Landgericht Landshut Urteil, 13. Jan. 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2)

ECLI:lg-landshut
erstmalig veröffentlicht: 20.04.2022, letzte Fassung: 27.04.2022
Zusammenfassung des Autors

Das Landgericht Landshut verwarf die Berufung eines wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilten Mannes. Dieser hat wandte sich in einem Schreiben an den "Oberstaatsanwalt Landshut" und bezeichnete diesen als einen "selten demliche[n] Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann".

IM NAMEN DES VOLKES

LG Landshut, Urteil v. 13.01.2020 – 2 Ns 303 Js 15272/18 (2)

vorgehend: 
AG Eggenfelden, Urteil vom 02.08.2018 – 2 Cs 303 Js 15272/18


nachgehend:

BayObLG München, Beschluss vom 02.10.2020 – 206 St RR 333/20
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20

Tenor 

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 02.08.2018

werden v e r w o r f e n .
 
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten, die auf die Berufung der Staatsanwaltschaft entfallen.
Entscheidungsgründe
 
(Dem Urteil ging keine Verständigung voraus.)
 
I.

Das Amtsgericht Eggenfelden verurteilte den Angeklagten am 02.08.2018 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- EUR. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 03.08.2018 und der Angeklagte mit Schreiben vom 02.08.2018 jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 30.08.2018 begründet und zugleich auf das Strafmaß beschränkt. Mit Urteil vom 19.12.2018 verwarf das Landgericht Landshut die Berufung des Angeklagten als unbegründet und setzte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,- EUR fest.

Auf Revision der Angeklagten hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 17.09.2019 (Az.: 206 StRR 1010/19) das Urteil des Landgerichts Landshut auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurück.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erwiesen sich als unbegründet und waren zu verwerfen.
 
II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgendes festgestellt:

Der am - in - geborene Angeklagte ist - Staatsangehöriger. Er hat den Beruf eines - erlernt und ist - Weitere Angaben, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, hat der Angeklagte nicht gemacht.

In erster Instanz vor dem Amtsgericht hat er angegeben, er besitze eine eigene Wohnung, habe keine Unterhaltspflichten und keine Einnahmen. Er lebe von seinem Vermögen, welches er zwischen - EUR angibt.

Im Verfahren 2 Cs 303 Js 30973/17 hat der Angeklagte angegeben:
 
„Ich habe ein Vermögen von ca. - EUR aus Arbeit. Ich war - Jahre lang berufstätig in der -. Die Wohnung in der ich wohne gehört mir, ich kaufte sie im November 2016 für - EUR. Die ist schuldenfrei. Auch keine weiteren Schulden. Zu Krankheiten die ich habe, dazu möchte ich nichts sagen.“

Die Strafliste des Angeklagten weist eine Eintragung aus:
 
1. 08.02.2018 AG Eggenfelden (D2402) -2 Cs 303 Js 30973/17 - Rechtskräftig seit 16.02.2018 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 30.12.2016 Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 13
 
50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt aus dem Strafbefehl vom 25.10.2017 zugrunde, auf den das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt:
 
„Sie bezogen seit dem 01.04.2015 von der Agentur für Arbeit - Arbeitslosengeld.
 
Entgegen der Ihnen bekannten Verpflichtung teilten Sie der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mit, dass Sie seit dem 12.12.2016 bei der Firma - GmbH, - arbeiteten, mit der Folge, dass Ihnen - Ihrer Absicht entsprechend - für den Zeitraum vom 12.12.2016 bis 19.12.2016 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.356,22 EUR bewilligt und ausbezahlt wurden, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch mehr hatten.
 
Um diesen Betrag wurde die Bundesagentur für Arbeit geschädigt, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen.
 
Der Betrag in Höhe von 1.356,22 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz.“

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zur Person sowie den Feststellungen seiner Angaben erster Instanz sowie im Verfahren 2 Cs 303 Js 30973/17, die verlesen wurden, sowie aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem verlesenen Strafbefehl aus dem Verfahren 2 Cs 303 Js 30973/17.
 
III.

Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:
 
… (Diktat fehlt) Zollamtes - vom 11.10.2017 wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges nach § 263 StGB im Verfahren 303 Js 30973/17 geführt. Dem Angeklagten wurde dabei zur Last gelegt, der Agentur für Arbeit -, über die er Arbeitslosengeld bezog, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit seit dem 12.12.2016 bei der - GmbH in - nicht mitgeteilt zu haben und dadurch Leistungen in Höhe von 1.356,22 EUR bewilligt und ausbezahlt bekommen zu haben, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Das Ermittlungsverfahren endete mit einem Strafbefehlsantrag vom 20.10.2017. Der Antrag wurde durch Staatsanwältin - gestellt. Durch Richterin am Amtsgericht Eggenfelden - wurde der Strafbefehl am 25.10.2017 erlassen und dem Angeklagten in der Folge zugestellt. Dieser legte hiergegen Einspruch gegen die Festsetzung der Tagessätze ein. Nachdem er ausführte, warum er sich keiner Schuld bewusst war, heißt es in dem Einspruchsschreiben weiter:
 
„Dennoch akzeptiere ich einen Strafbefehl, nur nicht die Höhe und die Anzahl der Tagessätze…“

Daraufhin erging in der Hauptverhandlung vom 08.02.2018 ein Urteil, nachdem er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt wurde. Das Urteil ist seit 16.02.2018 rechtskräftig. Ein Rechtsmittel wurde von dem Angeklagten nicht eingelegt.

Am 08.02.2018 erstattete der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft - Strafanzeige gegen -, Mitarbeiter der Agentur für Arbeit (Az.: 204 Js 7230/18). Er führte aus, dass dieser im Ermittlungsverfahren gegen ihn falsche Angaben gemacht hätte. Durch die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 22.03.2018 der Anzeige keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO). Sachbearbeitender Staatsanwalt war -, was dem Angeklagten auf Grund der am 18.04.2019 zugestellten Verfügung auch bekannt war. Der hiergegen von dem Angeklagten eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 24.05.2018 keine Folge (Az.: 12 Zs 1509/18).

Das Beschwerdeschreiben vom 22.04.2018 ist gereichtet an den „Herrn Oberstaatsanwalt“ und damit offensichtlich an einen Dienstvorgesetzten. Die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde geht zunächst auf die „Einstellung“ des Verfahrens gegen - durch den Staatsanwalt - ein.

In dem Schreiben führt der Angeklagte weiter aus:
 
„Durch die falsche Aussage der Agentur für Arbeit (-) hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein 8-jähriges Kind, das die 2. Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, dass ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe, dieser Brief ist angeblich nicht auffindbar bei der Agentur für Arbeit. Warum die Staatsanwaltschaft meine Akte nicht angefordert hat, heute dürfte dieser Brief entsorgt worden sein. Schwere Ermittlungsfehler und ein selten „dämlicher“ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann.“

Der Angeklagte wollte mit dieser letzten Formulierung die ihm namentlich nicht bekannte Staatsanwältin - in ihrer Ehre herabsetzen. Er äußert weiter, er hätte auf Grund des Strafbefehls nicht verurteilt werden dürfen, akzeptiere die Strafe aber.

Strafantrag wurde durch den Dienstvorgesetzen der Staatsanwältin - form- und fristgerecht gestellt.
 
IV.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten über seine Verteidigerin, der verlesenen Unterlagen aus den Verfahren 2 Cs 303 Js 15272/18, 2 Cs 303 Js 30973/17 sowie 204 Js 7230/18. Der Angeklagte hat die - ihm namentlich nicht bekannte Staatsanwältin - die das Ermittlungsverfahren gegen ihn führte als „selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“ bezeichnet. Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt.
 
V.

Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht.

Die Äußerung des Angeklagten „selten dämlich“ im Schreiben vom 22.04.2018 stellt ein herabsetzendes Werturteil dar. Dies gilt auch für die darauf folgenden Zusätze, der Staatsanwalt könne nicht lesen und schreiben. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte damit die Behauptung aufstellen wollte, der sachbearbeitende Staatsanwalt sei ein Analphabet. Diese beiden Zusätze sind im Zusammenhang mit der vorhergehenden Kritik an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu sehen und sollen die Äußerung „selten dämlich“ unterstützen und bekräftigen. Diese Äußerung des Angeklagten sollte den sachbearbeitenden Staatsanwalt in persönlicher Hinsicht auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu einer sachgerechten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens abwerten und verletzen, aufgrund der Diktion ist auch davon auszugehen, dass dies dem Angeklagten bewusst und auch von ihm so gewollt war.

Diese Äußerung des Angeklagten war weder im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und noch als Äußerung im Rahmen berechtigter Interessen zur Verteidigung von Rechten (§ 193 StGB) legitimiert.

Bei Abwägung vorgenannter Rechte des Angeklagten und des Persönlichkeitsschutzes aus § 185 StGB ist zu berücksichtigen, dass der von staatlichen Maßnahmen, hier insbesondere von Ermittlungsbehörden Betroffene grundsätzlich das Recht hat seine Meinung zu äußern und dabei auch scharfe und übersteigernde Äußerungen tätigen darf und im sogenannten „Kampf ums Recht“ ist er zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich berechtigt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Insbesondere Richter und Staatsanwälte müssen auch überpointierte Kritik an ihrer Tätigkeit aushalten.

Die Grenze ist jedoch dort zu setzen, wo es nicht mehr alleine darum geht die Tätigkeiten und Entscheidungen der, in diesem Fall Staatsanwaltschaft bzw. der für diese tätigen Personen, zu kritisieren, sondern wenn bestimmte Personen persönlich angegriffen werden sollen.

Soweit der Angeklagte in dem Schreiben vom 22.04.2018 auch deutliche Kritik an der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft - übt, ist dies - ohne dass es einer Überprüfung bedarf, ob die Kritik berechtigt ist oder nicht - grundsätzlich zulässig. Nicht mehr zulässig ist jedoch der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt. Die Äußerung „selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“, bezieht sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts bzw. der ermittelnden Staatsanwältin, sondern auf deren Person. Solche Angriffe sind von der Meinungsfreiheit und von der Regelung des § 193 StGB nicht mehr geschützt. Insoweit geht der Ehrenschutz der betroffenen Person vor. Dabei war auch zu berücksichtigen, die Äußerung viel im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige gegen -. Das Strafverfahren gegen ihn selbst war zu diesen Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes Eggenfelden vom 08.02.2018 hat der Angeklagten kein Rechtsmittel eingelegt. Die Verurteilung des Angeklagten war daher nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen - noch des Beschwerdeverfahrens. Aus dem Schreiben vom 22.04.2018 geht auch deutlich hervor, dass dem Angeklagten bewusst war, dieses Verfahren wurde von dem Staatsanwalt - geführt, dass Verfahren gegen ihn auf Seiten der Staatsanwaltschaft von einem anderen Staatsanwalt. Der Angeklagte führt aus, er habe die Strafe akzeptiert. Er mach damit deutlich, dass es ihn nicht um seine Verurteilung geht, sondern die Nichtverfolgung des -. Die Äußerungen in Bezug auf Staatsanwältin - sind somit nach dem Verständnis des Angeklagten nicht in Bezug auf das Ziel des Beschwerdeschreibens gefallen. Hier handelt es sich um einen - auch aus Sicht des Angeklagten - abgeschlossenen Vorgang, dessen Ergebnis, die Verurteilung, er auch nicht angreifen möchte. Die Äußerung erfolgte nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten. Insoweit wird die Äußerung des Angeklagten nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt und ist auch keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht. Das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten ist daher höher zu bewerten.

Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass es sich bei der Äußerung des Angeklagten nicht um eine Spontanäußerung handelte, sondern eine schriftlich fixierte Erklärung, die entsprechend der Anrede an den Dienstvorgesetzten der betroffenen Staatsanwältin gerichtet war. Der Angeklagte wäre bei Abfassung des Schreibens durchaus in der Lage gewesen, zwischen der Tätigkeit und der Person zu unterscheiden. Dies wird auch deutlich, aus dem weiteren Inhalt des Schreibens, das sich ausschließlich auf die - aus Sicht des Angeklagten falsche oder unzureichende - Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft - bezieht.
 
V.

Hinsichtlich der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen; dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei Abfassung des Schreibens vorbestraft war. Allerdings handelte es sich um keine einschlägige Vorstrafe und weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Angeklagten sich als Folge dieses Strafverfahrens ergaben.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen.

Die Tagessatzhöhe war aufgrund der Angaben des Angeklagten zu schätzen.
 
VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO, hiervon waren auch die Kosten des Revisionsverfahrens erfasst.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


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Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 9. Feb. 2022 - 1 BvR 2588/20

bei uns veröffentlicht am 20.04.2022

Streitgegenständlich ist vorliegend die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung einer Staatsanwältin und die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde: Aus Wut über eine - seiner Ansicht nach - unrechtmäßige Veruteilung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Beschluss vom 09. Februar 2022

Az.: 1 BvR 2588/20 

 

IM NAMEN DES VOLKES
 
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn (...)

- Bevollmächtigte: (...) 

gegen


a) 
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
 
 
vom 2. Oktober 2020 - 206 St RR 333/20 -,
 
b) 
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) -


 
und 

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Paulus,
 
Christ
 
und die Richterin Härtel

 
am 9. Februar 2022 einstimmig beschlossen:

 

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

2. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

3. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

4. Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines - ihm persönlich und namentlich unbekannten - Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.

1. In dem dem Ausgangsverfahren vorangehenden Ermittlungsverfahren legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld zur Last. Der Beschwerdeführer hatte vom 12. bis 31. Dezember 2016 insgesamt 1.356,22 Euro Arbeitslosengeld vereinnahmt, obwohl er ab dem 12. Dezember 2016 wieder in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Hauptzollamt hatte diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, den Bezugszeitraum aber versehentlich mit "12. bis 19. Dezember 2016" angegeben. Gegen den von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl wegen Betrugs (50 Tagessätze zu 40 Euro) legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Noch am selben Tag verfasste der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verurteilung eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, den er aufgrund der Angaben im Strafbefehl irrtümlich für den Verfasser der ihn betreffenden Anzeige hielt. Anlass für das Tätigwerden des Beschwerdeführers war insbesondere der fehlerhaft zu kurz angegebene Zeitraum des Leistungsbezugs im Strafbefehlsentwurf und sodann im Strafurteil. Dass er keine 1.356 Euro im Zeitraum vom 12. bis 19. Dezember bezogen habe, hatte der Beschwerdeführer noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich gemacht. Der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Betrag staatlicher Leistungen - 1.356 Euro - war jedoch in der Anzeige des Hauptzollamtes, dem Strafbefehl und dem Strafurteil zutreffend wiedergegeben.

Die Staatsanwaltschaft wollte daher nach einem Abgleich mit der den Beschwerdeführer betreffenden Anzeige des Hauptzollamtes der Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Beschwerdeführer betreffend den vorstehenden, zusammengehörenden Lebenssachverhalt aus seinem Betrugsstrafverfahren und der Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit E-Mail vom 22. April 2018 an den "Oberstaatsanwalt Landshut" und führte unter anderem aus:

"[..., I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, [...] das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. [...] Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit [...] hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. [...] Schwere Ermittlungsfehler und ein selten "dämlicher" Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, [...]."

2. Wegen dieser Äußerung erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung des dem Beschwerdeführer namentlich unbekannten, damals zuständigen Staatsanwalts über 60 Tagessätze zu 20 Euro. Nach eingelegtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Euro.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht und erhöhte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze.

4. Auf die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hob dieses die Verurteilung auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.

5. Das Landgericht verwarf aufgrund erneuter Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers. Es führte aus, die Äußerung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt sei "selten dämlich", stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Dies gelte auch für die darauffolgenden Zusätze, der Staatsanwalt könne nicht lesen und schreiben. Beide Zusätze seien im Zusammenhang mit der vorhergehenden Kritik an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu sehen und sollten die Äußerung "selten dämlich" unterstützen und bekräftigen. Diese Äußerung habe den sachbearbeitenden Staatsanwalt in persönlicher Hinsicht auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu einer sachgerechten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens abwerten und verletzen sollen. Diese Äußerung sei weder von der Meinungsfreiheit gedeckt noch als Äußerung im Rahmen berechtigter Interessen zur Verteidigung von Rechten zulässig gewesen.

Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechte sei zu berücksichtigen, dass auch scharfe und übersteigerte Äußerungen im Kampf um das Recht getätigt werden dürften. Richter und Staatsanwälte müssten auch überpointierte Kritik an ihrer Tätigkeit aushalten. Die Grenze sei jedoch dort zu setzen, wo es nicht mehr darum gehe, die Tätigkeiten und Entscheidungen zu kritisieren, sondern bestimmte Personen persönlich angegriffen werden sollten. Eine deutliche Kritik an der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zulässig. Nicht mehr zulässig sei jedoch der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt. Die Äußerung "selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann", beziehe sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern auf dessen Person.

Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht unter dem Aspekt des "Kampfes um das Recht" gedeckt, weil der Beschwerdeführer seine Verurteilung in dem vorangehenden Verfahren habe rechtskräftig werden lassen. Der Vorgang sei abgeschlossen, so dass insoweit die Kritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht spontan gefallen sei, sondern im Rahmen einer schriftlichen Äußerung an den Dienstvorgesetzten.

6. Die (erneute) Revision des Beschwerdeführers verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als "dämlich" und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aspekte der Machtkritik und des Kampfs ums Recht aufgrund des für den Beschwerdeführer schon abgeschlossenen Strafverfahrens weniger stark wögen. Auch sei die Äußerung nicht spontan gefallen.

7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Fachgerichte hätten die Reichweite des Grundrechts grundlegend verkannt und den Aussagegehalt der streitigen Äußerung nicht zutreffend ermittelt, denn "dämlich" könne schlicht unbeholfen oder ungeschickt bedeuten. Weiter bestehe ein Recht auf Meinungsäußerung unabhängig von einem Zweckerfordernis. Dieses aber forderten die Fachgerichte, wenn sie darauf abstellten, ob die Äußerung noch vom Kampf ums Recht erfasst sei oder nicht. Ferner hätten die Fachgerichte die Reichweite dieses Aspekts zu eng gefasst, wenn sie darauf abstellten, dass der Beschwerdeführer seinen Strafausspruch habe rechtskräftig werden lassen. Er sei berechtigt, seine Wahrnehmungen von Ungerechtigkeiten zu äußern. Die Meinungsäußerung verdiene auch dann Schutz, wenn es um die Klärung möglicher Missstände gehe. Letztlich sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, dass Äußerungen, die sich nicht auf die Behörde, sondern auf die Person des Amtsträgers bezögen, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Kampf ums Recht gestatte starke und eindringliche Ausdrücke und eine Argumentation ad personam.

8. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 8. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht vollständig innerhalb der Frist eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte jedoch am Tag des Fristablaufs um 22 Uhr begonnen, den Schriftsatz nebst Anlagen per Fax zu übermitteln. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Übermittlung nicht umfassend gelingen würde. Angesichts der eingeplanten hinreichenden Sicherheitsreserve und der mehrfachen Übersendungsversuche ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

b) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>). Der Beschwerdeführer positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des - ihm persönlich und namentlich nicht bekannten - zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht "selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne", sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

c) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff., und - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 18 ff.).

Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff.).

(2) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).

(a) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 18).

Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f.).

(b) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).

(c) Des Weiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 <204 f.>). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.

(d) Aufgabe der Fachgerichte ist es, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die jeweils abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.

(1) Zwar liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.

(2) Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Beschwerdeführer seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des "Kampfs ums Recht" stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das Landgericht - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht - jedoch annimmt, die Äußerung des Beschwerdeführers sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Beschwerdeführer am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.

(3) Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum "Kampf ums Recht". Selbst wenn - wie nicht - der Aspekt des "Kampfs ums Recht" nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23). Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht unterlaufen daher den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sowohl "die Staatsanwaltschaft" als auch "den Staatsanwalt" kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Beschwerdeführer ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.

(4) Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.

Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.

d) Die zulässig angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

2. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.