Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15

published on 17/10/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.810.171,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz als Transportversicherer der ... AG wegen Diebstahls von Navigationsgeräten bei Neufahrzeugen während des Eisenbahntransports im Februar 2014 sowie im April 2014.

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der ... AG. Die Klägerin regulierte Transportschäden gegenüber der ... AG und geht nunmehr aus übergegangenem bzw. abgetretenen Recht vor.

Die ... AG hat mit der Beklagten zur Beförderung von Neufahrzeugen insbesondere an die Exporthäfen Bremerhaven und Cuxhaven einen Rahmenvertrag geschlossen, datiert vom 07.07.2006 (K1). In § 1 unter Punkt 1.1 heißt es u.a.: „Die eingesetzten Waggons befinden sich im Besitz von .... Hierzu beauftragt ... für den Transport ihres Waggonparks neben ... auch Eisenbahnverkehrsunternehmen (zusammen „EVU“ genannt), die eine Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr besitzen ...“. In § 2 Haftung heißt es unter 2.1: „... haftet gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. ... tritt ihre gleichlautenden Ansprüche gegen den Schadensverursacher erfüllungshalber an ... ab. ... wird in jedem Fall zunächst den Schadensverursacher in Anspruch nehmen.“ Die Beklagte, die tatsächlich keine Lokomotiven hat, beauftragte ihrerseits die Streithelferin, die Firma ... AG mit der Durchführung der einzelnen Transporte.

Bei den Transporten der ... AG am 05.02., 10.02., 11.02., 20.02. und 25.02.2014 sowie am 14.04.2014 vom Werk der ... AG in Dingolfing kam es zu Diebstählen von Navigationsgeräten bei Neufahrzeugen. Es handelten sich dabei um Schienentransporte nach Bremerhaven bzw. Cuxhaven. Die inzwischen gefassten und verurteilten Täter, zwei litauische Staatsangehörige, verschafften sich mittels eines scharfen Messers durch die Faltenbälge der geschlossenen Eisenbahnwaggons Zutritt, entwendeten die Navigationsgeräte aus den nicht verschlossenen PKW's und übergaben diese in einer Reisetasche an einen unbekannten Dritten. Ein weiterer Diebstahl während des Eisenbahntransports von Neufahrzeugen ereignete sich am 14.04.2014, Auch hier befanden sich Fahrzeuge auf dem Zug nach Bremerhaven. Allerdings gibt es hier Differenzen im Sachvortrag, ob diese Fahrzeuge in einem geschlossenen Waggon transportiert worden, sondern in einem offenen Waggon.

Die Klägerin entschädigte die ... AG mit einem Betrag von insgesamt € 1.810.171,72.

Die Klägerin trägt vor, die Diebstähle geschahen im Obhutsbereich der Beklagten. Die Ziehharmonikabälge seien offensichtlich nicht besonders durch Carbon oder Stahlmatten gesichert gewesen, so dass sie einfach aufzuschlitzen waren. Dies sei eine offensichtliche Sicherheitslücke bei den vertraglich geschuldeten „geschlossenen Waggons“, die die Beklagte der ... AG zur Verfügung stellte. Es fehlte bei den Wägen an Alarmanlagen sowie einer Bewachung. Zur größtmöglichen Sorgfalt i.S.v. § 426 HGB gehöre eine wirksame Sicherungsmaßnahme und keine offenkundige Sicherungslücke. Die Klägerin habe sämtliche Neufahrzeuge gemäß den Ladelisten in unbeschädigtem Zustand übergeben, was die Beklagte bestätigt habe. Ein Fall der Unvermeidbarkeit läge nicht vor.

Die Beklagte bediente sich der Streithelfer lediglich als Lohnfrachtführer bzw. als reines Trucking und nicht als Unterfrachtführer. Die Beklagte habe während des gesamten Transports weiterhin Obhut i.S.d. §§ 407 ff. HGB gehabt.

Die Haftungsbeschränkung in § 2 Ziff. 2.1 des Rahmenvertrags sei gesetzeswidrig, da sie gegen die Leitbildhaftung der §§ 407 ff. HGB verstößt und die Frachtführerhaftung der Beklagten aushebeln würde. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vorausabtretung und die Haftungsbegrenzung der Ansprüche berufe.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 1.810.171,72 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.630.590,54 seit 28.04.2014 und aus € 179.581,18 seit dem 14.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, es liege eine vertragliche Haftungsbeschränkung in § 2 des Rahmenvertrages vor. Die Klägerin muss daher primär Befriedigung aus der abgetretenen Forderung suchen. Die ... AG wusste, dass die Transporte nicht von der Beklagten selbst ausgeführt werden, sondern sich die Beklagte Unterfrachtführer bedient, wie ausdrücklich in § 1 des Rahmenvertrags sowie in §§ 3 Ziff. 3.1 und § 4 erwähnt wird. Die Beklagte habe es versäumt in nicht verjährter Zeit den Unterfrachtführer, die Firma ... AG für den hier möglicherweise entstandenen Schaden beim Transport in Anspruch zu nehmen. Mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen werde aufgerechnet.

Außerdem bestreitet die Beklagte ihre Haftung, weil der Schaden nicht während ihrer Obhut entstanden sei. Die ... AG habe bei der Schadenentstehung ganz erheblich mitgewirkt, weil sie sämtliche Fahrzeuge unverschlossen auf die Waggons verladen habe und die Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug verblieben. Daher sei die Beklagte von der Haftung befreit weil der Sachschaden auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die ... AG habe die Transportart und die Waggons genauestens vorgeschrieben und sämtliche Vorgaben seien eingehalten worden. Weitere Sicherungsmaßnahmen wie Sicherungspersona oder Bahnhofsüberwachung sei nicht zumutbar gewesen. Darüber hinaus werde die Schadenshöhe bestritten. Nachdem die Polizei bei ihren Ermittlungen von einer geringeren Schadenssumme ausgegangen ist.

Die Klageerweiterung sei unbegründet, da hier ein offener Doppelstockwagen verwendet wurde. Auch seien die Ansprüche erst am 06.02.2015 geltend gemacht worden, was nicht unverzüglich im Sinne des Transportschadensrechtes bedeute.

Die Streithelferin zu 1) trägt vor, es liege ein Eigenverschulden der ... AG vor, weil die Fahrzeuge unverschlossen waren. Auch sei eine Haftung wegen Unvermeidbarkeit ausgeschlossen. Auch liege Verjährung vor.

Die Streithelferin zu 1) bestreitet ebenfalls eine Schädigung im Obhutszeitraum. Die Streithelferin optimiere seit zehn Jahren mit der ... AG und der Beklagten Prozessabläufe und Transportorganisation. Die operative Abwicklung laufe wie folgend ab, die Streithelferin erhält von der Beklagten jeweils am Donnerstag der Vorwoche bis spätestens 10 Uhr Einzelbeförderungsaufträge in Form verbindlicher Bestellung von Zugläufen. Die Streithelferin sorgt dann dafür, dass die für die Durchführung der Transporte erforderlichen Loks, Lokfahrzeugführer und Wagenmeister zur Verfügung stehen. In der Betriebswoche dann teilt die ... AG die Bereitstellung des Zuges mit. Die ... AG hat in eigener Verantwortung die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Waggons beladen und hat dann die Waggons durch die hiermit beauftragte Streithelferin zu 2) die Firma ... Deutschland AG vom Gleisanschluss der ... AG bis zu den Bahnhöfen Regensburg und Dingolfing rangiert. Mit diesen Verladerangierzugbildungs- und Beförderungsleistungen ist weder die Beklagte noch die Streithelferin beauftragt. Die Streithelferin zu 1) übernimmt dann in den Bahnhöfen Dingolfing und Regensburg die jeweils fertig beladenen verschlossenen und fertig zusammengestellten Wagenparks. Sie hängt lediglich ihre eigene Lok an und befördert den Zug dann an die Empfängerin, die Firma ... in Bremerhaven. Die Streithelferin habe keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der vorgegebenen Waggons, und auch nicht auf den Transportweg. Der Transportweg ist von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen in diesem Fall der DB Netz AG vorgegeben. Für die zwischen der Streithelferin und der Beklagten vereinbarten Regelfahrpläne hat die Streithelferin bei der DB Netz AG Trassen bestellt. Für Sonderzüge erfolgt die Trassenbelegung am Freitag der Vorwoche. Auf diesen genehmigten Trassen Kommt es zwangsläufig zu Transportmittel bedingten Zwischenhalten. Auf Dauer und Ort der Zwischenhalte hat die Streithelferin keinen Einfluss. An den in der Klage betreffenden Transporttagen habe die Streithelferin wie auch der ... AG bekannt ist, sämtliche Züge pünktlich abgeliefert. Lieferungs- und Beförderungshindernisse haben an diesen Tagen keine Rolle gespielt. Diebstähle aus den in den genannten Transporten seien für die Streithelferin zu 1) unvermeidbar gewesen.

Die Inanspruchnahme der Streithelferin zu 1) durch die Klägerin sei erst in Laufe des Rechtsstreits erfolgt. Der Anspruch wurde wegen Verjährung zurückgewiesen.

Die Streithelferin zu 2) bestreitet, dass der Schaden während ihrer Obhut geschehen ist, auch liege ein Schaden vor, den der Beförderer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwehren konnte. Außerdem bestreitet der Streithelfer zu 2) erneut die Schadenshöhe, nachdem der Stehlschaden nach dem Urteil des Landgerichts Landshut bei dem die beiden Täter verurteilt wurden, mit € 390.525,83 beziffert wurde und nicht wie die Klägerin nunmehr behauptet mit ca. 1,6 Mio. €.

Zum übrigen umfangreichen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin reichte die Klage zwecks Hemmung der Verjährung aufgrund der Nähe des Sitzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst beim Landgericht Stuttgart ein. Das Verfahren wurde an das im Rahmenvertrag vereinbarte Landgericht München I verwiesen.

Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 24.02.2015 der Firma ... AG den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Die Streithelferin zu 1) verkündete ihrerseits der ... Deutschland AG den Streit welche ebenfalls dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat.

Gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2016 wurde durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Für die wörtlichen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2016 vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann es offen bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist aufgrund des Forderungsüberganges nach § 86 VVG oder aufgrund der erfolgten Abtretung gemäß § 398 ff. BGB.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 425 HGB wegen der vertraglichen Haftungsbegrenzung nach § 2 2.1 Rahmenvertrag vom 07.07.2006 (Anlage K 1). Die Beklagte hat entweder daraus ein fortdauerndes Leistungsverweigerungsrecht oder ein möglicher Schadensersatzanspruch ist wegen erfolgter Aufrechnung mit einem kongruenten gegenläufigen Schadensersatzanspruch erloschen, § 389 BGB.

Grundsätzlich ist die Beklagte vertraglicher Eisenbahnfrachtführer der Versicherungsnehmern der Klägerin, der ... AG (Rahmenvertrag K 1). Die Beklagte führte aber die hier streitgegenständlichen Transporte nicht selbst aus, sondern bediente sich eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) nämlich der Firma ... AG. Die Beklagte hat in § 2 2.1 Satz 2 die Ersatzansprüche gegen den Schadensverursacher erfüllungshalber abgetreten. Damit ist vereinbart, dass die Beklagte nur subsidiär für mögliche Transportschäden haftet, Primär hat die Klägerin aus der abgetretenen Forderung Befriedigung bei dem Unterfrachtführer, des tatsächlich beauftragten EVU zu suchen, wie in Satz 2 ganz deutlich ausformuliert ist.

1. Die Klausel des § 2 2.1 Rahmenvertrag ist nicht unwirksam gemäß § 307 BGB. Bei dem Rahmenvertrag handelt es sich erkennbar um eine Individualvereinbarung und nicht um vorformulierte für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Vertragswerkes als auch aus der Aussage des Zeugen ... in seiner Beweisaufnahme. Der Zeuge ... sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er den Vertrag wie auch aus den Vertragskürzeln zu entnehmen ist, seinerzeit für die ... Group AG ausgehandelt und abgeschlossen hat. Von dem Vorliegen einer Individualvereinbarung abgesehen, ist auch unstreitig, dass der Vertrag von der ... AG der Beklagten vorgelegt wurde und es ist in Literatur und Rechtsprechung völlig unstreitig, dass sich der Verwender von Vertragsklauseln nicht auf unwirksame Klauseln darin berufen kann.

Auch ist die Klausel nicht nach § 134 BGB unwirksam weil sie im Widerspruch der gesetzlichen Haftung nach §§ 425 ff. HGB steht, § 449 Abs. 1 HGB. Denn durch die Klausel ist keine entgegen der gesetzlichen Forderung bestehende Haftungseinschränkung oder gar Haftungsausschluss des Frachtführers vereinbart, sondern die gesetzliche Haftung bleibt bestehen. Durch die Vorausabtretung ist die ... AG nur verpflichtet, zunächst bei einem Dritten, hier dem Unterfrachtführer, an den sie sich die gesetzlichen vertraglichen Ansprüche abtreten ließ, Anspruchsbefriedigung zu suchen. Wenn dort keine Realisierung möglich ist, kann die ... AG selbstverständlich den Schaden bei der Beklagten weiter geltend machen. Die Beklagte als Frachtführer steht nach wie vor in der Verantwortung für Transportschäden, nur eben nicht an erster Stelle, sondern an zweiter Stelle. Dies ergibt sich aus dem Rechtsinstituts der Anspruchsabtretung erfüllungshalber.

Die Klausel in § 2 2.1 ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht rechtswidrig sondern lässt die gesetzliche Haftung grundsätzlich unberührt.

Die Klägerin hätte daher als Rechtsnachfolgerin der ... AG gemäß § 398 ff. BGB zunächst den Unterfrachtführer, d.h. den tatsächlichen Frachtführer, der die hier streitgegenständlichen Transporte durchgeführt hat, in Anspruch nehmen müssen. Dieses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2016 (Anlage K 31 und K 32) getan. Beide Streithelfer haben aber die Inanspruchnahme wegen Verjährungeintritts gemäß § 439 HGB berechtigt zurückgewiesen.

2. Die Streithelferin zu 1) ist auch tatsächlich Unterfrachtführer für die hier streitgegenständlichen Transporte im Februar 2014 bzw. April 2014. Bei der Tätigkeit der Streithelferin zu 1) handelt es sich nicht um reines Trucking bzw. um einen Lohnfuhrvertrag, sondern es handelt sich tatsächlich um einen Unterfrachtvertrag zwischen der Beklagten und der Firma ... AG. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (Az. I ZR 102/15) festgestellt, dass ein Transportvertrag dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Transporterfolg herbeizuführen. Dann wird er zum Frachtführer. Im vorliegenden Fall war die Streithelferin zu 1) verpflichtet, den Zug mit der Transportware zum Warenempfänger die Firma ... nach Cuxhaven bzw. Bremerhaven zu verbringen. Dies ergibt sich aus den Anweisungen für die streitgegenständlichen Transporttage (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 18.07.2016), die der Zeuge ... bei seiner persönlichen Einvernahme mitbrachte und wie sie auch vom Zeugen ... bestätigt wurden. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) trugen überzeugend vor, dass die Streithelferin zu 1 von der Beklagten den jeweils einzelnen Transportauftrag erhielt und die Benachrichtigung, sobald ein Waggonzug von der ... AG gebildet, d.h. die entsprechenden Waggons beladen waren und zur Abfahrt bereitstanden. Die Streithelferin zu 1) wurde dann von der Beklagten – unter Benachrichtigung der ... AG – dann tatsächlich beauftragt, diesen Zug mit ihrer Lok an die Empfängerin in Bremerhaven bzw. Cuxhaven zu befördern. Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass die Firma .... AG Unterfrachtführerin der Beklagten für die hier streitgegenständlichen Transporte gewesen ist.

3. Der Einwand der Klägerin, dass sich die Beklagte aus § 242 BGB, aus dem Grundsatz nach Treu und Glauben nicht auf den Unterfrachtführer... AG berufen dürfte, verfängt nicht. Denn tatsächlich ist bereits im Rahmenvertrag sowohl in § 1 wie auch in § 3.1 und § 4 die Einbindung von EVU's bei den Transporten der Beklagten genannt. Sowohl der Zeuge ... als auch der Zeuge ... die beide bei der ... AG beschäftigt waren, führten in ihrer Zeugeneinvernahme aus, dass die ... AG wusste, dass die Firma ... die Beklagte kein EVU-Unternehmen ist und selbst keine EVU-Leistungen erbringen konnte. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Beklagte ein anderes EVU-Unternehmen mit dem tatsächlichen Transport auf der Schiene beauftragen musste und auch tatsächlich hat. Auch hat die Streithelferin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass es jeweils zwischen der ... AG und ihr Absprachen betreffend der einzelnen Transporte gegeben hat. Dies ergibt sich aus den Transportberichten, die in der Beweisaufnahme vorgelegt wurden. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass der Adressat, Herr ... bei der ... AG kein gesetzlicher Vertreter der ... AG sei. Denn es kommt nicht darauf an, ob der gesetzliche Vertreter der ... AG die einzelnen Transportzüge mit Abfahrtszeiten und Nummern kennt, sondern allgemein die Durchführung der Transportleistungen durch den Unterfrachtführer nämlich eines EVU-Unternehmens wie hier die Firma ... AG. Dieses ist, wie oben ausgeführt, durch den Rahmenvertrag bereits festgelegt worden.

Der Zeuge ... der die tatsächliche Abwicklung von Transportschäden durch die Firma ... GmbH einer 100%-igen Tochter der ... AG durchführt und abwickelt, führte aus, dass er nicht wusste, dass nicht die Firma ... Altmann selbst die Transportleistungen erbringt sondern diese einen Unterfrachtführer einsetzt. Der Zeuge führte aus, dass bei Schäden auf der Straße jeweils die Firma ..., d.h. die Beklagte in Anspruch genommen wurde, was kein Widerspruch ist. Bei den zwei im Jahre 2014 vorgenommenen Schäden, die bei einem Schienentransport verursacht wurden, hat die Beklagte ebenfalls die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt. Dem Zeugen ist allerdings zuzugestehen, dass bei diesen Ablehnungen die Beklagte nicht auf den Rahmenvertrag und die genaue Klausel wie hier § 2 hingewiesen hat. Allerdings ist die Unkenntnis des Zeugen über die einzelnen Klauseln des Rahmenvertrages nicht der Beklagten anzulasten, sondern es liegt allein im Verantwortungsbereich der Schadensabwicklerin, hier der ... Wirtschaftsagentur, sich über die zugrunde liegenden Transportnahmenverträge zu informieren und entsprechende vereinbarte Klauseln zu beachten.

Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 242 BGB – dem Vertrauensgrundsatz – darin, dass die Beklagte nicht von Anfang an, d.h. bereits bei der ursprünglichen Inanspruchnahme der Beklagten, nicht auf diese Klausel im Rahmenvertrag Hingewiesen hat, sondern diese erst mit der Klageerwiderung im Rechtsstreit einführte. Denn unstreitig hat die Klägerin bereits den Rahmenvertrag vom 07.07.2006, hier Anlage K 1, im vollständigen Umfang vorliegen gehabt, so dass die Klägerin auch unschwer den entsprechenden § 2 zur Kenntnis hätte nehmen können.

Zusammenfassend sieht das Gericht daher eine vertragliche Pflicht der Klägerin zunächst im unverjährten Zeit aus den voraus abgetretenen Ansprüchen gegen den tatsächlichen Unterfrachtführer vorzugehen. Denn der Beklagten droht vollständiger Anspruchsverlust, obwohl die geltend gemachten Schäden keinesfalls in ihrer Obhut verursacht wurden. Denn ihr vertraglicher Haftungsanspruch aus dem Frachtvertrag gegen der Unterfrachtführer, die Streithelferin zu 1) den sie voraus abgetreten hat, kann nicht mehr verwirklicht werden, auch bei einer Rückabtretung, nachdem zwischenzeitlich gemäß § 439 HGB Verjährung eingetreten ist. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die ... AG, hat daher gegen ihre Schutzpflichten zur Geltendmachung und Wahrung der voraus abgetretenen, aus dem Unterfrachtvertrag herrührenden Schadensersatzpflicht verstoßen (übergegangen auf die Klägerin gem. § 407 BGB). Einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den streitgegenständlichen Transporten gegen die Beklagte steht somit ein gleichwertiger kongruenter Schadensersatz der Beklagten gegen die Klägerin in gleicher Höhe entgegen, weil die Klägerin die aus dem Unterfrachtvertragsverhältnis zedierten Ansprüche hatte verjähren lassen. Eine entsprechende Aufrechnungserklärung ist durch die Beklagte erfolgt und ist als rechtsvernichtender Einwand anzusehen (wie hier im Ergebnis BGH NJW 2001, 517 und BGH NJW 1996, 1961, BGH vom 29.03.2007 III ZR 68/06).

Insgesamt ist daher die Klage unbegründet, ohne dass es auf die tatsächlichen schadensbegründenden Umstände eines möglichen Transportschadens ankäme.

Kosten: §§ 91, 101, 74 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 04/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 102/15 vom 4. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pro
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Annotations

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.