Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15

bei uns veröffentlicht am17.10.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.810.171,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz als Transportversicherer der ... AG wegen Diebstahls von Navigationsgeräten bei Neufahrzeugen während des Eisenbahntransports im Februar 2014 sowie im April 2014.

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der ... AG. Die Klägerin regulierte Transportschäden gegenüber der ... AG und geht nunmehr aus übergegangenem bzw. abgetretenen Recht vor.

Die ... AG hat mit der Beklagten zur Beförderung von Neufahrzeugen insbesondere an die Exporthäfen Bremerhaven und Cuxhaven einen Rahmenvertrag geschlossen, datiert vom 07.07.2006 (K1). In § 1 unter Punkt 1.1 heißt es u.a.: „Die eingesetzten Waggons befinden sich im Besitz von .... Hierzu beauftragt ... für den Transport ihres Waggonparks neben ... auch Eisenbahnverkehrsunternehmen (zusammen „EVU“ genannt), die eine Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen im öffentlichen Güterverkehr besitzen ...“. In § 2 Haftung heißt es unter 2.1: „... haftet gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. ... tritt ihre gleichlautenden Ansprüche gegen den Schadensverursacher erfüllungshalber an ... ab. ... wird in jedem Fall zunächst den Schadensverursacher in Anspruch nehmen.“ Die Beklagte, die tatsächlich keine Lokomotiven hat, beauftragte ihrerseits die Streithelferin, die Firma ... AG mit der Durchführung der einzelnen Transporte.

Bei den Transporten der ... AG am 05.02., 10.02., 11.02., 20.02. und 25.02.2014 sowie am 14.04.2014 vom Werk der ... AG in Dingolfing kam es zu Diebstählen von Navigationsgeräten bei Neufahrzeugen. Es handelten sich dabei um Schienentransporte nach Bremerhaven bzw. Cuxhaven. Die inzwischen gefassten und verurteilten Täter, zwei litauische Staatsangehörige, verschafften sich mittels eines scharfen Messers durch die Faltenbälge der geschlossenen Eisenbahnwaggons Zutritt, entwendeten die Navigationsgeräte aus den nicht verschlossenen PKW's und übergaben diese in einer Reisetasche an einen unbekannten Dritten. Ein weiterer Diebstahl während des Eisenbahntransports von Neufahrzeugen ereignete sich am 14.04.2014, Auch hier befanden sich Fahrzeuge auf dem Zug nach Bremerhaven. Allerdings gibt es hier Differenzen im Sachvortrag, ob diese Fahrzeuge in einem geschlossenen Waggon transportiert worden, sondern in einem offenen Waggon.

Die Klägerin entschädigte die ... AG mit einem Betrag von insgesamt € 1.810.171,72.

Die Klägerin trägt vor, die Diebstähle geschahen im Obhutsbereich der Beklagten. Die Ziehharmonikabälge seien offensichtlich nicht besonders durch Carbon oder Stahlmatten gesichert gewesen, so dass sie einfach aufzuschlitzen waren. Dies sei eine offensichtliche Sicherheitslücke bei den vertraglich geschuldeten „geschlossenen Waggons“, die die Beklagte der ... AG zur Verfügung stellte. Es fehlte bei den Wägen an Alarmanlagen sowie einer Bewachung. Zur größtmöglichen Sorgfalt i.S.v. § 426 HGB gehöre eine wirksame Sicherungsmaßnahme und keine offenkundige Sicherungslücke. Die Klägerin habe sämtliche Neufahrzeuge gemäß den Ladelisten in unbeschädigtem Zustand übergeben, was die Beklagte bestätigt habe. Ein Fall der Unvermeidbarkeit läge nicht vor.

Die Beklagte bediente sich der Streithelfer lediglich als Lohnfrachtführer bzw. als reines Trucking und nicht als Unterfrachtführer. Die Beklagte habe während des gesamten Transports weiterhin Obhut i.S.d. §§ 407 ff. HGB gehabt.

Die Haftungsbeschränkung in § 2 Ziff. 2.1 des Rahmenvertrags sei gesetzeswidrig, da sie gegen die Leitbildhaftung der §§ 407 ff. HGB verstößt und die Frachtführerhaftung der Beklagten aushebeln würde. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vorausabtretung und die Haftungsbegrenzung der Ansprüche berufe.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 1.810.171,72 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.630.590,54 seit 28.04.2014 und aus € 179.581,18 seit dem 14.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, es liege eine vertragliche Haftungsbeschränkung in § 2 des Rahmenvertrages vor. Die Klägerin muss daher primär Befriedigung aus der abgetretenen Forderung suchen. Die ... AG wusste, dass die Transporte nicht von der Beklagten selbst ausgeführt werden, sondern sich die Beklagte Unterfrachtführer bedient, wie ausdrücklich in § 1 des Rahmenvertrags sowie in §§ 3 Ziff. 3.1 und § 4 erwähnt wird. Die Beklagte habe es versäumt in nicht verjährter Zeit den Unterfrachtführer, die Firma ... AG für den hier möglicherweise entstandenen Schaden beim Transport in Anspruch zu nehmen. Mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen werde aufgerechnet.

Außerdem bestreitet die Beklagte ihre Haftung, weil der Schaden nicht während ihrer Obhut entstanden sei. Die ... AG habe bei der Schadenentstehung ganz erheblich mitgewirkt, weil sie sämtliche Fahrzeuge unverschlossen auf die Waggons verladen habe und die Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug verblieben. Daher sei die Beklagte von der Haftung befreit weil der Sachschaden auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Die ... AG habe die Transportart und die Waggons genauestens vorgeschrieben und sämtliche Vorgaben seien eingehalten worden. Weitere Sicherungsmaßnahmen wie Sicherungspersona oder Bahnhofsüberwachung sei nicht zumutbar gewesen. Darüber hinaus werde die Schadenshöhe bestritten. Nachdem die Polizei bei ihren Ermittlungen von einer geringeren Schadenssumme ausgegangen ist.

Die Klageerweiterung sei unbegründet, da hier ein offener Doppelstockwagen verwendet wurde. Auch seien die Ansprüche erst am 06.02.2015 geltend gemacht worden, was nicht unverzüglich im Sinne des Transportschadensrechtes bedeute.

Die Streithelferin zu 1) trägt vor, es liege ein Eigenverschulden der ... AG vor, weil die Fahrzeuge unverschlossen waren. Auch sei eine Haftung wegen Unvermeidbarkeit ausgeschlossen. Auch liege Verjährung vor.

Die Streithelferin zu 1) bestreitet ebenfalls eine Schädigung im Obhutszeitraum. Die Streithelferin optimiere seit zehn Jahren mit der ... AG und der Beklagten Prozessabläufe und Transportorganisation. Die operative Abwicklung laufe wie folgend ab, die Streithelferin erhält von der Beklagten jeweils am Donnerstag der Vorwoche bis spätestens 10 Uhr Einzelbeförderungsaufträge in Form verbindlicher Bestellung von Zugläufen. Die Streithelferin sorgt dann dafür, dass die für die Durchführung der Transporte erforderlichen Loks, Lokfahrzeugführer und Wagenmeister zur Verfügung stehen. In der Betriebswoche dann teilt die ... AG die Bereitstellung des Zuges mit. Die ... AG hat in eigener Verantwortung die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Waggons beladen und hat dann die Waggons durch die hiermit beauftragte Streithelferin zu 2) die Firma ... Deutschland AG vom Gleisanschluss der ... AG bis zu den Bahnhöfen Regensburg und Dingolfing rangiert. Mit diesen Verladerangierzugbildungs- und Beförderungsleistungen ist weder die Beklagte noch die Streithelferin beauftragt. Die Streithelferin zu 1) übernimmt dann in den Bahnhöfen Dingolfing und Regensburg die jeweils fertig beladenen verschlossenen und fertig zusammengestellten Wagenparks. Sie hängt lediglich ihre eigene Lok an und befördert den Zug dann an die Empfängerin, die Firma ... in Bremerhaven. Die Streithelferin habe keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der vorgegebenen Waggons, und auch nicht auf den Transportweg. Der Transportweg ist von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen in diesem Fall der DB Netz AG vorgegeben. Für die zwischen der Streithelferin und der Beklagten vereinbarten Regelfahrpläne hat die Streithelferin bei der DB Netz AG Trassen bestellt. Für Sonderzüge erfolgt die Trassenbelegung am Freitag der Vorwoche. Auf diesen genehmigten Trassen Kommt es zwangsläufig zu Transportmittel bedingten Zwischenhalten. Auf Dauer und Ort der Zwischenhalte hat die Streithelferin keinen Einfluss. An den in der Klage betreffenden Transporttagen habe die Streithelferin wie auch der ... AG bekannt ist, sämtliche Züge pünktlich abgeliefert. Lieferungs- und Beförderungshindernisse haben an diesen Tagen keine Rolle gespielt. Diebstähle aus den in den genannten Transporten seien für die Streithelferin zu 1) unvermeidbar gewesen.

Die Inanspruchnahme der Streithelferin zu 1) durch die Klägerin sei erst in Laufe des Rechtsstreits erfolgt. Der Anspruch wurde wegen Verjährung zurückgewiesen.

Die Streithelferin zu 2) bestreitet, dass der Schaden während ihrer Obhut geschehen ist, auch liege ein Schaden vor, den der Beförderer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwehren konnte. Außerdem bestreitet der Streithelfer zu 2) erneut die Schadenshöhe, nachdem der Stehlschaden nach dem Urteil des Landgerichts Landshut bei dem die beiden Täter verurteilt wurden, mit € 390.525,83 beziffert wurde und nicht wie die Klägerin nunmehr behauptet mit ca. 1,6 Mio. €.

Zum übrigen umfangreichen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin reichte die Klage zwecks Hemmung der Verjährung aufgrund der Nähe des Sitzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst beim Landgericht Stuttgart ein. Das Verfahren wurde an das im Rahmenvertrag vereinbarte Landgericht München I verwiesen.

Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 24.02.2015 der Firma ... AG den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Die Streithelferin zu 1) verkündete ihrerseits der ... Deutschland AG den Streit welche ebenfalls dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat.

Gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2016 wurde durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Für die wörtlichen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2016 vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann es offen bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist aufgrund des Forderungsüberganges nach § 86 VVG oder aufgrund der erfolgten Abtretung gemäß § 398 ff. BGB.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 425 HGB wegen der vertraglichen Haftungsbegrenzung nach § 2 2.1 Rahmenvertrag vom 07.07.2006 (Anlage K 1). Die Beklagte hat entweder daraus ein fortdauerndes Leistungsverweigerungsrecht oder ein möglicher Schadensersatzanspruch ist wegen erfolgter Aufrechnung mit einem kongruenten gegenläufigen Schadensersatzanspruch erloschen, § 389 BGB.

Grundsätzlich ist die Beklagte vertraglicher Eisenbahnfrachtführer der Versicherungsnehmern der Klägerin, der ... AG (Rahmenvertrag K 1). Die Beklagte führte aber die hier streitgegenständlichen Transporte nicht selbst aus, sondern bediente sich eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) nämlich der Firma ... AG. Die Beklagte hat in § 2 2.1 Satz 2 die Ersatzansprüche gegen den Schadensverursacher erfüllungshalber abgetreten. Damit ist vereinbart, dass die Beklagte nur subsidiär für mögliche Transportschäden haftet, Primär hat die Klägerin aus der abgetretenen Forderung Befriedigung bei dem Unterfrachtführer, des tatsächlich beauftragten EVU zu suchen, wie in Satz 2 ganz deutlich ausformuliert ist.

1. Die Klausel des § 2 2.1 Rahmenvertrag ist nicht unwirksam gemäß § 307 BGB. Bei dem Rahmenvertrag handelt es sich erkennbar um eine Individualvereinbarung und nicht um vorformulierte für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Vertragswerkes als auch aus der Aussage des Zeugen ... in seiner Beweisaufnahme. Der Zeuge ... sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er den Vertrag wie auch aus den Vertragskürzeln zu entnehmen ist, seinerzeit für die ... Group AG ausgehandelt und abgeschlossen hat. Von dem Vorliegen einer Individualvereinbarung abgesehen, ist auch unstreitig, dass der Vertrag von der ... AG der Beklagten vorgelegt wurde und es ist in Literatur und Rechtsprechung völlig unstreitig, dass sich der Verwender von Vertragsklauseln nicht auf unwirksame Klauseln darin berufen kann.

Auch ist die Klausel nicht nach § 134 BGB unwirksam weil sie im Widerspruch der gesetzlichen Haftung nach §§ 425 ff. HGB steht, § 449 Abs. 1 HGB. Denn durch die Klausel ist keine entgegen der gesetzlichen Forderung bestehende Haftungseinschränkung oder gar Haftungsausschluss des Frachtführers vereinbart, sondern die gesetzliche Haftung bleibt bestehen. Durch die Vorausabtretung ist die ... AG nur verpflichtet, zunächst bei einem Dritten, hier dem Unterfrachtführer, an den sie sich die gesetzlichen vertraglichen Ansprüche abtreten ließ, Anspruchsbefriedigung zu suchen. Wenn dort keine Realisierung möglich ist, kann die ... AG selbstverständlich den Schaden bei der Beklagten weiter geltend machen. Die Beklagte als Frachtführer steht nach wie vor in der Verantwortung für Transportschäden, nur eben nicht an erster Stelle, sondern an zweiter Stelle. Dies ergibt sich aus dem Rechtsinstituts der Anspruchsabtretung erfüllungshalber.

Die Klausel in § 2 2.1 ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht rechtswidrig sondern lässt die gesetzliche Haftung grundsätzlich unberührt.

Die Klägerin hätte daher als Rechtsnachfolgerin der ... AG gemäß § 398 ff. BGB zunächst den Unterfrachtführer, d.h. den tatsächlichen Frachtführer, der die hier streitgegenständlichen Transporte durchgeführt hat, in Anspruch nehmen müssen. Dieses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2016 (Anlage K 31 und K 32) getan. Beide Streithelfer haben aber die Inanspruchnahme wegen Verjährungeintritts gemäß § 439 HGB berechtigt zurückgewiesen.

2. Die Streithelferin zu 1) ist auch tatsächlich Unterfrachtführer für die hier streitgegenständlichen Transporte im Februar 2014 bzw. April 2014. Bei der Tätigkeit der Streithelferin zu 1) handelt es sich nicht um reines Trucking bzw. um einen Lohnfuhrvertrag, sondern es handelt sich tatsächlich um einen Unterfrachtvertrag zwischen der Beklagten und der Firma ... AG. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (Az. I ZR 102/15) festgestellt, dass ein Transportvertrag dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Transporterfolg herbeizuführen. Dann wird er zum Frachtführer. Im vorliegenden Fall war die Streithelferin zu 1) verpflichtet, den Zug mit der Transportware zum Warenempfänger die Firma ... nach Cuxhaven bzw. Bremerhaven zu verbringen. Dies ergibt sich aus den Anweisungen für die streitgegenständlichen Transporttage (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 18.07.2016), die der Zeuge ... bei seiner persönlichen Einvernahme mitbrachte und wie sie auch vom Zeugen ... bestätigt wurden. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) trugen überzeugend vor, dass die Streithelferin zu 1 von der Beklagten den jeweils einzelnen Transportauftrag erhielt und die Benachrichtigung, sobald ein Waggonzug von der ... AG gebildet, d.h. die entsprechenden Waggons beladen waren und zur Abfahrt bereitstanden. Die Streithelferin zu 1) wurde dann von der Beklagten – unter Benachrichtigung der ... AG – dann tatsächlich beauftragt, diesen Zug mit ihrer Lok an die Empfängerin in Bremerhaven bzw. Cuxhaven zu befördern. Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass die Firma .... AG Unterfrachtführerin der Beklagten für die hier streitgegenständlichen Transporte gewesen ist.

3. Der Einwand der Klägerin, dass sich die Beklagte aus § 242 BGB, aus dem Grundsatz nach Treu und Glauben nicht auf den Unterfrachtführer... AG berufen dürfte, verfängt nicht. Denn tatsächlich ist bereits im Rahmenvertrag sowohl in § 1 wie auch in § 3.1 und § 4 die Einbindung von EVU's bei den Transporten der Beklagten genannt. Sowohl der Zeuge ... als auch der Zeuge ... die beide bei der ... AG beschäftigt waren, führten in ihrer Zeugeneinvernahme aus, dass die ... AG wusste, dass die Firma ... die Beklagte kein EVU-Unternehmen ist und selbst keine EVU-Leistungen erbringen konnte. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Beklagte ein anderes EVU-Unternehmen mit dem tatsächlichen Transport auf der Schiene beauftragen musste und auch tatsächlich hat. Auch hat die Streithelferin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass es jeweils zwischen der ... AG und ihr Absprachen betreffend der einzelnen Transporte gegeben hat. Dies ergibt sich aus den Transportberichten, die in der Beweisaufnahme vorgelegt wurden. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass der Adressat, Herr ... bei der ... AG kein gesetzlicher Vertreter der ... AG sei. Denn es kommt nicht darauf an, ob der gesetzliche Vertreter der ... AG die einzelnen Transportzüge mit Abfahrtszeiten und Nummern kennt, sondern allgemein die Durchführung der Transportleistungen durch den Unterfrachtführer nämlich eines EVU-Unternehmens wie hier die Firma ... AG. Dieses ist, wie oben ausgeführt, durch den Rahmenvertrag bereits festgelegt worden.

Der Zeuge ... der die tatsächliche Abwicklung von Transportschäden durch die Firma ... GmbH einer 100%-igen Tochter der ... AG durchführt und abwickelt, führte aus, dass er nicht wusste, dass nicht die Firma ... Altmann selbst die Transportleistungen erbringt sondern diese einen Unterfrachtführer einsetzt. Der Zeuge führte aus, dass bei Schäden auf der Straße jeweils die Firma ..., d.h. die Beklagte in Anspruch genommen wurde, was kein Widerspruch ist. Bei den zwei im Jahre 2014 vorgenommenen Schäden, die bei einem Schienentransport verursacht wurden, hat die Beklagte ebenfalls die geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt. Dem Zeugen ist allerdings zuzugestehen, dass bei diesen Ablehnungen die Beklagte nicht auf den Rahmenvertrag und die genaue Klausel wie hier § 2 hingewiesen hat. Allerdings ist die Unkenntnis des Zeugen über die einzelnen Klauseln des Rahmenvertrages nicht der Beklagten anzulasten, sondern es liegt allein im Verantwortungsbereich der Schadensabwicklerin, hier der ... Wirtschaftsagentur, sich über die zugrunde liegenden Transportnahmenverträge zu informieren und entsprechende vereinbarte Klauseln zu beachten.

Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 242 BGB – dem Vertrauensgrundsatz – darin, dass die Beklagte nicht von Anfang an, d.h. bereits bei der ursprünglichen Inanspruchnahme der Beklagten, nicht auf diese Klausel im Rahmenvertrag Hingewiesen hat, sondern diese erst mit der Klageerwiderung im Rechtsstreit einführte. Denn unstreitig hat die Klägerin bereits den Rahmenvertrag vom 07.07.2006, hier Anlage K 1, im vollständigen Umfang vorliegen gehabt, so dass die Klägerin auch unschwer den entsprechenden § 2 zur Kenntnis hätte nehmen können.

Zusammenfassend sieht das Gericht daher eine vertragliche Pflicht der Klägerin zunächst im unverjährten Zeit aus den voraus abgetretenen Ansprüchen gegen den tatsächlichen Unterfrachtführer vorzugehen. Denn der Beklagten droht vollständiger Anspruchsverlust, obwohl die geltend gemachten Schäden keinesfalls in ihrer Obhut verursacht wurden. Denn ihr vertraglicher Haftungsanspruch aus dem Frachtvertrag gegen der Unterfrachtführer, die Streithelferin zu 1) den sie voraus abgetreten hat, kann nicht mehr verwirklicht werden, auch bei einer Rückabtretung, nachdem zwischenzeitlich gemäß § 439 HGB Verjährung eingetreten ist. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die ... AG, hat daher gegen ihre Schutzpflichten zur Geltendmachung und Wahrung der voraus abgetretenen, aus dem Unterfrachtvertrag herrührenden Schadensersatzpflicht verstoßen (übergegangen auf die Klägerin gem. § 407 BGB). Einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den streitgegenständlichen Transporten gegen die Beklagte steht somit ein gleichwertiger kongruenter Schadensersatz der Beklagten gegen die Klägerin in gleicher Höhe entgegen, weil die Klägerin die aus dem Unterfrachtvertragsverhältnis zedierten Ansprüche hatte verjähren lassen. Eine entsprechende Aufrechnungserklärung ist durch die Beklagte erfolgt und ist als rechtsvernichtender Einwand anzusehen (wie hier im Ergebnis BGH NJW 2001, 517 und BGH NJW 1996, 1961, BGH vom 29.03.2007 III ZR 68/06).

Insgesamt ist daher die Klage unbegründet, ohne dass es auf die tatsächlichen schadensbegründenden Umstände eines möglichen Transportschadens ankäme.

Kosten: §§ 91, 101, 74 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung


(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446

Handelsgesetzbuch - HGB | § 426 Haftungsausschluß


Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - I ZR 102/15

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 102/15 vom 4. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pro

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Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 102/15
vom
4. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 14. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 37.927,48 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Verkehrshaftpflichtversicherer der G. Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin ). Die Versicherungsnehmerin wurde 2010 als Subunternehmerin mit dem Transport von Computern und Zubehör nach Schweden beauftragt. Den Transport führte die Beklagte durch. Nachdem der Fahrer der Beklagten das Transportgut in Regensburg übernommen hatte, wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2010 auf einem Parkplatz in Schweden aus dem unverschlossenen LKW ein Teil der Ladung im Wert von 24.056 € entwendet.
2
Der Transportversicherer der Versenderin hat die Hauptfrachtführerin vor dem Landgericht Regensburg gestützt auf Art. 17, 29 CMR erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 24.056 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. In diesem Prozess sind die Versicherungsnehmerin und die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Hauptfrachtführerin als Streithelfer beigetreten.
3
Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung die im Vorprozess titulierte Hauptforderung nebst Zinsen an die Hauptfrachtführerin sowie die Prozesskosten bezahlt hat, beansprucht von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung eines Betrags in Höhe von 37.927,48 € zuzüglich Zinsen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Nürnberg, TranspR 2015, 194). Mit der angestrebten Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgen.
5
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Frachtvertrag bestanden, sondern ein Lohnfuhrvertrag. Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1, 23, 29 CMR schieden deshalb aus. Da die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin berechtigt gewesen sei, unmittelbar verbindliche Weisungen zu erteilen, die die Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatten, habe die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen. Vielmehr sei die Versicherungsnehmerin durch das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Personal Besitzerin geworden. Seien die Fahrer der Beklagten als Besitzdiener der Auftraggeberin anzusehen, scheide eine Obhutspflicht der Beklagten und damit eine Haftung in analoger Anwendung der §§ 425 ff. HGB aus. Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag gemäß den §§ 280, 278 BGB komme allein unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens in Betracht. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Anspruch aus § 831 BGB bestehe nicht, weil die Fahrer der Beklagten als Verrichtungsgehilfen der Versicherungsnehmerin anzusehen seien.
8
2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
9
a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Anschluss an die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Parteien miteinander keinen Frachtvertrag, sondern einen Lohnfuhrvertrag abgeschlossen haben.
10
aa) Es gibt keinen rechtlich eindeutig festgelegten Begriff des Lohnfuhrvertrags. Diese Verträge können Dienstverträge, Dienstverschaffungsverträge, bürgerlich-rechtliche Werkverträge, Mietverträge oder gemischte Verträge sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 1975 - I ZR 119/73, NJW 1975, 780). Es handelt sich um einen Vertrag, der sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch der Dienstverschaffung enthält, wenn für ihn kennzeichnend ist, dass ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 8). Ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, wird er zum Frachtführer (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 1977 - I ZR 18/76, TranspR 1980, 47; BGH, ZIP 2007, 1330). Die Fragen , wie ein Lohnfuhrvertrag rechtlich einzuordnen ist und welche rechtliche Konsequenzen diese Einordnung für den Fuhrunternehmer hat, der für andere Unternehmen Fahrten durch eigenes Personal ausführen lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
11
bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Umstände des Streitfalls angenommen, es liege kein Frachtvertrag vor. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten habe seit Jahren ein Vertrag bestanden, in dessen Rahmen mehrere Fahrzeuge fest an die Versicherungsnehmerin verchartert worden seien. Das hierfür eingesetzte Personal sei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin gefahren. Diese habe dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten Anweisungen erteilt, welche Fahraufträge in welcher Weise auszuführen seien. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des LKW erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs habe sie nicht übernommen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern vergütet und die Beklagte den Fahrer bezahlt habe, könne das Vorliegen eines Frachtvertrags nicht hergeleitet werden. Diese Umstände seien für ein Mietverhältnis und eine Dienstverschaffung typisch. Mit dieser Beurteilung sind dem Berufungsgericht keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler unterlaufen.
12
b) Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht weiche mit seiner Annahme, die frachtrechtlichen Vorschriften seien im Streitfall nicht analog anzuwenden, von einer Entscheidung des OLG Hamm und von der Rechtsprechung des Senats ab.

13
aa) Die Entscheidung des OLG Hamm (TranspR 2000, 366), auf die sich die Beschwerde beruft, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts.
14
(1) Das OLG Hamm ist in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall aufgrund der von ihm festgestellten Umstände zu der Auffassung gelangt, auf das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei Frachtrecht anzuwenden. Zwar habe der Kläger der Beklagten mit Fahrern besetzte Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die Fahrer hätten jedoch weiter der Weisung des Klägers unterstanden. Es handele sich nicht um eine Kombination aus Dienstverschaffung und Miete. Vielmehr bestehe eine große Nähe zum Frachtvertrag , so dass die Anwendung von Frachtrecht sachgerecht erscheine.
15
(2) So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ihres Weisungsrechts über ihre Fahrer begeben. Deshalb weist der hier zur Beurteilung stehende Lohnfuhrvertrag keine Nähe zum Frachtvertragsrecht auf.
16
(3) Im Übrigen hatte das OLG Hamm in der genannten Entscheidung nicht zu prüfen, ob das Haftungsregime des Frachtrechts für den ihm zur Beurteilung vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Es hat allein angenommen, dass für das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis die kurzen frachtrechtlichen Verjährungsfristen gelten.
17
bb) Das Berufungsgericht ist nicht von der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1975 (I ZR 119/73, NJW 1975, 780) abgewichen.
18
(1) Diese Entscheidung ist noch zur Zeit der Geltung des Güterkraftverkehrsgesetzes ergangen. Die Regelung des § 48 GüKG in der für den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung gestattete ein Anmieten von Kraftfahrzeugen mit Fahrern unter Eingliederung in den eigenen Betrieb zwecks Durchführung von Transporten nicht (BGH, NJW 1975, 780 f.). Daher mussten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen die Fuhrunternehmer bei der Durchführung der Transporte als selbständige Unternehmer des Güterfern- oder Güternahverkehrs tätig werden, wenn nicht die Vereinbarung gegen die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen sollte (BGH, NJW 1975, 780, 781). Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Lohnfuhrvertrag als Dienstvertrag angesehen und entschieden, dass der Fuhrunternehmer , der die Erbringung von Diensten durch von ihm zur Verfügung zu stellende Fahrer schuldet, nach § 278 BGB für deren Verschulden haftet. Der Senat hat die rechtliche Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag damit begründet, dass diese Qualifizierung nicht nur dem Güterkraftverkehrsgesetz, sondern auch der Interessenlage entspricht.
19
(2) Mit diesem Sachverhalt ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht ist angesichts des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es liege kein Dienstvertrag, sondern ein mit einem Mietvertrag kombinierter Dienstverschaffungsvertrag vor. Es hat im Einzelnen begründet, dass angesichts der Weisungsbefugnis der Versicherungsnehmerin gegenüber den Fahrern der Beklagten und im Hinblick darauf, dass diese der Versicherungsnehmerin den Besitz an dem zu befördernden Gut vermitteln, eine Haftung der Beklagten für ihre Fahrer entsprechend § 425 HGB nicht angemessen ist. Diese Beurteilung ist angesichts der Umstände des Streitfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch Koller, TranspR 2013, 140, 145).
20
cc) Soweit die Beschwerde darzulegen versucht, dass keine vollständige Ausgliederung des Personals und der Fahrzeuge aus dem Unternehmen der Beklagten stattgefunden habe, sondern dass die Fahrer gegenüber der Beklagten weiterhin weisungsgebunden gewesen seien, zeigt sie keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, das in nicht zu beanstandender Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts gebilligt hat.
21
dd) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf § 9 der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VGBL). In dessen Absatz 2 heißt es zwar, dass auf den Lohnfuhrvertrag die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung finden. § 27 VGBL enthält außerdem Regelungen, die § 425 HGB und § 431 Abs. 1 HGB entsprechen. Allerdings waren die VGBL, wie die Beschwerde selbst zugesteht, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht vereinbart.
22
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
23
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 HKO 1763/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.