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| A. Entscheidungszuständigkeit |
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| Die Kammer ist zur Entscheidung berufen nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. § 14 ZuVOJu. Die Beklagten sind dem Vorwurf bundesweiter patentverletzender Handlungen ausgesetzt, womit ein deliktischer Gerichtsstand auch in Baden-Württemberg vorliegt. |
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| I. Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach |
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| Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, an die Klägerin den vorliegend im Wege der Teilklage geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. |
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| 1. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1, 2, 3, 4, 6 und 7 für patentverletzende Handlungen der Beklagten zu 1 (Haftung der Beklagten zu 1-3) und zu 4 (Haftung der Beklagten zu 3, 4, 6 und 7) im hier geltend gemachten Zeitraum zwischen dem 19.03.2001 und dem 27.03.2002 einerseits (Schadensersatzforderung allein gegen den Beklagten zu 7, AS 11) und dem 28.03.2002 und 14.12.2006 andererseits (Schadensersatzforderung gegen die Beklagten zu 1-6 als Gesamtschuldner, AS 11) ist rechtskräftig festgestellt. |
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| 2. Die Beklagte zu 5, die an dem die Schadensersatzfeststellung treffenden Verfahren nicht beteiligt war, haftet nach §§ 161 Abs. 1, 128 HGB für die vorliegend geltend gemachten patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 4 zwischen dem 28.03.2002 und 14.12.2006 als deren Komplementärin persönlich. |
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| II. Schadensersatzverpflichtung der Höhe nach |
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| Die Beklagten zu 1-6 sind nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. § 840 Abs. 1, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 28.03.2002 bis 14.12.2006 von der Beklagten zu 4 hergestellten und durch die Beklagte zu 1 vertriebenen […] CD-R Discs einen Betrag von USD […]als Schadensersatz zu zahlen. |
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| Der Beklagte zu 7 ist aus demselben Rechtsgrund verpflichtet, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 19.03.2001 bis 27.03.2002 von der Beklagten zu 4 hergestellten […] CD-R Discs einen Betrag von USD […] als Schadensersatz zu zahlen. |
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| Die Kammer hat den von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatz nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf eine zu entrichtende Stücklizenzgebühr pro CD-R Disc von 0,06 USD geschätzt. |
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| 1. a) Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag ). Das Gericht hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH, Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II ). Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen (BGH, Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897 - Mogulanlage ), wobei entscheidend ist, wie sich der Lizenzbetrag auf Grund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt, nicht danach, welche Gebühren die Parteien ex ante im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung für angemessen erachtet hätten (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 64 m.w.N.). |
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| b) Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach einem von der Schadensersatz begehrenden Partei angebotenen Vergütungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, die entsprechende Verpflichtungen erhalten, und die vorgesehenen Lizenzgebühren gezahlt werden, rechtfertigen den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II ; BGH GRUR 2009, 660, 663 bei [32] - Reseller-Vertrag ). |
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| Der Verletzter darf dabei weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer (BGH GRUR 1982, 286, 288 - Fersenabstützeinrichtung ; BGH GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag ; BGH GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag ; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 63a). |
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| Die jeweiligen Umstände können es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr zudem rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegenüber der Stellung eines Lizenznehmers lizenzerhöhend zu berücksichtigen (BGH GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung ). Dies ist - wie vorliegend - insbesondere dann möglich, wenn von der Anspruchinhaberin in ihren Standardlizenzverträgen, die regelmäßig abgeschlossen und erfüllt werden, Zinsverpflichtungen enthalten sind. Aus dem selben Grund kann bei der Bemessung der Schadensersatzlizenzgebühr berücksichtigt werden, dass der Verletzer nicht verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner Bücher durch einen vom Lizenzgeber beauftragten Buch- oder Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Verletzten kein solcher - geldwerter - Vorteil zusteht (LG Düsseldorf, GRUR 2000, 309, 311 - Teigportioniervorrichtung ) sowie dass der Verletzer nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 66). |
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| 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erachtet die Kammer die von der Klägerin geltend gemachte Stücklizenzgebühr von 0,06 USD pro CD-R Disc als angemessen, um die durch die Beklagten begangene Schutzrechtsverletzung zu kompensieren. Hierbei hat sich die Kammer an dem von der Klägerin vorgelegten Patent Licence Agreement und dem nach dem [C.]-System angebotenen Rahmenvertrag orientiert. |
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| a) Die Kammer hat prozessual davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich eine hinreichende Anzahl entsprechender Lizenzverträge abgeschlossen hat und auch tatsächlich die sich hieraus ergebenden Lizenzgebühren einfordert und erhält. Die Beklagten vermögen die von der Klägerin dargelegte Schätzungsgrundlage nicht zu erschüttern, sodass die Schätzung nicht „in der Luft hängt“ (BGH NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909, 910), sondern auf dem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin beruht. Der - redundante und in sich widersprüchliche - Vortrag der Beklagten erfolgte ins Blaue hinein und begründet keine weitergehenden Erklärungspflichten der Klägerin zu der Praktizierung ihres Lizenzsystems (vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben im vorliegenden Zusammenhang: BGH GRUR 2009, 660, 661 bei [17] - Reseller-Vertrag ). |
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| Die Klägerin hat nicht nur eine Liste mit 33 Unternehmen aus ihrer Lizenzdatenbank vorgelegt, die einen Rahmenvertrag nach dem [C.]-System abgeschlossen haben, wobei die jeweiligen Unternehmen unmittelbar über einen Link erreichbar sind und an ihr Verkaufsbüro eine Email gesendet werden kann. Gerichtsbekannt sind über die Homepage der Klägerin unter [… (URL) ] weitere 21 Unternehmen abrufbar, die im Rahmen des CD-R Lizenzvertragsprogrammes geführt werden und die auf die zuvor beschriebene Weise erreichbar sind. Entsprechendes ergibt sich aus einer von den Beklagten als Anlage […] vorgelegten Liste mit dem Stand vom 07.07.2006, die 57 Unternehmen aufführt, die Lizenz bei der Klägerin genommen haben. |
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| Deshalb ist der Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten, dass die Unternehmen tatsächlich mit der Klägerin entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen haben und sie nicht lediglich zum Schein auf der Homepage aufgelistet sind, weil auch die Firma [U.] mbH & Co. KG über mehrere Jahre einen Standardlizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatte, wobei der hiesige Beklagte zu 6 seit 02.06.1999 alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafterin war. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dieser Lizenzvertrag andere Konditionen enthält als das Patent Licence Agreement und der Rahmenvertrag nach dem [C.]-System. Indes sind die darin enthaltenen Konditionen insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühren, der Verzinsungspflicht von 2 % pro Monat und den Mitteilungspflichten sowie Überwachungsrechten mit dem durch die Klägerin vorgelegten Joint-Vertrag im Wesentlichen identisch. |
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| Dass die in jenem Vertrag enthaltenen vertraglichen Bestimmungen nicht allein auf dem Papier standen, sondern durch die Klägerin auch tatsächlich durchgesetzt wurden, belegt das von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 6, in dem er in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen meldet, dass keine CD-R Discs produziert worden seien sowie das weiteren Schreiben des Beklagten zu 6, in dem er sich über die Höhe der Lizenzgebühren der Klägerin und deren mangelnde Verhandlungsbereitschaft in diesem Punkt beschwert . |
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| b) Werden diesen Umständen die von den Beklagten angeführten Verteidigungsmittel entgegengehalten, erscheinen sie als ins Blaue hinein vorgetragen und verlangen von der Klägerin keine weitergehende Erläuterung ihres substantiierten Vortrags. Hierbei hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass es einem Verletzer mangels Einblicks in die Lizenzpoolverwaltung der Verletzten sowie der Schwierigkeit, von Lizenznehmern belastbare Anhaltspunkte dafür erlangen zu können, dass ein von deren Lizenzgeber vorgehaltenes Lizenzsystem nicht praktiziert wird, regelmäßig schwer fallen wird, detailliert zu diesem Punkt vorzutragen. |
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| Selbst bei Anlegung entsprechend herabgesetzter Anforderungen an die Substantiierungslast des Verletzers ist der Vortrag der Beklagten jedoch in den relevanten Punkten als nicht genügend zu beurteilen und im Übrigen bereits aus rechtlichen Gründen unerheblich. |
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| aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Kammer nicht gehalten, im Wege der Beweisaufnahme zu klären, wie hoch der Durchschnittswert der global von der Klägerin geforderten und tatsächlich entrichteten Lizenzgebühren ist. |
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| Als selbstverständliche Folge des Territorialitätsprinzips betrifft die vorliegende Verurteilung aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP […] nur Handlungen, die in dessen räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wurden. Entsprechend ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Lizenzgebühr, die im Wege der Lizenzanalogie aufgrund der Verletzung des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden Patents geltend gemacht wird, allein der hiesige Markt von Bedeutung. Daher kann bereits aus Rechtsgründen offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten hinsichtlich unterbliebener Lizenzzahlungen durch [… (Nationalität) ], [… (Nationalität) ] und [… (Nationalität) ] Unternehmen, sowie der angeblichen Vereinbarung von Sonderkonditionen mit diesen durch die Klägerin zutrifft. |
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| Rechtlich ohne Belang ist zudem der Vortrag der Beklagten, das Lizenzsystem werde dadurch unterlaufen, dass einige der größten CD-R Produzenten in Ländern, in denen das Klagepatent nicht in Kraft stehe, lizenzfrei CD-Rs produzierten und vertrieben. Dies ist wiederum Folge der territorialen Begrenzung des Schutzbereichs eines Patents und belegt, dass der relevante Markt, der vorliegend in den Blick zu nehmen ist, allein derjenige ist, für den im hiesigen Verfahren um gerichtliche Durchsetzung des Ausschließlichkeitsrechts nachgesucht wird. |
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| bb) Dessen ungeachtet ist der hinsichtlich anderer Märkte erfolgte Vortrag der Beklagten nicht geeignet, die von der Klägerin vorgetragene Schätzgrundlage in einer Weise zu erschüttern, die der Kammer eine Orientierung an den in den Standardlizenzverträgen enthaltenen Lizenzsätzen für den hier relevanten Markt verbieten würde: |
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| (1) Keine systematische Einräumung von Sonderkonditionen |
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| Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin unterlaufe ihr eigenes Lizenzsystem, indem sie hiervon systematisch durch die Vereinbarung von Sonderkonditionen abweiche, wird nicht hinreichend substantiiert ausgeführt. |
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| Soweit die Beklagten sich auf einen [… (Nationalität) ] Zeitungsbericht aus dem April 2001 berufen, in dem mitgeteilt wird, dass der große [… (Nationalität) ] Hersteller [C.] an die Klägerin 0,045 USD pro hergestellter CD-R zahlen müsse, entspricht dieser Satz der im Patent Licence Agreement vorgesehenen Compliance Fee und stellt daher keine Sonderkondition dar. Auch die von den Beklagten als Anlagen […] und […] vorgelegten weiteren Pressemitteilungen, aus denen sich ergeben soll, dass die Klägerin mit CMC alsbald eine weitere Absenkung der Lizenzgebühren von 0,045 auf 0,035 USD vereinbart habe, stützt nicht die Behauptung der Beklagten, die Klägerin gewähre systematisch Sonderkonditionen. Während es sich bei der Anlage […] um eine Mitteilung der Firma [C.] vom 08.05.2001 handelt, in der berichtet wird, man habe mit der Klägerin entsprechende Konditionen ausgehandelt, ergibt sich aus einem nur drei Tage später erschienenen Internet-Bericht, dass eben jene Verhandlungen mit [C.] durch die Klägerin für ungültig erklärt worden seien und die Einigung lediglich in einem Vorvertrag Niederschlag gefunden habe. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Lizenzgebühren nur vorübergehend auf 0,035 USD abzusenken, um sie sodann wieder auf 0,045 USD anzuheben. |
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| Entsprechend unsubstantiiert ist der Vortrag, kein [… (Nationalität) ] und [… (Nationalität) ] Unternehmen zahle Lizenzgebühren, was die Beklagten auf der CEBIT 2005 durch Befragungen festgestellt haben wollen. Die Beklagten tragen hinsichtlich der angeblichen Angaben einer Frau […] von der Firma [H.] Co. Ltd. selbst vor, dass für die Einfuhr von CD-R nach Europa falsche Media-Codes verwendet würden. Eine Billigung oder Duldung begangener Patentverletzungen durch die Klägerin lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Vortrag, die Ware der Firma [I.] werde mit Stampern von [C.] und [E.] produziert, um so den Anschein der Legalität zu erwecken. |
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| Ebenso lässt sich der von den Beklagten als Anlage […] vorgelegten Marktforschungsanalyse der Firma [J.] entgegen dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass die Klägerin von den [… (Nationalität) ] Unternehmen nur geringfügige Lizenzeinnahmen erhalte. |
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| Auch soweit die Beklagten aus den Geschäftsberichten der Klägerin ableiten, dass angesichts der dort ausgewiesenen Höhe der Gesamtlizenzeinnahmen eine tatsächliche Entrichtung der nach den Standardverträgen geschuldeten Lizenzgebühren ausgeschlossen sei, belegt dies - ungeachtet des spekulativen Charakters dieses Vortrags - nicht, dass dies mit Billigung der Klägerin geschieht. |
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| Ohne Gehalt ist ferner der Vortrag der Beklagten, die Klägerin handele mit dem [… (Nationalität) ] Unternehmen [D.] Lizenzgebühren „je nach Geschäftsverlauf“ aus. Soweit die Beklagten entsprechende Rückschlüsse aus einer Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen zu den durch das Unternehmen entrichteten Lizenzgebühren ziehen, ist der Vergleich und der aus ihm gezogene Schluss schon deshalb defizitär, weil in Anlage […] (dort S. 2 unter „Total Expenditure d) Royalty“) nicht ausgewiesen wird, wofür die Firma [D. ] die Lizenzgebühren entrichtet. Zudem erschließt sich aus Anlage […] auch nicht, mit welchen Produkten der Firma [D.] die Nettoeinnehmen erzielt wurden. |
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| Die Beklagten ziehen ferner aus dem Umstand, dass das sog. FIPCOM-Verfahren, welches von einem Zusammenschluss europäischer CD-R Hersteller im Jahr 2003 vor der Europäischen Kommission eingeleitet worden ist, außergerichtlich beigelegt wurde den Schluss, es „sei wegen der fehlenden öffentlichen Begründung und der intransparenten Verfahrensbedingungen davon auszugehen“ (AS 62 unten), dass ebenfalls Sonderregelung vereinbart wurden. Der Vortrag ist rein spekulativ und daher unbeachtlich. |
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| Soweit die Beklagten ferner unter Vorlage einer entsprechenden Pressemitteilung vom 04.01.2010 vortragen, die Klägerin habe den [… (Nationalität) ] Unternehmen [C.] und [E.] eine Lizenzgebühr von 0,01 USD eingeräumt, kann dies wiederum deshalb nicht die Schätzgrundlage der Kammer erschüttern, weil die Gebühren nicht im vorliegend relevanten Markt erhoben werden. Zudem sind die inzwischen niedrigeren Lizenzgebühren der Entwicklung des über die Jahre erheblich gestiegenen Marktvolumens und dem damit verbundenen Anstieg der Produktionsmengen ebenso geschuldet wie dem zunehmenden Absatz alternativer Speichermedien wie bspw. USB-Sticks. Weiterhin ist die Höhe von im Jahre 2010 entrichteten Lizenzgebühren für die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr im vorliegend geltend gemachten Zeitraum zwischen 2001 und 2006 ohne Belang. |
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| Schließlich veranlasst auch der von der Klägerin hinreichend bestrittene Vortrag, die Klägerin habe den Beklagten im Jahr 2001 Sonderkonditionen in Aussicht gestellt, die jedoch gegenüber den übrigen Marktteilnehmern geheim zu halten wären, die Kammer nicht dazu, die Standardlizenzverträge als Grundlage ihrer Schadensschätzung in Frage zu stellen. |
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| (2) Keine Feststellungen der Europäischen Kommission zu dem Lizenzsystem der Klägerin |
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| Soweit die Beklagten die als Anlage […] vorgelegte VO 2479/2001 vom 17.12.2001 als Beleg dafür heranziehen wollen, dass die Kommission „im Rahmen ihrer Prüfung auf höchst unterschiedliche Vereinbarungen und/oder Zahlungen pro produzierter CD-R bei den einzelnen CD-R Herstellern stieß“ und vorträgt, die Kosten für die Patentlizenzen blieben „bewusst unerwähnt“, lässt sich dem vorgelegten Dokument und hier insbesondere der von den Beklagten zitierten Rz. 56 weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Wortsinn eine derartige Aussage entnehmen. Vielmehr finden in der Untersuchung der Ursachen für die Schädigung durch Dumping-Einfuhren von CD-R Discs aus [… (Staat) ] etwaige niedrigere Lizenzgebühren, die von [… (Nationalität) ] Unternehmen im Vergleich zu den europäischen Herstellern zu entrichten gewesen wären, keine Erwähnung. Zusammenfassend stellte die Kommission lediglich als Untersuchungsergebnis fest, dass die Einfuhrmenge an sich die Ursache der für den EU-Markt eingetretenen nachteiligen Auswirkungen sei. |
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| Ebenso ergeben sich aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 03.11.2006, durch den ein Antidumping-Verfahren betreffend Einfuhren bespielbarer CD-R aus [… (Staat) ], [… (Staat) ] und [… (Staat) ] eingestellt wurde, keine Umstände, die an der Existenz und Durchführung des Lizenzsystems der Klägerin zweifeln lassen. Soweit dort in Rz. 87 festgestellt wird, dass die europäischen Hersteller, die sich zur FIPCOM zusammengeschlossen hatten, während der Auseinandersetzung keine Lizenzgebühr entrichtet haben, ist nicht ersichtlich, dass dies auf dem Willen der Klägerin beruhen würde. |
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| Auch der Umstand, dass die Klägerin als Ergebnis des FIPCOM-Verfahrens ihr [C.]-System implementiert und die danach zu entrichtenden günstigeren Lizenzgebühren den FIPCOM-Mitgliedern trotz ihres Vertragsbruches angeboten habe, stützt die Argumentation der Beklagten nicht. Denn nach den im entsprechenden Rahmenvertrag enthaltenen Bestimmungen ist auch nach diesem Standardlizenzvertrag die Standard Rate von 0,06 USD zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Compliance Rate - wie vorliegend im Fall des past-use durch die FIPCOM-Unternehmen - nicht erfüllt sind. |
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| Soweit die Beklagten aus der von ihnen zitierten Textstelle in dem Beschluss der Europäischen Kommission weiter folgern, die Klägerin habe den FIPCOM-Mitgliedern auch für den past-use Sonderkonditionen eingeräumt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, worin dieser Schluss seine Grundlage findet, da sich weder Wortlaut noch Wortsinn der zitierten Textstelle ein derartiger Gehalt entnehmen lässt. |
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| (3) Hinreichende Durchsetzung des Lizenzsystems durch die Klägerin |
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| Die Beklagten haben ebenso wenig substantiiert dargetan, dass die Klägerin ihr Lizenzsystem nicht mit dem nötigen Nachdruck durchgesetzt hätte, und dadurch dessen Unterwanderung geduldet habe. |
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| Dass die von den Beklagten behauptete fehlende Rechtsverfolgung durch die Klägerin ohne Substanz ist, hat bereits die Europäische Kommission in dem durch die Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren festgestellt. Zutreffend führt die Europäische Kommission aus, dass die Klägerin insbesondere gegen die nach dem Vortrag der Beklagten marktführenden [… (Nationalität) ] Produzenten [C.] und [E.] Maßnahmen ergriffen habe, die diese dazu bewegt habe, Lizenzverträge im Rahmen des [C.]-Systems abzuschließen. |
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| Zudem hat die Klägerin im hiesigen Verfahren ebenso nachvollziehbar dargetan, dass sie ihre Ausschließlichkeitsrechte weltweit mit Nachdruck durchzusetzen versuche. Dass die Klägerin sich um die Durchsetzung ihres Lizenzsystems bemüht, ergibt sich u.a. aus der von den Beklagten vorgelegten Anlage […]. In der Internet-Mitteilung vom 15.04.2002 wird berichtet, dass die Klägerin auf der Jahresversammlung der International Disc Duplication Association IDDA ihre neuesten Strategien vorgestellt habe, mittels derer sie ihr Lizenzsystem durchsetzen will. Weiter belegen die von der Klägerin als Anlagen […] vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen, dass sie ihr Ausschließlichkeitsrecht aus dem Patent durchsetzt. Eine weitere Auflistung von gerichtlichen Verfahren, die die Klägerin weltweit zur Durchsetzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte geführt hat, ergibt sich aus der durch die Beklagten vorgelegten Anlage […]. |
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| Auch soweit die Beklagten als Anlage […] ein Interview mit einem Mitarbeiter der Klägerin vorlegen, aus dem sich ergeben soll, dass die Klägerin ihre Lizenzgebühren gegenüber [… (Nationalität) ] Unternehmen verloren gegeben und daher einen Vergleich abgeschlossen habe, folgt aus der Anlage tatsächlich nur, dass die Klägerin um die Rechtsdurchsetzung in [… (Staat) ] bemüht ist. |
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| (4) Kein Unterlaufen des Lizenzsystems durch den Abschluss von Vergleichen |
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| Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin habe wiederholt zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten im Vergleichswege niedrigere Lizenzgebühren eingeräumt, ist hiermit eine Billigung oder Duldung von Patentverletzungen nicht verbunden. Entsprechend können die Beklagten der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenhalten, dass sie im Jahr 2008 mit den [… (Nationalität) ] Unternehmen [C.] und [E.] eine entsprechende Einigung erzielt hat. Zum einen verhält sich die von den Beklagten vorgelegte Anlage […] nicht zu den ausgehandelten Konditionen, zum anderen betreffen die Verhandlungen nicht den für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Markt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Einigung auch insoweit für die Klägerin geldwerten Vorteil hat, als die in den betroffenen Jurisdiktionen zu führenden Rechtstreitigkeiten endgültig beigelegt wurden. |
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| (5) Keine Billigung des Underreporting durch die Klägerin |
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| Ferner ergibt sich auch aus dem wiederholt von den Beklagten vorgetragenen Argument, es finde in großem Maße „Underreporting“ statt, nicht, dass dies - was allein im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz sein könnte - die Billigung der Klägerin findet. |
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| (6) Kein Unterlaufen des Lizenzsystems durch Kreuzlizenzierungen |
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| Zuletzt kann auch der Vortrag der Beklagten, die Klägerin unterlaufe ihr Lizenzsystem durch Kreuzlizenzierungen, die Geeignetheit der von der Klägerin vorgelegten Standardverträge als Grundlage für die von der Kammer vorzunehmende Schadensschätzung nicht erschüttern. Zum einen ist einer Kreuzlizenzierung wesensimmanent, dass der Lizenzeinräumung der einen Seite ein geldwerter Gegenwert in Form der Einräumung von Patentlizenzen der anderen Seite gegenübersteht, zum anderen tragen die Beklagten wiederum insoweit unsubstantiiert vor. |
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| c) Angemessenheit einer Stücklizenzgebühr von 0,06 USD |
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| Die Kammer erachtet die von der Klägerin geltend gemachte Stücklizenzgebühr von 0,06 USD pro CD-R Disc als angemessene Entschädigung für die durch die Beklagten begangene Schutzrechtsverletzung. Hierbei hat die Kammer neben der Bedeutung des „[…]-Patents“ als Grundlagenpatent des CD-R-Standards und dem Umstand, dass die Beklagten nicht dem Risiko ausgesetzt ist, auf ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen, berücksichtigt, dass eine Zugrundelegung der Compliance-Rate von 0,045 USD und 0,025 USD eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten gegenüber den redlichen Lizenznehmern der Klägerin darstellen würde. |
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| Vernünftige Lizenznehmer hätten im vorliegend geltend gemachten Zeitraum in den Jahren 2001 bis 2006 bei Abschluss eines Lizenzvertrages auf die in diesem Zeitraum von der Klägerin vorgehaltenen Standardlizenzverträge zurückgegriffen, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Sowohl aus dem Patent Licence Agreement als auch aus dem Rahmenvertrag nach dem Veeza-System ergibt sich die Verpflichtung, die Standard Rate von 0,06 USD zu entrichten, wenn die Voraussetzungen, unter denen lediglich die günstigere Compliance-Rate von 0,045 USD (Patent Licence Agreement) und 0,025 USD (Rahmenvertrag) zu zahlen war, nicht erfüllt waren. |
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| Die unter dem Patent Licence Agreement vorgesehenen Mitteilungspflichten haben die Beklagten als Patentverletzter ebenso wenig eingehalten wie die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag. |
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| Die Kammer erachtet es auch deshalb für angemessen, die Standard Rate von 0,06 USD anzuwenden, weil aus den Standardlizenzverträgen hervorgeht, dass die Klägerin nur deshalb bereit war, die geringere Compliance Rate von 0,045 USD unter dem Patent Licence Agreement und 0,025 USD unter dem Rahmenvertrag zu gewähren, weil ihr bei Einhaltung der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen Kosten für die Durchsetzung ihres Lizenzsystems erspart wurden. Entsprechend waren die Kosten der Mitteilungen von den Lizenznehmern zu tragen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird zudem daran erkennbar, dass die Kosten einer durch die Klägerin vorgenommenen Inspektion der Geschäftsunterlagen den Lizenznehmern nur auferlegt wurden, wenn die Inspektion ihren Anlass in Verstößen der Lizenznehmer gegen deren Mitteilungspflichten hatte. |
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| Die Angemessenheit der Standard Rate von 0,06 USD pro CD-R wird dadurch bestätigt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Klagesumme auch bei Zugrundelegung der Compliance Rate von 0,045 und 0,025 USD der Höhe nach gerechtfertigt wäre, wenn die sich ebenfalls aus dem Patent Licence Agreement und dem Rahmenvertrag ergebende Verzinsungsverpflichtung von 2% pro Monat berücksichtigt wird. Auf die - rechnerisch richtige - Berechnung der Klägerin nimmt die Kammer Bezug. Hieraus ergibt sich für die Beklagten zu 1-6 eine zu zahlende Gesamtsumme von USD […], für den Beklagten zu 7 von USD […] ([…]), wobei die Klägerin im Rahmen der Berechnung zugunsten der Beklagten zu 1-6 die Geltung des Rahmenvertrages und der aus ihm folgenden Compliance Rate von 0,025 USD schon ab 1.10.2005 berücksichtigt hat, obwohl die Rückbeziehung nur vertragstreuen Lizenznehmern offeriert wurde. Zudem hat die Klägerin zugunsten der Beklagten Zinsen erst ab dem 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. eines Kalenderjahres berechnet. Die Einbeziehung der entsprechenden Zinsklausel in die der Schadenschätzung zugrundeliegenden Erwägungen erscheint der Kammer auch deshalb angezeigt, weil zu ihrer Überzeugung eine ausreichende Anzahl von Standardverträgen der Klägerin, die eine solche Zinsklausel enthielten abgeschlossen wurden. Wiederum nimmt die Kammer hierbei in den Blick, dass auch der zwischen der Klägerin und der Firma [W.] mbH & Co. KG abgeschlossene Vertrag eine solche Zinsklausel enthielt . |
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| Schließlich ergibt sich selbst bei Zugrundelegung des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als angemessen vereinbart hätten, hinsichtlich der Beklagten zu 1-6 eine zu zahlende Summe von USD […] und USD […] für den Beklagten zu 7 (AS […]), was die Kammer in ihrer Schätzung bestärkt. |
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| d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Lizenzgebühr auch nicht deshalb zu mindern, weil durch ihre Entrichtung eine Vielzahl standardessentieller Patente vergütet wird. Insoweit ergibt sich aus den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Standardlizenzverträgen der Klägerin, dass die Stücklizenzgebühren in ihrer Höhe davon unabhängig ist, wie viele der essentiellen Patente für die Klägerin bestehen und von den Lizenznehmern benutzt werden. Diese Bedingungen sind daher auch der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Orientierung an den Standardlizenzverträgen der Klägerin zugrunde zu legen. |
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| e) Den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand halten die Beklagten der Schadensersatzforderung der Klägerin ausdrücklich nicht entgegen (AS […]). |
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| Der Rechtsstreit ist nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage könnte zwar vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO sein, da die rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht dann restituiert werden könnte, die Kammer übt aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin aus, dass von einer Aussetzung abgesehen wird. Die Kammer lässt sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten: |
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| 1. Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg einer Nichtigkeitsklage von den Beklagten glaubhaft gemacht ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klagepatents genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Es ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu verlangen (vgl. Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rz. 107). Diese das Interesse der Klägerin zutreffend beschreibenden Gesichtspunkte überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits sowie das allgemein durch § 148 ZPO geschützte Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. |
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| 2. Vorliegend hatte die Beklagte zu 1 bereits vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das „[…]-Patent“ erhoben (Az.: […]), die durch Urteil vom […]zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Berufung zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg (Urteil vom […], Az.: […]). Soweit die Beklagte zu 4 nunmehr ihre eingereichte Nichtigkeitsklage auf Dokumente stützt, aus denen sich die Lehre des Klagepatents in einer für den Fachmann naheliegenden Weise ergeben soll, ist zu berücksichtigten, dass das Klagepatent nach gerichtlicher Überprüfung für rechtsbeständig erachtet wurde. Zudem kann das den Schadensersatz feststellende Urteil als Grundlage des hiesigen Verfahrens allein im Wege der Restitutionsklage beseitigt werden. Angesichts der äußerst eingeschränkten Restitutionsgründe ist nicht erkennbar, dass das erneute Vorgehen der Beklagten zu 4 gegen das Klagepatent hinreichend erfolgversprechend ist, um vor dem genannten Hintergrund eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits zu rechtfertigen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass vorliegend nur noch der vergangenheitsbezogene Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, nicht aber der auf die Vermeidung von künftigem schutzrechtsverletzendem Verhalten gerichtete Unterlassungsanspruch. |
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| C. Zurückweisung verspäteten Vortrags |
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| I. 1. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 erstmals vorgetragen haben, die Klägerin habe niemals die von ihr vorgelegten Standardverträge einem Lizenznehmer tatsächlich angeboten und es sei auch nie zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen und hierzu im Schriftsatz vom 29.01.2010 weitere Ausführungen gemacht haben, war der entsprechende Vortrag ebenso nach §§ 296 Abs. 1, 275 Abs. 1 S. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, wie der Vortrag, die Klägerin handele mit der […(Nationalität) ] Firma [C.] und der [… (Nationalität) ]Firma [D.] „wie auf einem orientalischen Basar“ die jeweils zu meldenden Mengen aus, der ebenfalls im Schriftsatz vom 29.01.2010 vertieft wurde. Gleiches gilt für den erstmals im Schriftsatz vom 29.01.2010 erfolgten Vortrag, die Firma [K.] GmbH habe von November 2000 bis Januar 2004 für die von ihr produzierten CD-R keine Lizenzzahlungen an die Klägerin geleistet, sei von der Klägerin dennoch diesbezüglich nicht gerichtlich belangt worden und habe im Januar 2004 mit ihr einen Vergleich abgeschlossen, der nie eingehalten worden sei, wobei die Firma [C.] auch in 2004 und 2005 weiterproduziert und keine Lizenzgebühren gezahlt habe. |
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| 2. Dieser bestreitende Vortrag ist ein neues Verteidigungsmittel i.S.v. § 296 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aus einer Fülle von Fundstellen im schriftlichen Vortrag der Beklagten, die die Klägerin zutreffend herausgestellt hat, ergibt sich, dass die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung das Zustandekommen von Standardlizenzverträgen, wie sie die Klägerin in den Anlagen […], […] und […] vorgelegt hat, nicht bestritten, sondern deren rechtliche Existenz sogar ihrer Argumentation ausdrücklich und denknotwendig zugrunde gelegt haben. Ebenso ist der Vortrag zu den Firmen [C.], [D.] und [E.] neu. Soweit die Beklagten die Firmen im Zusammenhang mit der schriftsätzlichen Darstellung des FIPCOM-Verfahrens erwähnt haben (AS[…]), hat der nunmehr erfolgte Vortrag eine gänzlich andere Qualität (AS[…]). Entsprechender Vortrag ist somit innerhalb der - verlängerten - und ordnungsgemäß gesetzten Klageerwiderungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erfolgt. |
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| 3. Die Fristversäumung verlängert den Prozessablauf auch kausal in erheblichem Umfang und hätte auch bei sachgerechter Terminsvorbereitung nicht kompensiert werden können. Da insbesondere der Abschluss von Standardlizenzverträgen durch die Klägerin bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig war, war eine Ladung von Zeugen zu diesem Thema ebenso wenig erforderlich, wie zu dem Vortrag, die Klägerin praktiziere ihr Lizenzsystem auch in Bezug auf die Firmen [C.], [D.] und [E.] nicht. Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts würde jedenfalls eine Ladung des von der Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin mit einer Vielzahl von Unternehmen entsprechende Standardlizenzverträge abgeschlossen hat, benannten Zeugen (AS […] oben), sowie der von der Beklagten zum Beweis ihres entsprechenden zumindest hinsichtlich der Firma [E.] mit Sitz in Deutschland erheblichen Vortrags benannten Zeugen (AS[…]) erforderlich machen. Somit müsste ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden, wohingegen der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des verspäteten Vortrags entscheidungsreif ist. |
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| 4. Die Verspätung des Vorbringens ist auch verschuldet, wobei einfaches Verschulden genügt und insbesondere an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hohe Anforderungen zu stellen sind (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 296 Rn. 23). Insoweit wären die Beklagten gehalten gewesen, den ersichtlich für die Streitentscheidung erheblichen Vortrag bereits innerhalb der gesetzten und zudem noch verlängerten Erwiderungsfrist vorzubringen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Parteivertreter in den vorliegenden Rechtsstreit bereits seit vielen Jahren eingearbeitet ist und ihm daher ein sachdienlicher Vortrag innerhalb der Frist von zweieinhalb Monaten zumutbar war. Das Verschulden ist zudem für die sonstige Verfahrensverzögerung ursächlich. |
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| II. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2010 bedarf - soweit er nicht bloße Rechtsausführungen enthält - keiner Berücksichtigung im Urteil und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a i.V.m. § 128 Abs. 2 S. 1, 156 ZPO). |
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