Landgericht Köln Urteil, 30. Juni 2016 - 7 O 332/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49489,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2791,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Streithelfer zu 1) und 3) trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin zu 2) tragen die Beklagte zu 75 % und im Übrigen die Streithelferin selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Bauherrin und Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Köln. Durch Bauvertrag vom 06.11.2012 war die Beklagte mit den Dacharbeiten des Gebäudes beauftragt. Es war unter anderem die Geltung der VOB/B und VOB/C vereinbart. Gemäß dem Leistungsverzeichnis gehörte zum Leistungsumfang auch die Herstellung einer Notabdichtung, die den Anforderungen an ein Notdach gerecht werden sollte.
3Mit der Bauplanung und Bauüberwachung war die Streithelferin zu 1) betraut. Die Streithelferin zu 2) lieferte Aufsätze für die Dachabläufe.
4Am 07.05.2013 und am 16.05.2013 kam es nach stärkeren Niederschlägen während der Bauerrichtungsphase zu einem Wassereinbruch in dem teilweise errichteten Gebäude. Dabei drang unkontrolliert Wasser in die Laubengänge und in die angrenzenden Räumlichkeiten ein.
5Die Klägerin behauptet, der Wassereinbruch sei in beiden Fällen durch die für die Rohrinstallation der Dach- und Laubengangentwässerung durch die Beklagte geöffneten und nicht fachgerecht verschlossenen Kernbohrungsbereiche der Flachdächer erfolgt. Die von der Beklagten vorgenommene Noteindichtung sei unzureichend gewesen. Nach dem ersten Wassereintritt am 07.05.2013 habe die Beklagte die Abdichtung erneuert. Dennoch sei am 16.05.2013 erneut eine erhebliche Menge an Wasser durch die Kernbohrungsbereiche in das Gebäude eingedrungen. Bei diesem zweiten Wassereinbruch sei der bereits in weiten Teilen fertiggestellte innere Trockenbau, Innenputz, der Brandschutz sowie die Dichtungen irreparabel beschädigt worden. Die Klägerin trägt vor, ihr sei durch das Verschulden der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Trockenbau sei in großen Teilen auszutauschen gewesen, was durch die Streithelferin zu 3) ausgeführt worden sei und Kosten von knapp 40.000 € verursacht habe. Ebenso hätten schadenbedingt einige Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten und Arbeiten am Estrich wiederholt werden müssen. Es sei eine Bautrocknung nötig geworden. Ferner habe sich durch diese Arbeiten die Fertigstellung des Objekts verzögert, was Mieteinbußen nach sich gezogen habe.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 66494,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten;
82. festzustellen, dass sämtliche weiteren aus dem durch Niederschlagswassereintritt in das Gebäudes eingetretenes Schadensereignis am 07.05.2013 sowie 16.05.2013 entstandenen und noch entstehenden Schäden durch die Beklagte zu erstatten sind.
9Die Streithelfer zu 1), 2) und 3) schließen sich dem Antrag der Klägerin an, die Streithelfer zu 1) und 3) jedoch beschränkt auf einen Zahlungsantrag i.H.v. 50.000 €.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageerwiderung den Vortrag der Klägerin vollumfänglich, einschließlich der Tatsache, dass es zu einem Wassereinbruch gekommen sei und sie mit der Errichtung einer Notabdichtung beauftragt gewesen sei.
13Erstmals mit Schriftsatz vom 13.04.2016 erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Schlussrechnung vom 04.07.2014 i.H.v. 39.043,09 €. Ferner behauptet die Beklagte nunmehr, die Planung der Streithelferin zu 1) sei mangelhaft gewesen. So sei beispielsweise keine Notentwässerung für den Laubengang geplant, geschweige denn ausgeführt worden. Dies sei erst fünf Tage nach dem Wassereinbruch vom 16.05.2013 erfolgt. Daher sei der Wassereinbruch nahezu zwangsläufig gewesen. Sie sei nicht über die Kernbohrungen informiert worden, so dass sie auch keine Gelegenheit gehabt habe, diese gegebenenfalls mittels einer Notabdichtung abzudichten. Ferner sei die von der Beklagten erstellte Notabdichtung durch andere Handwerker, die ihre Geräte über die Notabdichtung bewegt hätten, beschädigt worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
17I.
18Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 49.489,71 Euro gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B zu.
191.
20Die Parteien haben einen Bauvertrag über Dachdeckerarbeiten und Dachabdichtungsarbeiten geschlossen, wobei auch die Geltung der VOB/B und VOB/C vereinbart worden ist.
21Für das Gericht steht fest, dass die Beklagte als Teil des Auftrags die regensichere Verwahrung der Dächer, Terrassen und Laubengänge durch eine Notabdichtung schuldete, die die Eigenschaften eines Notdaches haben sollte. Dies ist zwar in der Klageerwiderung zunächst bestritten worden. An diesem Bestreiten hat die Beklagte allerdings später nicht mehr festgehalten, so versteht die Kammer jedenfalls den weiteren Vortrag der Beklagten vom 13.04.2016. Im Übrigen ergibt sich die entsprechende Verpflichtung unproblematisch aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage K 20) und sie folgt schließlich auch aus der Stellungnahme des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragten Sachverständigen Ketteniß (Anlage K 15), dem gegenüber Herr Bügeler, Bevollmächtigter der Beklagten, diese Verpflichtung eingeräumt hat (siehe Bl. 2 der Stellungnahme).
222.
23Zuletzt ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen, dass es im Mai 2013 zu Wassereinbrüchen in dem Objekt gekommen ist. An dem ursprünglichen Bestreiten dieser Ereignisse hat die Beklagte in ihrem späteren Schriftsatz nicht mehr festgehalten, sondern den Schadenfall plötzlich als selbstverständlich vorausgesetzt. Angesichts der von der Beklagten verfassten Schadensanzeige (Anl. K4) kann der Wassereintritt seitens der Beklagten auch nicht ernsthaft geleugnet werden.
243.
25Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die von der Beklagten hergestellte Notabdichtung mangelhaft war und dies den Wassereintritt in die Laubengänge und das Gebäude verursachte.
26a.
27Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf den substantiierten Vortrag der Klägerin sowie die gutachterliche Stellungnahme des von der Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragten Sachverständigen Ketteniß (Anlage K 15).
28Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift ausführlich dargelegt, dass an den Flachdächern Kernbohrungen zur Vorbereitung der Rohrinstallationen der Dach- und Laubengangentwässerung durchgeführt wurden. Es wäre sodann auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses die Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Bohrlöcher provisorisch wieder abzudichten und wasserundurchlässig zu machen, bis entweder die Bohrlöcher verschlossen waren oder die finalen Abdichtungsmaßnahmen abgeschlossen waren.
29Dies ist jedoch nicht oder jedenfalls nicht hinreichend geschehen, wie sich einerseits aus dem Vortrag der Klägerin und andererseits aus dem Schadensbericht der Streithelferin zu 1 (Anl. K2) hinreichend ergibt. Aus diesem Schadenbericht ergibt sich auch, dass bei der Schadenbesichtigung nach dem ersten Wassereinbruch mehrere nicht ein gedichtet Löcher im Bereich um die Kernbohrungen herum festgestellt wurden. Es liegt auf der Hand, dass durch solche Löcher bei starken Regenfällen, wie sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Mai 2013 zu verzeichnen waren, Wasser in die teilweise fertiggestellten Räumlichkeiten eindringen konnte und dort Schäden verursachen konnte.
30b.
31Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 11.12.2015 die Darlegungen der Klägerseite und die Mangelhaftigkeit ihrer Arbeit bestritten hat, war dieses Bestreiten völlig pauschal und damit unbeachtlich. Ein solches pauschales Bestreiten von Mängeln ist insbesondere deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte unstreitig mit den Abdichtungsarbeiten betraut war und deshalb aus eigener Anschauung substantiiert zu den behaupteten Mängeln hätte vortragen können (vgl. OLG Köln, NJW 2015, 2046). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan und sich beispielsweise nicht zu dem Vorwurf eingelassen, mehrere Löcher im Bereich um die Kernbohrungen herum nicht abgedichtet zu haben. Vielmehr hat sie sich auf bloßes Bestreiten sämtlicher von Klägerseite vorgetragener Tatsachen beschränkt; darunter auch solcher, die kaum in Zweifel gezogen werden können, wie beispielsweise den Wassereintritt selbst, worin im Übrigen auch ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO zu sehen ist.
32c.
33Zwar hat die Beklagte in ihrem weiteren Schriftsatz vom 13.04.2016 ihren Vortrag plötzlich grundlegend geändert und argumentiert, die Wassereintritte seien Folge einer mangelhaften Planung der Streithelferin zu 1 sowie einer mangelhaften Koordination der verschiedenen Gewerke durch die Streithelferin zu 1. Diesbezüglich sieht sich die Kammer allerdings gemäß § 296 Abs. 1 ZPO daran gehindert, diesen Vortrag zu berücksichtigen.
34Denn der Beklagten ist durch Verfügung der Kammervorsitzenden vom 12.10.2015 eine Frist von fünf Wochen gesetzt worden, um auf die Klage zu erwidern (§ 275 Abs. 1 ZPO). Binnen dieser Frist war die Beklagte deshalb gehalten, sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (§ 277 Abs. 1 S. 1 ZPO).
35Sämtliche Einwendungen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2016 gegen die Klage vorgebracht hat, insbesondere das Zuschreiben der Verantwortung zu der Streithelferin, hätten auch bereits in der Klageerwiderung vorgetragen werden können. Insbesondere war der Vortrag nicht erst durch die Replik der Klägerin oder weiteren Vortrag der Streithelfer veranlasst worden. Vielmehr handelt es sich – neun Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin – um einen vollständigen Wechsel der Verteidigungsstrategie. Das neue Vorbringen kurz vor dem Verhandlungstermin steht auch teilweise in Widerspruch zu der Klageerwiderung. Während die Beklagte in der Klageerwiderung den Wassereintritt als solchen noch bestritten hat, trägt sie nun plötzlich vor, ihr sei es zu verdanken, dass nicht weitere Schäden eingetreten sind (Seite 7 des Schriftsatzes vom 13.04.2016).
36Es liegt auf der Hand, dass sich weder die Kammer noch die Klägerin oder die Streithelfer binnen der kurzen verbleibenden Frist bis zum Verhandlungstermin auf diesen völlig neuen Vortrag der Beklagten einstellen konnten.
37Nach Überzeugung des Gerichts würde die Zulassung des neuen Vortrags den Rechtsstreit auch verzögern. Es gilt der absolute Verzögerungsbegriff (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2012, 2808; NJW 1983,576; Zöller, ZPO, § 296 Rn. 20). Danach liegt eine Verfahrensverzögerung vor, wenn die Zulassung des nach Fristablauf eingegangen Vortrags zu irgendeiner zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablaufs zwingt, also der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (BGH NJW 2012, 2808).
38Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Verzögerung auszugehen. Denn ohne Berücksichtigung des nachgeschobenen Vortrags stellt sich der Rechtsstreit dem Grunde nach und auch der Höhe nach (dazu siehe unten) als entscheidungsreif dar. Würde demgegenüber der neue Vortrag zugelassen, wäre eine umfangreiche Beweisaufnahme die zwingende Folge. Denn der neue Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin und der Streithelferin zu 1 in den (nachgelassenen) Schriftsätzen vom 03.06.2016 und vom 31.05.2016 dezidiert bestritten worden. Dies betrifft beispielsweise den Vortrag, die Beklagte sei nicht zeitnah über Kernbohrungen im Dachbereich informiert worden, die Kernbohrungen seien erst nachträglich geplant worden, die Streithelferin zu 1 habe die Gewerke nicht korrekt geplant und die Beklagte habe dem Trockenbauunternehmen empfohlen, die unteren Gipskartonplatten innerhalb der Räume noch nicht zu montieren. Folglich müsste – bei Zulassung des verspäteten Vortrags – nochmals der Beklagtenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem substantiierten Vortrag der Klägerin und der Streithelferin gegeben werden. Zwingende Folge wäre eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ebenso würde sich einer Beweisaufnahme anschließen.
39Da eine Abwendung der Verzögerung durch prozessleitende Maßnahmen aufgrund des kurzen Zeitraums von nur 9 Tagen zwischen Eingang des Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin nicht möglich war und die Verspätung seitens der Beklagten auch in keiner Weise entschuldigt worden ist, sind die Voraussetzungen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO erfüllt und das neue Vorbringen der Beklagten ist zurückzuweisen. Rein ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch dann eine Verzögerung vorliegen würde, wenn man nicht von dem absoluten, sondern von dem relativen Verzögerungsbegriff (Zöller, ZPO, § 296 Rn. 21) ausgehen würde. Denn wäre der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13.04.2016 bereits in der Klageerwiderung im Dezember 2015 erfolgt, so wäre der Kammer genug Zeit verblieben, um zu dem Verhandlungstermin im April die angebotenen Zeugen zu laden, um die Verantwortlichkeiten für die Wassereintritte aufzuklären.
404.
41Die Beklagte hat die mangelhafte Abdichtung zu vertreten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte nach Maßgabe des entsprechend der obigen Ausführungen feststehenden Sachverhalts diverse Löcher im Bereich der Kernbohrungen nicht korrekt eingerichtet hat. Damit hat sie gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen und somit fahrlässig gehandelt.
425.
43Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin den kausalen Schaden zu ersetzen. § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B umfasst insoweit auch Mangelfolgeschäden (Palandt, BGB, § 634 Rn. 28).
44Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Umfang des Schadens wiederum nur in pauschaler und unsubstantiierter Weise entgegengetreten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2016 erstmals fundierte Einwendungen zur Schadenshöhe erhebt, ist sie damit wiederum gemäß § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Denn auch dieser Vortrag ist nicht unstreitig geblieben.
45Die Klägerin hat insbesondere plausibel und substantiiert vorgetragen, dass infolge des Wassereintritts der Trockenbau in großen Teilen ausgetauscht werden musste. Dies ist zusätzlich belegt durch die Rechnung gemäß Anl. K6. Diese nimmt in ihrem Betreff ausdrücklich Bezug auf „Reparaturarbeiten nach Wasserschaden“. Anhaltspunkte dafür, dass in den Rechnungen auch nicht schadensbedingte Positionen abgerechnet worden sind haben sich für die Kammer nicht ergeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die abgerechneten Mengen unzutreffend und die angesetzten Preise unangemessen sind. Auch insoweit bleibt das Bestreiten der Beklagten pauschal und ohne Substanz. Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des Rechnungsbetrages. Da die Kammer davon ausgeht, dass die Beträge auch bereits vollständig durch die Klägerin bezahlt worden sind, hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung Anspruch auf den vollen Bruttobetrag i.H.v. 36.996,51 € (Position 1-3 der Kostenzusammenstellung gemäß Anlage K 14).
46Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf Erstattung i.H.v. 2.118,20 € für eine weitere Rechnung der Firma W (Position 4 der Kostenzusammenstellung gemäß Anlage K 14). Denn insoweit fehlt es schon an jeglichem Vortrag der Klägerin zu der Schadensposition. Es ist in keiner Weise erkennbar, wofür diese Kosten entstanden sind. Auch eine Rechnung wurde nicht vorgelegt. Die Schadensbedingtheit dieser Kosten ist deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan.
47Anspruch hat die Klägerin dagegen auf Erstattung der Kosten, die Sie an die Firma Q GmbH für die Bautrocknung bezahlt hat (Position 5 gemäß Anlage K 14). Es ist ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar, dass nach dem Wassereintritt zunächst umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Die angesetzten Preise erscheinen nach den Erfahrungen der erkennenden Kammer als Baukammer nicht überhöht, so dass die Rechnung i.H.v. 1249,50 € durch die Beklagte zu erstatten ist.
48Zur Überzeugung der Kammer ist weiterhin belegt, dass schadenbedingt die Conlit- Brandschutzschalen ausgetauscht werden mussten (Position 6). Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der Streithelferin zu 2 (Anl. K8). Der Betreff der Rechnung belegt, dass in der Rechnung nur Zusatzarbeiten infolge des Wasserschadens abgerechnet worden sind. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die angesetzten Preise angemessen sind. Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin von 1534,45 €.
49Ebenso hält die Kammer es für schlüssig dargelegt, dass Elektroarbeiten, die bereits erledigt waren, nach dem Wasserschaden wiederholt werden mussten (Position 7). Anhaltspunkte für eine überhöhte Abrechnung sieht die Kammer nicht. Daraus folgt ein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 374,85 €.
50Schließlich hält die Kammer auch schadensbedingte Nacharbeiten an dem Estrich i.H.v. 416,50 € für schlüssig dargetan (Position 8).
51Hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen (Positionen 9 und 10) ist zu differenzieren. Schlüssig dargelegt ist lediglich eine Verzögerung der Fertigstellung des Baus um einen Monat. Denn der Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 01.02.2016 (Bl. 171) geht dahin, dass ursprünglich eine Bezugsfertigkeit zum 01.11.2013 vorgesehen war. Aufgrund des Wasserschadens sei das Objekt aber erst zum 01.12.2013 bezugsfertig gewesen. Damit ergibt sich zugleich, dass ein Mietverlust für den halben Dezember, wie aus Anlage K 14 ersichtlich, nicht schlüssig ist. Folgerichtig wird dieser Mietverlust in der Klageschrift auch nicht angesprochen. Soweit es um einen Mietverlust für den Monat November 2013 geht, hält die Kammer den Vortrag auf Grundlage der Anlage K 12 für schlüssig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den Mieteinnahmen auch Kosten gegenüberstehen, die nicht auf die Mieter abgewälzt werden können (beispielsweise Kosten einer Hausverwaltung). Diese Kosten sind durch die spätere Fertigstellung erspart worden. Insofern ist der Schaden der Klägerin geringer. Unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten schätzt die Kammer den Verlust durch die spätere Vermietung auf 10.000 € (§ 287 ZPO).
52Kosten für die weitere Projektsteuerung hält die Kammer im Grunde für berechtigt (Positionen 11 und 12). Da sich das Projekt entsprechend der obigen Ausführungen allerdings nur um einen Monat verzögert hat, kann die Klägerin auch nur für einen Monat die weiteren Kosten der Projektsteuerung geltend machen. Soweit die Klägerin anführt, dass die Aufarbeitung und Abwicklung des Schadens einen weiteren Monat Arbeit bedeutete, kann sie damit nicht durchdringen. In dieser Hinsicht ist der Vortrag nach Überzeugung der Kammer unsubstantiiert. Hinzukommt, dass die Klägerin gleichzeitig auch Rechtsanwaltskosten geltend macht, die schließlich auch für die Abwicklung des Schadens verlangt werden. Es besteht daher nur ein Anspruch der Klägerin i.H.v. 2748,90 €.
53Es ergibt sich bei Addition ein Gesamtanspruch der Klägerin gegen die Beklagte von 53.320,71 €.
54Hiervon abzuziehen ist die unstreitige Restwerklohnforderung der Beklagten i.H.v. 3831 €. Dadurch verbleibt ein Gesamtanspruch i.H.v. 49.489,71 €.
556.
56Gegen diesen Anspruch kann die Beklagte nicht mit ihrer behaupteten weiteren Restwerklohnforderung aufrechnen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 hat die Beklagte erstmals ihre Schlussrechnung vom 04.07.2014 vorgelegt und die Aufrechnung erklärt. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum die Beklagte die Schlussrechnung aus Juli 2014 nicht auch schon in ihrer Klageerwiderung hätte vorlegen können. Da die Richtigkeit der Schlussrechnung in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 03.06.2016 bestritten worden ist, ist die Aufrechnung als Verteidigungsmittel als verspätet zurückzuweisen (§ 296 Abs. 1 ZPO).
577.
58Ebenfalls Anspruch hat die Klägerin auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Insbesondere war die Einschaltung eines Rechtsanwalts angesichts der Komplexität der vorliegend geltend gemachten baurechtlichen Mängelansprüche erforderlich. Anzusetzen ist allerdings nur eine 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert i.H.v. 49.489,71 €. Zwar ist der Klägerseite zuzustimmen, dass der Umfang der Sache überdurchschnittlich ist, so dass die Ansetzung einer Geschäftsgebühr oberhalb von 1,3 angemessen ist. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, die Höchstgebühr von 2,5 anzusetzen. Nach Abwägung aller Umstände erscheint eine 2,0 Gebühr angemessen, aber auch ausreichend.
59Insgesamt ergibt sich eine Vergütung i.H.v. 2791,74 € inklusive Postpauschale und Mehrwertsteuer. Die Kammer hat zur Klarstellung die Rechtsanwaltskosten im Tenor von der Hauptforderung getrennt, weil es sich lediglich um eine Nebenforderung handelt, die nicht streitwerterhöhend ist.
60Die zuerkannten Ansprüche sind gemäß §§ 288 I, 286 I, 291 BGB ab dem 17.10.2015 zu verzinsen, da die Klage am 16.10.2015 zugestellt wurde. Ein früherer Beginn der Verzinsung ergibt sich aus der Klagebegründung nicht und ist im Übrigen aufgrund der missverständlichen Formulierung des Klageantrags auch nicht beantragt gewesen.
61II.
62Der Feststellungsantrag ist – auch ungeachtet der unverständlichen Formulierung – unzulässig.
63Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage dient dabei allgemein dem Zweck, Rechtsgewissheit dort zu erlangen, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist (vgl. Zöller/Greger, 31. Auflage, § 256 Rn. 1). Eine Feststellungsklage ist demzufolge nur dann zulässig, wenn sie ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hat und der die Feststellung begehrenden Partei ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung zuzubilligen ist (OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2013 – I-21 U 64/13, 21 U 6421 U 64/13 –, Rn. 186).
64Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft dazu geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2010, 1877; BGH, NJW 1986, 2507; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7 jeweils m.w.N.).
65Vorliegend fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin, inwieweit in der Zukunft weitere Schäden zu erwarten sind. Die Begründung des Feststellungsantrags erschöpft sich in einem einzigen Satz auf Seite 14 der Klageschrift, wonach trocknungsbedingte Stromkosten noch nicht final bekannt seien. Dieser Vortrag ist ersichtlich unsubstantiiert und nicht geeignet, einen umfassenden Feststellungsantrag zu rechtfertigen. Es erschließt sich schon nicht, warum für Reparaturarbeiten, die ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anl. K6 ff.) in der zweiten Jahreshälfte 2013 erledigt worden sind, im Jahr 2016 die Stromkosten noch nicht abschließend bekannt sein sollten. Auch ein Anfall der Mehrwertsteuer als weiterer Schaden steht nicht im Raum, weil die Klägerin die Behebung der Schäden bereits hat durchführen lassen und entsprechende Rechnungen vorgelegt hat, so dass ohnehin bereits Bruttobeträge abgerechnet worden sind.
66Der Feststellungsantrag hat deshalb keinen Erfolg.
67III.
68Die in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2016 vorgenommene „Korrektur“ des Antrags war nicht zu berücksichtigen. Denn diese Korrektur liefe auf eine teilweise Klagerücknahme hinaus. Eine solche ist nach mündlicher Verhandlung nur mit Zustimmung der Gegenseite zulässig (§ 269 Abs. 1 ZPO), die nicht vorliegt. Der tatsächlich gestellte Antrag ist deshalb für die Kostenquote und den Streitwert maßgeblich. Die Kosten der Streithelfer zu 1) und 3) waren vollständig der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese nur einen eingeschränkten Antrag gestellt hatten, der insoweit (nahezu) vollständig Erfolg hatte (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 101 Rn. 2).
69Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
70Streitwert: 65.000 Euro (inkl. Feststellungsantrag)
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.