Landgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2015 - 6 S 199/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Leverkusen vom 16.7.2014, Az. 22 C 638/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2Die Klägerin ist eine Einzugsstelle, unter anderen für Kfz-Sachverständigenhonorar.
3Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verantwortlich war, unterzeichnete der Geschädigte, Herr P, am 23.1.2013 einen Gutachtenauftrag, durch den er das Sachverständigenbüro B GmbH mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens beauftragte. Auf dem Antragsformular trat der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens an die Klägerin ab. Zugleich wurde der Anspruchsgegner unwiderruflich angewiesen, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die Klägerin (bezeichnet als KfzVS) zu begleichen. Ferner heißt es in dem Formular wie folgt:
4„Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anl. K3 (Bl. 26 der Akte) Bezug genommen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 6.2.2013 zu Reparaturkosten von 1083,86 € brutto. In der Rechnung vom selben Tag stellte er für das Gutachten 431,38 € in Rechnung. Auf die Rechnung wird ebenfalls verwiesen (Anl. K2 , Bl. 25 der Akte).
5Die Beklagte zahlte vorprozessual 400,63 € und lehnte eine weitere Zahlung ab, da das Honorar überhöht sei. Mit Schreiben vom 26.11.2013 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin und forderten restliche 32,04 € und berechneten zugleich 39 € vorgerichtliche Anwaltskosten, die sie aus Verzug forderten.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abtretung wirksam sei, insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis genüge. Das Honorar sei angemessen und jedenfalls aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht, so dass diesen jedenfalls kein Auswahlverschulden treffe. Die Rechnung des Sachverständigen liege im Korridor der Honorare der BVSK-Befragung.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
9sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hält die Abtretung mangels Bestimmtheit für unwirksam. Sie macht geltend, bereits mehr bezahlt zu haben als geschuldet. Es habe sich erkennbar um einen Bagatellschaden gehandelt, bei dem die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei das Honorar übersetzt und liege über dem ortsüblichen Niveau. Hierzu hat die Beklagte in der Klageerwiderung näher ausgeführt, hierauf wird insoweit verwiesen.
13Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Abtretung mangels Bestimmtheit nicht wirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
14Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag.
15Die Klägerin beantragt,
16unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass der Umfang der Abtretung, insbesondere die Höhe der erfassten Ansprüche nicht bestimmt sei. Für den Zedenten sei der Umfang der abgetretenen Ansprüche nicht überschaubar. Er werde gehindert, seine Forderungen gegen den Schädiger einzuziehen, bis die Honorarrechnung vollständig befriedigt sei. Allein das bedeute eine unangemessene Benachteiligung. Auch versteckte sich die Klägerin hinter dem Zedenten bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Honorarforderung, die überhöht sei. Dies könne der Klägerin entgegengehalten werden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
21Nach Auffassung der Kammer ist die Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unwirksam, so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine wirksame Abtretung setzt voraus, dass die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Bei der Abtretung einer Forderungsmehrheit ist erforderlich, dass der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt wird (BGH, Urteil vom 7.6.2011, VI ZR 260/10). Hier handelt es sich bei der Abtretung der Ersatzansprüche um eine Mehrzahl von selbstständigen Forderungen, nicht nur um unselbstständige Rechnungsposten. Die Forderungen sind im 3. Abschnitt der Abtretungserklärung bezeichnet, nämlich Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten, so dass insoweit dem Bestimmtheitserfordernis genüge getan ist. Auch die Reihenfolge ist festgelegt, wobei die jeweils nachfolgende Position nur abgetreten wird, wenn die vorhergehenden Positionen nicht ausreichen, um den gesamten Honoraranspruch zu decken. Insgesamt ist die Abtretung der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Honoraranspruchs gemäß Sachverständigenrechnung. Nach Auffassung der Kammer ist danach die Höhe der abgetretenen Forderungen zwar nicht betragsmäßig bestimmt, jedoch bestimmbar. Ob und in welcher Höhe die Abtretung eingreift, hängt einerseits von der Höhe der Sachverständigenrechnung ab, andererseits von der Höhe der abgetretenen Forderungen, die teilweise bereits entstanden sind, der Höhe nach aber noch nicht bezifferbar sind, teilweise in ihrer Entstehung noch von der weiteren Entwicklung, etwa von der Dauer der Ausfallzeit abhängen können. Das steht jedoch dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, denn auch zukünftige Forderungen können bereits abgetreten werden, auch wenn deren Entstehung noch nicht gewiss ist. Die Abtretung wird gegenstandslos, wenn die Forderung nicht entsteht. In diesem Fall rückt die nächste Position nach. Unerheblich ist es daher, dass unter Umständen ungewiss ist, ob etwa Nutzungsausfallentschädigung anfallen wird, denn insoweit reicht, dass die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist.
22Die Abtretung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Geschädigten nach § 307 BGB unwirksam. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt erfüllungshalber und ist mit einer Stundung der Honorarforderung verbunden. Nach den Bestimmungen in der Abtretungserklärung darf der Sachverständige oder die KfzVS den Auftraggeber des Sachverständigen erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung wieder in Anspruch nehmen. Der Höhe nach ist die Abtretung auf den Rechnungsbetrag begrenzt. Auch wenn dem Geschädigten durch die Abtretung unter Umständen die Verfolgung seiner Ansprüche erschwert wird, bis die Honorarrechnung beglichen ist, so ist andererseits das Sicherungsbedürfnis des Sachverständigen zu berücksichtigen, dem das Risiko, dass der Zedent etwa nur zu einem Bruchteil Ersatz verlangen kann, nicht aufgebürdet werden kann. Der Zedent kann die Ungewissheit beenden, indem er die Rechnung begleicht oder seiner Ansprüche in Höhe der Rechnung des Sachverständigen reduziert.
23Die Beklagte kann dem Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht des Geschädigten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen seien, weil es sich erkennbar um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Der Sachverständige hat die Kosten auf 910,980 € netto = 1083,96 € brutto ermittelt, die Beklagte hat bei Zugrundelegen von Preisen einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt 756,83 € ermittelt, wobei es sich unwidersprochen um den Nettobetrag handelt. Nach der Kommentierung bei Palandt-Grüneberg (Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 58) wird die Bagatellgrenze bei 700 € angenommen, so dass der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens selbst bei den von der Beklagten ermittelten Reparaturkosten für erforderlich halten durfte, unabhängig davon, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Geschädigte die Höhe des Schadens hätte selbst erkennen müssen.
24Auch mit den weiteren Einwänden gegen die Höhe der Kosten kann die Beklagte nicht durchdringen. Dabei ist von der so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auszugehen, d.h. es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dabei darf sich ein Geschädigter regelmäßig damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (vergleiche BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13). Daher genügt er regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dabei ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des gemäß § 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Betrages. Hieran ändert sich nach Auffassung der Kammer nichts dadurch, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht. Die Abtretung ändert nämlich nichts daran, dass es sich um einen in der Person des Geschädigten entstandenen Anspruch handelt. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist daher auch auf die Person des Zedenten abzustellen. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht gleichgestellt werden, dass der Sachverständige selbst oder nach Abtretung der Zessionar des Sachverständigen dessen Honorarforderung geltend macht.
25Bei der Prüfung, in welcher Höhe der abgetretene Anspruch in der Person des Zedenten entstanden ist, greift aber der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ein. Dass der Geschädigte erkennen konnte, dass die Rechnung des Sachverständigen unangemessen ist, hat die Beklagte durch den Hinweis auf die Berechnung nach ihrer Honorarliste, die auf einer BVSK-Honorarbefragung beruhen soll, nicht schlüssig dargetan. Demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Beklagte die Rechnung um nur 8 % gekürzt hat, was schon dagegen spricht, dass es sich um eine erkennbar überhöhte Rechnung handelt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch nicht nur auf die einzelnen Positionen der Rechnung abzustellen, sondern auf das Gesamtergebnis, das den letztlich zu zahlenden Betrag wiedergibt.
26Im übrigen hat die Beklagte die Angemessenheit der vorgelegten Rechnung auch nicht ausreichend bestritten. Sie wendet sich lediglich gegen einzelne Positionen, insbesondere bei den Nebenkosten, gibt aber keine nachvollziehbare Darstellung, welches nach ihrer Auffassung das angemessene und ortsübliche Honorar ist. Demgegenüber hat die Klägerin schon in der Klageschrift unbestritten aufgezeigt, dass die Honorarforderung des Sachverständigen sich im Rahmen der Werte des HB V-Korridors hält, und zwar noch leicht unterhalb des Durchschnitts. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer durchaus zulässig, bei Bestehen einer bestimmten Bandbreite für die übliche Vergütung von dem Mittelwert als angemessener Vergütung auszugehen (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 632, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).
27Die Klage hat daher hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten Erfolg.
28Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht mehr verfolgt.
29Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Obwohl die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sich im Gebührenstreitwert nicht ausgewirkt haben, ist für die 1. Instanz von einem Teilunterliegen auszugehen. Die erstinstanzlich verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren betragsmäßig höher als die Hauptforderung, so dass es in einem solchen Fall angemessen erscheint, eine Kostenquote zu bilden, bzw. hier die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung für die 2. Instanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
30Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Z. 10, 711 ZPO.
31Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob die Abtretungsklausel in der jetzt vorliegenden Fassung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Abtretung bei einer Mehrzahl von Forderungen genügt, in einer Vielzahl von Fällen auftritt und klärungsbedürftig scheint.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.