Landgericht München I Endurteil, 23. März 2018 - 37 O 2194/17

published on 23/03/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 23. März 2018 - 37 O 2194/17
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Gericht

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Tenor

1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

untersagt,

die Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin – ganz oder teilweise – zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie im Internet unter der Domain „...de“ angeboten.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1, unter Angabe von Herkunft und Vertriebs Weg der Bodenrichtwerte, der Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und/oder Verkaufsstellen, über Art, Umfang und Anzahl der abgerufenen und/oder gelieferten Bodenrichtwerte, über die erzielten Preise/Umsätze und den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie über die betriebene Werbung und Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Auflagen und Kosten der Werbung, einschließlich Art, Umfang und Zeitraum einer Nutzung im Internet unter Angabe der jeweiligen Homepages (Internet-Adressen) sowie der Anzahl der Zugriffe (visits, pageviews, streaming-/download-Abrufe).

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 70% zu tragen.

6. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-€ und in Ziffer 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nutzung der Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses der Landeshauptstadt M. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten Bodenrichtwerte der Stadt München kommerziell anbieten. Hierzu macht sie Ansprüche als Datenbankherstellerin geltend und stützt sie hilfsweise auf unlauterem Wettbewerb.

Die Beklagte zu 1) bietet Kunden aus der Immobilienwirtschaft Karten-, Foto- und Datenmaterial für die Objekt- und Lagebeschreibung von Immobilien und betrieb hierzu das Portal www...de. Dieses übertrug sie zwischenzeitlich auf die W. GmbH. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der W. GmbH.

Zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen gibt es nach § 192 BauGB einen unabhängigen Gutachterausschuss. Dieser bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei der Klägerin angesiedelt ist und von dieser finanziert wird.

Dem Gutachterausschuss wird jeder Kaufvertrag über ein Grundstück mitgeteilt. Der Gutachterausschuss wertet diese Kaufpreissammlung aus und ermittelt Bodenrichtwerte.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands..

Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte werden die Kaufverträge ausgewertet und die Daten aus der Kaufpreissammlung in den Entwurf der Bodenrichtwertkarte eingepflegt. Soweit erforderlich besichtigen Beschäftigte der Geschäftsstelle die jeweiligen Orte. Neue oder geänderte Bebauungs- und Flächennutzungspläne und allgemeine Markttendenzen sowie reale Entwicklungen vor Ort durch bauliche Veränderungen und geänderte Lagekriterien werden dabei berücksichtigt. In den vorbereitenden Bodenrichtwertsitzungen werden die Bodenrichtwertzonen mit den dazugehörigen Bodenrichtwerten von den Mitgliedern des Gutachterausschusses vorgestellt, analysiert und diskutiert. In einer abschließenden Beschlussfassung werden strittige Problemfälle noch einmal behandelt und diskutiert. Nach Beschlussfassung werden die Bodenrichtwerte in die Datenbank eingepflegt.

Die diesbezüglichen Kosten sind streitig.

Die genannte Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gibt alle zwei Jahre aktualisierte Bodenrichtwerte gegen Entgelt in gedruckter und digitaler Form heraus. Die Bodenrichtwertkarte besteht aus einem DIN A3 Kartenwerk mit 82 Kartenblättern und umfasst über 2.000 Bodenrichtwertgebiete der Stadt München. Bei Bekanntmachung wird das Kartenwerk in der Geschäftsstelle öffentlich ausgelegt und kann einen Monat lang frei eingesehen werden.

Die Beklagte zu 1) bietet im Internet unter der Domain „...de“ Berufsgruppen aus der Immobilienbranche Bodenrichtwerte an. Hierzu stellt sie als Teil eines „Bundles“ (vgl. Anlage K 6) den Bezug von Bodenrichtwerten in Aussicht. Zu dem Angebot gehört, dass die Beklagte zu 1) dem Kunden nach Eingabe einer bestimmten Adresse den betreffenden Bodenrichtwert der Stadt München mitteilt.

Hierzu hatte die Beklagtenseite die Printversion der Bodenrichtwertsammlung der Klägerin gekauft, die ca. 2.200 einzelne Bodenrichtwerte zum Inhalt hat (Bl. 25 d.A.) und hat sich hieraus einschließlich Bodenrichtwertzahl, Geschoßflächenzahl und Nutzungsform (Bl. 136 d.A.) eine Datenbank mit ca. 155.000 Einträgen erarbeitet. Mit dieser ermöglichte sie es ihren Kunden, im Wege einer Online-Abfrage, also in Echtzeit (=“auf Knopfdruck“) zu erfahren, welchen Bodenrichtwert jede Adresse in München hat (Bl. 41 d.A.).

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 87 a ff UrhG, hilfsweise auf § 8 Abs. 1 i.V. m. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und beruft sich hierbei auf die Entscheidung Bodenrichtwertsammlung des BGH vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZR 185/03.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagen zu 2, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,

die Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin – ganz oder teilweise – (hilfsweise: im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken) zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wie im Internet unter der Domain „...de“ angeboten.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1, unter Angabe von Herkunft und Vertriebs Weg der Bodenrichtwerte, der Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und/oder Verkaufsstellen, über Art, Umfang und Anzahl der abgerufenen und/oder gelieferten Bodenrichtwerte, über die erzielten Preise/Umsätze und den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen, sowie über die betriebene Werbung und Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Auflagen und Kosten der Werbung, einschließlich Art, Umfang und Zeitraum einer Nutzung im Internet unter Angabe der jeweiligen Homepages (Internet-Adressen) sowie der Anzahl der Zugriffe (visits, pageviews, streaming-/download-Abrufe).

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, der Klägerin fehle es an der Rechteinhaberschaft für die Bodenrichtwertsammlung, da der unabhängige Gutachterausschuss den kreativen Part bei der Festlegung der Bodenrichtwerte innehabe. Auch sei angesichts der vorliegenden notariellen Kaufverträge bei Immobiliengeschäften eine klägerische Investition bei der Erstellung der Bodenrichtwertsammlung zu verneinen.

Die Beklagten sind der Auffassung, sie würden die Rechte der Klägerin nicht verletzen, da die Weitergabe einzelner Bodenrichtwerte durch § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG gedeckt sei.

Die Beklagten vertreten ferner die Ansicht, dass aufgrund geänderter Rechtslage der Bodenrichtwertsammlung kein Datenbank-Rechtsschutz mehr zukomme. Die Auffassung des BGH in der Entscheidung Bodenrichtwertesammlung sei infolge der Änderung des § 145 Abs. 3 S. 3 BewG und der INSPIRE-Richtlinie nicht mehr vertretbar.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 und die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, da die Bodenwertsammlung der Klägerin das Datenbankschutzrecht sui generis des § 87 a ff UrhG genießt und die Beklagte durch die angegriffene Verwertung der Bodenrichtwerte dieses Recht verletzt.

Sie war jedoch abzuweisen, soweit die geltend gemachten Ansprüche über das streitgegenständliche Datenbankschutzrecht des § 87 b UrhG hinausgehen.

A.

I.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 – I ZR 143/00 –, Rn. 19, juris).

Zwar können Verallgemeinerungen dazu führen, dass der Unterlassungsantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist und die Klageseite hat bei der Formulierung ihres Antrags bezogen auf die Nutzung der Bodenrichtwertsammlung „ganz oder teilweise“ durch den Begriff „teilweise“ einen unbestimmten Begriff gewählt.

Die Klägerin wendet sich insoweit jedoch erkennbar gegen jedwede Übernahme der Bodenrichtwerte, so dass die Frage des Umfangs sich im Rahmen der Begründetheit stellt, nicht jedoch ein Problem der Zulässigkeit begründet.

II.

Das Verfahren ist entscheidungsreif.

Soweit in den Schriftsätzen der Beklagtenseite nach der mündlichen Verhandlung über die rechtlichen Ausführungen hinaus noch Tatsachenvortrag erfolgte, führte dies zu keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und blieb insoweit unberücksichtigt.

Dem Antrag der Beklagtenseite auf Vorlage von Verträgen der Klageseite mit der Firma ... S. D. AG (Bl. 159 d.A.) war nicht nachzukommen. Auf einen Beweisantritt kam es insoweit nicht an. Die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 421, 424 ZPO liegen nicht vor.

B.

Der klägerische Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 97 Abs. 1, 87 b Abs. 1 UrhG, da der Klägerin das ausschließliche Recht zusteht, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Bodenrichtwertsammlung zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben und die Beklagten dieses Recht verletzt haben.

I.

Die Klägerin ist als Datenbankherstellerin aktivlegitimiert im Sinne des § 87 b UrhG.

1. Die Bodenrichtwertsammlung ist eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG. Eine solche liegt vor bei einer Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elemente, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Erstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investitionen erfordert.

Für die Bodenrichtwertsammlung ist die Kaufpreissammlung die Grundlage, d.h. eine Sammlung von Kaufverträgen über Immobilien. Diese in den Vertragsurkunden enthaltenen Informationen werden ausgewertet zur Ermittlung von Lagewerten und nach den Bodenrichtwertzonen geordnet.

Die Überprüfung dieser Bodenrichtwertsammlung im Zwei-Jahresrhythmus erfordert eine nach Art und Umfang wesentliche Investition, wobei sämtliche wirtschaftliche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die für die aktualisierende Überprüfung erbracht werden. Die umfangreiche sammelnde, sichtende, aufbereitende und ordnende Tätigkeit ist mit entsprechendem Personal- und Sachaufwand verbunden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem erforderlichen zeitlichen Aufwand dafür, dass aus den gesammelten Kaufpreisen die Daten für die erforderlichen Berechnungen analysiert und sodann in die Bodenrichtwertzonen eingetragen werden müssen:

Zum einen ist der Umfang der zu sichtenden Unterlagen und der zu überprüfenden Informationen zu berücksichtigen, nämlich dass über 2.200 Bodenrichtwertzonen in dem 2-Jahre-Rhythmus überprüft werden müssen anhand der Kaufpreissammlung. Zwar hat die Klageseite nicht dargelegt, welchen Umfang die Kaufpreissammlung hat bzw. welche Anzahl von Kaufverträgen es auszuwerten gilt. Angesichts der Attraktivität von Münchner Immobilien ist jedoch davon auszugehen, dass die Kaufpreissammlung betreffend Immobiliarkäufe der jeweiligen letzten zwei Jahre nicht als gering anzusehen ist. So ist auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Datenauszug aus der Datenbank „Bodenrichtwerte“ (Anlage K 1) ersichtlich, dass sich die dort angegebenen 144 Bodenrichtwerte 2014 zu den Bodenrichtwerten 2012 alle, aber in unterschiedlichem Maße, erhöht haben.

Zum anderen ist der Tätigkeitsaufwand für die Ermittlung der erforderlichen Datengrundlage erheblich, da der Quadratmeterpreis aus einem Kaufvertrag nicht ohne weiteres 1:1 für den Lagewert herangezogen werden kann. Der Bodenrichtwert beinhaltet keinen Wertanteil für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Insbesondere bei bebauten Grundstücken, ist daher ein erheblicher Analyse –und Berechnungsaufwand erforderlich, zu ermitteln, welcher „Preis“ sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (vgl. § 196 Abs. 1 S. 2 BauGB).

Dieser Aufwand ist erforderlich, um eine Validierung der Kaufpreise bezogen auf Lagewerte für einen Quadratmeter Grundstücksfläche zu ermöglichen. Von Bedeutung ist insoweit, wie die Klageseite in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, welche planungsrechtlichen Vorgaben vorliegen. Ferner sind verwandtschaftliche Verhältnisse der Vertragsparteien zu beachten. Bei vorhandener Bebauung ist das Alter zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage potentieller Abrisskosten als auch für die Werthaltigkeit nicht abzureißender Bauten. Darüber hinaus ist zu eruieren, welchen Investitionsaufwand der Käufer übernimmt, da auch entsprechender Planungsaufwand Auswirkungen auf den Kaufpreis haben kann. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass Kaufpreise variieren können danach, ob es sich um denkmalgeschützte Bauten, Altbauten ohne und mit Sanierung und Neubauten handelt, die Wohnung sich im Erdgeschoss oder im obersten Stockwerk befinden, ein Balkon mit dabei ist, ein Tiefgaragen Platz etc. All solche Faktoren sind zu analysieren und auszuwerten, bevor der für den jeweiligen Quadratmeter bezahlte Kaufpreis in die Bewertung des Lagewertes einfließen kann.

Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten, angesichts der von den Notaren vorgelegten Kaufverträge sei eine Investition für die Ermittlung der Bodenrichtwerte nicht zu sehen. Zwar ging die Beklagtenseite davon aus, dass die Notare der Geschäftsstelle die Verkaufspreise nennen und der Gutachterausschuss darüber entscheidet, ob die Mittelwerte aus den Verkaufspreisen für den Bodenwert gelten soll. Diese Sichtweise einer simplen Umrechnung des Kaufpreises in einen Bodenrichtwert stellte sich in der mündlichen Verhandlung als verkürzt dar. Sie spiegelt nicht die von der Klageseite detailliert geschilderte tatsächliche Informationsverarbeitung aus der Kaufpreissammlung wieder (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Bl. 164 d.A.): Insbesondere bei Kaufverträgen zu bebauten Grundstücken schlagen sich beim Kaufpreis üblicherweise Grundstücksmerkmale nieder, die „herausgerechnet“ werden müssen. Da in bebauten Gebieten gemäß § 196 Abs. 1 S. 2 BauGB Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln sind, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 S. 2 BauGB), kann der Kaufpreis nicht einfach auf die Quadratmeter umgelegt werden. Vielmehr sind insoweit die Kaufpreise im Hinblick auf Faktoren wie Gebäudeart, Bauweise und Baugestaltung, Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die Restnutzungsdauer (vgl. § 6 ImmoWertV in der Fassung vom 19.5.2010) zu analysieren und umzurechnen.

Ob der Bodenrichtwertsammlung auch ein Werkcharakter zukommt im Sinne einer nach § 4 UrhG geschützten Datenbank, ist für das streitgegenständliche sui generis Recht der §§ 87 a ff UrhG ohne Belang. Die von der Beklagtenseite zitierten Ausführungen des EuGH, Football Dataco, Urteil vom 01.03.2012, Az: C-604/10 betreffen den urheberrechtlichen Schutz nach Art. 3 der Richtlinie 96/9/EG und sind damit nicht einschlägig. Dieses Urheberrecht und das Schutzrecht sui generis sind vielmehr zwei voneinander unabhängige Rechte mit verschiedenem Schutzgegenstand und verschiedenen Anwendungsvoraussetzungen (EuGH, ebda, Rn. 28).

Die Bodenrichtwertsammlung ist daher eine Datenbank in Sinne des § 87 a UrhG.

2. Die Klägerin ist Herstellerin dieser Datenbank. Dies ist gemäß § 87 a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition im Sinne des § 87 a Abs. 1 vorgenommen hat. Abzustellen ist hiernach auf die natürliche oder juristische Person, die die wesentlichen Investitionen vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, welche mit dem Aufbau der Datenbank verbunden ist (Czychowski in Nordemann/Fromm, Urheberrechte, 11. Aufl., § 87 a Rn. 25 und ErwG 14 Datenbank-RL). Dieser ist die in einer Datenbank manifestierende Herstellerleistung als Ergebnis ihrer wesentlichen Investition zuzuordnen (Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 87 a Rn. 70).

Den zur Erstellung der Bodenrichtwertesammlung erforderlichen Aufwand schultert die Klägerin. Dies umfasst sowohl die Leistungen für den erforderlichen fachkundigen Personaleinsatz als auch die Aufwendungen für den Sachmitteleinsatz. Die Bodenrichtwertsammlung wird durch die von der Klägerin finanzierte Geschäftsstelle und den unabhängigen Gutachterausschuss erstellt. Die Klägerin stellt die Räumlichkeiten und Mittel für die Geschäftsstelle zur Verfügung. Auch trägt und bestimmt sie die Entschädigung für die Gutachter gemäß § 7 BayGaV. Im Wesentlichen ist es auch die Klägerin, die die Gutachter bestellt (§ 3 BayGaV.).

Auch das Haftungsrisiko liegt bei der Klägerin (vgl. OLG München, Urteil vom 22.April 1999, Az: 1 U 5696/98 für die Geschäftsstelle und Voß in Ernst/Zinkhan ua BauGB, § 192 Rn. 19 für die Gutachter).

Der Aktivlegitimation der Klägerin als Datenbankherstellerin gem. § 87 a Abs. 2 UrhG steht es vor diesem Hintergrund daher nicht entgegen, dass der unabhängige Gutachterausschuss, bestehend aus 34 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, den von der Beklagtenseite als „kreative“ Arbeit bezeichneten Teil zur Erstellung der Bodenrichtwertsammlung macht.

II.

Das klägerische Datenbankschutzrecht entfällt nicht aufgrund der sogenannten „Gemeinfreiheit“, da die Bodenrichtwertsammlung kein Amtliches Werk im Sinne der Voraussetzungen des § 5 UrhG ist.

1. Die Bodenrichtwertsammlung ist keine amtliche Bekanntmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Hiernach sollen Werke gemeinfrei sein, wenn sie eine normative oder einzelfallbezogen rechtliche Regelung enthalten (vgl. BGH, Bodenrichtwertsammlung, Urteil vom 20.7.2006, Az: I ZR 185/03 Rn. 14).

Die Bodenrichtwertsammlung hat keinen regelnden Inhalt. Die Bodenrichtwerte werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung herangezogen. Sie sind nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist, ist dieser zu Grunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die individuellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich (BGH, aaO, Rn. 15 m.w.N.). Die Bodenrichtwertsammlungen enthalten auch deshalb keinen regelnden Inhalt, weil sie nur tatsächliche (und damit keine regelnden) Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten enthalten (Nordemann in Nordemann/Fromm, Urheberrecht, 11. Aufl., § 5 Rn. 16, aA von der Beklagtenseite angekündigt für die 12. Auflage ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. N. vom 08.März 2018, Anlage B 12).

Die Bodenrichtwerte dienen als Anhaltspunkt für Bewertungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08. September 2016 – 34 Wx 64/16 Kost –, Rn. 30, juris: Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen).

Zwar meint die Beklagtenseite, dass im damaligen § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG eine gesetzliche Vermutung aufgestellt wurde, es nun jedoch durch die Änderung des § 145 Abs. 3 S. 3 BewG eine nicht widerlegbare gesetzliche Festlegung gebe und die BGH-Entscheidung somit nicht mehr maßgeblich sei bzw. die Ansicht nicht mehr vertretbar sei (Bl. 47 d.A.). Die von der Beklagtenseite vertretene Auffassung, dass die Neufassung des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG dem Steuerpflichtigen den Nachweis abschneidet, dass der Verkehrswert seines Grundstücks niedriger und also der Bodenrichtwert seines Grundstücks unzutreffend sei (Bl. 128 d.A.), ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die vormals in § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG aufgestellte Möglichkeit besteht nach wie vor (§ 138 Abs. 4 BewG: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach (…) § 145 (…) ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen). So wird auch in der BT-Drucksache 16/2712 auf Seite 87 zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007), der zu der Änderung des § 145 Abs. 3 S. 3 BewG führte, aufgeführt „Die bisherige Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass der tatsächliche Grundstückswert im Besteuerungszeitpunkt niedriger als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert ist, bleibt erhalten und wurde in § 138 Abs. 4 BewG übernommen (vgl. Begründung zu Nummer 1).“ Die mit dem Jahressteuergesetz 2007 einhergehende Änderung des § 145 Abs. 3 S. 3 BewG führte daher nicht zu einer anderen Beurteilung betreffend des § 5 Abs. 1 UrhG und der diesbezüglichen BGH-Rechtsprechung. Durch die nach wie vor bestehende Möglichkeit eines Nachweises, dass der gemeine Wert niedriger ist, sind weiterhin die individuellen Verhältnisse bei der Bewertung eines Grundstücks als Grundlage einer Steuerschuld maßgeblich und die Bodenrichtwerte nur Hilfsmittel bei der Wertermittlung.

2. Der Schutz der Bodenrichtwertsammlung entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG, da sie nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Dies setzt ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werks überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird (BGH, aaO, Rn. 16, 17 m.w.N.).

Ein solches spezifisches Verbreitungsinteresse fehlt der Bodenrichtwertsammlung. Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Es soll ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt gezeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des Bodenmarkts für den privaten Sektor zu verbessern. Dies erfordert keine allgemeine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informationspflichten der Klägerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht (BGH, aaO, Rn. 20). Vor diesem Hintergrund fallen Bodenrichtwertsammlungen nicht unter § 5 Abs. 2 UrhG, weil ihre amtliche Veröffentlichung genügt (so Nordemann in Nordemann/Fromm, Urheberrecht, 11. Aufl., § 5 Rn. 27).

Ein spezifisches Verbreitungsinteresse wird auch nicht durch die INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG begründet, wie die Beklagte meint. Die Richtlinie regelt den staatlichen Umgang mit Geodaten, erfasst jedoch nicht die Bodenrichtwerte. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. d gilt die Richtlinie für Geodatensätze, die eines der in den Anhängen I bis III aufgeführten Themen betreffen. Dies ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Auch die Beklagtenseite konstatiert, dass die Bodenrichtwerte unter keine Ziffer des Katalogs des Anhangs III fallen (Bl. 128/129 d.A).

3. Eine „Gemeinfreiheit“ und damit verbundener Ausschluss des Datenbankschutzrechtes lässt sich auch nicht mit dem Argument der Beklagten begründen, dass nach ihrer Behauptung andere Gemeinden Bodenrichtwerte kostenfrei herausgeben. Der Datenbankschutz nach § 87 a ff UrhG wird nicht dadurch ausgehebelt, dass vergleichbare Datenbanken ggf. kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch vermag allein durch eine kostenlose Publizierung eine Datenbank nicht zu einem schutzlosen „amtlichen Werk“ im Sinne des § 5 UrhG werden.

III.

Die Beklagten haben das Datenbankrecht der Klägerin durch ihren Internetauftritt unter „...de“ verletzt, indem sie die Bodenrichtwertsammlung zu einem jedenfalls nach Art und Umfang wesentlichen Teil vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben haben.

1. Die Beklagten haben durch die Übernahme der Bodenrichtwerte in ihre eigene Datenbank die Datenbank der Klägerin vervielfältigt.

Die ca. 2.200 Bodenrichtwerte stellen einen wesentlichen Teil der Bodenrichtwertsammlung dar.

Eine Vervielfältigung bedeutet nach § 16 UrhG, dass Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt werden.

Im Lichte einer europarechtskonformen Auslegung ist § 87 b UrhG jedoch weit auszulegen. Unter Vervielfältigung fällt daher auch eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie (RL 96/6/EG). Eine solche Entnahme ist eine ständige oder vorübergehende Übertragung eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Verwendung der Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form“ zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte (EuGH, Directmedia, Urteil vom 09. Oktober 2008 – C-304/07 –, juris, Ziffer 31). Für die Frage, ob eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt, ist unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank (…) beruht oder auf einem einfachen manuellen Verfahren (EuGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – C-304/07 –, juris, Ziffer 37). Damit ist jede Vervielfältigung erfasst, die der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne dient (Czychowski in Nordemann/Fromm, § 87 b Rn. 14). Für eine Entnahme reicht eine bloße Informationsentnahme und anderweitige eigene Eingabe aus (BGH NJW 2008, 7556, Gedichttitelliste). Auch die bloße Textentnahme losgelöst von der äußeren Form und Vervielfältigungsart reicht für eine Nutzung der Datenbank aus (LG Frankfurt – ZfV 2003, S. 183, Urteil vom 19.02.2002, vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 18. Juli 2000 – 14 U 1153/00 –, Rn. 23, juris).

Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte zu 1) die Bodenrichtwertsammlung der Klägerin in wesentlichen Teilen vervielfältigt. Sie hat die ca. 2.200 Bodenrichtwerte der Printausgabe der Bodenrichtwertsammlung der Klägerin entnommen und in ihre eigene Datenbank zur jeweiligen Adresse eingepflegt. Allein diese Entnahme stellt daher eine Vervielfältigung der Datenbank dar.

Im Übrigen stellt auch das Zurverfügungstellen im Internet einen Vervielfältigungsvorgang dar (Czychowski in Nordemann/Fromm, aaO, § 87 b Rn. 16). Die Beklagte zu 1) stellt ihren Kunden zum Abruf über Knopfdruck übers Internet die Bodenrichtwerte zu jeder Adresse in München zur Verfügung.

2. Die Beklagten haben auch wesentliche Teile der Bodenrichtwertsammlung durch ihr Internetangebot öffentlich wiedergegeben.

Zur Öffentlichen Wiedergabe gehören die Nutzungen von Datenbanken im Internet durch Einstellen auf einer Website und Ermöglichen des Abrufs (Czychowski in Nordemann/Fromm, 11. Aufl., § 87 b Rn. 18). Dadurch, dass den Kunden der Beklagten der Abruf der Bodenrichtwerte zu jeder Adresse in München ermöglich wird, wird jedenfalls ein wesentlicher Teil der Bodenrichtwertsammlung öffentlich wiedergegeben. Da das Angebot der Beklagten sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, ist die Zurverfügungstellung der Bodenrichtwerte auch öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG.

3. Gegenüber der Rechtsverletzung kann sich die Beklagte nicht auf § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG berufen, da die Beklagte nicht einen einzelnen Bodenrichtwert nutzt, sondern alle Bodenrichtwerte der Klägerin verwertet.

Zwar ist bei einer Verwertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank – z.B. von einem einzelnen Bodenrichtwert - eine Rechtsverletzung nur gegeben, wenn es nicht um eine normale Auswertung der Datenbank geht oder berechtigte Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.

Die Vervielfältigung der Beklagtenseite bezog sich jedoch nicht auf einen einzelnen Bodenrichtwert. Vielmehr haben die Beklagten all die 2.200 einzelnen Bodenrichtwerten übernommen für ihre Datenbank. Hierbei handelt es sich nicht um einen unwesentlichen Teil der Bodenrichtwertsammlung.

Auch die Öffentliche Wiedergabe beschränkte die Beklagtenseite nicht auf einen einzelnen Bodenrichtwert. Vielmehr ermöglichte die Beklagtenseite es ihren Kunden, im Wege einer Online-Abfrage, also in Echtzeit (=“auf Knopfdruck“) zu erfahren, welchen Bodenrichtwert jede Adresse in München hat. Damit war es den Kunden möglich, auf unzählige Bodenrichtwerte zuzugreifen. Auch insoweit beschränkte sich die öffentliche Wiedergabe daher nicht auf einen unwesentlichen Teil einer Datenbank.

IV.

Die nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG erforderlicheWiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch betreffend der genannten Verletzungshandlungen liegt vor.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) abgegeben.

C.

I.

Der klägerische Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist begründet und beruht auf § 101 Abs. 1 UrhG, §§ 242, 259 BGB. Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Schutzrechtsinhaber gegen die Verletzer ein entsprechender Anspruch zu.

II.

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zulässig und begründet (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG).

Die Beklagtenseite hat bei ihrer Rechtsverletzung (s.o.) jedenfalls fahrlässig gehandelt.

D.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Klägerin für die Verletzungsform der Verbreitung keine Anhaltspunkte vorgetragen hat und darüber hinaus ein umfassender Unterlassungsanspruch für eine nur teilweise Verwertung der Bodenrichtwertsammlung nicht besteht. Entsprechendes gilt für den Umfang der Ansprüche von Auskunft- und Schadensersatzfeststellung. Der auf das UWG gestützte Hilfsantrag hat ebenso wenig Erfolg.

I.

Der auf eine Verbreitung gestützte klägerische Unterlassungsanspruch war unbegründet, da eine solche Verletzungshandlung der Beklagtenseite nicht vorliegt und es daher an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.

1. Die Beklagten verbreiten die Bodenrichtwertsammlung der Klägerin nicht im Sinne des § 87 b UrhG. Eine Verbreitung im Sinne des § 87 b entspricht dem Verbreitungsrecht des § 17 und bezieht sich ebenso nur auf körperlich verbreitete Datenbanken (Czychowski in Nordemann/Fromm, Urheberrecht, 11. Aufl., § 87 b Rn. 17 m.w.N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Bodenrichtwertsammlung körperlich verbreitet. Das Angebot einer Datenbank zur Online-Abfrage sowie deren Online-Nutzung berühren das Verbreitungsrecht nicht (Czychowski, aaO). Online-Nutzungen sind keine Verbreitungshandlungen, sondern Werkverwertungen in unkörperlicher Form (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 17 Rn. 6 a.E.).

2. Es fehlt für die Verbreitung an einer Erstbegehungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich nur für die verletzende Nutzungshandlung (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rn. 42). Die Beklagten betreiben ein Geschäftsmodell, welches nach dem Parteivortrag im Internet betrieben wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Bodenrichtwerte in körperlicher Form verbreitet haben, hat die Klageseite nicht vorgetragen.

II.

Auch soweit die Klage auf jede „teilweise“ Vervielfältigung und Öffentlich Wiedergabe gerichtet war, war sie abzulehnen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur in dem auf den Gegenstand des „insbesondere“- Zusatzes reduzierten und entsprechend tenorierten Umfang zu.

1. Der auf jede „teilweise“ Vervielfältigung gerichtete Antrag war durch den „insbesondere“-Zusatz nur beispielhaft und nicht abschließend begrenzt und erfasst damit auch erlaubte Nutzungen.

Der gestellte umfassende Anspruch zu jedweder teilweisen Vervielfältigung geht zu weit, da er auch eine Vervielfältigung einzelner Bodenrichtwerte erfassen würde, die jedoch von dem Ausschließlichkeitsrecht des § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG gerade nicht erfasst sind. Das Recht des Datenbankherstellers erfasst hiernach nur die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank. Zwar werden nach § 87 b Abs. 1 S. 2 auch die Vervielfältigung und Öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank geschützt. Hierzu müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen. Der insoweit nicht näher beschränkte Antrag war daher zu weitgehend.

2. Die Verurteilung war auf den Gegenstand des „insbesondere“ Zusatzes zu reduzieren. Die Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform ist möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – I ZR 40/99 –, Rn. 59, juris sowie Nordemann, aaO, § 97 Rn. 46).

Da die dargelegte Ausgestaltung der Angebote im Internet unter der Domain „webmaps.de“ hinreichend bestimmt und konkret dargestellt wurde, war die entsprechende Verurteilung möglich. Sie geht auch nicht zu weit, da sie insoweit eine relevante Konkretisierung auf die konkrete Verletzungsform mit sich bringt, die das Charakteristische erkennen lässt.

III.

Auch soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch hilfsweise auf UWG stützt, hat sie keinen Erfolg.

Eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG liegt nicht vor. Durch ihr Internetangebot täuscht die Beklagtenseite die Abnehmer nicht über die Herkunft der Bodenrichtwerte und nutzt auch die Wertschätzung der Bodenrichtwerte nicht unangemessen aus.

Auch eine gezielte Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 4 UWG liegt nicht vor. Allein dem Umstand, dass die Beklagte die Bodenrichtwerte an ihre Kunden weitergibt und damit konkurriert mit dem gebührenpflichtigen Vertrieb der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass es der Beklagtenseite primär um die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der Klägerin geht. Angesichts der geschilderten Anbietung ist ersichtlich, dass es der Beklagtenseite primär darum geht, ihre eigene Datenaufbereitung ihren Kunden wirtschaftlich zu verkaufen.

IV.

Auch die Auskunfts- und Schadensfeststellungsklage waren, soweit sie über den tenorierten Unterlassungsantrag hinausgingen, aus den oben genannten Gründen als unbegründet abzulehnen.

E.

Die Entscheidung über die Kosten richtete sich nach §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, da die Klägerin gegenüber den streitgenössischen Beklagten nur teilweise obsiegte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 12/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/99 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 13/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/00 Verkündet am: 13. März 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
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Annotations

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.

(3) Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.

(4) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.

(5) Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung, die Erträge, die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund oder schädliche Bodenveränderungen. Bei bebauten Grundstücken sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die Restnutzungsdauer.

(6) Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.