Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sharehostingdienstes der Beklagten geltend.
Die Klägerin ist ein internationaler Fachverlag.
Die Beklagte betreibt den Sharehostingdienst „...“ über die Webseiten ... und ..., wobei von den beiden letztgenannten Internetseiten eine automatische Weiterleitung auf ...stattfindet.
Die Webseite ... ist unter anderem in deutscher Sprache abgefasst und vollständig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbar.
Bei dem Dienst „...“ handelt es sich um ein so genannten „Sharehoster“. Dieser Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts sowie die Möglichkeit, diese Inhalte sodann über einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Downloadlink abzurufen sowie auch über diesen Downloadlink anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Die Nutzer - und zwar sowohl die Uploader als auch die Downloader - bleiben hierbei grundsätzlich anonym. Die Nutzung des Dienstes ist (eingeschränkt) auch kostenlos möglich.
Der Sharehostingdienst der Beklagten funktioniert technisch wie folgt: Die Beklagte stellt anonym nutzbaren Speicherplatz zur Verfügung, auf den der „Uploader“ (auch urheberrechtlich geschützte) Inhalte wiederum anonym abspeichern kann. Werden die Daten nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums heruntergeladen, werden sie automatisch gelöscht. Nach den AGB der Beklagten vom Dezember 2013 werden nach 180 Tagen Dateien, die innerhalb dieser Zeit nicht heruntergeladen wurden, wieder gelöscht (Anlage K 43).
Streitig ist, ob der kostenlose Speicherplatz von der Beklagten begrenzt oder unbegrenzt zur Verfügung gestellt wird.
Die Beklagte erzeugt sodann automatisch einen direkten Downloadlink (DDL). Jeder Nutzer, der diesen Link kennt, kann direkt auf die gespeicherten Daten zugreifen. Dies ist nicht dem „Uploader“ vorbehalten. Der Uploader kann den Downloadlink anderen Nutzern mitteilen. Auf dem Portal der Beklagten selbst befinden sich keine Linksammlungen.
In der Praxis existieren zahlreiche Linksammlungen dritter Anbieter, auf denen auch Inhalte des Dienstes „...“ angezeigt werden. Dort werden die unter den Links auffindbaren Werke detailliert beschrieben. Die Linksammlungen sind größtenteils allgemein zugänglich. Durch einen Klick auf die in den Sammlungen enthaltenen direkten Downloadlinks wird der Nutzer zum Speicherort des Werks auf den Servern der Beklagten weitergeleitet und kann das Werk dort herunterladen. Der Beklagten sind die grundsätzliche Existenz und Funktionsweise der dargestellten Linkssammlungen bekannt.
Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Der Downloadtrafic wird hierbei für die Nutzer beschränkt, und zwar für nicht registrierte Nutzer auf täglich 0,5 GB und für Nutzer mit einem Free-Account auf täglich 0,75 GB.
Premium-User bekommen dagegen täglich ein Downloadtrafic Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar bis zu 500 GB für den Download von eigenen und fremden Daten gutgeschrieben.
Die Beklagte bietet den Nutzern - neben der eingeschränkten kostenlosen Nutzung - eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft an. Der Preis für einen Premium-Account liegt zwischen € 4,99 für zwei Tage und € 99,99 für zwei Jahre. Dieser Premium-Account hat gegenüber dem kostenfreien Downloadmodell verschiedene Vorteile für den Nutzer, wie eine unbeschränkte Downloadgeschwindigkeit, die Möglichkeit mehrerer paralleler Downloads sowie eines sofortigen Downloads ohne Wartezeit.
Uploadern bietet die Beklagte zudem ein Vergütungsprogramm, ein so genanntes „Partnerprogramm“ an. Dieses System ermöglicht zunächst eine Direktvergütung von Downloads (Downloadrewards). Dabei erhält der Uploader für jeden Download der von ihm hochgeladenen Inhalte direkt eine Vergütung, die unter anderem nach der Dateigröße gestaffelt ist. Daneben besteht ein Provisionssystem, bei dem die „Uploader“ an Erstbestellungen von Premium-Accounts durch „Downloader“ über die von den „Uploadern“ erzeugten Link profitiert. Dies funktioniert wie folgt: Unmittelbar vor dem jeweiligen Download-Vorgang verkauft die Beklagte Premium-Mitgliedschaften an die Downloader, behält den Erlös teilweise selber ein, beteiligt jedoch auch den jeweiligen Uploader; zunächst mit 60 % des Kaufpreises und an Folgebestellungen von Premium-Accounts durch diesen „Downloader“ mit 30 %; zwischenzeitlich werden an den „Uploader“ sogar 75 % des Kaufpreises eines jeden vermittelten Premium-Accounts sowie 65 % des Kaufpreises jeder Folgebestellung eines vermittelten Premium-Account bezahlt (Anlage K 21).
Zudem gibt es eine Direktvergütung für Downloads, sog. „download-rewards“.
Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte verletzen. Die Beklagte erhält und erhielt bereits in der Vergangenheit im großen Umfang „Abusemitteilungen“ von eingesetzten Dienstleistern der Rechteinhaber.
Eine legale Nutzung erfolgt beispielsweise über die Webseite ..., die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, selbsterstellte Mods und Maps für verschiedenste Simulationen und Spiele anderen Nutzern mittels eines Kurzprofils sowie eines Downloadiinks zugänglich zu machen, wobei die Nutzer für den tatsächlichen Download auf Dienste wie beispielsweise denjenigen der Beklagten zurückgreifen.
Der Dienst eignet sich auch für das Angebot von Smartphone-Betriebssystem-Mods, sowie die Sicherung der Daten von Überwachungskameras.
Weitere denkbare legale Nutzungsmöglichkeiten sind beispielsweise das Teilen von Spielständen, das Angebot von Bildern für die Bildbearbeitung und Lernvideos etc. (Anlagen B 14 bis B 16). Auch für den Austausch von größeren Schnittmustern im PDF-Format eignet sich der von uploaded angebotene Dienst.
Die Beklagte führt folgende Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen durch:
Auf der Webseite der Beklagten ist ein Takedown-Notice-Formular abrufbar. Daneben hat die Beklagte eine Emailadresse ... eingerichtet, über die urheberrechtsverletzende uploaded Links gemeldet werden können.
Nach Hinweisen auf konkrete Dateien löscht die Beklagte diese, sperrt jedoch nicht unmittelbar die entsprechenden User-Accounts. Streitig ist hierbei, ob die Beklagte diese nach wiederholten Hinweisen auf Rechtsverletzungen sperrt, was sie vorträgt. Die Klägerin behauptet hingegen, dass die Beklagte die betreffenden Accounts auch nach vielen Abuse-Mitteilungen nicht immer sperrt, da die Rechtsverletzungen von ihr erwünscht seien.
Des Weiteren ist es nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Nutzern ausdrücklich untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform ... zu begehen (AGB der Beklagten, Anlage B 22, Ziffern 3.5.1., 3.5.2.).
Unter Ziffer 3.5.1 der AGB heißt es: „Der User ist nicht berechtigt, Dateien auf dem Dienst von ... zu speichern und/oder öffentlich zugänglich zu machen, welche mit diesen AGB und/oder mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.“
In Ziffer. 3.5.2. der AGB wird weiter ausgeführt: „Als mit diesen AGB nicht vereinbar gelten insbesondere alle Dateien, die Informationen und Inhalte enthalten:
Die Beklagte hat am 15.03.2013 die ... GmbH, einen international tätigen IT-Dienstleister, mit Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Der Auftrag beinhaltet insbesondere:
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-die Kontrolle und Sperrung von Nutzer-Accounts
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-die Bereitstellung von Melde- und Löschsystemen
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-die umfassende Kontrolle sämtlicher gemeldeter Linksammlungen
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-den Einsatz von Filtersystemen.
Die ... hat zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Abteilung, die sog. A.C.I.D. (Anti Copyright Infringemeint Department) mit zwanzig Mitarbeitern aufgebaut, die unter anderem externe Linksammlungen überprüft.
Für registrierte Rechteinhaber bzw. deren Vertreter bietet die Beklagte die Möglichkeit, urheberrechtswidrige veröffentlichte Links direkt über das Advanced Takedown Tool (ATT) selbst zu löschen.
Daneben setzt die Beklagte Filterlösungen ein. Zunächst verwendet die Beklagte einen Hashfilter, der den erneuten Upload von Dateien mit demjenigen Hashwert, der in der Datenbank als urheberrechtswidrig eingetragen ist, verhindert.
Des Weiteren setzt die Beklagte einen Stichwortfilter beim Download ein. Die eingesetzte Filtersoftware bewirkt, dass vor dem Download einer Datei der Dateiname automatisiert auf die im Stichwortverzeichnis hinterlegten Stichwörter überprüft wird und bei Übereinstimmung des Dateinamens mit einem Eintrag im Stichwortverzeichnis die Datei automatisch gesperrt und der beabsichtigte Download unterbunden wird; anschließend erfolgt eine Überprüfung der gesperrten Datei. Streitig ist jedoch, wie die Stichwortfilter von der Beklagten konkret eingesetzt werden.
Unstreitig ist: ein Link, der keines der Stichworte, sondern beispielsweise Umschreibungen oder Synonyme enthält - wie ihn potentielle Urheberrechtsverletzter oft bewusst verwenden, um die Auffindbarkeit des Links für die Überprüfung von Urheberechtsverstößen zu erschweren - wird so nicht aufgefunden.
Auch kann der Stichwortfilter nicht verhindern, dass die Nutzer, die eine Datei bei ... hochladen und einen Uploaded-Link zu dieser Datei erhalten, diesen Download-Link in eine externe Linksammlung auf der Website eines Drittanbieters einstellen und dort den Namen des Werks oder Interpreten aufnehmen. Der Stichwortfilter kann auch nicht erkennen oder verhindern, dass diese Links öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Beklagte hat keine Wortfilter beim Hochladen der Dateien, sondern nur vor Download, sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien, wobei streitig ist, ob bzw. inwieweit durch den Stichwortfilter auch sämtliche legal hochgeladenen Dateien automatisch erfasst werden.
Die Beklagte trägt hierzu vor, dass ein sog. „Overblocking“ stattfinde und ihr legales Geschäftsmodell gefährde. Die bloße Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der Plattform der Beklagten stelle noch keine Urheberrechtsverletzung dar, da diese von der gesetzlichen Schranke der Privatkopie gedeckt sei, § 53 Abs. 1 UrhG. Eine Urheberrechtsverletzung erfolge vielmehr erst im Moment der Veröffentlichung des Uploaded-Links auf einer externen Linksammlung. Der Stichwortfilter könne jedoch diesen Unterschied nicht erkennen und erfasse somit auch sämtliche legale Privatkopien. Die Klägerin macht dem gegenüber geltend, dass es mit entsprechend konfigurierten Filtern möglich sei zu differenzieren. Der Wortfilter würde dann nur den Abruf der Datei blockieren. Wenn im Einzelfall auch möglicherweise zulässige Privatkopien an einem Werk gelöscht werden könnten, an dem zuvor bereits über den Dienst der Beklagten Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, müsse die Beklagte dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hinnehmen.
Der Beklagten sind jedenfalls über 9.500 Werke gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 der Beklagten bekannten Webseiten (Linksammlungen, Blogs, Foren etc.) eingestellt worden waren (Klageerwiderung, vom 13.10.2014, S. 53), deren Zahl ständig wächst (vgl. Vortrag der Duplik, S. 50 auf mittlerweile 22.600 Werken auf ca. 990 Webseiten).
Vom 11.12.2013 bis zum 19.12.2013 ließ die Klägerin durch die Firma ...mbH Recherchen bezüglich der streitgegenständlichen Werke auf dem Dienst der Beklagten vornehmen (vgl. Beweissicherung Anlage K 52).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2014, das am 28.01.2014 bei der Beklagten einging, und ergänzt um ein Schreiben vom 17. Januar 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten Urheberrechtsverletzunaen an. nämlich dass die Werke ... über die Linksammlungen ... und ... als Datei auf den Servern ... der Beklagten erreichbar seien (Anlage K 40).
In diesem Schreiben waren neben der Nennung des Werktitels, der Autoren und des Verlags/Imprints sowohl der Link aufgeführt, der den Zugriff auf das jeweilige Werk auf den Servern der Beklagten ermöglicht, als auch die Fundstelle des Links in der Linkressource. Den Link, der den Zugriff auf das jeweilige Werk auf den Servern der Beklagten ermöglichte, löschte die Beklagte jeweils nach Take-Down-Notice der Klägerin.
Sämtliche illegalen Kopien der klägerischen Werke, bezüglich derer eine solche Mitteilung erfolgt ist, hätten über den Einsatz eines Wortfilters beim Upload bzw. eines Crawlers aufgefunden und gelöscht werden können, abgesehen von den mit Umschreibungen getarnten Dateien - wobei hier unstreitig ist, dass dies sich für die Beklagte nur unter hohem zeitlichem und personellem Aufwand vollständig hätte verwirklichen lassen.
Bis zum 16.03.2015 (Duplik) hat die Beklagte nach Take Down Notice bezüglich der streitgegenständlichen Werke 111 Recherchen auf externen Linksammlungen durchgeführt. Dabei wurden durch die hierzu eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten, bzw. der Firma ..., bei 2 Recherchen vier uploaded Links gelöscht, nämlich u.a. am 24.06.2014 auf der Website ... drei Links von ... (Duplik S. 54).
Generell gewichtet die Beklagte ihre Suche nach Urheberrechtsverletzungen nach der Häufigkeit des Eingangs von Take-Down-Notices bezüglich eines Werks. Die Suche erfasst dabei die in den Take-Down-Notices gemeldeten Linksammlungen. Sie führt auch Google-Suchen durch.
Zwischen dem 17.02.2014 und dem 02.04.2015 ließ die Klägerin weitere Recherchen sowie entsprechende Beweissicherung bezüglich von ihr vorgetragener Verletzungshandlungen durch Mitarbeiter der Firma ... mbH vornehmen.
Die Klägerin trägt vor, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den vier streitgegenständlichen Werken der Anlage K 1, nämlich ... sei.
Die Klägerin behauptet, dass sämtliche streitgegenständlichen Werke nicht nur vor der jeweiligen Take Down Notice, sondern auch noch danach - wenn auch unter anderen Uploadedlinks - nämlich im Zeitraum vom 17.02.2014 bis 24.02.2014, im Zeitraum zwischen dem 12.03.2014 und 24.03.2014 und auch später noch auf ... öffentlich zugänglich gemacht worden seien.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Dienst der Beklagten weit überwiegend für Urheberrechtsverletzungen genutzt werde, nach einer Studie liege der Anteil illegaler Nutzungen sogar bei 90-96 % (Anlagenkonvolut K 9).
Die von der Beklagten angeführten Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen seien ineffektiv und fungierten lediglich als Feigenblatt. Tatsächlich habe die Beklagte ihren Dienst bewusst so ausgestaltet, dass er für Verletzer von Urheberechten besonders attraktiv sei.
Abgesehen von der - unstreitigen - Möglichkeit, eine Linksammlung mit Hilfe einer Suchfunktion zu durchsuchen, könne jeder Internetnutzer jedes Werk auf dem Dienst der Beklagten auch durch eine einfache Googlesuche finden, indem er den Titel des Werkes und den Zusatz ... eingebe. Daneben existiere eine ganze Reihe von Dienstleistern, die über den Einsatz einer bestimmten Crawler-Software Linksammlungen bezüglich der dort zur Verfügung gestellten Inhalte auslesen könnten. Trotz Kenntnis dieses Umstandes unternehme die Beklagte nichts, um die dadurch ermöglichten Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.
Die Behauptung der Beklagten, der Dienst wisse nicht, welche Werke auf seinen Servern lägen, sei eine reine Schutzbehauptung. Die Beklagte lasse die „Uploader“ finanziell direkt an den Downloads partizipieren. Zum Zwecke der Vergütung dieser „Uploader“ müsse die Beklagte die Uploads und Downloads der Dateien zwingend erfassen und auswerten.
Kenntnis von der Nutzung habe die Beklagte zudem dadurch, dass sie massenhaft Abusemitteilungen über Dienstleister erhalte.
Der Dienst der Beklagten unterscheide sich ganz erheblich vom legalen Cloud- bzw. Speicherdiensten. Die Kombination der Merkmale des Dienstes der Beklagten (anonymer Upload und Download, automatisch generierter Link, Vergütungsmodell, Löschung unattraktiver Daten etc.) führten dazu, dass der Dienst der Beklagten nahezu ausschließlich zu Urheberrechtsverletzungen genutzt werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gegen die Beklagte als Sharehoster zustünden.
Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund ihrer Stellung unabhängig von einer vorherigen in Kenntnissetzung als Täterin der über ihre Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte. Die Plattform eines Sharehosters sei insoweit von Social-Media-Plattformen und Online-Auktionshäusern zu unterscheiden.
Der Betreiber eines Sharehostingdienstes sei Mittäter hinsichtlich der auf der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dies ergebe sich aufgrund diverser Aspekte. So hafte die Beklagte bereits deshalb als Täterin, weil sie selbst es sei, die die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Werke gemäß § 19 a UrhG ermögliche und die Vermarktung der Inhalte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführe. Bei wertender Betrachtung liege damit eine Tathandlung durch die Beklagte selber vor.
Eine Täterschaft lasse sich des Weiteren unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis einer eigenen Nutzungshandlung begründen. Derjenige, der sich eigene Nutzungshandlungen erspare, wie das Hochladen und verlinken der Dateien, hafte dafür, wenn ein Dritter sie vornehme und er dann selber davon profitiere.
Die Täterhaftung der Beklagten ergebe sich insgesamt daraus, dass ihre Plattform dergestalt ausgerichtet sei, dass sie massenhafte Urheberrechtsverletzungen ermögliche. Dies ergebe eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Merkmale des Dienstes der Beklagten. Dies spiegele sich beispielsweise auch in dem automatischen Löschen von Dateien, die nicht regelmäßig abgerufen werden, sowie in der direkten Rückvergütung der Nutzer durch die Vergütung von Downloads.
Daraus, dass die Beklagte sich weigere, die Zahlen von legaler und illegaler Nutzung offenzulegen, ergebe sich, dass diese ihr Geschäftsmodell hauptsächlich durch Urheberrechtsverletzungen profitabel halte.
Der Dienst der Beklagten unterscheide sich aufgrund dieser Aspekte daher ganz deutlich von legalen Speicherplatzanbietern.
Falls man die „Uploader“ als alleinige Täter ansehen würde, so hafte die Beklagte jedenfalls als Gehilfin in Bezug auf diese rechtswidrigen und vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen. Hierauf werde die Klage hilfsweise gestützt. Der Vorsatz der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihren Dienst absichtlich in einer Art und Weise eingerichtet und ausgestaltet habe, die sicher stellen solle, dass möglichst viele geschützte kommerzielle Inhalte verfügbar seien und dass mit den Nutzern, die große Datenmengen schnell herunterladen wollen und deswegen ein kostenpflichtigen Premiumaccount erwerben, erhebliche Umsätze erzielt würden, Daraus, dass die Plattform für diese rechtswidrige Nutzung optimiert sei, ergebe sich, die Vorhersehbarkeit der Rechtsverletzungen und das Ziel des Handelns der Beklagten, welches eine Beihilfe zur Rechtsverletzung sei.
Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte möglicherweise nicht die einzelnen geschützten Werke kenne, deren Verletzung während des Dienstes stattfinde, da der Gehilfenvorsatz dies nicht voraussetze.
Zumindest soweit die Beklagte es unterlassen habe, trotz Kenntnis von vorangegangenen Rechtsverletzungen an konkreten Werken, für diese Werke Kontrollmaßnahmen zu etablieren, habe sie eine Beihilfe durch Unterlassen in Bezug auf diese Werke begangen. Die Beklagte sei eine Überwachergarantin, da sie eine Gefahrenquelle in ihrem Machtbereich geschaffen habe und andauern lasse, so dass sie dafür einstehen müsse, dass von dieser Gefahrenquelle herrührende Rechtsverletzungen verhindert werden.
Die von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen griffen auch insofern nicht, als die Suche und Löschung der alten Links nicht verhindern könne, dass dieselben Werke mit wiederum neu erstellten Links erneut eingestellt würden. Zudem habe die Beklagte im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, was sich konkret auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen beziehe, etwa wann wie viele Mitarbeiter der Beklagten oder der von ihr beauftragten Firma ... zu welchen Zeitpunkten in welchen Intervallen nach den streitgegenständlichen Werken gesucht hätten.
Dadurch, dass die Beklagte wegen der Urheberrechtsverletzungen bezüglich der bereits mitgeteilten Werke keine der laut höchstrichterlicher Rechtsprechung geschuldeten Maßnahmen ergriffen habe, um die Werke der Klägerin vor erneuten Rechtsverletzungen zu schützen, habe sie den Haupttaten der „Uploader“ Vorschub geleistet und die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt.
Die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG seien vorliegend unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht anwendbar.
Jedenfalls habe die Beklagte hinsichtlich der Werke ... nach Erhalt der klägerischen Mitteilung Kenntnis im Sinne von § 10 Nr. 1 TMG gehabt. Daher entfalle in jedem Fall die Privilegierung des § 10 TMG. Hätte die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Suche in einschlägigen Linkressourcen durch Crawler und den Einsatz eines Wortfilters beim Upload, ergriffen, wäre es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Zudem hätte sie regelmäßig eine Google-Suche bei Eingabe der ihr mitgeteilten Werktitel zusammen mit dem Stichwort ... durchführen müssen, dann hätte sie - genau wie die Klägerin selbst bei ihren Nachrecherchen - weitere Rechtsverletzungen finden müssen.
Die Klägerin hat höchstvorsorglich unter Ziffer I auch einen auf die Gehilfenhaftung abzielenden Unterlassungstenor formuliert, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abstellt, dass die Beklagten es „Dritten ermöglicht“, die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),
zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1
in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst ... unter ... und ... geschehen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),
zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der Anlage K 1
in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst ... unter ... und ... geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „uploaded“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
-
-wie oft Dateien, die Werke in der Anlage K 1 oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst „...“ gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen uploaded-Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst „... zum Abruf bereit gehalten wurden;
-
-wie oft die Dateien, die die Werke in der Anlage K 1 oder Teile davon enthalten, über den Dienst „...“ abgerufen wurden;
-
-die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Werke in der Anlage K 1 bzw. das Abonnement, d.h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;
-
-die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Nutzung der Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... zu leisten.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass ihr Dienst sowohl Aspekte des so genannten „Cloud-Computing“ als auch Aspekte des so genannten „Content Delivery Network“ vereine. Dem Nutzer werde daher auf der Internetplattform ... lediglich Speicherplatz zur Verfügung gestellt; dies sei ein ausdrücklich von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell. Es entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, welche Daten von den Nutzern hochgeladen werden.
Das Geschäftsmodell der Beklagten eröffne vielseitige legale Anwendungsmöglichkeiten und ziele gerade nicht bewusst auf die Begehung von Schutzrechtsverletzungen durch die Nutzer. Dementsprechend werde der Dienst der Beklagten weit überwiegend für legale Zwecke verwendet - wobei die Beklagte hierzu keine konkreten Zahlen vorgelegt hat. Sie gab lediglich an, dass nach großzügiger Schätzung die illegale Nutzung 2,6 % bzw. 2,7 % ihres gesamten Datenbestandes betrage.
Die Ausgestaltung des Geschäftsmodells fordere auch nicht die Begehung von Urheberrechtsverletzungen heraus, vielmehr seien die von Klageseite genannten Kriterien wie beispielsweise das Angebot von Premiumaccounts, die Downloadvergütung oder die Möglichkeit der anonymen Inanspruchnahme des Dienstes auch bei anderen legalen Geschäftsmodellen üblich.
Insbesondere ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu anderen legalen Cloud-Speicherdiensten wie zum Beispiel ... oder ....
Der Speicherplatz auf der Plattform der Beklagten sei in der Freeversion auf 2 GB und in der Premiumversion auf 10 GB beschränkt. Darüber hinaus könne zusätzlicher Back-Up-Speicherplatz erworben werden. Eine automatische Löschung finde nur dann statt, wenn das jeweilige Datenvolumen überschritten, oder der Vertrag beendet werde.
Vor allem habe die Beklagte eine Vielzahl reaktiver und proaktiver Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen.
Darüber hinausgehende Maßnahmen seien ihr nicht zumutbar. Es könne nicht verhindert werden, dass es trotz dieser Maßnahmen gelegentlich zu weiteren Urheberrechtsverletzungen komme. Der von ihr geschuldete Erfolg diesbezüglich sei nach der bisherigen Rechtsprechung nicht bei 100 %.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass ihr in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzungen zu Last gelegt werden könnten.
Die Beklagte sei weder als Täterin, noch als Teilnehmerin oder Störerin passivlegitimiert.
In diesem Zusammenhang sei auch der verfassungsrechtliche Hintergrund, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit der Beklagten zu berücksichtigen.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Teilnehmerin an rechtswidrigen Handlungen der Nutzer sei ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte biete lediglich Speicherplatz an, wobei es ihr nicht im Geringsten darauf ankomme, dass über ihre Plattform urheberrechtlich verbotene Handlungen begangen werden. Der Betrieb des Dienstes ... sei daher unter keinen Umständen als Beihilfehandlung in Form von aktiven Tun einzustufen. Selbst wenn man den objektiven Tatbestand einer Gehilfenhandlung annehmen wolle, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat. Darüber hinaus wolle die Beklagte auch etwaige Urheberrechtsverletzungen seitens ihrer Nutzer weder fördern, noch unterstützen oder in sonstiger Weise billigen. Durch die zur Verfügung Stellung von dezentralem Speicherplatz wolle sie keinen Tatbeitrag zur Verwirklichung von Urheberrechtsverletzungen leisten.
Auch eine Beihilfe durch Unterlassen liege nicht vor. Mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens bestehe bereits keine Garantenstellung. Das Geschäftsmodell der Beklagten stelle ein sozialadäquates und damit sozialübliches Verhalten dar, aus welchem keine besondere Verantwortung resultiere. Die Beklagte habe auch keine sich aus der klägerischen Mitteilung betreffend die genannten Urheberrechtsverstöße ergebenden Handlungspflichten verletzt; da sie umfangreiche reaktive und proaktive Maßnahmen zur Unterbindung bzw. Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen ergriffen habe.
Daneben fehle es für eine Gehilfenstellung durch Unterlassen auch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand. Vielmehr müsse für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes positive Kenntnis von der konkreten Haupttat gegeben sein.
Außerdem sei hierbei zu bedenken, dass - nehme man eine Gehilfenhaftung an - das Institut der Störerhaftung damit ausgehöhlt werde. Ein solches Ergebnis sei dem deutschen Haftungssystem fremd und würde dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen in § 10 TMG sowie Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG im Sinne eines vollharmonisierten Unionsrechts zuwiderlaufen.
Schließlich sei die Verantwortlichkeit der Beklagten nach der Haftungsprivilegierung des TMG ausgeschlossen. Als Diensteanbieterin im Sinne von §§ 2 Nr. 1, 10 S. 1 Nr. 1 TMG sei die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Etwas anderes ergebe sich nicht auch aus der Ausnahmevorschrift des § 10 S. 1 TMG, da sie die durch die Klägerin mitgeteilten Links gelöscht habe.
Des Weiteren ergebe sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der verschuldensunabhängigen Störerhaftung. Die Beklagte habe keine Prüfpflichten verletzt. Zudem liege es auf der Hand, dass angesichts der Masse an durch die Beklagte zu kontrollierenden Linksammlungen und Werken sowie der umfassenden Prüfschritte nicht jedes Werk auf jeder Linksammlung pausenlos und gleichzeitig recherchiert werden könne und es zwangsläufig zu einer Kollision der Prüfpflichten in Bezug auf einzelne Werke komme. Eine permanente und unterschiedslose Kontrolle der Linksammlungen und Werke sei daher für die Beklagte nicht praktikabel. Da sie nicht in der Lage sei, nach Urheberrechtsverletzungen bezüglich aller Werke gleichzeitig zu suchen, führe sie vielmehr eine Kategorisierung und Priorisierung durch. Sie suche hauptsächlich nach den Werken, bzgl. derer sie die meisten Abuse-Mitteilungen erhalte. Eine pausenlose und gleichzeitige Kontrolle von geschätzt über 9.500 Werken auf ca. 800 Webseiten (bzw. mittlerweile sogar 22.600 Werke auf 990 Webseiten) sei ihr schlicht unmöglich. Erschwerend komme hinzu, dass, während die unredlich handelnden Nutzer nach Sperrung der Links binnen Minuten eine Datei erneut zur Verfügung stellen können, die Beklagte aufgrund der Vielzahl der zu kontrollierenden Werke und Linksammlungen einen erhöhten Rechen- und Internetvolumenbedarf benötige, sodass ein solches „Katz-und-Maus-Spiel“ schon rein rechnerisch nicht zu gewinnen sei. Eine permanente manuelle Kontrolle bezüglich aller Werke sei für die Beklagte weder technisch noch wirtschaftlich leistbar.
Für die Einzelheiten des Vortrags der Beklagten bezüglich der von ihr durchgeführten reaktiven und proaktiven Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen wird ergänzend auf ihren Vortrag hierzu in der Klageerwiderung (SS vom 13.10.2014, S. 47-65), bzw. in ihrer Duplik (SS vom 16.03.2015, S. 38 ff) Bezug genommen.
Am 21.10.2015 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.10.2015 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.04.2015 und vom 21.10.2015 verwiesen.
Die zulässige Klage war hinsichtlich des Hauptunterlassensantrages wegen Täterhaftung abzulehnen, im Übrigen war sie wegen der angenommenen Gehilfenhaftung der Beklagten überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht München I zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988. Die Klageseite macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung geltend, wonach im Rahmen des Onlinedienstes ... der Beklagten die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Dienst der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Nutzer aus Deutschland.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 1 ZPO, da der Streitwert 5.000,- € übersteigt.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I beruht auf § 32 ZPO, da die streitgegenständlichen Werke bestimmungsgemäß auch von Nutzern des Onlinedienstes... aus dem Bezirk des OLG München heruntergeladen werden können. Hierzu besteht eine Zuständigkeitskonzentration auf das LG München I nach § 105 I UrhG i.V. mit § 2 Nr. 36 DelVO i.V. mit § 45 II Nr. 1 GZVJu.
B.
Betreffend des Hauptantrags auf Unterlassung gemäß Ziffer I war die Klage unbegründet, da eine Täterhaftung der Beklagten abzulehnen ist.
Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Mittäter, in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH MMR 2011, 172, 173 - Kinderhochstühle im Internet I). Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (OLG München, Allegro barbaro, Urteil vom 28.01.2016, Az: 29 U 2798/15, Rn. 40 m.w.N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (BGH, Sommer des Lebens, Urteil vom 12.05.2010, Az: I ZR 121/08, NJW 2010, 2016 Rn. 13, OLG München, a.a.O., m.w.N.).
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in der vorliegenden Konstellation derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes, der das Werk hochgeladen und den Link hierzu veröffentlicht hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 5 W 41/13, zitiert nach juris, Rn. 13).
Auch liegt keine Täterschaft durch Unterlassen vor. Ob - neben dem „uploadendenen“ Nutzer - eine solche in Form einer Nebentäterschaft überhaupt in Betracht kommt (vgl. Ablehnungen der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft, OLG München, Allegro barbaro, a.a.O., Rn. 65, 66), kann dahinstehen. Einen zur Begründung der Tatherrschaft erforderlichen Herrschaftswillen hätte die Beklagte insoweit allenfalls bezüglich der bei ihr konkret durch die Take - down - notice angezeigten Dateien auf ihrem Speicherplatz und eben diese gemeldeten Dateien unter der URL auf ihrem Speicherplatz hat sie gelöscht. Auch bei Annahme einer entsprechenden Tatherrschaft kam daher eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung durch Unterlassen nicht in Betracht, da die Beklagte insoweit gerade nicht untätig geblieben ist. Sie hat vorgetragen, die gemeldeten Dateien unverzüglich gelöscht zu haben. Diesen Vortrag konnte die Klageseite betreffend der gemeldeten Dateien unter den URLs der Beklagten nicht widerlegen.
C.
Der als Hilfsantrag gestellte Unterlassungsanspruch aus Gehilfenhaftung ist begründet, der Auskunfts- und Schadensersatzanspruch ist ab dem Zeitpunkt der TakeDown-Mitteilungen für die jeweiligen Werke ebenfalls begründet.
I. Der Unterlassungsanspruch gemäß dem Hilfsantrag in Ziffer I ist hinsichtlich der Werke Nr. 1-3 der Anlage K 1 (...) begründet. Die Beklagte haftet als Gehilfin für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer an den Werken der Klageseite, soweit sie eine Take-Down-Mitteilung hierzu erhalten hat.
1. Die Klageseite ist aktivlegitimiert, da sie Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken ist, auch soweit die Beklagte dies bestreitet.
Dies ergibt sich hinsichtlich der Werke ... aus der von der Klägerin vorgelegten Autorenverträgen. Für das Werk ... ergibt sich dies aus der Vermutung des vorgelegten C-Vermerks, § 10 Abs. 1, 3 UrhG.
2. Die streitgegenständlichen Werke sind urheberrechtlich geschützt, da es sich bei allen in Anlage K1 a und K1 b aufgeführten, streitgegenständlichen Büchern um urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG handelt.
3. Öffentliche Zugänglichmachung der Werke ...
Es liegt ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich vor, weil die in der Take-Down-Notice der Klägerin genannten Bücher auf dem Onlinedienst ... der Beklagten durch den Upload und die Zurverfügungstellung des Downloadlinks öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dies war rechtswidrig, weil keine Zustimmung dazu vorlag und keine urheberrechtlichen Schrankenregelungen zugunsten der Beklagten eingreifen.
Nach Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die streitgegenständlichen Werke, die in den TakeDown-Mitteilungen der Klageseite vom 10.01.2014 benannt worden waren, in folgenden Zeiträumen öffentlich zugänglich, jeweils über den Dienst der Beklagten abrufbar waren und vollständig heruntergeladen werden konnten.
Im Zeitraum vom 11.12.2013 bis 19.12.2013 waren die Werke öffentlich zugänglich und zwar das Werk über die Linksammlungen ... das Werk ... über die Linksammlung ...und das ... über .... Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24.01.2014 (Anlage K 53) bestätigt.
Diese drei Werke waren nach den Recherchen der Zeugin ... im Zeitraum vom 17.02.2014 bis 24.02.2014 und vom 12.03.2014 bis 24.03.2014 ebenfalls öffentlich zugänglich. Das Werk ... war nämlich über die Linksammlung ... sowie zusammen mit dem Werk ... über die Aggregator-URL http://....
... und das Werk ... über die Linksammlungen ... und .... Sie konnten auch heruntergeladen werden. Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.03.2014 (Anlage K 55) bestätigt.
Ferner waren die beiden Werke ... nach den Recherchen der Zeugin ... im Zeitraum vom 16.07.2014 bis 04.08.2014 ebenso öffentlich zugänglich und zwar weiterhin über den bereits erwähnten Aggregator-Link der Linksammlung ..., das Werk ... zudem unter einem weiteren Link von ... sowie über die Linksammlung .... Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 04.08.2014 (Anlage K 58) bestätigt.
Auch im Zeitraum vom 05.12.2014 bis 11.12.2014 waren die beiden Werke ... und ... nach den Recherchen der Zeugin ... öffentlich zugänglich, nämlich ... weiterhin über den bereits erwähnten Aggregatorlink ... und ... verlinkt durch die Aggregator-URL
.... Dies hat die Zeugin ... auf Vorhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.12.2014 bestätigt.
Die Titel ... befanden sich auch am 04.11.2014 und 09.12.2014 auf den von der Zeugin für ihre Recherche vom 16.07. bis 04.08.2014 angegebenen uploaded-URLs. Dies hat der Zeuge ... unter Vorlage seiner Screen-Shots angegeben.
Das Werk ... war ferner nach den Recherchen des Zeugen ... im Zeitraum vom 23.03. bis 02.04.2015 weiterhin über die Linksammlung ... (http://...) erreichbar und herunterladbar. Das Werk ... war über die Linksammlungen ... und ... öffentlich zugänglich. Dies hat der ... unter Berufung auf seine eidesstattliche Versicherung vom 02.04.2015 (Anlage K 67) in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 bestätigt.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Zeugen jeweils ausreichend davon überzeugt haben, dass das jeweilige streitgegenständliche Werk zu den genannten Zeiten jeweils vollständig unter den entsprechenden Links kostenlos zum Download über ... angeboten wurden.
Die Zeugen ... und ... haben sich auch davon überzeugt, dass es sich bei den von ihnen jeweils heruntergeladenen Werken um die streitgegenständlichen Werke gehandelt hat. Auch wenn ihnen diese nicht bekannt waren, haben sie durch Überprüfung des Titels, der Autorenangabe und Durchscr ollen der Dateien hinreichend genau feststellen können, dass es sich um die Werke gehandelt hat.
Die Zeugin ... war glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft. Auf Vorhalt der von ihr durchgeführten Recherchen (sämtliche Anlagen ihrer eidesstattlichen Versicherungen) gab sie eine in sich schlüssige und nachvollziehbare, detailreiche und widerspruchsfreie Darstellung der Umstände der Beweissicherung. Die Zeugin ... konnte in ihrer Vernehmung (scheinbare) Widersprüche erklären, gab Schwächen und einzelne Fehler in der umfangreichen Beweissicherung zu und konnte hierfür plausible Erklärungen finden, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit untermauerte, ebenso wie die Tatsache, dass sie unumwunden zugab, sich nicht mehr an jeden einzelnen Recherchevorgang zu erinnern.
Auch an der Glaubwürdigkeit der beiden weiteren Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat die Kammer keine Zweifel. Der Zeuge ... berichtigte das Datum seiner Recherche und belegte dies. Der Zeuge ... konnte detailliert seine Erinnerungen und Vorgehensweisen beschreiben.
4. Die Beklagte ist als Gehilfin zu den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen passivlegitimiert.
Als Gehilfe an einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Sharehoster dann, wenn er diesem vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (vgl. §§ 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB). Der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1229, 1231 Rn. 32 - Kinderhochstühle im Internet II). Ferner ist im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzuwenden (vgl. BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2001, 81, - Neu in Bielefeld I). Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).
Die Beklagte leistete ihren Nutzern Hilfe bei deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Urheberrechtsverletzungen, indem sie es unterließ, ihren zumutbaren Überwachungspflichten nachzukommen.
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, zitiert nach juris, Rn. 43). Das Werk ist dauerhaft öffentlich zugänglich im Sinne des § 19 a UrhG und kann von beliebigen Internetnutzern heruntergeladen werden, die sich dadurch zu Lasten der Klägerin den kostenpflichtigen legalen Erwerb des Werks ersparen. Die Tat des hochladenden Nutzers, nämlich der Upload der Datei und die Veröffentlichung des Downloadlinks in der Linksammlung ist daher vollendet, aber noch nicht beendet in dem Sinne, dass das Tatgeschehen seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Datei gelöscht wird, weil erst dann der rechtswidrige Upload nicht mehr fortwirkt und zu einer weiteren Schadensvertiefung führt. Eine Beihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung bis zur Beendigung der Tat möglich (vgl. BGHSt 6, 248). Sämtliche von der Klägerin mit der Take-Down-Notice vom 10.01.2014 berechtigterweise angezeigten Rechtsverletzungen wurden auch tatsächlich begangen, ebenso wie die danach folgenden, weiteren behaupteten Rechtsverletzungen (siehe oben unter C.I.3).
b) Beihilfehandlung durch Unterlassen
Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass sie die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klageseite Take-Down-Mitteilungen bekommen hat, es unterlassen hat, ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Werke zu verhindern (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2015, Az: 5 W 41/13 Rn. 14, 18).
Durch das Unterlassen des vollständigen Entfernens der entsprechenden Verlinkungen zu Dateien von dem Server der Beklagten sowie das Unterlassen der ausreichenden Kontrolle weiterer einschlägiger Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen hat die Beklagte die öffentliche Zugänglichmachung der Werke durch ihre Nutzer unterstützt.
c) Garantenstellung
Die Beklagte traf eine Überwacher-Garantenpflicht, den rechtlichen Erfolg in Form der durch Dritte bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung der Werke abzuwenden.
Überwachergaranten sind Personen, denen aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten obliegen (Fischer in StGB, 60. Aufl., § 13 Rn. 15). Die Beklagte ist als Betreiberin der streitgegenständlichen Dienste verantwortlich für diese Gefahrenquelle, wodurch sich eine Garantenstellung begründet (vgl. Fischer, a.a.O., § 13 Rn. 60, Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle).
Die Beklagte hat aufgrund der besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes, wodurch dieser als Gefahrenquelle anzusehen ist, weitgehende Prüfpflichten.
Für die Begründung einer Garantenstellung reicht rechtmäßiges gefahrgesteigertes Verhalten allein noch nicht aus, sondern es ist ein wenigstens sozial verwerfliches Verhalten nötig (vgl. BGH NJW 1954, 1047, 1048; Fischer, StGB, § 13 Rdnr. 28 m.w.N..). Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein solches gefahrgesteigertes Verhalten ansehen sollte, steht sie jedenfalls im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGH, U.v. 12.07.2012, juris, Rdnr. 22 f. - Alone in the Dark). Hier kombiniert die Beklagte dies jedoch bei der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstes mit weiteren Merkmalen, welche die Gefahrgeneigtheit ihres Dienstes erhöhen, ohne gleichzeitig adäquate Gegenmaßnahmen durchzuführen.
Zumindest nachdem die Beklagte von der Klägerin von den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden war, oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten, um eine erneute gleichartige Rechtsverletzung in Bezug auf diese Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüf- und Kontrollpflichten bezogen sich dabei auch auf andere als die beanstandeten Dateien bzw. Links und Linksammlungen, sofern sie die identischen Werke enthielten, bzw. zu diesen führten. Die Prüfung- und Löschungspflicht ist hierbei werkbezogen (BGH GRUR 2008, 702, Rn. 50; Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330, Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).
Zwar besteht keine allgemeine Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8-10 TMG wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, dies ändert sich jedoch nach Kenntnis der Rechtsverletzungen. Danach ist der Umfang der zu fordernden Prüfpflichten je nach Art und konkreter Ausgestaltung des Dienstes zu beurteilen. Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. So müssen Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern und die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (BGH 05.02.3015, I ZR 240/12 - Kinderhochstühle III, zitiert nach juris, Rn. 52). Diese werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften konkretisiert (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; vgl. BGH GRUR 2011, 617 - Sedo; BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II)
So muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 - L’Oréal/Ebay).
Bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des Dienstes sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH GRUR 2009, 841, Rn. 21 f - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1030, Rn 31 - File-Hosting-Dienst).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass der Dienst der Beklagten aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung zumindest die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung massiv fördert.
Zwar ist das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein ausschließlich auf Rechtsverletzungen angelegt. Es sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten vorhanden für die auch ein technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehen mag (vgl. BGH ZUM 2013, 874 - File-Hosting-Dienst).
Die Beklagte setzt daneben jedoch gezielt Anreize zu urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes und kam auch nach Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nach, sondern erhielt im Wesentlichen die gefahrbegründenden Merkmale ihres Dienstes aufrecht, ohne gesteigerte Kontrollmaßnahmen für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen.
So schafft die konkrete Ausgestaltung des Dienstes mit Anonymität der Nutzer sowie einem Vergütungssystem für besonders attraktive Inhalte eine besondere Gefahrgeneigtheit für rechtsverletzende Nutzungen, die sich in dem Erhalt einer Vielzahl von Take-Down-Notices bezüglich urheberrechtlich geschützter Werke widerspiegelt (vgl. BGH ZUM 2009, 774 - Cybersky; BGH ZUM 2013, 288 - Alone in the Dark). Die Attraktivität für illegale Nutzung wird weiter durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym Wiederholung in Anspruch zu nehmen (BGH ZUM 2007, 846 - Jugendgefährdenden Medien bei eBay). Dem muss bei den Anforderungen an die Prüfpflichten Rechnung getragen werden.
Durch ihr Geschäftsmodell begründet die Beklagte demnach eine Gefahrgeneigtheit für rechtsverletzende Nutzungen. Das Anbieten von attraktiven Inhalten zum Download erhöht die Wahrscheinlichkeit für den Uploader, an dem Abschluss von Premium-Mitgliedschaften finanziell beteiligt zu werden. Zudem beinhalteten die AGB der Beklagten aus dem Jahr 2013, dass nicht heruntergeladene (demnach unattraktive) Daten nach 180 Tagen wieder gelöscht werden.
Es liegt hier zumindest eine gezielte Förderung der Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung vor.
Jedenfalls nach den Take-Down-Notices hatte die Beklagte Kenntnis auch von konkret drohenden Verletzungshandlungen Dritter bezüglich der streitgegenständlichen Werke (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II).
Die Kammer verkennt hierbei nicht die legalen Nutzungsmöglichkeiten des streitgegenständlichen Dienstes.
Trotz der legalen Nutzungsmöglichkeiten liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass der Dienst der Beklagten aufgrund seiner Merkmale für viele Nutzer, die illegal urheberrechtlich geschützter Werke herunterladen wollen, besonders attraktiv ist und auch genutzt wird. Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, auch kostenpflichtig das Premium-Angebot der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte ist mithin Überwachergarantin geworden, da sie durch besondere Anreize zur illegalen öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtsverletzenden Dateien durch Dritte in Form der besonders attraktiven sog. Premium-Accounts, der Rückvergütung bei Downloads, sowie die Gewährung von Anonymität eine Gefahrenquelle in ihrem Machtbereich geschaffen hat, aber nach Inkenntnissetzung den ihr aufgrund der Störerhaftung obliegenden Löschungs- bzw. Prüfpflichten nicht umfassend nachgekommen ist.
Die Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten durch systematische Anonymität schafft eine spezifische Gefahrenquelle für Inhaber von Urheberrechten, die über das allgemeine Risiko hinausgeht, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können (so auch LG München I, 11.07.2014, Az. 21 O 8154/13, S. 14). Die Beklagte hat dadurch, dass sie als Betreiberin des Dienstes unproblematisch Dateien löschen und sperren kann, die Herrschaft über die Gefahrenquelle. Aufgrund dieser Herrschaft trifft die Beklagte vorliegend eine Pflicht zur Verhinderung von Verletzungen an Rechtsgütern Dritter, hier der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die von der Gefahrenquelle herrühren, sobald die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG nach Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen nicht mehr greift.
Durch die Annahme einer Garantenstellung der Beklagten werden auch die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung nicht ausgehebelt. Diese laufen insoweit nicht ins Leere, als sie weiterhin für neutrale Dienste, bzw. für solche, die nicht durch ihre konkrete Ausgestaltung eine derartige Gefahrenquelle eröffnen, gelten.
Dadurch, dass die Beklagte ihren Dienst konkret so ausgestaltet hat wie beschrieben und mehrfach gegen ihre Löschungs- bzw. Prüfpflichten verstoßen hat, haben diese Pflichten sich derart verdichtet, dass die Beklagte zur Garantin für das Ausbleiben weiterer Rechtsverletzungen derselben Art wurde und einer Gehilfenhaftung durch Unterlassen ausgesetzt ist (LG München I, 11.07.2014, Az. 21 O 8154/13, S. 15).
Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagten mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 88).
In diesem Fall hat die Beklagte eben nicht nur die ihr bereits angezeigten konkreten Rechtsverletzungen zu unterbinden, sondern muss darüber hinaus dafür sorgen, dass es zu keinen neuen Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke kommt.
d) Garantenpflichten
aa) Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zum Handeln voraus (BGH NStZ 2012, 58 f.). Es genügt, spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Tun hätte erschweren können (BGH NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29 Auflage, § 27 Rn. 19). Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass es zu neuen Rechtsverletzungen gekommen ist. Sie hätte sämtliche einschlägigen Linksammlungen effizienter kontrollieren oder zumindest einen Wortfilter beim Upload bezüglich der streitgegenständlichen Werke einsetzen können. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, ihren Dienst bezüglich einzelner Merkmale (wie z.B. der Anonymität) umzugestalten, um so den Nutzern die Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu erschweren. Dass auch diese Maßnahmen nicht jegliche Urheberrechtsverletzungen verhindern können, mag sein, jedenfalls hätten sie jedoch Rechtsverletzungen Dritter erschwert.
bb) Die Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen. Die Beklagte hätte lediglich die Dateien mit den streitgegenständlichen Werken unter der ihr bekannten URL auf ihrem eigenen Server löschen oder den Zugang zu ihr sperren müssen. Dies war ihr auch möglich mittels effektiver Suche nach Link-Ressourcen oder mittels Einsatz eines Crawlers. Sie hätte auch Stichwortfilter bereits beim Upload einsetzen können, um ihrer Prüfpflicht zu genügen.
Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen jedoch nur einen Stichwortfilter beim Download und einen Hashfilter eingesetzt, sowie einige manuelle Kontrollen/Recherchen in den ihr durch die Klägerin mitgeteilten und weiteren Linkressourcen durchgeführt. Diese Maßnahmen waren zur Erfüllung ihrer Überprüfungs- und Kontrollpflichten nicht ausreichend, wie auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigt, da sie Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern können. Solche Filter können nämlich nur Dateien erkennen, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, zitiert nach juris, Rn. 53), tragen jedoch nicht der Überprüfungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf mitgeteilte konkrete Links oder auffindbare Links in den der Beklagten bekannt gegebenen sowie weiteren einschlägigen Linksammlungen Rechnung.
Die in Rede stehenden weiteren Prüfungspflichten sind auch auf ausreichend bestimmte Verletzungshandlungen beschränkt, da sie sich lediglich auf die bereits vorher durch Take-Down-Notice klar umschriebene Werke bezieht. Es ist ihr zumutbar alle neuen Links in einschlägigen Linksammlungen einer effektiven Überprüfung auf Enthalten der streitgegenständlichen Werke zu unterziehen - wie es auch die Klägerin im Rahmen ihrer Beweissicherung erfolgreich getan hat.
Der Einwand der Beklagten, dass dies nur unter hohem zeitlichen und personellen Aufwand durch die Beklagte möglich sei, geht hier ins Leere.
Die Beklagte hat durch die konkrete Ausgestaltung ihres Dienstes (Anonymität und Vergütung von Premium-Account-Abschlüssen sowie Downloads, Löschung inatraktiver Daten nach 180 Tagen in AGB) eine deutlich erhöhte Gefahr zu Urheberechtsverletzungen begründet. Dieser Umstand rechtfertigt dem entsprechend spiegelbildlich erhöhte Prüfungspflichten der Beklagten.
Die Beklagte hätte - wie es die Klägerin zur Beweissicherung in Auftrag gegeben hat - eine geeignete Suche zumindest aller einschlägigen Linksammlungen durchführen müssen, die auf ihren Dienst verweisen und dies aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzungen und der - von ihr selbst vorgetragenen - einfachen Erstellung neuer Links in einer ausreichend hohen Frequenz.
Auch die mitgeteilte Recherche, wonach am 24.06.2014 auf der Webseite ... drei Links zu dem Werk ... gefunden und gelöscht werden konnten, zeigt, dass diese Art von Kontrollen nicht ausreichend waren. Wie aus der Beweisaufnahme sich ergab, war nämlich das Werk ... auf der Linksammlung ... sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt unter derselben Aggregator-URL öffentlich zugänglich.
Die vorgetragenen Maßnahmen reichten daher nicht, um die der Beklagten obliegenden, aufgrund der konkreten Ausgestaltung des ihres Dienstes und der bereits geschehenen Rechtsverletzungen gesteigerten Prüfpflichten zu erfüllen. Sie hätte auch weitere einschlägige Linksammlungen effizient durchsuchen müssen. Die zahlreichen weiteren Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke zeigen jedenfalls, dass die von der Beklagten gewählte Kontrollform und Kontrollfrequenz nicht ausreichend war.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei ihren proaktiven Recherchen bezüglich der streitgegenständlichen Werke nur in wenigen Fällen überhaupt einen aktiven Link gefunden zu haben. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Vortrags, dass es den Nutzern ein leichtes sei, neue Links zu kreieren und diese neu zu platzieren und dass es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen war, durfte sie daraus jedoch nicht den Schluss ziehen, dass es im Wesentlichen keine Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke mehr gebe. Sie hätte vielmehr ihre Suche intensivieren und auch auf weitere Linksammlungen und engere Zeiträume ausdehnen müssen.
Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass ihr weitere Kontrollen, als die von ihr vorgetragenen, für sie technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar seien.
Wenn dies der Fall wäre - was sie im Übrigen nicht ausreichend durch Zahlen belegt hat - muss die Beklagte ihren Dienst jedoch zumindest so umgestalten, dass sie ihn als die von ihr geschaffene Gefahrenquelle beherrschen kann.
Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht. Ferner wäre darzulegen gewesen, dass die Beklagte durch eine Umgestaltung ihres Dienstes keine Reduzierung des Kontrollaufwand erreichen hätte können.
Insoweit vermag der Verweis darauf, dass die Beklagte bei über 9.500 Werken auf ca. 800 Webseiten (mittlerweile sogar 22.600 Werke auf 990 Webseiten) ihren Prüfpflichten faktisch nicht nachkommen könne, nicht zu überzeugen.
Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang nach Take-Down-Notice zur manuellen Kontrolle verpflichtet war, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten bei der automatisierten Suche unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle, jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Urheberrechtsverletzungen.
Es lässt sich für das vorliegende Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich mehrfach zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.
Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten.
Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Autoren und Buchtitelmitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.
Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 derRichtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 derRichtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel).
Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.
Es steht der Beklagten zudem frei, den Dienst anders zu gestalten; beispielsweise durch Offenlegen der Uploader und Downloader oder durch Abschaffung des bestehenden - Urheberrechtsverletzungen vorschubleistenden - Vergütungsmodells für besonders attraktive Inhalte. Dies würde auch die ihr obliegenden - nach einer Rechtsverletzung gesteigerten - Kontrollpflichten für sie selbst vereinfachen.
Im Übrigen hätte die Beklagte ohne weiteres ihr Geschäftsmodell zumindest dahingehend abändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 89).
Den Pflichten der Beklagten steht auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG entgegen. Die Beklagte ist verantwortlich, da sie Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satzt 1 Nr. 2 TMG hatte, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmerin die Kenntnis von den Rechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke aufgrund der Ausgestaltung ihres Dienstes aufdrängen musste, und sie sodann den ihr obliegenden Prüf- und Löschungspflichten nicht nachgekommen ist. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG ist demnach mit Take-Down-Notice entfallen.
Sie ist für die Rechtsverletzungen auch verantwortlich. Sie kann nicht die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG für sich in Anspruch nehmen.
e) Doppelter Gehilfenvorsatz
Der doppelte Gehilfenvorsatz der Beklagten, bzw. ihrer Organe war nach Erhalt der Take-Down-Notice der Klägerin bei der Beklagten vorhanden. Sie hatte sowohl bezüglich der urheberrechtswidrigen Haupttat als auch hinsichtlich ihrer eigenen Unterstützungsleistung zumindest bedingten Vorsatz.
Die Beklagte war durch Schreiben der Klägerin vom 10.01.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die in den Schreiben jeweils genannten Links den rechtswidrigen Download der auf dem Server der Beklagten gespeicherten Bücher bzw. Teilen davon ermöglichten. Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl nicht ausreichend tätig wurde, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert oder erneut stattfindet (?) (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20 - vgl. aber auch BGH, ein rapidshare-Urteil, vom 15.8.2013, Az: I ZR 85/12, Rn. 25, in dem Gehilfenhaftung in Betracht gezogen wird, aber die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme erlaubten, die Beklagte habe über eine konkret drohende Haupttat Kenntnis gehabt).
Auch hinsichtlich der die streitgegenständlichen Werke enthaltenen Dateien, deren konkrete Fundstelle die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt hat, welche die Beklagte aber bei Erfüllung ihrer Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen, gefunden hätte, handelte sie mit Eventualvorsatz. Da sie - wie dargelegt - aufgrund der vorangegangenen Rechtsverletzungen mit weiteren Rechtsverletzungen rechnen musste und die ihr obliegende Pflicht, die einschlägigen Linksammlungen zu durchsuchen und aufgefundene Dateien zu löschen, verletzt hat, hat sie billigend in Kauf genommen, dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.
Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der konkret drohenden Haupttat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09 - Sedo, juris Rdnr. 32, OLG München, Allegro barbaro, Allegro barbaro, Urteil vom 28.01.2016, Az: 29 U 2798/15, Rn. 68). Soweit dies mit einer Kenntnis der Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung gleichgesetzt wird, greift dies nach strafrechtlichen Kategorien aber zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung in Strafsachen muss der Gehilfe die Einzelheiten der Haupttat einschließlich der Person des Täters nicht zwingend kennen. Er muss nur billigend in Kauf nehmen, dass er eine bestimmte fremde Tat unterstützt. Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, die sogenannte Unrechts- und Angriffsrichtung, erkennen, ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.07.2000 - 1 StR 269/00, juris; BGH, Urteil vom 26.05.1988 - 1 StR 111/88, juris Rdnr. 20; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 27 Rdnr. 22).
Allerdings ist zu fordern, dass der Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten hat (OLG München, Allegro barbaro, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (OLG München, a.a.O., Rn. 69).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund der Take-Down-Notice, dass Nutzer ihres Dienstes die streitgegenständlichen Werke mit Hilfe der von ihr angebotenen Hosting-Dienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ab diesem Zeitpunkt musste der Beklagten klar sein, dass konkret die Möglichkeit weiterer Urheberrechtsverletzungen bezüglich der streitgegenständlichen Werke bestand. Weiter wusste sie ab diesem Zeitpunkt, dass die von ihr bisher ergriffenen proaktiven Kontrollmaßnahmen nicht ausreichen würden, um weitere Urheberrechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Werken zu verhindern.
Die Beklagte wusste zudem aufgrund der Attraktivität der ihr angezeigten streitgegenständlichen Werke, der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstes sowie durch den Umstand, dass sie bereits in der Vergangenheit 9.500 Hinweise auf urheberrechtsverletzende Zugänglichmachung von Werken erhalten hatte, um die erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch Dritte bezüglich der streitgegenständlichen Werke, sofern sie ihren Dienst weiter unverändert aufrecht erhalten und auch keine gesteigerten Kontrollmaßnahmen ergreifen würde. Dies drängt sich auch auf angesichts des ungeheuren Anstiegs der zu prüfenden Werke von 9.500 auf 22.600 (so die von der Beklagtenseite mit der Klageerwiderung vom 13.10.2014 und der Duplik vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Zahlen).
Der Beklagten musste auch klar sein, dass die Löschung der ihr mitgeteilten Links und eine anschließende gelegentliche Suche nach neuen Links in derselben, ihr mitgeteilten Linkressource nicht würde verhindern können, dass Nutzer neue Links generieren und diese auch in andere einschlägige Linksammlungen einstellen würden. Die Beklagte hatte hier zumindest eine Vorstellung davon, dass es - zumindest einen tatgeneigten Nutzer gab, der im streitgegenständlichen Zeitraum das lukrative Hochladen der streitgegenständlichen Werke betrieb. Eine Sperrung des Accounts hätte hier nichts genutzt, da man sofort wieder einen neuen Account aufmachen kann.
Nach der Take-Down-Notice der Klägerin vom 10.01.2014, die der Beklagten am 28.01.2014 zuging, hatte die Beklagte, bzw. hatten ihre Organe Kenntnis davon, dass zumindest bezüglich der Werke „... bereits Urheberrechtsverletzungen begangen worden waren. Dass es zu weiteren Rechtsverletzungen kommen würde hat sie billigend in Kauf genommen. Hierzu passt auch ihr Vortrag, dass sie nicht nach allen Werken gleichzeitig suchen und das „Katz-und-Maus-Spiel“ nicht gewinnen könne. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf diese Werke bereits konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf diese Werke kommen würde (so auch LG Hamburg, a.a.O. Rn. 87).
Neben dem Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat hatte die Beklagte zudem Vorsatz bezogen auf ihren Unterstützungsbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung. Sie hat den Zugriff auf die Dateien nicht effektiv unterbunden, sondern ist weitgehend untätig geblieben und hat damit billigend in Kauf genommen, dass es aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen, insbesondere einer fehlenden Löschung der Dateien und/oder Links auf dem Server der Beklagten zwangsläufig zu erneuten Urheberrechtsverletzungen kommen würde.
II. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klageseite ist ab dem 28.10.2014 (Zugang der TakeDown-Mitteilung) begründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin als Gehilfin durch Unterlassen gem. §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG i.V.m. § 830 Abs. 2 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz. Zur Bezifferung des Anspruchs kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft begehren, da sie in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen ist, sie sich die notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft geben kann.
III. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung ist ab dem selben Zeitpunkt aus §§ 97 Abs. 2, 31 Abs. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG i.V.m. 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB begründet.
D.
Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
I. Als unbegründet abzuweisen waren die klägerischen Ansprüche ferner, soweit die Beklagte keine Take-Down-Mitteilung für ein klägerisches Werk erhalten hat. Betreffend des Werks ... stehen der Klageseite ihre Ansprüche daher nicht zu.
Es kann der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie ohne entsprechende Mitteilung des Rechteinhabers das Werk, sowie sein Potential bzw. seine Attraktivität für Rechtsverletzungen kennt. Zudem ist die Auferlegung einer generellen Prüfpflicht ohne konkreten Anlass unzulässig (so auch LG München I, 11.07.2014, 21 O 8154/13, S. 9, 10). Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 - Alone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten sind vorhanden und üblich (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34). Es ist der Beklagten daher nicht zuzumuten, von vorn-herein jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht ausschließlich auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern auch legal genutzt werden kann und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 44 m.w.N.).
II. Betreffend des Auskunftsanspruchs war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als die Klageseite Informationen zu ihren streitgegenständlichen Werken für einen Zeitraum vor Zugang der TakeDown-Mitteilung verlangte.
Der Auskunftsanspruch, der der Bezifferung des Schadensersatzanspruches dient, setzt eine Haftung als Täter oder Teilnehmer voraus. Eine Haftung als Teilnehmer besteht jedoch, wie ausgeführt, nicht vor dem Zugang der TakeDownMitteilung.
III. Auch der unbeschränkt gestellte Feststellungsanspruch zur Schadensersatzpflicht war in zeitlicher Hinsicht entsprechend den vorigen Ausführungen auf die Zeit nach Zugang der TakeDownMitteilung zu beschränken.
E.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.03.2016 gab keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
F.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsanspruch im Hauptantrag unterlegen ist und im Hilfsantrag sowie bezüglich der weiteren Ansprüche lediglich bei drei von vier Werken obsiegte.
II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
III. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus einer Schätzung durch das Gericht auf der Grundlage der Bezifferung durch die Klagepartei, § 3 ZPO. Dabei wurden Unterlassungsanspruch - wie von der Klägerin beziffert - pro Werk mit € 50.000,- und der Feststellungsanspruch mit € 5.000,- pro Werk bewertet. Der Auskunftsanspruch wurde auf jeweils € 1.000,- pro Werk festgesetzt.