Landgericht München I Endurteil, 04. Juli 2017 - 33 O 7751/16
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutsch land bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern.
zu unterlassen
Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über
a) die Preise, die für die in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach dem Umsatz;
b) über die Preise der bisher von der Beklagten zu 2) bestellten und erhaltenen, in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte, nach Art einer geordneten Rechnungslegung.
III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.497,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des Angebots und Verkaufs der in Ziffer I. eingeblendeten Navigationsgeräte entstanden sind oder noch entstehen werden.
V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, ferner
zu unterlassen
Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen,
a) wenn diese auf der Umverpackung wie folgt gekennzeichnet eine.
aa)
und/oder
bb)
und/oder
b) wenn diesen eine Bedienungsanleitung wie folgt beigefügt ist
aa)
und/oder
bb)
und/oder
cc)
und/oder
dd)
und/oder
wenn bei diesen nach dem Einschalten auf dem Bildschirm die folgenden Ansichten erscheinen:
aa)
und/oder
bb)
und/oder
cc)
und/oder
dd)
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagte zu 2) zu 60 Prozent. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt 60 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VIII. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und in Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. In den Ziffern III. und VII. ist das Urteil für den jeweiligen Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Wortmarke UM 000 703 702:
„VOLKSWAGEN"
- Bildmarke UM 011 238 748:
- Bildmarke UM 000 703 983:
Antrag Ziffer 1:
Verwendung des Logos: Klagemarke UM 11238748.
Verwendung Wort Volkswagen: Klagemarke UM 703702.
Verwendung VW in Überschrift: Klagemarke UM 11238748, hilfsweise UM 703983.
Antrag Ziffer 5:
Ziffer 5 a) aa): VW in Überschrift: Klagemarke UM 11238748, hilfsweise UM 703983.
Antrag Ziffer 5. a) bb): Verwendung VW in Überschrift: Klagemarke wie 5 a) aa).
Antrag 5. b) aa):
Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.
Verwendung Volkswagen: Klagemarke UM 703702.
Antrag Ziffer 5. b) bb): Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.
Antrag Ziffer 5. b) cc):
Verwendung Logo, Klagemarke UM 11238748
Verwendung Volkswagen, Klagemarke UM 703702
Antrag Ziffer 5. b) dd): wie Ziffer 5. b) cc).
Antrag 5. c) aa) und cc): Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.
Antrag 5. c) bb) und dd):
Verwendung Logo: Klagemarke UM 11238748.
Verwendung Volkswagen: Klagemarke UM 703702.
1. Den Beklagten wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt,
Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über
a) die Preise, die für die in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung, gegliedert nach dem Umsatz;
b) über die Preise der bisher von der Beklagten zu 2) bestellten und erhaltenen, in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte, nach Art einer geordneten Rechnungslegung.
3. Die Beklagten werden verurteilt, jeweils an die Klägerin 2.948,90 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des Angebotes und Verkaufes der in Ziffer 1. eingeblendeten Navigationsgeräte entstanden sind oder noch entstehen werden.
5. Der Beklagten zu 2) wird es für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, ferner untersagt,
Navigationsgeräte, welche nicht von der Volkswagen AG oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder einführen, anbieten, bewerben oder verkaufen zu lassen,
a) wenn diese auf der Umverpackung wie folgt gekennzeichnet sind:
aa)
und/oder
bb)
und/oder
b) wenn diesen eine Bedienungsanleitung wie folgt beigefügt ist:
aa)
und/oder
bb)
und/oder
cc)
und/oder
dd)
und/oder
c) wenn bei diesen nach dem Einschaften auf dem Bildschirrn die folgenden Ansichten erscheinen:
aa)
und/oder
bb)
und/oder
cc)
und/oder
dd)
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Gründe
A.
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
B.
I.
1. a) Hinsichtlich der mit Klageantrag 1. angegriffenen Verletzungshandlungen stellt die Verwendung der Zeichen
„VW“,
„VOLKSWAGEN#
und
auf den von der Beklagten zu 2) eingestellten Produktangebotsseiten auf der Internetseite „www.a....de“ für die von ihr angebotenen Navigationsgeräte eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung dar. Im Fall der Zeichen
„VOLKSWAGEN#
und
handelt es sich um eine funktionsgemäße, in Form des Herkunftshinweises und im Falle des Zeichens „VW“ ebenfalls um eine herkunftshinweisende Benutzung, die im Rahmen des Produktabsatzes für von der Beklagten zu 2) vertriebene Waren erfolgt und geeignet ist, die Gewährleistung der Herkunft dieser Waren gegenüber dem Verbraucher zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 68 - Sparkassenrot-Rot/Santander-Rot).
b) Nichts anderes gilt für die mit dem Klageantrag 5. verfolgten Kennzeichenverletzungen. Indem die Beklagte zu 2) Navigationsgeräte anbietet und verkauft, auf deren Umverpackungen, Bedienungsanleitungen und Bildschirmen die drei oben genannten Zeichen abgebildet sind, verwendet sie diese Zeichen jedenfalls herkunftshinweisend.
2. Es liegt auch eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr vor.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad des anderen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; Ingerl/Rohnke, Kommentar zum MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rdnr. 371 m.w.N.).
a) Die Kennzeichnungskraft der drei Klagemarken
„VOLKSWAGEN“,
und
ist gesteigert, da die Klägerin zu den größten Automobilherstellern der Wert gehört und die streitgegenständlichen Kennzeichen allgemein bekannt zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge bzw. ihrer Fahrzeugteile und ihres Fahrzeugzubehörs umfangreich und allgegenwärtig verwendet.
b) Die mit den Klageanträgen 1. und 5. angegriffenen Zeichenverwendungen sind, soweit sie das
Zeichen
„VOLKSWAGEN"
und
betreffen, mit den Klagemarken UM 000 703 702 bzw. UM 011 238 748 identisch.
Das verwendete Zeichen „VW“ ist mit der Klagemarke UM 011 238 748 jedenfalls hochgradig ähnlich. Denn beide werden gleich ausgesprochen, so dass eine klangliche Identität zwischen ihnen besteht, und vom angesprochenen Verkehr nicht zuletzt aufgrund ihrer umfangreichen Verwendung nahezu gleichgesetzt.
c) Die Beklagte zu 2) benutzt die angegriffenen Zeichen für mobile, das heißt nicht mit dem Pkw
auf Dauer fest verbundene Navigationsgeräte.
Die Klägerin produziert und vertreibt allgemein bekannt nicht nur Pkw, sondern auch deren Ersatzteile und Zubehör.
Entsprechend sind für die Wortmarke UM 000 703 702 in der Klasse 9 neben „Navigationsinstrumente“ unter anderen auch „Warndreiecke für Fahrzeuge“, „Zigarrenanzünder für Automobile“ „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, einschließlich Antennen“ sowie „Radios“, in der Klasse 12 „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile“ und in der Klasse 27 „Automatten“ eingetragen (Anlage K 1).
Die Bildmarke UM 011 238 748 ist außer für „Navigationsgeräte“ in der Klasse 9 unter anderen für „Warndreiecke für Fahrzeuge, Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile“ sowie „Antennen, Radios“, in der Klasse 11 unter anderem für „Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile; Fahrzeugrückstrahler und deren jeweilige Teile; Fahrzeugscheinwerfer und deren jeweilige Teile“ und in der Klasse 12 unter anderem für „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile“ sowie für „Anhängerkupplungen für Fahrzeuge“ eingetragen (Anlage K 1).
Die Bildmarke UM 000 703 983 schließlich ist in der Klasse 9 unter anderem für „Warndreiecke für Fahrzeuge“ und „Zigarrenanzünder für Automobile“ und in der Klasse 12 für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile“ eingetragen.
Soweit die Beklagten lediglich pauschal eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken für Zubehör in Abrede stellen, führt dies nicht zum Erfolg und gibt auch keine Veranlassung, der Klägerin im Hinblick auf § 25 Abs. 2 MarkenG den Nachweis einer entsprechenden rechtserhaltenden Benutzung aufzuerlegen. Denn dass eine solche Benutzung dauernd und allgegenwärtig erfolgt, ist aufgrund des umfangreichen Auftretens der Klägerin jedenfalls in Deutschland im Automobilmarkt (inklusive Zubehörmarkt) eine allgemein bekannte Tatsache und daher offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zur Bekanntheit in: BGH GRUR 2014, 378, Rn. 27 - OTTO CAP).
Selbst wenn die Klägerin - wie von den Beklagten behauptet - keine mobilen Navigationsgeräte herstellte, läge eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Waren vor, für die die Klagemarken eingetragen und benutzt werden und den von der Beklagten zu 2) verkauften Navigationsgeräten, so dass der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten auch insoweit nicht zum Erfolg führt.
Ob mobile Navigationsgeräte als „Zubehör“ im engeren Sinne zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, denn es liegt zumindest eine derartige Warenähnlichkeit vor, die angesichts der deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der zumindest hochgradigen Zeichenähnlichkeit zur Bejahung kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr führt:
Angesichts dessen, dass der angesprochene Verkehr daran gewöhnt ist, dass unterschiedlichstes Zubehör (Felgen, Warndreiecke, Autoradios etc.) unter ihm bekannten Marken von Automobilherstellern angeboten werden, geht er ohne weiteres davon aus, dass entsprechend gekennzeichnete Navigationsgeräte ebenfalls vom Markeninhaber stammen bzw. unter dessen Verantwortung hergestellt werden.
d) Unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft aller drei Klagemarken, der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren, ist von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.
3. Eine Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben (vgl. Anlage K 6).
II.
III.
IV.
C.
I.
II.
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Annotations
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.