Amtsgericht Eggenfelden Urteil, 2. Aug. 2018 - 2 Cs 303 Js 15272/18

ECLI: ag-eggenfelden
published on 20/04/2022 16:49
Amtsgericht Eggenfelden Urteil, 2. Aug. 2018 - 2 Cs 303 Js 15272/18
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IM NAMEN DES VOLKES

 

AG Eggenfelden, Urteil v. 02.08.2018 – 2 Cs 303 Js 15272/18

nachgehend: 

LG Landshut, Urteil vom 13.01.2020 – 2 Ns 303 Js 15272/18 (2)
BayObLG München, Beschluss vom 02.10.2020 – 206 St RR 333/20
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20

 

 

Tenor

 
1. Der Angeklagte N.N. ist schuldig der Beleidigung.
 
2. Der Angeklagte wird daher zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
 
Die Tagessatzhöhe beträgt 20 Euro.
 
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
 
Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194 StGB

 

Tatbestand
 
I.


Der 1959 geborene Angeklagte ist erlernter Werkzeugmacher und verwitwet. Er besitzt eine eigene Wohnung, hat keine Unterhaltspflichten und keine Einnahmen. Er lebt von seinem Vermögen, welches er zwischen 350.000,- EUR und 400.000,- EUR angibt.

Das BZR enthält über ihn folgende Eintragung:

 
II.

Am 25.10.2017 erging unter dem Aktenzeichen 2 Cs 303 Js 30973/17 (Amtsgericht Eggenfelden) ein Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld. Am 08.02.2018 erstattete der Angeklagte gegen den zuständigen Leistungssachbearbeiter der Agentur für Arbeit Anzeige wegen Verleumdung. Dieser Anzeige wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Landshut vom 22.03.2018 keine Folge gegeben. Gegen diese Einstellung wandte sich der Angeklagte mit einer an die Poststelle der Staatsanwaltschaft Landshut gerichteten, vermutlich von seinem Wohnort in Eggenfelden aus versandten, E-Mail vom 22.04.2018 um 08.48 Uhr. Darin bezeichnete der Angeklagte die ihm namentlich nicht bekannte Sachbearbeiterin des Verfahrens 2 Cs 303 Js 30973/17, bei welcher es sich um Frau Staatsanwältin Z. handelt, als „'dämlicher' Staatsanwalt der nicht lesen und schreiben kann“. Hierdurch wollte er seine Missachtung zum Ausdruck bringen.

Strafantrag wurde durch den Dienstvorgesetzen von Frau Staatsanwältin Z. form- und fristgerecht gestellt.
 

III.


1. Die Feststelllungen unter Ziff. I beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

2. Die Feststellungen unter II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und aus der verlesenen Email Bl. 7 der Akte.

Der Angeklagte räumte insoweit auch ein, dass er am 22.04.2018 an die Staatsanwaltschaft Landshut eine Email verfasste, in der er die sachbearbeitende Staatsanwältin als „selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“, bezeichnete.

Entscheidungsgründe
 
IV.


Der Angeklagte war daher nach § 185 StGB auch zu verurteilen.

Der Angeklagte meint im Rahmen der Hauptverhandlung, dass es sich bei seiner Äußerung um keine Beleidigung handeln würde, da es sich um eine Bagatelläußerung handele und außerdem er falsch behandelt worden sei bzw. Frau Staatsanwältin Z. nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätte. Die Email sei nicht öffentlich gemacht worden.

Die Äußerung stellt aber nach Ansicht des Gerichts sehr wohl eine Beleidigung dar. Die Beleidigung wurde auch in einer Email an die Staatsanwaltschaft Landshut verfasst, sodass sie zugänglich gemacht wurde. Die Äußerung war geeignet, die zuständige Staatsanwältin in ihrer Ehre herabzuwürdigen.

 
V.


Ausgehend vom Strafrahmen des § 185 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, spricht für den Angeklagten sein zumindest äußeres Geständnis und dass er als Anlass der Tat aus Ärger über seine vorherige Verurteilung gehandelt hat. Gegen ihn spricht sein Eintrag im Bundeszentralregister, welcher allerdings nicht einschlägig ist. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen war daher eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Die Tagessatzhöhe war aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse auf 20,- EUR festzusetzen. Der Angeklagte hat zwar kein Einkommen, aber er lebt von seinem erheblichen Vermögen, sodass das Gericht die Tagessatzhöhe von 20,- EUR schätzt.

 
VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der
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published on 20/04/2022 14:42

Streitgegenständlich ist vorliegend die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung einer Staatsanwältin und die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde: Aus Wut über eine - seiner Ansicht nach - unrechtmäßige Veruteilung
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Annotations

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.