| |
| Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
|
| Das Klagepatent betrifft ein System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der einen Gaseinlass und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Gasauslass aufweist, und mit einer an den Gaseinlass des Behälters anschließbaren Gasdruckquelle. |
|
| Nach dem Klagepatent ist eine Abdichtvorrichtung beispielsweise aus der Druckschrift DE 198 46 451 A 1 bekannt (vgl. Anlage K 5, [0002]). Ohne diesen Stand der Technik ausdrücklich kritisch zu würdigen, stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Abdichtsystem der oben genannten Art zu schaffen, das bei zuverlässiger Funktionsweise möglichst preiswert, einfach aufgebaut und leicht zu handhaben ist (vgl. Anlage K 5, [0003]). |
|
| Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Abdichtsystem nach den Merkmalen des Anspruchs 1 vor (vgl. Anlage K 5, [0004]). Dabei erfülle das Gehäuse nach Anspruch 1 erfindungsgemäß eine vorteilhafte Doppelfunktion, indem es zum einen für die Unterbringung der Gasdruckquelle sorge, und zum anderen eine Standhilfe für den Behälter bereitstelle, an welche der Behälter mit einer bestimmungsgemäßen Orientierung gekoppelt werden könne, die ein ordnungsgemäßes Abdichten des jeweiligen aufblasbaren Gegenstands ermögliche (vgl. Anlage K 5, [0005]). |
|
| Anspruch 1 in der Fassung aus dem Urteil des Bundespatentgerichts und Anspruch 3 lassen sich wie von der Klägerin vorgeschlagen und bereits im Tatbestand wiedergegeben gliedern. |
|
| Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien für die Merkmalsgruppe 1 aufgrund einer patentrechtlich zutreffenden Bewertung außer Streit, gilt aber darüber hinaus auch für die im Streit befindlichen Merkmale 2 und 4 und die Merkmalsgruppe 3. |
|
| Maßgeblich für die Auslegung eines Patents ist zunächst der Inhalt und damit der Wortlaut und Sinngehalt des jeweiligen Patentanspruchs, Beschreibung und Zeichnungen sind ergänzend heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1, S. 1, 2 EPÜ). Soweit die Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift herangezogen wird, ist der technische Sinn der in der Patentschrift verwendeten Worte und Begriffe entscheidend und nicht deren rein philologischer oder logisch-wissenschaftlicher Bedeutungsgehalt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Die Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig). Ausführungsbeispiele sowie darauf bezogene Beschreibungsteile schränken einen weiter zu verstehenden Sinngehalt des Patentanspruchs nicht auf diese Ausführungsformen ein. |
|
| Bei einer an diesen Maßgaben orientierten Auslegung sind die Merkmale 2 und 4 sowie die Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls verwirklicht. |
|
| 1. Merkmal 2 lehrt eine an den Gaseinlass des Behälters (11) anschließbare und zumindest teilweise in einem Gehäuse (17) untergebrachte Gasdruckquelle, insbesondere einen elektrisch betreibbaren Kompressor. |
|
| Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform habe kein patentgemäßes Gehäuse, weil das Klagepatent die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses bzw. eines Gehäuses einfacher Bauart vorsehe, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben sei. Dies trifft nicht zu. |
|
| Anspruch 1 des Klagepatents enthält keinen Anhalt dafür, dass mit Gehäuse nur ein handelsübliches Gehäuse gemeint sein soll. Abgesehen davon geben auch die von der Beklagten angeführten Beschreibungsstellen (insbesondere Anlage K 5, [0005], [0023] und [0040]) nichts dafür her, dass nur die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses erfindungsgemäß wäre. Sie erwähnen die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses lediglich als ein besonderes bzw. besonders bevorzugtes Ausführungsbeispiel, wie sich aus den angeführten Stellen selbst bzw. deren Kontext ergibt (vgl. Einleitung Abschnitt [0005], Abschnitt [0023] mit Abschnitt [0022], Abschnitt [0040] mit Abschnitt [0030]). Unzutreffend ist demnach auch, dass der Fachmann ein klagepatentgemäßes Gehäuse ausgehend von einem erworbenen handelsüblichen Gehäuse schaffen würde. Die Abänderung eines handelsüblichen Gehäuses ist ebenfalls lediglich ein Ausführungsbeispiel. Weder der Anspruchswortlaut noch der übrige Inhalt des Klagepatents beschränken die patentgemäße Lehre darauf, ein handelsübliches Gehäuse zu verändern. Bereits in Abschnitt [0005] wird die Veränderung eines handelsüblichen Gehäuses lediglich als bevorzugt beschrieben. |
|
| Ebenso wenig wie eine Einschränkung auf ein handelsübliches Gehäuse enthält Anspruch 1 eine Einschränkung auf ein einfach aufgebautes Gehäuse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Erfindung u.a. die Aufgabe gesetzt hat, dass das Abdichtsystem möglichst preiswert und einfach aufgebaut ist. Zum einen hat dies keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Zum anderen beziehen sich die Attribute möglichst preiswert und einfach aufgebaut auf das Abdichtsystem als Gesamtsystem und nicht auf das Gehäuse, so dass hierdurch keine zwingende Aussage über das Gehäuse selbst getroffen ist. Unabhängig von der Ausgestaltung des Gehäuses ergibt sich bei patentgemäßen Abdichtsystemen der Preisvorteil und ein einfacherer Aufbau im Vergleich zu anderen Systemen bereits daraus, dass das Gehäuse eine Doppelfunktion hat, nämlich Standhilfe für den Abdichtmittelbehälter und Aufnahmeort für den Kompressor ist, so dass eine weitere Standhilfe für den Behälter eingespart wird. Die bevorzugte Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses ist dabei lediglich eine denkbar einfache und preiswerte Vorgehensweise (vgl. Abschnitt [0040]), auf die Anspruch 1 nicht beschränkt ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung eines handelsüblichen Gehäuses als Ausgangsbasis stets günstiger als die eines individuellen Gehäuses sein soll. Abgesehen davon, dass diese Eigenschaft keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden hat, besagt selbst die Aufgabenstellung, ein möglichst preiswertes und einfach aufgebautes Gehäuse zu schaffen, zudem inhaltlich nichts darüber aus, dass es verboten wäre, ein Gehäuse mit einer Aufnahmevorrichtung für den Behälter wie bei der angegriffenen Ausführungsform zu verwenden. |
|
| Entsprechendes gilt für die angeführten Figuren des Klagepatents und die weiteren in Bezug genommenen Fundstellen, wie Abschnitt [0014], der von einem vorzugsweise quaderförmigen Gehäuse spricht, und Abschnitt [0018], der im Übrigen keine näheren Angaben zum Typ des Gehäuses macht. Auch diese lediglich bevorzugte Ausführungsformen betreffenden Fundstellen führen nicht dazu, dass die Lehre des Klagepatents, wenn für die Verwirklichung der Erfindung nicht ein erworbenes handelsübliches Gehäuse genommen und entsprechend verändert, sondern individuell hergestellt würde, darauf beschränkt wäre, ein solches individuelles Gehäuse der Form nach an einem handelsüblichen nachzubilden oder besonders einfach zu halten. |
|
| Dass nicht zwingend ein handelsübliches Gehäuse oder einfaches Gehäuse verwendet werden muss, ergibt sich zudem auch aus Abschnitt [0042] (Anlage K 5). Dort ist die Möglichkeit angesprochen, dass das Gehäuse nicht nur den Kompressor enthält, sondern auch der Aufbewahrung des Abdichtmittelbehälters dient. In einem handelsüblichen, einfachen Kompressorgehäuse ist jedoch nicht ohne weiteres genügend Freiraum, um den Abdichtmittelbehälter aufzunehmen. |
|
| 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmalsgruppe 3. |
|
| Merkmalsgruppe 3 lehrt, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle zumindest einen Kopplungsabschnitt aufweist (Merkmal 3), an dem der Behälter zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse mechanisch und insbesondere form- und/oder kraftschlüssig koppelbar ist (Merkmal 3.1), derart, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse der Gasdruckquelle als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter dient (Merkmal 3.1.1). |
|
| Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Kopplungsabschnitt nicht Teil des Gehäuses sei. Unter Gehäuse verstehe das Klagepatent lediglich solche Vorrichtungen, die die Gasdruckquelle umschlössen. An dem so verstandenen Gehäuse müsse der Kopplungsabschnitt ausgebildet sein, der Kopplungsabschnitt müsse einen funktionalen Beitrag zur Unterbringung der Gasdruckquelle leisten. Eine solche Auslegung findet jedoch im Anspruchswortlaut keine Stütze. In Merkmal 3 heißt es lediglich, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle einen Kopplungsabschnitt aufweist. Dass dieser Kopplungsabschnitt in einer Gehäusewand ausgebildet sein müsste, die ihrerseits die Gasdruckquelle zusammen mit weiteren Wänden umschließt, besagt der Patentanspruch nicht. Merkmal 3 lässt vielmehr offen, an welcher Stelle das Gehäuse den Kopplungsabschnitt aufweist und ob der Kopplungsabschnitt unmittelbar in einer den Kompressor umgebenden Wand enthalten ist. Es schließt insbesondere nicht aus, dass der Kopplungsabschnitt als eine Ausstülpung des Gehäuses ausgebildet ist. Auch aus der Patentbeschreibung und den Figuren ergibt sich nichts anderes. Sowohl das in der Klagepatentschrift erwähnte handelsübliche Gehäuse als auch die abgebildeten Figuren stellen lediglich besondere Ausführungsbeispiele dar, auf die der weitere Wortlaut des Merkmals 3 nicht eingeschränkt werden kann. Insoweit gelten die Ausführungen zu Merkmal 2 entsprechend. Auch das Ziel, ein möglichst preiswertes und einfach gebautes Abdichtungssystem zu schaffen, gebietet es nicht, nur solche Konstruktionen als patentgemäß anzusehen, bei denen der Kopplungsabschnitt unmittelbar in der Umwandung ausgebildet ist. Entscheidend für die erfindungsgemäße Lehre ist lediglich, dass das Gehäuse als Unterbringungsort des Kompressors und als Standhilfe für den Abdichtmittelbehälter eine Doppelfunktion ausübt (Anlage K 5, Abschnitt [0005]) und hierdurch zusätzliche Maßnahmen für einen festen Stand des Abdichtmittelbehälters nicht mehr erforderlich sind, wie beispielsweise ein eigener schwerer Standfuß. Denn durch die Anbringung des Kopplungsabschnitts an das Gehäuse sorgt das Gewicht des Gehäuses mit dem Kompressor für einen festen Stand des Abdichtmittelbehälters. Entgegen der Ansicht der Beklagten befindet sich diese Auslegung auch im Einklang mit der Auslegung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren. Insbesondere ist es nicht richtig, dass das Bundespatentgericht bei der Entgegenhaltung D 7 (= JP '883) ein Gehäuse mit Kopplungsabschnitt nur deshalb als offenbart angesehen habe, weil das abgeklappte Seitenteil, auf dem der Abdichtmittelbehälter angebracht wird, im nicht abgeklappten Zustand die Gasdruckquelle umschließt. Denn abgesehen davon, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Stelle (Anlage K 19, S. 31/32) eine solche Aussage nicht enthält, hat das Bundespatentgericht in der Entgegenhaltung D 5 (= JP `144) gerade ein seitlich an dem Kompressorgehäuse angebrachtes Seitenteil, das in der nachstehend eingeblendeten Abbildung rechts abgebildet ist, |
|
|
| offenbar dafür ausreichen lassen, dass das Gehäuse der Gasdruckquelle einen Kopplungsabschnitt aufweist. Das Bundespatentgericht hat bei dieser Entgegenhaltung nämlich das Merkmal 3 (entspricht Merkmal 1.3 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) ebenso wie das Merkmal 3.1 ( = Merkmal 1.3.1 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) zwanglos als offenbart angesehen (vgl. Anlage K 19, S. 28). Dass die Entgegenhaltung D 5 Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnahm, lag allein darin begründet, dass die klagepatentgemäße Aufsteckbarkeit/Aufschiebbarkeit des Behälters in D 5 nicht vollständig offenbart ist und das Gehäuse zudem nicht als Standfuß (sondern als Aufhängung) dient (vgl. Anlage K 19, S. 28/29). |
|
| Auch aus der Zusammenschau der Merkmale 3 und 4, insbesondere dem Umstand, dass der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar sein muss, folgt nicht, dass sich der Kopplungsabschnitt auf oder an der Oberseite des Gehäuses befinden müsste. Merkmal 3 spezifiziert nämlich nicht, an welcher Stelle des Gehäuses der Kopplungsabschnitt ausgebildet sein muss, sondern bestimmt lediglich, dass das Gehäuse einen Kopplungsabschnitt aufweisen muss. Daran ändert auch Merkmal 4 nichts. Da das Gehäuse aus einem höheren und einem tieferen Abschnitt besteht, wird der Behälter auch dann auf das Gehäuse aufgeschoben oder aufgesteckt, wenn dies an dem tieferen Abschnitt geschieht. Da der Kopplungsabschnitt, der der Kopplung des Behälters an das Gehäuse dient, zudem zugleich Teil des Gehäuses ist, wird der Behälter beim Aufschieben bzw. Aufstecken auf den Kopplungsabschnitt zugleich auf das Gehäuse aufgeschoben bzw. aufgesteckt. Auch das Bundespatentgericht hält es nicht für erforderlich, dass die Positionierung des Behälters an der höchsten Stelle des Gehäuses erfolgt, sondern lässt es genügen, wenn dies an einem lokal relativ höchsten Gehäuseteil geschieht (vgl. Anlage K 19, S. 31 f.). |
|
| Das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform hat auch die Eigenschaft, auf dem Boden stehend als Standfuß für den bestimmungsgemäß orientierten Behälter zu dienen (Merkmal 3.1.1). Ein Standfuß ist ein Gebilde, vermittels dessen ein Gegenstand, der sich im wesentlichen oberhalb des Fußes befindet, auf einer Fläche steht. Diese Anforderungen sind bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Denn der Kopplungsabschnitt bewirkt, dass der Abdichtmittelbehälter nach der Kopplung auf einer Fläche steht, wobei er sich dabei im wesentlichen oberhalb des Kopplungsabschnitts befindet. Der Kopplungsabschnitt bildet deshalb einen Standfuß. Da der Kopplungsabschnitt Teil des Gehäuses ist, dient damit auch das Gehäuse als Standfuß für den Behälter. Dass das Gehäuse als Standfuß dient, setzt nicht voraus, dass das gesamte Gehäuse den Standfuß in dem Sinne bilden müsste, dass sich der Abdichtmittelbehälter oberhalb des gesamten Gehäuses befinden müsste. Dieser Befund befindet sich auch im Einklang mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts. Denn das Bundespatentgericht hat in der Entgegenhaltung D 7 (JP `883) das Merkmal 3.1.1 (entspricht Merkmal 1.3.2 in der Gliederung des Bundespatentgerichts) als neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen, obwohl dort der Behälter lediglich auf einem abgeklappten Seitenteil des Gehäuses steht und sich gerade nicht im wesentlichen oberhalb des gesamten Gehäuses befindet (vgl. Anlage K 19, S. 31). |
|
| Aus Merkmal 3.1 führt auch nicht heraus, dass die angegriffene Ausführungsform bereits mit montiertem Abdichtmittelbehälter ausgeliefert wird. Dies steht entgegen der von der Beklagten im Termin am 26.11.2013 dargelegten Auffassung der Verwirklichung des Merkmals „zur Herstellung eines Benutzungszustands mit dem Gehäuse (17) mechanisch … koppelbar“ nicht entgegen. Durch die Verwendung des Wortes „koppelbar“ soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Behälter und Gehäuse die Eigenschaft haben müssen, gekoppelt werden zu können. Diese Eignung geht nicht dadurch verloren, dass Behälter und Gehäuse bereits im verbundenen Zustand ausgeliefert werden, solange die Verbindung wie vorliegend lösbar und nach dem Lösen wieder herstellbar ist. Auch in diesem Fall besteht die Eignung, im Bedarfsfall, nämlich zur Herstellung des Benutzungszustands, Behälter und Gehäuse koppeln zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass Anspruch 1 nicht auf eine Vorrichtung, sondern auf ein System abhebt. Auch bei einem System, wenn man diesen Unterschied machen wollte, müssen die einzelnen Komponenten lediglich die im Anspruch niedergelegten Eigenschaften aufweisen. Diese werden ihnen im Fall der Koppelbarkeit nicht dadurch genommen, dass im Zeitpunkt der Auslieferung der Verletzungsform die bestimmungsgemäße Kopplung, auf die die Koppelbarkeit abzielt, nämlich zur Herstellung des Benutzungszustands, bereits hergestellt ist und das System insoweit bei Auslieferung bereits in den Benutzungszustand versetzt ist, wenn wie vorliegend die Kopplung lösbar und wiederherstellbar ist. Denn in diesem Fall weisen die einschlägigen Komponenten des Systems, der Behälter und der Kopplungsabschnitt, nach wie vor ihre anspruchsgemäßen Eigenschaften, nämlich ihre Koppelbarkeit, auf. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Eigenschaft, dass Behälter und Gehäuse gerade nicht fest gekoppelt sind, sondern zur Herstellung des Benutzungszustands gekoppelt werden können, anders als durch die Verwendung des Begriffs „koppelbar“ beschrieben werden soll, wenn eine prägnante Formulierung verwendet werden soll. Das aufgezeigte Verständnis der Bedeutung des Begriffs der Koppelbarkeit steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zur Auslegung des Begriffs der Koppelbarkeit in Anspruch 3, dort Merkmal 4, durch das Bundespatentgericht (vgl. hierzu die Ausführungen zu Anspruch 3). |
|
| 3. Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform ebenfalls verwirklicht. Merkmal 4 lehrt, dass der Behälter auf das Gehäuse aufschiebbar und/oder aufsteckbar ist. Für die Bedeutung der Formulierung „auf das Gehäuse“ wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. |
|
| Der Behälter ist entgegen der Auffassung der Beklagten darüber hinaus auch aufsteckbar. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Verbindung zwischen Behälter und Gehäuse bei der angegriffenen Ausführungsform eine Bajonett-Verbindung darstellt und zur Arretierung zwei Bewegungen durchgeführt werden, nämlich eine translatorische Bewegung zum Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in die Aufnahmevorrichtung und eine anschließende Drehung um ca. 20 Grad zur Arretierung. Soweit die Beklagte meint, dass die Kopplung erst durch die Drehung herbeigeführt werde, weil dann erst eine sichere Verbindung geschaffen sei, und die Drehung der Annahme eines Aufsteckens entgegenstehe, verfängt dies nicht. Gleiches gilt für ihre Auffassung, dass der Benutzungszustand bzw. eine sichere mechanische Kopplung bereits durch das Aufstecken hergestellt sein müssten. |
|
| a) Es trifft schon nicht zu, dass durch das patentgemäße Aufstecken bzw. Aufschieben bereits eine mechanische Kopplung für den Benutzungszustand hergestellt sein müsste und deshalb bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehbewegung zwingend in die Beurteilung, ob eine Aufsteckbarkeit gegeben ist, mit einzubeziehen sei, weil die sichere Kopplung erst durch die Drehung erreicht werde. |
|
| Anspruch 1 lässt sich schon nicht entnehmen, dass die mechanische Koppelung bereits durch das Aufstecken bzw. Aufschieben bewirkt sein müsste. Eine Verknüpfung zwischen Aufsteckbarkeit/Aufschiebbarkeit und mechanischer Kopplung ist in Anspruch 1 nicht enthalten. Merkmal 3.1 fordert lediglich die Koppelbarkeit von Behälter und Gehäuse zur Herstellung eines Benutzungszustands, Merkmal 4 die bloße Aufschiebbarkeit bzw. Aufsteckbarkeit des Behälters auf das Gehäuse. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass die Kopplung bereits unmittelbar durch das Aufschieben oder Aufstecken des Behälters bewirkt sein muss, und auch nichts darüber, dass der Benutzungszustand unmittelbar durch die Kopplung hergestellt sein muss. Ein solches Unmittelbarkeitserfordernis enthält Anspruch 1 gerade nicht. Erst recht nicht fordert der Wortlaut, dass durch das Aufschieben oder Aufstecken der Benutzungszustand hergestellt sein muss. Im Gegenteil, Merkmal 5 verbietet es sogar, dass durch die Kopplung der Benutzungszustand bereits hergestellt ist, da zum Benutzungszustand auch die hergestellte Fluidverbindung gehört und nach Merkmal 5 die mechanische Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse gerade getrennt von der Fluidverbindung ist. |
|
| Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass durch die bewirkte Kopplung bereits eine sichere Verbindung geschaffen sein muss. Die Form- und/oder Kraftschlüssigkeit ist lediglich ein fakultatives Merkmal („insbesondere“), wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die mechanische Koppelbarkeit der Herstellung des Benutzungszustands dienen soll, da dies - wie bereits erwähnt - noch nicht bedeutet, dass der Benutzungszustand durch die mechanische Kopplung unmittelbar hergestellt sein müsste. |
|
| Da nach alledem allein durch das Aufstecken bzw. Aufschieben nicht bereits eine mechanische Kopplung oder der Benutzungszustand hergestellt sein muss, muss die Drehung zur Arretierung der Bajonett-Verbindung auch nicht zwingend in die Beurteilung, ob eine Aufsteckbarkeit oder Aufschiebbarkeit gegeben ist, mit einbezogen werden. Lässt man diese Drehung außen vor, ist der Behälter über die Entnahmeeinheit ohne weiteres aufsteckbar. |
|
| b) Aber selbst dann, wenn man fordern wollte, dass die gesamte Kopplungsbewegung, also das Einführen des Behälters in den Kopplungsabschnitt mit der anschließenden Drehung, als Aufstecken bzw. Aufschieben verstanden werden können muss, wäre Merkmal 4 bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Denn die Drehung um lediglich 20 Grad ist für die Annahme eines Aufsteckens unschädlich. Wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, versteht der Fachmann unter einem Aufstecken oder Aufschieben eine im Wesentlichen translatorische Bewegung in Abgrenzung zu einem Schrauben, das er als im Wesentlichen rotatorische Bewegung mit in axialer Richtung vorhandenem Formschluss auffasst (vgl. Anlage K 19, S. 31). Vor diesem Hintergrund nimmt es einer Verbindung ihre Eigenschaft als Steckverbindung nicht, wenn nach dem translatorischen Aufsteckvorgang zur weiteren Sicherung eine Drehbewegung erfolgt, solange die Bewegung im Wesentlichen translatorisch bleibt. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Die Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse erfolgt im Wesentlichen durch eine translatorische Bewegung, nämlich durch das Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in den Kopplungsabschnitt; die anschließende Drehung um 20 Grad - wenn man sie überhaupt entgegen dem Vorstehenden in die Betrachtung mit einbeziehen wollte - ist demgegenüber untergeordnet und erfolgt lediglich zur weiteren Sicherung. Sie nimmt der Verbindung nicht den Charakter eines Aufsteckens und macht sie insbesondere nicht zu einer Schraubverbindung. Damit im Einklang steht, dass das Bundespatentgericht im weiteren Fortgang seines Urteils als eine weitgehend translatorische „Einstechbewegung“ eine überwiegend translatorische Eindrehbewegung mit extremen Steilgewinde, eine axial wirkende Schnellkupplung und gerade auch eine Bajonett-Verbindung, wie sie hier in Rede steht, angesehen hat und diese Verbindungsarten allesamt als aufschiebbar und/oder aufsteckbar bezeichnet hat (vgl. Anlage K 19, S. 34). |
|
| Die Definition des Bundespatentgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall auch anwendbar. Sie ist nicht auf den Fall einer funktionalen Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung beschränkt. Zum einen ist die auf Seite 30 des Urteils gegebene Definition allgemeingültig formuliert. Ungeachtet dessen steht sie auch nicht im Zusammenhang mit einer funktionalen Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung, sondern in einem Abschnitt, in dem es allein um die Kopplung des Behälters an das Gehäuse geht. Zum anderen sind auch die Ausführungen auf S. 34 des Urteils nicht auf eine funktionale Einheit von Fluid- und mechanischer Verbindung beschränkt. Sie stehen zwar im Zusammenhang mit der „Auslaufproblematik“, die besteht, wenn bei der Herstellung der mechanischen Kopplung die Fluidverbindung durch das Durchstoßen einer den Behälter verschließenden Folie hergestellt wird. Aber auch hier sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts allgemeingültig. Die genannten Verbindungsarten sind jedenfalls auch mechanisch und werden unabhängig von der Auslaufproblematik als weitgehend translatorische Bewegungen eingeordnet. Im Anschluss daran tut das Bundespatentgericht offensichtlich nichts anderes, als seine allgemeine Definition von Seite 30 anzuwenden, und kommt dabei zu dem konsequenten Ergebnis, dass die genannten Verbindungsarten, darunter die Bajonett-Verbindung, als aufsteckbar und/oder aufschiebbar im Sinne des Merkmals 4 anzusehen sind, da es sich um im wesentliche translatorische Bewegungen handelt. |
|
| Die Auffassung des Bundespatentgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 5. Der Umstand, dass eine Bajonett-Verbindung bzw. Renkverbindung in ihrer Wirkweise einer Schraubverbindung ähneln mag, besagt gerade nicht, dass es sich um eine Schraubverbindung handeln würde. Die angeführte Fundstelle besagt auch nicht, dass bei einer Bajonett-Verbindung die eine Komponente nicht als auf die andere aufsteckbar oder aufschiebbar bezeichnet werden könnte. |
|
| Unschädlich für die Verwirklichung des Merkmals 4 ist ferner, ob der Behälter im Auslieferungszustand bereits auf das Gehäuse werksseitig aufgesteckt ist. Die Verwendung des Begriffs aufsteckbar bzw. aufschiebbar verbietet es nicht, dass der Behälter bereits werksseitig lösbar und wieder verbindbar auf das Gehäuse vor der Auslieferung aufgesteckt ist. Es gelten die Erwägungen unter II.2 entsprechend. |
|
| 4. Schließlich macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Merkmal 5 lehrt, dass die mechanische Verbindung des Behälters mit dem Gehäuse getrennt von der Fluidverbindung zwischen dem Behälter und der Gasdruckquelle ist. |
|
| Die Parteien sind darin einig, dass Merkmal 5 einen gleichzeitigen Kopplungsvorgang der beiden Verbindungen verbietet. Dies deckt sich mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts, das von einer separaten Verbindung im Sinne eines separaten Kopplungsvorgangs ausgeht, die eine gleichzeitige Kopplung ausschließt (vgl. Anlage K 19, S. 22, 35/36). Eine solche getrennte Verbindung ist bei der angegriffenen Ausführungsform - neben getrennten Verbindungsmitteln - ebenfalls vorhanden. |
|
| Soweit die Beklagte meint, in dem Fall, dass die translatorische Bewegung ohne die Drehbewegung betrachtet werde, sei Merkmal 5 nicht zu verwirklichen, verfängt dies nicht. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kompressorschlauch aufgrund der räumlichen Verhältnisse ohne die Drehung nicht an den Stutzen des Gaseinlasses angeschlossen und deshalb auch die Fluidverbindung nicht hergestellt werden könne. Zum einen steht jedoch wie ausgeführt die Drehbewegung im Anschluss an das Einsetzen des Behälters mit der Entnahmeeinheit in den Kopplungsabschnitt dem Verständnis der Gesamtbewegung als Aufstecken nicht entgegen. Zum anderen trifft es auch nicht zu, dass nach dem Aufstecken die mechanische Kopplung bereits hergestellt und die Fluidverbindung unmittelbar herstellbar sein müsse. Ein solches Unmittelbarkeitserfordernis enthält Anspruch 1 nicht. Dementsprechend ist es unschädlich, wenn nach dem Aufstecken noch ein Zwischenschritt vorgenommen werden müsste, um die Fluidverbindung herstellen zu können. Selbst wenn man mithin allein das Einsetzen des Behälters in den Kopplungsabschnitt als Aufstecken betrachten und die Drehung als schädliche Bewegung außen vor lassen wollte, würde dies aus Anspruch 1 nicht herausführen. |
|
| Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus auch von der Lehre des Anspruchs 3 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien jedenfalls für die Merkmalsgruppe 1 aufgrund einer patentrechtlich zutreffenden Bewertung nicht im Streit. Sollten die grundsätzlichen Erwägungen der Beklagten zu der Verwendung des Begriffs koppelbar, die vor allem das Merkmal 4 betreffen, generell für Wendungen mit der Endung „-bar“ in einem Anspruch, der ein System zum Gegenstand hat, Geltung beanspruchen, wäre hiervon auch Merkmal 2, das die Parteien bisher nicht streitig diskutiert haben, betroffen. Denn dort ist von einer an einen Gaseinlass des Behälters anschließbaren Gasdruckquelle die Rede. Ob die Beklagte auch die Verwirklichung des Merkmals 2 in Frage stellt, kann jedoch dahinstehen, denn die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 2. Daneben macht sie auch von der streitigen Merkmalsgruppe 3 und dem ebenfalls streitigen Merkmal 4 Gebrauch. |
|
| 1. Merkmalsgruppe 3 entspricht der Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 1. Zur Verwirklichung dieser Merkmalsgruppe wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Merkmalsgruppe im Kontext des Anspruchs 3 anders zu verstehen wäre, bestehen nicht. |
|
| 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch Merkmal 4 durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Merkmal 4 lehrt, dass der Behälter über die Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse koppelbar ist. Wie bereits oben bei der Erörterung der Merkmals 3.1 im Rahmen des Anspruchs 1 dargelegt, wird durch die Verwendung des Begriffs koppelbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Behälter und Gehäuse die Eigenschaft haben müssen, gekoppelt werden zu können. Diese Eignung geht nicht dadurch verloren, dass Behälter und Gehäuse bereits im verbundenen Zustand ausgeliefert werden, solange die Verbindung wie vorliegend lösbar und nach dem Lösen wieder herstellbar ist. Hieran ändert auch der Umstand, dass Gegenstand der Ansprüche 1 und 3 ein System ist, nichts. |
|
| Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Verständnis auch mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts vereinbar. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts auf Seite 26/27 des zwischen den Parteien ergangenen Urteils kann nicht entnommen werden, dass das Bundespatentgericht koppelbar dahingehend verstehen würde, dass das Bewirken einer wieder lösbaren und erneut herstellbaren Kopplung aus dem Anspruch herausführen würde. Denn auch das Bundespatentgericht geht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Begriff koppelbar „die Eignung der Kopplung“ ausdrücke (vgl. Anlage K 19, S. 26; ähnlich S. 44 „Geeignetheits-Kriterium“). Wie bereits dargelegt, geht diese Eignung nicht dadurch verloren, dass vor Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform die Kopplung lösbar und wiederherstellbar werksseitig bewirkt wird. Soweit das Bundespatentgericht weiter ausführt, dass durch koppelbar die Eignung der Kopplung ausgedrückt werde, „so dass der Fachmann aus dem koppelbar entnimmt, dass die Verbindung noch nicht hergestellt ist - und erst im Benutzungsfall hergestellt wird“, und das System „sozusagen als „Montageset“ zu betrachten“ sei, lässt sich daraus nicht folgern, dass eine werksseitig bewirkte lösbare und wieder herstellbar Kopplung nach Ansicht des Bundespatentgerichts durch Anspruch 3 ausgeschlossen ist. Mit dieser Frage befasst sich nämlich das Urteil des Bundespatentgericht nicht und dementsprechend betreffen die in Bezug genommenen Ausführungen auch nicht diesen Fragenkreis. Sie dienen allein der Abgrenzung vom Stand der Technik, in dem lediglich eine feste Verbindung zwischen dem Gehäuse und der Entnahmeeinheit offenbart war, so dass der Behälter als mit der Entnahmeeinheit montierte separate Einheit nicht als solche im Stand der Technik an das Gehäuse koppelbar war. Dass die von der Beklagten angeführte Fundstelle im Lichte der Abgrenzung vom Stand der Technik zu lesen ist und nicht besagt, dass eine lösbare und wiederherstellbare Verbindung zwischen Behälter und Gehäuse nicht in den Schutzbereich des Anspruchs 3 fallen würde, zeigt auch die weitere Prüfung der Patentfähigkeit des Anspruchs 3 durch das Bundespatentgericht. Denn dort wird das Merkmal der Koppelbarkeit gerade den festen bzw. dauerhaften Verbindungen gegenübergestellt (vgl. die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit mit Blick auf D 7 (= JP '883) in Anlage K 19, dort S. 45 unten/46 oben: „Entnahmeeinheit … fest … mit dem Gehäuse … verbunden“ und „dieser Kopplungsvorgang [Befestigung der Entnahmeeinheit mit dem Gehäuse zur patentgemäßen mechanischen Kopplung] nach Vormontage des Behälters mit der Entnahmeeinheit [ist] in D 7 gar nicht koppelbar ausgelegt, sondern bereits dauerhaft verbunden“). Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundespatentgerichts auf S. 26 f. des Urteils dienen lediglich der Illustration dieses Unterschieds zum Stand der Technik, indem sie aufzeigen, dass unter das Klagepatent Montagesets fallen. Im Übrigen verliert auch ein Montage-Set seine Set-Eigenschaft nicht dadurch, dass es vor der Auslieferung zusammengesetzt wird, wenn es demontierbar und wieder zusammensetzbar bleibt. |
|
| 4. Entsprechendes gilt auch für das Merkmal der Anschließbarkeit im Sinne des Merkmals 2. An dessen Verwirklichung würde sich nach den dargelegten Grundsätzen nichts ändern, wenn die angegriffene Ausführungsform mit bereits an den Gaseinlass des Behälters über den Kompressorschlauch angeschlossenem Kompressor ausgeliefert würde. Denn unstreitig kann der Schlauch des Kompressors vom Gaseinlass der Entnahmeeinheit und damit vom Gaseinlass des Behälters entfernt und wieder angeschlossen werden. Damit ist der Kompressor auch in diesem Fall an den Gaseinlass des Behälters anschließbar im Sinne des Merkmals 2. |
|
| Die somit verwirklichte unmittelbare wortsinngemäße Patentverletzung rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten im tenorierten Umfang. |
|
| 1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 139 Abs. 1 PatG, der Rechnungslegungsanspruch aus §§ 140b PatG, 242, 259 BGB, jeweils i.V.m. Art. 64 EPÜ. Die Angaben zu den Verkaufsstellen, den Verkaufspreisen und den Einkaufpreisen sind zwar erst mit der Umsetzung zur Enforcement-Richtlinie in § 140 b PatG zum 1.9.2008 übernommen worden. Sie sind jedoch auch für den beantragten weiteren Zeitraum vom 12.8.2006 bis 30.8.2008 anzugeben. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB und gilt auch für die Angaben zu den Einkaufspreisen als Teil der Gestehungskosten und zu den Verkaufsstellen als besondere Kategorie von Abnehmern (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn.1055). Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Rechnungslegungspflicht zur Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen verurteilt wurde, folgt die Kammer der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 22.9.2010, 6 U 115/09, dort Seite 34, unveröffentlicht). Die Beklagte trifft im Hinblick auf die festgestellte Patentverletzung ab 12.8.2006, einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf, weshalb sie der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ auch zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zu einer Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage; dies rechtfertigt den Feststellungsantrag, § 256 ZPO. |
|
| 2. Der Antrag auf Vernichtung der Erzeugnisse war hingegen abzuweisen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die ausländische Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland noch Besitz oder Eigentum an Verletzungsformen hat. |
|
| 3. Der geltend gemachte Rückruf- und Entfernungsanspruch ergibt sich für die seit dem 1.9.2008 in die Vertriebswege gelangten Erzeugnisse aus § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die vor dem 1.9.2008 in die Vertriebswege gelangten Erzeugnisse besteht lediglich ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen in einem § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. entsprechenden Umfang, jedoch nicht auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Dass die Beklagte im Ausland ansässig ist und kein Vernichtungsanspruch besteht, hindert die Verurteilung zu Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen nicht. |
|
| a) Das durch (schuldhafte) patentverletzende Handlungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. 2008 I, S. 1191) am 1.9.2008 bereits entstandene Schuldverhältnis unterliegt - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Übergangsbestimmungen - hinsichtlich seines Inhalts und seiner Wirkungen allein dem Recht, das zur Zeit der Entstehung, also bis zum 1.9.2008 gegolten hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 515, 517 - Motorradreiniger). Der Rückrufanspruch ergibt sich bereits nach früherem Recht - ohne dass es auf eine richtlinienkonforme Auslegung ankäme - gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG, 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution bzw. als verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog (LG Mannheim, Urt. v. 13.11.2009, 7 O 92/08 - unveröffentlicht). Voraussetzung eines solchen zu § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. inhaltsgleich auf Rückruf gerichteten Gefahrbeseitigungsanspruchs nach früherem Recht ist nicht eine Verfügungsmacht des Verletzers über die zurückzurufenden Gegenstände i.S. einer rechtlichen Handhabe über die Zwischenabnehmer im Vertriebsweg (anders zum schlichten Rückruf wohl auch: BGH, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversicherung, m.w.N.). Anderes gilt hinsichtlich der Entfernung aus den Vertriebswegen. Da die Entfernung aus den Vertriebswegen vom Verletzer über den Appell an eine freiwillige Herausgabe (Rückruf) hinaus den Erfolg des „endgültigen Entfernens“ selbst fordert, ist nach früherem Recht grundsätzlich Voraussetzung, dass der Verletzer Verfügungsmacht über die zurückzurufenden Gegenstände i.S. einer rechtlichen Handhabe über die Zwischenabnehmer im Vertriebsweg hat (vgl. BGH, GRUR 1974, 666, 669 - Reparaturversicherung, m.w.N.). Eine solche Verfügungsgewalt der Beklagten hat die Klägerin weder dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. Eine anderweitige Rechtsanwendung infolge der verspätet umgesetzten sog. Enforcement-Richtlinie kommt nicht in Betracht. Die Richtlinie zeitigt weder eine horizontale Direktwirkung zwischen den Parteien, noch ist insoweit eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs möglich, da sich das Gericht insoweit an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (LG Mannheim, InstGE 12, 200 Rn. 42 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis; a.A. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 - Faktor VIII-Konzentrat). |
|
| b) Soweit in Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1237) und Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.7.2013, Az:I-2 U 98/11, 2 U 98/2 U 98/11, Rn. 129 - juris) vertreten wird, ein im Ausland ansässiger Verletzer ohne inländischen Besitz/Eigentum im Verurteilungszeitpunkt könne nicht auf Rückruf und Entfernung in Anspruch genommen werden, weil er ohne inländischen Besitz/Eigentum im Verurteilungszeitpunkt keinem Vernichtungsanspruch unterliege und sein Rückruf nur dazu führe, dass ein für § 140a PatG unzureichender ausländischer Besitz/Eigentum begründet werde, überzeugt dies nicht (ebenso im Ergebnis LG Mannheim, Urt. v. 5.7.2013, Az.: 7 O 195/12). Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung und Auffassung nicht mehr fest. Diese Auffassung setzt nämlich voraus, dass der Rückruf- und Entfernungsanspruch ausschließlich der Vorbereitung der Vernichtung dient. Denn nur dann erscheint es gerechtfertigt, unter Hinweis auf diesen Regelungszweck bei im Ausland ansässigen Verletzern einen Rückruf- und Entfernungsanspruch zu verneinen. Einen solchen eingeschränkten Regelungszweck vermag die Kammer § 140 a Abs. 3 PatG indes nicht zu entnehmen. § 140 a Abs. 3 PatG beruht auf der Umsetzung des Art. 10 der Enforcement-Richtlinie. Wie sich Erwägungsgrund 24 der Richtlinie entnehmen lässt, betrachtet der Richtlinien-Geber den Rückruf, die Entfernung aus den Vertriebswegen und die Vernichtung als nebeneinanderstehende Abhilfemaßnahmen („Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden, … die beinhalten können, dass Waren, durch die ein Recht verletzt wird, … zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden.“). Dass der Rückrufanspruch und der Entfernungsanspruch bloße Vorbereitungsansprüche zur Vorbereitung des Vernichtungsanspruchs sind und dementsprechend die Existenz eines Vernichtungsanspruchs voraussetzen, ist nicht ersichtlich. Ausgehend von Erwägungsgrund 24 handelt es sich bei dem Rückruf- und Entfernungsanspruch vielmehr ihrer Bezeichnung als Abhilfemaßnahmen entsprechend um Folgenbeseitigungsansprüche, die die Folgen der begangenen Rechtsverletzung, nämlich dass sich die rechtsverletzenden Gegenstände in den inländischen Vertriebswegen befinden und im Inland an Endabnehmer abgesetzt werden, beseitigen und eine Perpetuierung der Patentverletzung auf weiteren Stufen der inländischen Vertriebskette verhindern sollen (vgl. LG Mannheim, GRUR-RR 2013, 449, 453/454). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie mit § 140 a Abs. 3 PatG eine andere Zwecksetzung als der Richtlinien-Geber verfolgt hätte, insbesondere den Rückruf- und Entfernungsanspruch als bloßen Vorbereitungsanspruch für den Vernichtungsanspruch angesehen hätte (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 38), so dass es keiner Entscheidung bedarf, wie mit einem etwaigen divergierenden deutschen Gesetzeszweck umzugehen wäre. |
|
| Eine solche Folgenbeseitigung ergibt auch dann Sinn, wenn ein Vernichtungsanspruch nicht besteht, da durch den Rückruf und die Entfernung aus den inländischen Vertriebswegen der inländische Störungszustand, der dadurch eingetreten ist, dass sich rechtsverletzende Waren in den inländischen Vertriebswegen befinden, beseitigt und dadurch die Perpetuierung der inländischen Rechtsverletzung verhindert wird. Durch die Gewährung eines Rückruf- und Entfernungsanspruchs wird die Position des Patentinhabers auch insoweit verbessert, als die weiteren Glieder der Vertriebskette durch die ausdrückliche Information über die Patentverletzung sensibilisiert werden. Da sich die Enforcement-Richtlinie zum Ziel gesetzt hat, ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau des geistigen Eigentums zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe (1) und (10)), wäre es im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn Rückruf- und Entfernungsansprüche deshalb entfallen sollten, weil der Patentverletzer im EU-Ausland ansässig ist und mangels inländischen Besitzes/Eigentums im Inland keinem Vernichtungsanspruch unterliegt. |
|
| Gegen die Gewährung eines Rückruf- oder Entfernungsanspruchs gegen den im Ausland ansässigen Patentverletzer spricht vorliegend auch nicht, dass die Rücksendung der patentverletzenden Ware durch die Abnehmer nach Italien ihrerseits den Tatbestand des Inverkehrbringens im Inland begründen würde und möglicherweise durch die Einfuhr in Italien, das benanntes Schutzland des europäischen Klagepatents ist, und die dortige Besitzbegründung durch die Beklagte ebenfalls Benutzungstatbestände nach italienischem Recht verwirklicht würden. Da der Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen auf Verlangen der Patentinhaberin erfolgt, sind nämlich die Benutzungshandlungen, die mit der Rücksendung im Inland und im ausländischen Bestimmungsland verbunden sind, als von der Patentinhaberin genehmigt anzusehen. Eine weitere Perpetuierung der Patentverletzung, die möglicherweise der Annahme eines Rückrufs- und Entfernungsanspruchs entgegenstünde, tritt durch den Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen damit nicht ein. Hinzu kommt, dass durch die Rücksendung der Verletzungsformen ohnehin nur der Status quo ante hergestellt wird. |
|
| c) Da die Beklagte die Verletzungsformen nach Deutschland geliefert hat, ist sie für den inländischen Störungszustand, der sich daraus ergibt, dass sich die Verletzungsformen in den Vertriebswegen befinden, verantwortlich und dementsprechend dem Rückruf- und Entfernungsanspruch ausgesetzt. Dieser Anspruch ist allerdings auf die durch die Beklagte selbst gelieferten Verletzungsformen beschränkt. So versteht die Kammer auch den Antrag der Klägerin. Dem Gesetzeswortlaut (in Ansehung der „Vertriebswege“) folgend war noch klarzustellen, dass Gegenstände, die sich bei privaten oder gewerblichen Endabnehmern befinden, vom Tenor nicht erfasst werden (vgl. LG Mannheim, InstGE 12, 200, 208-210 - Tz. 45 f. - Stickstoffmonoxyd-Nachweis; a.A. hinsichtlich gewerblicher Endabnehmer Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1252 ). |
|
| Der Rechtsstreit war nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist zwar vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Die Kammer hat aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abgesehen wird. Die Kammer hat sich dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten lassen: Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Eine Aussetzung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Klagepatent erstinstanzlich in einem den Verletzungsvorwurf tragenden Umfang aufrechterhalten wurde. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist in einer solchen Situation eine Aussetzung veranlasst, etwa dann wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf für das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass dies insoweit auf Nachlässigkeit beruht, weiterer Stand der Technik präsentiert wird, der mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten lässt, weil er näher liegt als der bisher gewürdigte Stand der Technik (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1589). Die Beklagte hat zwar ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Nichtigkeitsberufungsverfahren erwähnt, sie zeigt jedoch nicht auf, in welchen Punkten die Entscheidung des Bundespatentgerichts aus welchen Gründen nicht zutreffend sein soll. Eine Berufungsbegründungsschrift hat sie nicht zu den Akten gereicht, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, mit welchen Argumenten die Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts angreift. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. |
|
|
|