotz dieser Maßnahmen gelegentlich zu weiteren Urheberrechtsverletzungen komme. Der von ihr geschuldete Erfolg diesbezüglich sei nach der bisherigen Rechtsprechung nicht bei 100%.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass ihr in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzungen zu Last gelegt werden könnten.

Die Beklagte sei weder als Täterin, noch als Teilnehmerin oder Störerin passivlegitimiert.

In diesem Zusammenhang sei auch der verfassungsrechtliche Hintergrund, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit der Beklagten zu berücksichtigen.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Teilnehmerin an rechtswidrigen Handlungen der Nutzer sei ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte biete lediglich Speicherplatz an, wobei es ihr nicht im Geringsten darauf ankomme, dass über ihre Plattform urheberrechtlich verbotene Handlungen begangen werden. Der Betrieb des Dienstes uploaded.net sei daher unter keinen Umständen als Beihilfehandlung in Form von aktiven Tun einzustufen. Selbst wenn man den objektiven Tatbestand einer Gehilfenhandlung annehmen wolle, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat. Darüber hinaus wolle die Beklagte auch etwaige Urheberrechtsverletzungen seitens ihrer Nutzer weder fördern, noch unterstützen oder in sonstiger Weise billigen. Durch die zur Verfügung Stellung von dezentralem Speicherplatz wolle sie keinen Tatbeitrag zur Verwirklichung von Urheberrechtsverletzungen leisten.

Auch eine Beihilfe durch Unterlassen liege nicht vor. Mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens bestehe bereits keine Garantenstellung. Das Geschäftsmodell der Beklagten stelle ein sozialadäquates und damit sozialübliches Verhalten dar, aus welchem keine besondere Verantwortung resultiere. Die Beklagte habe auch keine sich aus der klägerischen Mitteilung betreffend die genannten Urheberrechtsverstöße, ergebenden Handlungspflichten verletzt, da sie umfangreiche reaktive und proaktive Maßnahmen zur Unterbindung bzw. Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen ergriffen habe.

Daneben fehle es für eine Gehilfenstellung durch Unterlassen auch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand. Vielmehr müsse für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes positive Kenntnis von der konkreten Haupttat gegeben sein.

Außerdem sei hierbei zu bedenken, dass - nehme man eine Gehilfenhaftung an - das Institut der Störerhaftung damit ausgehöhlt werde. Ein solches Ergebnis sei dem deutschen Haftungssystem fremd und würde dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen in § 10 TMG sowie Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG im Sinne eines vollharmonisierten Unionsrechts zuwiderlaufen.

Schließlich sei die Verantwortlichkeit der Beklagten nach der Haftungsprivilegierung des TMG ausgeschlossen. Als Diensteanbieterin im Sinne von §§ 2 Nr. 1, 10 S. 1 Nr. 1 TMG sei die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Etwas anderes ergebe sich nicht auch aus der Ausnahmevorschrift des § 10 S. 1 TMG, da sie die durch die Klägerinnen mitgeteilten Links gelöscht habe.

Des Weiteren ergebe sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der verschuldensunabhängigen Störerhaftung. Die Beklagte habe keine Prüfpflichten verletzt. Zudem liege es auf der Hand, dass angesichts der Masse an durch die Beklagte zu kontrollierenden Linksammlungen und Werken sowie der umfassenden Prüfschritte nicht jedes Werk auf jeder Linksammlung pausenlos und gleichzeitig recherchiert werden könne und es zwangsläufig zu einer Kollision der Prüfpflichten in Bezug auf einzelne Werke komme. Eine permanente und unterschiedslose Kontrolle der Linksammlungen und Werke sei daher für die Beklagte nicht praktikabel. Da sie nicht in der Lage sei, nach Urheberrechtsverletzungen bezüglich aller Werke gleichzeitig zu suchen, führe sie vielmehr eine Kategorisierung und Priorisierung durch. Sie suche hauptsächlich nach den Werken, bzgl. derer sie die meisten Abuse-Mitteilungen erhalte. Eine pausenlose und gleichzeitige Kontrolle von geschätzt über 9.500 Werken auf ca. 800 Webseiten (mittlerweile sogar 22.600 Werke auf 990 Webseiten) sei ihr schlicht unmöglich. Erschwerend komme hinzu, dass, während die unredlich handelnden Nutzer nach Sperrung der Links binnen Minuten eine Datei erneut zur Verfügung stellen können, die Beklagte aufgrund der Vielzahl der zu kontrollierenden Werke und Linksammlungen einen erhöhten Rechen und Internetvolumenbedarf benötige, so dass ein solches „Katzund-Maus-Spiel“ schon rein rechnerisch nicht zu gewinnen sei. Eine permanente manuelle Kontrolle bezüglich aller Werke sei für die Beklagte weder technisch noch wirtschaftlich leistbar.

Für die Einzelheiten des Vortrags der Beklagten bezüglich der von ihr durchgeführten reaktiven und proaktiven Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen wird ergänzend auf ihren Vortrag hierzu in der Klageerwiderung (Bl. 138-160 der Akte), bzw. in ihrer Duplik (Bl. 312-329 der Akte), Bezug genommen.

Am 21.10.2015 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.10.2015 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.04.2015 und vom 21.10.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage war hinsichtlich des Hauptunterlassensantrages wegen Täterhaftung abzulehnen, im Übrigen war sie wegen der angenommenen Gehilfenhaftung der Beklagten überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht München I zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988. Die Klageseite macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung geltend, wonach im Rahmen des Onlinedienstes „uploaded“ der Beklagten die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Dienst der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Nutzer aus Deutschland.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 1 ZPO, da der Streitwert 5.000,- € übersteigt.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I beruht auf § 32 ZPO, da die streitgegenständlichen Werke bestimmungsgemäß auch von Nutzern des Onlinedienstes „uploaded“ aus dem Bezirk des OLG München heruntergeladen werden können. Hierzu besteht eine Zuständigkeitskonzentration auf das LG München I nach § 105 I UrhG i.V. mit § 2 Nr. 36 DelVO i.V. mit § 45 II Nr. 1 GZVJu.

B.

Betreffend des Hauptanspruchs auf Unterlassung gemäß Ziffer I war die Klage unbegründet, da eine Täterhaftung der Beklagten abzulehnen ist.

Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Mittäter, in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH MMR 2011, 172, 173 - Kinderhochstühle im Internet I). Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (OLG München, Allegro barbaro, Urteil vom 28.01.2016, Az: 29 U 2798/15, Rn. 40 m. w. N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (BGH, Sommer des Lebens, Urteil vom 12.05.2010, Az: I ZR 121/08, NJW 2010, 2016 Rn. 13, OLG München, a. a. O., m. w. N.).

Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in der vorliegenden Konstellation derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes, der das Werk hochgeladen und den Link hierzu veröffentlicht hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 5 W 41/13, zitiert nach juris, Rn. 13).

Auch liegt keine Täterschaft durch Unterlassen vor. Ob - neben dem „uploadendenen“ Nutzer - eine solche in Form einer Nebentäterschaft überhaupt in Betracht kommt (vgl. Ablehnungen der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft, OLG München, Allegro barbaro, a. a. O., Rn. 65, 66), kann dahinstehen. Einen zur Begründung der Tatherrschaft erforderlichen Herrschaftswillen hätte die Beklagte insoweit allenfalls bezüglich der bei ihr konkret durch die Take - Down - Notice angezeigten Datei auf ihrem Speicherplatz und eben diese gemeldete Datei unter der URL auf ihrem Speicherplatz hat sie gelöscht. Auch bei Annahme einer entsprechenden Tatherrschaft kam daher eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung durch Unterlassen nicht in Betracht, da die Beklagte insoweit gerade nicht untätig geblieben ist. Sie hat vorgetragen, die gemeldeten Dateien unverzüglich gelöscht zu haben. Diesen Vortrag konnte die Klageseite betreffend der gemeldeten Dateien unter den URLs der Beklagten nicht widerlegen.

C.

Der als Hilfsantrag gestellte Unterlassungsanspruch aus Gehilfenhaftung ist begründet, der Auskunfts- und Schadensersatzanspruch ist ab dem Zeitpunkt der Take-Down-Mitteilungen für die jeweiligen Werke ebenfalls begründet.

I.

Der Unterlassungsanspruch gemäß dem Hilfsantrag in Ziffer I ist hinsichtlich der Werke Anlage K 1a, Zeile 1, 2, 4, 5 und Anlage K 1b, Zeile 1, 3, 4, 5 begründet. Die Beklagte haftet als Gehilfin für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer an den Werken der Klageseite, soweit sie eine Take-Down-Mitteilung hierzu erhalten hat.

1. Die Klageseite ist aktivlegitimiert, da sie Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken ist, auch soweit die Beklagte dies bestreitet.

Insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 bezüglich des in Anlage K 1b aufgeführten Werkes (§ 19 a UrhG) „...“ der Autorin ... ist gegeben. Die Klägerin zu 2 hat ausweislich des Autorenvertrages vom 29.09.2011 das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 19 a UrhG. Dies ergibt sich aus Ziff. § 2.1.c) des Autorenvertrages.

2. Die streitgegenständlichen Werke sind urheberrechtlich geschützt, da es sich bei allen in Anlage K 1a und K 1b aufgeführten, streitgegenständlichen Büchern um urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG handelt.

3. Öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke

Es liegt ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich vor, weil die in der Take-Down-Notice der Klägerinnen zu 1 und 2 genannten Bücher auf dem Onlinedienst „uploaded“ der Beklagten durch den Upload und die Zurverfügungstellung des Downloadlinks öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dies war rechtswidrig, weil keine Zustimmung dazu vorlag und keine urheberrechtlichen Schrankenregelungen zugunsten der Beklagten eingreifen.

Nach Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die streitgegenständlichen Werke, die in den Take-Down-Mitteilungen der Klageseite vom 10.01.2014 (Anlagen K 40a und K 40b) benannt worden waren, in folgenden Zeiträumen öffentlich zugänglich, jeweils über den Dienst der Beklagten abrufbar waren und vollständig heruntergeladen werden konnten.

Zum einen wurde durch die Zeugin ... belegt, dass die streitgegenständlichen Werke Zeile 1, 2, 4, 5 der Anlage K 1a) und Zeile 1, 3-5 der Anlage K 1b) bei ihrer ersten Recherche im Zeitraum vom 11.12.2013 bis zum 19.12.2013 (jeweils Anlage zum Schreiben vom 10.01.2014) bzw. in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung Anlage K 53 (Beweissicherung Anlage K 52), sowie bei ihren weiteren Recherchen vom 17.02.2014 bis 24.02.2014 und 12.03.2014 bis 24.03.2014, in den Anlagen K 39a, K 39 bzw. in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung K 55 (Beweissicherung Anlage K 54) genannten Linkressoucen gefunden und sämtlich auf dem Dienst der Beklagten kostenlos zum Download verfügbar waren und vollständig heruntergeladen werden konnten.

Nach Recherchen des Zeugen ... waren alle streitgegenständlichen Werke im Zeitraum vom 23.03.2015 bis 02.04.2015 unter den in den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung K 69a, 69b (Beweissicherung Anlagen K 68a, 68b) genannten Linkressourcen auffindbar und vom Dienst der Beklagten abrufbar.

Des Weiteren konnten bei der Nachrecherche vom 16.07.2014 bis 04.08.2014, durch die Zeugin ... weiterhin acht der streitgegenständlichen Werke, nämlich die Werke Zeile 2-5 der Anlage K 1a und Zeile 1, 2, 3, 5 der Anlage K 1b in den in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung K 58 (Beweissicherung Anlage K 57) genannten Linkressourcen gefunden und vollständig vom Dienst der Beklagten heruntergeladen werden.

Auch bei der weiteren Nachrecherche des Zeugen ... am 09.12.2014 hat die Vernehmung des Zeugen ... ergeben, dass zumindest noch zwei der streitgegenständlichen Werke, „... und ...“ unter denselben Download-Links wie zwischen dem 16.07.2014 und dem 04.08.2014 auf dem Dienst der Beklagten verfügbar waren und heruntergeladen werden konnten.

Darüber hinaus waren, nach den Ausführungen der Zeugin ... alle streitgegenständlichen Werke bei einer Recherche vom 05.12.2014 bis 11.12.2014 unter neuen Download-Links über Linkressourcen, die in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung K 62 benannt sind (Beweissicherung Anlage K 61), auffindbar und vom Dienst der Beklagten abrufbar. Sie konnten sämtlich vollständig heruntergeladen werden.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Zeugen jeweils ausreichend davon überzeugt haben, dass das jeweilige streitgegenständliche Werk zu den genannten Zeiten jeweils vollständig unter den entsprechenden Links kostenlos zum Download über Uploaded angeboten wurden.

Die Zeugen ... haben sich auch davon überzeugt, dass es sich bei den von ihnen jeweils heruntergeladenen Werken um die streitgegenständlichen Werke gehandelt hat. Auch wenn ihnen diese nicht bekannt waren, haben sie durch Überprüfung des Titels, der Autorenangabe und Durchscrollen der Dateien hinreichend genau feststellen können, dass es sich um die Werke gehandelt hat.

Die Zeugin ... war glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft. Auf Vorhalt der von ihr durchgeführten Recherchen und Beweissicherungen (sämtliche Anlagen ihrer eidesstattlichen Versicherungen) gab sie eine in sich schlüssige und nachvollziehbare, detailreiche und widerspruchsfreie Darstellung der Umstände der Beweissicherung. Die Zeugin ... konnte in ihrer Vernehmung (scheinbare) Widersprüche erklären, gab Schwächen und einzelne Fehler in der umfangreichen Beweissicherung zu und konnte hierfür plausible Erklärungen finden, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit untermauerte, ebenso wie die Tatsache, dass sie unumwunden zugab, sich nicht mehr an jeden einzelnen Recherchevorgang zu erinnern.

Gleiches gilt für den Zeugen ... der zur Überzeugung der Kammer festgestellt hat, dass sowohl am 04.11.2014 als auch am 09.12.2014 die streitgegenständlichen Werke ... und ... von uploaded heruntergeladen werden konnten.

Der Zeuge ... hat zur Überzeugung der Kammer ebenfalls schlüssig dargestellt, wie er die jeweiligen Beweissicherungen durchgeführt hat. Den leeren Screenshot des streitgegenständlichen Werkes ... auf der Linksammlung ..., den die Kammer dem Zeugen ... vorhielt, konnte er dadurch erklären, dass ihm sein Screenshot-Tool abgestürzt sei. Er wisse jedoch, dass das Werk erfolgreich hätte heruntergeladen werden können, da er dies bei jedem Vorgang vor der Beweisdokumentation selbst überprüfe.

Auf Vorhalt, dass in der Anlage K 69b der Ausdruck des Screenshots der Aggregator URL kein Hinweis auf das streitgegenständliche Werk ... sondern auf ein anderes Werk ... ergebe, erklärte der Zeuge ... schlüssig, dass dies lediglich der Spoiler sei, der weiterverfolgt zu 12 eBooks geführt habe unter anderem auch dem Werk .... Dies entnehme er dem über dem Cover ... befindlichen Hinweis „12 ebooks“.

Zudem erklärte er nachvollziehbar, dass ihm die streitgegenständlichen Werke im Original ebenfalls nicht alle bekannt seien, er sich jedoch anhand des Werktitels, des Covers, des Autors und der ISBN-Nummer jeweils davon überzeugt habe, dass es sich bei den aufgefundenen und heruntergeladenen Werken um die streitgegenständlichen Werke gehandelt habe.

Der Zeuge ... war glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft. Er gab unter Vorhalt der von ihr durchgeführten Beweissicherungen (sämtliche Anlagen seiner eidesstattlichen Versicherungen) eine in sich schlüssige und nachvollziehbare, detailreiche und widerspruchsfreie Darstellung der Umstände der Beweissicherung. Die Zeuge ... konnte in seiner Vernehmung (scheinbare) Widersprüche erklären, gab Schwächen und einzelne Fehler in der umfangreichen Beweissicherung zu und konnte hierfür plausible Erklärungen finden, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seine Glaubwürdigkeit untermauerteSo gab er ebenfalls zu, sich nicht mehr konkret erinnern zu können, dass der bezüglich des Werks ... aufgrund des Aggregator-Links die URL bei Uploaded gefunden habe, er wisse jedoch dass seine eidesstattliche Versicherung diesbezüglich richtig sei.

4. Die Beklagte ist als Gehilfin zu den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen passivlegitimiert.

Als Gehilfe an einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Sharehoster dann, wenn er diesem vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (vgl. §§ 830 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 StGB). Der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1229, 1231 Rn. 32 - Kinderhochstühle im Internet II). Ferner ist im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzuwenden (vgl. BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2001, 81, - Neu in Bielefeld I). Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

Die Beklagte leistete ihren Nutzern Hilfe bei deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Urheberrechtsverletzungen, indem sie es unterließ, ihren zumutbaren Überwachungspflichten nachzukommen.

a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, zitiert nach juris, Rn. 43). Das Werk ist dauerhaft öffentlich zugänglich im Sinne des § 19 a UrhG und kann von beliebigen Internetnutzern heruntergeladen werden, die sich dadurch zulasten der Klägerinnen den kostenpflichtigen legalen Erwerb des Werks ersparen. Die Tat des hochladenden Nutzers, nämlich der Upload der Datei und die Veröffentlichung des Downloadlinks in der Linksammlung ist daher vollendet, aber noch nicht beendet in dem Sinne, dass das Tatgeschehen seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Datei gelöscht wird, weil erst dann der rechtswidrige Upload nicht mehr fortwirkt und zu einer weiteren Schadensvertiefung führt. Eine Beihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung bis zur Beendigung der Tat möglich (vgl. BGHSt 6, 248). Sämtliche von den Klägerinnen zu 1 und 2 mit der Take-Down-Notice vom 10.01.2014 berechtigterweise angezeigten Rechtsverletzungen wurden auch tatsächlich begangen, ebenso wie die danach folgenden, weiteren von den Klägerinnen zu 1 und 2 dokumentierten Rechtsverletzungen (siehe oben unter C.I.3)

b) Beihilfehandlung durch Unterlassen

Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass sie die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klageseite Take-Down-Mitteilungen bekommen hat, es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2015, Az: 5 W 41/13 Rn. 14, 18).)

Durch das Unterlassen des vollständigen Entfernens der entsprechenden Verlinkungen zu Dateien von dem Server der Beklagten sowie das Unterlassen der ausreichenden Kontrolle weiterer einschlägiger Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen hat die Beklagte die öffentliche Zugänglichmachung der Werke durch ihre Nutzer unterstützt.

c) Garantenstellung

Die Beklagte traf eine Überwacher-Garantenpflicht, den rechtlichen Erfolg in Form der durch Dritte bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung der Werke abzuwenden.

Überwachergaranten sind Personen, denen aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten obliegen (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 13 Rn. 15). Die Beklagte ist als Betreiberin der streitgegenständlichen Dienste verantwortlich für diese Gefahrenquelle, wodurch sich eine Garantenstellung begründet (vgl. Fischer, a. a. O., § 13 Rn. 60, Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle).

Die Beklagte hat aufgrund der besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes, wodurch dieser als Gefahrenquelle anzusehen ist, weitgehende Prüfpflichten.

Für die Begründung einer Garantenstellung reicht rechtmäßiges gefahrgesteigertes Verhalten allein noch nicht aus, sondern es ist ein wenigstens sozial verwerfliches Verhalten nötig (vgl. BGH NJW 1954, 1047, 1048; Fischer, StGB, § 13 Rdnr. 28 m. w. N.). Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein solches gefahrgesteigertes Verhalten ansehen sollte, steht sie jedenfalls im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGHZ 194, 339, Rn. 22 f. - Alone in the Dark). Hier kombiniert die Beklagte dies jedoch bei der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstes mit weiteren Merkmalen, welche die Gefahrgeneigtheit ihres Dienstes erhöhen, ohne gleichzeitig adäquate Gegenmaßnahmen durchzuführen.

Zumindest nachdem die Beklagte von den Klägerinnen zu 1 und 2 von den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden war, oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten, um eine erneute gleichartige Rechtsverletzung in Bezug auf diese Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüf- und Kontrollpflichten bezogen sich dabei auch auf andere als die beanstandeten Dateien bzw. Links und Linksammlungen, sofern sie die identischen Werke enthielten, bzw. zu diesen führten. Die Prüfung- und Löschungspflicht ist hierbei werkbezogen (BGH GRUR 2008, 702, Rn. 50; Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330, Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).

Zwar besteht keine allgemeine Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8-10 TMG wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, dies ändert sich jedoch nach Kenntnis der Rechtsverletzungen. Danach ist der Umfang der zu fordernden Prüfpflichten je nach Art und konkreter Ausgestaltung des Dienstes zu beurteilen. Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. So müssen Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern und die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (BGH 05.02.3015, I ZR 240/12 - Kinderhochstühle III, zitiert nach juris, Rn. 52). Diese werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften konkretisiert (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; vgl. BGH GRUR 2011, 617 - Sedo; BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II)

So muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 - L’Oréal/Ebay).

Bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des Dienstes sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH GRUR 2009, 841, Rn. 21 f - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass der Dienst der Beklagten aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung zumindest die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung massiv fördert.

Zwar ist das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein ausschließlich auf Rechtsverletzungen angelegt. Es sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten vorhanden für die auch ein technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehen mag (vgl. BGH ZUM 2013, 874 - File-Hosting-Dienst).

Die Beklagte setzt daneben jedoch gezielt Anreize zu urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes und kam auch nach Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nach, sondern erhielt im Wesentlichen die gefahrbegründenden Merkmale ihres Dienstes aufrecht, ohne gesteigerte Kontrollmaßnahmen für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen.

So schafft die konkrete Ausgestaltung des Dienstes mit Anonymität der Nutzer sowie einem Vergütungssystem für besonders attraktive Inhalte eine besondere Gefahrgeneigtheit für rechtsverletzende Nutzungen, die sich in dem Erhalt einer Vielzahl von Take-Down-Notices bezüglich urheberrechtlich geschützter Werke widerspiegelt (vgl. BGH ZUM 2009, 774 - Cybersky; BGH ZUM 2013, 288 - Alone in the Dark). Die Attraktivität für illegale Nutzung wird weiter durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym Wiederholung in Anspruch zu nehmen (BGH ZUM 2007, 846 - Jugendgefährdenden Medien bei eBay). Dem muss bei den Anforderungen an die Prüfpflichten Rechnung getragen werden.

Durch ihr Geschäftsmodell begründet die Beklagte demnach eine Gefahrgeneigtheit für rechtsverletzende Nutzungen. Das Anbieten von attraktiven Inhalten zum Download erhöht die Wahrscheinlichkeit für den Uploader, an dem Abschluss von Premium-Mitgliedschaften finanziell beteiligt zu werden. Zudem beinhalteten die AGB der Beklagten aus dem Jahr 2013, dass nicht heruntergeladene (demnach unattraktive) Daten nach 180 Tagen wieder gelöscht werden.

Es liegt hier zumindest eine gezielte Förderung der Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung vor.

Jedenfalls nach den Take-Down-Notices hatte die Beklagte Kenntnis auch von konkret drohenden Verletzungshandlungen Dritter bezüglich der streitgegenständlichen Werke (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II).

Die Kammer verkennt hierbei nicht die legalen Nutzungsmöglichkeiten des streitgegenständlichen Dienstes.

Trotz der legalen Nutzungsmöglichkeiten liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass der Dienst der Beklagten aufgrund seiner Merkmale für viele Nutzer, die illegal urheberrechtlich geschützter Werke herunterladen wollen, besonders attraktiv ist und auch genutzt wird. Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, auch kostenpflichtig das Premium-Angebot der Beklagten in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte ist mithin Überwachergarantin geworden, da sie durch besondere Anreize zur illegalen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Dritte in Form der besonders attraktiven sog. Premium-Accounts, der Rückvergütung bei Downloads, sowie die Gewährung von Anonymität eine Gefahrenquelle in ihrem Machtbereich geschaffen hat, aber nach Inkenntnissetzung den ihr aufgrund der Störerhaftung obliegenden Löschungs- bzw. Prüfpflichten nicht umfassend nachgekommen ist.

Die Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten durch systematische Anonymität schafft eine spezifische Gefahrenquelle für Inhaber von Urheberrechten, die über das allgemeine Risiko hinausgeht, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können (so auch LG München I, 11.07.2014, Az. 21 O 8154/13, S. 14). Die Beklagte hat dadurch, dass sie als Betreiberin des Dienstes unproblematisch Dateien löschen und sperren kann, die Herrschaft über die Gefahrenquelle. Aufgrund dieser Herrschaft trifft die Beklagte vorliegend eine Pflicht zur Verhinderung von Verletzungen an Rechtsgütern Dritter, hier der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen zu 1 und 2, die von der Gefahrenquelle herrühren, sobald die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG nach Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen nicht mehr greift.

Durch die Annahme einer Garantenstellung der Beklagten werden auch die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung nicht ausgehebelt. Diese laufen insoweit nicht ins Leere, als sie weiterhin für neutrale Dienste, bzw. für solche, die nicht durch ihre konkrete Ausgestaltung eine derartige Gefahrenquelle eröffnen, gelten.

Dadurch, dass die Beklagte ihren Dienst konkret so ausgestaltet hat wie beschrieben und mehrfach gegen ihre Löschungs- bzw. Prüfpflichten verstoßen hat, haben diese Pflichten sich derart verdichtet, dass die Beklagte zur Garantin für das Ausbleiben weiterer Rechtsverletzungen derselben Art wurde und einer Gehilfenhaftung durch Unterlassen ausgesetzt ist (LG München I, 11.07.2014, Az. 21 O 8154/13, S. 15).

Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagten mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 88).

In diesem Fall hat die Beklagte eben nicht nur die ihr bereits angezeigten konkreten Rechtsverletzungen zu unterbinden, sondern muss darüber hinaus dafür sorgen, dass es zu keinen neuen Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke kommt.

d) Garantenpflichten

aa) Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zum Handeln voraus (BGH NStZ 2012, 58 f.). Es genügt, spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Tun hätte erschweren können (BGH NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29 Auflage, § 27 Rn. 19). Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass es zu neuen Rechtsverletzungen gekommen ist. Sie hätte sämtliche einschlägigen Linksammlungen effizienter kontrollieren oder zumindest einen Wortfilter beim Upload bezüglich der streitgegenständlichen Werke einsetzen können. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, ihren Dienst hinsichtlich einzelner Merkmale (wie z. B. der Anonymität) umzugestalten, um so den Nutzern die Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu erschweren. Dass auch diese Maßnahmen nicht jegliche Urheberrechtsverletzungen verhindern können, mag sein, jedenfalls hätten sie jedoch Rechtsverletzungen Dritter erschwert.

bb) Die Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen. Die Beklagte hätte lediglich die Dateien mit den streitgegenständlichen Werken unter der ihr bekannten URL auf ihrem eigenen Server löschen oder den Zugang zu ihr sperren müssen. Dies war ihr auch möglich mittels effektiver Suche nach Link-Ressourcen oder mittels Einsatz eines Crawlers. Sie hätte auch Stichwortfilter bereits beim Upload einsetzen können, um ihrer Prüfpflicht zu genügen.

Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen jedoch nur einen Stichwortfilter beim Download und einen Hashfilter eingesetzt, sowie einige manuelle Kontrollen in den ihr durch die Klägerin mitgeteilten und weiteren Linkressourcen durchgeführt. Diese Maßnahmen waren zur Erfüllung ihrer Überprüfungs- und Kontrollpflichten nicht ausreichend, wie auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigt, da sie Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern können. Solche Filter können nämlich nur Dateien erkennen, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, zitiert nach juris, Rn. 53), tragen jedoch nicht der Überprüfungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf mitgeteilte konkrete Links oder auffindbare Links in den der Beklagten bekannt gegebenen sowie weiteren einschlägigen Linksammlungen Rechnung.

Die in Rede stehenden weiteren Prüfungspflichten sind auch auf ausreichend bestimmte Verletzungshandlungen beschränkt, da sie sich lediglich auf die bereits vorher durch Take-Down-Notice klar umschriebene Werke bezieht. Es ist ihr zumutbar alle neuen Links in einschlägigen Linksammlungen einer effektiven Überprüfung auf Enthalten der streitgegenständlichen Werke zu unterziehen- wie es auch die Klägerin im Rahmen ihrer Beweissicherung erfolgreich getan hat.

Der Einwand der Beklagten, dass dies nur unter hohem zeitlichen und personellen Aufwand durch die Beklagte möglich sei, geht hier ins Leere.

Die Beklagte hat durch die konkrete Ausgestaltung ihres Dienstes (Anonymität und Vergütung von Premium-Account-Abschlüssen sowie Downloads, Löschung inatraktiver Daten nach 180 Tagen in AGB) eine deutlich erhöhte Gefahr zu Urheberechtsverletzungen begründet. Dieser Umstand rechtfertigt dem entsprechend spiegelbildlich erhöhte Prüfungspflichten der Beklagten.

Die Beklagte hätte - wie es die Klägerin zur Beweissicherung in Auftrag gegeben hat - eine manuelle Suche zumindest aller einschlägigen Linksammlungen durchführen müssen, die auf ihren Dienst verweisen und dies aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzungen und der - von ihr selbst vorgetragenen - einfachen Erstellung neuer Links in einer ausreichend hohen Frequenz.

Nichts daran ändert auch ihr Vortrag, dass sie 94 Tasks bezüglich der streitgegenständlichen Werke nach Take-Down-Notice der Klägerin bearbeitet habe. Welchen konkreten Inhalt und welches Ausmaß diese jeweiligen Arbeitsaufträge hatten und wie sie exakt durchgeführt wurden ist nicht ersichtlich. In der Anlage B 39 steht lediglich, wann in den von der Klägerin mitgeteilten und weiteren Linkressourcen gesucht wurde, nichts darüber, welche weiteren Suchmaßnahmen die Beklagte unternahm. Dies reicht jedoch nicht, um die der Beklagten obliegenden, aufgrund der konkreten Ausgestaltung des ihres Dienstes und der bereits geschehenen Rechtsverletzungen gesteigerten Prüfpflichten zu erfüllen. Sie hätte die Linksammlungen effizient durchsuchen müssen. Die zahlreichen weiteren Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke zeigen jedenfalls, dass die von der Beklagten gewählte Kontrollform und Kontrollfrequenz nicht ausreichend war.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei ihren proaktiven Recherchen bezüglich der streitgegenständlichen Werke nur in wenigen Fällen überhaupt einen aktiven Link gefunden zu haben. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Vortrags, dass es den Nutzern ein leichtes sei, neue Links zu kreieren und diese neu zu platzieren und dass es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen war, durfte sie daraus jedoch nicht den Schluss ziehen, dass es im Wesentlichen keine Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke mehr gebe. Sie hätte vielmehr ihre Suche intensivieren und auch auf weitere Linksammlungen und engere Zeiträume ausdehnen müssen.

Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass ihr weitere Kontrollen, als die von ihr vorgetragenen, für sie technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar seien.

Wenn dies der Fall wäre - was sie im Übrigen nicht ausreichend durch Zahlen belegt hat - muss die Beklagte ihren Dienst jedoch zumindest so umgestalten, dass sie ihn als die von ihr geschaffene Gefahrenquelle beherrschen kann.

Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht. Ferner wäre darzulegen gewesen, dass die Beklagte durch eine Umgestaltung ihres Dienstes keine Reduzierung des Kontrollaufwand hätte erreichen können.

Insoweit vermag der Verweis darauf, dass die Beklagte bei über 9.500 Werken auf ca. 800 Webseiten (mittlerweile sogar 22.600 Werke auf 990 Webseiten) ihren Prüfpflichten faktisch nicht nachkommen könne, nicht zu überzeugen.

Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang nach Take-Down-Notice zur manuellen Kontrolle verpflichtet war, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten bei der automatisierten Suche unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle, jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Urheberrechtsverletzungen.

Es lässt sich für das vorliegende Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich mehrfach zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.

Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass sie nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten.

Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Autoren und Buchtitelmitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.

Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung, zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel).

Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.

Es steht der Beklagten zudem frei, den Dienst anders zu gestalten; beispielsweise durch Offenlegen der Uploader und Downloader oder durch Abschaffung des bestehenden - Urheberrechtsverletzungen vorschubleistenden - Vergütungsmodells für besonders attraktive Inhalte. Dies würde auch die ihr obliegenden - nach einer Rechtsverletzung gesteigerten - Kontrollpflichten für sie selbst vereinfachen.

Im Übrigen hätte die Beklagte ohne weiteres ihr Geschäftsmodell zumindest dahingehend abändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 89).

Den Pflichten der Beklagten steht auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG entgegen. Die Beklagte ist verantwortlich, da sie Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satzt 1 Nr. 2 TMG hatte, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmerin die Kenntnis von den Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke aufgrund der Ausgestaltung ihres Dienstes aufdrängen musste, und sie sodann den ihr obliegenden Prüf- und Löschungspflichten nicht nachgekommen ist. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG ist demnach mit Take-Down-Notice entfallen.

Sie ist für die Rechtsverletzungen auch verantwortlich. Sie kann nicht die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG für sich in Anspruch nehmen.

e) Doppelter Gehilfenvorsatz

Der doppelte Gehilfenvorsatz der Beklagten, bzw. ihrer Organe war nach Erhalt der Take-Down-Notice der Klägerinnen bei der Beklagten vorhanden. Sie hatte sowohl bezüglich der urheberrechtswidrigen Haupttat als auch hinsichtlich ihrer eigenen Unterstützungsleistung zumindest bedingten Vorsatz.

Die Beklagte war durch Schreiben der Klägerinnen vom 10.01.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die in den Schreiben jeweils genannten Links den rechtswidrigen Download der auf dem Server der Beklagten gespeicherten Bücher bzw. Teilen davon ermöglichten. Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl nicht ausreichend tätig wurde, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert oder erneut stattfindet (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20 - vgl. aber auch BGH, ein rapidshare-Urteil, vom 15.8.2013, Az: I ZR 85/12, Rn. 25, in dem Gehilfenhaftung in Betracht gezogen wird, aber die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme erlaubten, die Beklagte habe über eine konkret drohende Haupttat Kenntnis gehabt).

Auch hinsichtlich der die streitgegenständlichen Werke enthaltenen Dateien, deren konkrete Fundstelle die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt hat, welche die Beklagte aber bei Erfüllung ihrer Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen, gefunden hätte, handelte sie mit Eventualvorsatz. Da sie - wie dargelegt - aufgrund der vorangegangenen Rechtsverletzungen mit weiteren Rechtsverletzungen rechnen musste und die ihr obliegende Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen und aufgefundene Dateien zu löschen, verletzt hat, hat sie billigend in Kauf genommen, dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der konkret drohenden Haupttat (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09 - Sedo, juris Rdnr. 32, OLG München, Allegro barbaro, Allegro barbaro, Urteil vom 28.01.2016, Az: 29 U 2798/15, Rn. 68). Soweit dies mit einer Kenntnis der Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung gleichgesetzt wird, greift dies nach strafrechtlichen Kategorien aber zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung in Strafsachen muss der Gehilfe die Einzelheiten der Haupttat einschließlich der Person des Täters nicht zwingend kennen. Er muss nur billigend in Kauf nehmen, dass er eine bestimmte fremde Tat unterstützt. Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, die sogenannte Unrechts- und Angriffsrichtung, erkennen, ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z. B. BGH, B.v. 12.07.2000 - 1 StR 269/00, juris; BGH, U.v. 26.05.1988 - 1 StR 111/88, juris Rdnr. 20; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 27 Rdnr. 22).

Allerdings ist zu fordern, dass der Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten hat (OLG München, Allegro barbaro, a. a. O., Rn. 69 m. w. N.). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (OLG München, a. a. O., Rn. 69).

So liegt der Fall hier. Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund der Take-Down-Notice, dass Nutzer ihres Dienstes die streitgegenständlichen Werke mit Hilfe der von ihr angebotenen Hosting-Dienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ab diesem Zeitpunkt musste der Beklagten klar sein, dass konkret die Möglichkeit weiterer Urheberrechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke bestand. Weiter wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass die von ihr bisher ergriffenen proaktiven Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen würden, um weitere Urheberrechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Werken zu verhindern.

Die Beklagte wusste zudem aufgrund der Attraktivität der ihr angezeigten streitgegenständlichen Werke, der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstes sowie durch den Umstand, dass sie bereits in der Vergangenheit für 9.500 Hinweise auf urheberrechtsverletzende Zugänglichmachung von Werken erhalten hatte, um die erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch Dritte bezüglich der streitgegenständlichen Werke, sofern sie ihren Dienst weiter unverändert aufrecht erhalten und auch keine gesteigerten Kontrollmaßnahmen ergreifen würde.

Der Beklagten musste auch klar sein, dass die Löschung der ihr mitgeteilten Links und eine anschließende gelegentliche Suche nach neuen Links in derselben, ihr mitgeteilten Linkressource sowie anderen Ressourcen nicht würde verhindern können, dass Nutzer neue Links generieren und diese auch in weitere einschlägige Linksammlungen, bzw. auch in bereits kontrollierte Linksammlungen erneut einstellen würden. Die Beklagte hatte hier zumindest eine Vorstellung davon, dass es - mindestens einen tatgeneigten Nutzer gab, der im streitgegenständlichen Zeitraum das lukrative Hochladen der streitgegenständlichen Werke betrieb. Eine Sperrung seines Nutzer-Accounts hätte hier nichts genutzt, da man als anonymer Nutzer sofort wieder einen neuen Account aufmachen kann.

Nach der Take-Down-Notice der Klägerin vom 10.01.2014, die der Beklagten am 28.01.2014 zuging, hatte die Beklagte, bzw. hatten ihre Organe Kenntnis davon, dass zumindest bezüglich der streitgegenständlichen Werke K 1a Zeile 1, 2, 4, 5 und K 1b Zeile 1, 3, 4, 5 bereits Urheberrechtsverletzungen begangen worden waren. Dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommen würde hat sie billigend in Kauf genommen. Hierzu passt auch ihr Vortrag, dass sie nicht nach allen Werken gleichzeitig suchen und das „Katzund-Maus-Spiel“ nicht gewinnen könne. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf diese Werke bereits konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf diese Werke kommen würde (so auch LG Hamburg, a. a. O. Rn. 87).

Neben dem Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat hatte die Beklagte zudem Vorsatz bezogen auf ihren Unterstützungsbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung. Sie hat den Zugriff auf die Dateien nicht effektiv unterbunden, sondern ist weitgehend untätig geblieben und hat damit billigend in Kauf genommen, dass es aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen, insbesondere einer fehlenden Löschung der Dateien und/oder Links auf dem Server der Beklagten zwangsläufig zu erneuten Urheberrechtsverletzungen kommen würde.

II.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klageseite ist ab dem 28.10.2014 (Zugang der TakeDown-Mitteilung) begründet.

Die Beklagte haftet den Klägerinnen zu 1 und 2 als Gehilfin durch Unterlassen gem. §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG i. V. m. § 830 Abs. 2 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz. Zur Bezifferung des Anspruchs kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft begehren, da sie in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen ist, sie sich die notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft geben kann.

III.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung ist ab dem selben Zeitpunkt begründet aus §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG i. V. m. 830 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB begründet.

D.

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Als unbegründet abzuweisen waren die klägerischen Ansprüche ferner, soweit die Beklagte keine Take-Down-Mitteilung für ein klägerisches Werk erhalten hat. Betreffend des Werks Zeile 3 in der Anlage K 1a und des Werks 2 in der Anlage K 1b stehen der Klageseite ihre Ansprüche daher nicht zu. Es kann der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie ohne entsprechende Mitteilung des Rechteinhabers das Werk, sowie sein Potential bzw. seine Attraktivität für Rechtsverletzungen kennt. Zudem ist die Auferlegung einer generellen Prüfpflicht ohne konkreten Anlass unzulässig (so auch LG München I, 11.07.2014, 21 O 8154/13, S. 9, 10). Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 - Alone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten sind vorhanden und üblich (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34). Es ist der Beklagten daher nicht zuzumuten, von vornherein jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht ausschließlich auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern auch legal genutzt werden kann und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 44 m. w. N.).

I.

Betreffend des Auskunftsanspruchs war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Klageseite Informationen zu ihren streitgegenständlichen Werken für einen Zeitraum vor Zugang der Take-Down-Mitteilung verlangte. Der Auskunftsanspruch, der der Bezifferung des Schadensersatzanspruches dient, setzt eine Haftung als Täter oder Teilnehmer voraus. Eine Haftung als Teilnehmer besteht jedoch, wie ausgeführt, nicht vor dem Zugang der Take-Down-Mitteilung.

II.

Auch der unbeschränkt gestellte Feststellungsanspruch zur Schadensersatzpflicht war in zeitlicher Hinsicht entsprechend den vorigen Ausführungen auf die Zeit nach Zugang der Take-Down-Mitteilung zu beschränken.

E.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.03.2016 hat die Beklagte noch folgendes vorgetragen: Sie habe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Werke 453 Tasks bearbeitetet. Von den 453 durchgeführten Kontrollen seien 346 Tasks ohne Erfolg gewesen, d. h. es seien keine oder keine aktiven Uploaded-Links zu dem verfahrensgegenständlichen Werk durch sie gefunden worden. Lediglich 107 Tasks hätten zu einer Link-Löschung geführt. Insgesamt sei es zu einer Löschung von 208 Uploaded-Links gekommen. Angesichts dieser weit überwiegend negativen Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sei eine noch intensivere Prüfung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Werke nicht geboten gewesen. Dieser neue Vortrag der Beklagen gab keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Beklagte widerspricht hier ihrem eigenen Vortrag in der Duplik vom 16.03.2015, in der sie vorgetragen hatte, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich insgesamt 96 Tasks durchgeführt worden seien (Bl. 328 d. A.), selbst wenn man jedoch unterstellt, dass die Beklagte statt dessen die nunmehr vorgetragenen 453 Tasks durchgeführt hat, ist dies insofern nicht entscheidungserheblich, als die Beklagte weiterhin nichts vorgetragen hat, aus dem sich ergeben würde, dass sie - außer den von ihr bisher beschriebenen Maßnahmen - weiteres unternommen hätte, um Urheberrechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Werken effektiv zu verhindern. Die Auflistung einer höheren Anzahl des immer gleichen - ineffektiven - Suchvorgangs führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung bezüglich der gesteigerten Prüfpflichten der Beklagten nach Take-Down-Notice. Die Beklagte hat auch in dem Schriftsatz 04.03.2016 nichts dazu vorgetragen, dass sie ihre Vorgehensweise dem Grunde nach verändert hat. Vielmehr trägt sich weiter dazu vor, dass es bei einer Kontrollpflicht hinsichtlich mehrerer Werke und Linksammlungen zu Kollisionen komme und sie nicht permanent alle Werke in allen Linkressourcen suchen könne, ohne näher dazulegen, warum der Klägerin bereits bei ihren stichprobenartigen Kontrollen das Auffinden der in der Beweisaufnahme festgestellten Rechtsverletzungen möglich war und der Beklagten nicht. Dies alles untermauert die enorme Gefahrenquelle, die sie mit der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstes geschaffen hat. Sie hat selbst angeführt, dass Rechtsverletzungen auf verschiedensten Links in sehr kurzer Zeit neu begangen werden könnten und sie daher das „Katz- und Mausspiel“ ohnehin nicht gewinnen könne. Der gesamte Vortrag der Beklagten zu ihren proaktiven und reaktiven Maßnahmen belegt dem gegenüber eindrucksvoll, dass sie nicht einmal versucht hat zu gewinnen und sich stattdessen bei den Kontrollen hinter immer dem gleichen - ineffektiven - Maßnahmenkatalog versteckt.

F.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

II.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus einer Schätzung durch das Gericht auf der Grundlage der Bezifferung durch die Klagepartei, § 3 ZPO. Dabei wurden Unterlassungsanspruch - wie von der Klägerin beziffert - pro Werk mit € 50.000,- und der Feststellungsanspruch mit € 5.000,- pro Werk bewertet. Der Auskunftsanspruch wurde auf jeweils € 1.000,- pro Werk festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


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Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Telemediengesetz - TMG | § 10 Speicherung von Informationen


Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch kein

Telemediengesetz - TMG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels

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Landgericht München I Urteil, 18. März 2016 - 37 O 6200/14 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Landgericht München I Urteil, 18. März 2016 - 37 O 6200/14 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - I ZR 18/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - I ZR 155/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/09 Verkündet am: 18. November 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 85/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/12 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2013 - I ZR 80/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/12 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht

Oberlandesgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - 29 U 2798/15

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urt

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2015 - I ZR 240/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Hamburg Urteil, 30. Jan. 2015 - 308 O 105/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmitt
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Oberlandesgericht München Urteil, 02. März 2017 - 29 U 1799/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufungen der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei

Referenzen

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin ist die ... (...). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahr.

Die Beklagte betreibt mit dem Dienst ... eine Internetplattform für Videoclips, der in über 60 Ländern angeboten wird und weltweit eine Milliarde einzelner Nutzer im Monat verzeichnet. Täglich werden weltweit insgesamt vier Milliarden Videoclips abgerufen.

Die Beklagte verwendet für Inanspruchnahme ihres Dienstes allgemeine Nutzungsbedingungen (vgl. Anl. K 20) mit unter anderem folgenden Inhalt:

8. Ihre Nutzerübermittlungen

8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei ... können Sie Videomaterial („Nutzervideos") und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare") (zusammen: „Nutzerübermittlungen") übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass ... unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert.

8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie ... und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). [...]

10. Rechte, die Sie einräumen

10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei ... hochladen oder posten, räumen Sie

A. ... eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und ...s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;

B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. [... ]

Über die ...-eigene Suchfunktion können Nutzer die eingestellten Videoclips problemlos auffinden. Nutzer, die über ein entsprechendes Konto verfügen, können beliebige Videoclips zu einer sogenannten Playlist zusammenstellen. ... bietet darüber hinaus die Möglichkeit, eine softwarebasiert generierte Auswahl von Videoclips nacheinander abzuspielen oder sich Videoclips empfehlen zu lassen. Wird ein Videoclip aufgerufen, so erscheint er unter dem Logo ... und dem vom einstellenden Nutzer festgelegten Titel in einem Rechteck, in dem er abgespielt wird; sämtliche Videoclips werden in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert. Zu jedem Videoclip werden automatisiert Vorschaubilder erstellt. Videoclips können in andere Internetseiten eingebettet werden. Die Beklagte versendet per E-Mail einen wöchentlichen Newsletter mit Informationen über neueste Aktivitäten in abonnierten Kanälen und Empfehlungen für Videoclips.

Ist der einstellende Nutzer damit einverstanden, so verbindet die Beklagte Videoclips in verschiedener Weise mit Werbung, die sich bei Abrufen von Deutschland aus gezielt an deutsche Nutzer richtet, und erzielt damit in ganz erheblichem Umfang Einnahmen („Monetarisierung"), an denen sie den einstellenden Nutzer grundsätzlich beteiligt.

Die eingestellten Videoclips können mittels einer als Content-ID bezeichneten Software von der Beklagten durch den Vergleich mit Referenzdateien inhaltlich analysiert werden.

Die Beklagte ließ sich von verschiedenen Rechteinhabern Nutzungsrechte einräumen. Auch die Parteien schlossen eine auf den 31. März 2009 befristete Interimsvereinbarung. Für die Zeit danach führten sie erfolglos Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bei einer zwischen dem 12. und 30. April 2012 durchgeführten softwarebasierten Recherche über ... auf zahlreiche Videoclips zugreifen und diese herunterladen können, welche die streitgegenständlichen 1.000 musikalischen Werke enthielten, die in der als Anlage K 1 vorgelegten - mit dem Werk Allegro barbaro von Bela Bartök beginnenden - Zusammenstellung aufgelistet seien. Diese Werke seien auf die Server der Beklagten hochgeladen und Internetnutzern unter anderem in Deutschland öffentlich zugänglich ... worden. 783 der 1.000 streitgegenständlichen Werke seien darüber hinaus in Deutschland monetarisiert worden. Die (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke hätten ihr, der Klägerin, an diesen Werken zur ausschließlichen Nutzung das Recht eingeräumt, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichern ähnlicher Art eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (§ 19aUrhG). Weder die einstellenden Nutzer noch die Beklagte, welche die Werke wirtschaftlich auswerte, hätten für diese Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung die erforderlichen Nutzungsrechte an den Musikwerken (Text und Musik) von ihr erworben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden die geltend ... urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche und die zu deren Durchsetzung erforderlichen Auskunftsansprüche zu. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Musikwerke ohne entsprechende Nutzungsrechte und damit widerrechtlich in Deutschland öffentlich zugänglich ..., weil sie die zentrale Rolle bei der Werkvermittlung einnehme.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welcher die Beklagte entgegengetreten ist, Auskunft über die Zahl der Abrufe von Videoclips mit den in Anlage K 1 genannten 1.000 Musikwerken innerhalb Deutschlands sowie die damit erzielten Einnahmen und die auf die Nutzung dieser Musikwerke zurückzuführenden geldwerten Leistungen, Zahlung von Schadensersatz in der sich aus der Auskunft ergebenden Höhe sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der Musikwerke verfolgt.

Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (ZUM-RD2015, 600; MMR2015, 831), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

I. Die Beklagte hat der Klägerin über die Anzahl der Abrufe der in Anlage K 1 genannten Musikwerke (ganz oder in Teilen, unabhängig vom Interpreten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Dienst ... sowie die damit erzielten Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) Auskunft zu erteilen und hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen. Sie hat Auskunft darüber zu erteilen, wie oft die Videoclips, die diese Musikwerke ganz oder in Teilen unabhängig vom Interpreten enthalten, seit dem 1. April 2009 von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus über den Dienst ... abgerufen wurden, und Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die getrennt finanzierten oder berechneten geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, wie z. B. Übermittlungs- und Bereitstellungsentgelte aus Werbung, Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, die auf die Nutzung dieser Musikwerke kausal zurückzuführen sind (einschließlich Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen).

II. Die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die sich aus der gemäß Ziffer I. erteilten Auskunft ergibt.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K 1 genannten Musikwerke gemäß Ziffer I. zu leisten.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 Bezug genommen.

B. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. Sie ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO. Nach dieser Vorschrift muss eine Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine diesen Anforderungen genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH GRUR2016, 171 - Die Realität II Tz. 40 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig hält, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtlich als Verletzung der geltend ... urheberrechtlichen Nutzungsrechte anzusehen sei.

II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Klageansprüche nicht zu.

1. Zutreffend und von der Klägerin mit der Berufung nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass nach dem Parteivorbringen im Streitfall eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 16UrhG durch Handlungen in Deutschland nicht in Betracht kommt.

2. Die Beklagte ist auch nicht wegen der Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19aUrhG an den streitbefangenen Musikwerken zum Schadensersatz verpflichtet; deshalb bestehen auch die geltend ... Auskunftsansprüche nicht.

Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob der Klägerin die von ihr geltend ... Nutzungsrechte für alle streitgegenständlichen Musikstücke eingeräumt wurden, da jedenfalls die Beklagte nicht für die Rechtsverletzungen haftet, die darin liegen, dass die streitgegenständlichen Musikwerke über ... öffentlich zugänglich ... werden. Deshalb bedarf auch keiner Klärung, ob die Videoclips, die auf der als Anlage K 70 übergebenen Festplatte - ohne offensichtliche Ordnung - gespeichert sind, die Nutzung sämtlicher streitgegenständlichen Werke belegen.

a) Die Beklagte ist nicht Täterin dieser Rechtsverletzungen.

aa) Für die Frage der täterschaftlichen Haftung ist ohne Belang, ob eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 Satz 1TMG ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt worden; die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich jedoch nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach nationalem Recht. Aus der Übernahme einer aktiven Rolle, die einem Diensteanbieter eine Kenntnis der verletzende Dienstinhalte betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte und zur Unanwendbarkeit der hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie führt (vgl. dazu EuGH GRUR2011, 1025 - L'Oreal/eBay Tz. 113, 116), folgt nicht, dass der Anbieter täterschaftlich handelte (vgl. BGH GRUR2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II Tz. 30).

Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Musikwerke durch die einstellenden Nutzer des Dienstes der Beklagten - beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungs-bezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4).

Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für deren Zugänglichmachung ein Diensteanbieter als Täter verantwortlich sein kann, auch solche fremden Informationen, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Bei einem Betreiber eines Internetauftritts ist das der Fall, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Internetauftritt veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen ...cht hat, spricht, dass er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR2015, 1129 - Hotelbewertungsportal Tz. 25 m. w. N. im Zusammenhang bereits mit der Täterschaft, nicht erst mit einer Haftungsprivilegierung; vgl. auch BGH GRUR2016, 209 - Haftung für Hyperlink Tz. 13 m. w. N.).

bb) Danach ist die Beklagte nicht Täterin der ihr von der Klägerin zur Last gelegten Rechtsverletzungen.

(1) Tathandlung ist bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19aUrhG entgegen der Diktion der Klägerin nicht die Übermittlung einer das betreffende Musikwerk enthaltenden Datei; ausreichend ist vielmehr bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt - das Werk also tatsächlich übermittelt - worden ist (vgl. BGH GRUR2016, 176 - Tauschbörse I Tz. 28 m. w. N. [soweit dort von Hochladen gesprochen wird, ist die Übermittlung an einen abrufenden Nutzer als Folge des öffentlichen Zugänglichmachens gemeint]; vgl. auch EuGH GRUR2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige Tz. 19; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 22; GRUR2016, 71 - Ramses Tz. 44).

Im Streitfall wird die Möglichkeit des Abrufs vom einstellenden Nutzer selbst - unter Verwendung der von der Beklagten gestellten technischen Mittel - bewirkt, weil seine Inhalte bereits durch das von ihm vorgenommene Einstellen allgemein abrufbar werden. Wegen dieser hier vorliegenden Verknüpfung von Einstellen der Inhalte durch Hochladen („Upload") und deren Abrufbarkeit hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht darauf abgestellt, dass der Upload durch die einstellenden Nutzer - nicht als solcher, sondern weil damit uno actu auch die Zugänglichmachung erfolgt - die streiterhebliche Nutzungshandlung darstellt. Ob dies bei anderen Fallgestaltungen, in denen das Einstellen (der Upload) nicht automatisch zur Abrufbarkeit führt (vgl. etwa die den BGH-Entscheidungen marions-kochbuch.de [GRUR2010, 616] und File-Hosting-Dienst [GRUR2013, 1030] zugrunde liegenden Fälle), ebenso zu sehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

(2) Die Beklagte macht sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich ...chten Inhalte nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernimmt die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr ist jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handelt, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar ... werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer entgegengesetzten Einschätzung vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

aaa) Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von den konkreten, durch die einstellenden Nutzer vorgenommenen Verletzungshandlungen hätte, begründete diese Kenntnis noch kein Zu-Eigen-Machen, weil der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer daraus weder die Übernahme einer Verantwortung für die Inhalte noch eine Identifizierung mit diesen herleitet.

bbb) Die Beklagte prüft die Namensangaben der einstellenden Nutzer grundsätzlich nicht nach, so dass Nutzer Inhalte unter einem Pseudonym - im Ergebnis mithin anonym - einstellen können. Das führt indes nicht dazu, dass deshalb der verständige Durchschnittsnutzer die Inhalte der Beklagten zuschriebe. Ob durch die anonyme Nutzungsmöglichkeit ein erheblicher Anreiz für die Begehung rechtswidriger Handlungen geschaffen wird, wie die Klägerin meint, ist für die Frage, ob die Beklagte Täterin ist, ohne Belang. Ob ein solcher Anreiz bei der Frage nach einer Störerhaftung der Beklagten Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, a. a. O., - FileHosting-Dienst Tz. 40), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (s. u. e]).

ccc) Dass sämtliche Videoclips in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert werden, mag einen besonders hohen Wiedererkennungseffekt zur Folge haben. Der abrufende Nutzer erkennt aber allenfalls, dass er sich auf der Seite von ... befindet, oder erinnert sich später daran, dass er den Videoclip dort gesehen hat. Mit der Wahrnehmung von ... als Fundort für einen Videoclip geht indes nicht die zusätzliche Vorstellung einher, dieser werde von ... oder der Beklagten verantwortet.

Auch bei der Einbettung von Videoclips, die bei ... abrufbar sind, in andere Internetauftritte, wird nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte übernehme die Verantwortung für diese. Dass bei einer derartigen Einbettung das ...-Logo zusammen mit den Steuerungselementen für das Abspielen des Clips (Abspiel-/Pausensymbol, verstrichene Zeit, Lautstärke usw.) wiedergegeben wird, versteht der verständige Nutzer lediglich als Angabe des Fundorts, zumal der Nutzer die Möglichkeit hat, durch Anklicken des i-Symbols in der rechten oberen Ecke des Wiedergaberechtecks Angaben zum einstellenden Nutzer zu erhalten (vgl. Anl. K 42s).

Entsprechend wird auch die Wiedergabe des ...-Logos bei der Einbettung in Fernsehsendungen lediglich als Fundortangabe verstanden.

ddd) Die vielfältige Strukturierung der von Nutzern eingestellten Inhalte durch die Beklagte verbessert lediglich deren Erschließung, sei es, dass dadurch die abrufenden Nutzer die von ihnen gesuchten Inhalte auf möglichst einfachem Weg finden, sei es, dass den abrufenden Nutzern erst nahe gebracht wird, dass sie sich auch für Inhalte interessieren könnten, nach denen sie nicht gesucht haben. Das ändert nichts daran, dass die Inhalte vom verständigen Durchschnittsnutzer als von Dritten herrührend und nicht von der Beklagten inhaltlich verantwortet angesehen werden.

So erfolgt die Einordnung der Videoclips nach verschiedenen Schlüsselbegriffen oder Kategorien, etwa Musik, Jazz oder Rock, auf der Grundlage der Angaben des einstellenden Nutzers. Dass die Beklagte den einstellenden Nutzern die Möglichkeit zu derartigen Angaben bietet und diese automatisiert für die Erschließung der Angebotsfülle durch die abrufenden Nutzer verwendet, stellt keine redaktionelle Bearbeitung dar, mit der sich die Beklagte die einzelnen Videoclips zu Eigen machte, sondern erleichtert es lediglich, auf ihrer Plattform Drittinhalte aufzufinden. Das Gleiche gilt für die persönlichen Empfehlungen, die einem Nutzer auf der Grundlage seiner bisherigen Abrufe automatisiert ...cht werden, und die ebenfalls automatisiert erstellten „Künstlerbiografien".

Durch die technischen Möglichkeiten, die Videoclip-Wiedergabe mittels Pausenfunktion anzuhalten, Playlists zu erstellen und Videoclips zum späteren Abspielen vorzumerken oder zu überspringen, erleichtert die Beklagte ebenfalls lediglich dem abrufenden Nutzer den Werkgenuss. Eine redaktionelle Bearbeitung der Inhalte oder eine Identifizierung mit diesen liegt darin nicht.

eee) Dass sich die Beklagte von verschiedenen Seiten Nutzungsrechte hinsichtlich der bei ihr eingestellten Inhalte einräumen lässt, führt ebenfalls nicht dazu, dass sie sich diese Inhalte zu Eigen machte.

Bei den Nutzungsrechten, die sich die Beklagte durch ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen von den einstellenden Nutzern einräumen lässt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Inhalte, die von deutschen Nutzern eingestellt werden, weltweit abrufbar sind. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Beklagte Rechte hinsichtlich der Nutzung der Inhalte vermittels ihres Dienstes über das hinaus einräumen lässt, was nach der Rechtslage in Deutschland erforderlich wäre, um auch allen anderen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu genügen. Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte die ihr so eingeräumten Rechte anders als im Zusammenhang mit dem Abruf der Inhalte durch ihren Dienst ausübte. Im Übrigen ist auch nach der Rechtslage in Deutschland für die von der Beklagten angebotenen Vorschaubilder der Videoclips eine Lizenzierung oder ein vergleichbarer Akt des Inhabers der entsprechenden Rechte erforderlich (vgl. BGH GRUR2012, 602 - Vorschaubilder II Tz. 13 f., 17 f. m. w. N.).

Auch aus den Lizenzvereinbarungen, welche die Beklagte mit anderen Wahrnehmungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern geschlossen hat, kann nicht gefolgert werden, die Beklagte mache die in den Videoclips verwendeten Musikwerke selbst öffentlich zugänglich oder sei jedenfalls der Auffassung, das zu tun. Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie - etwa als Störerin geltend - ... werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, BeckRS2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.

Auch der mit einzelnen Videoclips verbundene Hinweis auf eine ...-Standard-Lizenz, wie sie sich aus Nr. 10 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ergibt, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte die Inhalte, die mit diesem Hinweis versehen sind, zu Eigen machte. Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Com-mons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS2015, 14370).

fff) Die Beklagte vermarktet entgegen der Diktion der Klägerin nicht die eingestellten Inhalte unmittelbar, sondern lediglich die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten im Umfeld der Inhalte. Auch soweit Werbebanner unmittelbar in die Videoclips eingeblendet werden, sieht der abrufende Nutzer darin keine inhaltlich Veränderung des Videoclips, sondern lediglich einen gesonderten Werbebeitrag, der über den - der Sache nach unveränderten - Clip gelegt wird.

Die Beklagte profitiert damit zwar bei der Vermarktung davon, dass allein das Interesse an den Videoclips die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten attraktiv macht. Das führt aber nicht dazu, dass der abrufende Nutzer diese Inhalte der Beklagten zuschriebe.

ggg) Die Erstellung von Vorschaubildern der eingestellten Videoclips stellt keine Nutzung der Musikwerke dar, hinsichtlich derer die Klägerin Rechte für sich in Anspruch nimmt. Die Vorschaubilder führen aber auch nicht dazu, dass der verständige Durchschnittsnutzer zu der Auffassung gelangte, die Beklagte übernehme die Verantwortung für die Clips oder identifiziere sich mit diesen. Vielmehr versteht er die Vorschaubilder lediglich als weitere Maßnahme, die ihm die Entscheidung erleichtert, ob er sich den jeweiligen Videoclip (vollständig) ansehen will, und damit als Dienstleistung des Hostproviders, die sich von den gehosteten Inhalten absetzt.

hhh) Dass die Beklagte Videoclips mit beanstandeten Inhalten sperrt, wird vom verständigen Durchschnittsnutzer nicht dahin verstanden, dass die Beklagte alle anderen Videoclips überprüft hätte und sich mit deren Inhalten identifiziere (vgl. auch BGH, a. a. O., - Hotelbewertungsportal Tz. 28 a. E.).

iii) Schließlich sind auch die Erschwerungen bei der Unterbindung von Rechtsverletzungen, die nach dem Vorbringen der Klägerin in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Notice-and-Take-Down-Verfahren auftreten, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die Beklagte übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von Dritten eingestellten Videoclips.

jjj) Auch in der Gesamtschau der von der Klägerin angeführten Umstände kann entgegen deren Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der verständige Durchschnittsnutzer die Leistungen der Beklagten dahin verstehe, dass die Videoclips, die von den einstellenden Nutzern lediglich „angeliefert" würden, zu einem neuen eigenen, von der Beklagten selbst verantworteten Angebot zusammengefasst würden. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass sich die auf ... abrufbaren Videoclips nicht auf - gar professionelle - Musikvideos beschränken, sondern nahezu alle Lebensbereiche erfassen und von unterschiedlichster Qualität sind; diese - dem maßgeblichen Nutzer bekannte - Vielfalt steht der Annahme entgegen, die Beklagte bearbeite das Angebot an Videoclips redaktionell oder identifiziere sich mit all diesen Inhalten.

(3) Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR2015, 667 - Möbelkatalog Tz. 19; GRUR2013, 717 - Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser Grundsatz setzt vielmehr voraus, dass ein Werknutzungstatbestand der §§ 15 ff. UrhG vorliegt, und vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die - allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGHUrt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris, - Störerhaftung des Accessproviders Tz. 82 m. w. N.).

b) Bei der Klägerin liegt keine mittelbare Täterschaft vor. Diese erforderte zum einen eine von der Beklagten im eigenen Interesse veranlasste Rechtsverletzung und zum anderen die Kontrolle der Beklagten über das Handeln einstellenden Nutzer. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier der jeweilige einstellende Nutzer - die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).

c) Die Beklagte ist auch nicht Mittäterin der Rechtsverletzungen. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; daran fehlt es, wenn der Betreiber einer Internetplattform Dritten die Möglichkeit eröffnet, eigene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen (vgl. BGH GRUR2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37 m. w. N.).

d) Die Beklagte haftet auch nicht als Gehilfin der einstellenden Nutzer, soweit diese das von der Klägerin wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzen.

aa) Die Haftung als Teilnehmer, insbesondere als Gehilfe, setzt die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus (vgl. BGH, a. a. O., - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37; a. a. O., - File-Hosting-Dienst Tz. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt insoweit jedenfalls im Streitfall die generelle Kenntnis der Möglichkeit von Haupttaten im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht.

Zwar kann sich eine Beteiligungshandlung grundsätzlich auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ2002, 200 Tz. 10). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen „neutraler" Handlungen folgende strafrechtlichen Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW2001, 2409 [2410]). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW2000, 3010 [3011]).

bb) Danach hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis von den behaupteten Rechtsverletzungen nicht.

(1) Sie erbringt ihre Unterstützungsleistungen im Rahmen von ... für alle eingestellten Inhalte unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in sich bergen. Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt (vgl. BGH GRUR2009, 841 - Cybersky Tz. 22). Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten, das Angebot der Beklagten zu nutzen, kann nicht die Rede davon sein, dass Beklagte durch die Bereitstellung ihres Dienstes es auf die Förderung erkennbar zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geneigter Nutzer anlege.

(2) Konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen hatte die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht.

(1) Diese Kenntnis wurde auch nicht dadurch vermittelt, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das System Content-ID einsetzt, um jedes einzelne der in ihrem Dienst hochgeladenen Videoclips zu analysieren. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein automatisiertes System geeignet sein könnte, haftungsrechtlich relevante Kenntnisse zu begründen, steht dem System der Beklagten das von der Klägerin wahrgenommene Repertoire nicht als Referenz zur Verfügung, so dass mit ihm eine Überprüfung darauf, ob ein Videoclip ein Musikwerk enthält, dessen Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nicht möglich ist.

e) Ob die Beklagte - möglicherweise bei Hinzutreten weiterer Umstände - als Störerin angesehen werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, a. a. O.), bedarf im Streitfall keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH GRUR2015, 264 - Hi Hotel II Tz. 36 m. w. N.).

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung für die Haftung von Providern, insbesondere für die insoweit erforderliche Abgrenzung zwischen sogenannten Host-und Contentprovidern. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 240/12 Verkündet am:
5. Februar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kinderhochstühle im Internet III
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet,
Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren
einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis
zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote
enthalten sind.

b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender
Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch
nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm
im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen
, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im
geschäftlichen Verkehr vorliegt.

c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen
Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies
keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die
Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 29. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Klageantrag zu a in der Variante mit "und" vor "zu bewerben" (… es zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und zu bewerben, in denen …) in Gestalt des 2. und 3. Hilfsantrags abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt den Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Sie ist Inhaberin der für Möbel eingetragenen Wortmarken Nr. 396 54 805.9 "TRIPP TRAPP", Nr. 399 30 885.7 "STOKKE" sowie der Gemeinschaftswortmarke Nr. 002 536 498 "TRIP TRAP".
2
Die Beklagte betreibt im Internet unter www.ebay.de eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können.
3
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt die Beklagte Stichprobenkontrollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen.
4
Auf der Internetplattform boten Mitglieder der Beklagten unter Verwendung der Klagemarken Kinderhochstühle an, die nicht von der Klägerin stammten , oder warben für die Fremdfabrikate mit den Formulierungen "wie Stokke", "wie Tripp Trapp", "wie Trip Trap", "ähnlich Stokke", "ähnlich Tripp Trapp" oder "ähnlich Trip Trap".

5
Die Klägerin beanstandete seit dem 13. Februar 2004 im Rahmen des VeRI-Programms eine Vielzahl derartiger Angebote als rechtsverletzend und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 ab.
6
Die Parteien streiten darüber, ob unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten Privatverkäufe waren und ob eine Bilderkennungssoftware verfügbar ist oder jedenfalls entwickelt werden könnte, die mit dem von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhl nicht identische Fremdfabrikate erkennen kann.
7
Die Beklagte wirbt für ihren Internetmarktplatz mit sogenannten AdwordsAnzeigen des Suchmaschinenbetreibers Google. Bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" bei der Suchmaschine Google am 22. Januar 2008 erschien neben der Trefferliste die Anzeige: Trapp Tripp Supergünstig: Trapp Tripp Trapp Tripp hier kaufen Kaufen.eBay.de/Trapp+Tripp
8
Nach Behauptung der Klägerin führte von dieser Anzeige ein Link zu einer Suchergebnisliste, in der Angebote von Kinderhochstühlen auf der Plattform der Beklagten aufgeführt wurden, die die Klagemarken auch im Zusammenhang mit Fremdfabrikaten nennen.
9
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken würden durch die von ihr beanstandeten Angebote, die zudem wettbewerbswidrig seien, verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Gehilfin, zumindest aber als Störerin für die Rechtsverletzungen der Verkäufer auf ihrer Plattform hafte. Es sei ihr möglich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen.
10
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original-"Tripp Trapp"Stuhl von der Klägerin handelt, sofern
a) die Kinder-Hochstühle in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden: "Stokke" und/oder "Tripp Trapp" und/oder "Trip Trap" und/oder
b) in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der Anlage zum Tenor abgebildeten Original-"Tripp Trapp"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken Stokke und/oder Tripp Trapp und/oder Trip Trap der Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie Stokke" und/oder "wie Tripp Trapp" und/oder "wie Trip Trap" und/oder "ähnlich Stokke" und/oder "ähnlich Tripp Trapp" und/ oder "ähnlich Trip Trap".


11
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem die Stühle beschreibenden Teil des Klageantrags keine nicht erkennbaren IdentPlagiate und mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint seien. Sie hatzweitinstanzlich - neben dem erstinstanzlichen Hauptantrag - zuletzt hilfsweise beantragt (Hilfsantrag zu 1), die Beklagte nach den Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, hierzu weiter hilfsweise, es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern; weiter hilfsweise zu den Hilfsanträgen zu 1 (Hilfsantrag zu 2), die Beklagte nach den Klageanträgen zu a) und b) zu verurteilen, wobei ein Angebot im geschäftlichen Verkehr insbesondere dann vorliegt, wenn 1. der Anbieter seine Angebote u.a. auch zusammengefasst an einem Platz im Internet-Auktionshaus der Beklagten präsentiert ("eBay-Shop") und/oder 2. der Anbieter als professioneller gewerblicher Verkäufer ("Power-Seller") auftritt und/oder 3. der Anbieter im Internet-Auktionshaus der Beklagten eine "Mich-Seite" unterhält , auf der er Interessenten über sich, seine Produkte und Dienstleistungen informieren und auf seine besonderen Angebote aufmerksam machen kann, und/oder 4. der Anbieter die Möglichkeit der Zahlung des Kaufpreises über den eBayOnline -Zahlungsservice ("Paypal") offeriert, und/oder … (es folgen die Ziffern 5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06, Seiten 18 bis 36) 56. der Anbieter mindestens fünf Kinder-Hochstühle offeriert und der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, jeweils hilfsweise 56. a) drei Produkte, 56. b) vier Produkte, 56. c) fünf Produkte, 56. d) sechs Produkte, 56. e) sieben Produkte, 56. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "OVP" anbietet, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder 57. eine der sonstigen denkbaren, durch das Gericht einzeln zu prüfenden Kombinationen der vorstehenden Merkmale 1 bis 16 d vorliegt (diese Kombinationen jeweils bestehend aus zwei bis 16 der vorstehenden Merkmale, ggf. mit den zu den einzelnen Merkmalen hilfsweise geltend gemachten Zahlenwerten), hierzu hilfsweise (3. Hilfsantrag), es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern.
12
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angebotsbeschreibungen würden ohne ihr Zutun und ohne ihre Kenntnisnahme vom jeweiligen Anbieter vollautomatisch ins Internet gestellt. Sie hat ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt.
13
Das Landgericht hat - soweit im vorliegenden Verfahren noch von Bedeutung - die Beklagte nach dem Klageantrag (Hauptantrag) verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten in einem ersten Berufungsurteil (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569) zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage einschließlich aller dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 94). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen in Gestalt der von ihr formulierten Hilfsanträge begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


14
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:
15
Gegenstand der zweiten Berufungsverhandlung sei nicht nur derjenige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkt, der nach den Gründen des Revisionsurteils Anlass für die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gewesen sei. Vielmehr sei die Sache einschränkungslos zurückverwiesen worden. Die auf die Verletzung sämtlicher ins Verfahren eingeführter Klagemarken gestützte Klage sei zulässig. Die Klageanträge seien mit Ausnahme des Hilfsantrags zu 1 jedenfalls mit den dazu vorgenommenen Klarstellungen der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für den Hilfsantrag zu 2. Der Hilfsantrag zu 1 sei unbestimmt, weil das Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr, das zwischen den Parteien umstritten sei, nicht hinreichend konkretisiert sei. Ob der weitere Hilfsantrag zu den Hilfsanträgen zu 1 und 2 hinreichend bestimmt sei, könne offenbleiben.
16
Soweit die Klageanträge nicht unzulässig seien, seien sie unbegründet. Die Beklagte sei für die von ihren Mitgliedern begangene Verletzung der Marken der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verantwortlich. Aus diesem Grund könnten dem auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 2 GMV gestützten Klageantrag zu a und den auf diesen Antrag bezogenen Hilfsanträgen zu 2 und 3 nicht entsprochen werden. Die Beklagte könne zwar die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes gegenüber den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine Haftung der Beklagten für etwaige markenverletzende Handlungen ihrer Mitglieder komme jedoch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihren Nutzern die Mög- lichkeit biete, möglicherweise markenrechtsverletzende Verkaufsangebote ins Internet einzustellen. Die Klage sei auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte unter Verwendung der Klagemarken bei der Suchmaschine Google sogenannte Adwords-Anzeigen geschaltet, ihren Mitgliedern einen Mailservice zur Verfügung gestellt oder sonstige die Verkaufsangebote ihrer Nutzer fördernde Hilfe angeboten habe. Eine Haftung der Beklagten komme weder als Täterin noch als Teilnehmerin in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts. Für eine etwaige Störerhaftung fehle es an den notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht träfe, sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht erkennbar. Der Beklagten sei eine manuelle Kontrolle der anhand der Eingabe der Klagemarken herausfilterbaren Angebote nicht zumutbar, weil die Klägerin eine solche Kontrolle selbst vornehmen könne und eine solche Kontrolle das Geschäftsmodell der Beklagten gefährde. Die Beklagte müsse nur eine Software zum Einsatz bringen, die bereits verfügbar sei und nicht neue Software zur Erkennung rechtswidriger Angebote entwickeln. Soweit die Klägerin die Existenz von bereits verfügbarer Software behaupte, erfordere auch diese Software eine vollständige manuelle Kontrolle sämtlicher Angebote, die die Klagemarken enthielten. Bei einer solchen Sachlage bestehe die Gefahr, dass der rechtmäßige Handel und auch rechtmäßige Angebote von Privatpersonen bis zur manuellen Nachkontrolle beeinträchtigt würden. Ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege, könne eine Software nicht elektronisch beantworten , wenn der Anbieter nicht selbst als gewerblicher Verkäufer auftrete.
17
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Deshalb seien auch der Klageantrag zu b und die hierauf bezogenen Hilfsanträge zu 2 und 3 nicht begründet.
18
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht das mit dem zweiten "und" verknüpfte kumulativ verfolgte Verbotsbegehren im Klageantrag zu a in der Fassung des 2. und des 3. Hilfsantrags abgewiesen hat. Die weitergehende Revision bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu a in der Fassung des Hauptantrags, des dazu gestellten 1. Hilfsantrags und des weiteren, auf diesen Hilfsantrag bezogenen Hilfsantrags, des 2. Hilfsantrags, mit dem in Form der zweiten "oder"-Verknüpfung ein isoliertes Verbot verfolgt wird, sowie des Klageantrags zu b und der dazu gestellten Hilfsanträge wendet.
19
1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprächen. Der Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor.
20
Das Berufungsurteil gibt zwar weder das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren vor der aufhebenden Senatsentscheidung wieder noch sind die im Berufungsverfahren von der Klägerin neu gestellten, umfangreichen Hilfsanträge vollständig wiedergegeben. Erwähnt sind lediglich zwei neue Hilfsanträge zu nicht aufgeführten Hilfsanträgen, die die Klägerin nach der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2010 gestellt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das vom Senat aufgehobene erste Berufungsurteil Bezug genommen, das dieses Vorbringen sowie die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge zu 1 und 2 enthält. Eine Bezugnahme auf ein in derselben Instanz zwischen denselben Parteien ergangenes früheres Urteil ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046; BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830 f.; BAG, NJW 1989, 1627, 1628; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 540 Rn. 9).

21
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klageantrag zu a abgewiesen. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
22
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Der Klageantrag zu a genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
23
Nach dem Klageantrag zu a soll der Beklagten untersagt werden, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Nach der Klarstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin kein gegen identische Nachahmungen des Kinderhochstuhls gerichtetes Verbot. Die Klägerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klargestellt , dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint sind. Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klageantrags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 Rn. 19 - K-Theory), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. - Kinderhochstühle im Internet I).

24
b) Der Unterlassungsantrag in Gestalt des Hauptantrags a ist schon deshalb unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen einbezieht, die die Marken der Klägerin nicht verletzen.
25
aa) Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV erfüllen nur solche Handlungen , die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen , einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen). Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dagegen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 - MaklerPrivatangebot ).
26
bb) Wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, bieten auch Privatverkäufer auf der Internetplattform der Beklagten unter den Klagemarken Kinderhochstühle an, bei denen es sich nicht um Original-Tripp-Trapp-Stühle der Klägerin handelt. Der von der Klägerin verfolgte, weit gefasste Klageantrag zu a hat jedoch generell zum Ziel, es der Beklagten zu untersagen, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Der Klageantrag zu a erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine Markenrechtsverletzung darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).
27
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals gestellten 1. Hilfsantrags zum Klageantrag zu a. Unzulässig ist auch der auf den Hilfsantrag zu 1 bezogene weitere Hilfsantrag.
28
a) Mit dem 1. Hilfsantrag modifiziert die Klägerin ihren Klageantrag zu a dahingehend, der Beklagten zu untersagen, auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle anzubieten, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt, "sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt".

29
b) Der 1. Hilfsantrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - als unzulässig abzuweisen, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
30
Das beantragte Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt und keine Privatverkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I). Dies ist im 1. Hilfsantrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen "hinweisenden Merkmalen" sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben soll.
31
c) Mit dem weiteren auf den Hilfsantrag zu 1 bezogenen Hilfsantrag modifiziert die Klägerin den Hilfsantrag zu 1 um den Zusatz "es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern". Dieser Antrag ist aus den vorstehenden Gründen zu III 3 b unzulässig, weil er ebenfalls ohne nähere Konkretisierung das zwischen den Parteien umstrittene Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält.
32
4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten vorangestellten "oder"-Verknüpfung abgewiesen, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren oder zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Kläge- rin handelt, wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57 angeführten Konkretisierungen vorliegen soll.
33
a) Dieser Klageantrag in Form des 2. Hilfsantrags ist zulässig. Mit ihm beschreibt die Klägerin das Vorliegen eines Angebots im geschäftlichen Verkehr anhand von 56 Merkmalen, die sie jeweils mit "und/oder" miteinander verknüpft. Außerdem stellt sie unter Nr. 57 dieses Hilfsantrags verschiedene Kombinationen der genannten Merkmale zur gerichtlichen Überprüfung. Das genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ob mit diesen Merkmalen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beschrieben wird, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ist eine Frage ihrer Begründetheit.
34
b) Der Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten vorangestellten "oder"-Verknüpfung ist bereits deshalb unbegründet, weil danach für eine Haftung der Beklagten sowohl die Veranstaltung von Auktionen als auch die Präsentation von Verkaufsangeboten auf ihrer Internetplattform ausreichen soll. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Gehilfin verneint.
35
aa) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124, 126; Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung

II).


36
bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II). Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen, wenn sie ihnen über ihre Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnete.
37
cc) Die Angebote der Veräußerer wurden in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt (hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, MMR 2012, 815 Rn. 4 f.).
38
Nach dem bis zum ersten Revisionsurteil maßgeblichen Sach- und Streitstand steht aufgrund der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2010 (GRUR 2011, 152 Rn. 30 f. - Kinderhochstühle im Internet I) fest, dass die Beklagte sich weder als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise dadurch an einer deliktischen Handlung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder beteiligt hat, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte (§ 563 Abs. 2 ZPO).
39
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren sind keine hiervon abweichenden Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keine weiteren Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte rechtsverletzende Ware angeboten oder in den Verkehr gebracht habe. Danach scheide eine täterschaftliche Haftung der Beklagten aus. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte bewusst und gewollt mit den Nutzern ihrer Internetplattform bei Markenverletzungen zusammengewirkt habe. Da bei der Beklagten die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne ihre vorherige Kenntnisnahme eingestellt würden und das automatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Angebote durch die Beklagte unterliege, fehle es mangels Gehilfenvorsatzes an einer Beihilfehandlung der Beklagten. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
40
dd) Der Beklagten kann auch keine Beihilfe zu den Markenverletzungen ihrer Nutzer durch Unterlassen vorgeworfen werden.
41
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten könne eine Untätigkeit nicht als Beihilfehandlung zur Last gelegt werden, denn die Beklagte habe keine Prüfpflichten verletzt. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenverletzungen Dritter im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG setze zusätzlich zu der objektiven Unterstützung der Rechtsverletzung, dem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht treffe, den Erfolg abzuwenden. Selbst wenn die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht treffe, lasse sich damit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründen. Auch auf der Grundlage des in der zweiten Berufungsverhandlung ergänzten Parteivortrags könne nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten möglich wäre, künftige Markenverletzungen durch Verwendung der Klagemarken im Zusammenhang mit Angeboten von Kinderhochstühlen , die nicht von der Klägerin hergestellt worden sind, elektronisch so herauszufiltern , dass es einer manuellen Überprüfung jener Angebote durch die Beklagte nicht oder nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang bedürfte.
42
(2) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I). Für einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob es der Beklagten möglich ist, Markenverletzungen durch elektronische Filter aufzuspüren, kommt es danach nicht an.
43
ee) Es kann auch nicht deshalb von einer täterschaftlichen Haftung oder einer Gehilfenhaftung der Beklagten ausgegangen werden, weil sich die Beklagte durch die Übersendung von E-Mails mit Suchergebnissen an potentiell kaufinteressierte Mitglieder den Inhalt darin etwa enthaltener rechtsverletzender Angebote zu eigen gemacht hätte. Auch soweit die Beklagte ihren Mitgliedern in elektronischer Form Hilfe bei der Angebotserstellung und Präsentation des Verkaufsangebots leistet und die Verkaufsabwicklung - etwa durch das Bezahlsystem PayPal - unterstützt, kommt eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin von Markenverletzungen nicht in Betracht.

44
Der E-Mail-Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten, die Unterstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation von Verkaufsangeboten sowie das Angebot einer Verkaufsabwicklung und eines Bezahlsystems erfolgen automatisiert, ohne dass die Beklagte von dem Inhalt der Angebote Kenntnis nehmen könnte. Damit fehlt es an dem für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer erforderlichen Vorsatz.
45
ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 - Autocomplete-Funktion). Gegenstand dieser Entscheidung, auf die sich die Revision für ihren Standpunkt einer Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin beruft, war die Frage, ob der Betreiber einer Suchmaschine durch die Integration einer Autocomplete-Funktion in seine Suchmaschine , mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt werden, für persönlichkeitsverletzende Suchvorschläge haftet. In dieser Entscheidung hat der VI. Zivilsenat angenommen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, auch wenn er mit den Ergebnissen des AutocompleteHilfsprogramms nicht fremde, sondern eigene Inhalte angeboten hat, nicht als Täter, sondern nur als Störer haftet (BGHZ 197, 213 Rn. 20, 23 ff. - Autocomplete -Funktion). Diese Entscheidung kann deshalb die Annahme der Revision nicht stützen, dass die Beklagte eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin treffe.
46
5. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu a in Gestalt des 2. Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung abgewiesen hat. Damit soll der Beklagten untersagt werden, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und zu bewerben, in denen unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt, wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57 angeführten Konkretisierungen vorliegen soll.
47
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte bestreite zwar den Vortrag der Klägerin, dass im konkreten Fall die von der Klägerin vorgelegten Angebotslisten als Folge einer Verlinkung über die Google-Anzeigen erreichbar gewesen seien, und mache geltend, die Klägerin habe direkt auf die Suchfunktion der Beklagten zugegriffen. Zwischen den Parteien sei jedoch nicht umstritten , dass von der Beklagten bei Google geschaltete Adwords-Anzeigen verlinkt seien. Der mit den Klagemarken suchende Internetnutzer werde beim Anklicken der Adwords-Anzeige auf eine Seite der Beklagten geleitet, auf der das bei Google eingegebene Suchwort bereits in die von der Beklagten auf ihrer Seite zur Verfügung gestellte Suchfunktion eingestellt sei. Ihm würden die zu diesem Suchwort aufgefundenen Ergebnisse in einer dynamischen, sich also je nach Angebotslage ändernden Ergebnisliste präsentiert. Die Verlinkung erfolge auf eine Suchliste, die unstreitig neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverletzende Angebote enthalten könne. In diesem Zusammenhang werde der Nutzer aber nicht allein auf ein konkretes rechtsverletzendes Angebot geleitet. Die Beklagte nehme die Liste auch nicht zur Kenntnis. Durch die Werbung mit den Adwords-Anzeigen und die Verlinkung mit der Suchliste werde eine Haftung der Beklagten nicht begründet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Portalbetreiber gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote eine aktive Rolle spiele. In der Verlinkung in der Adwords-Anzeige der Beklagten auf eine Suchfunktion liege demgegenüber nur eine allgemeine verkaufsunterstützende Maßnahme. Für die von der Beklagten angebotene Erweiterung der Suchfunktion, die es dem Internetnutzer ermögliche, über neu eingestellte Angebote per E-Mail unterrichtet zu werden, gelte nichts anderes. Es handele sich um automatisierte Erweiterungen der von der Beklagten auf ihrer Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Suchfunktion. Dies gelte auch für die von der Beklagten angebotenen elektronischen Werkzeuge bei der Angebotserstellung und Präsentation des Verkaufsangebots sowie für die Verkaufsabwicklung mittels eines Bezahlsystems. Diese rechtliche Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
48
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klageantrag unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht abgewiesen werden.
49
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungsoder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo).
50
bb) Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurtbiedenkopf.de ) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).
51
cc) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet , die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwa- chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).
52
dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines OnlineMarktplatzes , der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm). Ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGHZ 191, 19 Rn. 26, 39 - Stiftparfüm).
53
ee) Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte. In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II). Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).
54
c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag zu a in der Fassung des 2. Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung keinen Bestand haben. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten gestellt. Für eine Störerhaftung der Beklagten ist es ausreichend, dass mit Hilfe einer AdwordsWerbung auf Suchlisten verwiesen wird, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Es ist nicht notwendig, dass der Plattformbetreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere rechtsverletzende Angebote hinweist.

55
aa) Allerdings ist für den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu a in Form des 2. Hilfsantrages mit der zweiten "und"-Verknüpfung noch weiterer Vortrag erforderlich. Da die Klägerin den Antrag nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt hat, sondern ein geschäftliches Handeln von Anbietern abstrakt umschreiben will, um es von einem reinen Privatverkauf zu unterscheiden , genügt es nicht, dem Gericht im Klageantrag verschiedene Verhaltensweisen , teilweise mit zahlreichen Varianten, zur Entscheidung zu unterbreiten. Erforderlich ist es vielmehr, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass ein Anbieter, auf den eines ohne mehrere dieser Kriterien zutreffen, bei dem Verkauf eines Kinderhochstuhls geschäftlich handelt. Dabei muss die Klägerin vortragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte anhand der in den Nummern 1 bis 57 angeführten Verhaltensweisen das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann. Hierzu fehlt es weit überwiegend an ausreichenden Darlegungen der Klägerin, die bisher allein zur Anzahl der von den jeweiligen Anbietern erhaltenen Bewertungen als Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit vorgetragen hat. Zu der Frage, ob anhand der Zahl der Bewertungen eines Anbieters auf dem Marktplatz der Beklagten oder anhand der weiteren von der Klägerin im Hilfsantrag genannten Kriterien ein geschäftliches Handeln beim Verkauf eines Kinderhochstuhls problemlos und zweifelsfrei festgestellt werden kann, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen. Das führt nicht zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der Klägerin, die auf diesen Umstand bislang nicht nach § 139 ZPO hingewiesen worden ist, aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.
56
bb) Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet II). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem mit einer der Klagemarken übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar , die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).
57
cc) Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung darauf, dass die Beklagte mit der Schaltung von Adwords-Anzeigen nicht speziell Anbieter rechtsverletzender Waren bevorzugt, sondern ihre Anzeigen auch rechtmäßigen Angeboten von Kinderhochstühlen zugutekommen, so dass sie weiterhin "neutrale Vermittlerin" sei. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht allein die Position, die der Plattformbetreiber gegenüber der Gruppe der als Verkäufer auftretenden Kunden einnimmt. Maßgeblich kommt es auf die Position an, die er gegenüber den Anbietern und den potentiellen Kunden einnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 - L'Oréal/eBay). Der Plattformbetreiber nimmt eine neutrale Position ein, wenn er Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung stellt, auf der Plattform Verkaufsangebote zu veröffentlichen, und wenn er potentiellen Käufern die Möglichkeit bietet, die sie interessierenden Produkte dort zu erwerben. Sobald er jedoch die Entscheidung trifft, für von ihm ausgewählte Such- wörter Adwords-Anzeigen bei Google zu buchen, um für Verkaufsangebote zu werben, führt dies dazu, dass er im Interesse der Anbieter der beworbenen Produkte eine aktive Rolle einnimmt (vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 123 - L'Oréal/eBay).
58
dd) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, den Betreiber einer Internethandelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn die Beklagte über Adwords-Anzeigen erreichbare Suchlisten einer Kontrolle auf rechtsverletzende Angebote unterziehen müsse.
59
(1) Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Sie werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte nach Behauptung der Klägerin Anzeigen zu einem Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen und leitet sie den Nutzer automatisch zu entsprechenden Angeboten , ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung auf die Marken der Klägerin verletzende Angebote zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet

II).


60
(2) Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, dass keine automatisierten Verfahren mit einer hinreichend hohen Treffergenauigkeit verfügbar seien, die Nachkontrollen durch Mitarbeiter der Beklagten nur in einer zumutbar kleinen Zahl erforderlich machen würden. Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Überprüfung feststellen muss, ob auf Seiten der Anbieter, die auf der fraglichen Suchliste erscheinen, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
61
Die Beklagte hat durch die Wahl von entsprechenden Suchbegriffen für die Adwords-Anzeigen die Gefahr begründet, dass Internetnutzer bei Nutzung der Dienste des Suchmaschinenbetreibers Google auf die von der Beklagten gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der Beklagten. Ihrem Interesse daran, den Aufwand für eine Überprüfung, ob Anbieter von Kinderhochstühlen Marken der Klägerin verletzen, niedrig zu halten, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nur mit einem Klageantrag durchdringen kann, dessen Befolgung der Beklagten problemlos und zweifelsfrei möglich ist.
62
(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Zahl der in der Vergangenheit festgestellten Rechtsverletzungen sei so gering, dass sie das beantragte Verbot nicht rechtfertige. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe vom 26. November bis zum 2. Dezember 2007 insgesamt 4.971 Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Überprüfung unterzogen; darunter hätten sich nur 29 Verstöße befunden. Dieses Ergebnis steht einem Verbotsausspruch nicht entgegen. Lenkt die Beklagte Internetnutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 29 Verletzungsfälle den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.
63
ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer Abwägung der Grundrechtspositionen der Klägerin, der Beklagten und der Anbieter von Produkten auf der Internetplattform.
64
(1) Betroffen sind auf Seiten der Klägerin die Grundrechte aus Art. 17 auf Schutz des Eigentums und aus Art. 47 auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Beklagten das Recht aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf unternehmerische Freiheit sowie auf Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Auf Seiten der Anbieter stehen die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Rede. Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 - Bonnier Audio; Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 81 - Google Spain/AEPD).

65
(2) Das angemessene Gleichgewicht der verschiedenen Grundrechtspositionen wird nicht zu Lasten der Beklagten oder etwaiger Anbieter von Kinderhochstühlen gestört, wenn die Nutzung der Marken der Klägerin in der Adwords -Werbung der Beklagten von erhöhten Überwachungspflichten abhängig gemacht wird, durch die eine Weiterleitung zu rechtsverletzenden Angeboten verhindert werden soll.
66
(3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "UPCTelekabel" (Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468) geltend, im vorliegenden Fall ginge die Abwägung der wechselseitigen Positionen zugunsten der Beklagten aus. In dem Verfahren, das der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde lag, sollte einem AccessProvider aufgegeben werden, Internetnutzern generell den Zugang zu einer auf einem rechteverletzenden Konzept beruhenden Website zu verwehren. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Streitfall ist die Beklagte nicht als Internet- oder Access-Provider tätig; vielmehr ist sie Host-Provider. Der Beklagten soll nach dem von der Klägerin formulierten Klageantrag nicht aufgegeben werden, für potentielle Kunden den Zugang zu Verkaufsangeboten zu sperren. Vielmehr verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagten aufgegeben wird, es zu unterlassen, für auf ihrem Online-Marktplatz befindliche rechtsverletzende Verkaufsangebote zu werben.
67
Dieses Verbot wiegt auch - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht deshalb besonders schwer, weil die Beklagte auf eine Adwords-Werbung bei Google in Hinblick auf die Bedeutung dieser Werbeform angewiesen ist. Der Beklagten wird durch das beantragte Verbot nicht generell eine AdwordsWerbung für Tripp-Trapp-Kinderstühle untersagt. Verboten soll der Beklagten nur eine Adwords-Werbung werden, die zu Angeboten führt, die die Marken der Klägerin verletzen. Aus dem Verbotsbereich gelangt die Beklagte schon dann, wenn sie keine (automatische) Verknüpfung zwischen der zu ihrer Internetplattform führenden Adwords-Werbung und von ihr nicht überprüften Suchlisten vornimmt.
68
ff) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte, rechtskräftig gewordene Entscheidung des Gerichtshofs Leeuwarden vom 22. Mai 2012 in einem von der Klägerin gegen einen niederländischen Betreiber eines Online-Marktplatzes geführten Verfahren gerechtfertigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das vom Gerichtshofs Leeuwarden entschiedene Verfahren mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits vergleichbar wäre.
69
d) Dagegen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass andere von der Klägerin beanstandete Verhaltensweisen der Beklagten keine Störerhaftung begründen können.
70
aa) Die Beklagte haftet aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Werbe-E-Mails nicht als Störerin. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dieser Werbeform lediglich um eine automatisierte Erweiterung der von der Beklagten auf ihrem Marktplatz angebotenen Suchfunktion handelt, die es dem Internetnutzer ermöglicht, die Suche auf neu eingestellte Angebote zu erweitern. Eine derartige Funktion, die die Suche automatisiert auf neue Angebote erweitert und dadurch eine ständige Durchsicht aller Angebote entbehrlich macht, bezieht sich - anders als die fragliche Adwords-Werbung - nicht auf bestimmte markenrechtlich geschützte Produkte. Es ist der mit dieser Funktion suchende Internetnutzer, der durch die Eingabe eines bestimmten Begriffs erst die E-Mail-Funktion auslöst. Da die Beklagte von den Angeboten in diesen Werbe-E-Mails mit automatisiert erstellten Suchergebnissen keine Kenntnis erlangt und die Marken auch nicht selbst verwendet, ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass insoweit eine Störerhaftung der Beklagten ausscheidet.
71
bb) Soweit die Beklagte Anbietern verschiedene elektronische Werkzeuge bei der Angebotserstellung und der Präsentation des Verkaufsangebots zur Verfügung stellt, handelt es sich um allgemeine Dienstleistungen der Beklagten, die sie als Hostprovider auf ihrem Internetmarktplatz erbringt, um ihn für Anbieter komfortabler und für Kaufinteressenten attraktiver zu machen. Sie sind nicht auf konkrete Verkaufsangebote und spezielle Produkte bezogen. Diese Maßnahmen begründen kein gefahrerhöhendes Moment für ein markenverletzendes Verhalten ihrer Mitglieder. Insoweit scheidet eine Störerhaftung der Beklagten aus.
72
cc) Auch soweit die Beklagte ein System der Verkaufsabwicklung einschließlich eines Bezahlsystems zur Verfügung stellt, kann sie nicht als Störerin angesehen werden. Diese Maßnahmen sind üblich und notwendig, um die Nutzungsmöglichkeiten der Internetplattform sowohl für Anbieter als auch für Kaufinteressenten zu verbessern. Mit diesem im allseitigen Interesse liegenden Angebot verlässt die Beklagte nicht ihre neutrale Stellung als Vermittlerin.
73
6. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b und die dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen.
74
a) Die mit dem Klagehauptantrag zu b verfolgten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 und § 8 Abs. 1 UWG bestehen nicht.
75
aa) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin oder als Störerin verneint.
76
bb) Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
77
(1) Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte den für eine Begehung von wettbewerbsverletzenden Handlungen in Täterschaft oder Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt hätte, hat das Berufungsgericht weder in seinem ersten (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) noch in seinem zweiten Berufungsurteil getroffen (dazu oben II 4 b). Eine entsprechende Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet danach aus.
78
(2) Wie der Senat nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 33 - Kinderhochstühle im Internet II), kann die Beklagte dadurch, dass sie bei Google Adwords-Anzeigen gebucht hat, allenfalls als Störerin für etwa rechtsverletzende Angebote ihrer Mitglieder haften. Da der Senat die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht aufgegeben hat (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet I), hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b zu Recht abgewiesen.
79
b) Der mit dem Hilfsantrag zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgte Antrag zu b ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - unzulässig. Gleiches gilt für den auf diesen Hilfsantrag bezogenen weiteren Hilfsantrag zum Hauptantrag zu b. Insoweit gelten die Erwägungen zu den Hilfsanträgen 1 zum Klagehauptantrag zu a entsprechend (dazu II 3 Rn. 28 bis 31).

80
c) Der mit den Hilfsanträgen zu 2 und 3 modifizierte Hauptantrag zu b ist zulässig, aber unbegründet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Klägerin mit diesen Anträgen verfolgt, bestehen aus den Gründen zu II 6 a nicht.
81
III. Es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.
82
1. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. März 2014, auf die sich die Beklagte beruft (GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel ), erfordert keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Diese Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Überprüfung einer gerichtlichen Anordnung, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten , einem sogenannten Access-Provider, aufgegeben wurde, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu sperren, auf der in urheberrechtsverletzender Weise Filme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen Access-Provider, sondern einen Betreiber eines Online-Marktplatzes, der Host-Provider ist. Vorliegend beansprucht die Klägerin von der Beklagten auch nicht, dass kaufinteressierten Mitgliedern vollständig der Zugang zu Angeboten einzelner Anbieter versperrt wird, sondern lediglich das Unterlassen der Veranstaltung und Bewerbung einzelner rechtswidriger Auktionen.
83
2. Die Fragen, die sich vorliegend zur Haftung von Internetplattformbetreibern wegen verkaufsfördernder Maßnahmen in Form von AdwordsAnzeigen , Werbung oder Hilfestellung bei der Optimierung von Verkaufsangeboten auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 88, 107 und 119 - Google France/Louis Vuitton; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 - L'Oréal/eBay). Auch die von der Revisionserwiderung formulierten Fragen geben dem Senat keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Sie greifen den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nur unter verschiedenen Blickwinkeln wieder auf, ohne eine Zweifelsfrage aufzuwerfen , die ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt.
84
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung über den 2. Hilfsantrag zum Klageantrag a (in der "und"-Verknüpfung) reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - offengelassen, ob am 22. Januar 2008 von der Google-Adwords-Anzeige ein Link zu der von der Klägerin vorgelegten Suchliste führte und sich unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten auch solche befanden, die im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind. Die Sache ist zur Nachholung der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt der Klägerin außerdem Gelegenheit darzulegen, aus welchen Gründen die von ihr im Antrag genannten 57 Kriterien und die darin teilweise aufgeführten Unterkriterien auf ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr schließen lassen und warum dies für die Beklagte problemlos und zweifelsfrei erkennbar ist (s. o. II 5 c aa, Rn. 55).
Büscher Kirchhoff Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 315 O 980/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 U 216/06 -

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Hinweis Nr. 7).

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K 17 genannten Musikwerke in Bezug auf die unter Ziff. 1 des Tenors genannten Zeiträume zu leisten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikwerken in Anspruch.

2

Die Klägerin ist die G. f. m. A. - u. m. V. (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den in der Anlage K 17 näher bezeichneten 137 Musikwerken.

3

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S., die einen Dienst zum Abspeichern von Daten (Sharehosting) anbietet. Unter der Internetadresse „www. R..com“ stellt sie Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Nutzer können über die Internetseite der Beklagten beliebige Dateien auf deren Servern hochladen und abspeichern. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis (Download-Link) zugeteilt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Internetbrowser aufrufen und auf seinen Rechner herunterladen kann. Die Beklagte bietet weder ein Inhaltsverzeichnis der bei ihr abgespeicherten Dateien noch eine entsprechende Suchfunktion an. Allerdings können Nutzer die ihnen von der Beklagten übermittelten Download-Links in sogenannten Linksammlungen (auch Linkressourcen genannt, wie beispielsweise „www. b..bz“ oder „www. 3..tv“) einstellen, welche von Dritten angeboten werden. Diese Linksammlungen enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten abgespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis erhalten sie sodann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Die Beklagte verfügt über einen Speicherplatz von 10 Millionen Gigabyte (10 Petabyte). Auf den Servern der Beklagten befinden sich ca. 160 Mio. Dateien. Pro Tag wurden bis zu 600.000 Dateien auf den Server der Beklagten geladen. Die Beklagte erzielte geschätzte Umsätze von 5 Mio. € pro Monat.

4

Bis zur Umstellung ihres Geschäftsmodells im Oktober 2012 bot die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes die folgenden zwei Optionen an: Nutzer konnten den Dienst ohne Registrierung nutzen. Bei dieser Produktgestaltung war die Geschwindigkeit beim Download gedrosselten. Zudem war die Zahl der möglichen Downloads beschränkt und wurde nach 60 Tagen gelöscht (Anlage K 11). Das von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Premium-Konto bot demgegenüber zahlreiche Vorteile. Unter anderem konnten mit einem Premium-Konto ohne Beschränkung der Downloadgeschwindigkeit eine Vielzahl von Dateien parallel heruntergeladen werden. Noch im Jahre 2010 bewarb die Beklagte ihr Premium-Konto wie folgt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen):

5

„Sie möchten folgende Datei herunterladen: […] Leider sind unsere Server derzeit überlastet und es sind keine weiteren Download-Plätze für Nichtmitglieder verfügbar. Sie können den Download jedoch später noch einmal probieren. […] Jetzt neuen Premium Account wählen […] Keine Wartezeit vor Downloads, Maximale Downloadgeschwindigkeit, bis zu 2 GB grosse Dateien hoch- und runterladen“

6

Ein sogenannter „Free User“ konnte bei einem Download-Versuch die folgende Nachricht erhalten:

7

„Sie sind kein Premium-Nutzer und müssen auf den Download warten. Bitte beachten Sie, dass nur Premium User die volle Download-Geschwindigkeit erhalten“ (vgl. Bl. 23 dA).

8

Der Premium-Account wurde zu Preisen von 6,99 € für 30 Tage bis 54,99 € für 365 Tage angeboten. In der kostenpflichtigen Variante mussten die Nutzer zur Identifizierung nicht mehr als eine jederzeit änderbare E-Mail-Adresse angeben. Die Beklagte kann für den Fall, dass es zu Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung ihres Dienstes kommt, keine Auskunft über Name und Anschrift ihrer Nutzer erteilen.

9

Zudem unterhielt die Beklagte bis Juli 2010 ein Vergütungssystem, mit dem Nutzer für das Herunterladen der von ihnen eingestellten Dateien sogenannte „R.-Points“ erlangen konnten. Diese Punkte konnten sie in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eintauschen. Nach dem Hochladen der Dateien erhielt der Nutzer zudem die Möglichkeit, den ihm zugeteilten Download-Link unmittelbar an verschiedene Empfänger per E-Mail zu versenden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlagen K 10 und K 11 verwiesen.

10

Die vorstehende Ausgestaltung des Dienstes hat die Beklagte mittlerweile aufgegeben. Unverändert müssen Nutzer der Beklagten allerdings keine weitgehenden Angaben zu ihrer Identität machen. Nutzer, die lediglich die Downloadfunktionen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht registrieren.

11

Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08). Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das öffentliche Zugänglichmachen von insgesamt 4.815 Musikwerken zu unterlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst). Lediglich soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten richtete, ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Wegen des Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Urteile Bezug genommen.

12

In der Folgezeit - nachdem das erstinstanzliche Urteil in jener Sache ergangen war - konnten unter anderem die hier in Rede stehenden 137 Musikwerke erneut über den Dienst der Beklagten abgerufen werden, einige Werke zum Teil mehrfach. Insoweit wird auf die Anlage K 27 verwiesen. Die Klägerin leistete am 23.11.2009 Sicherheit durch Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin stellte daraufhin insgesamt fünf Ordnungsmittelanträge. Aufgrund der ersten beiden Ordnungsmittelanträge erlegte das Landgericht Hamburg der Beklagten mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom 31.05.2010 Ordnungsgelder wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden den Beklagten blieben ohne Erfolg (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 5 W 71/11 und 5 W 105/11).

13

Im Einzelnen setzte die Klägerin die Beklagte wie folgt über die jeweiligen Rechtsverletzungen in Kenntnis: Am 22.11.2006 erfolgte die erstmalige Mitteilung von bestimmten Rechtsverletzungen unter Angabe der R.-Downloadlinks. Am 21.12.2006 und 22.01.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte schriftliche wegen sechs konkret bezeichneter Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Urheber und R.-Downloadlink ab. Am 15.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe des Werktitels, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend. Am 04.04. und 01.09.2008 teilte die Klägerin der Beklagten wiederum jeweils erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe der Werktitel, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Die Mitteilung vom 04.04.2008 enthielt auch Angaben zum Albumtitel.

14

Am 19.01.2009 stellte die Klägerin den ersten Ordnungsmittelantrag, basierend auf Grundlage einer ersten und einer zweiten Recherche vom 07. bis 09.12.2009 und vom 15. bis 17.12.2009, und teilte der Beklagten dabei die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in Linkressource mit. Am 28.04.2010 folgte sodann der zweite Ordnungsmittelantrag, basierend auf der dritten Recherche vom 30.03. bis 06.04.2010. Wiederum teilte die Klägerin die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in der jeweiligen Linkressource mit. Am 15.09.2010 machte die Klägerin den dritten Ordnungsmittelantrag anhängig, basierend auf der vierten Recherche vom 15.07 bis 23.07.2010. Die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource wurden wiederum mitgeteilt. Sodann folgte am 17.11.2011 ein weiterer Ordnungsmittelantrag, der auf einer fünften Recherche vom 18.10 bis 04.11.2011 basierte. Dabei teilte die Klägerin abermals die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource mitgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin am 05.07.2012 einen letzten Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 20.04.2012 beruhte. Wegen einer Gesamtübersicht aller streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und deren Umfang wird auf die Anlagen K 21, 27, 28 verwiesen.

15

Die Klägerin nimmt die Beklagte in Bezug auf 137 streitgegenständliche Werke auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Anspruch, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren und sind. Diese behaupteten Rechtsverletzungen lassen sich dabei in drei unterschiedliche Kategorien einteilen:

16

Die erste Kategorie umfasst Dateien mit jeweils demselben Werk, welche erneut bei der Beklagten hochgeladen wurden und die unter einem neuen R.-Downloadlink auf den Servern der Beklagten abgespeichert waren. Diese Download-Links wurden anschließend unter der identischen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, unter welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden wurde (d.h. an genau der gleichen Stelle innerhalb der Linkressource, sogenannter „Re-Upload“). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung durch bloße Eingabe des bekannten Links der Linkressourcen hätte auffinden können.

17

Die zweite Kategorie betrifft die erneute Abrufbarkeit von Dateien, bei denen das Werk wiederholt bei der Beklagten hochgeladen und unter einem neuen R.-Download-Link auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurde. Dieser Download-Link wurde anschließend unter einer neuen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, in welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden worden war (d.h. an einer anderen Stelle in der Linkressource als zuvor). Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte hätte diese Dateien durch eine Überprüfung der bereits bekannten Linkressource auffinden können.

18

Die dritte Kategorie betrifft Werke, bei denen das Werk erneut bei der Beklagten hochgeladen wurde, der dem Nutzer zugewiesene neue R.-Downloadlink nicht in derselben, sondern an einer beliebigen anderen Stelle im Netz veröffentlicht wurde. Die Dateinamen enthielten jedoch entweder die Namen des Werkes und/oder des Interpreten und/oder des Albumtitels, aus dem das einzelne Werk stammt. Die Beklagte hätte diese Dateien, so der Vorwurf der Klägerin, durch Einsatz eines Wortfilters ohne manuelle Kontrolle bestimmter Linkressourcen auffinden können.

19

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte hafte für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen 137 Musikwerke neben den unmittelbar verantwortlichen Täter, neben den Nutzern der Beklagten, die die Dateien mit den Werken auf den Servern der Beklagten abspeicherten und die Download-Links veröffentlichten, als Gehilfin auf Schadensersatz gemäß §§ 830, 840 BGB. Zudem käme auch eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht im Rahmen einer gesetzlichen Sonderverbindung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Jedenfalls gelte nach § 102 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB die zehnjährige Frist.

20

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells erhöhten Prüf- Kontrollpflichten. Diese habe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ihr sei es ihr zumutbar gewesen, nach streitgegenständlichen Werken in bereits bekannten Linkressourcen zu suchen. Insoweit hätte die Beklagte bereits bekannte konkrete Fundorte in Linkressourcen erneut aufrufen und überprüfen müssen. In solchen Fällen hätte sie nicht einmal im eigentlichen Sinne des Wortes „suchen“ müssen. Zudem sei sie auch zum Einsatz eines Wortfilters mit anschließender manueller Nachkontrolle der aufgefundenen Dateien verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei spätestens durch die entsprechenden Erstmitteilungen und Abmahnungen zu den hier streitgegenständlichen Werken bekannt gewesen, dass viele rechtsverletzende Dateien schon am Dateinamen erkennbar seien. Schließlich unterliege die Beklagte der Pflicht, Verletzer zu identifizieren und Wiederholungstäter auszuschließen.

21

Die Klägerin nimmt in Abrede, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Dateien gelöscht habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe über 100.000 Dateien gelöscht, sei im Übrigen zu pauschal und genüge nicht, um dem Vorwurf der Pflichtverletzung aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen, erneuten Funden der streitgegenständlicher Werke substantiiert entgegenzutreten. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu nehmen, welches Werk, wann genau, wie oft und von wem und wo auf seine Verfügbarkeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht worden sei.

22

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne von vornherein nicht die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte spiele eine aktive Rolle und beschränke sich nicht auf eine rein technische und automatische Vermittlung von Inhalten. Sie habe durch die jahrelange Vergabe von Premiumpunkten gezielt den Upload urheberrechtlich geschützter Werke gefördert. Den Zugang zu diesen Werken habe sie anschließend über Premium-Konten an ihre eigenen Kunden verkauft. Der Verkauf von Premium-Konten sei die einzige Einnahmequelle der Beklagten gewesen. Die Attraktivität der Konten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Attraktivität der Inhalte, die in dem Dienst der Beklagten zum Abruf zur Verfügung stünden. Sie habe daher ein besonderes Interesse an bestimmten hochwertigen Inhalten.

23

Die Beklagte komme auch nicht in den Genuss der Haftungsprivilegierung gemäß § 10 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG. Die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten müssten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 TMG vorliegend zu einem Fortfall der Haftungsprivilegierung führen, weil sich die Beklagte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe.

24

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen 208 Musikwerke gestützt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat sie die Klage auf 137 noch in Rede stehende Werke beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens erklärt hat, keine Auskunft über den Umfang der einzelnen Nutzungen erteilen zu können, den Auskunftsantrag beschränkt.

25

Die Klägerin beantragt nunmehr,

26
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die kausal auf die Musiknutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen sowie die damit erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Nr. 7).
27
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K17 genannten Werke gem. Ziffer 1 zu leisten.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells behauptet sie, seit Ende 2011 sei der Großteil der Downloads zumeist ohne Wartezeiten auch für Gratis-Kunden möglich. Die Wartezeiten seien stets nur abhängig von der Auslastung der Internetleitungen der Beklagten gewesen. Da die Nutzer eines Premium-Accounts ihre E-Mail-Adresse angeben mussten, sei der Dienst nicht anonym ausgestaltet.

31

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie weder wegen Beihilfe durch Unterlassen nach § 830 Abs. 2 BGB, noch wegen Verletzung einer Pflicht aus einer gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 Abs. 1 BGB für das öffentliche Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke auf Schadensersatz hafte. Nach den Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit bei „berufstypischen Handlungen“ erfülle sie selbst nicht die Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz. Sie wisse nicht, ob, wie und wann ihr Dienst von den Haupttätern genutzt werde, um strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei das Risiko strafbaren Verhaltens nicht derart hoch, dass sie durch das reine Betreiben ihres Dienstes einen Willen zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zum Ausdruck bringen würde.

32

Sie ist der Ansicht, eine Schadensersatzhaftung sei bereits nach § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen, da sie vor den jeweiligen Hinweisen seitens der Klägerin keine Kenntnis von den konkreten, hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen gehabt hätte. Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen eine rechtswidrige Information offensichtlich geworden sei. Schließlich habe sie auch keine aktive Rolle in Bezug auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte gespielt. Nach den Hinweisen durch die Klägerin, so behauptet die Beklagte, habe sie die Titel unverzüglich von ihren Servern gelöscht. Die Beklagte habe mit Hilfe einer automatisierten Crawler-Technologie insgesamt 4,66 Millionen Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten gelöscht. Schließlich habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Inhalte weder geprüft noch beworben.

33

Jedenfalls sei die Beklagte den ihr obliegenden und sich im Rahmen des Zumutbaren bewegenden Prüfpflichten nachgekommen. Sie unterhalte eine sogenannte „Anti-Abuse Abteilung“, deren Aufgabe darin bestehe, die unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochgeladenen Werke zu finden und zu löschen. Zu ihren Spitzenzeiten hätte die Abteilung 17 Mitarbeiter umfasst, die in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen seien. Die Kosten, die die Beklagte in die Entdeckung und Löschung von rechtswidrigen Dateien durch diese Abteilung investiert hätte, beliefen sich auf 1.020.000,- € pro Jahr. Die Mitarbeiter der Anti-Abuse Abteilung hätten stets klare Anweisung gehabt, nicht nur gemeldete Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen. Zu den Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ gehörten nach den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung die Suche nach Re-Uploads, die Überprüfung einschlägig bekannter Linksammlungen, zu denen auch die Seiten „3..am“ sowie „b..bz“ gehörten, die Kontrolle der Kunden-Konten von einschlägig aufgefallenen Nutzern, das Verschicken von Warnungen an einschlägig aufgefallene Nutzer und die Sperrung der Kunden-Konten von Wiederholungstätern. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Die Mitarbeiter seien zudem durch die Entwicklung einer Crawling-Technologie unterstützt worden.

34

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke aus dem Repertoire der Klägerin seien die Anweisungen an das Abuse-Team noch strenger ausgefallen: Die Konten der Nutzer, die Dateien aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hätten, seien gesperrt worden und die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen worden, so dass eine Neuanmeldung unter dieser Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem sollten die jeweiligen Linksammlungen besucht werden, um dort nach „Re-uploads“ zu suchen. Dieser Anweisung seien die Mitarbeiter nachgekommen. Diese Maßnahmen seien erfolgreich gewesen, da durch sie mehr als 100.000 Dateien gelöscht worden seien, in denen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Repertoire der Klägerin enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke sei aus der Anlage B 3 zu entnehmen, dass die Beklagte - exemplarisch dargelegt für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 08.11.2011 - „Re-uploads“ gelöscht habe.

35

Der von ihr getätigte Prüfungsaufwand sei auch der Anlage B 6 zu entnehmen. Darin sei rückwirkend bis Januar 2011 aufgeführt, wann die Beklagte welche Linkressource, einschließlich der jeweiligen Unterseite, auf rechtsverletzende Dateien geprüft und wann sie welche Links auf R. gefunden und welche dahinterstehenden Dateien sie gelöscht habe. Eine Aufstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke sei weder sinnvoll noch möglich, insbesondere, weil den gefundenen Dateien keine Werke zuverlässig zugeordnet werden konnten. Dafür hätte die Datei heruntergeladen, entpackt und entschlüsselt werden müssen. Dies hätte bei 50 Mio. Dateien rechnerisch 8,33 Mio. Stunden in Anspruch genommen.

36

Die manuelle Kontrolle von Linksammlungen durch Mitarbeiter sei zudem mit unzumutbarem Personalaufwand verbunden. Die Beklagten müssten pro Suchdurchgang mindestens 51.000 Arbeitsstunden aufwenden, um sämtliche ihr bekannten Szene-Seiten auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke hin zu überprüfen, die ihr im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern genannt worden seien. Ferner ließen sich auch die Link-Sammlungen nicht mit überschaubarem Aufwand kontrollieren. Dies gelte sowohl für eine durch Mitarbeiter durchgeführte manuelle Kontrolle als auch für eine automatisierte und softwarebasierte Kontrolle. Zwar sei sie seit Jahren in die Entwicklung einer Crawling-Software eingebunden und setze diese ein. Dabei begegne sie aber stets neuen Schwierigkeiten. Hierzu zählten aus einer Vielzahl von Gründen Endlosschleifen sowie die Problematik, dass die Link-Sammlungen bei entsprechender Programmierung den Einsatz eines Crawlers erkennen könnten. Je schneller die Zugriffe durch den Crawler stattfänden und je mehr Server eingesetzt würden, desto höher sei das Risiko der Entdeckung des Crawlers durch die Seitenbetreiber und damit auch das Risiko einer Sperrung des Servers für weitere Seitenzugriffe. Neben dem reinen Sammeln von Download-Links müsse die Software der Beklagten auch die Aufgabe bewältigen, eine möglichst gute Prognose anzustellen, welche Inhalte in den Dateien vermutlich gespeichert seien. Die Prognose müsse zudem so gut sein, dass die Mitarbeiter der Anti-Abuse-Abteilung hinterher in angemessener Zeit eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob sie der Prognose vertrauten und die Datei löschten, oder, ob manuell kontrolliert werden müsse, welchen Inhalt die öffentlich zugängliche Datei wirklich habe. Ein weiteres Hindernis bildeten zudem die sogenannten Captchas, die Crawler blockierten. Ob der Einsatz eines Wortfilters in Einklang mit dem nationalen wie auch mit dem Unionsrecht stehe, sei unklar gewesen. Der Einsatz eines Wortfilters könne keine Informationen liefern, aus denen eine Rechtsverletzung „offensichtlich“ i.S.v. § 10 TMG werde. Er könne keine Informationen darüber liefern, ob ein Nutzer plane, die Datei in Zukunft in irgendeiner Linkressource zu veröffentlichen.

37

Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin erbetenen Auskünfte zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs ungeeignet seien. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie könne insbesondere nicht auf Durchschnittszahlen gestützt werden.

38

In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Jahren 2006 bis 2009 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.

39

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet.

41

A. Die Klage ist zulässig.

42

I. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründeten örtlichen Zuständigkeit sind nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 UrhWahrnG. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren.

43

II. Der Feststellungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klagegründe begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Rechtsverletzungen hinsichtlich der in Anlage K 17 aufgeführten Musikwerke für die wiederholten Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren. Der Feststellungsantrag bezieht sich insofern auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den diesbezüglichen Recherchezeiträumen, wie sind in den Anlagen K 27 und 28 zeitlich konkretisiert sind.

44

B. Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme überwiegend begründet.

45

I. Die Klägerin steht dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 97, 19a Abs. 1 UrhG zu.

46

1. Die Klägerin ist befugt, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich aus der geltend gemachten Verletzung an den 137 in Rede stehenden und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken ergeben, geltend zu machen. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände.

47

2. Die Beklagte hat das Recht aus § 19a UrhG an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt, indem sie einen Dienst mit einem Geschäftsmodell unterhielt, das die Gefahr von mithilfe dieses Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen erhebliches steigerte und es unterließ, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erlangt hatte, die ihr daraus erwachsenen Prüf- und Kontrollpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

48

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR). Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Täterschaft und der Teilnahme nach §§ 13, 25 ff. StGB auszugehen (BGH NJW 1953, 499, 500; BGH, NJW-RR 2011, 551; ausführlich dazu Löffler in Festschrift Bornkamm, S. 37 ff.).

49

a) Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer geleistet. Die Haupttat besteht in dem arbeitsteiligen unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien im Rahmen von Linksammlungen. Dazu hat die Beklagte einen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie Anreize zur urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes setzte und nach Kenntnisnahme von konkreten Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nachkam und wesentliche gefahrbegründende Merkmale ihres Dienst aufrecht erhielt.

50

aa) Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657).

51

Hier liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. Auch wenn die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodels die Gefahr von Rechtsverletzungen, die mithilfe ihrer Speicher-Dienstleistungen durch ihre Kunden begangen wurden, maßgeblich erhöht hat, handelt es sich vorliegend doch nicht um ein von der Rechtsordnung schlechthin gebilligtes Geschäftsmodell. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht ohne Anlass, sondern erst ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen verpflichtet war, Maßnahmen zur Prüfung der auf ihren Servern abgespeicherten Inhalten zu ergreifen. Entsprechend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage der Beklagten nicht aber generell den Betrieb eines Geschäftsmodells, das Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, zum Vorwurf, sondern die nicht gehörige Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten.

52

Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs.1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt. Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.

53

bb) Die Beklagte war verpflichtet, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die 137 streitgegenständlichen Musikwerke zu verhindern, nachdem sie von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass unter anderem die hier in Rede stehenden 137 urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf ihren Server abgespeichert und vermittelt über Linklisten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nach dieser Inkenntnissetzung oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten erneute, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die ihr genannten Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüfungs- und Löschungspflichten erstrecken sich damit nicht nur auf die bereits gemeldete konkrete Datei. Vielmehr erstrecken sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf andere als die beanstandeten Dateien, sofern sie die identischen Werke beinhalten. Die Prüfung- und Überwachungspflicht sowie die sich daran anschließende Löschungspflicht sind werkbezogen (BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 32 - File-Hosting-Dienst, GRUR 2013, 339 Rn. 49 - Alone in the Dark). Sie beruhen darauf, dass die Beklagte vorliegend, wie im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt, als Störer in Bezug auf die in Rede stehenden Werke auf Unterlassung haftet.

54

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).

55

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Ausgeschlossen sind Nach dieser Vorschrift sind somit Überwachungspflichten allgemeiner Art. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617Rn. 40 - Sedo). Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

56

Danach ist eine Haftung des Dienstanbieters grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Dienstanbieter Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen erlangt hat, die mit Hilfe seines Dienstes begangen worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Dienstanbieter überhaupt Prüf- und Kontrollpflichten. Der Umfang dieser Pflichten kann je nach Ausgestaltung und Art des Dienstes variieren. Bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).

57

(1) Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr erhöht, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen Dritter genutzt wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte durch das Angebot von Premium-Konten mit Rückvergütungen in Abhängigkeit von der Zahl der Downloads der gespeicherten Inhalte, den damit verbundenen Komfortmerkmalen sowie durch Gewährung faktischer Anonymität über lange Jahre Anreize für das Hochladen attraktiver, urheberrechtlich geschützter Inhalte gesetzt hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):

58

Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.

59

Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „R.s“ und „PremiumPro“-Konten.

60

Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.

61

Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.

62

Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).

63

Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.

64

Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.

65

Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

66

Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09. Dass vorliegend von anderen als im Ausgangsverfahren durch das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen auszugehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen sprechen als Beleg dafür, dass der Dienst der Beklagten tatsächlich für das Speichern und Verteilen urheberrechtlich geschützter Inhalte attraktiv war und sich diese Inhalte in der Folge - auch noch nach Änderung des Geschäftsmodells der Beklagten - auf den Servern der Beklagten befunden haben, zum einen die Vielzahl der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Titel und zum anderen die Masse der R.-Download-Links, wie sie der Anlage B 6 zu entnehmen sind und die die Beklagten nach eigenem Vortrag in Erfüllung ihr obliegender urheberrechtlicher Prüfpflichten aufgrund von Recherchen ab dem 01.01.2011 gelöscht haben will. Dabei handelt es sich geschätzt um mehr als 3 Mio. Links (671 Dateien mit jeweils 5.000 R.-Links). Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach eine Zuordnung zu konkreten Inhalte nicht verlässlich vorgenommen werden kann, so lässt sich bereits bei kursorischer Durchsicht eine Vielzahl von Bezeichnungen erkennen, die auf einen urheberrechtlichen Schutz der unter diesen Links gespeicherten Inhalte genießen dürften. Gleiches gilt für die aus der Aufstellung ersichtlichen Dateinamen. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag solche Inhalte in diesem Umfang auch noch nach dem 01.01.2011 finden konnte, bestätigt zudem die Feststellung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach die in der Vergangenheit praktizierten Merkmale ihres Geschäftsmodells, etwa die Rückvergütung für eine Vielzahl von Downloads, von denen die Beklagten sukzessive abgerückt ist, weiter in Zukunft wirkte. Insofern ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 7.12.2009 (Recherche für den ersten Ordnungsmittelantrag) bis zum 20.4.2012 (Recherche für den fünften Ordnungsmittelantrag) von einem erhöhten Gefährdungspotential des Dienstes der Beklagten in Bezug auf Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer auszugehen.

67

(2) Nach diesen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze war die Beklagte verpflichtet, geeignete Prüf- und Kontrollpflichten vorzunehmen, um auf diese Weise, weiteren zukünftigen Rechtsverletzungen entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist der Umfang der Prüfpflichten gegenüber sonstigen Plattformbetreibern mit urheberrechtsneutralen Geschäftsmodellen deutlich erhöht (vgl. BGH GRUR 1030 Rn. 45, 58 - File-Hosting-Dienst). Dies umfasst die umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen ebenso wie den Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen der Dateien durch die Nutzer sowie eine entsprechende Kontrolle der bereits auf den Servern gespeicherten Daten.

68

(3) Diesen erhöhten Pflichten ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2009 im Ausgangsverfahren 310 O 93/06, und zwar durch die Mitteilungen vom 22.01.2006, 15. und 04.04.2008 Kenntnis davon, dass unter anderem die 137 im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Werke auf ihren Servern abgespeichert und öffentlich zugänglich waren.

69

Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden. Zeitlich beschränken sich diese nachgelagerten Funde auf die fünf Recherchezeiträume vom 07. bis 08.12. und vom 15. bis 17.12.2009, vom 30.03. bis 06.04.2010, vom 15. bis 23.07.2010 sowie vom 18.10. bis 04.11.2011 und schließlich vom 20.4.2012. Insoweit wird auf die Anlagen K 28 und 29 verwiesen.

70

(a) Die Beklagte hätte die Dateien mit den in Rede stehenden Werken mit Hilfe einer manuellen Suche ebenso wie die Klägerin finden, von ihnen Kenntnis nehmen, anschließend löschen und damit die Vollendung der Haupttat erschweren können und müssen.

71

(aa) Die erste Kategorie von Werken, welche unter demselben Link in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource gepostet waren, hätte die Beklagte durch eine manuelle Suche auffinden können. Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark). Danach hat die Beklagte eine umfassende Kontrolle von Linkressourcen durchzuführen, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird. Eine solche anlassbezogene „Marktbeobachtungspflicht“ ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).

72

Dazu hätte sie lediglich veranlassen müssen, dass Mitarbeiter vorrangig und in regelmäßigen Abständen die ihr mitgeteilten Links in den (URL) in den konkret benannten Linkressourcen erneut aufsuchen. Die Mitarbeiter hätten sodann - ebenso wie die Klägerin - feststellen können, dass die in der Anlage K 18 aufgeführten Werke erneut von den Servern der Beklagten abrufbar waren.

73

Die Durchführung der gebotenen manuellen Kontrollen hätte zudem zum Auffinden der Werke der zweiten Kategorie geführt, die - wenn auch unter einem anderem Link - in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource auffindbar waren. Hier hätte es genügt, wenn die Inhalte der Linkressource von den Mitarbeitern der Beklagten manuell durchsucht worden wären. Die Beklagte wäre sodann - ebenso wie die Klägerin - auf die in der Anlage K 19 aufgeführten Werke gestoßen.

74

(bb) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihre Mitarbeiter zu derartigen Kontrollen angehalten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie beschränkt sich darauf, lediglich pauschal darzulegen, dass ihre - allerdings nur in Spitzenzeiten mit 17 Mitarbeitern besetzte - „Anti-Abuse-Abteilung“ nicht nur die gemeldeten Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen hatte. Dazu habe unter anderem die Suche nach „Re-uploads“ und die Überprüfung einschlägig bekannter Link-Sammlungen wie 3..am und b..bz gehört. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf das Repertoire der Klägerin weitergehend die Konten von Nutzern, die Musikwerke gespeichert hätten und öffentlich zugänglich gemacht hätten, gesperrt und deren E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der Beklagten nach besten Wissen und Gewissen nachgekommen. Warum die Beklagte dann die hier streitgegenständlichen Dateien nicht aus eigenem Antrieb identifiziert und gelöscht hat, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass die Beklagte 100.000 Dateien mit Werken aus dem Repertoire der Klägerin gelöscht haben will, lässt zwar ebenso wie der Umstand, dass sie „in Spitzenzeiten“ bis zu 17 Mitarbeiter in der Abuse-Abteilung beschäftigte, erkennen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte nach Inkenntnissetzung durch die Klägerin und nach der erfolgten und vorläufig vollstreckbaren Verurteilung durch das Landgericht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

75

Insofern legt die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 17.10.2014 nicht näher dar, welche konkreten Maßnahmen sie in Bezug auf die jeweiligen geltend gemachten Rechtsverletzungen unternommen hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sie die manuelle Suche ihrer Mitarbeiter organisiert und strukturiert hat. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchen Intervallen die Beklagte nach diesen Werken suchen ließ. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beklagte ihre Mitarbeiter instruierte, konkret nach den hier streitgegenständlichen Werken zu suchen. Einer solchen Darlegung hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bedurft(vgl. GRUR 2013, Rn. 51 - File-Hosting-Dienst). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Dokumentation ihrer einzelnen Suchläufe wiederum mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte überhaupt ergriffen hat, um erneute gleichartige Rechtsverletzung zu verhindern.

76

Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 6 lässt sich entnehmen, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergriffen hat. Diese Aufstellungen geben lediglich darüber Aufschluss, dass die Beklagte überhaupt nach urheberrechtsverletzenden Inhalten gesucht und nach eigenem Vortrag gelöscht hat. Dabei wird allerdings schon nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Suche gerade auf die hier in Rede stehenden Werke, die der Beklagten mitgeteilten Links in der Linkressource und den ihr mitgeteilten Linkressourcen bezogen hat. Insofern fehlt es insbesondere in Bezug auf die in Anlage B 6 als DVD überlassene Masse an Datensätzen von durchsuchten und gelöschten Links an einer nachvollziehbaren schriftsätzlichen Darstellung. Im Übrigen erfassen die Anlagen B 3 und B 6 lediglich den Zeitraum ab 2011. Für die wiederholten Rechtsverletzungen bis zum 3. Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 15. bis 23.07.2010 beruhte, lässt sich daraus ohnehin nichts ableiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Datensätze aus eigenem Antrieb oder - wie die Klägerin behauptet - lediglich aufgrund sogenannten Löschinterfaces anderer Rechteinhaber gelöscht hat.

77

Aus dem Vorbringen der Beklagten wird zudem nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sie die Suche nach Rechtsverletzenden Inhalten - angesichts knapper Ressourcen - kategorisiert und priorisiert hat. So hätte es beispielsweise nahegelegen, dass die Mitarbeiter in erster Linie in bestimmten regelmäßigen Abständen die von der Klägerin mitgeteilten konkreten Links in den Linkressourcen und sodann die weiteren Links in dieser Linkressource überprüfen und dabei vorrangig auf solche Werke abstellen, die bereits Gegenstand eines (vorläufig vollstreckbaren) gerichtlichen Verbots sind. Eine solche Abstufung erscheint schon deshalb naheliegend, weil insofern hinreichend konkrete Ansatzpunkte für eine zielgerichtete Nachforschung bestanden, insoweit schon mindestens zwei Verstöße festgestellt sind und es naheliegt, wie die ständig mit Urheberrechtssachen befasste Kammer aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, dass an den der Beklagten mitgeteilten Stellen mit erneuten Rechtsverletzungen zu rechnen ist.

78

(cc) Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht.

79

Insoweit vermag auch der Verweis auf die in der Anlage B 2 aufgeführten 612 sogenannten „Szene-Seiten“, für deren Kontrolle die Klägerin einen Zeitaufwand von 51.000 Arbeitsstunden pro Suchdurchlauf veranschlagt (bezogen auf 5.000 Werke, die Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind), der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Vorgeworfen wird ihr im vorliegenden Verfahren allein, dass sie zum einen die konkreten Links in den ihr mitgeteilten Linkressourcen und zum anderen die ihr mitgeteilten konkreten Linkressourcen, über die die auf den Servern der Beklagten gespeicherten Werke öffentlichen zugänglich gemacht wurden, nicht hinreichend überprüft hat. Dass der dafür benötigte Zeitaufwand der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

80

(dd) Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang zur manuellen Kontrolle verpflichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten, die bei einer automatisierten Suche durch Endlosschleifen, Zugriffsverweigerung durch sogenannte captchas und beim sogenannten Matching bestehen, unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Links und Linkressourcen.

81

(ee) Lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie sie die ihr obliegenden Prüfpflichten strukturiert und organisiert hat, lässt sich für das vorliegenden Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.

82

(b) Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten. Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Interpreten und Albumtitel mitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Da die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Werke der Anlage 3 bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 den jeweiligen Albumtitel mitteilte, sind die in der Anlage K 20 aufgeführten Werke, die nur anhand des Albumtitels hätten erkannt werden können, von der Prüfpflicht erfasst. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.

83

Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen mehrfachen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel). Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen gehalten, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.

84

Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen. Dies bezieht sich auf die der Beklagten mitgeteilten Angaben über Werktitel, Interpret und Albumtitel.

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b) Die Beklagte handelte mit (doppeltem) Gehilfenvorsatz.

86

aa) Voraussetzung für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Einzelheiten von der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, NstZ 2011, 399, 400; BGH, NStZ 2012, 264; dazu Löffler in Festschrift für Bornkamm S. 45 ff.). Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe hingegen einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat, hier einer Urheberrechtsverletzung, manifestierten kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272). Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326). Ebenso muss er keine genaue Kenntnis von der Person des Täters haben (BGH, NStZ-RR 2000, 326). Wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Danach fehlt Beihilfevorsatz, wenn der Gehilfe die deliktische Verwendung seiner Unterstützungsleistung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)). Insbesondere bei berufstypisch neutralen Handlungen kann sein Handeln regelmäßig erst dann Vorsatz in Bezug auf die Haupttat erfüllen, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH, NJW 2000, 3010, 3011; BGH, NZWistra 2014, 139 Rn. 26). Bedingter Vorsatz genügt. Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden nur graduell.

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bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen doppelten Gehilfenvorsatz - und zwar in der Form des sicheren Wissens (dolus directus zweiten Grades) - gegeben. Vorsatz in Form solchen Wissens liegt vor, wenn der Täter den nicht beabsichtigten Erfolg als notwendige Nebenfolge seines Handelns voraussieht, die zwar nicht notwendigerweise, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eintritt (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 68). Darauf, ob dem Täter der Erfolg erwünscht ist, kommt es bei sicherer Kenntnis grundsätzlich nicht (Kudlich in Beck-OK, StGB, § 15 Rn. 17) Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund des anhängigen Ausgangsverfahrens und der entsprechenden Inkenntnissetzungen jedenfalls, dass Nutzer ihres Dienstes 4.815 Werke aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe der Hosting-Dienstleistungen mindestens zweimal öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ihnen, den Organen, war somit klar, dass ihre Nutzer den von ihr angebotenen Dienst in erheblichem Umfang zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und damit zur Begehung von Straftaten nutzten. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum den ihr obliegenden Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen stellen sich daher als notwendige und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit eintretende, zur Gewissheit verdichtete Nebenfolge ihres Geschäftsmodells mit den oben genannten Anreizwirkung dar. Die Beklagte hat ihren Nutzern, von denen sie wusste, dass diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Werke begehen, mit ihrem Dienst in dessen konkreter Ausgestaltung ein Tatmittel an die Hand gegeben, um diese Urheberrechtsverletzungen zu verüben. Jedenfalls aber hat die Beklagte die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen für möglich gehalten und sie angesichts der nur unvollkommenen Organisation der Prüfpflichten auch billigend in Kauf genommen. Insoweit gesteht auch die Beklagte ein, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen keine absolute Sicherheit gegen „Re-uploads“ oder erneute Uploads bieten konnten. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass weitere Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erfolgen würden, dies jedoch als unvermeidliche Nebenfolge ihres Handelns ansah.

88

Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.

89

3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie ihr Geschäftsmodell in Kenntnis bereits erfolgter Rechtsverletzungen aufrechthielt, ohne gleichzeitig die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer auf Unterlassung in Anspruch Genommene mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und allenfalls in Ausnahmefällen die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht sehr zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte jedenfalls insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Kontrolle der ihr mitgeteilten Links in den Linkressourcen und der wenigen ihr genannten Linkressourcen, in denen Verlinkungen auf die Server der Beklagten aufgeführt waren, nicht im gebotenen Umfang organisiert, strukturiert und priorisiert hat. Im Übrigen hätte die Beklagte - soweit sie selbst die vollumfängliche Erfüllung dieser ihr obliegenden Prüfpflichten für unzumutbar erachtete - auch ohne weiteres ihr Geschäftsmodel zumindest dahingehend ändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen.

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Auch der nicht erfolgte Einsatz eines Wortfilters war schuldhaft. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle angesichts der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch ungeklärten Rechtslage an einem Verschulden im Hinblick auf den nicht erfolgten Einsatz eines Wortfilters, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 32 - Restwertbörse, mwN).

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4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung auch verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht durch § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG ausgeschlossen. Die Beklagte kann als Hostprovider grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1030 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst). Sie bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 Abs. 1 TMG sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

92

a) Nach § 10 Abs. 1 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nur dann eingeschränkt, wenn der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L’Oréal/eBay). Er kann sich deshalb von vornherein nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG berufen. In diesem Fall ist im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die aktive Rolle dem Dienstanbieter eine Kenntnis oder Kontrolle der Inhalte vermittelt.

93

Beschränkt sich der Dienstanbieter hingegen auf eine neutrale Vermittlerrolle, so hängt die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche maßgeblich von der Frage ab, ob ihm aus anderen Gründen Umstände bewusst waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob sich der Dienstanbieter etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG hätte vorgehen müssen (EuGH, GRUR 2012, 1025 Rn. 120 f - L’Oreal/eBay), mithin die rechtsverletzenden Inhalte umgehend sperren müssen. Ist dies der Fall, so kann sich der Dienstanbieter nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Dabei ist eine Mitteilung Dritter über rechtswidrige Informationen in der Regel als ein Anhaltspunkt zu berücksichtigen, die einen ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer zu einer Prüfung seines Dienstes veranlassen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).

94

b) Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Beklagte eine aktive Rolle in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke gespielt hätte. Die Beklagte hat keine aktive Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nicht allein deshalb, weil ein Dienstanbieter bestimmte Inhalte auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1025 - L’Oreal/eBay Rn. 111, 115). Eine besondere Art der Hilfestellung für die Nutzer des Dienstes der Beklagten, die der Beklagten Kenntnis oder Kontrolle von den Inhalten verschafft hat oder hätte verschaffen können, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Feld geführte Ausgestaltung des Dienstes mag zwar Rechtsverletzungen Vorschub leisten und insofern zu einer Verschärfung der der Beklagten obliegenden Prüfpflichten führen. Der Sache nach handelt sich dabei jedoch nur um die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und damit um Modalitäten des Dienstes.

95

c) Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satz1 Nr. 2 TMG, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer die Kenntnis von den hier in Rede stehenden Inhalten und deren Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. Entsprechend hätte sie sodann als ein solcher Wirtschaftsteilnehmer diese Dateien auf ihren Servern löschen müssen.

96

aa) Der Begriff des ordentlichen Wirtschaftsteilnehmers ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der des BGH näher ausgestaltet. Es ist davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann „ordentlich“ ist, wenn er in Bezug auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 187, ders. GRUR 2011, 977, 978). In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer daher nur derjenige, der seine gesetzlichen, aus der Störerhaftung begründeten Verpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten) erfüllt, den möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nachkommt und rechtsverletzende Inhalte löscht. Zudem kann von einem ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, alles Erforderlich und Zumutbare zu tun, um einem vorläufig vollstreckbaren Verbot, die hier in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich zu machen, nachzukommen.

97

bb) Die Beklagte handelt vorliegend nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den ihr obliegenden Prüfpflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht hinreichenden Erfüllung der Prüf- und Kontrollpflichten verwiesen. Hätte die Beklagte die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, hätte sie vorliegend Kenntnis von den weiteren Rechtsverletzungen erlangen können und die erneuten Rechtsverletzungen verhindern können. Da sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, handelte sie nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Dies gilt umso mehr als die Beklagte nicht nur materiell-rechtlich verpflichtet, sondern auch - nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden war, das öffentliche Zugänglichmachen der 137 in Rede stehenden Musikwerke zu unterlassen.

98

cc) Die Beklagte hatte jedoch auf Grund des Ausgangsverfahrens bereits Kenntnis davon, dass auf ihren Servern unter anderem die 137 hier streitgegenständlichen Werke abgespeichert und durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht waren. Diese werkbezogene Kenntnis genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die Haftungsprivilegierung für den Unterlassungsanspruch, auf den sie ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2013 - Stiftparfüm, Kinderhochstühle im Internet II; OLG Köln GRUR 2014, 1080, 1089), entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 44 f. - File-Hosting-Dienst). Diese Kenntnis begründet zunächst in die Zukunft gerichtete Prüfpflichten des Dienstanbieters und führt bei Nichterfüllung zur Begründung einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung, der § 10 TMG nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass diese Kenntnis auch hinreicht, um die Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche entfallen zu lassen, soweit diese auf Rechtsverletzungen beruhen, die nach Kenntnisnahme der ersten, lediglich die Prüf- und Kontrollpflichten begründenden Rechtsverletzung begangen werden.

99

5. Hat die Beklagte danach durch Unterlassen gebotener Prüfpflichten schuldhaft eine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen begangen, so stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Bezug auf die in Anlage K 27 dargestellten Rechtsverletzungen jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Recherchezeiträumen vom 07.12.2009 bis zum 20.04.2012 zu.

100

6. Diese Ansprüche sind nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Bezug auf die Rechtsverletzungen, welche den Gegenstand den des ersten Ordnungsmittelantrags bilden, nicht verjährt. Bei diesen Vorschriften handelte es sich um Rechtsfolgenverweisungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 7; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 852 Rn. 2). Der bestehende Anspruch bleibt als Schadensersatzanspruch über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus erhalten. Lediglich der Umfang des Anspruchs wird auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt.

101

III. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

102

IV. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 242 BGB aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung Auskunft im tenorierten Umfang verlangen. Dieser Anspruch richtet sich auf alle Informationen, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Hierfür stehen ihr nach § 97 Abs. 2 UrhG ebenso wie nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.

103

1. Die Beklagte kann zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie Auskunft über die in dem relevanten Zeitraum erzielten Gesamtumsätze der Beklagten verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Dass der Gesamtumsatz möglicherweise nur zu einem Bruchteil auf die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen entfällt, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

104

2. Die Klägerin kann vorliegend allerdings keine Auskunft mehr über die auf die Rechtsverletzungen beruhenden Erlöse verlangen.

105

a) Der in seinen Rechten Verletzte kann die Herausgabe des Verletzergewinns zwar insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2010, 237Rn. 20 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit ihm die Erteilung der Auskunft unmöglich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 4.9).

106

b) Dies vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie über keine Daten mehr in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen mehr verfügt. Insbesondere liegen der Beklagten nach ihrem Vortrag keine Daten mehr dazu vor, wann welches Werk wie oft aus Deutschland abgerufen wurde. Sämtliche Datenbankeinträge in Bezug auf die der Beklagten bekannten Dateien, die eines der in Rede stehenden Werke enthielten, seien nicht mehr vorhanden. Zudem sei auch kein Zusammenhang mehr zwischen erteilten Gutschriften und bestimmten Downloads mehr herzustellen.

107

C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Das Gericht bewertet den Erfolg des Feststellungsantrags mit 65 % bezogen auf einen Streitwert von 80.000 € und den Erfolg des Auskunftsantrags mit 16 % bezogen auf einen Streitwert von 20.000 €, wobei die Unterliegensquote beim Feststellungsantrag ausschließlich auf der Klagrücknahme von 71 der ursprünglich zum Gegenstand der Klage gemachten 208 Werke beruht. Die Unterliegensquote im Hinblick auf den Auskunftsantrag folgt im Umfang von 75 % aus der inhaltlichen Beschränkung des Antrags durch Klagrückrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 sowie im Hinblick auf den wertmäßigen verbliebenen Umfang von 5.000 € wiederum aus der Klagrücknahme hinsichtlich der der 71 Werke (35 %).

108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

53
(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Hinweis Nr. 7).

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K 17 genannten Musikwerke in Bezug auf die unter Ziff. 1 des Tenors genannten Zeiträume zu leisten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikwerken in Anspruch.

2

Die Klägerin ist die G. f. m. A. - u. m. V. (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den in der Anlage K 17 näher bezeichneten 137 Musikwerken.

3

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S., die einen Dienst zum Abspeichern von Daten (Sharehosting) anbietet. Unter der Internetadresse „www. R..com“ stellt sie Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Nutzer können über die Internetseite der Beklagten beliebige Dateien auf deren Servern hochladen und abspeichern. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis (Download-Link) zugeteilt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Internetbrowser aufrufen und auf seinen Rechner herunterladen kann. Die Beklagte bietet weder ein Inhaltsverzeichnis der bei ihr abgespeicherten Dateien noch eine entsprechende Suchfunktion an. Allerdings können Nutzer die ihnen von der Beklagten übermittelten Download-Links in sogenannten Linksammlungen (auch Linkressourcen genannt, wie beispielsweise „www. b..bz“ oder „www. 3..tv“) einstellen, welche von Dritten angeboten werden. Diese Linksammlungen enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten abgespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis erhalten sie sodann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Die Beklagte verfügt über einen Speicherplatz von 10 Millionen Gigabyte (10 Petabyte). Auf den Servern der Beklagten befinden sich ca. 160 Mio. Dateien. Pro Tag wurden bis zu 600.000 Dateien auf den Server der Beklagten geladen. Die Beklagte erzielte geschätzte Umsätze von 5 Mio. € pro Monat.

4

Bis zur Umstellung ihres Geschäftsmodells im Oktober 2012 bot die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes die folgenden zwei Optionen an: Nutzer konnten den Dienst ohne Registrierung nutzen. Bei dieser Produktgestaltung war die Geschwindigkeit beim Download gedrosselten. Zudem war die Zahl der möglichen Downloads beschränkt und wurde nach 60 Tagen gelöscht (Anlage K 11). Das von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Premium-Konto bot demgegenüber zahlreiche Vorteile. Unter anderem konnten mit einem Premium-Konto ohne Beschränkung der Downloadgeschwindigkeit eine Vielzahl von Dateien parallel heruntergeladen werden. Noch im Jahre 2010 bewarb die Beklagte ihr Premium-Konto wie folgt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen):

5

„Sie möchten folgende Datei herunterladen: […] Leider sind unsere Server derzeit überlastet und es sind keine weiteren Download-Plätze für Nichtmitglieder verfügbar. Sie können den Download jedoch später noch einmal probieren. […] Jetzt neuen Premium Account wählen […] Keine Wartezeit vor Downloads, Maximale Downloadgeschwindigkeit, bis zu 2 GB grosse Dateien hoch- und runterladen“

6

Ein sogenannter „Free User“ konnte bei einem Download-Versuch die folgende Nachricht erhalten:

7

„Sie sind kein Premium-Nutzer und müssen auf den Download warten. Bitte beachten Sie, dass nur Premium User die volle Download-Geschwindigkeit erhalten“ (vgl. Bl. 23 dA).

8

Der Premium-Account wurde zu Preisen von 6,99 € für 30 Tage bis 54,99 € für 365 Tage angeboten. In der kostenpflichtigen Variante mussten die Nutzer zur Identifizierung nicht mehr als eine jederzeit änderbare E-Mail-Adresse angeben. Die Beklagte kann für den Fall, dass es zu Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung ihres Dienstes kommt, keine Auskunft über Name und Anschrift ihrer Nutzer erteilen.

9

Zudem unterhielt die Beklagte bis Juli 2010 ein Vergütungssystem, mit dem Nutzer für das Herunterladen der von ihnen eingestellten Dateien sogenannte „R.-Points“ erlangen konnten. Diese Punkte konnten sie in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eintauschen. Nach dem Hochladen der Dateien erhielt der Nutzer zudem die Möglichkeit, den ihm zugeteilten Download-Link unmittelbar an verschiedene Empfänger per E-Mail zu versenden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlagen K 10 und K 11 verwiesen.

10

Die vorstehende Ausgestaltung des Dienstes hat die Beklagte mittlerweile aufgegeben. Unverändert müssen Nutzer der Beklagten allerdings keine weitgehenden Angaben zu ihrer Identität machen. Nutzer, die lediglich die Downloadfunktionen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht registrieren.

11

Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08). Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das öffentliche Zugänglichmachen von insgesamt 4.815 Musikwerken zu unterlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst). Lediglich soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten richtete, ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Wegen des Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Urteile Bezug genommen.

12

In der Folgezeit - nachdem das erstinstanzliche Urteil in jener Sache ergangen war - konnten unter anderem die hier in Rede stehenden 137 Musikwerke erneut über den Dienst der Beklagten abgerufen werden, einige Werke zum Teil mehrfach. Insoweit wird auf die Anlage K 27 verwiesen. Die Klägerin leistete am 23.11.2009 Sicherheit durch Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin stellte daraufhin insgesamt fünf Ordnungsmittelanträge. Aufgrund der ersten beiden Ordnungsmittelanträge erlegte das Landgericht Hamburg der Beklagten mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom 31.05.2010 Ordnungsgelder wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden den Beklagten blieben ohne Erfolg (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 5 W 71/11 und 5 W 105/11).

13

Im Einzelnen setzte die Klägerin die Beklagte wie folgt über die jeweiligen Rechtsverletzungen in Kenntnis: Am 22.11.2006 erfolgte die erstmalige Mitteilung von bestimmten Rechtsverletzungen unter Angabe der R.-Downloadlinks. Am 21.12.2006 und 22.01.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte schriftliche wegen sechs konkret bezeichneter Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Urheber und R.-Downloadlink ab. Am 15.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe des Werktitels, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend. Am 04.04. und 01.09.2008 teilte die Klägerin der Beklagten wiederum jeweils erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe der Werktitel, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Die Mitteilung vom 04.04.2008 enthielt auch Angaben zum Albumtitel.

14

Am 19.01.2009 stellte die Klägerin den ersten Ordnungsmittelantrag, basierend auf Grundlage einer ersten und einer zweiten Recherche vom 07. bis 09.12.2009 und vom 15. bis 17.12.2009, und teilte der Beklagten dabei die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in Linkressource mit. Am 28.04.2010 folgte sodann der zweite Ordnungsmittelantrag, basierend auf der dritten Recherche vom 30.03. bis 06.04.2010. Wiederum teilte die Klägerin die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in der jeweiligen Linkressource mit. Am 15.09.2010 machte die Klägerin den dritten Ordnungsmittelantrag anhängig, basierend auf der vierten Recherche vom 15.07 bis 23.07.2010. Die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource wurden wiederum mitgeteilt. Sodann folgte am 17.11.2011 ein weiterer Ordnungsmittelantrag, der auf einer fünften Recherche vom 18.10 bis 04.11.2011 basierte. Dabei teilte die Klägerin abermals die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource mitgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin am 05.07.2012 einen letzten Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 20.04.2012 beruhte. Wegen einer Gesamtübersicht aller streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und deren Umfang wird auf die Anlagen K 21, 27, 28 verwiesen.

15

Die Klägerin nimmt die Beklagte in Bezug auf 137 streitgegenständliche Werke auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Anspruch, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren und sind. Diese behaupteten Rechtsverletzungen lassen sich dabei in drei unterschiedliche Kategorien einteilen:

16

Die erste Kategorie umfasst Dateien mit jeweils demselben Werk, welche erneut bei der Beklagten hochgeladen wurden und die unter einem neuen R.-Downloadlink auf den Servern der Beklagten abgespeichert waren. Diese Download-Links wurden anschließend unter der identischen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, unter welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden wurde (d.h. an genau der gleichen Stelle innerhalb der Linkressource, sogenannter „Re-Upload“). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung durch bloße Eingabe des bekannten Links der Linkressourcen hätte auffinden können.

17

Die zweite Kategorie betrifft die erneute Abrufbarkeit von Dateien, bei denen das Werk wiederholt bei der Beklagten hochgeladen und unter einem neuen R.-Download-Link auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurde. Dieser Download-Link wurde anschließend unter einer neuen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, in welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden worden war (d.h. an einer anderen Stelle in der Linkressource als zuvor). Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte hätte diese Dateien durch eine Überprüfung der bereits bekannten Linkressource auffinden können.

18

Die dritte Kategorie betrifft Werke, bei denen das Werk erneut bei der Beklagten hochgeladen wurde, der dem Nutzer zugewiesene neue R.-Downloadlink nicht in derselben, sondern an einer beliebigen anderen Stelle im Netz veröffentlicht wurde. Die Dateinamen enthielten jedoch entweder die Namen des Werkes und/oder des Interpreten und/oder des Albumtitels, aus dem das einzelne Werk stammt. Die Beklagte hätte diese Dateien, so der Vorwurf der Klägerin, durch Einsatz eines Wortfilters ohne manuelle Kontrolle bestimmter Linkressourcen auffinden können.

19

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte hafte für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen 137 Musikwerke neben den unmittelbar verantwortlichen Täter, neben den Nutzern der Beklagten, die die Dateien mit den Werken auf den Servern der Beklagten abspeicherten und die Download-Links veröffentlichten, als Gehilfin auf Schadensersatz gemäß §§ 830, 840 BGB. Zudem käme auch eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht im Rahmen einer gesetzlichen Sonderverbindung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Jedenfalls gelte nach § 102 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB die zehnjährige Frist.

20

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells erhöhten Prüf- Kontrollpflichten. Diese habe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ihr sei es ihr zumutbar gewesen, nach streitgegenständlichen Werken in bereits bekannten Linkressourcen zu suchen. Insoweit hätte die Beklagte bereits bekannte konkrete Fundorte in Linkressourcen erneut aufrufen und überprüfen müssen. In solchen Fällen hätte sie nicht einmal im eigentlichen Sinne des Wortes „suchen“ müssen. Zudem sei sie auch zum Einsatz eines Wortfilters mit anschließender manueller Nachkontrolle der aufgefundenen Dateien verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei spätestens durch die entsprechenden Erstmitteilungen und Abmahnungen zu den hier streitgegenständlichen Werken bekannt gewesen, dass viele rechtsverletzende Dateien schon am Dateinamen erkennbar seien. Schließlich unterliege die Beklagte der Pflicht, Verletzer zu identifizieren und Wiederholungstäter auszuschließen.

21

Die Klägerin nimmt in Abrede, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Dateien gelöscht habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe über 100.000 Dateien gelöscht, sei im Übrigen zu pauschal und genüge nicht, um dem Vorwurf der Pflichtverletzung aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen, erneuten Funden der streitgegenständlicher Werke substantiiert entgegenzutreten. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu nehmen, welches Werk, wann genau, wie oft und von wem und wo auf seine Verfügbarkeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht worden sei.

22

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne von vornherein nicht die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte spiele eine aktive Rolle und beschränke sich nicht auf eine rein technische und automatische Vermittlung von Inhalten. Sie habe durch die jahrelange Vergabe von Premiumpunkten gezielt den Upload urheberrechtlich geschützter Werke gefördert. Den Zugang zu diesen Werken habe sie anschließend über Premium-Konten an ihre eigenen Kunden verkauft. Der Verkauf von Premium-Konten sei die einzige Einnahmequelle der Beklagten gewesen. Die Attraktivität der Konten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Attraktivität der Inhalte, die in dem Dienst der Beklagten zum Abruf zur Verfügung stünden. Sie habe daher ein besonderes Interesse an bestimmten hochwertigen Inhalten.

23

Die Beklagte komme auch nicht in den Genuss der Haftungsprivilegierung gemäß § 10 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG. Die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten müssten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 TMG vorliegend zu einem Fortfall der Haftungsprivilegierung führen, weil sich die Beklagte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe.

24

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen 208 Musikwerke gestützt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat sie die Klage auf 137 noch in Rede stehende Werke beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens erklärt hat, keine Auskunft über den Umfang der einzelnen Nutzungen erteilen zu können, den Auskunftsantrag beschränkt.

25

Die Klägerin beantragt nunmehr,

26
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die kausal auf die Musiknutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen sowie die damit erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Nr. 7).
27
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K17 genannten Werke gem. Ziffer 1 zu leisten.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells behauptet sie, seit Ende 2011 sei der Großteil der Downloads zumeist ohne Wartezeiten auch für Gratis-Kunden möglich. Die Wartezeiten seien stets nur abhängig von der Auslastung der Internetleitungen der Beklagten gewesen. Da die Nutzer eines Premium-Accounts ihre E-Mail-Adresse angeben mussten, sei der Dienst nicht anonym ausgestaltet.

31

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie weder wegen Beihilfe durch Unterlassen nach § 830 Abs. 2 BGB, noch wegen Verletzung einer Pflicht aus einer gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 Abs. 1 BGB für das öffentliche Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke auf Schadensersatz hafte. Nach den Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit bei „berufstypischen Handlungen“ erfülle sie selbst nicht die Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz. Sie wisse nicht, ob, wie und wann ihr Dienst von den Haupttätern genutzt werde, um strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei das Risiko strafbaren Verhaltens nicht derart hoch, dass sie durch das reine Betreiben ihres Dienstes einen Willen zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zum Ausdruck bringen würde.

32

Sie ist der Ansicht, eine Schadensersatzhaftung sei bereits nach § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen, da sie vor den jeweiligen Hinweisen seitens der Klägerin keine Kenntnis von den konkreten, hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen gehabt hätte. Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen eine rechtswidrige Information offensichtlich geworden sei. Schließlich habe sie auch keine aktive Rolle in Bezug auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte gespielt. Nach den Hinweisen durch die Klägerin, so behauptet die Beklagte, habe sie die Titel unverzüglich von ihren Servern gelöscht. Die Beklagte habe mit Hilfe einer automatisierten Crawler-Technologie insgesamt 4,66 Millionen Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten gelöscht. Schließlich habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Inhalte weder geprüft noch beworben.

33

Jedenfalls sei die Beklagte den ihr obliegenden und sich im Rahmen des Zumutbaren bewegenden Prüfpflichten nachgekommen. Sie unterhalte eine sogenannte „Anti-Abuse Abteilung“, deren Aufgabe darin bestehe, die unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochgeladenen Werke zu finden und zu löschen. Zu ihren Spitzenzeiten hätte die Abteilung 17 Mitarbeiter umfasst, die in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen seien. Die Kosten, die die Beklagte in die Entdeckung und Löschung von rechtswidrigen Dateien durch diese Abteilung investiert hätte, beliefen sich auf 1.020.000,- € pro Jahr. Die Mitarbeiter der Anti-Abuse Abteilung hätten stets klare Anweisung gehabt, nicht nur gemeldete Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen. Zu den Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ gehörten nach den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung die Suche nach Re-Uploads, die Überprüfung einschlägig bekannter Linksammlungen, zu denen auch die Seiten „3..am“ sowie „b..bz“ gehörten, die Kontrolle der Kunden-Konten von einschlägig aufgefallenen Nutzern, das Verschicken von Warnungen an einschlägig aufgefallene Nutzer und die Sperrung der Kunden-Konten von Wiederholungstätern. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der „Anti-Abuse Abteilung“ auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Die Mitarbeiter seien zudem durch die Entwicklung einer Crawling-Technologie unterstützt worden.

34

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke aus dem Repertoire der Klägerin seien die Anweisungen an das Abuse-Team noch strenger ausgefallen: Die Konten der Nutzer, die Dateien aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hätten, seien gesperrt worden und die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen worden, so dass eine Neuanmeldung unter dieser Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem sollten die jeweiligen Linksammlungen besucht werden, um dort nach „Re-uploads“ zu suchen. Dieser Anweisung seien die Mitarbeiter nachgekommen. Diese Maßnahmen seien erfolgreich gewesen, da durch sie mehr als 100.000 Dateien gelöscht worden seien, in denen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Repertoire der Klägerin enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke sei aus der Anlage B 3 zu entnehmen, dass die Beklagte - exemplarisch dargelegt für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 08.11.2011 - „Re-uploads“ gelöscht habe.

35

Der von ihr getätigte Prüfungsaufwand sei auch der Anlage B 6 zu entnehmen. Darin sei rückwirkend bis Januar 2011 aufgeführt, wann die Beklagte welche Linkressource, einschließlich der jeweiligen Unterseite, auf rechtsverletzende Dateien geprüft und wann sie welche Links auf R. gefunden und welche dahinterstehenden Dateien sie gelöscht habe. Eine Aufstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke sei weder sinnvoll noch möglich, insbesondere, weil den gefundenen Dateien keine Werke zuverlässig zugeordnet werden konnten. Dafür hätte die Datei heruntergeladen, entpackt und entschlüsselt werden müssen. Dies hätte bei 50 Mio. Dateien rechnerisch 8,33 Mio. Stunden in Anspruch genommen.

36

Die manuelle Kontrolle von Linksammlungen durch Mitarbeiter sei zudem mit unzumutbarem Personalaufwand verbunden. Die Beklagten müssten pro Suchdurchgang mindestens 51.000 Arbeitsstunden aufwenden, um sämtliche ihr bekannten Szene-Seiten auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke hin zu überprüfen, die ihr im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern genannt worden seien. Ferner ließen sich auch die Link-Sammlungen nicht mit überschaubarem Aufwand kontrollieren. Dies gelte sowohl für eine durch Mitarbeiter durchgeführte manuelle Kontrolle als auch für eine automatisierte und softwarebasierte Kontrolle. Zwar sei sie seit Jahren in die Entwicklung einer Crawling-Software eingebunden und setze diese ein. Dabei begegne sie aber stets neuen Schwierigkeiten. Hierzu zählten aus einer Vielzahl von Gründen Endlosschleifen sowie die Problematik, dass die Link-Sammlungen bei entsprechender Programmierung den Einsatz eines Crawlers erkennen könnten. Je schneller die Zugriffe durch den Crawler stattfänden und je mehr Server eingesetzt würden, desto höher sei das Risiko der Entdeckung des Crawlers durch die Seitenbetreiber und damit auch das Risiko einer Sperrung des Servers für weitere Seitenzugriffe. Neben dem reinen Sammeln von Download-Links müsse die Software der Beklagten auch die Aufgabe bewältigen, eine möglichst gute Prognose anzustellen, welche Inhalte in den Dateien vermutlich gespeichert seien. Die Prognose müsse zudem so gut sein, dass die Mitarbeiter der Anti-Abuse-Abteilung hinterher in angemessener Zeit eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob sie der Prognose vertrauten und die Datei löschten, oder, ob manuell kontrolliert werden müsse, welchen Inhalt die öffentlich zugängliche Datei wirklich habe. Ein weiteres Hindernis bildeten zudem die sogenannten Captchas, die Crawler blockierten. Ob der Einsatz eines Wortfilters in Einklang mit dem nationalen wie auch mit dem Unionsrecht stehe, sei unklar gewesen. Der Einsatz eines Wortfilters könne keine Informationen liefern, aus denen eine Rechtsverletzung „offensichtlich“ i.S.v. § 10 TMG werde. Er könne keine Informationen darüber liefern, ob ein Nutzer plane, die Datei in Zukunft in irgendeiner Linkressource zu veröffentlichen.

37

Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin erbetenen Auskünfte zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs ungeeignet seien. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie könne insbesondere nicht auf Durchschnittszahlen gestützt werden.

38

In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Jahren 2006 bis 2009 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.

39

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet.

41

A. Die Klage ist zulässig.

42

I. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründeten örtlichen Zuständigkeit sind nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 UrhWahrnG. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren.

43

II. Der Feststellungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klagegründe begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Rechtsverletzungen hinsichtlich der in Anlage K 17 aufgeführten Musikwerke für die wiederholten Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren. Der Feststellungsantrag bezieht sich insofern auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den diesbezüglichen Recherchezeiträumen, wie sind in den Anlagen K 27 und 28 zeitlich konkretisiert sind.

44

B. Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme überwiegend begründet.

45

I. Die Klägerin steht dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 97, 19a Abs. 1 UrhG zu.

46

1. Die Klägerin ist befugt, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich aus der geltend gemachten Verletzung an den 137 in Rede stehenden und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken ergeben, geltend zu machen. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände.

47

2. Die Beklagte hat das Recht aus § 19a UrhG an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt, indem sie einen Dienst mit einem Geschäftsmodell unterhielt, das die Gefahr von mithilfe dieses Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen erhebliches steigerte und es unterließ, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erlangt hatte, die ihr daraus erwachsenen Prüf- und Kontrollpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

48

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR). Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Täterschaft und der Teilnahme nach §§ 13, 25 ff. StGB auszugehen (BGH NJW 1953, 499, 500; BGH, NJW-RR 2011, 551; ausführlich dazu Löffler in Festschrift Bornkamm, S. 37 ff.).

49

a) Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer geleistet. Die Haupttat besteht in dem arbeitsteiligen unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien im Rahmen von Linksammlungen. Dazu hat die Beklagte einen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie Anreize zur urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes setzte und nach Kenntnisnahme von konkreten Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nachkam und wesentliche gefahrbegründende Merkmale ihres Dienst aufrecht erhielt.

50

aa) Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657).

51

Hier liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. Auch wenn die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodels die Gefahr von Rechtsverletzungen, die mithilfe ihrer Speicher-Dienstleistungen durch ihre Kunden begangen wurden, maßgeblich erhöht hat, handelt es sich vorliegend doch nicht um ein von der Rechtsordnung schlechthin gebilligtes Geschäftsmodell. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht ohne Anlass, sondern erst ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen verpflichtet war, Maßnahmen zur Prüfung der auf ihren Servern abgespeicherten Inhalten zu ergreifen. Entsprechend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage der Beklagten nicht aber generell den Betrieb eines Geschäftsmodells, das Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, zum Vorwurf, sondern die nicht gehörige Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten.

52

Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs.1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt. Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.

53

bb) Die Beklagte war verpflichtet, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die 137 streitgegenständlichen Musikwerke zu verhindern, nachdem sie von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass unter anderem die hier in Rede stehenden 137 urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf ihren Server abgespeichert und vermittelt über Linklisten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nach dieser Inkenntnissetzung oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten erneute, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die ihr genannten Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüfungs- und Löschungspflichten erstrecken sich damit nicht nur auf die bereits gemeldete konkrete Datei. Vielmehr erstrecken sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf andere als die beanstandeten Dateien, sofern sie die identischen Werke beinhalten. Die Prüfung- und Überwachungspflicht sowie die sich daran anschließende Löschungspflicht sind werkbezogen (BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 32 - File-Hosting-Dienst, GRUR 2013, 339 Rn. 49 - Alone in the Dark). Sie beruhen darauf, dass die Beklagte vorliegend, wie im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt, als Störer in Bezug auf die in Rede stehenden Werke auf Unterlassung haftet.

54

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).

55

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Ausgeschlossen sind Nach dieser Vorschrift sind somit Überwachungspflichten allgemeiner Art. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617Rn. 40 - Sedo). Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

56

Danach ist eine Haftung des Dienstanbieters grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Dienstanbieter Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen erlangt hat, die mit Hilfe seines Dienstes begangen worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Dienstanbieter überhaupt Prüf- und Kontrollpflichten. Der Umfang dieser Pflichten kann je nach Ausgestaltung und Art des Dienstes variieren. Bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).

57

(1) Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr erhöht, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen Dritter genutzt wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte durch das Angebot von Premium-Konten mit Rückvergütungen in Abhängigkeit von der Zahl der Downloads der gespeicherten Inhalte, den damit verbundenen Komfortmerkmalen sowie durch Gewährung faktischer Anonymität über lange Jahre Anreize für das Hochladen attraktiver, urheberrechtlich geschützter Inhalte gesetzt hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):

58

Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.

59

Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „R.s“ und „PremiumPro“-Konten.

60

Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.

61

Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.

62

Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).

63

Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.

64

Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.

65

Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

66

Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09. Dass vorliegend von anderen als im Ausgangsverfahren durch das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen auszugehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen sprechen als Beleg dafür, dass der Dienst der Beklagten tatsächlich für das Speichern und Verteilen urheberrechtlich geschützter Inhalte attraktiv war und sich diese Inhalte in der Folge - auch noch nach Änderung des Geschäftsmodells der Beklagten - auf den Servern der Beklagten befunden haben, zum einen die Vielzahl der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Titel und zum anderen die Masse der R.-Download-Links, wie sie der Anlage B 6 zu entnehmen sind und die die Beklagten nach eigenem Vortrag in Erfüllung ihr obliegender urheberrechtlicher Prüfpflichten aufgrund von Recherchen ab dem 01.01.2011 gelöscht haben will. Dabei handelt es sich geschätzt um mehr als 3 Mio. Links (671 Dateien mit jeweils 5.000 R.-Links). Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach eine Zuordnung zu konkreten Inhalte nicht verlässlich vorgenommen werden kann, so lässt sich bereits bei kursorischer Durchsicht eine Vielzahl von Bezeichnungen erkennen, die auf einen urheberrechtlichen Schutz der unter diesen Links gespeicherten Inhalte genießen dürften. Gleiches gilt für die aus der Aufstellung ersichtlichen Dateinamen. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag solche Inhalte in diesem Umfang auch noch nach dem 01.01.2011 finden konnte, bestätigt zudem die Feststellung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach die in der Vergangenheit praktizierten Merkmale ihres Geschäftsmodells, etwa die Rückvergütung für eine Vielzahl von Downloads, von denen die Beklagten sukzessive abgerückt ist, weiter in Zukunft wirkte. Insofern ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 7.12.2009 (Recherche für den ersten Ordnungsmittelantrag) bis zum 20.4.2012 (Recherche für den fünften Ordnungsmittelantrag) von einem erhöhten Gefährdungspotential des Dienstes der Beklagten in Bezug auf Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer auszugehen.

67

(2) Nach diesen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze war die Beklagte verpflichtet, geeignete Prüf- und Kontrollpflichten vorzunehmen, um auf diese Weise, weiteren zukünftigen Rechtsverletzungen entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist der Umfang der Prüfpflichten gegenüber sonstigen Plattformbetreibern mit urheberrechtsneutralen Geschäftsmodellen deutlich erhöht (vgl. BGH GRUR 1030 Rn. 45, 58 - File-Hosting-Dienst). Dies umfasst die umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen ebenso wie den Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen der Dateien durch die Nutzer sowie eine entsprechende Kontrolle der bereits auf den Servern gespeicherten Daten.

68

(3) Diesen erhöhten Pflichten ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2009 im Ausgangsverfahren 310 O 93/06, und zwar durch die Mitteilungen vom 22.01.2006, 15. und 04.04.2008 Kenntnis davon, dass unter anderem die 137 im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Werke auf ihren Servern abgespeichert und öffentlich zugänglich waren.

69

Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden. Zeitlich beschränken sich diese nachgelagerten Funde auf die fünf Recherchezeiträume vom 07. bis 08.12. und vom 15. bis 17.12.2009, vom 30.03. bis 06.04.2010, vom 15. bis 23.07.2010 sowie vom 18.10. bis 04.11.2011 und schließlich vom 20.4.2012. Insoweit wird auf die Anlagen K 28 und 29 verwiesen.

70

(a) Die Beklagte hätte die Dateien mit den in Rede stehenden Werken mit Hilfe einer manuellen Suche ebenso wie die Klägerin finden, von ihnen Kenntnis nehmen, anschließend löschen und damit die Vollendung der Haupttat erschweren können und müssen.

71

(aa) Die erste Kategorie von Werken, welche unter demselben Link in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource gepostet waren, hätte die Beklagte durch eine manuelle Suche auffinden können. Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark). Danach hat die Beklagte eine umfassende Kontrolle von Linkressourcen durchzuführen, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird. Eine solche anlassbezogene „Marktbeobachtungspflicht“ ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).

72

Dazu hätte sie lediglich veranlassen müssen, dass Mitarbeiter vorrangig und in regelmäßigen Abständen die ihr mitgeteilten Links in den (URL) in den konkret benannten Linkressourcen erneut aufsuchen. Die Mitarbeiter hätten sodann - ebenso wie die Klägerin - feststellen können, dass die in der Anlage K 18 aufgeführten Werke erneut von den Servern der Beklagten abrufbar waren.

73

Die Durchführung der gebotenen manuellen Kontrollen hätte zudem zum Auffinden der Werke der zweiten Kategorie geführt, die - wenn auch unter einem anderem Link - in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource auffindbar waren. Hier hätte es genügt, wenn die Inhalte der Linkressource von den Mitarbeitern der Beklagten manuell durchsucht worden wären. Die Beklagte wäre sodann - ebenso wie die Klägerin - auf die in der Anlage K 19 aufgeführten Werke gestoßen.

74

(bb) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihre Mitarbeiter zu derartigen Kontrollen angehalten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie beschränkt sich darauf, lediglich pauschal darzulegen, dass ihre - allerdings nur in Spitzenzeiten mit 17 Mitarbeitern besetzte - „Anti-Abuse-Abteilung“ nicht nur die gemeldeten Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen hatte. Dazu habe unter anderem die Suche nach „Re-uploads“ und die Überprüfung einschlägig bekannter Link-Sammlungen wie 3..am und b..bz gehört. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf das Repertoire der Klägerin weitergehend die Konten von Nutzern, die Musikwerke gespeichert hätten und öffentlich zugänglich gemacht hätten, gesperrt und deren E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der Beklagten nach besten Wissen und Gewissen nachgekommen. Warum die Beklagte dann die hier streitgegenständlichen Dateien nicht aus eigenem Antrieb identifiziert und gelöscht hat, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass die Beklagte 100.000 Dateien mit Werken aus dem Repertoire der Klägerin gelöscht haben will, lässt zwar ebenso wie der Umstand, dass sie „in Spitzenzeiten“ bis zu 17 Mitarbeiter in der Abuse-Abteilung beschäftigte, erkennen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte nach Inkenntnissetzung durch die Klägerin und nach der erfolgten und vorläufig vollstreckbaren Verurteilung durch das Landgericht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

75

Insofern legt die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 17.10.2014 nicht näher dar, welche konkreten Maßnahmen sie in Bezug auf die jeweiligen geltend gemachten Rechtsverletzungen unternommen hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sie die manuelle Suche ihrer Mitarbeiter organisiert und strukturiert hat. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchen Intervallen die Beklagte nach diesen Werken suchen ließ. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beklagte ihre Mitarbeiter instruierte, konkret nach den hier streitgegenständlichen Werken zu suchen. Einer solchen Darlegung hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bedurft(vgl. GRUR 2013, Rn. 51 - File-Hosting-Dienst). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Dokumentation ihrer einzelnen Suchläufe wiederum mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte überhaupt ergriffen hat, um erneute gleichartige Rechtsverletzung zu verhindern.

76

Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 6 lässt sich entnehmen, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergriffen hat. Diese Aufstellungen geben lediglich darüber Aufschluss, dass die Beklagte überhaupt nach urheberrechtsverletzenden Inhalten gesucht und nach eigenem Vortrag gelöscht hat. Dabei wird allerdings schon nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Suche gerade auf die hier in Rede stehenden Werke, die der Beklagten mitgeteilten Links in der Linkressource und den ihr mitgeteilten Linkressourcen bezogen hat. Insofern fehlt es insbesondere in Bezug auf die in Anlage B 6 als DVD überlassene Masse an Datensätzen von durchsuchten und gelöschten Links an einer nachvollziehbaren schriftsätzlichen Darstellung. Im Übrigen erfassen die Anlagen B 3 und B 6 lediglich den Zeitraum ab 2011. Für die wiederholten Rechtsverletzungen bis zum 3. Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 15. bis 23.07.2010 beruhte, lässt sich daraus ohnehin nichts ableiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Datensätze aus eigenem Antrieb oder - wie die Klägerin behauptet - lediglich aufgrund sogenannten Löschinterfaces anderer Rechteinhaber gelöscht hat.

77

Aus dem Vorbringen der Beklagten wird zudem nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sie die Suche nach Rechtsverletzenden Inhalten - angesichts knapper Ressourcen - kategorisiert und priorisiert hat. So hätte es beispielsweise nahegelegen, dass die Mitarbeiter in erster Linie in bestimmten regelmäßigen Abständen die von der Klägerin mitgeteilten konkreten Links in den Linkressourcen und sodann die weiteren Links in dieser Linkressource überprüfen und dabei vorrangig auf solche Werke abstellen, die bereits Gegenstand eines (vorläufig vollstreckbaren) gerichtlichen Verbots sind. Eine solche Abstufung erscheint schon deshalb naheliegend, weil insofern hinreichend konkrete Ansatzpunkte für eine zielgerichtete Nachforschung bestanden, insoweit schon mindestens zwei Verstöße festgestellt sind und es naheliegt, wie die ständig mit Urheberrechtssachen befasste Kammer aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, dass an den der Beklagten mitgeteilten Stellen mit erneuten Rechtsverletzungen zu rechnen ist.

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(cc) Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht.

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Insoweit vermag auch der Verweis auf die in der Anlage B 2 aufgeführten 612 sogenannten „Szene-Seiten“, für deren Kontrolle die Klägerin einen Zeitaufwand von 51.000 Arbeitsstunden pro Suchdurchlauf veranschlagt (bezogen auf 5.000 Werke, die Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind), der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Vorgeworfen wird ihr im vorliegenden Verfahren allein, dass sie zum einen die konkreten Links in den ihr mitgeteilten Linkressourcen und zum anderen die ihr mitgeteilten konkreten Linkressourcen, über die die auf den Servern der Beklagten gespeicherten Werke öffentlichen zugänglich gemacht wurden, nicht hinreichend überprüft hat. Dass der dafür benötigte Zeitaufwand der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

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(dd) Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang zur manuellen Kontrolle verpflichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten, die bei einer automatisierten Suche durch Endlosschleifen, Zugriffsverweigerung durch sogenannte captchas und beim sogenannten Matching bestehen, unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Links und Linkressourcen.

81

(ee) Lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie sie die ihr obliegenden Prüfpflichten strukturiert und organisiert hat, lässt sich für das vorliegenden Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.

82

(b) Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten. Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Interpreten und Albumtitel mitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Da die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Werke der Anlage 3 bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 den jeweiligen Albumtitel mitteilte, sind die in der Anlage K 20 aufgeführten Werke, die nur anhand des Albumtitels hätten erkannt werden können, von der Prüfpflicht erfasst. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.

83

Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen mehrfachen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel). Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen gehalten, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.

84

Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen. Dies bezieht sich auf die der Beklagten mitgeteilten Angaben über Werktitel, Interpret und Albumtitel.

85

b) Die Beklagte handelte mit (doppeltem) Gehilfenvorsatz.

86

aa) Voraussetzung für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Einzelheiten von der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, NstZ 2011, 399, 400; BGH, NStZ 2012, 264; dazu Löffler in Festschrift für Bornkamm S. 45 ff.). Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe hingegen einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat, hier einer Urheberrechtsverletzung, manifestierten kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272). Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326). Ebenso muss er keine genaue Kenntnis von der Person des Täters haben (BGH, NStZ-RR 2000, 326). Wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Danach fehlt Beihilfevorsatz, wenn der Gehilfe die deliktische Verwendung seiner Unterstützungsleistung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)). Insbesondere bei berufstypisch neutralen Handlungen kann sein Handeln regelmäßig erst dann Vorsatz in Bezug auf die Haupttat erfüllen, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH, NJW 2000, 3010, 3011; BGH, NZWistra 2014, 139 Rn. 26). Bedingter Vorsatz genügt. Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden nur graduell.

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bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen doppelten Gehilfenvorsatz - und zwar in der Form des sicheren Wissens (dolus directus zweiten Grades) - gegeben. Vorsatz in Form solchen Wissens liegt vor, wenn der Täter den nicht beabsichtigten Erfolg als notwendige Nebenfolge seines Handelns voraussieht, die zwar nicht notwendigerweise, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eintritt (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 68). Darauf, ob dem Täter der Erfolg erwünscht ist, kommt es bei sicherer Kenntnis grundsätzlich nicht (Kudlich in Beck-OK, StGB, § 15 Rn. 17) Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund des anhängigen Ausgangsverfahrens und der entsprechenden Inkenntnissetzungen jedenfalls, dass Nutzer ihres Dienstes 4.815 Werke aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe der Hosting-Dienstleistungen mindestens zweimal öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ihnen, den Organen, war somit klar, dass ihre Nutzer den von ihr angebotenen Dienst in erheblichem Umfang zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und damit zur Begehung von Straftaten nutzten. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum den ihr obliegenden Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen stellen sich daher als notwendige und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit eintretende, zur Gewissheit verdichtete Nebenfolge ihres Geschäftsmodells mit den oben genannten Anreizwirkung dar. Die Beklagte hat ihren Nutzern, von denen sie wusste, dass diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Werke begehen, mit ihrem Dienst in dessen konkreter Ausgestaltung ein Tatmittel an die Hand gegeben, um diese Urheberrechtsverletzungen zu verüben. Jedenfalls aber hat die Beklagte die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen für möglich gehalten und sie angesichts der nur unvollkommenen Organisation der Prüfpflichten auch billigend in Kauf genommen. Insoweit gesteht auch die Beklagte ein, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen keine absolute Sicherheit gegen „Re-uploads“ oder erneute Uploads bieten konnten. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass weitere Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erfolgen würden, dies jedoch als unvermeidliche Nebenfolge ihres Handelns ansah.

88

Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.

89

3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie ihr Geschäftsmodell in Kenntnis bereits erfolgter Rechtsverletzungen aufrechthielt, ohne gleichzeitig die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer auf Unterlassung in Anspruch Genommene mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und allenfalls in Ausnahmefällen die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht sehr zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte jedenfalls insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Kontrolle der ihr mitgeteilten Links in den Linkressourcen und der wenigen ihr genannten Linkressourcen, in denen Verlinkungen auf die Server der Beklagten aufgeführt waren, nicht im gebotenen Umfang organisiert, strukturiert und priorisiert hat. Im Übrigen hätte die Beklagte - soweit sie selbst die vollumfängliche Erfüllung dieser ihr obliegenden Prüfpflichten für unzumutbar erachtete - auch ohne weiteres ihr Geschäftsmodel zumindest dahingehend ändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen.

90

Auch der nicht erfolgte Einsatz eines Wortfilters war schuldhaft. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle angesichts der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch ungeklärten Rechtslage an einem Verschulden im Hinblick auf den nicht erfolgten Einsatz eines Wortfilters, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 32 - Restwertbörse, mwN).

91

4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung auch verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht durch § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG ausgeschlossen. Die Beklagte kann als Hostprovider grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1030 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst). Sie bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 Abs. 1 TMG sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

92

a) Nach § 10 Abs. 1 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nur dann eingeschränkt, wenn der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L’Oréal/eBay). Er kann sich deshalb von vornherein nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG berufen. In diesem Fall ist im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die aktive Rolle dem Dienstanbieter eine Kenntnis oder Kontrolle der Inhalte vermittelt.

93

Beschränkt sich der Dienstanbieter hingegen auf eine neutrale Vermittlerrolle, so hängt die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche maßgeblich von der Frage ab, ob ihm aus anderen Gründen Umstände bewusst waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob sich der Dienstanbieter etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG hätte vorgehen müssen (EuGH, GRUR 2012, 1025 Rn. 120 f - L’Oreal/eBay), mithin die rechtsverletzenden Inhalte umgehend sperren müssen. Ist dies der Fall, so kann sich der Dienstanbieter nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Dabei ist eine Mitteilung Dritter über rechtswidrige Informationen in der Regel als ein Anhaltspunkt zu berücksichtigen, die einen ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer zu einer Prüfung seines Dienstes veranlassen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).

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b) Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Beklagte eine aktive Rolle in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke gespielt hätte. Die Beklagte hat keine aktive Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nicht allein deshalb, weil ein Dienstanbieter bestimmte Inhalte auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1025 - L’Oreal/eBay Rn. 111, 115). Eine besondere Art der Hilfestellung für die Nutzer des Dienstes der Beklagten, die der Beklagten Kenntnis oder Kontrolle von den Inhalten verschafft hat oder hätte verschaffen können, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Feld geführte Ausgestaltung des Dienstes mag zwar Rechtsverletzungen Vorschub leisten und insofern zu einer Verschärfung der der Beklagten obliegenden Prüfpflichten führen. Der Sache nach handelt sich dabei jedoch nur um die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und damit um Modalitäten des Dienstes.

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c) Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satz1 Nr. 2 TMG, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer die Kenntnis von den hier in Rede stehenden Inhalten und deren Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. Entsprechend hätte sie sodann als ein solcher Wirtschaftsteilnehmer diese Dateien auf ihren Servern löschen müssen.

96

aa) Der Begriff des ordentlichen Wirtschaftsteilnehmers ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der des BGH näher ausgestaltet. Es ist davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann „ordentlich“ ist, wenn er in Bezug auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 187, ders. GRUR 2011, 977, 978). In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer daher nur derjenige, der seine gesetzlichen, aus der Störerhaftung begründeten Verpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten) erfüllt, den möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nachkommt und rechtsverletzende Inhalte löscht. Zudem kann von einem ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, alles Erforderlich und Zumutbare zu tun, um einem vorläufig vollstreckbaren Verbot, die hier in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich zu machen, nachzukommen.

97

bb) Die Beklagte handelt vorliegend nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den ihr obliegenden Prüfpflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht hinreichenden Erfüllung der Prüf- und Kontrollpflichten verwiesen. Hätte die Beklagte die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, hätte sie vorliegend Kenntnis von den weiteren Rechtsverletzungen erlangen können und die erneuten Rechtsverletzungen verhindern können. Da sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, handelte sie nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Dies gilt umso mehr als die Beklagte nicht nur materiell-rechtlich verpflichtet, sondern auch - nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden war, das öffentliche Zugänglichmachen der 137 in Rede stehenden Musikwerke zu unterlassen.

98

cc) Die Beklagte hatte jedoch auf Grund des Ausgangsverfahrens bereits Kenntnis davon, dass auf ihren Servern unter anderem die 137 hier streitgegenständlichen Werke abgespeichert und durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht waren. Diese werkbezogene Kenntnis genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die Haftungsprivilegierung für den Unterlassungsanspruch, auf den sie ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2013 - Stiftparfüm, Kinderhochstühle im Internet II; OLG Köln GRUR 2014, 1080, 1089), entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 44 f. - File-Hosting-Dienst). Diese Kenntnis begründet zunächst in die Zukunft gerichtete Prüfpflichten des Dienstanbieters und führt bei Nichterfüllung zur Begründung einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung, der § 10 TMG nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass diese Kenntnis auch hinreicht, um die Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche entfallen zu lassen, soweit diese auf Rechtsverletzungen beruhen, die nach Kenntnisnahme der ersten, lediglich die Prüf- und Kontrollpflichten begründenden Rechtsverletzung begangen werden.

99

5. Hat die Beklagte danach durch Unterlassen gebotener Prüfpflichten schuldhaft eine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen begangen, so stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Bezug auf die in Anlage K 27 dargestellten Rechtsverletzungen jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Recherchezeiträumen vom 07.12.2009 bis zum 20.04.2012 zu.

100

6. Diese Ansprüche sind nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Bezug auf die Rechtsverletzungen, welche den Gegenstand den des ersten Ordnungsmittelantrags bilden, nicht verjährt. Bei diesen Vorschriften handelte es sich um Rechtsfolgenverweisungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 7; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 852 Rn. 2). Der bestehende Anspruch bleibt als Schadensersatzanspruch über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus erhalten. Lediglich der Umfang des Anspruchs wird auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt.

101

III. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

102

IV. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 242 BGB aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung Auskunft im tenorierten Umfang verlangen. Dieser Anspruch richtet sich auf alle Informationen, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Hierfür stehen ihr nach § 97 Abs. 2 UrhG ebenso wie nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.

103

1. Die Beklagte kann zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie Auskunft über die in dem relevanten Zeitraum erzielten Gesamtumsätze der Beklagten verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Dass der Gesamtumsatz möglicherweise nur zu einem Bruchteil auf die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen entfällt, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

104

2. Die Klägerin kann vorliegend allerdings keine Auskunft mehr über die auf die Rechtsverletzungen beruhenden Erlöse verlangen.

105

a) Der in seinen Rechten Verletzte kann die Herausgabe des Verletzergewinns zwar insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2010, 237Rn. 20 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit ihm die Erteilung der Auskunft unmöglich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 4.9).

106

b) Dies vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie über keine Daten mehr in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen mehr verfügt. Insbesondere liegen der Beklagten nach ihrem Vortrag keine Daten mehr dazu vor, wann welches Werk wie oft aus Deutschland abgerufen wurde. Sämtliche Datenbankeinträge in Bezug auf die der Beklagten bekannten Dateien, die eines der in Rede stehenden Werke enthielten, seien nicht mehr vorhanden. Zudem sei auch kein Zusammenhang mehr zwischen erteilten Gutschriften und bestimmten Downloads mehr herzustellen.

107

C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Das Gericht bewertet den Erfolg des Feststellungsantrags mit 65 % bezogen auf einen Streitwert von 80.000 € und den Erfolg des Auskunftsantrags mit 16 % bezogen auf einen Streitwert von 20.000 €, wobei die Unterliegensquote beim Feststellungsantrag ausschließlich auf der Klagrücknahme von 71 der ursprünglich zum Gegenstand der Klage gemachten 208 Werke beruht. Die Unterliegensquote im Hinblick auf den Auskunftsantrag folgt im Umfang von 75 % aus der inhaltlichen Beschränkung des Antrags durch Klagrückrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 sowie im Hinblick auf den wertmäßigen verbliebenen Umfang von 5.000 € wiederum aus der Klagrücknahme hinsichtlich der der 71 Werke (35 %).

108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 85/12 Verkündet am:
15. August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5 Zivilsenat, vom 28. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download-Link).
2
Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen.
3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes verschiedene Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es insbesondere die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht vor allem ein schnelleres Herunterladen von Dateien.
4
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Film „Der Vorleser“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich der Internetnutzung erworben. Mit Schreiben vom 27. November 2009 zeigte sie der Beklagten an, dass dieser Film ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden war. Die Beklagte löschte die in dem Schreiben genannten Dateien. Am 30. November 2011 waren dennoch diverse andere Dateien, die den Film „Der Vorleser“ enthielten , über den Dienst der Beklagten abrufbar. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
5
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com den Film „Der Vorleser“ (englisch: „The Reader“) öffentlich zugänglich zu machen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, ZUM 2011, 81). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, das in Rede stehende Werk öffentlich zugänglich machen zu lassen.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
9
Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 19a UrhG gegenüber der Beklagten ein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Film „Der Vorleser“ öffentlich zugänglich machen zu lassen.
10
Der Film sei als Filmwerk geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.
11
Das Filmwerk sei in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden, in dem der Download-Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich des Films „Der Vorleser“ geschehen.
12
Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2009 in Kenntnis gesetzt, dass der Film über deren Plattform öffentlich hätte heruntergeladen werden können. Gleichwohl sei er jedenfalls noch am 30. November 2009 über den Dienst der Beklagten abrufbar gewesen.
13
Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot zumindest maßgeblich auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von PremiumPunkten maßgeblich gefördert. Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht , dass die Beklagte ihren Nutzern letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.
14
Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfaltsund Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können.
16
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig- keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Öffentlich-Zugänglichmachen des Films „Der Vorleser“ - geltend.
17
2. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
18
Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ zum Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.
19
3. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten ihr obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - InternetVersteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was der Beklagten zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet-Versteigerung II). Da der Beklagten im Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen.
20
4. Die Klägerin ist berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, die sich gegen das Öffentlich-Zugäng- lichmachen des Filmwerks „Der Vorleser“ richten.
21
a) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin aufgrund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über exklusive Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für Deutschland auch die Rechte zur Online-Nutzung erworben habe. Sie sei jedenfalls befugt, illegale Online-Nutzungen zu untersagen. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des Filmwerks im Internet unberechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des Filmwerks zum Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeinträchtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten.
22
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Es habe nicht festgestellt, dass die Rechteinhaberin das Recht zur Online-Nutzung übertragen habe. Da das Verbietungsrecht seine Grenzen in der dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsart finde, komme ein über das Nutzungsrecht hinausgehendes Verbietungsrecht nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht angenommen habe, das Angebot eines Downloads sei unberechtigt, sei das Urteil nicht begründet worden, weil es an der Feststellung fehle, ob der Rechteinhaber das Werk für eine solche Nutzung freigegeben habe. Diese Rüge ist nicht begründet.
23
c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch wenn ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gestattet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; BeckOK-UrhG/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Der Vorleser“ einge- räumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vertrag berechtigt wäre, selbst eine Online-Nutzung vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen Online-Nutzungen hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen.
24
Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine OnlineNutzung des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Entgegen dem Vortrag der Revision fehlt dem Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht die Begründung. Denn die Beklagte hätte darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtsein- räumung). Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand einer theoretisch denkbaren Rechtseinräumung durch allgemeine Freigabe auseinanderzusetzen.
25
5. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis verfügt.
26
6. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus.
27
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
28
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzuneh- men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark).
29
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
30
aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark).
31
bb) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen , dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
32
Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von Software-Backups genutzt werden und dass der Dienst der Beklagten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des „Cloud Computing“ gestellt worden ist.
33
cc) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
34
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „Rapids“ und „PremiumPro“-Konten.
35
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, besonders häufige Downloads seien nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- rungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
36
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
37
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen , soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
38
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur Zeit der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von PremiumPunkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
39
Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen.
40
c) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose , wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
41
aa) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L’Oréal/eBay).
42
bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.
43
d) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 27. November 2009 von der Klägerin auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf das Filmwerk „Der Vorleser“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet , das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark).
44
e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Werk „Der Vorleser“ noch am 30. November 2009 auf Servern der Beklagten öffentlich abrufbar. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt , ob das Werk in Linksammlungen aufgenommen worden sei.
45
Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf bestimmte Linksammlungen Bezug genommen, aus denen sich eine entsprechende Verlinkung ergab. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der Beklagten zum öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, wenn eine entsprechende Verlinkung aus einer Linksammlung erfolgt ist, weil der Link zum Speicherort auf den Server der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht öffentlich bekannt geworden sein kann. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist daher frei von Rechtsfehlern.
46
f) Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klägerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).
47
aa) Die Beklagte hat die im Schreiben vom 27. November 2009 genannten Dateien zwar von ihren Servern entfernt. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklagte jedoch nicht erfüllt.
48
Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Filmwerks durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 32 - Alone in the Dark).
49
bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
50
(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abuse-Team) unterhalte , das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Meldungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der beschäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag angesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
51
(2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen.
52
(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.
53
(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das Lösch-Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen , aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten eingerichteten Lösch-Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich , sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr Lösch-Interface anbietet.
54
cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
55
(1) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen Linksammlungen im Hinblick auf das Filmwerk „Der Vorleser“ zu durchsuchen.
56
Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das zugunsten der Klägerin geschützte Werk enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflichten der Beklagten grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark).
57
Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung „Alone in the Dark“ ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil „Alone in the Dark“ nicht entnommen werden.
58
Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auferlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.
59
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise einen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel des geschützten Filmwerks - vollständig oder in auf naheliegende Weise verkürzter Form - enthalten , und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 33 ff. - Alone in the Dark).
60
Die Beklagte hat zwar behauptet, einen Wortfilter zu verwenden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sie ihren Wortfilter aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise eingesetzt , weil sie es unterlassen hat, die Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse einzustellen. Denn der Film „Der Vorleser“ konnte noch am 30. November 2009 von vierzehn verschiedenen Speicherplätzen der Beklagten unter einer URL heruntergeladen werden, die jeweils die Bestandteile „orleser“ und „DVD“ enthielten.
61
Die Eignung eines Wortfilters - mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse - mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen möglicherweise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Maßnahme in der Entscheidung „SABAM“ (Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das Filtern personenbezogener Angaben in sozialen Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt waren (vgl. Peifer, jurisPR-WettbR 3/2013 Anm. 1). Zum anderen ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs- und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der Beklagten steht es im Übrigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen.
62
(3) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen ÖffentlichZugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
63
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet , weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Das im Klageantrag aufgeführte Werk wurde noch am 30. November 2009 auf Link-Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen Links dienenden Link-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 310 O 46/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 U 176/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 155/09 Verkündet am:
18. November 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sedo

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn
auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer
Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes
ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden
ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem
Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks)
einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter
Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter
noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des
Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter
die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr
für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen
Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein
System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu
prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit
Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind
nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unter der Geschäftsbezeichnung "STAEDTLER" Schreibgeräte herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen deutschen Wortmarke "STAEDTLER" mit Priorität vom 23. September 1912 und einer gleichlautenden IR-Marke.
2
Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Domain -Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jeweiligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden - ausgelöst durch vorher bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Unternehmen , die beim Suchmaschinenbetreiber Google für die Schaltung von Werbeanzeigen ein übereinstimmendes Schlüsselwort gewählt haben. Die Einbindung der Werbeverweise erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des Werbeverweises eine Vergütung an den Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser führt einen Teil der Vergütung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt.
3
Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem für ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert.
4
Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen "staedtler.eu" im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine Internetseite , die unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" Werbung in Form von Werbeverweisen für Wettbewerber der Klägerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Klägerin die Beklagte am 17. August 2006 ab. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, unter dem Domainnamen "staedtler.eu" keine Werbeeinblendungen von Anbietern von Schreibgeräten bereitzustellen. Sie weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 5.375,20 € zu zahlen.
5
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Domainnamens und des Schlüsselworts "staedtler" für eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Stiften sowie von Zeichen- und Bürobedarf eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei für die Kennzei- chenverletzung verantwortlich. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das Schlüsselwort "staedtler" manuell oder automatisch ausgewählt oder jedenfalls überprüft und anschließend freigeschaltet. Die Beklagte leiste mit ihrem Domain-Parking-Programm Kennzeichenverletzungen in großem Umfang Vorschub. Ihr sei es zuzumuten, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, bevor sie die Internetseiten abrufbar halte.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.375,20 € nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Einstellung der Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu" und die Auswahl des entsprechenden Schlüsselworts sei durch ihren Kunden erfolgt, ohne dass sie hiervon vor der Abmahnung Kenntnis erhalten habe.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die Nutzung des Domainnamens "staedtler.eu" für eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen zu Anbietern von Schreibwaren verletze die Marken und das Firmenschlagwort der Klägerin. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe gleichwohl nicht. Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Eine Haftung als Täterin scheide aus, weil nicht erwiesen sei, dass die Beklagte das Schlüsselwort "staedtler" manuell ausgewählt habe oder dass es von ihren Mitarbeitern geprüft und freigeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nicht als Mittäterin verantwortlich, selbst wenn das Schlüsselwort in einem automatisierten Verfahren aus dem Domainnamen übernommen worden sei. Es fehle an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Inhaber des Domainnamens bei der Rechtsverletzung. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin komme nicht in Betracht. Der erforderliche Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben.
12
Die Beklagte sei auch nicht als Störerin verantwortlich. Bei dem mit der Abmahnung beanstandeten Inhalt in Gestalt des Domainnamens, des Schlüsselworts und der Werbeverweise unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" handele es sich um für die Beklagte fremde Informationen, auf die § 8 Abs. 2 TDG Anwendung finde. Als Diensteanbieterin sei die Beklagte zu einer allgemeinen Prüfung fremder Inhalte nicht verpflichtet. Erst wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse die Beklagte den Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Die Kosten der Klägerin für den Hinweis auf die Rechtsverletzung müsse die Beklagte nicht tragen.
13
Eine Pflicht zur allgemeinen Prüfung der bei ihr eingestellten Domainnamen ergebe sich für die Beklagte auch nicht aus einer besonderen Eignung ihres Domain-Parking-Programms zur Begehung von Kennzeichenverletzungen. Das Geschäftsmodell sei nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter ausge- richtet. Es bestehe auch keine Pflicht, aus allgemeinen Begriffen oder Gattungsbezeichnungen bestehende Domainnamen herauszufiltern und zu überprüfen.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
15
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.375,20 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zusteht.
16
1. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 11 und 34 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
17
2. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte nach § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist für die mit der Abmahnung aufgegriffene Verletzung der Marken "STAEDTLER" und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht verantwortlich.
18
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt wurden, dass unter dem Domain- namen "staedtler.eu" eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbietern von Schreibgeräten abrufbar war. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
19
Die angegriffene Verwendung des Domainnamens "staedtler.eu" stellt eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke dar. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Domainnamen erreichbare Internetseite erscheint (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl) oder - wie im Streitfall - auf der unter dem Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite elektronische Werbeverweise angebracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern führten. Der Verkehr versteht den Domainnamen "staedtler.eu" nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der Internetseite befindlichen Werbeverweisen angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeverweise im Streitfall mit der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schlüsselworts "staedtler" eine markenmäßige Benutzung liegt. Denn die Klägerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der Klagemarke als Schlüsselwort, sondern begehrt die Ver- wendung des Domainnamens "staedtler.eu" für Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibgeräten zu unterlassen.
20
Die Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unternehmensschlagwort "STAEDTLER" einerseits und dem Domainnamen "staedtler.eu" andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG). Über die Werbeverweise wurden identische Produkte angeboten, für die die Klagemarken geschützt sind und für die das Unternehmensschlagwort der Klägerin verwendet wird. Die Klagezeichen verfügen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den Klagemarken sowie dem Unternehmensschlagwort "STAEDTLER" auf der einen und dem beanstandeten Domainnamen "staedtler.eu" auf der anderen Seite besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit.
21
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte für die von ihrem Kunden begangene Verletzung der Marken und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verantwortlich ist. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Auch die Voraussetzungen der Haftung für einen Beauftragten nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG sind nicht gegeben.
22
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Internetseite unter dem Domainnamen "staedtler.eu" von einem Kunden im Rahmen des Domain-Parking-Programms bei der Beklagten eingestellt worden ist. Es hat hierzu festgestellt, zu den Leistungen der Beklagten gehöre die Einblendung von Werbeverweisen, die dem für den Domainnamen freigeschalteten Schlüsselwort "staedtler" entsprächen. Die Anzeigen würden von Dritten bei dem Suchmaschinenbetreiber Google unter Angabe des gleichen Schlüsselworts geschaltet. Das Erscheinen der Links auf der Internetseite des Kunden beruhe auf einer softwaremäßigen Verknüpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Schlüsselwort zur Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu" sei nicht von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgewählt, geprüft oder freigegeben worden. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es auch nicht von dem Kunden der Beklagten ausgewählt, sondern automatisch bei der Anmeldung zum Programm der Beklagten aus dem Domainnamen generiert worden ist.
23
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten als Täterin mit der Begründung verneint, das Schlüsselwort "staedtler" sei von der Beklagten nicht ausgewählt oder vor der Freischaltung geprüft worden. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die täterschaftliche Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den Domainnamen "staedtler.eu" in das Parking-System eingestellt und unter diesem eine Internetseite mit Werbeverweisen generiert und abrufbar gehalten sowie das Schlüsselwort bezeichnet habe. Auf der Internetseite seien die notwendigen Impressumsangaben nicht vorhanden gewesen.
24
(1) Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25
(2) Die Beklagte benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechslungsfähigen Domainnamen "staedtler.eu" nicht dadurch, dass sie ihrem Kunden die Möglichkeit eröffnete, die fragliche Internetseite in ihr Programm einzustellen. Sie hat unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und ihn nicht in der Werbung verwendet.
26
Die Beklagte wirkte bei den Kennzeichenverletzungen auch nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen. Den Domainnamen "staedtler.eu" hatte der Kunde nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts in das Programm der Beklagten ohne deren vorherige Kenntnisnahme eingestellt. Auch das gleichlautende Schlüsselwort wurde in einem automatisierten Verfahren ohne Mitwirkung und ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten geschaltet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung "POWER BALL" des Senats (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 = WRP 2010, 1165) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der dortige Beklagte die Einstellung der Suchwörter selbst, wenn auch in einem automatisierten Verfahren, veranlasst hatte.
27
(3) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren von einer Mitwirkung der Beklagten bei der Auswahl des Schlüsselworts "staedtler" ausgehen müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin zu Recht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil die Klägerin für die Richtigkeit dieser - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung keinen Beweis angetreten hat.
28
(4) Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für eine Kennzeichenverletzung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus fehlenden Impressumsangaben auf der fraglichen Internetseite mit dem Domainnamen "staedtler.eu".
29
Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 16 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel, mwN). Der Beurteilung, ob der Klägerin am 17. August 2006, also zum Zeitpunkt der Abmahnung, ein Unterlas- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rvk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR187010997BJNE001100308&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - sungsanspruch zustand, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TDG 2001 zugrunde zu legen.
30
Die allgemeinen Informationspflichten von Diensteanbietern zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung im Jahr 2006 richteten sich nach § 6 TDG. Danach war die Beklagte verpflichtet, die in dieser Bestimmung näher bezeichneten Informationen verfügbar zu halten. Dass die Beklagte diesen allgemeinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für fehlende Impressumsangaben auf der über den Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite ihres Kunden besteht dagegen nicht. Auch die Revision zeigt keinen Gesichtspunkt auf, unter dem eine solche Verantwortlichkeit der Beklagten bestehen könnte.
31
cc) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Teilnehmerin an der durch ihren Kunden begangenen Kennzeichenverletzung.
32
(1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
33
(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht den erforderlichen Gehilfenvorsatz verneint. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat, weil das Schlüsselwort automatisch geschaltet wurde. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte vor der Abmahnung der Klägerin Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen auf der unter dem Do- mainnamen "staedtler.eu" erreichbaren Internetseite hatte. Eine Rüge, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht erhoben.
34
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen haftet. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Kennzeichenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenfalls Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet), der vorliegend nicht feststellbar ist.
35
dd) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
36
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Diensteanbieter keine allgemeine Prüfungspflicht der bei ihr in das System eingestellten Domainnamen mit Internetseiten trifft. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei nicht von vornherein rechtswidrig oder in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die nicht aus einem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse sie die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
37
(2) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens).
38
(3) Einer allgemeinen Prüfungspflicht der Beklagten für die in ihr System eingestellten Domainnamen steht § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen.
39
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte vor dem ersten Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung keine Prüfungspflicht traf. Die Prüfungspflicht der Beklagten ist durch die für alle Diensteanbieter geltende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG begrenzt. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
40
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG beruht auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach dieser Bestimmung erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie).
41
(4) Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagte ist eine Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG. Die gespeicherten Domainnamen, Schlüsselwörter und elektronischen Werbeverweise sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern fremde Informationen. Die Domainnamen werden von ihren Inhabern in das Programm der Beklagten eingestellt. Das dazugehörige Schlüsselwort wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts automatisiert vergeben und führt zur automatischen Generierung passender Werbeverweise. Eine Auswahl oder Prüfung der Domainnamen oder Schlüsselwörter durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, ist nicht festgestellt.
42
Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den Domainnamen und Schlüsselwörtern der Kunden der Beklagten um gespeicherte Informationen im Sinne des § 8 Abs. 2 TDG (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 111 - Google France/Louis Vuitton ). Dem steht nicht entgegen, dass Domainnamen nur die Funktion der Steuerung des Übermittlungsvorgangs zukommt. Entscheidend ist, dass es sich um Nutzerdaten handelt, die die Beklagte als Diensteanbieter speichert (vgl. Be- gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098 S. 23).
43
(5) Nach diesen Maßstäben besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden bei ihr eingestellten Domainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter überprüft.
44
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Prüfungspflicht der Beklagten, die bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der konkreten Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung einsetzt, wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des fraglichen Domainprogramms der Beklagten für Kennzeichenverletzungen verneint. Eine Gefahrengeneigtheit in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das hält den Angriffen der Revision stand.
45
Ist das Geschäftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt oder fördert der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift, ist er verpflichtet, die Gefahr auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, dürfen dem Diensteanbieter keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - InternetVersteigerung I; 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
46
Im Programm der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Domainnamens zwei Millionen Domainnamen eingestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Domainprogramm der Beklagten in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt werden. Dies gilt etwa für generische Domainnamen, die aus einem beschreibenden Begriff gebildet sind und ein bestimmtes Themengebiet bezeichnen (vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 547). Andererseits bietet das in Rede stehende Programm der Beklagten eine Möglichkeit, mit Domainnamen Einnahmen zu erzielen, die bekannten Marken und Kennzeichen Dritter entsprechen und zur Schaltung von Werbeverweisen im Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich geeignet sind. Bei der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen , dass der Diensteanbieter ein Entgelt für die Nutzung seines Dienstes erhält, auch wenn durch die Nutzungshandlungen Markenrechte Dritter verletzt werden. Seinem Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebs kommt daher ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 20 f. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I).
47
(6) Die Abwägung dieser Umstände führt auch unter Berücksichtigung der mit dem Programm der Beklagten verbundenen Gefahren für Kennzeichenverletzungen Dritter zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.
48
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten zumutbar, alle nicht generischen Domainnamen herauszufiltern, für die ein identisches Schlüsselwort generiert wurde. Dazu könne die Beklagte ein Filterverfahren anwenden, bei dem zunächst alle Domainnamen ermittelt würden, für die ein identisches Schlüsselwort vergeben sei, und bei dem anschließend anhand gängiger Wortbücher alle nicht generischen - also nicht beschreibenden Bezeichnungen und nicht einem allgemeinen Begriff entsprechenden - Domainnamen aussortiert und überprüft würden.
49
Eine solche Filterung anhand gängiger Wörterbücher ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ungeeignet, Kennzeichenverletzungen aufzudecken. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskräftig ist und sich als Marke eignet, beurteilt sich nicht danach, ob der Begriff in einem Wörterbuch vorkommt. Mit der Filterung nach dem Inhalt von Wörterbüchern ließe sich auch nicht ermitteln, ob fremdsprachige Begriffe in dem Gebiet, in dem das fremde Kennzeichen Schutz genießt, als Gattungsbegriff verstanden werden.
50
Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen ist der Beklagten aber auch deshalb unzumutbar, weil es einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte zur Folge hätte. Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen mit identischem Schlüsselwort und deren individuelle Überprüfung ist der Beklagten weiterhin deshalb nicht anzusinnen, weil in derartigen Fällen eine Wahrscheinlichkeit für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter nicht angenommen werden kann. Das Berufungsgericht ist zwar bei mehr als zwei Millionen Domainnamen im System der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen, dass mit dem Geschäftsmodell der Beklagten eine ernstzunehmende Gefahr verbunden ist, dass es zu Kennzeichenverletzungen kommt. Es hat aber ausgeschlossen, dass das Programm im besonde- ren Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
51
Eine Kennzeichenverletzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich die durch das übereinstimmende Schlüsselwort automatisch generierten Werbeverweise auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen , für die die Marke Schutz genießt, oder eine identische oder ähnliche Branche betroffen ist, für die ein Unternehmenskennzeichen geschützt ist. Zudem setzt eine Kennzeichenverletzung voraus, dass nicht für Waren geworben wird, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG vorliegen. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten bereitgestellte softwaremäßige Verknüpfung mit dem Suchmaschinenbetreiber Google dazu führt, dass bei nicht generischen Domainnamen über das übereinstimmende Schlüsselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenverletzende Werbeverweise generiert werden.
52
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Nutzung des Programms der Beklagten für rechtmäßige Inhaber nicht generischer Domainnamen wirtschaftlich sinnlos sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Revision einen Beweisantritt der beweisbelasteten Klägerin für ihren Vortrag aufzeigt. Der Hinweis auf das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten ersetzt keinen Beweisantritt.
53
ee) Die Beklagte ist für die Marken- und Kennzeichenverletzung ihres Kunden nicht nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG als Betriebsinhaberin verantwortlich. Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG ist als Haftungsgrundlage auch heranzuziehen, wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, 865 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II).
54
(1) Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Als Beauftragte sind danach Werbepartner des Betreibers einer Internetseite angesehen worden, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise (Links) auf die Internetseite der Schuldnerin bereitstellen, um dort für das Angebot der Schuldnerin zu werben (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21-28 - Partnerprogramm).
55
(2) Im Streitfall sind die Kunden des Domain-Parking-Programms keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG. Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4).
56
II. Die Klägerin kann die Erstattung der Abmahnkosten nicht als Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG beanspruchen. Zum Schadensersatz gehört zwar grundsätzlich die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten , die der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Kennzeichenrechte entstanden sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK). Die Beklagte haftet der Klägerin jedoch nicht für die mit der Abmahnung aufgegriffenen Kennzeichenverletzungen im Sinne von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 2 MarkenG (siehe unter B I 2).
57
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 33 O 22935/06 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2009 - 6 U 5740/07 -

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin ist die ... (...). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahr.

Die Beklagte betreibt mit dem Dienst ... eine Internetplattform für Videoclips, der in über 60 Ländern angeboten wird und weltweit eine Milliarde einzelner Nutzer im Monat verzeichnet. Täglich werden weltweit insgesamt vier Milliarden Videoclips abgerufen.

Die Beklagte verwendet für Inanspruchnahme ihres Dienstes allgemeine Nutzungsbedingungen (vgl. Anl. K 20) mit unter anderem folgenden Inhalt:

8. Ihre Nutzerübermittlungen

8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei ... können Sie Videomaterial („Nutzervideos") und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare") (zusammen: „Nutzerübermittlungen") übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass ... unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert.

8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie ... und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). [...]

10. Rechte, die Sie einräumen

10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei ... hochladen oder posten, räumen Sie

A. ... eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und ...s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;

B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. [... ]

Über die ...-eigene Suchfunktion können Nutzer die eingestellten Videoclips problemlos auffinden. Nutzer, die über ein entsprechendes Konto verfügen, können beliebige Videoclips zu einer sogenannten Playlist zusammenstellen. ... bietet darüber hinaus die Möglichkeit, eine softwarebasiert generierte Auswahl von Videoclips nacheinander abzuspielen oder sich Videoclips empfehlen zu lassen. Wird ein Videoclip aufgerufen, so erscheint er unter dem Logo ... und dem vom einstellenden Nutzer festgelegten Titel in einem Rechteck, in dem er abgespielt wird; sämtliche Videoclips werden in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert. Zu jedem Videoclip werden automatisiert Vorschaubilder erstellt. Videoclips können in andere Internetseiten eingebettet werden. Die Beklagte versendet per E-Mail einen wöchentlichen Newsletter mit Informationen über neueste Aktivitäten in abonnierten Kanälen und Empfehlungen für Videoclips.

Ist der einstellende Nutzer damit einverstanden, so verbindet die Beklagte Videoclips in verschiedener Weise mit Werbung, die sich bei Abrufen von Deutschland aus gezielt an deutsche Nutzer richtet, und erzielt damit in ganz erheblichem Umfang Einnahmen („Monetarisierung"), an denen sie den einstellenden Nutzer grundsätzlich beteiligt.

Die eingestellten Videoclips können mittels einer als Content-ID bezeichneten Software von der Beklagten durch den Vergleich mit Referenzdateien inhaltlich analysiert werden.

Die Beklagte ließ sich von verschiedenen Rechteinhabern Nutzungsrechte einräumen. Auch die Parteien schlossen eine auf den 31. März 2009 befristete Interimsvereinbarung. Für die Zeit danach führten sie erfolglos Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bei einer zwischen dem 12. und 30. April 2012 durchgeführten softwarebasierten Recherche über ... auf zahlreiche Videoclips zugreifen und diese herunterladen können, welche die streitgegenständlichen 1.000 musikalischen Werke enthielten, die in der als Anlage K 1 vorgelegten - mit dem Werk Allegro barbaro von Bela Bartök beginnenden - Zusammenstellung aufgelistet seien. Diese Werke seien auf die Server der Beklagten hochgeladen und Internetnutzern unter anderem in Deutschland öffentlich zugänglich ... worden. 783 der 1.000 streitgegenständlichen Werke seien darüber hinaus in Deutschland monetarisiert worden. Die (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke hätten ihr, der Klägerin, an diesen Werken zur ausschließlichen Nutzung das Recht eingeräumt, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichern ähnlicher Art eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (§ 19aUrhG). Weder die einstellenden Nutzer noch die Beklagte, welche die Werke wirtschaftlich auswerte, hätten für diese Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung die erforderlichen Nutzungsrechte an den Musikwerken (Text und Musik) von ihr erworben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden die geltend ... urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche und die zu deren Durchsetzung erforderlichen Auskunftsansprüche zu. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Musikwerke ohne entsprechende Nutzungsrechte und damit widerrechtlich in Deutschland öffentlich zugänglich ..., weil sie die zentrale Rolle bei der Werkvermittlung einnehme.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welcher die Beklagte entgegengetreten ist, Auskunft über die Zahl der Abrufe von Videoclips mit den in Anlage K 1 genannten 1.000 Musikwerken innerhalb Deutschlands sowie die damit erzielten Einnahmen und die auf die Nutzung dieser Musikwerke zurückzuführenden geldwerten Leistungen, Zahlung von Schadensersatz in der sich aus der Auskunft ergebenden Höhe sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der Musikwerke verfolgt.

Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (ZUM-RD2015, 600; MMR2015, 831), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

I. Die Beklagte hat der Klägerin über die Anzahl der Abrufe der in Anlage K 1 genannten Musikwerke (ganz oder in Teilen, unabhängig vom Interpreten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Dienst ... sowie die damit erzielten Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) Auskunft zu erteilen und hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen. Sie hat Auskunft darüber zu erteilen, wie oft die Videoclips, die diese Musikwerke ganz oder in Teilen unabhängig vom Interpreten enthalten, seit dem 1. April 2009 von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus über den Dienst ... abgerufen wurden, und Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die getrennt finanzierten oder berechneten geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, wie z. B. Übermittlungs- und Bereitstellungsentgelte aus Werbung, Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, die auf die Nutzung dieser Musikwerke kausal zurückzuführen sind (einschließlich Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen).

II. Die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die sich aus der gemäß Ziffer I. erteilten Auskunft ergibt.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K 1 genannten Musikwerke gemäß Ziffer I. zu leisten.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 Bezug genommen.

B. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. Sie ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO. Nach dieser Vorschrift muss eine Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine diesen Anforderungen genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH GRUR2016, 171 - Die Realität II Tz. 40 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig hält, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtlich als Verletzung der geltend ... urheberrechtlichen Nutzungsrechte anzusehen sei.

II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Klageansprüche nicht zu.

1. Zutreffend und von der Klägerin mit der Berufung nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass nach dem Parteivorbringen im Streitfall eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 16UrhG durch Handlungen in Deutschland nicht in Betracht kommt.

2. Die Beklagte ist auch nicht wegen der Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19aUrhG an den streitbefangenen Musikwerken zum Schadensersatz verpflichtet; deshalb bestehen auch die geltend ... Auskunftsansprüche nicht.

Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob der Klägerin die von ihr geltend ... Nutzungsrechte für alle streitgegenständlichen Musikstücke eingeräumt wurden, da jedenfalls die Beklagte nicht für die Rechtsverletzungen haftet, die darin liegen, dass die streitgegenständlichen Musikwerke über ... öffentlich zugänglich ... werden. Deshalb bedarf auch keiner Klärung, ob die Videoclips, die auf der als Anlage K 70 übergebenen Festplatte - ohne offensichtliche Ordnung - gespeichert sind, die Nutzung sämtlicher streitgegenständlichen Werke belegen.

a) Die Beklagte ist nicht Täterin dieser Rechtsverletzungen.

aa) Für die Frage der täterschaftlichen Haftung ist ohne Belang, ob eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 Satz 1TMG ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt worden; die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich jedoch nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach nationalem Recht. Aus der Übernahme einer aktiven Rolle, die einem Diensteanbieter eine Kenntnis der verletzende Dienstinhalte betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte und zur Unanwendbarkeit der hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie führt (vgl. dazu EuGH GRUR2011, 1025 - L'Oreal/eBay Tz. 113, 116), folgt nicht, dass der Anbieter täterschaftlich handelte (vgl. BGH GRUR2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II Tz. 30).

Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Musikwerke durch die einstellenden Nutzer des Dienstes der Beklagten - beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungs-bezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4).

Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für deren Zugänglichmachung ein Diensteanbieter als Täter verantwortlich sein kann, auch solche fremden Informationen, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Bei einem Betreiber eines Internetauftritts ist das der Fall, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Internetauftritt veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen ...cht hat, spricht, dass er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR2015, 1129 - Hotelbewertungsportal Tz. 25 m. w. N. im Zusammenhang bereits mit der Täterschaft, nicht erst mit einer Haftungsprivilegierung; vgl. auch BGH GRUR2016, 209 - Haftung für Hyperlink Tz. 13 m. w. N.).

bb) Danach ist die Beklagte nicht Täterin der ihr von der Klägerin zur Last gelegten Rechtsverletzungen.

(1) Tathandlung ist bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19aUrhG entgegen der Diktion der Klägerin nicht die Übermittlung einer das betreffende Musikwerk enthaltenden Datei; ausreichend ist vielmehr bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt - das Werk also tatsächlich übermittelt - worden ist (vgl. BGH GRUR2016, 176 - Tauschbörse I Tz. 28 m. w. N. [soweit dort von Hochladen gesprochen wird, ist die Übermittlung an einen abrufenden Nutzer als Folge des öffentlichen Zugänglichmachens gemeint]; vgl. auch EuGH GRUR2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige Tz. 19; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 22; GRUR2016, 71 - Ramses Tz. 44).

Im Streitfall wird die Möglichkeit des Abrufs vom einstellenden Nutzer selbst - unter Verwendung der von der Beklagten gestellten technischen Mittel - bewirkt, weil seine Inhalte bereits durch das von ihm vorgenommene Einstellen allgemein abrufbar werden. Wegen dieser hier vorliegenden Verknüpfung von Einstellen der Inhalte durch Hochladen („Upload") und deren Abrufbarkeit hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht darauf abgestellt, dass der Upload durch die einstellenden Nutzer - nicht als solcher, sondern weil damit uno actu auch die Zugänglichmachung erfolgt - die streiterhebliche Nutzungshandlung darstellt. Ob dies bei anderen Fallgestaltungen, in denen das Einstellen (der Upload) nicht automatisch zur Abrufbarkeit führt (vgl. etwa die den BGH-Entscheidungen marions-kochbuch.de [GRUR2010, 616] und File-Hosting-Dienst [GRUR2013, 1030] zugrunde liegenden Fälle), ebenso zu sehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

(2) Die Beklagte macht sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich ...chten Inhalte nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernimmt die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr ist jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handelt, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar ... werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer entgegengesetzten Einschätzung vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

aaa) Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von den konkreten, durch die einstellenden Nutzer vorgenommenen Verletzungshandlungen hätte, begründete diese Kenntnis noch kein Zu-Eigen-Machen, weil der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer daraus weder die Übernahme einer Verantwortung für die Inhalte noch eine Identifizierung mit diesen herleitet.

bbb) Die Beklagte prüft die Namensangaben der einstellenden Nutzer grundsätzlich nicht nach, so dass Nutzer Inhalte unter einem Pseudonym - im Ergebnis mithin anonym - einstellen können. Das führt indes nicht dazu, dass deshalb der verständige Durchschnittsnutzer die Inhalte der Beklagten zuschriebe. Ob durch die anonyme Nutzungsmöglichkeit ein erheblicher Anreiz für die Begehung rechtswidriger Handlungen geschaffen wird, wie die Klägerin meint, ist für die Frage, ob die Beklagte Täterin ist, ohne Belang. Ob ein solcher Anreiz bei der Frage nach einer Störerhaftung der Beklagten Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, a. a. O., - FileHosting-Dienst Tz. 40), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (s. u. e]).

ccc) Dass sämtliche Videoclips in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert werden, mag einen besonders hohen Wiedererkennungseffekt zur Folge haben. Der abrufende Nutzer erkennt aber allenfalls, dass er sich auf der Seite von ... befindet, oder erinnert sich später daran, dass er den Videoclip dort gesehen hat. Mit der Wahrnehmung von ... als Fundort für einen Videoclip geht indes nicht die zusätzliche Vorstellung einher, dieser werde von ... oder der Beklagten verantwortet.

Auch bei der Einbettung von Videoclips, die bei ... abrufbar sind, in andere Internetauftritte, wird nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte übernehme die Verantwortung für diese. Dass bei einer derartigen Einbettung das ...-Logo zusammen mit den Steuerungselementen für das Abspielen des Clips (Abspiel-/Pausensymbol, verstrichene Zeit, Lautstärke usw.) wiedergegeben wird, versteht der verständige Nutzer lediglich als Angabe des Fundorts, zumal der Nutzer die Möglichkeit hat, durch Anklicken des i-Symbols in der rechten oberen Ecke des Wiedergaberechtecks Angaben zum einstellenden Nutzer zu erhalten (vgl. Anl. K 42s).

Entsprechend wird auch die Wiedergabe des ...-Logos bei der Einbettung in Fernsehsendungen lediglich als Fundortangabe verstanden.

ddd) Die vielfältige Strukturierung der von Nutzern eingestellten Inhalte durch die Beklagte verbessert lediglich deren Erschließung, sei es, dass dadurch die abrufenden Nutzer die von ihnen gesuchten Inhalte auf möglichst einfachem Weg finden, sei es, dass den abrufenden Nutzern erst nahe gebracht wird, dass sie sich auch für Inhalte interessieren könnten, nach denen sie nicht gesucht haben. Das ändert nichts daran, dass die Inhalte vom verständigen Durchschnittsnutzer als von Dritten herrührend und nicht von der Beklagten inhaltlich verantwortet angesehen werden.

So erfolgt die Einordnung der Videoclips nach verschiedenen Schlüsselbegriffen oder Kategorien, etwa Musik, Jazz oder Rock, auf der Grundlage der Angaben des einstellenden Nutzers. Dass die Beklagte den einstellenden Nutzern die Möglichkeit zu derartigen Angaben bietet und diese automatisiert für die Erschließung der Angebotsfülle durch die abrufenden Nutzer verwendet, stellt keine redaktionelle Bearbeitung dar, mit der sich die Beklagte die einzelnen Videoclips zu Eigen machte, sondern erleichtert es lediglich, auf ihrer Plattform Drittinhalte aufzufinden. Das Gleiche gilt für die persönlichen Empfehlungen, die einem Nutzer auf der Grundlage seiner bisherigen Abrufe automatisiert ...cht werden, und die ebenfalls automatisiert erstellten „Künstlerbiografien".

Durch die technischen Möglichkeiten, die Videoclip-Wiedergabe mittels Pausenfunktion anzuhalten, Playlists zu erstellen und Videoclips zum späteren Abspielen vorzumerken oder zu überspringen, erleichtert die Beklagte ebenfalls lediglich dem abrufenden Nutzer den Werkgenuss. Eine redaktionelle Bearbeitung der Inhalte oder eine Identifizierung mit diesen liegt darin nicht.

eee) Dass sich die Beklagte von verschiedenen Seiten Nutzungsrechte hinsichtlich der bei ihr eingestellten Inhalte einräumen lässt, führt ebenfalls nicht dazu, dass sie sich diese Inhalte zu Eigen machte.

Bei den Nutzungsrechten, die sich die Beklagte durch ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen von den einstellenden Nutzern einräumen lässt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Inhalte, die von deutschen Nutzern eingestellt werden, weltweit abrufbar sind. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Beklagte Rechte hinsichtlich der Nutzung der Inhalte vermittels ihres Dienstes über das hinaus einräumen lässt, was nach der Rechtslage in Deutschland erforderlich wäre, um auch allen anderen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu genügen. Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte die ihr so eingeräumten Rechte anders als im Zusammenhang mit dem Abruf der Inhalte durch ihren Dienst ausübte. Im Übrigen ist auch nach der Rechtslage in Deutschland für die von der Beklagten angebotenen Vorschaubilder der Videoclips eine Lizenzierung oder ein vergleichbarer Akt des Inhabers der entsprechenden Rechte erforderlich (vgl. BGH GRUR2012, 602 - Vorschaubilder II Tz. 13 f., 17 f. m. w. N.).

Auch aus den Lizenzvereinbarungen, welche die Beklagte mit anderen Wahrnehmungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern geschlossen hat, kann nicht gefolgert werden, die Beklagte mache die in den Videoclips verwendeten Musikwerke selbst öffentlich zugänglich oder sei jedenfalls der Auffassung, das zu tun. Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie - etwa als Störerin geltend - ... werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, BeckRS2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.

Auch der mit einzelnen Videoclips verbundene Hinweis auf eine ...-Standard-Lizenz, wie sie sich aus Nr. 10 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ergibt, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte die Inhalte, die mit diesem Hinweis versehen sind, zu Eigen machte. Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Com-mons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS2015, 14370).

fff) Die Beklagte vermarktet entgegen der Diktion der Klägerin nicht die eingestellten Inhalte unmittelbar, sondern lediglich die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten im Umfeld der Inhalte. Auch soweit Werbebanner unmittelbar in die Videoclips eingeblendet werden, sieht der abrufende Nutzer darin keine inhaltlich Veränderung des Videoclips, sondern lediglich einen gesonderten Werbebeitrag, der über den - der Sache nach unveränderten - Clip gelegt wird.

Die Beklagte profitiert damit zwar bei der Vermarktung davon, dass allein das Interesse an den Videoclips die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten attraktiv macht. Das führt aber nicht dazu, dass der abrufende Nutzer diese Inhalte der Beklagten zuschriebe.

ggg) Die Erstellung von Vorschaubildern der eingestellten Videoclips stellt keine Nutzung der Musikwerke dar, hinsichtlich derer die Klägerin Rechte für sich in Anspruch nimmt. Die Vorschaubilder führen aber auch nicht dazu, dass der verständige Durchschnittsnutzer zu der Auffassung gelangte, die Beklagte übernehme die Verantwortung für die Clips oder identifiziere sich mit diesen. Vielmehr versteht er die Vorschaubilder lediglich als weitere Maßnahme, die ihm die Entscheidung erleichtert, ob er sich den jeweiligen Videoclip (vollständig) ansehen will, und damit als Dienstleistung des Hostproviders, die sich von den gehosteten Inhalten absetzt.

hhh) Dass die Beklagte Videoclips mit beanstandeten Inhalten sperrt, wird vom verständigen Durchschnittsnutzer nicht dahin verstanden, dass die Beklagte alle anderen Videoclips überprüft hätte und sich mit deren Inhalten identifiziere (vgl. auch BGH, a. a. O., - Hotelbewertungsportal Tz. 28 a. E.).

iii) Schließlich sind auch die Erschwerungen bei der Unterbindung von Rechtsverletzungen, die nach dem Vorbringen der Klägerin in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Notice-and-Take-Down-Verfahren auftreten, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die Beklagte übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von Dritten eingestellten Videoclips.

jjj) Auch in der Gesamtschau der von der Klägerin angeführten Umstände kann entgegen deren Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der verständige Durchschnittsnutzer die Leistungen der Beklagten dahin verstehe, dass die Videoclips, die von den einstellenden Nutzern lediglich „angeliefert" würden, zu einem neuen eigenen, von der Beklagten selbst verantworteten Angebot zusammengefasst würden. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass sich die auf ... abrufbaren Videoclips nicht auf - gar professionelle - Musikvideos beschränken, sondern nahezu alle Lebensbereiche erfassen und von unterschiedlichster Qualität sind; diese - dem maßgeblichen Nutzer bekannte - Vielfalt steht der Annahme entgegen, die Beklagte bearbeite das Angebot an Videoclips redaktionell oder identifiziere sich mit all diesen Inhalten.

(3) Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR2015, 667 - Möbelkatalog Tz. 19; GRUR2013, 717 - Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser Grundsatz setzt vielmehr voraus, dass ein Werknutzungstatbestand der §§ 15 ff. UrhG vorliegt, und vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die - allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGHUrt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris, - Störerhaftung des Accessproviders Tz. 82 m. w. N.).

b) Bei der Klägerin liegt keine mittelbare Täterschaft vor. Diese erforderte zum einen eine von der Beklagten im eigenen Interesse veranlasste Rechtsverletzung und zum anderen die Kontrolle der Beklagten über das Handeln einstellenden Nutzer. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier der jeweilige einstellende Nutzer - die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).

c) Die Beklagte ist auch nicht Mittäterin der Rechtsverletzungen. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; daran fehlt es, wenn der Betreiber einer Internetplattform Dritten die Möglichkeit eröffnet, eigene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen (vgl. BGH GRUR2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37 m. w. N.).

d) Die Beklagte haftet auch nicht als Gehilfin der einstellenden Nutzer, soweit diese das von der Klägerin wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzen.

aa) Die Haftung als Teilnehmer, insbesondere als Gehilfe, setzt die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus (vgl. BGH, a. a. O., - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37; a. a. O., - File-Hosting-Dienst Tz. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt insoweit jedenfalls im Streitfall die generelle Kenntnis der Möglichkeit von Haupttaten im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht.

Zwar kann sich eine Beteiligungshandlung grundsätzlich auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ2002, 200 Tz. 10). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen „neutraler" Handlungen folgende strafrechtlichen Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW2001, 2409 [2410]). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW2000, 3010 [3011]).

bb) Danach hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis von den behaupteten Rechtsverletzungen nicht.

(1) Sie erbringt ihre Unterstützungsleistungen im Rahmen von ... für alle eingestellten Inhalte unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in sich bergen. Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt (vgl. BGH GRUR2009, 841 - Cybersky Tz. 22). Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten, das Angebot der Beklagten zu nutzen, kann nicht die Rede davon sein, dass Beklagte durch die Bereitstellung ihres Dienstes es auf die Förderung erkennbar zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geneigter Nutzer anlege.

(2) Konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen hatte die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht.

(1) Diese Kenntnis wurde auch nicht dadurch vermittelt, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das System Content-ID einsetzt, um jedes einzelne der in ihrem Dienst hochgeladenen Videoclips zu analysieren. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein automatisiertes System geeignet sein könnte, haftungsrechtlich relevante Kenntnisse zu begründen, steht dem System der Beklagten das von der Klägerin wahrgenommene Repertoire nicht als Referenz zur Verfügung, so dass mit ihm eine Überprüfung darauf, ob ein Videoclip ein Musikwerk enthält, dessen Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nicht möglich ist.

e) Ob die Beklagte - möglicherweise bei Hinzutreten weiterer Umstände - als Störerin angesehen werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, a. a. O.), bedarf im Streitfall keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH GRUR2015, 264 - Hi Hotel II Tz. 36 m. w. N.).

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung für die Haftung von Providern, insbesondere für die insoweit erforderliche Abgrenzung zwischen sogenannten Host-und Contentprovidern. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 269/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den z utreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S. als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl. BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich , daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen, auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen würde. Schäfer Maul Nack Boetticher Kolz

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/11 Verkündet am:
12. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Alone in the Dark

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt,
kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer
seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein
Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen
Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und
wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das
ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über
seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung
von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche
Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet
sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen
manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte
bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel „Alone in the Dark“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen kann.
2
Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten , auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
4
Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader“ bereit, mit der ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der Beklagten hochladen kann.
5
Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the Dark“ über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark“ bei Google konnte das Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files …“ abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbesondere verpflichten sollte, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A. , insbesondere das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/ oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, lehnte die Beklagte dagegen ab.
6
Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark“ sei jedenfalls noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
7
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone in the Dark“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidsharesearcher.com , alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c) …
8
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch „auf Dateien, die das Computerspiel ‚Alone in the Dark’ enthalten“, ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2011, 250).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs- instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche , sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
11
Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download -Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden, die den Titel „Alone in the Dark“ enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei- en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öf- fentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in the Dark“ - geltend.
14
2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 UrhG).
15
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.
16
a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des FileHosting -Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch , dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
17
b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
18
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L’Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
20
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
21
aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.
22
bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 ff. - L’Oréal/ebay).
23
(1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
24
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.
25
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.
26
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „RapidShare-Uploaders“ zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
27
Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
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cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L’Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen , die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm ).
29
(1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm).
30
(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
31
dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
32
(1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern , dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
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(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge „Alone in the Dark“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
34
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel „Alone in the Dark“ enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den Begriff „Alone in the Dark“ in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Be- klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
35
Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt , dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
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(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag
b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
37
Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone in the Dark“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
38
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.
39
Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel „Alone in the Dark“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „Alone in the Dark“ enthält , kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ih- ren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „Alone in the Dark“ enthalten, mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
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Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen , die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.
41
Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
42
5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
43
Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht.
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6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone in the Dark“ - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränktwird.
Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-20 U 59/10 -
53
(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

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(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.